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gleichen Zugang zu den begrenzten Leistungen des Staates, zu medizinischer Grundversorgung
und Bildung (BAMF 4.2023). In der Praxis sind ethnische Minderheiten aber im Universitätswesen 
und der Staatsverwaltung unterrepräsentiert. Die meisten Berufsausbilungszentren, Hochschulen 
und Gesundheitsstationen befinden sich in Asmara wie im Süden, wo vor allem die Tirginya leben. 
Gruppen wie die Saho, Afar, Nara, Beja/Hedareb oder Kunama sind tendenziell verwundbarer und 
ärmer, und sie leiden häufiger an Unterernährung (BS 23.2.2022). Jene Ethnien sind auch dadurch 
benachteiligt, dass sie nur wenige Verwandte in der Diaspora haben, die sie finanziell unterstützen 
können (BAMF 4.2023; vgl. BS 23.2.2022).
Die Regierung diskriminiert ethnische Minderheiten Berichten zufolge weiterhin, vor allem die Afar, 
die Rashaida (USDOS 20.3.2023) und die Kunama, welche gemeinsam mit den Afar z.B. von den 
Armutsbekämpfungsprogrammen der Regierung ausgeschlossen werden (FH 2023). Die Afar, die 
in der Region Debubawi Kayih Bahri leben, sind seit etlichen Dekaden Diskriminierung, Schikanen, 
willkürlichen Verhaftungen, Verschwindenlassen, Gewalt sowie Verfolgung ausgesetzt. Sie wurden 
auch an der Ausübung ihres althergebrachten Lebensunterhalts, der Fischerei, gehindert (UNHRC 
9.5.2023).
Eine fundamentalistisch-nationalistische, anti-muslimische Bewegung namens Agazian kämpft aus 
dem Ausland heraus für einen eigenen Staat ein, der sowohl die Gebiete der Tigrinya in Eritrea als 
auch die äthiopische Region Tigray umfassen soll. Ebenjener Staat soll ausschließlich den Tigrinya 
offenstehen (AA 3.1.2022), weswegen dieser Bewegung radikale Ansprüche auf Indignität attestiert
werden (IWGIA o.D.).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 23.11.2023
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.2023): Eritrea: Ethnische 
Minderheiten, 
https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/694906/694911/695096/24
091316/%2D/
Deutschland%2E_Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Eritrea_%2D_ethnisc
he_Minderheiten%2C_01%2E04%2E2023%2E_%28Kurzinformation_%2D_%F6ffentlich%29%2
Epdf, Zugriff 23.11.2023
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 23.11.2023
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.11.2023): The World Factbook: Eritrea, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/eritrea/, Zugriff 23.11.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, 
https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 23.11.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 32 von 48
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- IWGIA - International Work Group for Indigenous Affairs (o.D.): Indigenous peoples in Eritrea,
https://www.iwgia.org/en/eritrea.html, Zugriff 23.11.2023 
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2023): Factsheet Eritrea. Stand: Mai 2023, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094920/2305_ERI_Factsheet_d_web.pdf, Zugriff 23.11.2023
- UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in 
Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed 
Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 23.11.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on 
Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 
23.11.2023
 17. Relevante Bevölkerungsgruppen
17.1. Frauen
In der größtenteils ländlichen Bevölkerung Eritreas herrscht nach wie vor ein von traditionellen 
Wertvorstellungen geprägtes Rollenverständnis von Frauen vor (AA 3.1.2022; vgl. FH 2023). Viele 
unverheiratete Mütter sind, auch wenn die Schwangerschaft auf sexuelle Gewalt zurückzuführen 
ist, von gesellschaftlicher Ächtung, oft auch in der eigenen Familie, betroffen. Dies gilt sowohl für
den islamischen als auch für die christlichen Teile der Bevölkerung (AA 3.1.2022).
