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Friedliche politische Lösungsansätze für den Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest –
haben  sich  im  Berichtszeitraum  nicht  gezeigt.  Innerkamerunische  Ansätze  für 
Friedensbemühungen werden von der Regierung toleriert. Externe Mediationsangebote wurden 
bislang von der Regierung nicht akzeptiert und blieben erfolglos (AA 22.2.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.1.2025): Briefing Notes, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2025/briefingnotes-kw05-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 5.3.2025
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.7.2024): Briefing Notes, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2024/briefingnotes-kw30-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 5.3.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
- DW - Deutsche Welle (27.10.2024): Warum ein Kamerun ohne Paul Biya so schwer vorstellbar 
ist, https://www.dw.com/de/warum-ein-kamerun-ohne-paul-biya-so-schwer-vorstellbar-ist/a-
70590158, Zugriff 6.3.2025
- HRW - Human Rights Watch (2024): Cameroon – Events of 2023, https://www.hrw.org/world-
report/2024/country-chapters/cameroon, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/
241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
 3. Sicherheitslage
Das österreichische Außenministerium führt für eigene Staatsbürger eine Reisewarnung für die 
Regionen Extrême-Nord, Nordwest und Südwest. Dort gilt demnach Sicherheitsstufe 5 von 6. Für 
die Regionen Adamaoua und Nord gilt Sicherheitsstufe 3, im Rest des Landes Sicherheitsstufe 2 
(BMEIA 18.2.2025). Das deutsche Auswärtige Amt nennt für eigene Staatsangehörige die selben 
Reisewarnungen.  Zudem  wird  erwähnt,  dass  es  in  Stadtgebieten  zu  sozial  oder  politisch 
motivierten  kurzfristigen  Protestaktionen  und  Demonstrationen  kommen  kann,  bei  denen 
gewalttätige Auseinandersetzungen möglich sind. Die Kriminalitätsrate ist hoch. Insbesondere in 
Großstädten  wie  Jaunde,  Duala,  Ngaoundere  und  Bafoussam  besteht  ein  erhöhtes  Risiko 
bewaffneter Überfälle und Diebstähle (AA 27.1.2025). Laut einer Quelle wurde über Nordwest und 
Südwest sowie über Teile des Nordens der Ausnahmezustand verhängt (BS 19.3.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.1.2025): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise 
(Teilreisewarnung), 
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https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit-
208874?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 28.2.2025
- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.2.2025): 
Reiseinformation – Kamerun, 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun, Zugriff 28.2.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
3.1. „Anglophone“ Gebiete (Südwest, Nordwest)
Im Jahr 2016 demonstrierten Lehrer, Studenten und Anwälte für mehr kulturelle und soziale Rechte 
für  die  englischsprachige  Bevölkerung  und  gegen  die  wirtschaftliche  Ausgrenzung  der 
englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Eine 
Minderheit setzt sich – teils mit Gewalt – für die Loslösung der beiden Regionen von Kamerun ein 
(AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben haben die Proteste zu gewaltsamen Repressalien und
Massenverhaftungen durch die Regierung geführt, und erst I.d.F. griffen Separatistengruppen zu 
den Waffen und riefen 2017 den Staat „Ambazonien“ aus. Dadurch wurde der Konflikt verstärkt, 
Angriffe gegen die Bevölkerung haben sich gemehrt (SFH 18.12.2024; vgl. ACLED 9.2024). 
Jedenfalls kommt es seit Oktober 2017 in den beiden anglophonen Regionen zu gewaltsamen 
Auseinandersetzungen  zwischen  Sicherheitskräften  und  separatistischen  bzw.  kriminellen 
Gruppen,  die  nach  Angaben  vom  Feber  2024  bis  dorthin  3.000-6.000  (AA 22.2.2024),  nach 
jüngeren  Angaben  mindestens  6.000  Todesopfer  (RSF  1.10.2024;  vgl.  SFH  18.12.2024)  und 
zahlreiche Verletzte gefordert haben. Hinzu kommen rund 700.000 Vertriebene (intern sowie in das 
benachbarte Nigeria) sowie die Zerstörung von Infrastruktur (u.a. Straßen, Stromverbindungen, 
Krankenhäuser und Schulen) (AA 22.2.2024; vgl. SFH 15.12.2024). Der Großteil der Infrastruktur
in ländlichen Gebieten – Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Häuser, die Wirtschaft und das 
Bildungssystem  –  wurde  in  beiden  Regionen  weitgehend  und  absichtlich  zerstört  (GPC 
30.10.2024; vgl. AA 22.2.2024, SFH 15.12.2024).
