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_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022
 14. Haftbedingungen
Es  gab  zahlreiche  glaubwürdige  Berichte  über  grausame,  unmenschliche  oder  erniedrigende 
Behandlung  in  der  Haft.  Menschenrechtsanwälte  berichteten,  dass  die  Wärter  Gefangene 
manchmal mit Schlägen bestraften oder sie in Einzelhaft setzten .Laut der von einer angesehenen 
Organisation  vor  Beginn  von  COVID-19  durchgeführten  Gefängnisbesuchs  waren  die 
Haftbedingungen mitunter hart und potenziell lebensbedrohlich, da die Gefängnisse überbelegt 
waren, die Inhaftierten unzureichend ernährt wurden, Heizung, Belüftung und sanitäre Anlagen
unzureichend waren und die medizinische Versorgung mangelhaft war (USDOS 12.4.2022).
Beobachter  von  Nichtregierungsorganisationen  (NRO)  vor  Ort  berichteten,  dass  weibliche 
Gefangene in der Regel unter besseren Bedingungen lebten, häufiger überwacht wurden und 
besseren Zugang zu Schulungen und anderen Aktivitäten hatten. Dieselben NRO stellten jedoch 
fest,  dass  die  Frauengefängnisse  unter  vielen  der  gleichen  Probleme  litten  wie  die 
Männergefängnisse (USDOS 12.4.2022). 
Die  Haftbedingungen  in  den  Gefängnissen  des  Landes  werden  durch  Europarat  und  OSZE
beobachtet.  Die  Bedingungen  haben  sich  in  zahlreichen  Gefängnissen  durch  Renovierungen
und  Neubauten,  wie  etwa  in  Sheki,  weiter  verbessert.  Es  gibt  jedoch  beträchtliche 
Niveauunterschiede  (AA  25.3.2022).  Eine  Menschenrechtsgruppe  zur  Überwachung  der 
Gefängnisse, das so genannte „Öffentliche Komitee“, erhielt Zugang zu den Gefängnissen, ohne 
dass die Strafvollzugsbehörde vorher informiert wurde (USDOS 12.4.2022).
Die  Behörden  gestatteten  dem  IKRK  im  Allgemeinen  den  Zugang  zu  Gefangenen,  die  im 
Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt inhaftiert sind. Das IKRK führte das ganze Jahr 
über regelmäßige Besuche durch, um den Schutz der Gefangenen, einschließlich der Einhaltung 
des  humanitären  Völkerrechts,  zu  fördern,  und  erleichterte  regelmäßig  den  Austausch  von 
Nachrichten zwischen den Gefangenen und ihren Familien, um ihnen zu helfen, den Kontakt 
wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten (USDOS 12.4.2022).
Während  die  meisten  Gefangenen  berichteten,  dass  sie  ohne  Zensur  Beschwerden  bei  den 
Justizbehörden  und  der  Ombudsstelle  einreichen  konnten,  lasen  die  Gefängnisbehörden 
regelmäßig die Korrespondenz der Gefangenen, überwachten Treffen zwischen Anwälten und 
Mandanten und hinderten einige Anwälte daran, Dokumente in die Hafteinrichtungen und aus 
diesen  heraus  zu  bringen.  Die  Ombudsstelle  gab  an,  dass  sie  systematische  Besuche  und 
Untersuchungen  von  Beschwerden  durchführe,  aber  Aktivisten  behaupteten,  dass  die 
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Ombudsstelle Beschwerden von Gefangenen in politisch heiklen Fällen regelmäßig abwies
(USDOS 12.4.2022).
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Haftbedingungen für politische Häftlinge härter sind als die 
für andere Häftlinge (AA 25.3.2022).
Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau zu wenden (AA 25.3.2022).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
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022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022
 15. Todesstrafe
Die  Todesstrafe  wurde  mit  Gesetz  vom  28.Oktober  1998  abgeschafft.  Die  bis  zu  diesem
Zeitpunkt verhängten Todesurteile sind in lebenslange Haft umgewandelt worden (AA 25.3.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
 16. Religionsfreiheit
Die  Verfassung  garantiert  die  Religions-  und  Bekenntnisfreiheit  (Art.  48  Abs.  2)  und  knüpft
damit  an  eine  historisch  gewachsene  Tradition  der  Toleranz  in  Religionsfragen  an.  So  leben
im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist 
für  alle  die  Religionsgemeinschaften  betreffenden  Fragen  ein  Staatskomitee  zuständig,  das 
weitreichende  Vollmachten  hat:  So  muss  jede  Religionsgemeinschaft  sich  beim
Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch
die  Einfuhr,  den  Druck  und  die  Verbreitung  religiöser  Literatur.  Die  Tätigkeit  einer 
Religionsgemeinschaft  ohne  Registrierung  ist  illegal.  In  der  Praxis  des
Staatskomitees  ist  insbesondere  die  Unterscheidung  zwischen  traditionellen  und  neuen 
Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Klerikale Tätigkeit im Ausland ausgebildeter Theologen 
ist offiziell verboten, wird aber oft geduldet. Die Geldstrafen für Verstöße gegen Vorschriften der 
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Religionsgesetzgebung wurden durch eine Gesetzesänderung Ende 2010 im
Durchschnitt verzehnfacht (AA 25.3.2022).
Staatlich anerkannte nichtmuslimische Glaubensgemeinschaften berichten dagegen von einem
allgemein  verbesserten  Klima  und  davon,  in  ihrer  Gemeindearbeit  von  staatlichen  Stellen 
weitestgehend unbehelligt zu sein. In früheren Jahren vorkommende polizeiliche Schikanen seien
kaum noch zu beobachten (AA 25.3.2022).
Es gab keine Berichte über antisemitische Handlungen (USDOS 12.4.2022).
Nicht  registrierte  islamische,  in  der  Praxis  vor  allem  islamistische  Gruppierungen,  werden 
besonders streng observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 25.3.2022).
Religionswechsel – auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu 
einer anderen – wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Offene Missionstätigkeit 
wird allerdings nicht geduldet (AA 25.3.2022).
Aserbaidschan ist ein säkularer Staat, und die Rechtsordnung wird durch das Zivilrecht bestimmt. 
Religiösen Organisationen und Mitgliedern des Klerus ist die Teilnahme an Wahlen untersagt. 
Obwohl die Gesellschaft ihren überwiegend säkularen Charakter bewahrt hat, versuchen religiöse 
Gruppen von Zeit zu Zeit, sich aktiv am politischen Leben zu beteiligen (BTI 2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
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022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- BTI  –  Bertelsmann  Stiftung  (2022):  BTI  2022  Country  Report  Azerbaijan, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_AZE.pdf, 
Zugriff 24.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
16.1. Religiöse Gruppen
Die  aserbaidschanische  Bevölkerung  ist  mehrheitlich  (zu  95  %)  muslimischen  Glaubens  (das 
Schia-Sunni-Verhältnis wird dabei auf 65 zu 35 geschätzt).  Weiter sind die russisch-orthodoxe 
Kirche, verschiedene Strömungen des Judentums, eine sehr kleine katholische Gemeinde, Baha’i, 
Krischnaiten, die evangelisch-lutherische Gemeinde sowie freikirchliche Bewegungen und Zeugen 
Jehovas vertreten (AA 25.3.2022; vgl.  USCIRF 4.2022).
Die jüdische Gemeinde des Landes wurde auf 20.000 bis 30.000 Personen geschätzt (USDOS 
12.4.2022).
