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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und 
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels 
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung 
im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In 
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus 
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt 
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine 
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der
Staatendokumentation.
Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten 
Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete 
Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Länderspezifische Anmerkungen:
Hinweis:
COVID-19: 
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: 
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. 
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: 
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942
3467b48e9ecf6 .
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................6
 2. Politische Lage..........................................................................................................................6
 3. Sicherheitslage..........................................................................................................................9
 4. Rechtsschutz / Justizwesen....................................................................................................11
 5. Sicherheitsbehörden...............................................................................................................13
 6. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................14
 7. Korruption................................................................................................................................15
 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten.....................................................................................17
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................18
 10. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................20
 11. Meinungs- und Pressefreiheit.................................................................................................21
 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition............................................................24
 13. Haftbedingungen.....................................................................................................................26
 14. Todesstrafe..............................................................................................................................28
 15. Religionsfreiheit.......................................................................................................................29
 16. Ethnische Minderheiten...........................................................................................................32
 17. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 34
17.1. Frauen................................................................................................................................34
17.2. Kinder.................................................................................................................................35
17.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten................................................................................37
 18. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................38
18.1. Meldewesen....................................................................................................................... 39
 19. IDPs und Flüchtlinge............................................................................................................... 40
 20. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................41
20.1. Sozialbeihilfen.................................................................................................................... 43
 21. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 44
 22. Rückkehr................................................................................................................................. 45
 23. Dokumente..............................................................................................................................48
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
 2. Politische Lage
Die Bertelsmann Stiftung (BS) beschreibt Eritrea als Überwachungsstaat samt Planwirtschaft wie 
autokratischem politischen System (BS 23.2.2022), das deutsche Auswärtige Amt spricht von einer 
„Einparteiendiktatur“ (AA 3.1.2022), und Freedom House (FH) von einem militarisierten autoritären 
Staat (FH 2023). Offiziell ist das Land eine Präsidialrepublik. Nachdem Eritrea, vormals italienische 
Kolonie, britisches Mandatsgebiet und autonome Region innerhalb des äthiopischen Kaiserreichs 
(CIA 6.12.2023), 1962 von Äthiopien annektiert wurde, entbrannte ein Unabhängigkeitskrieg für 30 
Jahre, der am 24.5.1993 in die formelle sowie völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete 
(AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022, CIA 6.12.2023). Anschließend wurde Isayas Afewerki, damals der 
Generalsekretär der „Eritrea People’s Liberation Front“ (EPLF), die seit den frühen 1980er-Jahren 
den Freiheitskampf dominiert hatte (BS 23.2.2022), von einer Übergangsnationalversammlung, die 
nicht gewählt wurde, zum Präsidenten ernannt, offiziell bis zur Abhaltung von Wahlen in Nachgang 
der Verabschiedung einer neuen Verfassung (FH 2023).  Eine liberaldemokratische Verfassung 
wurde zwar von der provisorischen Nationalversammlung angenommen, sie ist aber bis dato nicht 
in Kraft getreten (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022, FH 2023, HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023). 
Indessen  wurden  seit  dem  Unabhängigkeitsreferendum  von  1993  keine  Wahlen  mehr  auf 
nationaler Ebene abgehalten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022, FH 2023).
Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess Eritreas 
zum Stillstand gekommen (AA 3.1.2022). Nach diesem ging Afewerki gegen führende Reformisten 
der „People’s Front for Democracy and Justice“ (PFDJ), wie die EPLF seit 1994 genannt wird, vor 
(BS 23.2.2023). Elf Mitglieder dieser G-15 genannten Gruppe altgedienter Politiker wurden damals 
verhaftet, nachdem sie den Präsidenten in einem offenen Brief aufgefordert hatten, die Verfassung 
zu vollziehen und freie Wahlen abzuhalten (AI 27.3.2023). Über ihr Schicksal, die sich seit 2001 in 
Isolationshaft befinden, gibt es keine Informationen, wobei angenommen wird, dass mehrere von 
ihnen im Gefängnis verstorben sind (UNHRC 6.5.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023). Präsident Afewerki 
ist daher bis heute ohne Wahlmandat im Amt (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022), und seine Herrschaft, 
besonders seit 2001, ist durch ein sehr autokratisches und repressives Vorgehen gekennzeichnet 
(CIA 6.12.2023). Seitdem hat er seine Macht weiter gefestigt, indem er den ganzen Staatsapparat 
unter seine Kontrolle gebracht hat (BS 23.2.2022). Afewerki regiert ohne demokratische Kontrolle, 
gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der PFDJ (AA 3.1.2022), welche als einzige 
Partei zugelassen ist (FH 2023; vgl. AA 3.1.2022, USDOS 20.3.2023) und die gesamte politische 
Führung des Landes stellt. Andere politische Parteien sind verboten. Oppositionelle befinden sich, 
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soweit sie nicht ins Ausland fliehen konnten, ohne Gerichtsverfahren wie Kontakt zur Außenwelt an
unbekannten Orten in Haft [siehe Kapitel 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition  
und 13. Haftbedingungen, Anm.] (AA 3.1.2022), auch, weil es der gut organisierten Exilopposition 
weitgehend nicht gelungen ist, das Regime in Eritrea selbst herauszufordern (C24 8.4.2022). 
Afewerki ist gleichzeitig Staats- wie Regierungschef, und steht dem Staatsrat, dessen Minister er 
ernennt, und der Nationalversammlung vor (CIA 6.12.2023). Allerdings regiert er Berichten zufolge 
nur mithilfe eines informellen Beraterzirkels, während der Staatsrat sowie die Sicherheitsbehörden 
seine Entscheidungen lediglich ausführen (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022). Laut der BS verwandelte 
er Eritrea in eine autoritäre Alleinherrschaft, wie z.B. durch eine systematische Militarisierung der 
Gesellschaft, instabile persönliche Netzwerke, eine Teile-und-herrsche-Politik entlang ethnischer, 
regionaler Linien [Cleavages, Anm.] oder seinen harten autoritären Regierungsstil samt totalitären 
Tendenzen. Der handverlesene Staatsrat hat grundsätzlich nur sehr wenig Entscheidungsbefugnis 
und das Amt des Verteidigungsministers ist seit 2014 unbesetzt, aber das Militär verfügt weiterhin 
über erhebliche politische Macht [siehe Kapitel 5. Sicherheitsbehörden, Anm.] (BS 23.2.2022).
Die stillgelegte Übergangsnationalversammlung ist seit 2022 nicht mehr zusammengekommen (BS 
23.2.2022; vgl. AA 3.1.2022), ungeachtet dessen, dass die Verfassung von 1997 eine 150-köpfige 
Nationalversammlung vorsehen würde, welche den Präsidenten aus ihrer Mitte per Mehrheitswahl 
bestimmen sollte. Überdies würde sie einen Wahlausschuss verlangen, aber die Wahlgesetze sind 
ebenfalls noch nicht verabschiedet (FH 2023). Seit 1993 setzte die Regierung zweimal Wahlen an,
sagte sie jedoch ohne Erklärung ab (USDOS 20.3.2023). Wahlen zur Nationalversammlung sind 
ob des Kriegs mit Äthiopien bis auf Weiteres verschoben (CIA 6.12.2023), Präsidentschaftswahlen 
wegen einer Gefährdung der nationalen Sicherheit (C24 8.4.2022). Kommunal- wie Wahlen zu den 
Regionalversammlungen finden regelmäßig statt (FH 2023). Gewählt werden hierbei Verwalter, 
Geschäftsführer und Dorfkoordinatoren. Alle Staatsbürger über 18 Jahren sind wahlberechtigt, und 
jene Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt (USDOS 20.3.2023). Sie werden aber 
von der PFDJ sorgfältig inszeniert und bieten den Wählern daher keine echte Wahlmöglichkeit (FH 
2023).