Die Regierung zielt nach wie vor auf eine militärische Lösung (AA 22.2.2024). Sicherheitskräfte 
konnten zwar eine Reihe von Anführern der Rebellen töten oder gefangennehmen, doch dadurch 
hat sich die Intensität des Konflikts nicht verringert. Vielmehr hat dies zu einer Vervielfachung der 
Fraktionen  und  zu  einem  deutlichen  Anstieg  des  Einsatzes  von  Sprengsätzen  und  der 
Ankündigungen  von  Lockdowns geführt  (GPC  30.10.2024).  Dementsprechend  dauern  die 
gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen 
an, es gibt Todesopfer und Verletzte (AA 27.1.2025). In beiden Regionen bleibt die Lage
angespannt  und  instabil  (GPC  20.1.2025;  vgl.  UNOCHA  8.1.2025).  Zivilisten  sind  von 
Bewegungseinschränkungen,  Entführungen,  Lösegeldforderungen,  Erpressungen  und  illegaler 
Besteuerung betroffen. Diese Vorfälle ereignen sich sowohl im öffentlichen als auch im privaten 
Raum. Viele der Opfer sind Pendler, die auf illegale Checkpoints stoßen (UNOCHA 11.2.2025b).
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Während des Jahres 2024 kam es sowohl durch Separatistengruppen als auch durch
kamerunische Sicherheitskräfte zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung. Menschen, die den durch die 
Separatisten propagierten wirtschaftlichen und politischen Boykott brechen, werden bedroht und 
getötet (SFH 18.12.2024). Die Lage bleibt von Gewalt geprägt, die aus Konfrontationen zwischen 
den Konfliktparteien resultiert. Es kommt zum Einsatz von Sprengsätzen an öffentlichen Plätzen 
und  Hauptrouten  sowie  zu  gezielten  Angriffen,  zu  Straßensperren  und  Einschränkungen  des 
Verkehrs  –  darunter  ein  zweimonatiges  Fahrverbot  auf  der  Straße  Bamenda-Bali-Mamfe  in 
Nordwest (UNOCHA 8.1.2025). Im Oktober 2024 hat eine bewaffnete Gruppe angekündigt, dass 
die Straße die Ndu über Mbonso mit der Westregion verbindet, bis auf Weiteres geschlossen ist. 
Zudem wurde die Bewegungsfreiheit entlang der Achse Bamenda – Batibo für die nächsten zwei 
Monate an Dienstagen und Samstagen eingeschränkt (UNOCHA 20.12.2024a). Mitunter dringen 
bewaffnete Gruppen auch in Städte vor, etwa nach Bamenda. Zivilisten, die mit Sicherheitskräften 
kollaborieren  oder  sich  nicht  an  die  wöchentlichen  Montags-Ausgangssperren  halten,  werden 
bestraft. Mitunter kommt es zu Entführungen und Morden (GPC 30.10.2024).
Es kommt weiterhin zu Angriffen auf Personal und Schüler von Bildungseinrichtungen. Alleine im 
November 2024 wurden hier bei insgesamt sechs  Vorfällen in Nordwest 14 Personen entführt und 
eine  ermordet  (UNOCHA 8.1.2025).  Im  Oktober  2024  gab  es  zehn  Vorfälle,  davon  neun  in 
Nordwest und einer in Südwest (UNOCHA 20.12.2024a). Im Mai 2024 kam es zu zehn Angriffen, 
darunter eine Tötung und mehrere Entführungen von Lehrern (SFH 18.12.2024). Neben dem 
Bildungssektor ist auch der Gesundheitssektor betroffen. Im Jahr 2023 gab es diesbezüglich 24 
Gewalttaten, dabei wurden u.a. sechs im Gesundheitswesen Tätige entführt, sechs weitere wurden 
verhaftet  (II  5.9.2024).  Viele  Schulen,  Universitäten  und  Gesundheitseinrichtungen  mussten 
schließen (SFH 18.12.2024).