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Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): United States 
Commission on International Religious Freedom 2022 Annual Report; USCIRF – Recommended 
for  Special  Watch  List:  Azerbaijan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2072710/2022+Azerbaijan.pdf, Zugriff 24.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
 17. Minderheiten
In Aserbaidschan leben neben der Titularnation der Aserbaidschaner weitere ethnische Gruppen 
(schätzungsweise 1,3 % Russen, 2,0 % Lesginer, 1,3 % Armenier, 1,3 % Talyschen sowie Kurden, 
Georgier,  Awaren  usw.)  (AA 25.3.2022;  vgl.  CIA 17.5.2022).  Die  Lebensbedingungen  dieser 
Minderheiten  unterscheiden  sich  grundsätzlich  nicht  von  denen  der  Aserbaidschaner.  Die 
Sprachen Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch werden in den Schulen im traditionellen 
Siedlungsgebiet  dieser  Volksgruppen  unterrichtet.  Die  russische  Sprache  gilt  gerade  in  Baku 
weiterhin als die Sprache der Bildungs- und Verwaltungselite (AA 25.3.2022).
Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Rechte und Freiheiten für alle, ungeachtet der Rasse, 
der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, des
Vermögens,  des  Berufs,  der  Überzeugungen  oder  der  Zugehörigkeit  zu  politischen  Parteien, 
Gewerkschaften  oder  anderen  öffentlichen  Vereinigungen.  Einschränkungen  von  Rechten  und 
Freiheiten aus Gründen der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des 
Geschlechts, der Herkunft, der Weltanschauung oder der politischen oder sozialen Zugehörigkeit 
sind verboten (USDOS 12.4.2022).
Einige Gruppen, darunter die Talysh im Süden und die Lezgins im Norden, berichteten, dass die 
Regierung  keine  offiziellen  Schulbücher  in  ihren  lokalen  Muttersprachen  zur  Verfügung  stellt 
(USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022). 
Die religiöse oder ethnische Herkunft scheint kein Faktor zu sein, der die Beschäftigung behindert, 
aber  der  regionale  Hintergrund  spielt  in  Aserbaidschan  immer  noch  eine  wichtige  Rolle: 
Aserbaidschaner aus Armenien und der Exklave Nachitschewan haben im Allgemeinen einen 
privilegierten Zugang zu öffentlichen Ämtern und Beschäftigung (BTI 2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 28 von 41
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https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- BTI  –  Bertelsmann  Stiftung  (2022):  BTI  2022  Country  Report  Azerbaijan, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_AZE.pdf, 
Zugriff 24.5.2022
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (17.5.2022): The World Factbook, Azerbaijan, People 
and  Society,  https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/azerbaijan/#people-and-society, 
Zugriff 25.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
17.1. Armenier
Bei den nach dem Waffenstillstand im Bergkarabach-Krieg von 1994 außerhalb der inzwischen 
zurück erhaltenen armenisch besetzten Gebiete in Aserbaidschan verbliebenen Armeniern handelt 
es  sich  meist  um  Ehepartner  ethnischer  Aserbaidschaner  bzw.  deren  Nachkommen.  Viele 
Armenier  haben  einen  aserbaidschanischen  Namen  angenommen,  um  ihre  Herkunft  zu 
verschleiern.  Es  ist  für  Personen  mit  armenischer  Volkszugehörigkeit  auch  aktuell
noch äußerst schwierig, aserbaidschanische Dokumente zu erhalten. Oftmals werden Anfragen 
seitens der Behörden ignoriert oder an andere Stellen verwiesen (AA 25.3.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
 18. Relevante Bevölkerungsgruppen
Das Gesetz verbietet die Diskriminierung von Menschen mit körperlichen, sensorischen, geistigen 
oder psychischen Behinderungen, aber die Regierung hat diese Bestimmungen nicht wirksam 
durchgesetzt.  Das  Gesetz  fordert  einen  verbesserten  Zugang  zu  Bildung,  Beschäftigung, 
Sozialschutz und Justiz sowie das Recht auf Teilnahme am politischen Leben (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
18.1. Frauen
Trotz  verfassungsmäßig  garantierter  Gleichberechtigung,  ist  die  gesellschaftliche  und 
beschäftigungsbezogene Diskriminierung (nach Angaben des Staatlichen Komitees für Statistik lag 
das durchschnittliche Monatsgehalt von Frauen im Jahr 2020 bei 63 Prozent des
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durchschnittlichen Monatsgehalts von Männern sowie höhere Arbeitslosenquoten) weiterhin ein
Problem, wobei es diesbezüglich ein großes Stadt-Landgefälle gibt (AA 25.3.2022; vgl. BTI 2022, 
USDOS 12.4.2022). 
