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- ADF - Africa Defense Forum (5.9.2023): In Eritrea, China and Russia Seek Red Sea
Dominance, https://adf-magazine.com/2023/09/in-eritrea-china-and-russia-seek-red-sea-
dominance/, Zugriff 20.12.2023
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.7.2023): Briefings Notes 
KW 31/2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw31-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=7, Zugriff 20.12.2023
- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(27.6.2023): Eritrea (Staat Eritrea), 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/eritrea, Zugriff 20.12.2023
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 20.12.2023
- C24 - Crisis 24 (22.4.2022): Eritrea Country Report. Security, 
https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/eritrea?
origin=de_riskalert, Zugriff 20.12.2023
- C24 - Crisis 24 (8.4.2022): Eritrea Country Report, https://crisis24.garda.com/insights-
intelligence/intelligence/country-reports/eritrea?origin=de_riskalert, Zugriff 20.12.2023
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (29.6.2023): 
Reisehinweise für Eritrea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-
reisehinweise/eritrea/reisehinweise-fuereritrea.html#edaa512fb, Zugriff 20.12.2023
- FCDO - Foreign, Commonwealth and Development Office [Vereinigtes Königreich] 
(19.12.2023): Foreign travel advice: Eritrea, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/eritrea, 
Zugriff 20.12.2023
- JF - Jamestown Foundation (6.11.2023): Russia in the Red Sea: Port Options in Eritrea (Part 
Two), https://jamestown.org/program/russia-in-the-red-sea-port-options-in-eritrea-part-two/, Zugriff 
20.12.2023
- TNA - The New Arab (11.12.2023): Red Sea geopolitics: Rising conflict, more competition, 
https://www.newarab.com/analysis/red-sea-geopolitics-rising-conflict-more-competition, Zugriff 
20.12.2023
- WINEP - Washington Institute for Near East Policy (13.4.2022): Eritrea: Supporting Russia to 
Stay in Power, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/eritrea-supporting-russia-stay-
power, Zugriff 20.12.2023
 4. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Gewaltenteilung mitsamt der gegenseitigen Kontrolle ist sowohl de jure als auch de facto nicht 
vorhanden, da Eritrea über keine in Kraft gesetzte Verfassung verfügt. Präsident Afewerki, welcher 
per Dekret regiert, kontrolliert die Judikative. Folglich unterliegt die Staatsgewalt nicht dem Gesetz 
(BS 23.2.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023), Rechtsstaatlichkeit ist nicht gewährleistet (AA 3.1.2022; vgl.
UNHRC 9.5.2023), und die Rechte auf ein faires wie öffentliches Verfahren werden nicht beachtet 
(USDOS 20.3.2023). Es gibt kein funktionierendes System von Pflichtverteidigern (FH 2023). Der 
UN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtssituation in Eritrea spricht in puncto Rechtsschutz 
von einer „andauerenden Menschenrechtskrise“ im Land (UNHRC 9.5.2023).
Eritrea besitzt keine institutionelle Mindestinfrastruktur für die Rechtsprechung (UNHRC 9.5.2023). 
Die formelle Justiz ist schlecht organisiert sowie von der Regierung abhängig, gleichbedeutend mit 
häufigen Interventionen durch den Präsidenten (BS 23.2.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023). Berufungen 
gegen Urteile sind nicht möglich, es gibt keine Beschränkungen des Strafmaßes (AA 3.1.2022), die 
Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden systematisch verletzt, und Straflosigkeit bei 
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Menschenrechtsverletzungen ist üblich, wenn nicht gewollt (UNHRC 9.5.2023). Seit 2002 ist der
Oberste Gerichtshof stillgelegt (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023), ebenso die Justizkommission, die für 
die Ernennung der Richter zuständig wäre. Alle Richter werden hingegen vom Präsidenten ernannt 
wie entlassen, und selbst nominell gewählte Richter werden durch das Justizministerium bestimmt 
(FH 2023). Hinzu kommt, dass es seit der Schließung der Universität Asmara 2006, nach der viele 
ehemalige Richter das Land verlassen haben, keine Möglichkeit mehr gibt, Rechtswissenschaften 
in Eritrea zu studieren (BS 23.2.2022).