Zusätzlich  nutzen  Separatistengruppen  das  allgemeine  Klima  der  Unsicherheit  aus,  um 
Einkommen zu generieren, indem sie Menschen entführen und Löse- (SFH 18.12.2024; vgl. AA 
22.2.2024)  und/oder  Schutzgeld  erpressen  (AA  22.2.2024).  Gleichzeitig  stellen  willkürliche 
Verhaftungen die häufigste Form von Menschenrechtsverletzungen dar. Im Rahmen von Razzien, 
Durchsuchungen und Absperrungen durch staatliche Sicherheitskräfte werden Zivilisten willkürlich 
festgenommen  und  inhaftiert.  Einige  von  ihnen  sind  während  der  Haft  Folter  und  anderen 
körperlichen und psychischen Misshandlungen ausgesetzt (GPC 13.12.2024).
Zudem kommt es in der Region Nordwest sporadisch zu Auseinandersetzungen zwischen Christen
und Muslimen, teils unter dem Aspekt von Nomadentum (Muslime) und Sesshaftigkeit (Christen). 
Mehrere christliche Amts- und Würdenträger sowie Kirchgänger wurden von nicht identifizierten 
Bewaffneten bzw. vermutlich von Separatisten geschlagen, verstümmelt, entführt oder getötet. 
Nicht immer ist klar, ob ein Vorfall rein religiös motiviert ist (USDOS 26.6.2024). In manchen 
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Bezirken kommt es auch zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen
Bevölkerungsgruppen,  so  etwa  in  Bui,  Donga-Mantung  und  Mezam,  wo  im  Oktober  2024 
mindestens vier Menschen getötet oder verletzt worden sind (UNOCHA 20.12.2024a).
Eine Quelle, an der auch die Vereinten Nationen beteiligt sind, beziffert Menschenrechtsvergehen 
für die Jahre 2022-2024:
(GPC 20.1.2025)
Diesen Zahlen zufolge gab es im Jahr 2022 monatlich durchschnittlich 383 Vergehen, 2023 stieg 
die Zahl drastisch auf 834, im Jahr 2024 fiel sie wieder auf 361 (GPC 20.1.2025). Die meisten 
Opfer  gab  es  in  den  Monaten  Oktober-Dezember  2024  in  folgende  Kategorien:  Willkürliche 
Verhaftung (451); Verschwindenlassen und Entführung (230); Vernichtung oder Diebstahl von
privatem  oder  öffentlichem  Eigentum  (132);  Schutzgelderpressung  (87);  Verletzung  und 
Verstümmelung (75); Tötung (60); Folter und inhumane Behandlung (39); physischer Übergriff 
oder Misshandlung (24) (GPC 20.1.2025; vgl. GPC 13.12.2024). Im Dezember 2024 besonders 
betroffen waren die Bezirke Meme in Südwest (60) sowie Menchum (38) und Mezam (32) in 
Nordwest. In diesem Monat gab es zahlreiche willkürliche Festnahmen (109) und Entführungen zur 
Erpressung von Lösegeld (61) (GPC 20.1.2025). Von Entführungen betroffen waren gegen Ende 
2024  insbesondere  die  Bezirke  Menchum  und  Manyu.  Überproportional  von 
Menschenrechtsverletzungen  betroffen  sind  Männer  und  Buben  (GPC  13.12.2024).  Im  dritten 
Quartal 2024 stellten sie 73% der Opfer. Die Haupttäter waren im dritten Quartal 2024 staatliche 
Sicherheitskräfte (41%), bewaffnete Gruppen (39%) (GPC 30.10.2024).
