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Die Gerichte bestehen aus ständigen Richtern, deren Unabhängigkeit durch die Verfassung und
das  Gesetz  geschützt  ist.  Die  Befugnisse  eines  Richters  können  nur  aus  den  im  Gesetz 
festgelegten Gründen beendet oder ausgesetzt werden. Ein Richter kann nur mit Zustimmung des 
Präsidenten  auf  der  Grundlage  einer  Stellungnahme  des  Obersten  Justizrates  verhaftet,  vor 
Gericht gestellt, mit Verwaltungsmaßnahmen belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen 
werden (Verf KASA 30.8.1995, Art. 79). 
An der Spitze der Gerichtshierarchie steht das Oberste Gericht, das als höchste Instanz für Zivil-, 
Straf-  und  andere  Fälle  fungiert.  Er  beaufsichtigt  die  Tätigkeit  der  unteren  Gerichte  und  gibt 
Erläuterungen  zur  Rechtsprechung  (Verf  KASA 30.8.1995,  Art.  81).  Der  Vorsitzende  und  die 
Richter  des  Obersten  Gerichts  werden  vom  Senat  auf  Vorschlag  des  Präsidenten  und  auf 
Empfehlung des Hohen Justizrats gewählt (Verf KASA 30.8.1995, Art. 82).
Die  Staatsanwaltschaft  in  der  Republik  Kasachstan  überwacht  im  Namen  des  Staates  die 
Einhaltung der Gesetze, vertritt die Interessen des Staates vor Gericht und führt Strafverfolgungen 
durch. Sie bildet ein zentralisiertes System, in dem niedrigere Staatsanwälte den höheren und dem 
Generalstaatsanwalt  unterstellt  sind.  Die  Staatsanwaltschaft  agiert  unabhängig  von  anderen 
staatlichen  Organen  und  ist  nur  dem  Präsidenten  der  Republik  rechenschaftspflichtig.  Der 
Generalstaatsanwalt  genießt  während  seiner  fünfjährigen  Amtszeit  besondere  rechtliche 
Immunität,  die  nur  unter  bestimmten  Umständen  aufgehoben  werden  kann.  Die  genauen 
Kompetenzen, die Organisation und die Verfahrensweise der Staatsanwaltschaft werden durch ein 
Verfassungsgesetz geregelt (Verf KASA 30.8.1995, Art. 83).
Nicht zuletzt trägt der Menschenrechtsbeauftragte in der Republik Kasachstan zur
Wiederherstellung verletzter Rechte und Freiheiten eines Menschen und Bürgers bei, er fördert die 
Rechte und Freiheiten eines Menschen und Bürgers. Bei der Ausübung seiner Befugnisse ist der 
Menschenrechtsbeauftragte unabhängig und nicht rechenschaftspflichtig gegenüber staatlichen 
Organen  und  Amtsträgern.  Während  seiner  Amtszeit  genießt  er  Immunität  vor  Verhaftung, 
Vorführung vor Gericht, administrativen Strafen und strafrechtlicher Verfolgung ohne Zustimmung 
des  Senats,  außer  bei  Festnahme  am  Tatort  oder  bei  schweren  Verbrechen.  Die  rechtliche 
Stellung  und  Organisation  der  Tätigkeit  des  Menschenrechtsbeauftragten  werden  durch  ein 
Verfassungsgesetz bestimmt (Verf KASA 30.8.1995, Art. 83-1).
Freedom  House  nach  ist  die  Justiz  in  Kasachstan  faktisch  der  Exekutive  unterstellt,  da  der 
Präsident die Richter auf Empfehlung des Obersten Justizrats, der seinerseits vom Präsidenten 
ernannt wird, nominiert oder direkt ernennt. Die Richter unterliegen der politischen Einflussnahme 
(FH 2024; vgl. C24 29.7.2024, BS 19.3.2024). Laut dem US-amerikanischen Außenministerium 
sieht das Gesetz keine unabhängige Justiz vor, welche in der Praxis sowohl von der Exekutive als 
auch von Justizzweigen eingeschränkt wird (USDOS 23.4.2024).
Die  Justiz  gilt  nach  Angaben  von  Crisis24  als  korrupt  (C24  29.7.2024;  vgl.  FH  2024,  BS 
19.3.2024).  Obwohl  Richter  zu  den  bestbezahlten  Regierungsangestellten  gehören,  geben 
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Menschenrechtsbeobachter an, dass Richter, Staatsanwälte und andere Beamte
Bestechungsgelder als Gegenleistung für günstige Urteile in Straf- und Zivilprozessen verlangen 
(USDOS 23.4.2024).