Vergewaltigung ist ein Straftatbestand, welcher mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft wird, in 
schweren Fällen mit bis zu 16 Jahren. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen dem Geschlecht 
des Täters wie des Opfers. Eine Vergewaltigung in der Ehe ist nur dann strafbar, wenn sich beide 
Ehegatten dauerhaft getrennt haben. Berichten zufolge wurde das Gesetz in einigen Fällen mittels 
Verhaftung der mutmaßlichen Täter durchgesetzt, über spätere Strafverfolgungen liegen allerdings 
keine Informationen vor (USDOS 20.3.2023). Vergewaltigungen von Frauen sind im Gefängnis und 
Militärdienst gängig. Sexuelle Übergriffe auf weibliche Wehrpflichtige sind ebenfalls weit verbreitet 
und werden von den Behörden nicht eingehend untersucht [siehe hierzu Kap. 9. Wehrdienst und 
Rekrutierungen, Anm.] (FH 2023; vgl. AA 3.1.2022).
Häusliche Gewalt ist ex lege nicht ausdrücklich kriminalisiert, aber die Strafe für Körperverletzung 
variiert je nach Schwere des Verbrechens und wird mit neun Monaten bis 19 Jahren Haft bestraft. 
Die Behörden greifen in Fällen häuslicher Gewalt nur selten ein. Sexuelle Belästigung steht zudem 
nicht explizit unter Strafe (USDOS 20.3.2023).
Grundsätzlich ist es schwierig, das Ausmaß geschlechtsspezifischer Gewalt in Eritrea zu ermitteln, 
weil die soziale Stigmatisierung die Opfer von einer Meldung der Tat abhaltet und die Regierung 
keine Statistiken veröffentlicht (USDOS 20.3.2023).
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Kein Gesetz schränkt die politische Partizipation von Frauen ein, und Frauen nehmen in Eritrea am
politischen Prozess teil (USDOS 20.3.2023). Frauen sind zwar nominell in der PFDJ repräsentiert, 
sie können sich aber weder unabhängig organisieren noch ihre Interessen im politischen System 
vertreten (FH 2023). Die nationale Frauenorganisation - „National Union of Eritrean Women“ - wird 
durch die PFDJ kontrolliert (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022) und agiert meist tatenlos. Frauen sind 
auch im Hochschulwesen und in der Verwaltung unterrepräsentiert (BS 23.2.2022).
Familien-, Arbeits-, Eigentums-, Staatsangehörigkeits-, und Erbschaftsgesetze gewähren Männern 
und Frauen die gleichen Recht. Das Gesetz schreibt den gleichen Lohn für die gleiche Arbeit vor, 
in der Praxis ist eine diskriminierende Entlohnungspolitik jedoch üblich. Frauen sind auch weiterhin 
sozioökonomischer Diskriminierung ausgesetzt, besonders auf dem Land (USDOS 20.3.2023; vgl. 
FH 2023). Das defizitäre Justizwesen wahrt ihre Rechte nicht wirksam (FH 2023).
Weibliche Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung (FGM/C) ist rechtlich an sowohl Frauen als 
auch Mädchen verboten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022, FH 2023), in ländlichen Gebieten 
aber noch immer weit verbreitet (FH 2023). Eine genaue Zahl über die Prävalenzrate von FGM/C 
in Eritrea lässt sich nur schwer feststellen, die bis dato letzte Studie dazu fand 2010 statt. Damals 
waren 83 % der eritreischen Frauen zwischen 15 und 49 Jahren beschnitten, wobei ältere Frauen 
eher beschnitten waren als jüngere (BAMF 8.2023). Zu den Bemühungen der Regierung, FGM/C 
einzudämmen, gehören auch öffentliche Sensibilisierungskampagnen, welche sich an religiöse wie 
kommunale Führer auf lokaler Ebene richten. Gemäß den Behörden gelten bestimmte Regionen
und Teilgebiete als frei von FGM/C. Lokale UN-Vertreter bestätigen, dass die Regierung FGM/C 
als Problem ernst nimmt und gegen diese Praxis glaubwürdig vorgeht. Der UN-Bevölkerungsfonds 
(UNFPA) arbeitet mit der Regierung und anderen Organisationen an Aufklärungsprogrammen, um 
FGM/C ganz zu eliminieren (USDOS 20.3.2023; vgl. BAMF 8.2023). Diese Programme haben u.a. 