Die interne Struktur bewaffneter Gruppen variiert von hierarchischen Kommandos unter breiter 
aufgestellten  anglophonen  „Regierungen“  bis  hin  zu  unabhängigeren,  kleineren  Gruppen  mit 
Ambitionen  im  näheren  Umkreis.  Manche  Gruppen  streben  mehr  politische  Autonomie  sowie 
bessere  wirtschaftliche  Möglichkeiten,  rechtliche  Bestimmungen  und  kulturelle  Akzeptanz  an, 
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andere sind separatistisch geprägt. In den Jahren 2020 und 2021 wurden Dutzende
separatistischer Kommandeure getötet, verhaftet oder legten ihre Waffen nieder – was oft zu 
Führungskämpfen um die Nachfolge geführt hat. 2023 waren bereits 50 verschiedene bewaffnete 
Gruppen  aktiv.  Durch  die  Zersplitterung  ist  die  Zahl  an  Machtkämpfen  zwischen  einzelnen 
Fraktionen drastisch gestiegen. Insgesamt haben die großen politischen Gruppen im Verlauf des 
Konflikts weitgehend die Kontrolle über bewaffnete Gruppen verloren. Viele bewaffnete Gruppen 
konzentrierten sich auf lokale Macht und Ressourcen (ACLED 9.2024). An Gruppen bekannt sind:
a) Ambazonia Governing Council unter Ayaba Cho Lucas; mit: 
i. Ambazonia Defence Forces (ADF): Sind überall in Nordwest und Südwest und am 
stärksten in den Bezirken Momo, Mezam und Meme aktiv und für viele Entführungen 
verantwortlich.
ii. Bui Unity Warriors: Sind v.a. im Nordwesten in und um den Bezirk Bui aktiv.
b) African People’s Liberation Movement (APLM) unter Ebenezer Derek Mbongo Akwanga; 
den militärischen Flügel stellen die Southern Cameroons Defence Forces. Die Gruppe ist 
Teil des Southern Cameroons Liberation Council und v.a. in Südwest, sowie im Bezirk 
Meme aktiv.
c) die sogenannten Interim Governments, unter vier verschiedenen Führern:
i. Interim  Government  (Sako)  unter  Samuel  Ikome  Sako  mit den  Bui  Warriors  als 
militärischem Arm. Letztere kämpfen nach einer Spaltung in zwei Fraktionen um die 
Kontrolle über den Bezirk Bui.
ii. Interim Government (Anu) unter Chris Anu;
iii. Interim Government (Njomia) unter Marianta Njomia
iv. Interim Government (Tabe) unter Sisiku Julius und Ayuk Tabe
Den größten militärischen Arm der Interim Governments stellen die Restoration Forces 
(auch  bekannt  als:  Ambazonia  Self-Defence  Council,  Ambazonia  Military  Council  und 
Ambazonia  Military  Forces).  Dabei  handelt  es  sich  um  die  gewalttätigste 
Separatistenfraktion. Sie ist in der Region Südwest am aktivsten, in den Bezirken Manyu 
und  Meme.  Oftmals  kann  nicht  unterschieden  werden,  welche  Fraktion  – Sako,  Anu, 
Njomia, Tabe – an einem Vorfall beteiligt war (ACLED 9.2024).
Abgesehen von der Zersplitterung innerhalb der separatistischen Reihen stellt die steigende Zahl 
bewaffneter Akteure eine zunehmende Herausforderung für die Lösung des Konflikts dar und ist 
eine  zunehmende  Bedrohung  für  die  Zivilbevölkerung.  Gleichzeitig  unterstützt  das  Militär 
zunehmend pro-Regierungsmilizen – sowohl wirtschaftlich als auch materiell. Diese lokalen Milizen 
bestehen oft aus ethnischen Mbororo, Viehzüchtern aus der breiteren ethnischen Gruppe der 
Fulani, die häufig Opfer gezielter Gewalt durch anglophone Kämpfer werden (ACLED 9.2024).
