isra-lib-2020-07-02-ke

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- TI – Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019;
https://www.transparency.org/cpi2019, Zugriff 22.4.2020
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights
Practices:  Israel,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Eine  Bandbreite  von  israelischer,  palästinensischer  und  internationaler 
Menschenrechtsorganisationen kann generell ohne Einschränkungen durch die Regierung aktiv 
sein, Recherchen durchführen und diese veröffentlichen. Regierungsvertreter haben ein Ohr für 
ihre  Anliegen,  und sie  werden  regelmäßig  von  Parlamentsabgeordneten  zu  Anhörungen  über 
Gesetze  in  die  Knesset  eingeladen.  Die  Regierung  bemühte  sich  nach  eigenen  Angaben 
konzentriert  um  die  Einbeziehung  der  Zivilgesellschaft  in  den  Gesetzgebungsprozess,  in  die 
Entwicklung der öffentlichen Politik und in eine Reihe von verschiedenen Projekten innerhalb der 
Regierungsministerien. Die Regierung arbeitete jedoch nicht mit NGOs zusammen, die sie als 
„politisch  verbunden“  („politically  affiliated“)  erachtete.  Menschenrechtsorganisationen  können 
direkt Eingaben beim Obersten Gerichtshof zu Regierungsmaßnahmen machen und Beschwerden 
zu individuellen Fällen vorbringen (USDOS 11.3.2020). 
Freedom House, Amnesty International und Human Rights Watch zufolge hat sich das Umfeld für 
NGOs jedoch verschlechtert (FH 4.3.2020; vgl. AI 31.7.2019; HRW 25.11.2019). In jüngster Zeit 
haben  die israelischen  Behörden  versucht,  die  Arbeit  von  Menschenrechtsaktivisten  zu 
beeinträchtigen, indem sie unter anderem einer Reihe anderer internationaler Rechtsverteidiger 
die Einreise verweigerten, israelische Rechtsverteidiger verleumdeten, ihnen belastende finanzielle 
Berichtsanforderungen auferlegten und Razzien in den Büros palästinensischer Rechtsverteidiger 
durchführten und diese verhafteten (HRW 25.11.2019).
Außerdem  erhielten  Berichten  zufolge  NGOs  wie  Amnesty  International  Israel  und  weitere 
zivilgesellschaftliche Organisationen wie das Aid Organization for Refugees and Asylum Seekers in 
Israel (ASSAF) oder das Elifelet Children’s Activity Center, die sich für die Rechte von Asylwerbern 
einsetzen, anonyme Morddrohungen (AI 31.7.2019).
Die Behörden führten weiterhin belastende Prüfungen bei NGOs bzgl. deren Finanzierung durch 
ausländische Regierungen durch (FH 4.3.2020). Das israelische Parlament hat 2016 trotz aller 
Kritik ein Gesetz verabschiedet, das vor allem Nichtregierungsorganisationen (NGO) schärfere 
Auflagen erteilt. Demnach müssen alle Organisationen in Israel, die mehr als die Hälfte ihres 
Geldes  von  ausländischen  Regierungen  oder  politischen  Gruppen  erhalten,  dies  in  ihren 
Veröffentlichungen  ausweisen.  Vertreter  dieser  Gruppen  müssen  außerdem  bei  Besuchen  im 
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Parlament spezielle Plaketten tragen. Verstöße sollen mit Geldbußen von umgerechnet 7.000 Euro
geahndet werden. Befürworter wollen damit die „Durchsichtigkeit“ der Finanzierung von NGOs
gewährleisten. Gegner sehen darin hingegen ein Instrument zur Schwächung regierungskritischer 
Linksgruppen,  die  sich  der  israelischen  Politik  gegenüber  den  Palästinensern  widersetzen. 
Rechtsgerichtete  Gruppen  in  Israel,  die  beispielsweise  die  jüdischen  Siedlungen  im 
Westjordanland unterstützen, finanzieren sich vor allem über Privatspenden, die von dem Gesetz 
ausgenommen sind (FH 4.3.2020; vgl. DZ 12.7.2016; MW 1.9.2019).
