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.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 40
- AI - Amnesty International (16.5.2023): Death sentences and executions 2022,  
https://www.ecoi.net/en/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 15.1.2024 
- Jordan News (17.7.2023): Jordan reconsiders death penalty – 3 sentenced since 2006, 
https://www.jordannews.jo/Section-109/News/Jordan-reconsiders-death-penalty-3-sentenced-
since-2006-29780, Zugriff 15.1.2024 
 
 16. Religionsfreiheit 
Nach US-Schätzungen sind rund 97.1 % der Bevölkerung sunnitische Muslime, 2.1 % Christen 
(nach Schätzungen lokaler Kirchen 1.8 – 3 %) während die restlichen 1 % aus Buddhisten, Bahai, 
Hindus und Drusen (werden von jordanischen Behörden als Muslime angesehen) bestehen. Bei den 
christlichen Religionsgemeinschaften werden offiziell 11 anerkannt; diese umfassen: Griechisch-
Orthodoxe, Katholiken, Armenisch-Orthodoxe, Melkitische Katholiken, Anglikaner, Maroniten, 
Protestanten, Syrisch-Orthodoxe, Siebenten-Tags-Adventisten, Vereinigte Pfingstgemeinden und 
Kopten. Nach wie vor lehnt die jordanische Regierung, die Anerkennung religiöser Gruppen, 
einschließlich der Bahai und Zeugen Jehovas ab (USDOS 15.5.2023). 
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023), garantiert 
aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der 
öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine 
Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 15.5.2023). 
Die Verfassung lässt religiöse Gerichte zu, darunter Scharia-Gerichte für Muslime und kirchliche 
Gerichte, für die von der Regierung anerkannten christlichen Konfessionen. Angelegenheiten, die 
den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, fallen in die Zuständigkeit der 
Scharia-Gerichte (USDOS 15.5.2023). 
Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf 
politische Kommentare verzichten und sich an genehmigte Themen und Texte halten (USDOS 
15.5.2023; vgl. FH 2023). Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche 
islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 15.5.2023) 
Viele christliche Gruppen sind als religiöse Konfessionen oder Vereinigungen anerkannt und können 
ihre Religion frei ausüben. Die Missionierung unter Muslimen ist jedoch verboten (FH 2023). 
Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu 
anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von 
Muslimen zu anderen Religionen. Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung 
sowie körperlichen und verbalen Missbrauch, und dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion 
weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten 
aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich 
(USDOS 15.5.2023). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie
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(USDOS 15.5.2023; vgl. FH 28.2.2023), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und 
glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre 
argumentieren (USDOS 15.5.2023) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen 
ausgesetzt zu sein (FH 2023). 
Nach dem Personenstandsgesetz sind gemäß der Auslegung der Scharia Eheschließungen 
zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann nicht zulässig; der Mann 
muss zum Islam konvertieren, damit die Ehe als rechtmäßig gilt (USDOS 15.5.2023). 
Die Regierung verwehrt weiterhin einigen religiösen Gruppen, darunter den Bahais und den Zeugen 
Jehovas, die offizielle Anerkennung (USDOS 15.5.2023). Nicht registrierte Gruppen können ihren 
Glauben ausüben, sind aber aufgrund ihres illegalen Status einer Reihe von Nachteilen ausgesetzt 
(FH 2023). So hatten die Mitglieder dieser Gemeinschaften weiterhin Probleme bei der Registrierung 
ihrer Ehen und der religiösen Zugehörigkeit ihrer Kinder (USDOS 15.5.2023). 
Es wird über eine Zunahme von online verbreiteten Hassreden gegen religiöse Minderheiten und 
Gemäßigte berichtet. Spannungen in Israel und den palästinensischen Gebieten gehen oft Hand in 
Hand mit antisemitischen Hassreden in sozialen Medien. Mehrfach berichteten jüdische Reisende, 
dass sich die Grenzbehörden diskriminierend verhielten, indem sie beispielsweise religiöse 
Gegenstände an den Grenzübergängen beschlagnahmten (USDOS 15.5.2023). 