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Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.1.2025): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise 
(Teilreisewarnung), 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit-
208874?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 28.2.2025
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project, GI-TOC - Global Initiative against 
Organized Crime (9.2024): Non-State Armed Groups and Illicit Economies in West Africa: 
Anglophone separatists, https://www.ecoi.net/en/file/local/2114957/d4248905-7022-462d-a85a-
5d2645fc5b22.pdf, Zugriff 20.1.2025
- GPC - Global Protection Cluster (20.1.2025): Protection Cluster NWSW Monthly Update; 
December 2024, 
https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2024-12/monthly_update_octnov2024.pdf, 
Zugriff 27.2.2025
- GPC - Global Protection Cluster (13.12.2024): Protection Cluster NWSW Monthly Update; 
October - November 2024, 
https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2024-12/monthly_update_octnov2024.pdf, 
Zugriff 20.1.2025
- GPC - Global Protection Cluster (30.10.2024): Protection Monitoring Update; July - September 
2024, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2024-10/pm_quarterly_update_jul-
sept.pdf, Zugriff 20.1.2025
- II - Insecurity Insight (5.9.2024): Cameroon: Violence Against Health Care in Conflict 2023, 
https://reliefweb.int/attachments/a1da45d1-ef5a-46c1-873e-1b3ff4f81bac/2023-SHCC-
Cameroon.pdf, Zugriff 20.1.2025
- RSF - Reporters Sans Frontières (1.10.2024): Cameroon: RSF condemns absurd 10-year 
prison sentence for journalist Kingsley Fumunyuy Njoka, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2119069.html, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/
241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.2.2025b): North-West 
and South-West - Situation Report No. 72 (December 2024), 
https://reliefweb.int/attachments/0da0c3c0-8ad2-4d3f-97ab-983cd3f265a6/
OCHA_SITREP_NWSW_December%202024-FV.pdf.pdf, Zugriff 6.3.2025
- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (8.1.2025): North-West and 
South-West - Situation Report No. 71 (November 2024), 
https://reliefweb.int/attachments/79d20a59-f3b0-455b-9f01-e115a6f71bed/
SITREP_NWSW_November%202024_Final.pdf, Zugriff 20.1.2025
- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (20.12.2024a): North-West 
and South-West - Situation Report No. 70 (October 2024), 
https://reliefweb.int/attachments/0043eb66-dc08-42fa-9394-5cd5a00f6f10/OCHA
%20Cameroon%20SITREP%2370%20NWSW%20Oct%202024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious 
Freedom: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111838.html, Zugriff 20.1.2025
3.2. Islamisten (Extrême-Nord)
In der Region kommt es zu Angriffen und Selbstmordanschlägen von islamistischen Terrorgruppen 
(AA 27.1.2025). Die Situation ist von gewaltsamen Übergriffen der terroristischen Gruppen Boko 
Haram Jama’tu Ahlis Sunna Lidda’awati wal-Jihad (JAS) und dem sogenannten Islamischen Staat 
in Westafrika (ISWAP) auf die  Zivilbevölkerung geprägt (AA 22.2.2024; vgl. SFH 18.12.2024, 
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USDOS 26.6.2024, AI 24.4.2024). Sicherheitskräfte sind aktiv, können jedoch das Territorium nur
sporadisch abdecken. Die Zivilbevölkerung ist häufig auf sich allein gestellt (AA 22.2.2024).
Die genannten Gruppen greifen weiterhin ohne erkennbare Unterscheidung Muslime, Christen und 
Animisten an (USDOS 26.6.2024). Die Angriffe konzentrieren sich in erster Linie auf die Bezirke 
Mayo-Sava,  Mayo-Tsanaga  und  Logone-et-Chari  (UNOCHA  20.12.2024b;  vgl.  USDOS 
12.12.2024). Im November 2024 waren etwa die Gegend von Mokolo und der Bezirk Mayo-
Tsanaga von Angriffe auf Zivilisten, darunter Mord und Plünderung, betroffen (UNFPA 23.12.2024). 
