kasa-lib-2024-08-12-ke

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Reformen konzentrieren; die Beziehungen zur NATO wurden 1992 aufgenommen, und
Kasachstan trat 1995 dem NATO-Programm „Partnerschaft für den Frieden“ bei (CIA 13.6.2024).
Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105892/country_report_2024_KAZ.pdf, Zugriff 12.8.2024
- CH – Chatham House (29.2.2024): Russia’s influence in Kazakhstan is increasing despite the
war in Ukraine, https://www.chathamhouse.org/2024/02/russias-influence-kazakhstan-increasing-
despite-war-ukraine, Zugriff 12.8.2024
- CIA –  Central  Intelligence  Agency  [USA]  (13.6.2024):  The  World  Factbook:  Kazakhastan, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/#introduction, Zugriff 12.8.2024
- GNS  KASA –  Gesetz  über  die  nationale  Sicherheit  [Kasachstan]  (6.1.2012):  On  national 
security  of  the  Republic  of  Kazakhstan  (unofficial  translation), 
https://adilet.zan.kz/eng/docs/Z1200000527, Zugriff 12.8.2024
 6. Folter und unmenschliche Behandlung
Das  Strafgesetzbuch  Kasachstans  unterschiedet  Folter  von  grausamer,  unmenschlicher  oder 
erniedrigender Behandlung (CAT 8.6.2023; vgl. StGB KASA 3.7.2014, Art. 146). Folter wird als die 
vorsätzliche  Zufügung körperlicher  und/oder  psychischer  Leiden  zwecks  Erlangens  von 
Informationen,  Bestrafung  oder  Einschüchterung  oder  basierend  auf  Diskriminierung  definiert, 
während eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung als die vorsätzliche
Zufügung körperlichen und/oder psychischen Leidens ohne Anzeichen von Folter beschrieben 
wird. Für beides sind Geldstrafen, Arbeit im Strafvollzug, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafe 
u.a.,  und  im  Falle  einer  schweren  Gesundheitsschädigung  oder  des  Todes  des  Opfers,  eine 
Freiheitsstrafe von sieben bis zwölf Jahren u.a. vorgesehen (StGB 3.7.2014, Art. 146). Human 
Rights  Watch  nach  besteht  ein  gravierender  Mangel  an  Rechenschaftspflicht  für  Folter  und 
Misshandlung (HRW 11.1.2024).
Dem UN-Ausschuss gegen Folter liegen zahlreiche übereinstimmende Berichte über verschiedene 
Formen von Folter und Misshandlung vor, darunter übermäßige Gewaltanwendung mit Tod und 
Verletzung  als  Folge,  Schläge,  Elektroschocks  und  sexuelle  Gewalt  in  der  Haft,  sowie 
Einschüchterungen, Bedrohungen und willkürliche Festnahmen von Menschenrechtsverteidigern 
im Zusammenhang mit ihrer Menschenrechtsarbeit (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, BS 
19.3.2024).
Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105892/country_report_2024_KAZ.pdf, Zugriff 12.8.2024
- CAT  –  UN  Committee  Against  Torture  (8.6.2023):  Concluding  observations  on  the  fourth 
periodic  report  of  Kazakhstan  [CAT/C/KAZ/CO/4], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2093853/G2310421.pdf, Zugriff 12.8.2024
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (11.1.2024):  World  Report  2024  -  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2103174.html, Zugriff 12.8.2024
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- StGB KASA – Strafgesetzbuch Kasachstans [Kasachstan] (3.7.2014): Penal Code of the
Republic  of  Kazakhstan  (unofficial  translation),  https://adilet.zan.kz/eng/docs/K1400000226, 
Zugriff 12.8.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024):  2023 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Kazakhstan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2107744.html,  Zugriff 
12.8.2024
 7. Korruption
Gemäß Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International wird Kasachstan mit 39 
von 100 Punkten bewertet (0 = sehr korrupt, 100 = sehr wenig korrupt) (TI 2024).