zum Rückgang von FGM/C in Eritrea beigetragen (FH 2023; vgl. BAMF 8.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 27.11.2023
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2023): Länderreport 60: 
Eritrea. Weibliche Genitalverstümmelung, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2098667/laenderreport-60-Eritrea.pdf, Zugriff 27.11.2023
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 27.11.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, 
https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 27.11.2023
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- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on
Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 
27.11.2023
17.2. Kinder
Mädchen in ländlichen Gebieten sind nach wie vor von Früh- oder Zwangsheirat bedroht (FH 2023; 
vgl. AA 3.1.2022). Das vorgeschriebene Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer wie 
Frauen 18 Jahre, es sei denn, die Frau ist schwanger oder hat bereits ein Kind bekommen; dann 
beträgt das Mindestalter für beide 16 Jahre. Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über die 
Gefahren der Frühehe und kollaborieren hierfür mit UN-Organisationen (USDOS 20.3.2023).
Kinderprostitution, Kinderpornografie und sexuelle Ausbeutung von Kindern sind allesamt rechtlich 
verboten (AA 3.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Weil die Regierung keine Kriminalitätsstatistiken 
veröffentlicht, ist es schwierig, das Ausmaß des Missbrauchs zu ermitteln oder festzustellen, ob die 
Regierung diese Gesetze wirksam durchsetzt. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex beträgt 
18 Jahre (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine Hinweise auf Kinderhandel (AA 3.1.2022).
Kinderarbeit ist ex lege verboten. Das Mindestalter für eine Beschäftigung beträgt 18 Jahre. Des 
Weiteren sind gesundheitsgefährdende Arbeiten, etwa in der Chemie- oder Transportindustrie, für 
Kinder gesetzlich untersagt. Die Wirklichkeit sieht jedoch häufig anders aus: Auf dem Land müssen 
Kinder im Haus wie in der Landwirtschaft mitarbeiten, während sie in Asmara als Straßenverkäufer 
arbeiten (AA 3.1.2022; vgl. USDOL 26.9.2023). Die Regierung hat institutionelle Mechanismen, um 
die Rechtsvorschriften zur Kinderarbeit durchzusetzen, geschaffen. Jedoch gibt es Mängel bei der 
Durchsetzung (USDOL 26.9.2023), z.B. fehlende Inspektoren zur Durchführung von Kontrollen (AA 
3.1.2022).
Über den Einsatz von Kindersoldaten liegen keine Informationen vor. Zudem werden Kinder unter 
14 Jahren nicht als Soldaten eingesetzt oder zum Wehrdienst eingezogen, die paramilitärische 
Ausbildung kann jedoch schon ab dem 16. Lebensjahr beginnen (AA 3.1.2022). Um die Oberstufe 
abzuschließen, müssen die Schüler ihr letztes Schuljahr, die 12. Klasse, an der „Warsay Yikealo 
Secondary School“ im Militärkomplex Sawa absolvieren. Jedes Jahr wird ebenjene von 11.000 bis
15.000 Schülern besucht, und obwohl viele dieser Schüler bei der Absolvierung der militärischen 
Ausbildung in der Regel bereits 18 Jahre alt sind, sind einige Berichten zufolge erst 16 Jahre alt 
(USDOL 26.9.2023; vgl. AI 27.3.2023, HRW 12.1.2023). Ohne Abschluss des Nationaldienstes 
inklusive offizieller Entlassung droht den Kindern eine Zukunft mit unbefristetem Nationaldienst 
(USDOL 26.9.2023). Sie müssen die harten Bedingungen und die Korruption in Sawa ertragen, 
einschließlich der Vorwürfe, dass Militärkommandeure Schülerinnen im Austausch für sexuelle 
Handlungen Essen und bessere Behandlung anbieten (USDOL 26.9.2023; vgl. AI 27.3.2023, HRW 
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12.1.2023). Die Schlafsäle sind überfüllt und die medizinischen Einrichtungen sehr eingeschränkt
(HRW 12.1.2023). Außerdem sind Schüler, welche geringfügiger Vergehen beschuldigt werden, oft 
körperlichen Bestrafungen ausgesetzt, die nach Angaben von Amnesty International (AI) auf Folter 
und andere Misshandlungen hinauslaufen (AI 27.3.2023). Die Streitkräfte führen auch Razzien 
durch, die in Tigrinya als „Giffa“ bekannt sind und bei denen sie Jugendliche auf der Straße zum 
Militärdienst einberufen. Regierungsbeamte sollen Eltern partiell zwingen, ihre Kinder, die sich der 
Wehrpflicht entziehen, zur Musterung für den Nationaldienst zu bringen (AI 27.3.2023; vgl. USDOL 
26.9.2023). Laut dem US-amerikanischen Arbeitsministerium sind diese Faktoren die Ursache für 
die anhaltende Abwanderung unbegleiteter Minderjähriger aus Eritrea (USDOL 26.9.2023).