Im Februar 2019 veröffentlichte das Ministerium für strategische Angelegenheiten einen Bericht, in 
dem palästinensische  MenschenrechtlerInnen  und  AktivistInnen  der  Kampagne  Boykott, 
Desinvestitionen und Sanktionen (BDS) als "Terroristen in Anzügen" bezeichnet wurden. Unter 
ihnen befanden sich der Generaldirektor der palästinensischen Menschenrechtsorganisation Al-
Haq,  Shawan  Jabarin,  Raji  Sourani,  der  Direktor  des  Palästinensischen  Zentrums  für 
Menschenrechte, und Salah Hamouri, ein französisch-palästinensischer Ermittler für Addameer. 
Am 19. September 2019 durchsuchten Angehörige der israelischen Streitkräfte das Büro von 
Addameer in Ramallah und beschlagnahmten mehrere technische Geräte (AI 18.2.2020).
Ausländischen Mitgliedern bestimmter NGOs wird weiterhin die Einreise verweigert, wenn die 
Organisationen  nach  Regierungsansicht  einen  Boykott  Israels,  bestimmter  israelischer 
Institutionen oder bestimmter Einrichtungen unter israelischer Kontrolle befürworten. Obwohl die 
Maßnahme von Organisationen der Zivilgesellschaft als Hindernis für die Aktivitäten vieler pro-
palästinensischer und Menschenrechtsgruppen kritisiert wurde, kam 2019 das Gesetz wiederholt
zur Anwendung, um gegen AktivistInnen und Organisationen vorzugehen, die sich kritisch zur 
Politik Israels geäußert hatten. Im November 2019 hielt beispielsweise das Oberste Israelische 
Gericht weiterhin an einem Ausweisungsbefehl gegen  den Direktor von Human Rights Watch 
Israel und Palästina, fest, der sich auf dieses Gesetz stützte (AI 18.2.2020; vgl. FH 4.3.2020; HRW 
25.11.2019; USDOS 11.3.2020). Darüber hinaus hinderten die israelischen Behörden im Oktober 
2019  eine  Mitarbeiterin  von  Amnesty  International  aus  Sicherheitsgründen,  die  nicht  bekannt 
gegeben wurden, daran, aus dem besetzten Westjordanland auszureisen (HRW 25.11.2019).
Quellen:
- AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 
2019; Israel und besetzte Palästinensische Gebiete,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2026067.html, Zugriff 22.4.2020
- AI – Amnesty International (31.7.2019): Amnesty International Israel‘s office targeted with death
threat,  https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/07/amnesty-international-israels-office-
targeted-with-death-threats/, Zugriff 18.6.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
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- DZ – Die Zeit (12.7.2016): Israel verschärft Auflagen für NGOs,
https://www.zeit.de/politik/ausland/2016-07/knesset-israel-umstrittenes-ngo-gesetz,  Zugriff 
18.6.2020
- HRW – Human Rights Watch (25.11.2019): Israel Expels Human Rights Watch Director Today, 
https://www.hrw.org/news/2019/11/25/israel-expels-human-rights-watch-director-today,  Zugriff 
18.6.2020
- MW  –  Mena-Watch  (1.9.2019):  Israel  und  der  eingebildete  permanente  „Rechtsruck“, 
https://www.mena-watch.com/israel-und-der-eingebildete-permanente-rechtsruck/,  Zugriff 
18.6.2020
- USDOS  –  US  Department of State  (11.3.2020): 2019  Country Reports on  Human  Rights 
Practices:  Israel,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen
Bezüglich  Wehrdienst gehen die Quellen auseinander. CIA zufolge ist der Militärdienst ab dem 
Alter von 18 Jahren für jüdische und druzische Männer und Frauen verpflichtend. Jedoch ist es 
ChristInnen, MuslimInnen und TscherkessInnen möglich, sich freiwillig ab dem Alter von 17 Jahren 
für  den  Militärdienst melden  (CIA 7.2.2020). USDOS  zufolge  ist  der Militärdienst  für  jüdische 
BürgerInnen, männliche druzische und männliche tscherkessische Bürger obligatorisch. Orthodoxe 
jüdische  Frauen,  arabische  ChristInnen  und  MuslimInnen  sind  vom  Militärdienst  befreit.  Ein 
freiwilliger Militärdienst ist für sie jedoch möglich (USDOS 21.6.2019). 