Der Missbrauch von Amtsgewalt, einschließlich der Annahme, Gewährung wie auch Vermittlung 
von Bestechung, etc., kann gesetzlich mit einer Geldstrafe oder Strafarbeit bzw. gemeinnütziger 
Arbeit oder Freiheitsbeschränkung oder mit Freiheitsentzug, mit Beschlagnahme des Vermögens 
oder mit lebenslänglichem Entzug des Rechts, bestimmte Ämter zu bekleiden oder eine bestimmte 
Tätigkeit auszuüben, bestraft werden (StGB 3.7.2014, Art. 361, 366ff). Das Gesetz wird jedoch 
nicht wirksam umgesetzt. Die Korruption ist in der Exekutive, den Strafverfolgungsbehörden, den 
lokalen Verwaltungen, dem Bildungssystem und der Justiz verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 
19.3.2024, FH 2024). Der Kampf gegen die Korruption ist seit mehreren Jahrzehnten ein ständiger 
Slogan der kasachischen Behörden. Dennoch kommen politische Korruption und Vetternwirtschaft 
oft vor und untergraben die Bemühungen des Landes, die öffentlichen Ausgaben zu optimieren, 
verschwenderische  Managementpraktiken  auszumerzen  und  die  öffentliche  Verwaltung  zu 
professionalisieren (BS 19.3.2024).
Für  die  Korruptionsbekämpfung  in  Kasachstan  ist  die  Anti-Korruptionsbehörde  zuständig.  Sie 
wurde im Juni 2019 als Nachfolgerin des Nationalen Antikorruptionsbüros (NAB) im Rahmen der 
Agentur für den öffentlichen Dienst und die Korruptionsbekämpfung eingerichtet. Die Behörde ist 
dem Präsidenten unterstellt und berichtet direkt an ihn. Kasachstan hat in den letzten Jahren 
verstärkt Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung ergriffen, darunter die Nutzung sozialer Medien,
öffentliche Räte, ein Gesetz zum Informationszugang und E-Government. Das Land trat 2020 der 
Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarats bei und schuf eine neue unabhängige 
Finanzüberwachungsbehörde  zur  Bekämpfung  von  Wirtschaftskriminalität.  Schrittweise  werden 
universelle  Vermögens-  und  Einkommenserklärungen  eingeführt,  beginnend  mit  öffentlichen 
Amtsträgern  und  ihren  Ehepartnern.  Trotz  dieser  Fortschritte  bestehen  weiterhin 
Herausforderungen, wie die begrenzte Entwicklung der Zivilgesellschaft und die Notwendigkeit, die 
Maßnahmen in konkretere Ergebnisse umzusetzen (BS 19.3.2024).
Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105892/country_report_2024_KAZ.pdf, Zugriff 12.8.2024
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105042.html, Zugriff 12.8.2024
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- StGB KASA – Strafgesetzbuch Kasachstans [Kasachstan] (3.7.2014): Penal Code of the
Republic  of  Kazakhstan  (unofficial  translation),  https://adilet.zan.kz/eng/docs/K1400000226, 
Zugriff 12.8.2024
- TI  –  Transparency  International  (2024):  Corruption  Perceptions  Index  2023, 
https://images.transparencycdn.org/images/CPI-2023-Report.pdf, Zugriff 12.8.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Kazakhstan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2107744.html,  Zugriff 
12.8.2024
 8. Wehrdienst und Rekrutierungen
Die Verteidigung der Republik Kasachstan ist gemäß der kasachischen Verfassung eine heilige 
Pflicht und Verantwortung eines jeden Bürgers (Verf KASA 30.8.1995, Art. 36). In Kasachstan 
werden Bürger im Alter von 18 bis 27 Jahren, die keine Befreiung oder Zurückstellung haben und 
die erforderlichen physischen und psychologischen Voraussetzungen erfüllen, zweimal jährlich per 
Präsidialdekret zum Militärdienst einberufen (GWSW KASA 16.2.2012, Art. 31). Die
Wehrpflichtigen  sind  männliche  Staatsbürger,  die  den  Wehrdienststellen  der  örtlichen 
Militärverwaltungsorgane zugewiesen sind und der Einberufung zu den Streitkräften unterliegen 
(GWSW KASA 16.2.2012, Art. 1). Die Dienstdauer beträgt zwölf Monate für Wehrdienstleistende 
und  24  Monate  für  Offiziere,  die  Militärdienst  auf  Abruf  leisten.  Jene,  die  auf  Vertragsbasis 
Militärdienst leisten, unterliegen den im Vertrag festgehaltenen Fristen (GWSW KASA 16.2.2012, 
Art. 24).
Bürger,  die  in  einem  anderen  Staat  Wehr-(Ersatz-)Dienst  geleistet  haben,  werden  in 
Friedenszeiten von der Einberufung zum Wehrdienst befreit (GWSW KASA 16.2.2012, Art. 36).
Die  Möglichkeit  einer  Militärdienstverweigerung  aus  religiösen  Gründen  ist  gesetzlich  nicht 
vorgesehen, aber Geistliche von registrierten religiösen Organisationen, einschließlich der Zeugen 
Jehovas, können vom Dienst befreit werden (USDOS 30.6.2024).
