burk-lib-2016-12-06-ke

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Das  gegenständliche  Produkt  der  Staatendokumentation  des  Bundesamtes  für 
Fremdenwesen  und  Asyl  wurde  gemäß  den  vom Staatendokumentationsbeirat 
beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das
beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, 
BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen 
Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt 
eine einzelfallunabhängige Darstellung  über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in 
Herkunftsländern  bzw.  in  EU-Mitgliedsstaaten.  Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen 
fremdsprachiger Quellen.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt 
§ 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, 
öffentlichen  Staatendokumentation.  Sie  werden  aber  durch  Verwendung  im  Verfahren 
(Parteiengehör,  Verwendung  im  Bescheid)  der  jeweiligen  Partei  zugänglich  und  durch 
Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen 
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine 
Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt 
keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument 
kann  insbesondere  auch  nicht  als  politische  Stellungnahme  seitens  der 
Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für  Fremdenwesen  und  Asyl  gewertet 
werden. 
Aktualisierungshinweis
Dieses LIB wird mittels Einbezug relevanter Kurzinformationen der Staatendokumentation
auf  aktuellem  Stand  gehalten.  Eine  Gesamtaktualisierung  des  LIB  erfolgt  entweder  in 
vorgegebenen  Intervallen  (TOP-Herkunftsstaaten)  oder  bei  gegebenem  Bedarf  (andere 
Herkunftsstaaten). 
Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. 
Daher können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet 
werden.
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Inhaltsverzeichnis
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen.........................................................4
2. Politische Lage.................................................................................................................. 5
3. Sicherheitslage..................................................................................................................6
4. Rechtsschutz/Justizwesen.................................................................................................7
5. Sicherheitsbehörden..........................................................................................................8
6. Folter und unmenschliche Behandlung.............................................................................8
7. Korruption..........................................................................................................................8
8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten...............................................................................9
9. Wehrdienst und Rekrutierungen......................................................................................10
10. Allgemeine Menschenrechtslage.................................................................................10
11. Haftbedingungen..........................................................................................................11
12. Todesstrafe..................................................................................................................12
13. Religionsfreiheit............................................................................................................12
14. Ethnische Minderheiten................................................................................................13
15. Relevante Bevölkerungsgruppen.................................................................................14
15.1. Frauen und Kinder................................................................................................14
15.2. Homosexuelle.......................................................................................................15
16. Bewegungsfreiheit........................................................................................................15
17. Grundversorgung und Wirtschaft.................................................................................16
18. Medizinische Versorgung.............................................................................................17
19. Rückkehr...................................................................................................................... 19
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
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2. Politische Lage
Burkina Faso ist eine Präsidialrepublik nach französischem Muster, die seit 1991 auf 
einer modernen demokratischen Verfassung basiert (AA 11.2016a).
Bei den Wahlen am 29.11.2015 wurde der ehemalige burkinische Premierminister Roch 
Marc Christian Kaboré (Mouvement du Peuple pour le Progrès, MPP) mit 53,5% im ersten 
Wahlgang  zum  Präsidenten  gewählt.  Zéphirin  Diabré  (Union  pour  le  Progrès  et  le 
Changement, UPC) erhielt mit knapp 30% den zweithöchsten Stimmanteil (AA 11.2016a; vgl. 
USDOS 13.4.2016). Am 29.12.2015 wurde Kaboré in sein Amt eingeführt. Salif Diallo wurde 
zum  Parlamentspräsidenten  gewählt  und  Paul  Kaba  vom  Präsidenten  zum  neuen 
Premierminister  ernannt.  Das  neue  Kabinett  wurde  aus  25  Ministern  und  vier 
Staatssekretären zusammengestellt (GIZ 11.2016a).
Die MPP gewann auch die ebenfalls am 29.11.2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Mit 
55 von 127 Sitzen wurde sie vor der UPC (33 Sitze) und der ehemaligen Regierungspartei 
Congrès pour la Démocratie et le Progrès (CDP; 18 Sitze) zur stärksten Partei gewählt (AA 
11.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016).
Die Wahlen markieren das Ende der gut einjährigen Transitionsphase, die am 16.11.2014 
mit der Unterzeichnung einer Übergangscharta nach dem Zusammenbruch des 27-jährigen 
Regimes  von  Präsident  Compaoré  auf  den  Weg  gebracht  worden  war.  Der  ehemalige 
Staatspräsident  Blaise  Compaoré  strebte  im  Oktober  2014  eine  umstrittene 
Verfassungsänderung an, um seine erneute Kandidatur für das Präsidentenamt zu
ermöglichen. Die Opposition und zahlreiche Bürgerkomitees stellten sich dem entgegen. Sie 
mobilisierten vor allem die Jugend des Landes für zunächst fröhlich-ausgelassene, später 
teils gewalttätige Massenproteste. Compaoré trat infolge der Proteste am 31.10.2014 zurück. 