Wer nicht Wehrdienst geleistet hat, ist von verschiedenen sozialen/öffentlichen Leistungen wie 
etwa Stipendien und Wohnkredite ausgeschlossen (FH  4.3.2020). Die Dauer des Wehrdienstes 
zuletzt 32 Monate für Männer und 24 Monate für Frauen und variiert nach militärischer Funktion. 
Für Offiziere beträgt der Wehrdienst 48 Monate. Piloten verpflichten sich für 9 Jahre. Männer sind 
bis zum Alter von max. 51 Jahren in der Reserve, Frauen bis zum Alter von 24 Jahren (CIA 
1.4.2020). Ab 1. Juli beträgt die Wehrdienstdauer für Männer 30 Monate, wobei sich dies aufgrund 
einer geplanten Gesetzesänderung wieder ändern kann. Derzeit arbeitet Verteidigungsminister 
Benny Gantz an einer Reform der Wehrpflicht, welche auf irgendeine verpflichtende Form von
Dienst wie etwa beim „National Service“ [Anm.: dazu mehr in Abschnitt 9.1.], bei den
Notfalldiensten oder der Polizei für alle israelische StaatsbürgerInnen abzielt (TJP 1.7.2020).
Im September 2017 strich der Oberste Gerichtshof die Ausnahmeregelung beim Militärdienst für 
ultra-orthodoxe Männer und setzte der Knesset bereits mehrere Fristen, für den Erlass neuer 
Gesetze zur Reduzierung der ungleichen Wehrbelastung zwischen ultra-orthodoxen und anderen 
Juden (USDOS 21.7.2019). Die Kontroverse um die von säkularen Israelis zunehmend abgelehnte 
Ausnahmeregelung  stand  im Mittelpunkt  des politischen Stillstands, der zu drei Wahlen innerhalb 
eines Jahres führte (F24 29.2.2020). Es fehlt jedoch nach wie vor das entsprechende Gesetz für 
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die Wehrpflicht von Ultra-Orthodoxen trotz des steigenden Drucks auf die Politik nach der
Aufhebung der Ausnahmeregelung durch den Obersten Gerichtshof (F24 29.2.2020)
Die  Spannungen  zwischen  ultra-orthodoxen  und  anderen  Israelis  bezüglich  Wehrdienst  und 
anderen Fragen (Wohnbau, öffentliche Verkehrsmittel und Teilnahme am Arbeitsmarkt) halten an 
(USDOS 21.6.2019; vgl. HNA 25.9.2020).
Quellen:
- CIA – Central Intelligence Agency (1.4.2020): The World Factbook – Israel, https://www.cia.gov/
library/publications/the-world-factbook/geos/is.html, Zugriff 22.4.2020
- EN – Euronews (16.9.2019): Bibi und die Ultraorthodoxen: Darum geht es bei der Wahl in 
Israel,  https://de.euronews.com/2019/09/16/worum-es-bei-den-wahlen-in-israel-geht,  Zugriff 
22.4.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
- F24 – France24.com (29.02.2020): Ultra-Orthodox army service looms over Israel vote, https://
www.france24.com/en/20200229-ultra-orthodox-army-service-looms-over-israel-vote,  Zugriff 
15.5.2020
- HNA – Hessische/Niedersächsiche Allgemeine (25.9.2019): Israel-Experte im Interview: „Viele 
haben  Netanjahu  satt“,  https://www.hna.de/politik/israel-experte-im-interview-viele-haben-
netanjahu-satt-13038527.html, Zugriff 22.4.2020
- TJP – The Jerusalem Post (1.7.2020): IDF: Mandatory service shortened from 32 months to 
30,  https://www.jpost.com/israel-news/idf-mandatory-service-shortened-from-32-months-to-30-
633397, Zugriff 1.7.2020
- USDOS  –  US  Department  of  State  (21.6.2019):  2018  Report  on  International  Religious 
Freedom:  Isreal,  21.  Juni  2019,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2011170.html,  Zugriff 
22.4.2020
9.1. Wehrersatzdienst
Zur Lage von Personen, die zum Wehrdienst verpflichtet wären, aber diese nicht leisten wollen, 
siehe Abschnitt 9.2.