Quellen:
- GWSW  KASA –  Gesetz  über  den  Wehrdienst  und  den  Status  der  Wehrdienstleistenden 
[Kasachstan]  (16.2.2012):  On  Military  Service  and  Status  of  Military  Servants  (unofficial 
translation), https://adilet.zan.kz/eng/docs/Z1200000561, Zugriff 12.8.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International 
Religious  Freedom:  Kazakhstan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2111895.html,  Zugriff 
12.8.2024
- Verf KASA – Verfassung Kasachstans [Kasachstan] (30.8.1995): Constitution of the Republic of 
Kazakhstan (unofficial translation), https://adilet.zan.kz/eng/docs/K950001000_, Zugriff 12.8.2024
 9. Allgemeine Menschenrechtslage
Die  Verfassung  Kasachstans  garantiert  umfassende  Menschenrechte  und  Freiheiten  für  alle 
Bürger, Fremde und Staatenlose, wobei diese Rechte als angeboren, absolut und unveräußerlich 
gelten.  Grundlegende  Rechte  umfassen  das  Recht  auf  Leben,  persönliche  Freiheit,  Würde, 
Gleichheit vor dem Gesetz sowie Meinungs-, Gewissens- und Versammlungsfreiheit, wobei die 
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Diskriminierung wegen der Herkunft, sozialen Stellung, des Vermögens, Berufs, Geschlechts, der
Rasse,  Staatsangehörigkeit,  Sprache,  religiösen  Einstellung,  Überzeugungen,  des  Wohnsitzes 
oder sonstiger Umstände verboten ist (Verf KASA 30.8.1995, Art. 12-17, 20, 22f).
Zu den von Kasachstan ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen (OHCHR o.D.):
1) die Konvention gegen Folter (CAT) samt dem Fakultativprotokoll;
2) der Zivilpakt (ICCPR) samt den zwei Fakultativprotokollen;
3) die Konvention gegen Verschwindenlassen (ICED);
4) die Frauenrechtskonvention (CEDAW) samt dem Fakultativprotokoll;
5) die Konvention gegen Rassismus (ICERD);
6) der Sozialpakt (ICESCR);
7) die  Kinderrechtskonvention  (CRC)  samt  dem  dritten  Fakultativprotokoll,  das  ein 
Individualbeschwerde-,  Staatenbeschwerde-  und  Untersuchungsverfahren  beinhaltet 
(CRC-IC);
8) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) samt dem Fakultativprotokoll.
Die internationalen Verträge sind durch die Republik gewissenhaft zu erfüllen, wobei der Präsident, 
die Regierung und das Außenministerium die Einhaltung und Überwachung sicherstellen. Die 
Verträge haben Vorrang vor den Gesetzen des Landes und werden unmittelbar angewandt (GIV 
KASA 30.5.2005, Art. 20f).
Die Menschenrechtslage in Kasachstan hat sich 2023 gegenüber dem Vorjahr nicht wesentlich 
verändert. Wenngleich die Regierung einige Schritte unternommen hat, um Beamte zu ermitteln 
und zu bestrafen, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sind
Menschenrechtsverletzungen anhaltend (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024).
Mehrere  in-  und  ausländische  Menschenrechtsgruppen  können  mit  etwas  Freiheit 
Menschenrechtsfälle  untersuchen  und  veröffentlichen,  obwohl  die  Regierung  ihre  Aktivitäten 
überwacht  (USDOS  23.4.2024).  Bei  der  Behandlung  politisch  sensibler  Themen  sehen 
Nichtregierungsorganisationen  (NGOs) sich  zunehmenden  gesetzlichen  Einschränkungen, 
finanziellen Auflagen und harten Strafen ausgesetzt (FH 2024). Andererseits kämpfen NGOs und 
gemeinnützige  Vereine  mit  Problemen  wie  instabiler  Finanzierung,  mangelnden  technischen 
Fähigkeiten  und  fehlender  Anerkennung,  während  gleichzeitig  eine  neue  Welle 
zivilgesellschaftlichen  Engagements  außerhalb  traditioneller  NGO-Strukturen  entsteht  (BS 
19.3.2024).