Die Repräsentanz von Frauen in Regierung und Parlament stagniert (22 von 125 Parlamentariern 
sind weiblich); sie sind im Bildungs- und Gesundheitssektor jedoch stark vertreten (AA 25.3.2022; 
vgl. BTI 2022).
Das Gesetz schließt Frauen von 678 Berufen in 38 Branchen aus, die als von Natur aus
gefährliche Arbeitsplätze eingestuft werden. Viele dieser Stellen waren höherrangig und besser 
bezahlt als Stellen, die Frauen in denselben Branchen besetzen durften. Auch durften Frauen nicht 
in gleicher Weise wie Männer nachts arbeiten (USDOS 12.4.2022).
Frauenrechtsaktivistinnen,  Journalistinnen  und  Frauen,  die  mit  der  politischen  Opposition  in 
Verbindung  stehen,  wurden  erpresst  und  waren  erniedrigenden  geschlechtsspezifischen 
Verleumdungskampagnen ausgesetzt, nachdem ihre Konten in den sozialen Medien gehackt und 
private  Informationen  einschließlich  Fotos  und  Videos  online  veröffentlicht  worden  waren  (AI 
29.3.2022).
Das Gesetz legt einen Rahmen für die Untersuchung von Beschwerden über häusliche Gewalt 
fest,  definiert  ein  Verfahren  für  den  Erlass  von  einstweiligen  Verfügungen  und  fordert  die 
Einrichtung  eines  Schutz-  und  Rehabilitationszentrums  für  Überlebende.  Einige  Kritiker  des 
Gesetzes über häusliche Gewalt behaupteten, dass das Fehlen klarer Durchführungsrichtlinien die 
Wirksamkeit des Gesetzes beeinträchtigt. Aktivisten berichteten, dass die Polizei häusliche Gewalt 
nach  wie  vor  als  Familienangelegenheit  betrachte  und  nicht  wirksam  zum  Schutz  der 
Überlebenden eingreife, auch nicht in Fällen, in denen Ehemänner ihre Frauen misshandelten oder 
töteten  (USDOS  12.4.2022;  vgl.  AA  25.3.2022).  Es  mangelt  an  Hilfsangeboten  und 
Trainingsmöglichkeiten für den Umgang mit häuslicher Gewalt etwa unter den Polizeikräften (AA 
25.3.2022).
Geschlechtsspezifische Gewalt ist nach wie vor weit verbreitet, wird aber zu selten gemeldet
(HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022). Der SCFWCA (State Committee for Family, Women, and 
Children  Affairs) ging  das  Problem  der  häuslichen  Gewalt  an,  indem  er  Kampagnen  zur 
Sensibilisierung  der  Öffentlichkeit  durchführte  und  sich  für  die  Verbesserung  der 
sozioökonomischen Situation der Überlebenden häuslicher Gewalt einsetzte. Im November 2020 
genehmigte der Präsident den nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung häuslicher Gewalt für 2020-
23.  Die  Regierung  und  eine  unabhängige  NRO  betreiben  jeweils  eine  Unterkunft,  die 
Überlebenden  von  Menschenhandel  und  häuslicher  Gewalt  Hilfe  und  Beratung  bietet.  Im 
Dezember 2020 richtete der SCFWCA zusammen mit dem UN-Bevölkerungsfonds eine Notfall-
Hotline  für  geschlechtsspezifische  Gewalt  ein.  Über  die  Hotline  konnten  Anrufer  kostenlosen 
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Rechtsbeistand, Beratung und Informationen über geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt in
Anspruch  nehmen.  Die  Regierung  verwies  Opfer  sexueller  Gewalt  an  eine  kostenlose 
medizinische  Versorgung,  einschließlich  sexueller  und  reproduktiver  Dienste. 