Am  17.11.2014  wurde  der  ehemalige  Diplomat  Michel  Kafando  als  Übergangspräsident 
bestimmt. Kafando war der erste zivile Präsident des Landes seit der Unabhängigkeit 1960 
(AA 11.2016a). 
Quellen:
- AA  -  Auswärtiges  Amt  (11.2016a):  Innenpolitik, 
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/
Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.11.2016
- GIZ  -  Deutsche  Gesellschaft  für  internationale  Zusammenarbeit  (11.2016a):  Burkina 
Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 
24.11.2016
- USDOS  -  U.S.  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Burkina  Faso,  http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, 
Zugriff 24.11.2016
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3. Sicherheitslage
Die weit verbreitete Armut hat zu einer Zunahme der Klein- und Gewaltkriminalität geführt. 
Es  kommt  vermehrt  zu  Überfällen  auf  Fahrzeuge  durch  Straßenräuber.  Der  Osten  und 
Südosten  des  Landes  waren  in  den  vergangenen  Jahren  besonders  betroffen  (EDA 
28.11.2016; vgl. AA 24.11.2016). Die Polizei und die dem Militär zugehörige Gendarmerie 
gehen gegen diese Kriminalität vor, werden aber seit Jahren nicht Herr über das Unwesen 
der Coupeurs de route (Wegelagerer, bewaffnete Straßenräuber), vor allem im Südosten des 
Landes.  Festgenommene  Coupeurs  de  route  werden  oft  außergerichtlich  bestraft  (GIZ 
11.2016a). Das französische Außenministerium warnt vor Reisen in den Norden und Westen
(Grenzregionen zu Mali) sowie den äußersten Osten des Landes. Im Süden und in den 
zentralen  Regionen  des  Landes  wird  zwar  zu  erhöhter  Aufmerksamkeit  geraten,  eine 
dezidierte Reisewarnung für diese Regionen besteht seitens des frz. Außenministeriums 
nicht  (FD 30.11.2016).
In großen Teilen der  Sahara und des Sahel  sind  bewaffnete Banden  und islamistische 
Terroristen aktiv, die vom Schmuggel und von Entführungen leben. Sie sind gut organisiert, 
operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. 
Die aktuelle Situation in Mali wirkt sich auf die Sicherheitslage in Burkina Faso aus. In den 
Grenzprovinzen  zu  Mali  sowie  in  den  Grenzgebieten  zu  Niger  besteht  ein  hohes 
Entführungsrisiko durch solche Banden (EDA 28.11.2016). Seit Ende 2015 erleben Al-Qaida 
im islamischen Maghreb (AQIM) und ihre militanten Verbündeten ein Aufleben. Sie erweitern 
ihr  Operationsgebiet  auf  Burkina  Faso  und  Mali.  Ein  wichtiger  Faktor  dafür  ist  der 
zunehmende Kampf gegen den islamischen Staat in Nordwestafrika (JF 3.3.2016).
Am 15.1.2016 sind in Ouagadougou Attentate auf ein Hotel und zwei Restaurants verübt 
worden.  Sie  haben  zahlreiche  Todesopfer  und  Verletzte  gefordert,  darunter  viele 
ausländische Staatsbürger. Laut Angaben von AQIM (Al-Qaida im Islamischen Maghreb), die 
die Verantwortung für den Anschlag übernahm, führte die Gruppe „Al-Mourabitoun“ den
Angriff aus  (EDA 28.11.2016; vgl. BAMF 18.1.2016).