Die  kasachische  Regierung  schränkt  die  Meinungs-  und  Pressefreiheit  durch  verschiedene 
Maßnahmen  wie  restriktive  Gesetze,  Verhaftungen,  Zensur  und  Internetbeschränkungen  ein, 
obwohl  die  Verfassung  diese  Freiheiten  grundsätzlich  garantiert.  Journalisten,  Aktivisten  und 
Bürger  sehen  sich  mit  Schikanen  konfrontiert,  wenn  sie  die  Regierung  kritisieren  oder  über 
sensible Themen wie Korruption berichten, was zu Selbstzensur führt. Die Regierung übt auch 
Kontrolle über Online-Inhalte aus, blockiert oppositionelle Webseiten, reguliert Internetanbieter und 
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schränkt die Anonymität von Internetnutzern ein (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2023 wurden etwa
23  Menschenrechtsverteidiger,  Aktivisten,  Blogger  und  Journalisten  aus  politischen  Gründen 
inhaftiert (AI 24.4.2024).
Die Regierung schränkt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein (USDOS 23.4.2024; vgl. 
HRW  11.1.2024).  Versammlungen  bedürfen  einer  Voranmeldung  bei  der  örtlichen  Regierung, 
wobei viele Anträge im Zusammenhang mit politischen oder gesellschaftlich kontroversen Themen 
aus bürokratischen Formalitäten abgelehnt werden (USDOS 23.4.2024). Die Eintragung einer 
Oppositionspartei ist praktisch unmöglich, und eine Tätigkeit ohne Eintragung kann strafrechtliche 
Konsequenzen nach sich ziehen (AI 24.4.2024). Für den Erhalt und die Verwendung ausländischer 
Gelder  sind  Meldepflichten  gesetzlich  vorgesehen.  Für  die  Nichteinhaltung  der  gesetzlichen 
Anforderungen  sind  verwaltungs-  und  strafrechtliche  Sanktionen  vorgesehen,  einschließlich 
möglicher Einschränkungen bei der Durchführung von Versammlungen, Protesten und ähnlichen 
Aktivitäten, die mit ausländischen Geldern organisiert werden (USDOS 23.4.2024). Die Beteiligung 
an als „extremistisch“ eingestuften Organisationen wird mit bis zu sechs Jahren Haft bestraft (AI 
24.4.2024).  Human  Rights  Watch  nach  werden  friedliche  Demonstranten  festgenommen,  mit 
Geldstrafen belegt oder mit kurzfristigen Freiheitsstrafen inhaftiert (HRW 11.1.2024).
Die  Verfassung  gewährt  jedem  das  Recht,  seine  Religionszugehörigkeit  zu  bestimmen  und 
anzugeben oder nicht anzugeben  (Verf KASA 30.8.1995, Art. 19; vgl. USDOS 30.6.2024). Der 
Staat sieht sich selbst getrennt von der Religion und den religiösen Vereinigungen (GRARV KASA 
11.10.2011, Art. 3). Religiöse Vereinigungen dürfen Gottesdienste und religiöse Zeremonien in 
ihren Gebäuden und an bestimmten öffentlichen Orten abhalten, solange die Rechte der Anwohner
respektiert  werden,  jedoch  sind  solche  Aktivitäten  in  staatlichen  Einrichtungen,  militärischen 
Bereichen  und  Bildungseinrichtungen, außer  religiösen  Schulen,  verboten  (GRARV  KASA 
11.10.2011, Art. 7). Trotz rechtlicher Garantien finden Verfolgungen, Inhaftierung und Geldstrafen 
wegen  religiöser Überzeugungen  von  Minderheiten  oder  Einzelpersonen  durch  staatliche 
Behörden  statt  (USDOS  30.6.2024).  Die  Aktivitäten  nichtregistrierter  religiöser  Gruppen  sind 
verboten, und registrierte Gruppen unterliegen einer strengen staatlichen Aufsicht (FH 2024; vgl. 
HRW 11.1.2024). Schließlich ist die Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft und 
Religion  (in  einem  säkularen  Staat)  laut  der  Bertelsmann  Stiftung  selten  und  irrelevant  (BS 
19.3.2024).
Quellen:
- AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Kazakhstan 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107941.html, Zugriff 12.8.2024
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105892/country_report_2024_KAZ.pdf, Zugriff 12.8.2024
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105042.html, Zugriff 12.8.2024
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 28
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- GIV KASA – Gesetz über internationale Verträge [Kasachstan] (30.5.2005): On International
Treaties  of  the  Republic  of  Kazakhstan  (unofficial  translation), 
https://adilet.zan.kz/eng/docs/Z050000054_, Zugriff 12.8.2024
- GRARV KASA – Gesetz über religiöse Aktivitäten und religiöse Vereinigungen [Kasachstan] 
(11.10.2011):  On  religious  activities  and  religious  associations  (unofficial  translation), 
https://adilet.zan.kz/eng/docs/Z1100000483, Zugriff 12.8.2024
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (11.1.2024):  World  Report  2024  -  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2103174.html, Zugriff 12.8.2024
- OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): View the 
acceptance  of  procedures  and  the  ratification  status  by  country  or  by  treaty,  Status  for 
Kazakhstan  -  Kazakhstan, 
https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89,  Zugriff 
12.8.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International 
Religious  Freedom:  Kazakhstan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2111895.html,  Zugriff 
12.8.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Kazakhstan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2107744.html,  Zugriff 
12.8.2024
- Verf KASA – Verfassung Kasachstans [Kasachstan] (30.8.1995): Constitution of the Republic of 
Kazakhstan (unofficial translation), https://adilet.zan.kz/eng/docs/K950001000_, Zugriff 12.8.2024
 10. Haftbedingungen
Der  Freiheitsentzug  erfolgt  durch  Einweisung  in  eine  Einrichtung  des  Strafvollzugs  und  kann 
zwischen sechs Monaten und lebenslang dauern, abhängig von der Schwere des Verbrechens. 