Wer vom verpflichtenden Wehrdienst ausgenommen ist, kann weiterhin eine zivile Alternative
(„National Service“) absolvieren. Der „National Service“ besteht aus Freiwilligen, welche für zwei 
Jahre soziale Arbeiten übernehmen, z.B. in Schulen, Spitälern und NGOs. Regierungsbeamten 
und NGOs zufolge war diese Alternative bei Frauen mit  „national-religiösem“, jüdisch-orthodoxen 
Hintergrund  beliebter als bei anderen  Gruppen, die von der Wehrpflicht befreit sind (USDOS 
21.6.2019). 
Quellen:
- USDOS  –  US  Department  of  State  (21.6.2019):  2018  Report  on  International  Religious 
Freedom:  Isreal,  21.  Juni  2019,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2011170.html,  Zugriff 
22.4.2020
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9.2. Wehrdienstverweigerung / Desertion
Das Einziehen zum Wehrdienst von Mitgliedern der Zeugen Jehovas wurde bei Vorlegen der 
fortgesetzten Zugehörigkeit zu der Gruppe weiterhin mit Zustimmung der Regierung „verschoben“, 
auch wenn ihr Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht anerkannt wurde. 
Da die Mitglieder nicht offiziell vom Wehrdienst ausgenommen sind, können sie nicht am National
Service als Alternative teilnehmen (USDOS 21.6.2019).
WehrdienstverweigerInnen  aus  Gewissensgründen  wurden  inhaftiert.  Im  Jahr  2019  waren  es 
mindestens drei Personen. Im August 2019 wurde der Wehrdienstverweigerer Roman Levin nach 
82 Tagen Einzelhaft aus dem Gefängnis entlassen. (AI 18.2.2020). 
Quellen:
- AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 
2019;  Israel  und  besetzte  Palästinensische  Gebiete,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2026067.html, Zugriff 22.4.2020
- USDOS  –  US  Department  of  State  (21.6.2019):  2018  Report  on  International  Religious 
Freedom:  Isreal,  21.  Juni  2019,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2011170.html,  Zugriff 
22.4.2020
 10. Allgemeine Menschenrechtslage
Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen unter anderem die unrechtmäßigen oder 
willkürlichen  Tötungen,  einschließlich  gezielter  Tötungen  israelischer  Zivilisten  und  Soldaten; 
willkürliche Inhaftierungen und die wesentlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit.
Terroranschläge gegen Zivilisten sowie politisch und religiös motivierte Morde durch nicht-
staatliche  Gruppen  und  Einzeltäter,  die  oft  exterritoriale  Verwaltungshaft  in  Israel  für 
PalästinenserInnen [siehe auch Abschnitte Justizsystem und Haftbedingungen], sowie Gesetze 
und  offizielle  Rhetorik,  welche  den  Aktionsbereich  für  Menschenrechtsorganisationen  negativ 
beeinflussen  [siehe  Abschnitt  Menschenrechtsorganisationen].  Im  Jahr  2019  starben  bei 
Terroranschlägen in Jerusalem, Ashdod, Kibbutz Erez und Ashkelon neun Personen. Die meisten 
Angreifer waren Palästinenser aus der Westbank oder dem Gazastreifen (USDOS 11.3.2020).
Auch  wenn  die  Justiz  beim  Schutz  von  Minderheitenrechten  aktiv  ist,  so  diskriminieren  die 
politische Führung und viele Teile der Gesellschaft arabische und andere Minderheiten, was in 
systematischen Disparitäten in den Bereichen politische Repräsentation, Strafjustiz, Bildung und 
wirtschaftliche Möglichkeiten resultiert (FH 4.3.2020). 