Die PDFJ ist innenpolitisch nur begrenzt gefordert, vornehmlich, da sie alle Formen des Dissenses 
unterdrückt (C24 14.4.2022). Eine Parteimitgliedschaft ist zwar nicht verpflichtend, wobei manche 
Personen, insbesondere diejenigen mit öffentlichen Ämtern, unter Druck gesetzt werden, der PDFJ 
beizutreten. Es wird berichtet, dass die Behörden Rekruten nach Beendigung des Wehrdienstes zu 
Hause aufsuchen und sie zuweilen zwingen, der Partei beizutreten, um die dann fälligen Gebühren 
einzutreiben. Ganz grundsätzlich sind eritreische Bürger verpflichtet, hin und wieder an politischen 
Indoktrinierungsveranstaltungen teilzunehmen, ansonsten werden ihnen Vergünstigungen, wie z.B. 
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Lebensmittelgutscheine entzogen. Auch an eritreischen Botschaften soll es solche Treffen geben,
die u.a. Auswirkungen auf Reisepassausstellungen haben können (USDOS 20.3.2023). Die PDFJ 
bestimmt über Parteiunternehmen außerdem das gesamte wirtschaftliche Leben des Landes (AA 
3.1.2022), eine andere Quelle spricht diesbezüglich von einer „Mafiawirtschaft“ (BS 23.2.2022).
Das Algier-Friedensabkommen vom 12.12.2000 beendete offiziell den Krieg zwischen Eritrea und 
Äthiopien. Spannungen zwischen den beiden Nachbarn bestanden aber zunächst fort und führten 
von 2012 bis 2016 mehrmals zu bewaffneten Zusammenstößen an der gemeinsamen Grenze. Im 
Juli 2018 wurde diese Fehde durch die Unterzeichnung der „Gemeinsamen Erklärung über Frieden 
und Freundschaft“ praktisch beendet (AA 3.1.2022). Eine Umsetzung scheiterte erst einmal an der 
Regionalregierung von Tigray [eine äthiopische Region an der Grenze zu Eritrea, Anm.], die gegen 
eine Grenzfestlegung agitierte. Anstatt die Armee zu demobilisieren, trat Asmara somit 2020 an der 
Seite der äthiopischen Streitkräfte in den nicht deklarierten Bürgerkrieg gegen die „Tigray People’s 
Liberation Front“ (TPLF) ein (BS 23.2.2022). Zwar wurde im November 2022 ein Waffenstillstand 
zwischen Addis Abeba und der TPFL geschlossen (BAMF 25.9.2023), es kommt aber noch immer 
zu schweren Menschenrechtsverstößen in Tigray, für welche vor allem die amharische Fano-Miliz 
und die eritreische Armee verantwortlich sind. Berichtet wird u.a. von sexueller Gewalt, Tötungen, 
willkürlichen Festnahmen, Plünderungen und Vertreibungen (BAMF 25.9.2023; vgl. FH 2023, HRW 
12.1.2023, WP 1.3.2023). Die eritreischen Truppen sind auch noch nicht aus Äthiopien abgezogen 
(BAMF 25.9.2023). Außerdem gibt es Stimmen, die vor einem neuen Krieg zwischen Äthiopien und 
Eritrea warnen, trotz der gegenwärtigen Allianz (FP 7.11.2023). Grundsätzlich diente die Fixierung
auf den äthiopisch-eritreischen Konflikt dem eritreischen Regime bisher als Rechtfertigung für die 
Beschränkungen im politischen und gesellschaftlichen Leben, aber auch für den Rückstand in der 
wirtschaftlichen Entwicklung des Landes (AA 3.1.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 13.12.2023
- AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World’s Human Rights; Eritrea 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089488.html, Zugriff 
13.12.2023
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes KW 
39/2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw39-2023.html, Zugriff 13.12.2023
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 13.12.2023
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7

- C24 - Crisis 24 (14.4.2022): Eritrea Country Report. Political, 
https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/eritrea?
origin=de_riskalert, Zugriff 13.12.2023
- C24 - Crisis 24 (8.4.2022): Eritrea Country Report, https://crisis24.garda.com/insights-
intelligence/intelligence/country-reports/eritrea?origin=de_riskalert, Zugriff 13.12.2023
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook: Eritrea, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/eritrea/, Zugriff 13.12.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, 
https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 13.12.2023
- FP - Foreign Policy (7.11.2023): Are Ethiopia and Eritrea on the Path to War?, 
https://foreignpolicy.com/2023/11/07/ethiopia-eritrea-war-tplf/, Zugriff 13.12.2023
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 13.12.2023
- UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in 
Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed 
Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 13.12.2023
- UNHRC - United Nations Human Rights Council (6.5.2022): Situation of human rights in 
Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 
https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G22/336/87/PDF/G2233687.pdf?