Die  Verbüßung  der  Freiheitsstrafe  wird  in  Strafvollzugsanstalten  mit  mittlerer  Sicherheit,  in 
Strafvollzugsanstalten mit höchster Sicherheit und in Strafvollzugsanstalten mit hoher Sicherheit 
für Personen, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, angeordnet.  Personen 
unter  18  Jahren  werden  in  Strafvollzugsanstalten  mit  mittlerer  Sicherheit untergebracht.  Die 
lebenslange Freiheitsstrafe wird für besonders schwere Straftaten verhängt, jedoch nicht gegen 
Frauen, Minderjährige oder Männer über 63 Jahre (StGB KASA 3.7.2014, Art. 46).
Zwangsmaßnahmen medizinischer Natur können vom Gericht gegen Personen verhängt werden, 
die in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit Straftaten begangen haben oder nach der Tat 
eine  psychische  Störung  entwickelt  haben,  die  eine  Bestrafung  unmöglich  macht.  Diese 
Maßnahmen werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben auch bei Personen angewandt, die zwar 
schuldfähig sind, aber an psychischen Störungen leiden und eine Gefahr für sich oder andere 
darstellen (StGB KASA 3.7.2014, Art. 91). Die Maßnahmen umfassen laut Gesetz ambulante
psychiatrische Beobachtung und Behandlung sowie stationäre Behandlung in allgemeinen oder 
spezialisierten psychiatrischen Krankenhäusern (StGB KASA 3.7.2014, Art. 93).
Berichten zufolge sind die Haftbedingungen im Allgemeinen hart und lebensbedrohlich (USDOS 
23.4.2024; vgl. FH 2024). Human Rights Watch berichtet darüber, dass wenige Beamte für Folter 
und Misshandlung von Gefangenen zur Rechenschaft gezogen worden sind (HRW 11.1.2024). 
Weiters entsprechen die Einrichtungen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Weitere 
Probleme  stellen  Überbelegung,  veraltete  Einrichtungen,  mangelnde  Heizung  oder  Kühlung, 
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unzureichende Ernährung, unzureichende Gesundheitsversorgung sowie Hygienebedingungen
und Diskriminierung vulnerabler Gruppen dar (USDOS 23.4.2024; vgl. CRPD 2024). Es mangelt 
durchweg an Bedingungen für die Mobilität von Menschen mit Behinderungen (CRPD 2024).
Quellen:
- CRPD  –  United  Nations  Committee  on  the  Rights  of  Persons  with  Disabilities  (2024): 
Alternative Report on the Implementation by the Republic of Kazakhstan of the UN Convention on 
the Rights of Persons with Disabilities; Prepared by an Initiative Group of Non-Governmental 
Organizations and Independent Experts for Submission to the UN Committee on the Rights of 
Persons  with  Disabilities, 
https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/DownloadDraft.aspx?
key=1cJsGKycgclvjImzvk3XZCBMd6rsnOOGfjqt/
Cq7r89uaI7+46CYiKd2485jzghQJQKD2uAYR5oDmRVGsZroXA==, Zugriff 12.8.2024
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105042.html, Zugriff 12.8.2024
- StGB  KASA –  Strafgesetzbuch  Kasachstans  [Kasachstan]  (3.7.2014):  Penal  Code  of  the 
Republic  of  Kazakhstan  (unofficial  translation),  https://adilet.zan.kz/eng/docs/K1400000226, 
Zugriff 12.8.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Kazakhstan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2107744.html,  Zugriff 
12.8.2024
 11. Todesstrafe
Die  Verfassung  Kasachstans  verbietet  die  Todesstrafe  (Verf  KASA  30.8.1995,  Art.  15).  Im 
September 2020 ratifizierte Kasachstan das zweite Fakultativprotokoll zum Zivilpakt (ICCPR), das
auf  die  Abschaffung  der  Todesstrafe  abzielt  (CRPD  19.4.2024;  vgl.  OHCHR  o.D.).  Im 
Strafgesetzbuch wurde der Artikel 47 über die Todesstrafe am 29.12.2021 ausgeschlossen (StGB 
KASA Art. 47). Im Januar 2024 kündigte das Präsidentenamt die Abschaffung der Todesstrafe über 
die offizielle Website im Rahmen durchgesetzter Reformen im Menschenrechtsbereich an (PRK 
12.1.2024). Seit 2003 wurden in Kasachstan sechs Todesurteile verhängt und alle in lebenslange 
Haftstrafen umgewandelt (SRT 20.9.2022).