Informelle, traditionelle Institutionen bilden das Rückgrat der juristischen Praxis in Zivilsachen und, 
in gewissem Maße, auch in Strafsachen. Sie entscheiden Fälle auf Basis des Gewohnheitsrechts, 
das sich stark auf Schlichtung und Versöhnung zwischen den Konfliktparteien stützt. Daneben gibt 
es auch staatliche Kommunalgerichte, welche ebenfalls Gewohnheitsrecht sprechen, aber weniger 
Vertrauen in der Bevölkerung genießen (BS 23.2.2022). Zur Strafverfolgungspraxis - Tatbestände, 
Strafmaß - liegen keine Informationen vor (AA 3.1.2022). Das Präsidialamt dient als Clearingstelle 
für Bürgerpetitionen an bestimmte Gerichte. Zudem fungiert es bei einigen Gerichten als Mediator 
in Zivilsachen (USDOS 20.3.2023).
Neben der allgemeinen zivilen Gerichtsbarkeit gibt es Militärgerichte, die jedes Verfahren an sich 
ziehen können und vor welchen keine Rechtsanwälte zugelassen sind (AA 3.1.2022). Andererseits 
sollen die bis dato Recht sprechenden Sondergerichte, die von Militärs geleitet wurde, nicht mehr 
existieren - gemäß der BS regieren die Mächtigen des Landes noch informeller wie willkürlicher als
zuvor (BS 23.2.2022). Verhaftungen ohne Haftbefehl und Angabe von Gründen sind üblich, wobei 
Häftlinge umgekehrt auch ohne Angabe von Gründen freigelassen werden (AA 3.1.2022; vgl. BS 
23.2.2022). Folglich werden eritreische Bürger manchmal für mehrere Monate oder gar Jahre ohne 
formale Anklage gefangengehalten. Da die Grenzen zwischen ziviler und militärischer Herrschaft in 
Eritrea fließend sind, erfüllen hochrangige Offiziere juristische Funktionen gegenüber den Rekruten 
(BS 23.2.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 6.12.2023
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 6.12.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, 
https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 6.12.2023
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- UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in
Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed 
Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 6.12.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on 
Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 
6.12.2023
 5. Sicherheitsbehörden
Eritrea ist dank des Nationaldienstes [siehe Kapitel 9. Wehrdienst und Rekrutierungen, Anm.] eine 
stark militarisierte Gesellschaft (CIA 28.11.2023). Das Militär, die Polizei und die Sicherheitsdienste 
kontrollieren das gesellschaftspolitische Leben fast vollständig, und verfügen über weitreichende 
Vollmachten, die nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben (AA 3.1.2022).
Asmara wendet ca. 10 % seines BIPs für die Streitkräfte Eritreas (Eritrean Defence Forces - EDF) 
auf. Die Hauptaufgaben der EDF sind die Außenverteidigung, die Grenzsicherung und der Schutz 
des Regimes als Garant für den nationalen Zusammenhalt. Die Armee, eine große, wehrpflichtige 
Truppe mit schätzungsweise 150.000 bis 200.000 Soldaten (10 Infanteriedivisionen, eine Division 
Spezialeinheiten), ist die dominierende Teilstreitkraft. Die Luftwaffe verfügt über eine kleine Anzahl 
von Kampfflugzeugen und Hubschraubern sowjetischer Bauart - das EDF-Inventar besteht per se 
vorrangig aus älteren russischen bzw. sowjetischen Systemen - während die Marine nur wenige 
Küstenpatrouillenschiffe unterhält (CIA 28.11.2023).
Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig, aber die Regierung nutzt 
manchmal auch die EDF, Reservisten, demobilisierte Soldaten oder zivile Milizen, um den Bedarf 
an innerer und äußerer Sicherheit zu decken. Agenten des Sicherheitsdienstes, eine eigenständige 
Behörde, die direkt dem Präsidialamt unterstellt ist, sind für Festnahmen von Personen zuständig, 
die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die EDF sind grundsätzlich befugt,
Zivilisten festzunehmen und einzusperren (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 28.11.2023). In der Regel 
werden die Sicherheitskräfte von den Zivilbehörden wirksam kontrolliert, ihre Mitarbeiter begehen 
Berichten zufolge jedoch zahlreiche Übergriffe (USDOS 20.3.2023).