OpenElement, Zugriff 13.12.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on
Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 
13.12.2023
- WP - Washington Post, The (1.3.2023): Hundreds massacred in Ethiopia even as peace deal 
was being reached, https://www.washingtonpost.com/world/2023/02/28/ethiopia-massacre-tigray-
eritrea/, Zugriff 13.12.2023
 3. Sicherheitslage
Grundsätzlich verfügt der Staat in Eritrea über das Gewaltmonopol. Seit der äthiopisch-eritreischen 
Annäherung 2018 sind die einst in Äthiopien ansässigen militanten Oppositionsgruppen nicht mehr 
aktiv (BS 23.2.2022). Trotz des im November 2022 vereinbarten Waffenstillstandes zwischen der 
äthiopischen Regierung sowie der TPLF bleibt die Sicherheitslage in den Regionen Äthiopiens, die 
an Eritrea grenzen, angespannt (AA 14.12.2023). Aufgrund der repressiven Regierungspolitik sind 
Unruhen selten. Der allgegenwärtige Sicherheitsapparat ist stets bereit, aggressiv auf alle Formen 
von Protest zu reagieren (C24 22.4.2022). In Asmara ist die Lage stabil und ruhig (AA 14.12.2023). 
Es hat in Eritrea in jüngerer Zeit keine Terroranschläge gegeben, auszuschließen sind sie laut dem 
Außenministerium des Vereinigten Königreichs dennoch nicht (FCDO 19.12.2023).
Die Grenzregionen des Landes sind instabil, und Eritrea ist in der Vergangenheit immer wieder ob 
territorialer Streitigkeiten mit seinen Nachbarn kollidiert (C24 8.4.2022; vgl. EDA 29.6.2023). Daher 
hat Asmara keine stabilen Beziehungen zu seinen Nachbarländern, darunter der Sudan, Dschibuti, 
Saudi-Arabien oder Ägypten. Laut der BS hängen diese nämlich von den Launen Afewerkis ab, der 
der internationalen Staatengemeinschaft misstraut (BS 23.2.2022). Alle Grenzübergange zwischen 
Dschibuti und Eritrea sind zurzeit geschlossen. 2008 kam es zu Scharmützel zwischen den beiden, 
nachdem eritreische Streitkräfte in die umstrittene Grenzregion von Dschibuti eingedrungen waren. 
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Obgleich sich die Beziehungen inzwischen verbessert haben, bleibt die Situation ungelöst (FCDO
19.12.2023; vgl. AA 14.12.2023, EDA 29.6.2023). Auch an der äthiopisch-eritreischen Grenze sind 
alle Übergänge gegenwärtig geschlossen, besonders aufgrund militärischer Aktivitäten auf beiden 
Seiten (FCDO 19.12.2023). Die Kampfzonen des vormaligen äthiopisch-eritreischen Grenzkonflikts 
sind stark vermint (EDA 29.6.2023; vgl. BMEIA 27.6.2023, FCDO 19.12.2023). Akute Minengefahr 
besteht auch in den Grenzbereichen zu sowohl Dschibuti als auch zum Sudan (BMEIA 27.6.2023). 
Nach Ausbruch des sudanesischen Bürgerkrieges am 15.4.2023 wurde die Grenze zwischen den 
zwei Staaten geschlossen (AA 14.12.2023; vgl. EDA 29.6.2023). Auf sudanesischer Seite kommt 
es zu Kampfhandlungen (AA 14.12.2023; vgl. FCDO 19.12.2023), während die Seite Eritreas 
durch zusätzliche Militäreinheiten gesichert ist. Die Lage ist dort angespannt (AA 14.12.2023).