Notfallverhütungsmittel waren im Rahmen der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen nicht 
verfügbar (USDOS 12.4.2022).
Vergewaltigung ist illegal und wird mit einer Höchststrafe von 15 Jahren Gefängnis geahndet. Die 
Vergewaltigung in der Ehe ist ebenfalls illegal, aber Beobachter stellten fest, dass die Polizei 
solchen Vorwürfen nicht wirksam nachgeht (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022).
Die Regierung hat das Verbot der sexuellen Belästigung nur selten durchgesetzt oder rechtliche 
Schritte gegen Personen eingeleitet, die der sexuellen Belästigung beschuldigt wurden (USDOS 
12.4.2022).
Das  Auswärtige  Amt  hat  keine  Kenntnis  über  in  Aserbaidschan  vorkommende  weibliche 
Genitalverstümmlung (AA 25.3.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the 
World's Human Rights; Azerbaijan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070289.html, Zugriff 
25.5.2022
- BTI  –  Bertelsmann  Stiftung  (2022):  BTI  2022  Country  Report  Azerbaijan, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_AZE.pdf, 
Zugriff 24.5.2022
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (13.1.2022):  World  Report  2022  –  Azerbaijan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2066481.html, Zugriff 24.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
18.2. Kinder
Kinder erhalten die Staatsbürgerschaft durch Geburt im Land oder von ihren Eltern (USDOS 
12.4.2022).
Obwohl die Schulbildung bis zum Alter von 17 Jahren obligatorisch, kostenlos und universell ist, 
legten große Familien in verarmten ländlichen Gebieten manchmal mehr Wert auf die Ausbildung 
der Jungen und ließen die Mädchen zu Hause arbeiten (USDOS 12.4.2022).
Laut dem UNICEF-Bericht über den Zustand der Kinder in der Welt 2021 wurden 11 % der 
Mädchen im Land verheiratet, bevor sie 18 Jahre alt waren. Das Problem der Frühverheiratung 
setzte sich im Laufe des Jahres fort. Das Gesetz sieht vor, dass Buben und  Mädchen mit 18 
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Jahren bzw. Mädchen mit 17 Jahren mit Genehmigung der örtlichen Behörden heiraten können
(USDOS 12.4.2022).   
Das Gesetz sieht hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu vier Jahren für die Verurteilung 
wegen  Zwangsheirat  mit einem minderjährigen  Kind vor. Mädchen, die  im Rahmen  religiöser 
Eheverträge heirateten, bereiteten besondere Besorgnis, da diese Verträge nicht der staatlichen 
Aufsicht unterlagen und die Frau im Falle einer Scheidung keinen Anspruch auf Anerkennung ihres 
Status hatte (USDOS 12.4.2022).
In  ländlichen  Gebieten  können  illegale  Zwangsverheiratungen  von  jungen  Mädchen  (13–15
Jahre) nicht ausgeschlossen werden (AA 25.3.2022). 
Sexuelle Gewalt gegen Kinder ist strafbar. Das Gesetz sieht auch Strafen für Kinderarbeit und 
andere Misshandlungen von Kindern vor. Die Anwerbung von Minderjährigen zum Zwecke der 
kommerziellen  sexuellen  Ausbeutung  (Beteiligung  eines  Minderjährigen  an  unsittlichen 
Handlungen) wird mit bis zu acht Jahren Gefängnis bestraft. Das Gesetz verbietet Pornografie, 
ihre Herstellung, ihren Vertrieb oder ihre Werbung, und eine Verurteilung wird mit drei Jahren Haft 
bestraft. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren. Die Verurteilung wegen 
Unzucht mit Minderjährigen wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft (USDOS 12.4.2022).