Quellen:
- CRPD – United Nations Committee on the Rights of Persons with Disabilities (19.4.2024): 
Concluding  observations  on  the  initial  report  of  Kazakhstan  [CRPD/C/KAZ/CO/1], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109102/G2406085.pdf, Zugriff 12.8.2024
- OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): View the 
acceptance  of  procedures  and  the  ratification  status  by  country  or  by  treaty,  Status  for 
Kazakhstan  -  Kazakhstan, 
https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89,  Zugriff 
12.8.2024
- PRK  –  President  of  the  Republic  of  Kazakhstan  [Kasachstan]  (12.1.2024):  Factsheet  on 
Human  Rights  in  Kazakhstan,  https://www.akorda.kz/en/factsheet-on-human-rights-in-
kazakhstan-1201910, Zugriff 12.8.2024
- SRT  –  Sigrid  Rausing  Trust  (20.9.2022):  An  end  to  the  death  penalty  in  Kazakhstan, 
https://www.sigrid-rausing-trust.org/story/an-end-to-the-death-penalty-in-kazakhstan/,  Zugriff 
12.8.2024
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- StGB KASA – Strafgesetzbuch Kasachstans [Kasachstan] (3.7.2014): Penal Code of the
Republic  of  Kazakhstan  (unofficial  translation),  https://adilet.zan.kz/eng/docs/K1400000226, 
Zugriff 12.8.2024
- Verf KASA – Verfassung Kasachstans [Kasachstan] (30.8.1995): Constitution of the Republic of 
Kazakhstan (unofficial translation), https://adilet.zan.kz/eng/docs/K950001000_, Zugriff 12.8.2024
 12. Relevante Bevölkerungsgruppen
12.1. Frauen
Präventiven  gesetzlichen  Maßnahmen  gegen  häusliche  Gewalt  in  Kasachstan  liegen  die 
Verfassung, internationale Verträge und andere Rechtsakte zugrunde, wobei die Grundprinzipien 
wie der Schutz der Rechte und Freiheiten der Bürger, die Unzulässigkeit von physischer und 
psychischer Gewalt eine grundsätzliche Bedeutung gewinnen. Überdies sieht das Gesetz die 
Bereitstellung spezieller sozialer Dienste von den lokalen Exekutivorganen für Opfer häuslicher 
Gewalt vor, die als Personen in schwierigen Lebenssituationen anerkannt werden. Die häusliche 
Gewalt  umfasst  im  gesetzlichen  Sinne  die  Formen  von  physischer  (absichtliche  körperliche 
Verletzungen),  psychischer  (gezielte  psychische  Einwirkung,  Erniedrigung  und  Bedrohung), 
sexueller  (rechtswidrige  Handlungen  gegen  die  sexuelle  Integrität)  und  ökonomischer  Gewalt 
(vorsätzlicher  Entzug  lebensnotwendiger  Ressourcen),  die  alle  darauf  abzielen,  einer  Person 
Schaden zuzufügen oder sie zu kontrollieren (GPHG KASA 4.12.2009, Art. 2-5). Eine Bedeutung 
kommt Hilfsorganisationen zu, welchen vielfältige Aufgaben wie die Aufnahme von Opfern, die 
Bereitstellung  von  psychologischer,  pädagogischer,  medizinischer  und  juristischer  Hilfe  sowie 
vorübergehender Unterkunft, die Durchführung von verhaltenstherapeutischen Programmen für 
Täter  und  die  Zusammenarbeit  mit  Behörden  zugeschrieben  werden.  Diese  Organisationen 
können  von  lokalen  Exekutivorganen,  juristischen  oder  natürlichen  Personen  gemäß  der 
Gesetzgebung  der  Republik  Kasachstan  gegründet  werden  und  finanzieren  sich  aus  dem 
Staatshaushalt sowie anderen gesetzlich erlaubten Quellen (GPHG KASA 4.12.2009, Art. 15).