Quellen:
- AA  -  Auswärtiges  Amt  (24.11.2016):  Burkina  Faso:  Reise-  und  Sicherheitshinweise, 
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/
BurkinaFasoSicherheit_node.html, Zugriff 24.11.2016
- BAMF  -  Bundesamt  für  Migration  und  Flüchtlinge  (18.1.2016):  Briefing  Notes, 
http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1453189545_deutschland-bundesamt-fuer-
migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-18-01-2016-deutsch.pdf, Zugriff 28.11.2016
- EDA  -  Eidgenössisches  Departement  für  auswärtige  Angelegenheiten  (28.11.2016): 
Reisehinweise  für  Burkina  Faso,
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https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/burkina_faso/
reisehinweise-burkina-faso.html, Zugriff 28.11.2016
- FD - France Diplomatie (30.11.2016): Conseils aux voyageurs – Burkina Faso – Sécurité, 
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/burkina-faso/, 
Zugriff 5.12.2016
- GIZ  -  Deutsche  Gesellschaft  für  internationale  Zusammenarbeit  (11.2016a):  Burkina 
Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 
24.11.2016
- JF  -  Jamestown  Foundation  (3.3.2016):  AQIM’s  Resurgence:  Responding  to  Islamic 
State;  Terrorism  Monitor  Volume:  15  Issue:  5, 
http://www.ecoi.net/local_link/320841/446331_en.html, Zugriff 6.12.2016
4. Rechtsschutz/Justizwesen
Verfassung und Gesetze gewährleisten eine unabhängige Justiz. NGOs berichteten jedoch, 
dass  die  Justiz  korrupt  sowie  ineffizient  ist  und  Einflussnahme  seitens  der  Exekutive 
unterliegt. Die Gerichte werden weiterhin durch das geringe Wissen der Bürger um ihre 
Rechte geschwächt (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016). 
Richter werden schlecht bezahlt und sind korrupt. Gesetzestexte sind veraltet und es gibt 
nicht genug Gerichte. Gerichtsverfahren sind öffentlich und Angeklagte haben das Recht auf 
Rechtsbeistand (USDOS 13.4.2016). Fälle von Langzeithaft ohne Prozesse oder Zugang zu 
Rechtsbeistand sind verbreitet. Theoretisch besteht Gleichheit für alle und ordnungsgemäße 
Verfahren vor dem Gesetz, praktisch können sich nur Personen mit finanziellen Mitteln ein 
faires und schnelles Verfahren sichern (BS 2016).
Im  Jahr  2000  wurde  das  hauptsächlich  nach  französischem  Vorbild  aufgebaute 
Rechtssystem  reformiert  und  der  oberste  Gerichtshof  in  vier  unabhängige 
Rechtssprechungsinstanzen zersplittert. Die Funktionsweisen der Justiz sind in erheblichem 
Maße dysfunktional, was am Deutlichsten in Fällen von Straflosigkeit zutage tritt. Daneben 
sind traditionelle Rechtsinstanzen wie die Tinsé, die mit Hilfe von Ahnen und Fetischen 
ungeschriebenes überliefertes Stammes- bzw. Familienrecht in Geltung setzen, weiterhin 
existent. Hierbei kann es auf verschiedenste Weise zu Gewaltanwendung kommen – ein 
Zeichen für die institutionelle Schwäche des Rechtssystems (GIZ 11.2016a).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-
project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, 
Zugriff 28.11.2016
- FH  -  Freedom  House  (27.1.2016):  Freedom  in  the  World  2016  -  Burkina  Faso, 
http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 24.11.2016
- GIZ  -  Deutsche  Gesellschaft  für  internationale  Zusammenarbeit  (11.2016a):  Burkina 
Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff
24.11.2016
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- USDOS  -  U.S.  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Burkina  Faso,  http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, 
Zugriff 24.11.2016
5. Sicherheitsbehörden
Die  nationale  Polizei,  die  Gemeindepolizei,  dem  Ministerium  für  territoriale  Verwaltung, 
Dezentralisierung und Sicherheit (Ministry of Territorial Administration, Decentralization, and 
Security) unterstellt, sowie die Gendarmerie, dem zuvor erwähnten Ministerium und dem 
Verteidigungsministerium  unterstellt,  sind  für  die  innere  Sicherheit  zuständig.  Die 
Gendarmerie ist für die Untersuchung von polizeilichem Missbrauch verantwortlich, aber die 
Ergebnisse ihrer Untersuchungen wurden nicht immer veröffentlicht.  Das Militär ist für die 
externe Sicherheit zuständig und unterstützt manchmal Missionen im Zusammenhang mit
der inneren Sicherheit (USDOS 13.4.2016). Gemeinsam umfassen Polizei und Gendarmerie 
etwa 8.000 Einsatzkräfte (GIZ 11.2016a).
Quellen:
- GIZ  -  Deutsche  Gesellschaft  für  internationale  Zusammenarbeit  (11.2016a):  Burkina 
Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 
23.11.2016
- USDOS  -  U.S.  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Burkina  Faso,  http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, 
Zugriff 23.11.2016
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Gemäß  Verfassung  und  Gesetz  sind  Folter  und  unmenschliche  Behandlung  verboten 
(USDOS 13.4.2016, vgl. BS 2016). Im Mai 2014 wurde ein Gesetz verabschiedet, welches 
Folter und vergleichbare Praktiken definiert und verbietet (USDOS 13.4.2016). Dennoch gibt 
es  Berichte  darüber,  dass  Sicherheitskräfte  Personen  foltern,  bedrohen,  schlagen  und 
misshandeln (USDOS 13.4.2016, vgl. BS 2016).