In den meisten Fällen erlaubt das Gesetz, dass Kinder ab 15 Jahren mit einem schriftlichen 
Arbeitsvertrag  arbeiten.  Kinder,  die  14  Jahre  alt  sind,  dürfen  in  Familienbetrieben  oder,  mit 
Zustimmung der Eltern, tagsüber nach der Schule arbeiten, wenn dies keine Gefahr für ihre 
Gesundheit darstellt. Kinder, die jünger als 16 Jahre sind, dürfen nicht mehr als 24 Stunden pro 
Woche arbeiten; Kinder, die 16 oder 17 Jahre alt sind, dürfen nicht mehr als 36 Stunden pro 
Woche  arbeiten.  Das Gesetz verbietet die  Beschäftigung  von Kindern  unter  18  Jahren  unter 
schwierigen und gefährlichen Bedingungen und nennt bestimmte Arbeiten und Branchen, in denen 
Kinder  verboten  sind,  darunter  die  Arbeit  mit  giftigen  Stoffen  und  unter  Tage,  bei  Nacht,  in 
Bergwerken  und  in  Nachtclubs,  Bars,  Kasinos  oder  anderen  Betrieben,  in  denen  Alkohol 
ausgeschenkt wird (USDOS 12.4.2022).
Im Juli 2020 genehmigte der Präsident den Nationalen Aktionsplan 2020-2024 zur Bekämpfung 
des Menschenhandels. Der Plan beauftragte die zuständigen Regierungsstellen, ihre Bemühungen 
fortzusetzen,  um:  Opfer  von  Menschenhandel  und  Zwangsarbeit,  einschließlich  Kinder,  zu 
identifizieren; spezielle Arbeit mit bettelnden Kindern durchzuführen; allgemeine Standards für die 
Kommunikation mit Opfern von Kinderhandel zu entwickeln; Schulungen zur Identifizierung und 
zum  Schutz  von  Opfern  von  Kinderhandel  durchzuführen;  und  Sensibilisierungsarbeit  bei 
Unternehmern und Arbeitgebern zu leisten, um die Ausbeutung von Kinderarbeit zu verhindern 
(USDOS 12.4.2022).
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Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis über spezifische Menschenrechtsverletzungen an
Kindern in Aserbaidschan. Hinweise auf systematisch begangenen Kinderhandel oder sexuelle 
Ausbeutung von Kindern bzw. Kinderarbeit liegen nicht vor (AA 25.3.2022). 
Es gibt keine Kindersoldaten (AA 25.3.2022).
Auf  Jugendliche  über  16  Jahre  wird  Erwachsenenstrafrecht  angewendet  (Art.  20  Abs.  1  des
aserbaidschanischen StGB). Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind nur bei bestimmten
Verbrechen, wie z. B. Mord, Vergewaltigung und schwerer Sachbeschädigung, strafmündig
(Art.  20  Abs.  2).  Kinder  unter  14  sind  strafunmündig.  Für  Jugendliche  zwischen  14  und  18
Jahren existieren für den Fall einer Freiheitsstrafe Erziehungsanstalten, in die sie eingewiesen
werden können.  Das „Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller 
Ausbeutung  und  sexuellen  Missbrauchs“  wurde  Ende  2019  von  Aserbaidschan  ratifiziert  (AA 
25.3.2022).
Beträchtliche Investitionen der Regierung in Binnenvertriebenengemeinden haben das Problem 
zahlreicher vertriebener Kinder, die unter prekären Bedingungen leben und keine Schule besuchen 
können, weitgehend gelindert (USDOS 12.4.2022).