Während des Tigray-Konflikts (2020 bis 2022), in dem Eritrea aufseiten Addis Abebas intervenierte, 
wurden die EDF beschuldigt, schwere Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, darunter 
Hinrichtungen, Vergewaltigungen und Folter von Zivilisten in Äthiopien (CIA 28.11.2023; vgl. FH 
2023, USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
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_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 7.12.2023
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (28.11.2023): The World Factbook: Eritrea, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/eritrea/, Zugriff 7.12.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, 
https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 7.12.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on 
Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 
7.12.2023
 6. Folter und unmenschliche Behandlung
Eritrea hat die UN-Antifolterkonvention ratifiziert (AA 3.1.2022), und das Gesetz verbietet Folter. 
Nichtsdestotrotz wird Berichten zufolge weiterhin gefoltert (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022), 
besonders politische Häftlinge (USDOS 20.3.2023) während ihrer Befragung (AA 3.1.2022), aber 
auch anderweitig: laut UN-Ermittlern wird physische wie psychologische Folter sowohl in zivilen als 
auch in militärischen Haftanstalten regelmäßig und systematisch angewendet, sodass es auch zu 
Todesfällen aufgrund von Folter kommt (FH 2023; vgl. UNHRC 9.5.2023). Diese Angaben wurden 
von entlassenen Insassen verifiziert (AA 3.1.2022). Es ist jedoch wegen fehlender Transparenz wie 
Information nicht möglich, Anzahl oder Umstände der Todesfälle infolge von Folter bzw. anderen 
Misshandlungen zu ermitteln (USDOS 20.3.2023).
Auch Wehrpflichtige sind häufig unmenschlichen und erniedrigenden Strafen, einschließlich Folter, 
ausgesetzt (HRW 12.1.2023; vgl. UNHRC 9.5.2023). Eritreer, die „nicht anerkannten“ Religionen 
[siehe Kapitel 15. Religionsfreiheit, Anm.] angehören, werden zudem gefoltert, um sie zur Aufgabe 
ihrer Religion zu zwingen (HRW 12.1.2023). Abgeschobene sind dem Risiko von Verfolgung sowie 
Menschenrechtsverletzungen in Eritrea ausgesetzt, einschließlich willkürlicher Inhaftierung, Folter, 
Zwangsarbeit sowie Zwangsrekrutierung [siehe Kapitel 22. Rückkehr, Anm.] (UNHRC 9.5.2023; 
vgl. HRW 12.1.2023, UNHCHR 13.4.2022). Gemäß einem Bericht des SRF (Schweizer Radio und 
Fernsehen) wurde im Mai 2022 zum ersten Mal bewiesen, dass ein eritreischer Rückkehrer, der
sich oppositionell betätigt hatte, bei der Ankunft gefoltert und im Anschluss daran inhaftiert wurde 
(SRF 4.5.2022).
Straflosigkeit für ausführende Sicherheitskräfte ist die Norm (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Es 
sind keine Fälle bekannt, in denen die Folterer bestraft worden sind (AA 3.1.2022). Die Regierung 
veröffentlicht keine Hinweise auf Ermittlungen zu mutmaßlichen Gewalttaten (USDOS 20.3.2023) 
bzw. ermittelt häufig gar nicht (FH 2023), weshalb eine Quantifizierung des Ausmaßes der Folter in 
den verschiedenen Abteilungen der Sicherheitsdienste schwer zu erstellen ist (USDOS 20.3.2023).
Die EDF sind u.a. für Folterungen von äthiopischen Zivilisten im Zuge ihrer Intervention im Tigray-
Konflikt verantwortlich (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).
