kirg-lib-2025-01-23-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 43
PDF herunterladen
Briefing  paper  for  the  EU,  November  2024, 
https://iphronline.org/wp-content/uploads/2024/11/iphr-briefing-on-civic-space-in-
kyrgyzstan-november-2024.pdf, Zugriff 5.12.2024
•OMCT – World Organisation Against Torture (10.2024): Submission for the universal peri-
odic  review  on  the  situation  with  torture  and  in-human  treatment  in  Kyrgyzstan, 
https://www.omct.org/site-resources/images/2024_Submission-for-UPR.pdf,  Zugriff 
10.12.2024
•USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human
Rights Practices  - Kyrgyz Republic,  https://www.ecoi.net/en/document/2107749.html, Zu-
griff 12.11.2024
•WPB  -  World Prison  Brief  (12.2023):  Kyrgyzstan  -  Overview, 
http://www.prisonstudies.org/country/kyrgyzstan, Zugriff 23.1.2025
 10. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Behörden gehen hart gegen unabhängige Journalisten und investigative Medien vor, indem sie 
politisch motivierte Inhaftierungen und Strafverfolgungen durchführen (HRW 16.1.2025). Aktuell 
belegt Kirgisistan im Pressefreiheitsindex 2024 von Reporter ohne Grenzen Platz 120 von 180 
Ländern (RsF 2024). Zum Vergleich: Im Jahr 2022 lag Kirgisistan im Index noch auf Platz 72 von 
180 (RsF 2022).
Die Regierung kontrolliert alle traditionellen Medien und versucht, ihren Einfluss auf private Medien
auszudehnen. Radio und Fernsehen sind für den Großteil der Bevölkerung nach wie vor die 
wichtigsten Nachrichtenquellen. Die kirgisischen Medien sind zunehmend unter Druck. Große Teile 
der Gesellschaft werden von der Regierungspropaganda beeinflusst, die unabhängige Medien als 
„Feinde des Volkes“ und „Sklaven des Westens“ darstellt (RsF 2024). Journalisten berichten über 
Schikanen durch die Polizei, Einschüchterungen und Druck durch lokale und nationale Behörden 
(USDOS  23.4.2024),  sowie  Verurteilungen  wegen  Verleumdung  (RsF  2024),  um  sie  davon 
abzuhalten, über heikle Themen wie ethnische Konflikte und Nationalismus, Korruption, Gewalt an 
der Grenze zu Tadschikistan, die russische Invasion in der Ukraine und Politiker zu berichten 
(USDOS 23.4.2024; vgl. RsF 2024).
Am 15. und 16.1.2024 kam es zu Durchsuchungen verschiedenster Büros von
regierungskritischen Medienunternehmen, wie 24.kg, Temirow Live, Politklinika, Ayt Ayt Dese, Alga 
Media und Archa Media. Insgesamt verhaftete die Polizei 11 Journalisten und beschlagnahmte im 
Fall von 24.kg Computer und Telefone. Am 9.2.2024 wurde das unabhängige Medienunternehmen 
Kloop Media, welches immer wieder kritisch über die kirgisische Regierung und einzelne Beamte 
berichtet  hatte,  auf  Anordnung  eines  Gerichtes  geschlossen  (FPRI  12.4.2024).  Die  Behörden 
kritisierten eine zu negative Berichterstattung durch Kloop, die angeblich darauf abgezielt hat, 
Regierungsbeamte zu diskreditieren (FH 29.2.2024) sowie Angst und Panik in der Gesellschaft zu 
verbreiten (FPRI 12.4.2024).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 43
19

Im September 2024 bestätigte der Oberste Gerichtshof Kirgisistans den Liquidationsbeschluss von 
Kloop Media mit der Begründung, das Unternehmen habe sich nicht als Medienunternehmen 
registriert und „öffentlich zur gewaltsamen Machtübernahme aufgerufen“. Im Oktober 2024 wurden 
vier von elf aktuellen und ehemaligen Journalisten, die mit Temirow Live in Verbindung stehen, für 
schuldig befunden, zu Ungehorsam und Aufständen aufgerufen zu haben. Zwei wurden zu sechs 
bzw. fünf Jahren Gefängnis verurteilt, zwei erhielten Bewährungsstrafen (HRW 16.1.2025).