Auch im Dezember 2024 waren die Bezirke Mayo-Sava, Mayo-Tsanaga sowie Logone-et-Chari am 
stärksten von Unsicherheit betroffen. In diesem Monat wurden insgesamt 182 sicherheitsrelevante 
Vorfälle registriert, bei denen 27 Menschen getötet, 19 verletzt und 56 entführt worden sind – 
darunter neun Kinder. Insgesamt wurden im Jahr 2024 in Extrême-Nord 1.584 Vorfälle gemeldet.
Dabei  sind  262  Zivilisten  getötet,  268  verletzt,  282  Menschen  entführt  und  8.395  Menschen 
vertrieben worden (UNOCHA 11.2.2025a).
Insgesamt sind durch die Aktivitäten der bewaffneten Gruppen in der Region Extrême-Nord seit 
2014 mindestens 3.000 Menschen getötet und ca. 250.000 Personen vertrieben worden (USDOS 
26.6.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Auch im Jahr 2024 führten Boko Haram und ISWAP Angriffe auf 
Gemeinden fort. Beide Gruppen verübten über ein Dutzend Angriffe auf Fischergemeinden, es 
kam zu Entführungen und Tötungen (SFH 18.12.2024). Dabei hat sich die Zahl an Entführungen 
im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr verdoppelt. Sowohl JAS als auch ISWAP versuchen damit, 
Einnahmen  für  ihre  Operationen  zu  generieren.  Auch  im  Dezember  2024  wurden  zahlreiche 
Bauern und Viehzüchter entführt, oftmals einhergehend mit Vertreibungen und Plünderungen
(ACLED 15.1.2025). Es wird zudem von Zusammenstößen zwischen JAS und ISWAP berichtet 
(SFH 18.12.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.1.2025): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise 
(Teilreisewarnung), 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit-
208874?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 28.2.2025
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (15.1.2025): ACLED Regional 
Overview Africa: January 2025, https://reliefweb.int/attachments/fd14d84b-ae24-4f0d-b87d-
c28362bc24c6/Africa%20Overview%20-%20January%202025.pdf, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/
241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- UNFPA - United Nations Population Fund (23.12.2024): Cameroon Situation Report #26 - 
December 2024: The humanitarian crisis remains a critical concern, 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 51
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https://reliefweb.int/attachments/59f4abe2-c661-423f-ab47-be0899f143d0/UNFPA
%20Cameroon%20SitRep%20%2326%20-%20November%202024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.2.2025a): Extrême-Nord, 
Rapport de situation No.51 - decembre 2024, https://reliefweb.int/attachments/9f547f3e-ebf2-
48d9-abf4-af0ff0961893/OCHA_SITREP_Extr%C3%Aame%20Nord_D%C3%A9cembre
%202024-FV.pdf.pdf, Zugriff 6.3.2025
- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (20.12.2024b): Extrême-
Nord, Rapport de situation No.49 - octobre 2024, https://reliefweb.int/attachments/e2f55030-
5447-42e2-b748-e16dd72776d9/OCHA%20Cameroon%20Extr%C3%Aame%20Nord
%20SitRep%2349%20Oct%202024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - 
Chapter 1 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2118945.html, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious 
Freedom: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111838.html, Zugriff 20.1.2025
 4. Rechtsschutz / Justizwesen
Das Justizsystem ist eine Mischung aus englischem  common law, französischem Zivilrecht und 
traditionellem Recht. Es gibt Bezirksgerichte, Gerichte erster Instanz und Berufungsgerichte, an 
Höchstgerichten  den  Obersten  Gerichtshof  und  den  Verfassungsrat  (CIA  16.1.2025).  Bei 
bestimmten Vergehen, wie Menschenrechtsverbrechen und Staatssicherheit, sind obligatorisch 
verschiedene  Militärgerichte  zuständig  –  auch  bei  Verfahren  gegen  Zivilisten  (AA 22.2.2024). 
Militärtribunale werden manchmal gegen Zivilisten und politische Gegner eingesetzt, wobei die 
Verfahrensrechte der Angeklagten in Bezug auf ihre Inhaftierung, Strafverfolgung und Berufung 
umgangen werden (USDOS 23.4.2024).