Quellen:
- BS  -  Bertelsmann  Stiftung  (2016):  Burkina  Faso  Country  Report,  http://www.bti-
project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, 
Zugriff 28.11.2016
- USDOS  -  U.S.  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Burkina  Faso,  http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, 
Zugriff 23.11.2016
7. Korruption
Korruption bleibt weiterhin ein Problem (FH 27.1.2016; vgl. BS 2016). Obwohl das Gesetz 
strafrechtliche  Sanktionen  für  Korruption  durch  Beamte  vorsieht,  wird  das  Gesetz  nicht
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effektiv  umgesetzt  und  Beamte  sind  häufig  ungestraft  in  korrupte  Praktiken  verwickelt 
(USDOS 13.4.2016). 
Am 3.3.2015 wurden daher neue Gesetze erlassen, die ein Vorgehen gegen Korruption, 
Bestechlichkeit und Geldwäsche erleichtern soll. Politiker und hohe Funktionäre müssen jetzt 
ihre Vermörgensverhältnisse offen legen. Dennoch wurde von der Organisation REN-LAC 
(Réseau National de la Lutte Anti-Corruption) in ihrem Bericht zur Korruption im Juli 2015 die 
Situation als alarmierend bezeichnet. Insbesondere betont die Anti-Korruptionsorganisation 
Unregelmäßigkeiten bei der Vermessung und Vergabe von Grundstücken ("lotissement") 
sowie Straflosigkeit bei bereits aufgedeckten Korruptionsvergehen (GIZ 11.2016a).
Burkina Faso lag im Corruption Perceptions Index von Transparency International 2015 auf 
Rang 76 von 168 (FH 27.1.2016).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-
project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, 
Zugriff 25.11.2016
- FH  -  Freedom  House  (27.1.2016):  Freedom  in  the  World  2016  -  Burkina  Faso, 
http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 23.11.2016
- GIZ  -  Deutsche  Gesellschaft  für  internationale  Zusammenarbeit  (11.2016a):  Burkina 
Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 
23.11.2016
- USDOS  -  U.S.  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Burkina  Faso,  http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, 
Zugriff 23.11.2016
8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Burkina Faso verfügt über eine sehr bunte zivilgesellschaftliche Landschaft, die auch schon 
während des Regimes Compaoré weitgehend frei vom Einfluss des Präsidenten und der 
regierenden Einheitspartei blühte und die in hohem Maße zu seinem Sturz beigetragen hat. 
Die zahlreichen aktiven Organisationen konnten bisher erheblichen Einfluss auf die politische 
Gestaltung von Sozial- und Wirtschaftspolitik nehmen. Die dominierenden Organisationen 
sind  Gewerkschaften,  Schüler-  und  Studentenvereinigungen  sowie 
Menschenrechtsorganisationen.  In  den  Dörfern  gibt  es  Tausende  von  Bauern-  und 
Selbsthilfegruppen,  Frauenvereinigungen,  sowie  NGOs  zur  Lösung  von 
Entwicklungsproblemen (GIZ 11.2016a). 
Während die meisten NGOs offen und frei arbeiten können, haben Menschenrechtsgruppen 
von Vergehen seitens der Sicherheitskräfte berichtet (FH 27.1.2016).
Quellen:
9

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- FH  -  Freedom  House  (27.1.2016):  Freedom  in  the  World  2016  -  Burkina  Faso, 
http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 22.11.2016
- GIZ  -  Deutsche  Gesellschaft  für  internationale  Zusammenarbeit  (11.2016a):  Burkina 
Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 
21.11.2016
9. Wehrdienst und Rekrutierungen
Ab 18 Jahren besteht die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes – Frauen können in 
unterstützenden Funktionen tätig werden (CIA 10.11.2016).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency (10.11.2016): The World Factbook – Burkina Faso, 
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uv.html,  Zugriff 
21.11.2016
10.Allgemeine Menschenrechtslage
Zu  den  wichtigsten  Menschenrechtsverletzungen  zählen  in  Burkina  Faso  die 
Gewaltanwendung durch Sicherheitsbehörden, einschließlich Folter, harte Haftbedingungen 
sowie Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Kinder, einschließlich der
Genitalverstümmelung.  Weitere  erhebliche  Menschenrechtverletzungen  umfassen 
willkürliche Inhaftierungen, Ineffizienz und mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Gewalt an 
Journalisten, Einschränkungen in der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Korruption unter 
Beamten, Menschenhandel, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, LGBTI und 
HIV/Aids-Erkrankte sowie Zwangsarbeit auch bei Kindern (USDOS 13.4.2016). 