Das  Gesetz  sieht  das  Recht  auf  ein  faires  Verfahren  vor  (USDOS  23.4.2024).  Gemäß  der 
Verfassung gilt eine Person so lange als unschuldig, bis ihre Schuld durch ein rechtskräftiges 
Gerichtsurteil festgestellt wird (Verf KASA 30.8.1995, Art. 77). Gerichtsverfahren sind in der Regel 
öffentlich, außer in Fällen, in denen Staatsgeheimnisse gefährdet werden könnten, oder wenn dies 
zum  Schutz  des  Privatlebens  oder  persönlicher  Familienangelegenheiten  eines  Bürgers 
erforderlich ist. Jedoch ist das Fehlen eines ordnungsgemäßen Verfahrens weiterhin ein Problem, 
insbesondere  bei  Fällen,  die  aus  Bürgerprotesten  resultieren  (USDOS  23.4.2024).  Die 
strafrechtliche Verfolgung von Teilnehmern an den Ereignissen vom Januar 2022 werden von 
Kritikern als politisch motiviert (FH 2024) und einseitig angesehen (HRW 11.1.2024). Beobachtern 
zufolge dominieren die Staatsanwälte die Prozesse, während die Verteidiger eine untergeordnete 
Rolle  spielen.  Verteidiger  in  Menschenrechtsfällen  berichten,  dass  sie  von  den  Behörden 
schikaniert  werden.  Die  Anwälte  beklagen  sich  auch  manchmal  darüber,  dass  sie  und  die 
Angeklagten nicht immer ausreichend Zeit oder Möglichkeiten haben, sich vorzubereiten (USDOS 
23.4.2024). Freisprüche sind mit einer Quote von etwa 2 Prozent sehr selten (BS 19.3.2024).
Schließlich berichten nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen über zahlreiche 
Probleme  im  Justizsystem,  darunter  der  fehlende  Zugang  zu  Gerichtsverfahren,  der  fehlende 
Zugang zu Beweisen, die sich im Besitz der Regierung befinden, häufige Verfahrensverstöße, 
ungerechtfertigte Ablehnung von Anträgen der Verteidiger und das Versäumnis der Richter,
Behauptungen  nachzugehen  (USDOS  23.4.2024),  wonach  die  Behörden  Geständnisse  durch 
Folter oder Zwang erzwungen haben (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024).
Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105892/country_report_2024_KAZ.pdf, Zugriff 12.8.2024
- C24  –  Crisis24  (29.7.2024):  Kazakhstan  Country  Report,  Political, 
https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/kazakhstan,  Zugriff 
12.8.2024
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105042.html, Zugriff 12.8.2024
- GOJ KASA – Gesetz über den Obersten Justizrat [Kasachstan] (4.12.2015): On the Supreme 
Judicial  Council  of  the  Republic  of  Kazakhstan  (unofficial  translation), 
https://adilet.zan.kz/eng/docs/Z1500000436, Zugriff 12.8.2024
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (11.1.2024):  World  Report  2024  -  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2103174.html, Zugriff 12.8.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Kazakhstan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2107744.html,  Zugriff 
12.8.2024
- Verf KASA – Verfassung Kasachstans [Kasachstan] (30.8.1995): Constitution of the Republic of 
Kazakhstan (unofficial translation), https://adilet.zan.kz/eng/docs/  K950001000   _, Zugriff 12.8.2024
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5. Sicherheitsbehörden
Zu den kasachischen Sicherheitskräften gehören: die Streitkräfte; die Behörden für innere
Angelegenheiten  wie  der  Antikorruptionsdienst,  der  staatliche  Feuerwehrdienst,  der 
Wirtschaftsermittlungsdienst und die Rettungsdienste; Sonderorgane, die nachrichtendienstliche 
und  spionageabwehrende  Tätigkeiten ausüben; und nicht zuletzt ein Komplex rechtlicher und 
organisatorischer Maßnahmen, die auf die Sicherheit von geschützten Personen und Objekten 
gerichtet sind (GNS KASA 6.1.2012, Art. 9).
Die  Streitkräfte  der  Republik  bestehen  aus  den  Land-,  See-  sowie  Luft-  und 
Luftverteidigungsstreitkräften.  Die  Hauptverantwortung  des  Militärs  liegt  in  der  territorialen 
Verteidigung.  Die  Landstreitkräfte  sind  in  Kampfbrigaden  für  Luftangriffe  und  mechanisierte 
Infanterie, Panzer, Artillerie und Boden-Boden-Raketen organisiert. Die Seestreitkräfte umfassen 
eine Marine-Infanteriebrigade und Patrouillenboote für Operationen auf dem Kaspischen Meer. Die 
Luftverteidigungskräfte  verfügen  über  100  Kampfflugzeuge,  die  größtenteils  sowjetischen 
Ursprungs sind. Das Inventar des kasachischen Militärs besteht größtenteils aus älterer russischer 
und  sowjetischer  Ausrüstung,  und  Russland  ist  weiterhin  der  führende  Waffenlieferant  (CIA 
13.6.2024).