Unabhängigkeit und Willkür: Verfassung und Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, doch 
die Regierung respektiert dies nicht immer (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Im Prinzip 
ernennt  der  Präsident  die  gesamte  Justiz,  da  er  dem  Hohen  Justizrat  vorsitzt.  Er  ist  für 
Ernennungen,  Beförderungen  und  Disziplinarstrafen  verantwortlich (BS  19.3.2024).  Auch  die 
Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten ernannt (CIA 16.1.2025). In einigen Fällen 
scheinen die Ergebnisse von Gerichtsverfahren von der Regierung beeinflusst worden zu sein – 
insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen ordnet sich die 
Justiz der Exekutive unter (Nkafu 8.11.2022) bzw. ist sie dieser untergeordnet (BS 19.3.2024).
Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). So verhafteten 
Sicherheitskräfte  und  Armee  z.B.  am  2.3.2023  in  fünf  Dörfern  in  der  Region  Südwest  160 
Menschen. Ein Militärrichter hat daraufhin 14 dieser Personen wegen Terrorismus’, der Herstellung 
von Waffen und der Gefährdung der Staatssicherheit angeklagt. Die anderen 146 Häftlinge wurden 
im Zeitraum von einer Woche bis hin zu einem Monat ohne Anklage freigelassen. Bei politischen 
Gefangenen  bzw.  Regierungskritikern  beziehen  sich  die  Anklagen  i.d.R.  auf  Delikte  der 
Staatssicherheit. In vielen dieser Fälle gehen die verhängten Gefängnisstrafen über das gesetzlich 
vorgesehene Strafmaß hinaus (USDOS 23.4.2024).
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Prozessrechte:Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet (AA 22.2.2024).
Verfassung  und  Gesetze  sehen  das  Recht  auf  ein  faires  und  öffentliches  Verfahren  ohne 
unangemessene Verzögerung vor, Angeklagte gelten als unschuldig. Die Behörden respektieren 
diese Bestimmungen nicht immer und wenden die Unschuldsvermutung selektiv an. Angeklagte 
haben auch das Recht, einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren, doch in vielen Fällen respektiert 
die Regierung dieses Recht nicht und beschränkt den Zugang zu Anwälten. Dies gilt insbesondere 
für  Personen,  die  der  Komplizenschaft  mit  Separatisten  oder  politischen  Gegnern  verdächtigt 
werden. Wenn Angeklagte ihre Verteidigung nicht selbst bezahlen können, kann das Gericht auf 
Staatskosten einen Anwalt bestellen, doch eine derartige Bestellung verläuft oft mühsam und 
langwierig,  und  die  Qualität  der  Rechtshilfe  ist  mangelhaft  (USDOS  23.4.2024).  In 
Gerichtsverfahren  werden  rechtsstaatliche  Grundsätze  nicht  immer  eingehalten  und  habeas-
corpus-Rechte verletzt. Verhandlungen in Abwesenheit kommen gerade in Strafprozessen mit 
politischem Hintergrund regelmäßig vor. Anhörungen von Betroffenen unterbleiben. Oftmals wird 
lediglich die erste Aussage bei einer Polizeistation/Gendarmerie als mündliche Aussage in das 
Verhandlungsprotokoll  aufgenommen,  Entlastungszeugen  werden  häufig  nicht  vorgeladen  (AA 
22.2.2024). Da das Justizsystem von grassierender Korruption geplagt wird, ist jede Leistung der 
Justiz mit der Zahlung von Bestechungsgeldern verbunden. Die Korruption beraubt Opfer und/oder 
Angeklagte des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Nkafu 8.11.2022).
Angeklagte können gegen Urteile beim Obersten Gerichtshof Berufung einlegen, hier kommt es 
mitunter aber zu erheblichen Verzögerungen. Auch Zivilgerichte schränken in politisch sensiblen 
Fällen häufig die Rechte der Angeklagten ein (USDOS 23.4.2024).