In letzter Zeit wurden vermehrt Kinder gesichtet, die auf der Straße leben (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 27.11.2023
- AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World’s Human Rights; Eritrea 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089488.html, Zugriff 
27.11.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, 
https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 27.11.2023
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff  27.11.2023
- USDOL - United States Department of Labor [USA] (26.9.2023): 2022 Findings on the Worst 
Forms of Child Labor: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2098498.html, Zugriff 27.11.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on
Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 
27.11.2023
17.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten
Sexuelle  Minderheiten  treten  nicht  öffentlich  in  Erscheinung,  da  diese  Lebensform  in  der 
eritreischen Gesellschaft allgemein abgelehnt (AA 3.1.2022) wie gemeinhin diskriminiert wird. Es 
gibt allerdings keine bekannten Fälle von Gewalt gegen sexuelle Minderheiten in jüngster Zeit. Das 
ist vermutlich auf die Repressionen zurückzuführen, die sexuelle Minderheiten abhält, sich gegen 
Gewalt  zu  stellen  oder  sich  zu  ihrer  Identität  zu  bekennen,  vor  allem  aus  Angst  vor  den 
schwerwiegenden sozialen Auswirkungen sowie der Diskriminierung, welche sie erleiden würden,
falls  ihre  sexuelle  Identität  preisgegeben  würde,  so  das  US-amerikanische  Außenministerium 
(USDOS 20.3.2023).
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Einvernehmliche gleichgeschlechtliche Sexualakte und „andere unanständige Handlungen“ stehen
in Eritrea unter Strafe. Im Falle einer Verurteilung beträgt das Strafmaß fünf bis sieben Jahre Haft 
(USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022, FH 2023, HRW 12.1.2023). Die Regierung setzt das Gesetz 
konsequent durch (USDOS 20.3.2023), wobei es prinzipiell schwierig ist, überprüfbare Daten über 
die Strafverfolgung Eritreas zu erhalten. Dennoch wird von zumindest drei Fällen zwischen 2002 
und 2021 ausgegangen. In der Vergangenheit wurden auch schon Nicht-Staatsbürger wegen der 
Unterstellung, homosexuell zu sein, des Landes verwiesen (ILGA 12.2021). Sexuelle Minderheiten 
genießen des Weiteren keinen Rechtsschutz vor sozialer Diskriminierung (FH 2023; vgl. USDOS 
20.3.2023).
Es gab keine sichtbaren LGBTQI-Organisationen im Land. Die Regierung schränkt das Recht auf 
freie Meinungsäußerung stark ein, auch in Bezug auf sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität 
oder  Geschlechtsmerkmale.  Sexuelle  Minderheiten  können  sich  aus  Furcht  vor 
Identitätsfeststellung, Verhaftung, Diskriminierung oder Gewalt nicht frei versammeln, assoziieren 
oder öffentlich äußern (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 29.11.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, 
https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 29.11.2023
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 29.11.2023
- ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (12.2021): Our 
Identities Under Arrest. A global overview on the enforcement of laws criminalising consensual 
same-sex sexual acts between adults and diverse gender expressions, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094645/Our_Identities_Under_Arrest_2021.pdf, Zugriff 
29.11.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on 
Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 
29.11.2023
 18. Bewegungsfreiheit
Die Bewegungsfreiheit ist stark eingeschränkt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Das gilt für den 
Binnenverkehr, Auslandsreisen, Emigrationen wie Rückführungen (USDOS 20.3.2023). Für Reisen 
innerhalb des Landes benötigt man eine Genehmigung (FH 2023), insbesondere in abgelegene 
Regionen oder in Grenznähe. Hierbei verlangen die Behörden, dass an den Kontrollpunkten eine 
Rechtfertigung für die jeweilige Reise vorgelegt wird (USDOS 20.3.2023).