Obwohl  Meinungsfreiheit  durch  die  Verfassung  gewährleistet  und  üblicherweise  auch 
respektiert wird, praktizierten viele Medienunternehmen Selbstzensur (FH 27.1.2016). 
Trotz des neuen Gesetzes sind Journalisten gelegentlich einer strafrechtlichen Verfolgung 
wegen Verleumdung und anderen Formen der Belästigung und Einschüchterung ausgesetzt 
(USDOS  13.4.2016).  Heutzutage  gibt  es  mehrere  private  Fernsehsender  und  Dutzende 
private Radiostationen und  Zeitungen (FH 27.1.2016). Da bei der Vielfalt der Fernsehsender 
Nachrichten nicht mehr systematisch verschwiegen oder verfälscht werden können, kann 
man heute von einem Medienpluralismus in Burkina Faso sprechen (GIZ 11.2016b).
Die Versammlungsfreiheit ist gesetzlich garantiert (USDOS 13.4.2016), in der Praxis werden 
jedoch  Demonstrationen manchmal verboten oder gewaltsam aufgelöst (USDOS 13.4.2016, 
vgl.  FH  27.1.2016).  Die  Verfassung  garantiert  allen  Bürgern  die  Bestimmung  der 
Volksvertreter durch direkte, allgemeine, gleiche und freie Wahlen. Das aktive und passive 
Wahlrecht ist gewährleistet (GIZ 11.2016a). Politische und zivilgesellschaftliche Gruppen
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können sich frei bilden (GIZ 11.2016a, vgl. USDOS 13.4.2016). Die Verfassung garantiert 
das Recht politische Parteien zu gründen. Nach den Parlamentswahlen von 2015 sind 14 
Parteien in der Nationalversammlung vertreten (FH 27.1.2016). Trotz einiger Bemühungen 
Koalitionen aufzubauen, leidet die Opposition noch unter extremer Fragmentierung und kann 
keine überzeugenden politischen Alternativen bieten (BS 2016).
Quellen:
- BS  -  Bertelsmann  Stiftung  (2016):  Burkina  Faso  Country  Report,  http://www.bti-
project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf,
Zugriff 25.11.2016
- FH  -  Freedom  House  (27.1.2016):  Freedom  in  the  World  2016  -  Burkina  Faso, 
http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 15.11.2016
- GIZ  -  Deutsche  Gesellschaft  für  internationale  Zusammenarbeit  (11.2016a):  Burkina 
Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 
21.11.2016
- USDOS  -  U.S.  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Burkina  Faso,  http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, 
Zugriff 25.11.2016
11.Haftbedingungen
Die  Haftbedingungen  sind  prekär  (EDA  6.12.2016),  hart  und  fallweise  lebensbedrohlich 
aufgrund von Überbelegung der Gefängnisse sowie unzureichender sanitärer Bedingungen 
und medizinischer Versorgung. In der Ouagadougou Correctional Facility (MACO) werden 
Jugendliche und Erwachsene getrennt untergebracht, nicht so in Provinzgefängnissen. Dort 
erfolgt keine Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen. Eine Trennung zwischen
Untersuchungshäftlingen  und  gewöhnlichen  Häftlingen  gibt  es  normalerweise  nicht.  Die 
Haftbedingungen  für  Frauen  sind  generell  besser  als  die  der  Männer.  Die 
Gefängnisinfrastruktur im ganzen Land ist heruntergekommen. Die Regierung erlaubt die 
Beobachtung  durch  unabhängige  nichtstaatliche  Beobachter.  Behörden  gewährten 
nationalen  und  internationalen  Menschenrechtsorganisationen,  Medienvertretern, 
ausländischen  Botschaftsangehörigen  und  dem  Internationalen  Roten  Kreuz  die 
Genehmigung – ohne Vorankündigung – Gefängnisse zu besuchen (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
- EDA  -  Eidgenössisches  Departement  für  auswärtige  Angelegenheiten  (6.12.2016): 
Reisehinweise  für  Burkina  Faso, 
https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/burkina_faso/
reisehinweise-burkina-faso.html, Zugriff 6.12.2016
- USDOS  -  U.S.  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Burkina  Faso,  http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, 
Zugriff 15.11.2016
11

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