Die kasachischen Streitkräfte umfassen nach Schätzungen von 2023 etwa 40.000 aktive Soldaten, 
davon 25.000 in den Landstreitkräften, 3.000 in den Seestreitkräften und 12.000 in den Luft- und 
Luftverteidigungsstreitkräften, sowie zusätzlich rund 30.000 Angehörige der Nationalgarde (CIA 
13.6.2024).
Das Innenministerium beaufsichtigt die Nationalpolizei und die Nationalgarde. Das Komitee für 
nationale Sicherheit (KNB) verwaltet den Grenzschutzdienst. Die Nationalpolizei, Nationalgarde,
das Komitee für nationale Sicherheit und der Grenzschutz tragen die Hauptverantwortung für die 
innere Sicherheit, wobei das Militär bei Bedarf Unterstützung leisten kann. Die Nationalgarde 
untersteht  als  gendarmerieartige  Einheit  sowohl  dem  Innen-  als  auch  dem 
Verteidigungsministerium, wobei sie für Verbrechensbekämpfung, öffentliche Ordnung, Sicherheit, 
Anti-Terror-Einsätze, Gefängnisbewachung, Aufstandsbekämpfung und territoriale Verteidigung im 
Kriegsfall zuständig ist (CIA 13.6.2024).
Nach  den  Unruhen  im  Januar  2022  leitete  Präsident  Tokajew  umgehend  eine  grundlegende 
Reform des Sicherheitsapparats ein, welche aber seit langem aussteht (BS 19.3.2024; vgl. CH 
29.2.2024).
Das Militär beteiligt sich auch an humanitären und friedenserhaltenden Einsätzen. Im Jahr 2008 
eröffnete Kasachstan das erste zentralasiatische Ausbildungszentrum für Friedenstruppen, das 
sich an Militärs aus Kasachstan, der NATO und anderen Partnern richtet (CIA 13.6.2024).
Kasachstan ist seit 1994 Mitglied der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) 
und hat Truppen für die schnelle Eingreiftruppe der OVKS abgestellt; das Land unterhält auch 
Beziehungen zur NATO, die sich auf demokratische, institutionelle und verteidigungspolitische 
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Reformen konzentrieren; die Beziehungen zur NATO wurden 1992 aufgenommen, und
Kasachstan trat 1995 dem NATO-Programm „Partnerschaft für den Frieden“ bei (CIA 13.6.2024).
Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105892/country_report_2024_KAZ.pdf, Zugriff 12.8.2024
- CH – Chatham House (29.2.2024): Russia’s influence in Kazakhstan is increasing despite the
war in Ukraine, https://www.chathamhouse.org/2024/02/russias-influence-kazakhstan-increasing-
despite-war-ukraine, Zugriff 12.8.2024
- CIA –  Central  Intelligence  Agency  [USA]  (13.6.2024):  The  World  Factbook:  Kazakhastan, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/#introduction, Zugriff 12.8.2024
- GNS  KASA –  Gesetz  über  die  nationale  Sicherheit  [Kasachstan]  (6.1.2012):  On  national 
security  of  the  Republic  of  Kazakhstan  (unofficial  translation), 
https://adilet.zan.kz/eng/docs/Z1200000527, Zugriff 12.8.2024
 6. Folter und unmenschliche Behandlung
Das  Strafgesetzbuch  Kasachstans  unterschiedet  Folter  von  grausamer,  unmenschlicher  oder 
erniedrigender Behandlung (CAT 8.6.2023; vgl. StGB KASA 3.7.2014, Art. 146). Folter wird als die 
vorsätzliche  Zufügung körperlicher  und/oder  psychischer  Leiden  zwecks  Erlangens  von 
Informationen,  Bestrafung  oder  Einschüchterung  oder  basierend  auf  Diskriminierung  definiert, 
während eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung als die vorsätzliche
Zufügung körperlichen und/oder psychischen Leidens ohne Anzeichen von Folter beschrieben 
wird. Für beides sind Geldstrafen, Arbeit im Strafvollzug, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafe 
u.a.,  und  im  Falle  einer  schweren  Gesundheitsschädigung  oder  des  Todes  des  Opfers,  eine 
Freiheitsstrafe von sieben bis zwölf Jahren u.a. vorgesehen (StGB 3.7.2014, Art. 146). Human 
Rights  Watch  nach  besteht  ein  gravierender  Mangel  an  Rechenschaftspflicht  für  Folter  und 
Misshandlung (HRW 11.1.2024).