Quellen: 
- FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024 
- USDOS – United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International 
Religious Freedom: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 25.1.2024 
 
 17. Minderheiten 
Zwischen 95 und 97 % der in etwa 11.4 Millionen Jordanier sind Araber (WPR 22.1.2024). 
Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 
12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind ungefähr 2,380 Millionen bei UNRWA 
(United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte 
Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen 
palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab 
(MRG 6.2020). 
Zu den ethnischen Minderheiten in Jordanien gehören Tscherkessen, Tschetschenen, Armenier, 
Assyrer, Bani Murra (jordanische/syrische „Roma“, die in der Region als „Dom“ bekannt sind) sowie 
syrische, irakische, jemenitische und sudanesische Flüchtlinge (USDOS 20.3.2023; vgl. MRG 
6.2020).
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Die Minority Rights Group International berichtete, dass die Bani Murra in der gesamten Region mit 
weit verbreiteten Vorurteilen und Feindseligkeiten konfrontiert sind, unter einer hohen Armutsquote 
leiden und nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und staatlichen Dienstleistungen 
haben (USDOS 20.3.2023). 
 
Anm.: Zu den Palästinensern siehe Unterkapitel „Palästinenser“ im Kapitel „Relevante 
Bevölkerungsgruppen“. Zu den syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt „Flüchtlinge“. 
Quellen: 
- BESA – Begin-Sadat Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the 
Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff 
15.1.2024 
- FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 15.1.2023 
- Middle East Eye (26.10.2023): Guerre Israël-Palestine: le roi de Jordanie, allié des États-Unis, face 
à un «scénario cauchemardesque», https://www.middleeasteye.net/fr/decryptages/guerre-israel-
palestine-jordanie-roi-abdallah-allie-etats-unis-scenario-catastrophe, Zugriff 15.1.2024 
- MRG – Minority Rights Group International (6.2020): Jordan, 
https://minorityrights.org/country/jordan/, Zugriff 12.1.2024 
– UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East 
(2023): UNRWA Registered Population Dashboard, https://www.unrwa.org/what-we-do/relief-and-
social-services/unrwa-registered-population-dashboard, Zugriff 15.01.2024 
- USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 12.1.2024 
- WPR – World Population Review (22.1.2024.): Jordan Population 2022, 
https://worldpopulationreview.com/countries/jordan-population, Zugriff 22.1.2024 
 
 18. Relevante Bevölkerungsgruppen 
18.1. 17.1 Palästinenser 
Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 
12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei 
UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) 
registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). In Jordanien gibt es heute noch zehn offizielle 
palästinensische Flüchtlingslager, in denen etwa 18 % aller Palästinenser leben (UNRWA o.D.). 
Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft 
(UNRWA o.D.). Bis Ende der 1980er Jahre erhielt die Mehrheit der Palästinenser automatisch die 
jordanische Staatsbürgerschaft, doch seitdem sind Tausende von Palästinensern staatenlos 
geworden (MRG 6.2020). Jordanier palästinensischer Herkunft mit jordanischer Staatsbürgerschaft 
laufen Gefahr, dass ihnen die Staatsbürgerschaft oder die Papiere willkürlich entzogen werden (FH 
2023).
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Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien (palästinensische Flüchtlinge aus 
Syrien sind hiervon ausgenommen) (USDOS 20.3.2023): 
- Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen 
Krieg von 1948 in das Land und in das damals von Jordanien kontrollierte Westjordanland gelangt 
waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft (USDOS 20.3.2023). 
- Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land gelangten und keine 
Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen (USDOS 20.3.2023). 
- Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 noch einen Wohnsitz im 
Westjordanland hatten, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, konnten jedoch 
befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer erhalten, sofern sie nicht auch ein 
Reisedokument der Palästinensischen Behörde [Anm.: Diese besteht erst seit 1995 (Al-Jazeera 
11.10.2023)] mit sich führten. Diese Personen haben Zugang zu einigen staatlichen 
Dienstleistungen; sie zahlen in Krankenhäusern 80 % des Tarifs für nicht versicherte Ausländer und 
in Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren den Tarif für Nicht-Staatsangehörige (USDOS 
20.3.2023). 