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Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 7.12.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, 
https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 7.12.2023
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 7.12.2023
- SRF - Schweizer Radio und Fernsehen (4.5.2022): Erstmals erwiesen: Eritrea-Rückkehrer 
wurde gefoltert, https://www.srf.ch/news/schweiz/umstrittene-asylpraxis-erstmals-erwiesen-
eritrea-rueckkehrer-wurde-gefoltert, Zugriff 7.12.2023
- UNHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights (13.4.2022): Egypt: UN 
experts condemn expulsions of Eritrean asylum seekers despite risks of torture, arbitrary 
detention and enfored disappearance, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/04/egypt-
un-experts-condemn-expulsions-eritrean-asylum-seekers-despite-risks, Zugriff 7.12.2023
- UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in 
Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed
Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 7.12.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on 
Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 
7.12.2023
 7. Korruption
Gemäß dem jährlichen Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International (TI) belegt 
Eritrea 2022 den 162. Platz von 180 untersuchten Ländern, gleichbedeutend mit weitverbreiteter 
Korruption (TI 2023). Kleinere Bestechungen und Einflussnahme gelten als endemisch, während 
Korruption größeren Ausmaßes ein Problem unter einigen Parteifunktionären und Militärs ist (FH 
2023). Ferner sind die meisten staatlichen Einrichtungen von Korruption betroffen (BS 23.2.2022).
Da die Regierung die Devisen kontrolliert, ist sie alleiniger Herr über alle Einfuhren. Diejenigen, die 
in der Gunst des Regimes stehen, profitieren vom Schmuggel und Verkauf knapper Güter wie z.B. 
Lebensmittel, Baumaterialien oder Alkohol. Außerdem haben hochrangige Militärs angeblich davon 
profitiert, Eritreer aus dem Land zu schmuggeln (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022). Berichten zufolge 
lassen sich lokale Parteifunktionäre, die kein Direktgehalt beziehen, auf geringfügige Bestechung 
ein, um diejenigen Formalitäten zu erledigen, welche eine Einhaltung „nationaler Verpflichtungen“ 
wie Nationaldienst, Milizdienst und „freiwillige“ Zuwendungen zu nationalen Entwicklungsprojekten 
belegen (USDOS 20.3.2023).
Korruption ist auch im Justizsystem weit verbreitet (SFH 16.2.2023; vgl. BS 23.2.2022). Personen, 
die Dienstleistungen der Exekutive oder der Justiz in Anspruch nehmen wollten, berichteten, dass 
sie erst nach Zahlung eines «Geschenks» oder Bestechungsgeldes einfache Leistungen erhielten. 
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Klientelismus, Vetternwirtschaft und Korruption innerhalb der Exekutive basieren weitgehend auf
familiären Beziehungen und dienen dazu, den Zugang zu Sozialleistungen zu erleichtern (USDOS 
20.3.2023; vgl. SFH 16.2.2023).
Auch Korruption bei der Polizei ist verbreitet. Die Polizei nutzt gelegentlich ihren Einfluss, um die 
Freilassung von Freunden und Familienangehörigen aus dem Gefängnis zu erleichtern. Anderseits 
nutzen Privatpersonen ihren Einfluss auf die Polizei, um Personen, mit denen sie persönliche 
Streitigkeiten haben, zu belästigen oder sogar verhaften zu lassen (SFH 16.2.2023; vgl. USDOS 
20.3.2023).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung 
setzt diese Rechtsvorschrift nicht wirksam um (USDOS 20.3.2023). Amtsmissbrauch und Beamte, 
die sich an Korruption beteiligen, werden in der Praxis aber weder strafrechtlich verfolgt noch zur 
Rechenschaft gezogen, u.a., weil das offizielle Regierungsziel, die Korruption einzudämmen, nach 
Angaben der BS de facto aufgegeben wurde (BS 23.2.2022). Handlungen wie die Beschlagnahme 
von Eigentum durch Militär- oder Sicherheitsbeamte oder durch regierungsfreundliche Personen, 
werden prinzipiell nicht verfolgt (USDOS 20.3.2023).