Dem UN-Ausschuss gegen Folter liegen zahlreiche übereinstimmende Berichte über verschiedene 
Formen von Folter und Misshandlung vor, darunter übermäßige Gewaltanwendung mit Tod und 
Verletzung  als  Folge,  Schläge,  Elektroschocks  und  sexuelle  Gewalt  in  der  Haft,  sowie 
Einschüchterungen, Bedrohungen und willkürliche Festnahmen von Menschenrechtsverteidigern 
im Zusammenhang mit ihrer Menschenrechtsarbeit (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, BS 
19.3.2024).
Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105892/country_report_2024_KAZ.pdf, Zugriff 12.8.2024
- CAT  –  UN  Committee  Against  Torture  (8.6.2023):  Concluding  observations  on  the  fourth 
periodic  report  of  Kazakhstan  [CAT/C/KAZ/CO/4], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2093853/G2310421.pdf, Zugriff 12.8.2024
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (11.1.2024):  World  Report  2024  -  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2103174.html, Zugriff 12.8.2024
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- StGB KASA – Strafgesetzbuch Kasachstans [Kasachstan] (3.7.2014): Penal Code of the
Republic  of  Kazakhstan  (unofficial  translation),  https://adilet.zan.kz/eng/docs/K1400000226, 
Zugriff 12.8.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024):  2023 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Kazakhstan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2107744.html,  Zugriff 
12.8.2024
 7. Korruption
Gemäß Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International wird Kasachstan mit 39 
von 100 Punkten bewertet (0 = sehr korrupt, 100 = sehr wenig korrupt) (TI 2024).
Der Missbrauch von Amtsgewalt, einschließlich der Annahme, Gewährung wie auch Vermittlung 
von Bestechung, etc., kann gesetzlich mit einer Geldstrafe oder Strafarbeit bzw. gemeinnütziger 
Arbeit oder Freiheitsbeschränkung oder mit Freiheitsentzug, mit Beschlagnahme des Vermögens 
oder mit lebenslänglichem Entzug des Rechts, bestimmte Ämter zu bekleiden oder eine bestimmte 
Tätigkeit auszuüben, bestraft werden (StGB 3.7.2014, Art. 361, 366ff). Das Gesetz wird jedoch 
nicht wirksam umgesetzt. Die Korruption ist in der Exekutive, den Strafverfolgungsbehörden, den 
lokalen Verwaltungen, dem Bildungssystem und der Justiz verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 
19.3.2024, FH 2024). Der Kampf gegen die Korruption ist seit mehreren Jahrzehnten ein ständiger 
Slogan der kasachischen Behörden. Dennoch kommen politische Korruption und Vetternwirtschaft 
oft vor und untergraben die Bemühungen des Landes, die öffentlichen Ausgaben zu optimieren, 
verschwenderische  Managementpraktiken  auszumerzen  und  die  öffentliche  Verwaltung  zu 
professionalisieren (BS 19.3.2024).
Für  die  Korruptionsbekämpfung  in  Kasachstan  ist  die  Anti-Korruptionsbehörde  zuständig.  Sie 
wurde im Juni 2019 als Nachfolgerin des Nationalen Antikorruptionsbüros (NAB) im Rahmen der 
Agentur für den öffentlichen Dienst und die Korruptionsbekämpfung eingerichtet. Die Behörde ist 
dem Präsidenten unterstellt und berichtet direkt an ihn. Kasachstan hat in den letzten Jahren 
verstärkt Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung ergriffen, darunter die Nutzung sozialer Medien,
öffentliche Räte, ein Gesetz zum Informationszugang und E-Government. Das Land trat 2020 der 
Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarats bei und schuf eine neue unabhängige 
Finanzüberwachungsbehörde  zur  Bekämpfung  von  Wirtschaftskriminalität.  Schrittweise  werden 
universelle  Vermögens-  und  Einkommenserklärungen  eingeführt,  beginnend  mit  öffentlichen 
Amtsträgern  und  ihren  Ehepartnern.  Trotz  dieser  Fortschritte  bestehen  weiterhin 
Herausforderungen, wie die begrenzte Entwicklung der Zivilgesellschaft und die Notwendigkeit, die 
Maßnahmen in konkretere Ergebnisse umzusetzen (BS 19.3.2024).
Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105892/country_report_2024_KAZ.pdf, Zugriff 12.8.2024
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105042.html, Zugriff 12.8.2024
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- StGB KASA – Strafgesetzbuch Kasachstans [Kasachstan] (3.7.2014): Penal Code of the
Republic  of  Kazakhstan  (unofficial  translation),  https://adilet.zan.kz/eng/docs/K1400000226, 
Zugriff 12.8.2024
- TI  –  Transparency  International  (2024):  Corruption  Perceptions  Index  2023, 
https://images.transparencycdn.org/images/CPI-2023-Report.pdf, Zugriff 12.8.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Kazakhstan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2107744.html,  Zugriff 
12.8.2024
 8. Wehrdienst und Rekrutierungen
Die Verteidigung der Republik Kasachstan ist gemäß der kasachischen Verfassung eine heilige 
Pflicht und Verantwortung eines jeden Bürgers (Verf KASA 30.8.1995, Art. 36). In Kasachstan 
werden Bürger im Alter von 18 bis 27 Jahren, die keine Befreiung oder Zurückstellung haben und 
die erforderlichen physischen und psychologischen Voraussetzungen erfüllen, zweimal jährlich per 
Präsidialdekret zum Militärdienst einberufen (GWSW KASA 16.2.2012, Art. 31). Die
Wehrpflichtigen  sind  männliche  Staatsbürger,  die  den  Wehrdienststellen  der  örtlichen 
Militärverwaltungsorgane zugewiesen sind und der Einberufung zu den Streitkräften unterliegen 
(GWSW KASA 16.2.2012, Art. 1). Die Dienstdauer beträgt zwölf Monate für Wehrdienstleistende 
und  24  Monate  für  Offiziere,  die  Militärdienst  auf  Abruf  leisten.  Jene,  die  auf  Vertragsbasis 
Militärdienst leisten, unterliegen den im Vertrag festgehaltenen Fristen (GWSW KASA 16.2.2012, 
Art. 24).
Bürger,  die  in  einem  anderen  Staat  Wehr-(Ersatz-)Dienst  geleistet  haben,  werden  in 
Friedenszeiten von der Einberufung zum Wehrdienst befreit (GWSW KASA 16.2.2012, Art. 36).
Die  Möglichkeit  einer  Militärdienstverweigerung  aus  religiösen  Gründen  ist  gesetzlich  nicht 
vorgesehen, aber Geistliche von registrierten religiösen Organisationen, einschließlich der Zeugen 
Jehovas, können vom Dienst befreit werden (USDOS 30.6.2024).
Quellen:
- GWSW  KASA –  Gesetz  über  den  Wehrdienst  und  den  Status  der  Wehrdienstleistenden 
[Kasachstan]  (16.2.2012):  On  Military  Service  and  Status  of  Military  Servants  (unofficial 
translation), https://adilet.zan.kz/eng/docs/Z1200000561, Zugriff 12.8.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International 
Religious  Freedom:  Kazakhstan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2111895.html,  Zugriff 
12.8.2024
- Verf KASA – Verfassung Kasachstans [Kasachstan] (30.8.1995): Constitution of the Republic of 
Kazakhstan (unofficial translation), https://adilet.zan.kz/eng/docs/K950001000_, Zugriff 12.8.2024
 9. Allgemeine Menschenrechtslage
Die  Verfassung  Kasachstans  garantiert  umfassende  Menschenrechte  und  Freiheiten  für  alle 
Bürger, Fremde und Staatenlose, wobei diese Rechte als angeboren, absolut und unveräußerlich 
gelten.  Grundlegende  Rechte  umfassen  das  Recht  auf  Leben,  persönliche  Freiheit,  Würde, 
Gleichheit vor dem Gesetz sowie Meinungs-, Gewissens- und Versammlungsfreiheit, wobei die 
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Diskriminierung wegen der Herkunft, sozialen Stellung, des Vermögens, Berufs, Geschlechts, der
Rasse,  Staatsangehörigkeit,  Sprache,  religiösen  Einstellung,  Überzeugungen,  des  Wohnsitzes 
oder sonstiger Umstände verboten ist (Verf KASA 30.8.1995, Art. 12-17, 20, 22f).