Eritreische Häfen ziehen gegenwärtig regionales sowie globales Interesse auf sich, vornehmlich in 
Anbetracht des andauernden Kriegs in Gaza - die Huthi-Rebellen attackieren momentan vermehrt 
Handels- und Marineschiffe im Roten Meer. Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) unterhalten 
einen Stützpunkt in Eritrea, von dem aus seit Längerem Militärschläge gegen die jemenitische Miliz 
durchgeführt werden (TNA 11.12.2023). Die Hanisch-Inseln befinden sich überdies in unmittelbarer 
Nähe zum Jemen und somit zum dortigen Bürgerkrieg, weshalb die eritreischen Behörden keinen 
Zugang gewähren. In den vergangenen drei Jahren wurden Seeleute, die auf diesen Inseln ohne 
Genehmigung an Land gegangen waren, immer wieder festgenommen (FCDO 19.12.2023). Auch 
Moskau - Asmara vertritt auf internationalem Parkett stets russlandfreundliche Positionen, obwohl 
es keine nennenswerten sicherheitspolitischen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Eritrea
und dem Kreml gibt (WINEP 13.4.2022) - kündigte 2018 an, ein Logistikzentrum im Land zu bauen 
(TNA 11.12.2023). Zusätzlich wurde im September 2023 berichtet, dass Massaua in Zukunft einen 
russischen Militärstützpunkt am Roten Meer aufnehmen könnte (ADF 5.9.2023; vgl. JF 6.11.2023).
Ähnliche Ideen werden Peking nachgesagt (ADF 5.9.2023). Ende Juli 2023 kündigte Abiy Ahmed, 
Äthiopiens Premierminister, an, dass Addis Abeba alle Optionen prüft, um dem Land einen eigenen 
Hafen zu sichern, notfalls auch mit Gewalt. Man befinde sich zurzeit in Verhandlungen mit Eritrea, 
Dschibuti und Somaliland. Hierzu ist anzumerken, dass Äthiopien seit der Unabhängigkeit Eritreas 
ein Binnenstaat ist (BAMF 31.7.2023).
Östlich von Eritrea, besonders Richtung Süden entlang der somalischen Küste, besteht die Gefahr 
von Piratenüberfällen (AA 14.12.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Eritrea: Reise- und Sicherheitshinweise 
(Teilreisewarnung), 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/eritrea-node/eritreasicherheit/226176, Zugriff 
20.12.2023
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- ADF - Africa Defense Forum (5.9.2023): In Eritrea, China and Russia Seek Red Sea
Dominance, https://adf-magazine.com/2023/09/in-eritrea-china-and-russia-seek-red-sea-
dominance/, Zugriff 20.12.2023
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.7.2023): Briefings Notes 
KW 31/2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw31-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=7, Zugriff 20.12.2023
- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(27.6.2023): Eritrea (Staat Eritrea), 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/eritrea, Zugriff 20.12.2023
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 20.12.2023
- C24 - Crisis 24 (22.4.2022): Eritrea Country Report. Security, 
https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/eritrea?
origin=de_riskalert, Zugriff 20.12.2023
- C24 - Crisis 24 (8.4.2022): Eritrea Country Report, https://crisis24.garda.com/insights-
intelligence/intelligence/country-reports/eritrea?origin=de_riskalert, Zugriff 20.12.2023
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (29.6.2023): 
Reisehinweise für Eritrea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-
reisehinweise/eritrea/reisehinweise-fuereritrea.html#edaa512fb, Zugriff 20.12.2023
- FCDO - Foreign, Commonwealth and Development Office [Vereinigtes Königreich] 
(19.12.2023): Foreign travel advice: Eritrea, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/eritrea, 
Zugriff 20.12.2023
- JF - Jamestown Foundation (6.11.2023): Russia in the Red Sea: Port Options in Eritrea (Part 
Two), https://jamestown.org/program/russia-in-the-red-sea-port-options-in-eritrea-part-two/, Zugriff 
20.12.2023
- TNA - The New Arab (11.12.2023): Red Sea geopolitics: Rising conflict, more competition, 
https://www.newarab.com/analysis/red-sea-geopolitics-rising-conflict-more-competition, Zugriff 
20.12.2023
- WINEP - Washington Institute for Near East Policy (13.4.2022): Eritrea: Supporting Russia to 
Stay in Power, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/eritrea-supporting-russia-stay-
power, Zugriff 20.12.2023
 4. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Gewaltenteilung mitsamt der gegenseitigen Kontrolle ist sowohl de jure als auch de facto nicht 
vorhanden, da Eritrea über keine in Kraft gesetzte Verfassung verfügt. Präsident Afewerki, welcher 
per Dekret regiert, kontrolliert die Judikative. Folglich unterliegt die Staatsgewalt nicht dem Gesetz 
(BS 23.2.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023), Rechtsstaatlichkeit ist nicht gewährleistet (AA 3.1.2022; vgl.