- Flüchtlinge und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren, 
hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete 
Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge haben keinen Zugang zu 
staatlichen Dienstleistungen und sind fast vollständig von UNRWA abhängig (USDOS 20.3.2023). 
In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, 
insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen 
Sektors (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor 
und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert 
werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren 
Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei 
Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten 
Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023). 
Zehntausende palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in 
Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte laut UNRWA in bitterer Armut leben und 
über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D.). 
Quellen: 
- Al-Jazeera (11.10.2023): What is the Palestinian Authority and what is its relationship with Israel?, 
https://www.aljazeera.com/news/2023/10/11/what-is-the-palestinian-authority-and-how-is-it-
viewed-by-palestinians, Zugriff 22.1.2024
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- BESA – Begin-Sadat Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the 
Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff 
15.1.2024 
- BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, 
https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 15.1.2024 
- FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2022 - Jordan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 22.1.2024 
- MRG – Minority Rights Group International (6.2020): Jordan, 
https://minorityrights.org/country/jordan/, Zugriff 15.1.2024 
- Middle East Eye (26.10.2023): Guerre Israël-Palestine: le roi de Jordanie, allié des États-Unis, face 
à un «scénario cauchemardesque», https://www.middleeasteye.net/fr/decryptages/guerre-israel-
palestine-jordanie-roi-abdallah-allie-etats-unis-scenario-catastrophe, Zugriff 15.1.2024 
- UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (2023): 
UNRWA Registered Population Dashboard, https://www.unrwa.org/what-we-do/relief-and-social-
services/unrwa-registered-population-dashboard, Zugriff 15.01.2024 
- UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): 
Where We Work: Jordan, http://www.unrwa.org/where-we-work/jordan, Zugriff 15.1.2024 
- USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 15.1.2024 
 
18.2. Frauen 
Die Verfassung sieht die Gleichberechtigung von Männern und Frauen vor. Frauen sind sowohl 
rechtlichen als auch faktischen Diskriminierungen ausgesetzt, v.a. in Bereichen, welche der 
Rechtsprechung der Scharia Gerichte unterliegen. Oft kann es vorkommen, dass bei letzteren 
Aussagen von Frauen weniger Gewicht haben. Was Sozialleistungen anbelangt, gewährt die 
Regierung Männern im Unterschied zu Frauen großzügigere Sozialleistungen. Außerdem werden 
Frauen in Erbschafts-, Scheidungs-, Sorgerechts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und am 
Arbeitsplatz benachteiligt (USDOS 20.3.2023). 
Die persönlichen sozialen Freiheiten werden durch die konservative Kultur und die spezifischen 
Gesetze des Landes eingeschränkt (FH 2023). Angelegenheiten wie Eheschließung und Scheidung 
werden von religiösen Gerichten behandelt, die Frauen und Konvertiten aus dem Islam 
benachteiligen und einige interreligiöse Ehen einschränken (FH 2023). Die Regierung erkennt 
Eheschließungen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern nicht an (FH 
2023; vgl. HRW 11.1.2024). 
Frauen sind weiterhin von geschlechtsbezogener Gewalt betroffen. Wenngleich „Ehrenmorde“ im 
Jahr 2022 rückläufig waren, berichten verschiedene Aktivisten und Beamte von einem Anstieg der 
häuslichen Gewalt. Diesbezüglich berichten Menschenrechtsaktivisten, dass bis Oktober 2022 30 
Frauen an den Folgen häuslicher Gewalt gestorben sind. Im Laufe des Jahres 2022 wurden keine 
Fälle von Zwangsverheiratung als Alternative zu einem potenziellen „Ehrenmord“ gemeldet. NGOs 
stellten allerdings fest, dass einige wenige Fälle von Zwangsverheiratung kurz nach einer 
Vergewaltigungsbeschuldigung durch familiären und gesellschaftlichen Druck erfolgten, bevor ein 
formelles Verfahren eingeleitet wurde. Das Gesetz verbietet auch die Straflosigkeit von
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Vergewaltigern, die ihre Opfer heiraten. Beobachtern zufolge hält sich jedoch nach wie vor die 
traditionelle Auffassung, dass eine Frau nicht von ihren Familienangehörigen getötet werden muss, 
wenn durch eine Heirat mit dem Vergewaltiger die Familienehre bewahrt werden kann. Dennoch 
stellten NGOs fest, dass dieses Gesetz dazu beigetragen hat, derartige Fälle zu verringern und mehr 
Frauen zu ermutigen, Vergewaltigungen anzuzeigen, insbesondere seit der Einrichtung eines 
Frauenhauses. Die Gouverneure verwiesen potenzielle Opfer von „Ehrverbrechen“ an das 
Frauenhaus des Ministeriums für soziale Entwicklung. Während des Beobachtungszeitraums hatte 
das in Amman ansässige Frauenhaus 132 Frauen aufgenommen. Dennoch nutzten einige 
Gouverneure das Gesetz zur Verbrechensverhütung, um Frauen zu ihrem Schutz in Verwaltungshaft 
zu nehmen (USDOS 20.3.2023). 