Zu den von Kasachstan ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen (OHCHR o.D.):
1) die Konvention gegen Folter (CAT) samt dem Fakultativprotokoll;
2) der Zivilpakt (ICCPR) samt den zwei Fakultativprotokollen;
3) die Konvention gegen Verschwindenlassen (ICED);
4) die Frauenrechtskonvention (CEDAW) samt dem Fakultativprotokoll;
5) die Konvention gegen Rassismus (ICERD);
6) der Sozialpakt (ICESCR);
7) die  Kinderrechtskonvention  (CRC)  samt  dem  dritten  Fakultativprotokoll,  das  ein 
Individualbeschwerde-,  Staatenbeschwerde-  und  Untersuchungsverfahren  beinhaltet 
(CRC-IC);
8) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) samt dem Fakultativprotokoll.
Die internationalen Verträge sind durch die Republik gewissenhaft zu erfüllen, wobei der Präsident, 
die Regierung und das Außenministerium die Einhaltung und Überwachung sicherstellen. Die 
Verträge haben Vorrang vor den Gesetzen des Landes und werden unmittelbar angewandt (GIV 
KASA 30.5.2005, Art. 20f).
Die Menschenrechtslage in Kasachstan hat sich 2023 gegenüber dem Vorjahr nicht wesentlich 
verändert. Wenngleich die Regierung einige Schritte unternommen hat, um Beamte zu ermitteln 
und zu bestrafen, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sind
Menschenrechtsverletzungen anhaltend (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024).
Mehrere  in-  und  ausländische  Menschenrechtsgruppen  können  mit  etwas  Freiheit 
Menschenrechtsfälle  untersuchen  und  veröffentlichen,  obwohl  die  Regierung  ihre  Aktivitäten 
überwacht  (USDOS  23.4.2024).  Bei  der  Behandlung  politisch  sensibler  Themen  sehen 
Nichtregierungsorganisationen  (NGOs) sich  zunehmenden  gesetzlichen  Einschränkungen, 
finanziellen Auflagen und harten Strafen ausgesetzt (FH 2024). Andererseits kämpfen NGOs und 
gemeinnützige  Vereine  mit  Problemen  wie  instabiler  Finanzierung,  mangelnden  technischen 
Fähigkeiten  und  fehlender  Anerkennung,  während  gleichzeitig  eine  neue  Welle 
zivilgesellschaftlichen  Engagements  außerhalb  traditioneller  NGO-Strukturen  entsteht  (BS 
19.3.2024).
Die  kasachische  Regierung  schränkt  die  Meinungs-  und  Pressefreiheit  durch  verschiedene 
Maßnahmen  wie  restriktive  Gesetze,  Verhaftungen,  Zensur  und  Internetbeschränkungen  ein, 
obwohl  die  Verfassung  diese  Freiheiten  grundsätzlich  garantiert.  Journalisten,  Aktivisten  und 
Bürger  sehen  sich  mit  Schikanen  konfrontiert,  wenn  sie  die  Regierung  kritisieren  oder  über 
sensible Themen wie Korruption berichten, was zu Selbstzensur führt. Die Regierung übt auch 
Kontrolle über Online-Inhalte aus, blockiert oppositionelle Webseiten, reguliert Internetanbieter und 
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schränkt die Anonymität von Internetnutzern ein (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2023 wurden etwa
23  Menschenrechtsverteidiger,  Aktivisten,  Blogger  und  Journalisten  aus  politischen  Gründen 
inhaftiert (AI 24.4.2024).
Die Regierung schränkt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein (USDOS 23.4.2024; vgl. 
HRW  11.1.2024).  Versammlungen  bedürfen  einer  Voranmeldung  bei  der  örtlichen  Regierung, 
wobei viele Anträge im Zusammenhang mit politischen oder gesellschaftlich kontroversen Themen 
aus bürokratischen Formalitäten abgelehnt werden (USDOS 23.4.2024). Die Eintragung einer 
Oppositionspartei ist praktisch unmöglich, und eine Tätigkeit ohne Eintragung kann strafrechtliche 
Konsequenzen nach sich ziehen (AI 24.4.2024). Für den Erhalt und die Verwendung ausländischer 
Gelder  sind  Meldepflichten  gesetzlich  vorgesehen.  Für  die  Nichteinhaltung  der  gesetzlichen 
Anforderungen  sind  verwaltungs-  und  strafrechtliche  Sanktionen  vorgesehen,  einschließlich 
möglicher Einschränkungen bei der Durchführung von Versammlungen, Protesten und ähnlichen 
Aktivitäten, die mit ausländischen Geldern organisiert werden (USDOS 23.4.2024). Die Beteiligung 
an als „extremistisch“ eingestuften Organisationen wird mit bis zu sechs Jahren Haft bestraft (AI 
24.4.2024).  Human  Rights  Watch  nach  werden  friedliche  Demonstranten  festgenommen,  mit 
Geldstrafen belegt oder mit kurzfristigen Freiheitsstrafen inhaftiert (HRW 11.1.2024).