Die gesellschaftliche Intoleranz gegenüber Gewalt gegen Frauen und Kinder nimmt zu, was sich in
der nationalen Ansprache des Präsidenten im September 2023 und der öffentlichen Debatte über 
die Kriminalisierung von häuslicher Gewalt zeigt. Im Jahr 2023 wurden die Gesetze zur Meldung 
und rechtlichen Verfolgung von häuslicher Gewalt geändert, was zu einem Anstieg der polizeilich 
registrierten familiären Straftaten um 67,5 Prozent im Vergleich zu 2022 führte, während kindliche 
Opfer aufgrund fehlender Daten und Schutzdienste weiterhin unsichtbar bleiben (UNICEF 4.2024).
Sexueller Missbrauch und Vergewaltigung werden unter Strafe gestellt (USDOS 23.4.2024), wofür 
gesetzlich Freiheitsstrafen von mehreren Jahren vorgesehen sind (StGB KASA 3.7.2014, Art. 
120f).  Nach  Angaben  von  Menschenrechtsaktivisten  kommen  weniger  als  1  Prozent  der 
Vergewaltigungsanzeigen vor Gericht (USDOS 23.4.2024).
Frauen haben Zugang zu Notfallverhütung nach einer Vergewaltigung. Obwohl es Protokolle für 
die Postexpositionsprophylaxe gibt, behindern verschiedene Faktoren wie Stigmatisierung durch 
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medizinisches Personal und eingeschränkter Zugang für bestimmte Gruppen die effektive
Versorgung von Vergewaltigungsopfern. In ländlichen Gebieten und traditionellen Gemeinschaften 
sind  Frauen  oft  weniger  über  Verhütungsmethoden  informiert  und  haben  eingeschränkte 
Wahlmöglichkeiten, wobei die hohen Kosten für viele Verhütungsmittel ein zusätzliches Hindernis 
darstellen (USDOS 23.4.2024).
Amnesty  International  zufolge  ist  die  Gewalt  gegen  Frauen  und  Mädchen  im  ganzen  Land 
verbreitet. Von den 64 offiziell registrierten Tötungsdelikten im häuslichen Bereich zwischen Januar 
und August 2023 betrafen die meisten davon Frauen (AI 24.4.2024). Die Regierung unterhält in 
jeder Region Schutzräume für häusliche Gewalt. Nach Angaben des Innenministeriums gibt es 49 
Krisenzentren, von denen 39 über Schutzräume verfügen (USDOS 23.4.2024).
Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem. Kein Gesetz schützt Frauen vor sexueller Belästigung, 
und nur die Anwendung von Gewalt oder das Ausnutzen der körperlichen Hilflosigkeit eines Opfers 
bei sexuellen Übergriffen ist strafbar. Opfer von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zögern aus 
Scham oder Angst vor Arbeitsplatzverlust, Anzeige zu erstatten (USDOS 23.4.2024).
Wenngleich es gesetzlich verboten ist, werden in einigen abgelegenen Gebieten weiterhin Frauen 
und Mädchen entführt und zwangsverheiratet. Möglicherweise aufgrund des sozialen Drucks, der 
mit dem Scheitern einer potenziellen Ehe verbunden ist, weigern die Frauen sich, ihre Entführer 
anzuzeigen (USDOS 23.4.2024).
Auch  Diskriminierung  aufgrund  des  Geschlechts  bleibt  ein  Problem.  Es  bestehen  weiterhin 
erhebliche Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen. In ländlichen Gebieten werden 
Frauen stärker diskriminiert als in städtischen Gebieten, und sie leiden da häufiger unter häuslicher
Gewalt,  eingeschränkten  Bildungs-  und  Beschäftigungsmöglichkeiten,  begrenztem  Zugang  zu 
Informationen  und  Diskriminierung  bei  Land-  und  Eigentumsrechten.  In  einigen  Gemeinden 
bestimmen kulturelle und religiöse Normen die sozialen Rollen von Frauen und Mädchen sowie die 
Art  der  zulässigen  Interaktionen  zwischen  Männern  und  Frauen,  wodurch  die 
Beschäftigungsmöglichkeiten von Frauen eingeschränkt werden (USDOS 23.4.2024).