Artikel 98 des 2017 geänderten jordanischen Strafgesetzbuchs besagt, dass eine Verteidigung 
wegen eines „Wutausbruches“ nicht für Täter von Verbrechen gegen Frauen geltend gemacht 
werden kann, und diese auch keine mildernden Strafen erhalten können. Richter haben jedoch 
weiterhin reduzierte Strafen gemäß Artikel 99 verhängt, wenn die Familienmitglieder des Opfers die 
Strafverfolgung ihrer männlichen Verwandten nicht unterstützen. Zudem kann ein Mann nach Artikel 
340 desselben Gesetzes eine geringere Strafe erhalten, wenn er seine Frau oder eine seiner 
weiblichen Verwandten tötet oder angreift, wenn sie zum Beispiel Ehebruch begangen haben. Durch 
derartige Gesetze sind Frauen Gewalt ausgesetzt (HRW 11.1.2024) Emotionale und körperliche 
Gewalt, die häufig von einem Intimpartner oder einem Familienmitglied ausgeübt wurde, fallen unter 
die häufigste Form der Gewalt (USDOS 20.3.2023). 
Laut Arab Barometer gaben im Frühjahr 2022 51 % der jordanischen Bevölkerung an, dass die 
geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen als Folge der Covid-19-Pandemie zugenommen hat. 
Was die Hindernisse für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Frauen angeht, so nannte die 
Mehrheit der Jordanier fehlende Kinderbetreuung (34 %), niedrige Löhne (24 %), fehlende 
Transportmöglichkeiten (6 %) und die Bevorzugung von Männern (11 %) als die größten Hindernisse 
(Arab Barometer 8.2022). 
Während des Jahres 2022 gab der Nationale Rat für Familienangelegenheiten (NCFA) Leitlinien für 
die Reaktion auf häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder heraus. Frauen können bei bestimmten 
NGOs oder direkt bei den Justizbehörden Anzeige wegen Vergewaltigung oder körperlicher 
Misshandlung erstatten. Aufgrund gesellschaftlicher Tabus und einer erniedrigenden Behandlung 
auf den Polizeistationen werden geschlechtsspezifische Straftaten jedoch häufig nicht angezeigt 
(USDOS 20.3.2023). 
Eine Verfassungsänderung wurde mit dem offiziellen Ziel der Regierung, die Gleichstellung der 
Geschlechter bis 2030 zu erreichen, durchgeführt: Im Januar 2022 billigte der Senat die Änderung 
von Artikel 6. Offiziell heißt es nun in der Verfassung: „Jordanische Männer und Frauen sind vor dem 
Gesetz gleich. Sie dürfen in ihren Rechten und Pflichten nicht aufgrund ihrer Rasse, Sprache oder
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Religion diskriminiert werden“. Im vorherigen Artikel hieß es einfach „Jordanier“ ohne weitere 
Angaben. Frauenaktivistinnen befürchten, dass die neue Änderung mehr ein Lippenbekenntnis als 
ein wirklicher Fortschritt sein könnte (DW 3.2.2022). 