Es gibt keine unabhängigen Stellen oder Mechanismen, um Korruption zu verhindern oder zu 
bestrafen (FH 2023). Die neben der ordentlichen zivilen Gerichtsbarkeit existierenden Militär- und 
Sondergerichte sind für Korruptionsdelikte zuständig (AA 3.1.2022). Diese Antikorruptionsgerichte
existieren zwar nominell, sind allerdings meist inaktiv (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022). Auch herrscht 
keine Klarheit über deren Struktur oder Arbeitsweise (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
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_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 21.11.2023
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 21.11.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, 
https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 21.11.2023
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (16.2.2023): Eritrea: Situation von 
Schulabbrecher*innen, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2091277/230216_ERI_School_Dropouts.pdf, Zugriff 21.11.2023
- TI - Transparency International (2023): Corruption Perceptions Index 2022, 
https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 21.11.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on 
Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 
21.11.2023
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8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Zivilgesellschaftliche Organisationen wie NGOs, Gewerkschaften oder Interessengruppen jeglicher
Art sind in Eritrea verboten. Versuche, unabhängig von der Regierung arbeitende Organisationen 
zu gründen, werden seit Existenzbeginn des Staates unterdrückt (BS 23.2.2022). Infolge dieser 
Repressionspolitik können Menschenrechtsorganisationen im Land nicht operieren, und es gibt 
daher auch keine nationalen Menschenrechtsorganisationen (AA 3.1.2023) bzw. unabhängigen 
NGOs in Eritrea (FH 2023). Die Gründung einer NGO ist faktisch verboten, mit Ausnahme solcher 
mit offizieller Schirmherrschaft. Es ist lokalen Menschenrechtsorganisationen für gewöhnlich nicht 
erlaubt, Finanzmittel und andere Ressourcen von internationalen Organisationen zu erhalten oder 
sich mit ihnen zusammenzuschließen (USDOS 20.3.2023).
Externen Menschenrechtsorganisationen verweigert die Regierung weiter die Einreise (FH 2023) 
und ausländische NGOs sind einer rigiden Gesetzgebung unterworfen (AA 3.1.2022). Das Gesetz 
verpflichtet alle NGOs, ein beschwerliches, willkürliches Registrierungsverfahren einmal pro Jahr 
über sich ergehen zu lassen (FH 2023), und beschränkt ihre Tätigkeiten auf die Bereitstellung 
humanitärer Hilfsprogramme (FH 2023; vgl. AA 3.1.2022) sowie die Repatriierung bzw. Betreuung 
von Flüchtlingen (A 3.1.2022). In Eritrea tätig sind nur die Norwegische Flüchtlingshilfe (NRC), die 
irische NGO Vita sowie einige deutsche medizinische Hilfsorganisationen wie etwa Archemed. Sie 
achten jedoch auf ein gutes Verhältnis zur Regierung, bewahren ein niedriges Erscheinungsbild 
(„low profile“) und haben keine Büros. Andere internationale Hilfsorganisationen wie das UNDP, die 
FAO, das IKRK, die IOM, das UNICEF oder der UNHCR sind nur im Rahmen der obigen engen, 
von der Regierung gesetzten Grenzen aktiv (AA 3.1.2022).
Asmara weigert sich noch immer, mit den zentralen Mechanismen zum Menschenrechtsschutz der 
UN wie der AU zu kooperieren, indem z.B. dem UN-Sonderberichterstatter der Zugang verweigert 
wird (HRW 12.1.2023). Zudem hat die Mitgliedschaft Eritreas im UN-Menschenrechtsrat [2019 bis 
2021, Anm. vgl. GCR2P 31.8.2023] weder zu einer besseren Einhaltung internationaler Standards 
durch die Behörden noch zur Umsetzung der wichtigsten Empfehlungen aus den Ratsverfahren 
geführt (HRW 13.6.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 21.11.2023
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 21.11.2023
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- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, 
https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 21.11.2023
- GCR2P - Global Centre for the Responsibility to Protect (31.8.2023): Eritrea, 
https://www.globalr2p.org/countries/eritrea/, Zugriff 21.11.2023
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 21.11.2023
- HRW - Human Rights Watch (13.6.2022): Statement to the Human Rights Council on Eritrea, 
https://www.hrw.org/news/2022/06/13/statement-human-rights-council-eritrea, Zugriff 21.11.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on 
Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 
21.11.2023
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen
Die eritreische Gesellschaft wird vom Militär stark dominiert, und die meisten Bürger müssen einen 
unbefristeten Militär- oder anderweitigen Nationaldienst leisten (FH 2023; vgl. CIA 6.12.2023). Alle 
Eritreer im Alter von 18 bis 40 Jahren sind ex lege verpflichtet, den 18-monatigen Nationaldienst, 
hiervon vier bis sechs Monate militärische Ausbildung sowie zwölf Monate Militär- oder Zivildienst,
abzuleisten (CIA 6.12.2023). Das gilt für taugliche Männer wie Frauen in gleicher Weise (FH 2023), 
weshalb der Frauenanteil des eritreischen Militärs Stand 2020 auf bis zu 30 % geschätzt wird (CIA 
6.12.2023). Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum 27., für Männer bis zum 50. Lebensjahr, 
laut einer anderen Quelle bis zum 47. bzw. 57. Lebensjahr (AA 3.1.2022). Eine Mobilisierung ist bis 
zum 55. Lebensjahr jederzeit möglich (CIA 6.12.2023) und seit 2012 soll es die sog. „Volksmiliz“ 
geben, eine Art weiterführender Militärdienst, bei dem die obere Altersgrenze wahrscheinlich bei 60 
Jahren für Frauen und 70 für Männer liegt (HO 9.2021). 