Human Rights Watch nach muss eine alleinerziehende Mutter, wenn ihr Kind 3 Jahre alt wird, eine 
formelle Arbeit finden, um bedingte staatliche Bargeldunterstützung zu erhalten. Aktivisten zufolge 
hat die Regierung die Voraussetzungen nicht geschaffen, um diese Frauen zu unterstützen. Einer 
alleinerziehenden Mutter von mehreren Kindern reichen staatliche Leistungen für die Deckung der 
Grundbedürfnisse der Kinder nicht (HRW 5.10.2022). Laut Freedom House werden Frauen jedoch 
ermutigt, große Familien zu unterstützen. Wer mindestens sechs Kinder großzieht, erhält von der 
Regierung  eine  Medaille,  Steuererleichterungen  und  bescheidene  monatliche  Leistungen  (FH 
2024).
Quellen:
- AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Kazakhstan 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107941.html, Zugriff 12.8.2024
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- FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Kazakhstan,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105042.html, Zugriff 12.8.2024
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (5.10.2022):  Kazakhstan:  Families  Struggle  to  Enjoy  Basic 
Rights,  https://www.hrw.org/news/2022/10/05/kazakhstan-families-struggle-enjoy-basic-rights, 
Zugriff 12.8.2024
- GPHG  KASA –  Gesetz  zur  Prävention  von  häuslicher  Gewalt  [Kasachstan]  (4.12.2009): 
Concerning  Prevention  of  domestic  violence  (unofficial  translation), 
https://adilet.zan.kz/eng/docs/Z090000214_, Zugriff 12.8.2024
- StGB  KASA –  Strafgesetzbuch  Kasachstans  [Kasachstan]  (3.7.2014):  Penal  Code  of  the 
Republic  of  Kazakhstan  (unofficial  translation),  https://adilet.zan.kz/eng/docs/K1400000226, 
Zugriff 12.8.2024
- UNICEF – United Nations International Children’s Emergency Fund (4.2024): Country Office 
Annual  Report  2023,  Kazakhstan,  December  2023, 
https://www.unicef.org/kazakhstan/en/media/11836/file/Annual
%20Report_2023_Final_ENG.pdf.pdf, Zugriff  2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Kazakhstan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2107744.html,  Zugriff 
12.8.2024
12.2. Kinder
Im Jahr 2023 verabschiedete Kasachstan das Sozialgesetzbuch, das das Anspruchsalter für
Kindergeldzahlungen von zwölf auf achtzehn Monate anhebt (UNICEF 4.2024; vgl. SozGB KASA 
20.4.2023).  Durch  diese  Maßnahme  erhöht  sich  die  Zahl  der  Kinder,  die  Anspruch  auf  die 
sogenannte gezielte Sozialhilfe („Targeted Social Assistance“, TSA) haben (UNICEF 4.2024).
Im Jahr 2023 integrierte das Bildungsministerium Instrumente zur Bewertung der frühkindlichen 
Bildung in sein Qualitätssicherungssystem und unterstützte die Schulung von 300 Fachkräften zur 
Verbesserung der frühkindlichen Entwicklungsüberwachung und der Kommunikation mit Eltern. Bei 
einer  Bewertung  der  inklusiven  Bildungsprogramme  in  der  primären  und  sekundären  Bildung 
zeigten sich 2023 Fortschritte für Kinder mit besonderen Bildungsbedürfnissen, jedoch ergab sich 
dabei wenig Augenmerk auf Kinder mit Migrationshintergrund sowie auf jene, die mit dem Gesetz 
in Konflikt geraten sind, und nicht zuletzt auf die Förderung der Geschlechtergleichheit (UNICEF 
4.2024). Eine obligatorische medizinische Untersuchung und andere Barrieren behindern weiterhin 
den Zugang von Kindern zu inklusiver Bildung. Kinder mit Behinderungen sind in getrennten 
Sonderschulen oder Heimen mit Isolation, Gewalt, Vernachlässigung, körperlicher Fixierung und 
Übermedikation konfrontiert (HRW 11.1.2024).
Ab August 2023 erhalten alle Neugeborenen eine individuelle Identifikationsnummer (IIN), die mit 
dem  medizinischen  Geburtsregistrierungssystem  zusammenfällt.  Das  System  sammelt  auch 
proaktiv zusätzliche Informationen von den Müttern, um Geburtsurkunden auszustellen (UNICEF 
4.2024). Seit 2019 erhalten die meisten Kinder, die von Müttern ohne legalen Status oder Ausweis 
geboren  wurden,  Geburtsurkunden.  Laut  dem  US-amerikanischen  Außenministerium  können 
einige Kinder aus Migrantenfamilien, insbesondere Migranten ohne Dokumente und Staatenlose,
aufgrund  ihres  fehlenden  Rechtsstatus  nicht  in  der  Schule  eingeschrieben  werden  (USDOS 
23.4.2024).
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