Problematisch war auch der Umgang mit Flüchtlingen. Irregulär ins Land eingereiste Personen, 
darunter  auch  Asylsuchende,  können  bis  zu  einem Jahr  ohne  Anklage  inhaftiert  werden  (FH 
4.3.2020). Darüber hinaus weigerten die Behörden Asylsuchenden den Zugang zu einem fairen 
und  zügigen  Verfahren,  um  ihren  Flüchtlingsstatus  feststellen  zu  lassen  (AI  18.2.2020). 
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Asylanträge werden, wenn sie vollständig bearbeitet werden, fast immer abgelehnt (FH 4.3.2020).
Mit Stand 30. Juni 2019 hatten die Behörden keinen einzigen Asylantrag positiv beschieden,
15.000 Anträge waren noch anhängig (FH 4.3.2020). Viele Asylsuchende hatten keinen Zugang zu 
grundlegenden  staatlichen  Leistungen.  Rund  30.000  Asylsuchende  lebten  2019  in  Israel  (AI 
18.2.2020). 
In den letzten Jahren wurden Tausende afrikanische Migranten und Asylsuchende, die irregulär ins 
Land eingereist sind, von den Behörden unter Druck gesetzt, einer Rückführung oder Abschiebung 
in ein Drittland wie Ruanda oder Uganda zuzustimmen. Dies erfolgte durch Einschränkungen der 
Bewegungsfreiheit,  der  Arbeitsgenehmigungen  und  des  Zugangs  zur  Gesundheitsversorgung 
sowie durch Konfiszierung eines Teils ihrer Gehälter (HRW 14.1.2020; vgl. FH 4.3.2020).
Im September 2019 wies der Oberste Gerichtshof eine Petition ab, mit der die Aussetzung von 
Abschiebungen in Israel geborener Kinder von ArbeitsmigrantInnen ohne Aufenthaltsgenehmigung 
gefordert wurde (AI 18.2.2020). 
Ausländische ArbeiterInnen genossen nur einen minimalen Schutz vor Ausbeutung (FH 4.3.2020). 
Die Behörden schränkten die Meinungsäußerungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit von 
Personen ein, welche Kritik an der israelischen Besetzung der palästinensischen Gebiete übten. 
WehrdienstverweigerInnen aus Gewissensgründen wurden inhaftiert (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 
4.3.2020; AI 18.2.2020). 
Quellen:
- AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 
2019;  Israel  und  besetzte  Palästinensische  Gebiete,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2026067.html, Zugriff 22.4.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (14.1.2020):  World  Report  2020  -  Israel  and  Palestine,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 22.4.2020
- USDOS  –  US  Department of State  (11.3.2020): 2019  Country Reports on  Human  Rights 
Practices: Israel,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
 11. Meinungs- und Pressefreiheit
Die israelische Medienlandschaft ist lebendig und vermag frei die Regierungspolitik kritisieren. 
Während  der  Umfang  der  zulässigen  Berichterstattung  generell  weit  gefasst  ist,  unterliegen 
Printartikel zu Sicherheitsfragen einer militärischen Zensur, was auch regelmäßig umgesetzt wird. 
(FH  4.3.2020;  vgl.  USDOS  11.3.2020).  2017  wurden  vom  Militär  insgesamt  2.358 
Nachrichtenbeiträge oder 21 Prozent der Artikel, die von den Medien zur vorherigen Überprüfung 
vorgelegt  wurden,  teilweise  oder  vollständig  redigiert.  Das  Presseamt  vorenthielt  gelegentlich 
Presseausweise von Journalisten unter Berufung auf Sicherheitserwägungen, um sie an der
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Einreise nach Israel zu hindern (FH 4.3.2020). Die Behörden machten von einer Reihe von
Maßnahmen gegenüber MenschenrechtsverteidigerInnen, JournalistInnen und Andersdenkenden
Gebrauch, die sich kritisch gegen Israels fortdauernde Besetzung des Westjordanlandes, des 
Gazastreifens und der syrischen Golanhöhen ausgesprochen hatten (AI 18.2.2020).