Asmara verfolgt eine Politik des unbefristeten Nationaldienstes, der eine Art Zivildienst und einen 
obligatorischen Militärdienst umfasst (UNHRC 9.5.2023; vgl. HO 9.2021), d.h., dass die Dauer des 
Nationaldienstes in der Praxis unbefristet und dadurch stets auf unbestimmte Zeit verlängerbar ist 
(CIA 6.12.2023; vgl. AA 3.1.2022, FH 2023). Neben dem Militärdienst, der am häufigsten vorkommt 
(CIA 6.12.2023) und für den das Verteidigungsministerium zuständig ist, können Wehrpflichtige je 
nach Tauglichkeit auch in zivilen Bereichen eingesetzt und somit anderen Ministerien zugeteilt 
werden. Ein Teil von ihnen wird in einem der rund 30 Unternehmen eingesetzt, die der PFDJ oder 
der Armee gehören und in Branchen wie in z.B. der Landwirtschaft, Bauwesen, Verkehr, Tourismus 
oder Handel operieren (HO 9.2021; vgl. FH 2023). Ergo ist der Nationaldienst für das Regime nach 
wie vor eines der wichtigsten Instrumente zur sozialen bzw. wirtschaftlichen Kontrolle. Gemäß dem 
UN-Sonderberichterstatter ist er aber in seiner derzeitigen Form untrennbar mit Zwangsarbeit und 
sklavereiähnlichen Praktiken verbunden (SFH 25.8.2023; vgl. FH 2023).
Hunderttausende Eritreer, vornehmlich Männer und unverheiratete Frauen, leisten jedes Jahr ihren 
Militär- und Zivildienst auf unbestimmte Zeit, für einen Hungerlohn und ohne freie Berufswahl (SFH 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 48
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25.8.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Verweigerung aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt,
sondern  bestraft.  Wehrpflichtige  sind  häufig  unmenschlichen und  erniedrigenden  Strafen,  u.a. 
Folter, ausgesetzt, ohne dass dagegen Beschwerde eingereicht werden kann (HRW 12.1.2023; 
vgl. SFH 25.8.2023). Sexuelle Gewalt wird von hochrangigen Offizieren als Bestrafungsmethode 
gegen Wehrpflichtige genehmigt (GCR2P 31.8.2023; vgl. SFH 25.8.2023). Im Allgemeinen fehlt 
eine Rechenschaftspflicht bzgl. der im Rahmen des Nationaldienstes begangenen Übergriffe völlig 
(SFH 25.8.2023).