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Der Auslandsreiseverkehr ist in Eritrea eingeschränkt. Um das Land zu verlassen, braucht man ein
Ausreisevisum, auch Doppelstaatsbürger. Die Bedingungen für den Erhalt eines Reisepasses oder 
eines Ausreisevisums sind uneinheitlich und intransparent. Die Regierung verweigert Bürgern oft 
Pässe und Ausreisevisa, wenn sie ihre Militär-, Wehrdienst- oder Milizpflichten nicht erfüllt oder die 
Einkommenssteuer nicht bezahlt haben, sowie aus willkürlichen, unbegründeten Motiven (USDOS 
20.3.2023). Eritreer, die jung genug für den Nationaldienst sind, erhalten nur selten die Erlaubnis, 
ins Ausland zu reisen (FH 2023): Die Behörden erteilen Kindern, die älter als sieben Jahre sind, im 
Allgemeinen keine Ausreisevisa. Häufig verweigert werden letztere auch Männer unter 40 Jahren, 
unabhängig davon, ob sie den Wehrdienst abgeleistet haben, und Frauen unter 30 Jahren. Zudem 
erhalten verheiratete Frauen und solche mit Kindern eher ein Auslandsvisum (USDOS 20.3.2023). 
Diejenigen, die versuchen, das Land ohne Visum zu verlassen, müssen mit einer Gefängnisstrafe 
rechnen (FH 2023). Laut dem Auswärtigen Amt kann eine allgemeine staatliche Verfolgung allein 
aufgrund einer unerlaubten Ausreise nicht festgestellt werden (AA 3.1.2022).
Reisebeschränkungen für Nicht-Staatsbürger, die sich rechtmäßig im Land aufhalten, sind in Kraft, 
u.a. für Diplomaten, humanitäre Helfer oder UN-Mitarbeiter. Sie müssen mindestens zehn Tage im 
Voraus eine Genehmigung für Reisen außerhalb von Asmara beantragen (USDOS 20.3.2023).
Die Landgrenze zum Sudan ist offen, die anderen weiterhin nicht. Reisen auf dem Landweg sind 
daher für die meisten Eritreer nicht möglich. Angehörige einiger grenzüberschreitender ethnischer 
Gruppen wie die Afar im Osten und die Beja/Hedareb im Westen sind berechtigt, die Grenzen zu
überschreiten (USDOS 20.3.2023).
In der COVID-19-Pandemie rief die Regierung zwar nicht den Notstand aus, da sie behauptete, so 
gut wie keine Todesfälle durch das Virus im Land zu haben, aber schränkte die Bewegungsfreiheit 
noch drastischer ein als zuvor (BS 23.2.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 29.11.2023
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 29.11.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, 
https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 29.11.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on
Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 
29.11.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 38 von 48
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18.1. Meldewesen
In Asmara sind Adressen bestehend aus Straßenname und Hausnummer üblich, ansonsten nicht. 
Jede Person ist verpflichtet, sich bei der untersten Verwaltungsebene (Memehedar) des Wohnorts 
anzumelden, und erhält als Bestätigung eine neben dem Personalausweis (Menenet) permanent 
mitzuführende Einwohnerkarte (Nebarinet), die als Bezugsausweis für verbilligte Lebensmittel und
andere staatliche Leistungen dient (AA 3.1.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 29.11.2023
 19. IDPs und Flüchtlinge
Die eritreische Regierung arbeitet in der Flüchtlingsfrage nicht mit dem UNHCR zusammen, und 
definiert den Flüchtlingsstatus nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 bzw. dem 
zugehörigen Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 (USDOS 20.3.2023). Auch 
die Afrikanische Flüchtlingskonvention von 1969 hat Asmara nicht ratifiziert (HRW 12.1.2023). 