Quellen: 
- Arab Barometer (8.2022): Arab Barometer VII. Jordan Country Report 2022, 
https://www.arabbarometer.org/wp-content/uploads/ABVII_Jordan_Report-EN.pdf, Zugriff 
25.1.2024 
- DW – Deutsche Welle (3.2.2022): Jordan's ambitious push for gender equality, 
https://www.dw.com/en/jordans-ambitious-push-for-gender-equality/a-60634852, Zugriff 25.1.2024 
- FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2022 - Jordan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 12.7.2022 
- HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2023 - Jordan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 25.1.2024 
- USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 25.1.2024 
 
18.3. Kinder 
Bildungssystem und Infrastruktur 
Schulpflicht besteht für Kinder im Alter von sechs Jahren bis 16 Jahren; bis zum Alter von 18 Jahren 
ist der Schulbesuch kostenlos. Nach einem neuen Kindergesetz können Eltern im Fall eines 
Schulabbruches mit einer Geldstrafe in Höhe von 300 bis 500 Dinar (424 bis 706) Dollar bestraft 
werden. Kinder ohne legalen Wohnsitz stoßen bei der Anmeldung an öffentlichen Schulen auf 
Hindernisse (USDOS 20.3.2023). 
 
Frühe Heirat/Zwangsheirat 
Das Mindestalter für die Heirat ist 18 Jahre. Mit der Zustimmung eines Richters und eines Vormunds 
kann ein Kind im Alter von 16 Jahren verheiratet werden (USDOS 20.3.2023). Richter haben die 
Befugnis zu entscheiden, ob die Heirat von Mädchen zwischen 16 und 18 Jahren „in ihrem besten 
Interesse“ ist, und über den Ehevertrag zu entscheiden (USDOS 20.3.2023; vgl. UNICEF 6.2021). 
Nach den 2017 eingeführten Vorschriften kann eine Ausnahme vom gesetzlichen Mindestalter von 
18 Jahren für die Eheschließung gewährt werden, wenn der Altersunterschied zwischen dem 
Mädchen und dem Mann nicht mehr als 15 Jahre beträgt, der Mann keine anderen Frauen hat, und 
die Ehe das Mädchen nicht daran hindert, seine Ausbildung fortzusetzen (UNICEF 6.2021). 
Die Zahl der Früh- und Zwangsverheiratungen in der Flüchtlingsbevölkerung ist nach wie vor hoch, 
jedoch berichten lokale Medien von einem Abwärtstrend. Aus einem Bericht der jordanischen 
Behörden, geht zum Beispiel hervor, dass im Jahr 2022 insgesamt 5.824 Fälle von Eheschließungen 
bei 16- bis 18-Jährigen registriert wurden, während sich die Zahl im Jahr 2021 auf 8.037 Fälle belief 
(The Jordan Times 2023). Im Laufe des Jahres 2023 wurde vielen Quellen zufolge bei einer großen 
Zahl von Eheschließungen von Syrern im Land eine minderjährige Braut verheiratet. Lokalen und
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internationalen Organisationen zufolge haben einige syrische Flüchtlingsfamilien ihre Töchter früh 
verheiratet, um den Armutsdruck zu mildern (USDOS 20.3.2023). 
Laut UNICEF besteht eine Wahrscheinlichkeit, dass die Covid-19-Pandemie negative Auswirkungen 
auf die Bekämpfung schädlicher Praktiken wie der Kinderheirat hatte. Die Pandemie führte zu einer 
Zunahme von Kinderehen in Flüchtlingslagern in Jordanien. Im Juli 2020 waren im Lager Zaatari 37 
von 65 Eheschließungen Kinderehen. Insgesamt lag die Rate der Kinderehen im Jahr 2019 bei 58 % 
und im Juli 2020 bei 60 % (UNICEF 6.2021). 