Die  Verfassung  gewährt  jedem  das  Recht,  seine  Religionszugehörigkeit  zu  bestimmen  und 
anzugeben oder nicht anzugeben  (Verf KASA 30.8.1995, Art. 19; vgl. USDOS 30.6.2024). Der 
Staat sieht sich selbst getrennt von der Religion und den religiösen Vereinigungen (GRARV KASA 
11.10.2011, Art. 3). Religiöse Vereinigungen dürfen Gottesdienste und religiöse Zeremonien in 
ihren Gebäuden und an bestimmten öffentlichen Orten abhalten, solange die Rechte der Anwohner
respektiert  werden,  jedoch  sind  solche  Aktivitäten  in  staatlichen  Einrichtungen,  militärischen 
Bereichen  und  Bildungseinrichtungen, außer  religiösen  Schulen,  verboten  (GRARV  KASA 
11.10.2011, Art. 7). Trotz rechtlicher Garantien finden Verfolgungen, Inhaftierung und Geldstrafen 
wegen  religiöser Überzeugungen  von  Minderheiten  oder  Einzelpersonen  durch  staatliche 
Behörden  statt  (USDOS  30.6.2024).  Die  Aktivitäten  nichtregistrierter  religiöser  Gruppen  sind 
verboten, und registrierte Gruppen unterliegen einer strengen staatlichen Aufsicht (FH 2024; vgl. 
HRW 11.1.2024). Schließlich ist die Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft und 
Religion  (in  einem  säkularen  Staat)  laut  der  Bertelsmann  Stiftung  selten  und  irrelevant  (BS 
19.3.2024).
Quellen:
- AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Kazakhstan 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107941.html, Zugriff 12.8.2024
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105892/country_report_2024_KAZ.pdf, Zugriff 12.8.2024
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105042.html, Zugriff 12.8.2024
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 28
17

- GIV KASA – Gesetz über internationale Verträge [Kasachstan] (30.5.2005): On International
Treaties  of  the  Republic  of  Kazakhstan  (unofficial  translation), 
https://adilet.zan.kz/eng/docs/Z050000054_, Zugriff 12.8.2024
- GRARV KASA – Gesetz über religiöse Aktivitäten und religiöse Vereinigungen [Kasachstan] 
(11.10.2011):  On  religious  activities  and  religious  associations  (unofficial  translation), 
https://adilet.zan.kz/eng/docs/Z1100000483, Zugriff 12.8.2024
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (11.1.2024):  World  Report  2024  -  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2103174.html, Zugriff 12.8.2024
- OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): View the 
acceptance  of  procedures  and  the  ratification  status  by  country  or  by  treaty,  Status  for 
Kazakhstan  -  Kazakhstan, 
https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89,  Zugriff 
12.8.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International 
Religious  Freedom:  Kazakhstan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2111895.html,  Zugriff 
12.8.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Kazakhstan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2107744.html,  Zugriff 
12.8.2024
- Verf KASA – Verfassung Kasachstans [Kasachstan] (30.8.1995): Constitution of the Republic of 
Kazakhstan (unofficial translation), https://adilet.zan.kz/eng/docs/K950001000_, Zugriff 12.8.2024
 10. Haftbedingungen
Der  Freiheitsentzug  erfolgt  durch  Einweisung  in  eine  Einrichtung  des  Strafvollzugs  und  kann 
zwischen sechs Monaten und lebenslang dauern, abhängig von der Schwere des Verbrechens. 
Die  Verbüßung  der  Freiheitsstrafe  wird  in  Strafvollzugsanstalten  mit  mittlerer  Sicherheit,  in 
Strafvollzugsanstalten mit höchster Sicherheit und in Strafvollzugsanstalten mit hoher Sicherheit 
für Personen, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, angeordnet.  Personen 
unter  18  Jahren  werden  in  Strafvollzugsanstalten  mit  mittlerer  Sicherheit untergebracht.  Die 
lebenslange Freiheitsstrafe wird für besonders schwere Straftaten verhängt, jedoch nicht gegen 
Frauen, Minderjährige oder Männer über 63 Jahre (StGB KASA 3.7.2014, Art. 46).