UNHRC 9.5.2023), und die Rechte auf ein faires wie öffentliches Verfahren werden nicht beachtet 
(USDOS 20.3.2023). Es gibt kein funktionierendes System von Pflichtverteidigern (FH 2023). Der 
UN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtssituation in Eritrea spricht in puncto Rechtsschutz 
von einer „andauerenden Menschenrechtskrise“ im Land (UNHRC 9.5.2023).
Eritrea besitzt keine institutionelle Mindestinfrastruktur für die Rechtsprechung (UNHRC 9.5.2023). 
Die formelle Justiz ist schlecht organisiert sowie von der Regierung abhängig, gleichbedeutend mit 
häufigen Interventionen durch den Präsidenten (BS 23.2.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023). Berufungen 
gegen Urteile sind nicht möglich, es gibt keine Beschränkungen des Strafmaßes (AA 3.1.2022), die 
Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden systematisch verletzt, und Straflosigkeit bei 
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Menschenrechtsverletzungen ist üblich, wenn nicht gewollt (UNHRC 9.5.2023). Seit 2002 ist der
Oberste Gerichtshof stillgelegt (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023), ebenso die Justizkommission, die für 
die Ernennung der Richter zuständig wäre. Alle Richter werden hingegen vom Präsidenten ernannt 
wie entlassen, und selbst nominell gewählte Richter werden durch das Justizministerium bestimmt 
(FH 2023). Hinzu kommt, dass es seit der Schließung der Universität Asmara 2006, nach der viele 
ehemalige Richter das Land verlassen haben, keine Möglichkeit mehr gibt, Rechtswissenschaften 
in Eritrea zu studieren (BS 23.2.2022).
Informelle, traditionelle Institutionen bilden das Rückgrat der juristischen Praxis in Zivilsachen und, 
in gewissem Maße, auch in Strafsachen. Sie entscheiden Fälle auf Basis des Gewohnheitsrechts, 
das sich stark auf Schlichtung und Versöhnung zwischen den Konfliktparteien stützt. Daneben gibt 
es auch staatliche Kommunalgerichte, welche ebenfalls Gewohnheitsrecht sprechen, aber weniger 
Vertrauen in der Bevölkerung genießen (BS 23.2.2022). Zur Strafverfolgungspraxis - Tatbestände, 
Strafmaß - liegen keine Informationen vor (AA 3.1.2022). Das Präsidialamt dient als Clearingstelle 
für Bürgerpetitionen an bestimmte Gerichte. Zudem fungiert es bei einigen Gerichten als Mediator 
in Zivilsachen (USDOS 20.3.2023).
Neben der allgemeinen zivilen Gerichtsbarkeit gibt es Militärgerichte, die jedes Verfahren an sich 
ziehen können und vor welchen keine Rechtsanwälte zugelassen sind (AA 3.1.2022). Andererseits 
sollen die bis dato Recht sprechenden Sondergerichte, die von Militärs geleitet wurde, nicht mehr 
existieren - gemäß der BS regieren die Mächtigen des Landes noch informeller wie willkürlicher als
zuvor (BS 23.2.2022). Verhaftungen ohne Haftbefehl und Angabe von Gründen sind üblich, wobei 
Häftlinge umgekehrt auch ohne Angabe von Gründen freigelassen werden (AA 3.1.2022; vgl. BS 
23.2.2022). Folglich werden eritreische Bürger manchmal für mehrere Monate oder gar Jahre ohne 
formale Anklage gefangengehalten. Da die Grenzen zwischen ziviler und militärischer Herrschaft in 
Eritrea fließend sind, erfüllen hochrangige Offiziere juristische Funktionen gegenüber den Rekruten 
(BS 23.2.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 6.12.2023
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 6.12.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, 
https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 6.12.2023
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