Am 14. Januar 2020 veröffentlichte Jordanien einen Gesetzesentwurf über die Rechte von Kindern 
(ARDD 7.2020), der am 17.4.2022 vom Kabinett gebilligt wurde (Jordan News 20.4.2022). Der 
Entwurf ist Teil der neuen Verfassungsänderungen, die die Notwendigkeit betonen, Kinder zu 
schützen, indem Gesetze geschaffen werden, die die Behandlung von Kindern regeln. Das Gesetz 
soll die Rechte in für die Betroffenen rechtsverbindliche Artikel umsetzen. Zu diesen Artikeln gehören 
die medizinische Grundversorgung für alle Kinder, das Recht auf Bildung, die Qualität und die 
Verpflichtung zur Bildung, die Rolle der Eltern gegenüber ihren Kindern, die Bestrafung von Eltern, 
deren Kinder betteln oder die Schule abbrechen, und der Schutz vor Gewalt (Jordan News 
20.4.2022; vgl. End Violence Against Children 3.2.2023). Im Laufe des Jahres 2022 wurde der 
Gesetzesentwurf mit Änderungen letztendlich vom jordanischen Parlament verabschiedet (The 
National News 19.9.2022). 
 
Staatsbürgerschaft 
Die Staatsbürgerschaft bleibt ein umstrittenes Thema. Dies liegt weniger an der Spaltung der 
jordanischen Gesellschaft in Transjordanier und Palästinenser, sondern vielmehr an der 
zunehmenden Klassenspaltung und dem ungleichen Zugang der verschiedenen Nationalitäten zu 
den Möglichkeiten in Jordanien. Zwei Themen (Wahrnehmung ethnischer Unterschiede und 
sozioökonomische Chancen) verschmelzen miteinander und prägen zunehmend die 
Lebenserfahrungen der Jordanier (BS 23.2.2022). 
Nach jordanischer Rechtsprechung können nur Kinder von jordanischen Männern die 
Staatsbürgerschaft erhalten, unabhängig davon, ob sie in Jordanien geboren wurden oder nicht. Im 
Umkehrschluss bedeutet dies, dass weder ausländische Ehepartner noch in Jordanien geborene 
Kinder die Staatsbürgerschaft über ihre Mutter erhalten können. Bemühungen, die Gesetzeslage 
entsprechend anzupassen, waren bisher nicht erfolgreich (BS 23.2.2022). In einigen Fällen müssen 
derartige Kinder jährlich eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, die dann von Behörden oft nicht 
genehmigt wird (USDOS 20.3.2023). 
 
Quellen:
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- ARDD – Arab Renaissance for Democracy & Development (7.2020): Legal Paper on children’s 
rights draft bill, https://firebasestorage.googleapis.com/v0/b/ardd-
94d08.appspot.com/o/publications%2Fa3b0apsvq1v.pdf?alt=media&token=1cd718fa-c96a-44aa-
8b2b-a99e6b9489ae, Zugriff 24.1.2024 
- BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, 
https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 24.1.2024 
- End Violence Against Children (3.2.2023): Jordan’s rapid progress to keep children safe at home, 
in communities, online and in schools, https://www.end-violence.org/articles/jordans-rapid-
progress-keep-children-safe-home-communities-online-and-schools, Zugriff 24.1.2024 
- Jordan News (21.4.2022): Cabinet approves child rights bill, next to be discussed under the Dome, 
https://www.jordannews.jo/Section-109/News/Cabinet-approves-child-rights-bill-next-to-be-
discussed-under-the-Dome-15878, Zugriff 24.1.2024 
- The Jordan Times (27.5.2023): Despite downtrend, root causes of child marriage remain, say 
experts, https://jordantimes.com/news/local/despite-downtrend-root-causes-child-marriage-
remain-say-experts, Zugriff 24.1.2024 
- The National News (19.9.2922): Jordanian Parliament passes child rights bill after changes, 
Jordanian Parliament passes child rights bill after changes, 
https://www.thenationalnews.com/mena/2022/09/19/jordanian-parliament-passes-child-rights-bill-
after-changes/, Zugriff 2.2.2024 
- UNICEF – Middle East And North Africa Regional Office and UNFPA Arab States Regional Office 
(6.2021): Child Marriage In The Context Of Covid-19. Analysis of trends, programming and 
alternative approaches in the Middle East and North Africa, 
https://www.nolostgeneration.org/media/3561/file/Child%20marriage%20in%20the%20context%2
0of%20COVID-19%20-%20MENA%20regional%20analysis.pdf, Zugriff 24.1.2022 
- USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 24.1.2024 
 
18.4. Sexuelle Minderheiten 
Obwohl einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Erwachsenen nicht 
kriminalisiert werden (USDOS 20.3.2023), ist die Diskriminierung von LGBTQI+ Personen weit 
verbreitet und schließt die Androhung von Gewalt ein (FH 2023). Von staatlicher Seite war diese 
Personengruppe im beobachteten Zeitraum von willkürlichen Verhaftungen, Schikanen in Form von 
informellen oder formellen Verhören, ökonomischen und rechtlichen Drohungen und Überwachung 
betroffen (USDOS 20.3.2023). Im jordanischen Recht fehlt ein Verbot von Diskriminierung aufgrund 
der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). 