Zwangsmaßnahmen medizinischer Natur können vom Gericht gegen Personen verhängt werden, 
die in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit Straftaten begangen haben oder nach der Tat 
eine  psychische  Störung  entwickelt  haben,  die  eine  Bestrafung  unmöglich  macht.  Diese 
Maßnahmen werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben auch bei Personen angewandt, die zwar 
schuldfähig sind, aber an psychischen Störungen leiden und eine Gefahr für sich oder andere 
darstellen (StGB KASA 3.7.2014, Art. 91). Die Maßnahmen umfassen laut Gesetz ambulante
psychiatrische Beobachtung und Behandlung sowie stationäre Behandlung in allgemeinen oder 
spezialisierten psychiatrischen Krankenhäusern (StGB KASA 3.7.2014, Art. 93).
Berichten zufolge sind die Haftbedingungen im Allgemeinen hart und lebensbedrohlich (USDOS 
23.4.2024; vgl. FH 2024). Human Rights Watch berichtet darüber, dass wenige Beamte für Folter 
und Misshandlung von Gefangenen zur Rechenschaft gezogen worden sind (HRW 11.1.2024). 
Weiters entsprechen die Einrichtungen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Weitere 
Probleme  stellen  Überbelegung,  veraltete  Einrichtungen,  mangelnde  Heizung  oder  Kühlung, 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 28
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unzureichende Ernährung, unzureichende Gesundheitsversorgung sowie Hygienebedingungen
und Diskriminierung vulnerabler Gruppen dar (USDOS 23.4.2024; vgl. CRPD 2024). Es mangelt 
durchweg an Bedingungen für die Mobilität von Menschen mit Behinderungen (CRPD 2024).
Quellen:
- CRPD  –  United  Nations  Committee  on  the  Rights  of  Persons  with  Disabilities  (2024): 
Alternative Report on the Implementation by the Republic of Kazakhstan of the UN Convention on 
the Rights of Persons with Disabilities; Prepared by an Initiative Group of Non-Governmental 
Organizations and Independent Experts for Submission to the UN Committee on the Rights of 
Persons  with  Disabilities, 
https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/DownloadDraft.aspx?
key=1cJsGKycgclvjImzvk3XZCBMd6rsnOOGfjqt/
Cq7r89uaI7+46CYiKd2485jzghQJQKD2uAYR5oDmRVGsZroXA==, Zugriff 12.8.2024
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105042.html, Zugriff 12.8.2024
- StGB  KASA –  Strafgesetzbuch  Kasachstans  [Kasachstan]  (3.7.2014):  Penal  Code  of  the 
Republic  of  Kazakhstan  (unofficial  translation),  https://adilet.zan.kz/eng/docs/K1400000226, 
Zugriff 12.8.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Kazakhstan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2107744.html,  Zugriff 
12.8.2024
 11. Todesstrafe
Die  Verfassung  Kasachstans  verbietet  die  Todesstrafe  (Verf  KASA  30.8.1995,  Art.  15).  Im 
September 2020 ratifizierte Kasachstan das zweite Fakultativprotokoll zum Zivilpakt (ICCPR), das
auf  die  Abschaffung  der  Todesstrafe  abzielt  (CRPD  19.4.2024;  vgl.  OHCHR  o.D.).  Im 
Strafgesetzbuch wurde der Artikel 47 über die Todesstrafe am 29.12.2021 ausgeschlossen (StGB 
KASA Art. 47). Im Januar 2024 kündigte das Präsidentenamt die Abschaffung der Todesstrafe über 
die offizielle Website im Rahmen durchgesetzter Reformen im Menschenrechtsbereich an (PRK 
12.1.2024). Seit 2003 wurden in Kasachstan sechs Todesurteile verhängt und alle in lebenslange 
Haftstrafen umgewandelt (SRT 20.9.2022).
Quellen:
- CRPD – United Nations Committee on the Rights of Persons with Disabilities (19.4.2024): 
Concluding  observations  on  the  initial  report  of  Kazakhstan  [CRPD/C/KAZ/CO/1], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109102/G2406085.pdf, Zugriff 12.8.2024
- OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): View the 
acceptance  of  procedures  and  the  ratification  status  by  country  or  by  treaty,  Status  for 
Kazakhstan  -  Kazakhstan, 
https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89,  Zugriff 
12.8.2024
- PRK  –  President  of  the  Republic  of  Kazakhstan  [Kasachstan]  (12.1.2024):  Factsheet  on 
Human  Rights  in  Kazakhstan,  https://www.akorda.kz/en/factsheet-on-human-rights-in-
kazakhstan-1201910, Zugriff 12.8.2024
- SRT  –  Sigrid  Rausing  Trust  (20.9.2022):  An  end  to  the  death  penalty  in  Kazakhstan, 
https://www.sigrid-rausing-trust.org/story/an-end-to-the-death-penalty-in-kazakhstan/,  Zugriff 
12.8.2024
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 28
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