Quellen:
- AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 
2019;  Israel  und  besetzte  Palästinensische  Gebiete,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2026067.html, Zugriff 22.4.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
- USDOS  –  US  Department of State  (11.3.2020): 2019  Country Reports on  Human  Rights 
Practices:  Israel,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Proteste und Demonstrationen sind weitgehend erlaubt, und sie verlaufen in der Regel friedlich. 
Die Polizei hat manchmal jedoch versucht, friedliche Demonstrationen einzuschränken. Einige 
Protestaktivitäten, wie die Schändung der israelischen Flagge oder eines befreundeten Landes,
können allerdings schwerwiegende strafrechtliche Folgen haben (FH 4.3.2020). Die Registrierung
einer Vereinigung oder einer Partei wird gesetzlich untersagt, wenn zu ihren Zielen die Leugnung 
des Existenz des Staates Israel oder des demokratischen Charakters des Staates gehört (USDOS 
11.3.2020). 
Im Juni 2019 wurden von den Behörden ein neue Vorgehensweise eingeführt, die der Polizei 
ermöglicht, Versammlungen im Freien von 50 oder mehr Personen an bestimmte Bedingungen zu 
knüpfen.  Die  Verletzung  solcher  Bedingungen  würde  als  Straftat  gelten.  NGOs  brachten  ihre 
diesbezügliche  Besorgnis  zum  Ausdruck,  da  ihrer  Meinung  nach  die  Einschränkung  eine 
Verletzung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit darstelle. Darüber hinaus kritisierten sie die 
Polizei dafür, dass sie in Fällen, in denen keine Demonstrationsgenehmigung erforderlich sei, 
Hindernisse  für  die  Rede-  und  Versammlungsfreiheit  schaffe  (MEMO  19.8.2019;  vgl.  TTI 
20.8.2019; USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
- MEMO  –  Middle  East  Monitor  (19.8.2019):  Israel  Police  limit  right  to  protest,  
https://www.middleeastmonitor.com/20190819-israel-police-limit-right-to-protest/, Zugriff 
- TTI – The Times of Israel (20.8.2019): Police propose new restrictions on civil protests, https://
www.timesofisrael.com/police-propose-new-restrictions-on-civil-protests/, Zugriff 
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- USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights
Practices:  Israel,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
13. Haftbedingungen
Das Gesetz sieht Haftbedingungen vor, die nicht der Gesundheit und Würde der Gefangenen
schaden.  „Sicherheitsgefangene“  unterliegen  lokalen  Menschenrechtsorganisationen  zufolge 
härteren Haftbedingungen als Personen, welche als Kriminelle inhaftiert sind. Darunter fallen z.B. 
die häufigere Verhängung von Verwaltungs- und Einzelhaft, Einschränkungen bei Besuchen durch 
die Familie und kein Anspruch auf Hafturlaub  (USDOS 11.3.2020). 
Ein Bericht des Büros für Strafverteidigung über 42 Gefängnisse und Haftanstalten verwies darauf 
hin,  dass  es trotz  der Bemühungen  der  Israel Prison Service  (IPS),  die  Haftbedingungen  zu 
verbessern  und  die  in  früheren  Reporten  festgestellten  Mängel  zu  korrigieren,  weiterhin  zu 
schweren Verletzungen der Rechte der Häftlinge kam. Bemängelt wurden u.a., dass Tausende von 
Gefangenen  in  veralteten  Einrichtungen  unter  unangemessenen,  teilweise  unter 
menschenunwürdigen, Lebensbedingungen festgehalten wurden; dass viele Insassen, vor allem 
Minderjährige, mit Einzelhaft und unverhältnismäßigem  Einsatz von Fesseln bestraft wurden. Dies 
fand das Büro für Strafverteidigung in solchen Fällen besonders besorgniserregend, in denen die 
Gefangenen an einer psychischen Krankheit litten (USDOS 11.3.2020). 