Gesetzlich  ist  für  die  Untersuchungshaft  eine  maximale  Dauer  von  18  Monaten  vor  der 
Verhandlung vorgesehen. Viele Häftlinge warten jedoch jahrelang, bis sie vor Gericht erscheinen 
können. Gründe dafür sind eine zu geringe Zahl an Gerichtspersonal, Misswirtschaft bei den 
Fallakten,  Zahlungsunfähigkeit  bei  den  Gerichtsgebühren  und  die  Politisierung  mancher 
Gerichtsverfahren,  bei  denen  es  zu  einer  Lenkung  durch  die  Regierung  kommt  (USDOS 
23.4.2024;  vgl.  AA  22.2.2024).  Zwar  wurde  2007  ein  Recht  auf  Entschädigung  im  Fall 
unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt, dieses hat bisher jedoch keine Anwendung 
gefunden (AA 22.2.2024).
Effizienz: Das korrupte, unterfinanzierte und ineffiziente Justizsystem ist eines der Hauptprobleme 
des Landes. Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger
gleichermaßen. Neben Korruption leidet die Justiz unter mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie 
der  Überlastung  der  Richterschaft  und  der  Rechtsanwälte.  Der  Justizapparat  ist  schwerfällig, 
unterbesetzt  und  zeigt  wenig  Einsatzbereitschaft.  Dies  gilt  auch bei  Ermittlungen  zu 
Menschenrechtsverletzungen.  Wenn  etwa  Angehörige  der  Sicherheitskräfte  ihre  Machtposition 
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zum eigenen Vorteil missbrauchen – z.B. bei Straßenkontrollen, dann beschreiten Bürger kaum
jemals den Rechtsweg, weil sie in das Gerichtswesen zu wenig Vertrauen haben (AA 22.2.2024).
Traditionelles Recht: Die v.a. in ländlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autoritäten 
ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen 
und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt v.a. 
Frauen  und  Kinder.  Könige  (Lamido)  sind  zudem  traditionelle  Gerichtsherren,  die  auch  eine 
körperliche Bestrafung anordnen können (AA 22.2.2024). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
- Nkafu - Nkafu Policy Institute / Betga Mbofung O. (8.11.2022): Evaluation des défis de la lutte 
contre la corruption au Cameroun, https://nkafu.org/assessing-the-challenges-of-the-fight-
against-corruption-in-cameroon/, Zugriff 5.3.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
 5. Sicherheitsbehörden
Neben der Polizei ist auch die den Streitkräften zugeordnete Gendarmerie für die innere Sicherheit 
zuständig (AA 22.2.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die Gendarmerie umfasst schätzungsweise 10.000 
Mann. Auch die Armee, die 40.000-45.000 Mann umfasst (CIA 16.1.2025), wird bei sozialen und 
politischen Unruhen im Inneren eingesetzt. Dies gilt insbesondere für die Eliteeinheit BIR (Brigade 
d’Intervention Rapide) (AA 22.2.2024) mit ihren 10.000-12.000 Mann. Sie unterhält ihre eigene 
Befehls-  und  Kontrollstruktur  und  untersteht  direkt  dem  Generalstabschef  und  dem 
Präsidentenamt. Die Armee wird im Inneren v.a. gegen Boko Haram und ISWAP in der Region 
Extrême-Nord aber auch gegen anglophone Separatisten in den Regionen Nordwest und Südwest 
eingesetzt (CIA 16.1.2025).
Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei 
ausgeführt: Allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsnachrichtendienste (Renseignements 
Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des 
Frontières) sowie die Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations). Außerdem ist die 
Militärpolizei  hierzu  berechtigt,  wenn  sie  im  Rahmen  von  Unruhen  eingesetzt  wird.  Der 
Auslandsnachrichtendienst  DGRE,  der  auch  im  Inland  eingesetzt  wird,  nimmt  in  Einzelfällen 
ebenfalls  Verhaftungen  vor.  Insgesamt  sind  die  Sicherheitskräfte  zu  großen  Teilen  schlecht 
ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 22.2.2024). 
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