Es herrschte nach wie vor die Meinung, dass Kinder mit Behinderungen krank seien und von 
anderen Kindern getrennt und in Heimen untergebracht werden müssten. Das Bildungsministerium 
und  das  Ministerium  für  Arbeit  und  Sozialschutz  setzten  ihre  Bemühungen  fort,  um  die 
Eingliederung von Kindern mit Behinderungen in Regelklassen, insbesondere im Primarbereich, zu 
verbessern (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
18.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten
Homosexualität  ist  bei  Frauen  wie  bei  Männern  seit  einer  Reform  des  aserbaidschanischen
Strafgesetzbuches vom 1. September 2000 nicht mehr strafbar (AA 25.3.2022; vgl. AA 27.5.2022, 
BMEIA 27.5.2022); es gibt keine Anzeichen für staatlich organisierte Diskriminierungskampagnen 
gegen LGBTI-Vertreter. Sie werden aber sozial unter Berufung auf traditionelle Vorstellungen, 
insbesondere außerhalb der Hauptstadt, geächtet (AA 25.3.2022).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 33 von 41
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Es gibt Antidiskriminierungsgesetze, die jedoch nicht speziell für LGBTQI+-Personen gelten. Es
gab  Berichte  über  zunehmende  Gewalt  und  Diskriminierung  gegen  LGBTQI+-Personen, 
insbesondere Transgender-Personen. Eine lokale NRO stellte fest, dass die Behörden in vielen 
Fällen  die  für  Angriffe  auf  die  LGBTQI+-Gemeinschaft  verantwortlichen  Personen  nicht 
untersuchten oder bestraften. Weiters sollen nach Angaben von Aktivisten LGBTQI+-Personen 
regelmäßig  von  Arbeitgebern  entlassen  werden,  wenn  ihre  sexuelle  Orientierung  oder 
Geschlechtsidentität  bekannt  wurde. Dabei fanden die  Arbeitgeber andere Gründe um sie zu 
entlassen,  da  sie  rechtlich  nicht  in  der  Lage  waren,  jemanden  aufgrund  seiner  sexuellen 
Ausrichtung zu entlassen (USDOS 12.4.2022).
 Es gab auch Berichte über familiäre Gewalt gegen LGBTQI+-Personen, einschließlich Entführung 
durch Familienmitglieder und Festhalten gegen ihren Willen (USDOS 12.4.2022).
LGBTQI+-Personen weigerten sich im Allgemeinen, bei den Strafverfolgungsbehörden formelle 
Beschwerden über Diskriminierung oder Misshandlung einzureichen, weil sie Angst vor sozialer 
Stigmatisierung oder Vergeltung hatten. Aktivisten berichteten über die Gleichgültigkeit der Polizei 
gegenüber Ersuchen, gegen LGBTQI+-Personen begangene Verbrechen zu untersuchen (USDOS 
12.4.2022).
Vertreter der Zivilgesellschaft berichteten, dass diskriminierende Haltungen gegenüber Menschen 
mit HIV und AIDS in der gesamten Gesellschaft weit verbreitet seien. Die Regierung finanzierte 
weiterhin  eine  NRO,  die  sich  mit  den  Gesundheitsproblemen  der  lesbischen,  schwulen, 
bisexuellen, transgender, queeren und intersexuellen (LGBTQI+) Gemeinschaft befasste (USDOS
12.4.2022).
Im Rainbow Europe Index 2022 von ILGA belegt Aserbaidschan Platz 49 von 49 Ländern (ILGA 
2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (27.5.2022):  Aserbaidschan:  Reise-  und 
Sicherheitshinweise,  LGBTIQ, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/
aserbaidschansicherheit/201888#content_7, Zugriff 27.5.2022
- BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(27.5.2022):  Aserbaidschan,  Gesunheit  und  Impfungen, 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/aserbaidschan/, Zugriff 27.5.2022
- ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (2022): Rainbow 
Europe Index 2022, https://www.ilga-europe.org/rainboweurope/2022, Zugriff 27.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 34 von 41
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