Zwangsernährung von Hungerstreikenden ist unter bestimmten Bedingungen  erlaubt.  Die Israel 
Medical  Association  betrachtet  dieses  Gesetz   jedoch  als  unethisch  und  fordert  die  Ärzte 
nachdrücklich  auf,  die  Umsetzung  der  Regelung  zu  verweigern.  Laut  der 
Menschenrechtsorganisation Physicians for Human Rights Israel (PHRI) wird durch die
Bestimmungen die Verweigerung der medizinischen Behandlung aus Kostengründen ebenfalls
ermöglicht.  Ein  von  PHRI  veröffentlichter  Bericht  wies auf  die  erheblichen  Mängel  in  der 
Funktionsweise des medizinischen Systems der IPS hin. Dem Bericht zufolge war das separate 
Gesundheitssystem  nicht  in  der  Lage,  Serviceleistungen  bereitzustellen,  die  denen  der 
Allgemeinbevölkerung  durch  Registrierung  in  der  staatlichen  sog.  Health  Maintenance 
Organizations (HMO) gleichwertig sind. Die Leistungen entsprechen nicht den anerkannten HMO-
Standards und bei der Hälfte der untersuchten Vorfälle bestand ein Risiko für die Gesundheit der 
Insassen  aufgrund  einer  nicht  normgerechten  medizinischen  Versorgung  oder  aufgrund  der 
Verweigerung der ärztlichen Behandlung. Das Ergebnis der Untersuchung eines Todesfalls  stand 
zu Jahresende 2019 noch aus (USDOS 11.3.2020).
Die Behörden führten ordnungsgemäße Untersuchungen von glaubwürdigen Behauptungen über 
Misshandlungen durch. Besuche von Anwälten waren nicht immer gestattet, insbesondere  beim 
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Erstarrest von erwachsenen und jugendlichen „nicht-israelischen StaatsbürgerInnen“ (USDOS
11.3.2020). Laut Yossi Beilin [Anm.: ein international bekannter israelischer ehemaliger Knesset-
Abgeordneter] verwendet der Menschenrechtsbericht des US-Außenministerium den Begriff „nicht-
israelische  BewohnerInnen“  als  Ersatzbezeichnung  für  PalästinenserInnen  in  Ost-Jerusalem, 
wobei  von  den  350.000  PalästinenserInnen  im  Großraum  Jerusalem  einige  Tausend  die 
israelische Staatsbürgerschaft besitzen (al-M 23.3.2020)
Die israelischen Behörden nutzten Verwaltungshaftanordnungen, die beliebig oft verlängert werden 
konnten, um PalästinenserInnen ohne Anklageerhebung oder Gerichtsverfahren in Haft zu halten. 
Nach Angaben der israelischen Justizvollzugsbehörde saßen zum 31. Dezember 2019 rund 4.544 
PalästinenserInnen  aus  den  besetzten  Gebieten,  darunter  464  Verwaltungshäftlinge,  in 
israelischen  Gefängnissen.  Folter  und  andere  Misshandlungen  von  Häftlingen,  darunter  auch 
Minderjährigen, wurden nicht geahndet. Viele Familien von palästinensischen Häftlingen in Israel, 
vor allem  jene  aus  dem  Gazastreifen, bekamen  keine  Einreiseerlaubnis  nach Israel, um  ihre 
Verwandten zu besuchen (AI 18.2.2020; vgl. FH 4.3.2020).
Das internationale Komitee des Roten Kreuzes besuchte weiterhin regelmäßig alle Haftanstalten 
und  Verhöreinrichtungen  in  Israel,  in  denen  palästinensische  Gefangene  festgehalten  werden 
(USDOS  11.3.2020).  Berichten  zufolge  wurde  einigen  palästinensischen  Gefangenen  eine 
adäquate  medizinische  Versorgung  vorenthalten,  oder  sie  erhielten  die  Behandlungen  unter 
erniedrigenden Bedingungen (AI 26.2.2019).
Im  September  2019  weigerten  sich  die  israelischen  Justizvollzugsbehörden  auf  Anfrage  der 
Vereinigung für Bürgerrechte in Israel (Association for Civil Rights in Israel), Gefängnisordnungen 
ins Arabische zu übersetzen. Die Behörden argumentierten, dass das Nationalstaatsgesetz dies 
nicht  vorsehe.  Dieses  Gesetz  ist  Teil  der  Verfassung  und  legt  fest,  dass  das  Recht  auf 
Selbstbestimmung  allein  jüdischen  Israelis  vorbehalten  ist.  Es  diskriminiert  palästinensische 
Zivilpersonen, auch durch die Herabstufung der arabischen Sprache (AI 18.2.2020).