Aus Angst vor gesellschaftlicher oder staatlicher Diskriminierung halten daher viele Personen ihre 
sexuelle Orientierung geheim. LGBTQI+ Personen sind häufig Ziel von Gewalt und Missbrauch, 
einschließlich Vergewaltigung, und hatten kaum rechtliche Möglichkeiten, gegen die Täter 
vorzugehen. Transgender-Personen laufen dabei besonders in Gefahr, Opfer von Gewalttaten und 
sexuellen Übergriffen zu werden, und die Behörden boten ihnen keinen rechtlichen Schutz (USDOS 
20.3.2023). 
Behörden können LGBTQI+ Personen wegen angeblicher Verletzung der öffentlichen Ordnung oder 
des öffentlichen Anstandes verhaften. Mitglieder der LGBTQI+-Community bestätigen, dass es 
ihnen im Allgemeinen an sicheren Räumen fehlt, und berichten, dass sie von der Polizei ins Visier 
genommen werden, wenn sie eine der wenigen mit der Gemeinschaft verbundenen Einrichtungen
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.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 32 von 40
verlassen. Die staatlichen Vorschriften über die Registrierung von NGOs, sowie die Finanzierung 
aus dem Ausland hindern zivilgesellschaftliche Gruppen weitgehend daran, an Aktivitäten mit 
vermeintlichen Verbindungen zur LGBTQI+-Community zu arbeiten (USDOS 20.3.2023) Die 
Behörden haben NGOs, die sich für die Gleichberechtigung von LGBTI Menschen einsetzen, die 
Registrierung verweigert (FH 2023). 
LGBTQI+ Personen berichteten außerdem über Diskriminierung in den Bereichen Wohnen, 
Beschäftigung, Bildung und Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Einzelpersonen berichten, 
dass ihnen aufgrund ihrer LGBTI-Identität gekündigt oder berufliche Chancen verweigert wurden. 
Einige waren mit Erpressung und der Drohung konfrontiert, dass sie entlassen, enterbt, verleugnet, 
verhaftet oder strafrechtlich verfolgt würden. Mehrere LGBTQI+-Personen fanden es aufgrund ihrer 
LGBTQI+-Identität unmöglich, im Land zu leben, und verließen daher Jordanien oder sind dabei, 
dies zu tun. Viele fürchteten um ihr Leben oder Missbrauch durch Familienmitglieder oder Behörden 
(USDOS 20.3.2023). 
Eltern können bei den Sicherheitsdiensten informelle „Haftbefehle“ für Kinder, einschließlich 
erwachsener Kinder, beantragen, um ihre Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes auszusetzen, 
Reisen ins Ausland zu verhindern oder um von den Behörden zu verlangen, dass sie zwangsweise 
in Gewahrsam der Familie zurückgebracht werden, selbst wenn Familienmitglieder zuvor das Leben 
der Person bedroht haben (USDOS 20.3.2023). 
Quellen: 
- FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024 
- HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2021 - Jordan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 25.1.2024 
- USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024 
 
 19. Bewegungsfreiheit 
Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr 
(USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren 
Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines 
männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern 
Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote 
willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023). 
Während der COVID-19-Pandemie waren die Bewegungsfreiheit innerhalb Jordaniens sowie der 
grenzüberschreitende Reiseverkehr mitunter sehr eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). 
Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien und Bewegungsfreiheit von 
Flüchtlingen s. Abschnitt „IDPs und Flüchtlinge“.
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