Die Wehrpflicht beginnt im Militärlager Sawa, in dem Schüler, manche erst 16 Jahre alt, das letzte 
Oberstufenjahr absolvieren und gleichzeitig eine militärische Ausbildung durchlaufen [siehe Kapitel 
16.2. Kinder, Anm.] (HRW 12.1.2023; vgl. AA 3.1.2022). Die Entlassung aus dem Nationaldienst 
erfolgt  willkürlich  und  die  diesbezüglichen  Modalitäten  sind  unklar  (HRW  12.1.2023).  Frauen 
werden  in  der  Regel  bei  Heirat  oder  Schwangerschaft  aus  dem  Militär-  bzw.  Nationaldienst 
entlassen. In erster Linie betrifft das aber das Militär selbst, keineswegs ausgeschlossen bleibt 
eine zivile Weiterarbeit (AA 3.1.2022). Stand 2020 wurde der Frauenanteil des eritreischen Militärs 
auf bis zu 30 % geschätzt (CIA 6.12.2023). Jedes Jahr fliehen Tausende junge Eritreer aus dem 
Land, um sich dem Nationaldienst zu entziehen. Der Konflikt in Tigray hat diese  Situation noch 
verschärft, da eritreische Männer, Frauen und Kinder versuchen, nicht an die Front in Äthiopien 
eingezogen zu werden (SFH 25.8.2023).
Seit der Beteiligung Eritreas am Tigray-Konflikt wird regelmäßig über Massenverhaftungen von
Deserteuren berichtet, die sich dem Dienst entzogen haben sollen, um die Reihen der Armee 
aufzufüllen, wobei nach Angaben des UN-Sonderberichterstatters auch Kinder rekrutiert wurden. 
Im August und September 2022 nahmen die Razzien zu, als die Kämpfe in Äthiopien wieder 
aufflammten; auch die Familien von Wehrdienstverweigerern waren mit Repressalien konfrontiert, 
darunter willkürliche Verhaftungen und Zwangsräumungen ihrer Häuser. Im September berichteten 
die Medien, dass auch Reservisten, d. h. Männer unter 55 Jahren, die aus der Armee entlassen 
worden waren, aber noch Wachdienst leisten sollten, einberufen wurden. Die Familien erhalten 
keine offiziellen Informationen über das Schicksal ihrer Angehörigen, die zum Kampf geschickt 
wurden (HRW 12.1.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 11.12.2023
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook: Eritrea, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/eritrea/, Zugriff 11.12.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 48
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- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, 
https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 11.12.2023
- GCR2P - Global Centre for the Responsibility to Protect (31.8.2023): Eritrea, 
https://www.globalr2p.org/countries/eritrea/, Zugriff 11.12.2023
- HO - Home Office [Vereinigtes Königreich] (9.2021): Country Policy and Information Note. 
Eritrea: National service and illegal exit, 
https://assets.publishing.service.gov.uk/media/614dec63d3bf7f7192d4bf0f/
ERI_CPIN_National_service_and_illegal_exit.pdf, Zugriff 11.12.2023
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 11.12.2023
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2023): “Der Nationaldienst in seiner jetzigen Form 
ist untrennbar mit Zwangsarbeit und der Sklaverei ähnlichen Praktiken verbunden”, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/news-und-stories/der-nationaldienst-in-seiner-
jetzigen-form-ist-untrennbar-mit-zwangsarbeit-und-der-sklaverei-aehnlichen-praktiken-verbunden, 
Zugriff 11.12.2023
- UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in 
Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed 
Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 11.12.2023
 10. Allgemeine Menschenrechtslage
In Eritrea kann es fallweise zu massiven Menschenrechtsverletzungen kommen, und in den letzten 
Jahren hat sich das nicht signifikant geändert. In der 1997 angenommenen Verfassung, welche bis 
heute nicht in Kraft getreten ist, sind in Art. 14 bis 24 die Grundrechte niedergelegt. Sie werden von 
staatlichen Organen allerdings nicht respektiert (AA 3.1.2022) - es gibt in Eritrea überhaupt keinen 
Schutz der Bürgerrechte (BS 23.2.2022). Folgende UN-Menschenrechtskonventionen respektive 
Fakultativprotokolle hat Asmara jedoch ratifiziert:
•Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
•Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
•Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
•Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
•Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung 
der Frau
•Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende 
Behandlung oder Strafe
•Übereinkommen über die Rechte des Kindes
•Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes  betreffend die 
Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
•Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes  betreffend  den 
Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie
•Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen 
(AA 3.1.2022)
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 48
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