Nach dem Gesetz wird kein Asyl- oder Flüchtlingsstatus gewährt. Überdies gibt es in Eritrea kein 
Schutzsystem für Geflüchtete. Äthiopier, Süd- und Sudanesen werden von den Behörden nicht als 
Flüchtlinge anerkannt, sondern als Wirtschaftsmigranten betrachten. Allerdings ist es ihnen erlaubt, 
im Land zu bleiben und unter der lokalen Bevölkerung zu leben, falls sie einen Bürgen stellen und 
stets eine Gebühr zur Aufenthaltsverlängerung entrichten, andernfalls droht ihnen das Gefängnis 
(USDOS 20.3.2023). Stand November 2021 lebten 138 Flüchtlinge aus Äthiopien, dem Sudan wie 
dem Südsudan in Eritrea (AA 3.1.2022), Stand 30.9.2023 sind es insgesamt 118 Flüchtlinge bzw. 
Asylwerber (UNHCR 30.9.2023), nur einer weniger als im Vorjahr (WB o.D.). Der UNHCR ist nicht
imstande, ihnen grundlegende Hilfe zu leisten, auch, weil er nur einen einzigen Mitarbeiter im Land 
hat (USDOS 20.3.2023). IDPs gibt es in Eritrea keine (IOM 25.9.2023).
Seit Juni 2019 sind die rund 2.500 somalischen Flüchtlinge, die vom UNHCR betreut wurden und 
in einem Lager nahe Massaua untergebracht waren, bis auf wenige Ausnahmen, ca. 75 Personen, 
nach Äthiopien abgewandert, nachdem die Regierung die Lagerschließung angekündigt hatte. Die 
restlichen Bewohner wurden Ende 2020 nach Somalia rückgeführt (AA 3.1.2022).
Wegen des Tigray-Konflikts besteht die Gefahr, dass Äthiopier nach Eritrea fliehen (AA 3.1.2022).
Quellen:
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- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 30.11.2023
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 30.11.2023
- IOM - International Organization for Migration (25.9.2023): A Region on the Move: East and 
Horn of Africa, https://reliefweb.int/attachments/5c9a7002-b58b-4b7d-81e4-7d6562929cc5/
pub2023-044-r-on-the-move-2022-eha.pdf, Zugriff 30.11.2023
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (30.9.2023): Regional Bureau for 
East, Horn of Africa, and the Great Lakes; Refugees and asylum-seekers by country of asylum as 
of 30 Sep 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2100033.html, Zugriff 30.11.2023 
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on 
Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 
30.11.2023
- WB - World Bank, The (o.D.): Refugee population by country or territory of asylum - Eritrea, 
https://data.worldbank.org/indicator/SM.POP .REFG?locations=ER, Zugriff 30.11.2023
 20. Grundversorgung und Wirtschaft
Eritrea ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt, und die Armut ist allgegenwärtig (BS 
23.2.2023; vgl. C24 8.4.2022). Der Welthunger-Index 2023 nahm das Land wegen fehlender Daten 
nicht auf (GHI 10.2023), UNICEF berichtet allerdings von einer steigenden Mangelernährung bei 
Kindern (UNICEF 2023). Statistische Daten sind aufgrund der grassierenden Intransparenz seitens 
des Staates prinzipiell weder verfügbar noch zuverlässig, es gibt z.B. keine aktuelle Armutsquote 
(BS 23.2.2022). Laut der bisher letzten offiziellen Veröffentlichung aus dem Jahr 2004 waren 66 % 
der Bevölkerung arm, von denen 37 % unterhalb der Armutsgrenze lebten (IJSRM 1.2022), die CIA 
hingegen spricht von 50 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze in 2004 (CIA 28.11.2023).
Im Human Development Index (HDI) des UNDP nimmt Eritrea den 176. Rang von insgesamt 191 
Ländern ein, gleichbedeutend mit einer niedrigen Klassifizierung menschlicher Entwicklung (UNDP 
8.9.2022; vgl. USAID 8.2023).