Das  Büro  für  Strafverteidigung  hat  den  Auftrag,  über  die  Haftbedingungen  zu  berichten.  Die 
Berichterstattung wird alle zwei Jahre durchgeführt (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 
2019;  Israel  und  besetzte  Palästinensische  Gebiete,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2026067.html, Zugriff 22.4.2020
- AI – Amnesty International (26.2.2019): Menschenrechte im Nahen Osten und Nordafrika: 
Rückblick  auf  das  Jahr  2018, 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 33 von 57
33

https://amnesty-israel-palaestina.de/wp-content/uploads/278/Jahresber.-2019-Menschenr.-Isr.-
bes.-Gebiete.pdf, Zugriff 22.4.2020
- al-M – al-Monitor (Beilin, Yossi) (23.3.2020): Israel, US pretend East Jerusalem Palestinians
don’t  exist,  https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/03/israel-palestinians-us-state-
department-east-jerusalem.html, Zugriff 2.7.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
- USDOS  –  US  Department of State  (11.3.2020): 2019  Country Reports on  Human  Rights 
Practices:  Israel,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
 14. Todesstrafe
Die Todesstrafe in Friedenszeiten wurde 1954 abgeschafft. Für bestimmte Verbrechen sieht Israel 
jedoch  die  Todesstrafe  vor  -  etwa  bei  Hochverrat  sowie  unter  bestimmten  Umständen  im 
Kriegsrecht, das für die israelischen Streitkräfte und in der Westbank gilt (AI 10.4.2019; vgl. MW 
10.11.2018).  Die  letzte  Hinrichtung  fand  1962  (Adolf  Eichmann)  statt  (AI  10.4.2019;  vgl.  TK 
14.11.2018). Laut Amnesty International kam es im Jahr 2019 weder zur Verhängung noch zum 
Vollzug der Todesstrafe. Es saß niemand in der Todeszelle (AI 2020).
Das Komitee für Verfassung, Gesetz und Justiz der Knesset diskutierte im November 2018 einen 
Gesetzesentwurf, welcher den Gerichten erleichtern würde, gegen Terroristen die Todesstrafe für 
Mord an israelischen ZivilistInnen zu verhängen. Zur Verhängung würde die Zustimmung der
Mehrheit der Richter ausreichen (TK 14.11.2018; vgl MW 10.11.2018).
Ein israelischer Parlamentarier hat im März 2020 im Parlament zwei Gesetzesvorlagen vorgelegt, 
die u.a. darauf abzielen, die Todesstrafe gegen palästinensische politische Gefangene verhängen 
zu können (MEE 18.3.2020). 
Quellen:
- AI – Amnesty International (2020):  AMNESTY INTERNATIONAL GLOBAL REPORT DEATH 
SENTENCES  AND  EXECUTIONS  2019, 
https://www.amnesty.ch/de/themen/todesstrafe/dok/2020/todesstrafen-bericht-2019-
gesunkene-fallzahlen-doch-rekordzahl-in-saudi-arabien/
amnesty_death_sentences_and_executions_2019.pdf, Zugriff 18.5.2020
- AI  –  Amnesty  International  (10.4.2019):  Wenn  der  Staat  tötet, 
https://amnesty-todesstrafe.de/wp-content/uploads/325/reader_wenn-der-staat-
toetet_laenderliste.pdf, Zugriff 22.4.2020
- MEE – Middle East Eye (18.3.2020): Israeli MP presents bills to annex Jordan Valley, impose
death penalty on Palestinians,  https://www.middleeasteye.net/news/israeli-bills-annex-jordan-
valley-and-impose-death-penalty-palestinian, Zugriff 5.5.2020
- MW – Mena Watch (10.11.2018): Wird Israel die Todesstrafe für Terroristen einführen?, https://
www.mena-watch.com/wird-israel-die-todesstrafe-fuer-terroristen-einfuehren/, Zugriff 22.4.2020
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 34 von 57
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