Internationale Organisationen wie die FAO haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, weil 
sie nicht jederzeit eine Reisegenehmigung erhalten. Folglich gibt es keine genauen Informationen 
über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung, Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe aber 
schon (AA 3.1.2022). Verschärft wurden diese durch den Russisch-Ukrainischen Krieg, da die zwei 
Kriegsparteien gemeinsam fast 100 % der Weizeneinfuhren Eritreas abdecken. Die Auswirkungen 
auf Energie-, Düngemittel- und Lebensmittelpreise trugen ebenfalls dazu bei, dass sich das reale 
BIP-Wachstum von 2,5 % im Jahr 2021 auf schätzungsweise 2,3 % in 2022 verlangsamte. Weitere 
Faktoren sind die Folgen der COVID-19-Pandemie auf die Wertschöpfungsketten, Klimaschocks 
und der Konflikt in Nordäthiopien (AfDB 2023). Die im November 2021 verhängten US-Sanktionen 
gegen Eritrea führten zudem zu Preissteigerungen (AA 3.1.2022), welche gemeinsam mit höheren 
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Energiepreisen - Erdöl macht 71 % des gesamten Energieverbrauchs aus - wiederum die Inflation
anheizten (AfDB 2023). Stand 2022 betrug sie 7,5 % (AfDB 2023; vgl. WKO 10.2023). Außerdem 
führten die Wirtschaftssanktionen zu einem Rückgang der Geldüberweisungen von Angehörigen in 
der Diaspora (UNICEF 2023), auf die viele Eritreer angewiesen sind (BS 23.2.2022) und die seit 
der Unabhängigkeit 30 % des BIPs ausmachen (CIA 28.11.2023). 
Ergo ist die Versorgungslage für weite Teile der Bevölkerung schwierig. Die Nahrungsmittelpreise, 
vor allem die der Grundnahrungsmittel, sind seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht 
sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung und Bezugsscheine sicherzustellen 
(AA 3.1.2022). Auf dem Papier haben alle sozialen Gruppen in Eritrea den gleichen Zugang zu den 
Lebensmittelgutscheinen, sie werden jedoch oftmals aus politischen Gründen zurückgehalten (BS 
23.2.2022). Problematisch ist hingegen die Behinderung des Zugangs zu humanitärer Hilfe bzw. zu 
Hilfsorganisationen durch die Regierung, weswegen über die genauen Zahlen von Betroffenen und 
Ernährungsindikatoren nur gemutmaßt werden kann (AA 3.1.2022).
Eritrea gilt, laut der Volkswirtschaftseinordnung der Weltbank, als Land mit niedrigem Einkommen 
(USAID 8.2023). 2022 betrug die Erwerbsquote 77,6 % der Bevölkerung, die Arbeitslosenquote 6,6 
% (WKO 10.2023; vgl. CIA 28.11.2023) und die Jugendarbeitslosenquote 11,1 % (WKO 10.2023; 
vgl. USAID 8.2023). Ungefähr ein Fünftel der Erwerbsbevölkerung arbeitet in der Industrie, ca. vier 
Fünftel in der Landwirtschaft. Hergestellt werden hauptsächlich verarbeitete Lebensmittel, Textilien, 
Salz wie Zement bzw. Getreide (Gerste, Hirse, Weizen), Milch, (Wurzel-)Gemüse, Hülsenfrüchte
und Rindfleisch (CIA 28.11.2023). Da Ackerbau, Viehzucht und Fischerei die Lebensgrundlage für 
rund 65 bis 70 % der eritreischen Bevölkerung darstellen, haben die klimatischen Bedingungen die 
Bewältigungskapazitäten des Staates sowie der Bürger in den vergangenen zwei Jahren auf die 
Probe gestellt (UNICEF 2023; vgl. AfDB 2023). Auf den kleinen Bergbausektor entfallen ganze 20 
% der Wirtschaftsleistung, weshalb die Weltbank ihn mit seinen neuen Aktivitäten als potenzielles 
Zugpferd der mittelfristig günstigen Konjunkturaussichten ansieht. Die Erholung der Landwirtschaft 
wird sich aber voraussichtlich verlangsamen, so die Weltbank, und Eritrea befindet sich weiterhin 
in einer schwierigen makroökonomischen Lage, einschließlich einer untragbaren Schuldenlast und 
einem anfälligen Finanz- und Außensektor (WB 7.10.2021; vgl. CIA 28.11.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 1.12.2023
- AfDB - African Development Bank Group (2023): Eritrea Economic Outlook, 
https://www.afdb.org/en/countries/east-africa/eritrea/eritrea-economic-outlook, Zugriff 1.12.2023
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