Medienvertreter  berichten,  dass  sie  von  nichtstaatlichen  Akteuren,  insbesondere  politisch 
vernetzten und wohlhabenden Personen, bedrängt wurden, weil sie über angebliche Korruption 
und anderes Fehlverhalten dieser Personen berichteten. Journalisten berichten auch über eine 
Zunahme  von  Online-Belästigungen  und  über  Versuche,  in  ihre  privaten  Online-Konten 
einzudringen.  Daher  üben  Journalisten  gelegentlich  Selbstzensur  aus,  um 
Vergeltungsmaßnahmen für ihre Berichterstattung zu vermeiden. Zudem gibt es Berichte, wonach 
einige Nachrichtenagenturen Anweisungen erteilt haben, nicht kritisch über bestimmte Politiker 
oder Regierungsvertreter zu berichten. Darüber hinaus gibt es Hinweise auf Anweisungen von 
Regierungsstellen, dass Nachrichtenagenturen auf eine bestimmte Art und Weise berichten oder 
bestimmte Nachrichten ignorieren sollen (USDOS 23.4.2024).
Die  Medienlandschaft  ist  relativ  vielfältig,  aber  entlang  ethnischer  Grenzen  gespalten  (FH 
29.2.2024). Regierungsbehörden wenden verstärkt Gesetze über „Anstiftung zu interethnischem, 
religiösem und interregionalem Hass“, „öffentliche Aufrufe zur gewaltsamen Machtübernahme“ und 
„versuchte  Massenunruhen“  an,  um  das  Recht  auf  freie  Meinungsäußerung  einzuschränken 
(USDOS 23.4.2024).
Ein Gesetz von 2014 stellt falsche Informationen zu Verbrechen oder Vergehen in den Medien 
unter Strafe. Internationale Beobachter sehen darin einen Widerspruch zur Entkriminalisierung der 
Diffamierung im Jahr 2011. Das Strafmaß beträgt hierfür bis zu drei Jahre oder bis zu fünf Jahre 
Haft,  wenn  die  Behauptung  den  Interessen  der  organisierten  Kriminalität  dient  oder  mit  der 
Fälschung von Beweisen verbunden ist (FH 29.2.2024).
Im Jahr 2021 verabschiedete das Parlament unter direkter Leitung von Dschaparow ein neues 
Gesetz  über  „Falschinformationen“.  Das  umstrittene  Gesetz  gibt  der  Regierung  die  Befugnis, 
Diensteanbieter anzuweisen, Informationen zu sperren, die von den Behörden als falsch eingestuft 
werden, und eine Datenbank über Personen zu erstellen, die mit Online-Aktivitäten in Verbindung
gebracht werden (einschließlich angeblicher Verleumdungen), die von den Behörden gemeldet 
werden. Menschenrechtsaktivisten behaupten, dass das Gesetz eine legale Zensur außerhalb der 
Gerichte vorsieht (FH 29.2.2024).
Am 14. August 2023 unterzeichnete Präsident Dschaparow das Gesetz „Über Maßnahmen zur 
Verhinderung von Schäden an der Gesundheit von Kindern sowie ihrer körperlichen, geistigen, 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 43
20

seelischen,  spirituellen  und  moralischen  Entwicklung  in  der  Kirgisischen  Republik  und  über 
Massenmedien“,  das  es  der  Regierung  erlaubt,  den  Zugang  zu  Informationen,  auch  online, 
einzuschränken,  die  sie  als  schädlich  für  Kinder  erachtet.  Medienaktivisten  sagen,  dass  das 
Gesetz  zensiert  und  willkürliche  Beschränkungen  des  Zugangs  der  Bürger  zu  Informationen 
verhängt (USDOS 23.4.2024). Im April 2024 sperrten die meisten Internetanbieter in Kirgisistan 
den Zugang zur Social-Media-Plattform TikTok, angeblich um „Gesundheitsschäden für Kinder zu 
vermeiden“.  Seit Mai 2024 ist TikTok von keinem mobilen Netzbetreiber aus mehr erreichbar, aber 
bei einigen Festnetzbetreibern kann weiterhin zugegriffen werden (FH 16.10.2024).
Quellen:
•FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Kyrgyzstan,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2116563.html, Zugriff 4.12.2024
•FH  -  Freedom  House  (29.2.2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Kyrgyzstan, 
https://www.ecoi.net/en/document/2108023.html, Zugriff 18.11.2024
•FPRI - Foreign Policy Research Institute (12.4.2024): Kyrgyzstan: Central Asia’s Island of 
Democracy  Sinks  Into  Authoritarianism,  https://www.fpri.org/article/2024/04/kyrgyzstan-
central-asias-island-of-democracy-sinks-into-authoritarianism/, Zugriff 4.12.2024
•HRW  -  Human  Rights  Watch  (16.1.2025):  World  Report  2025  –  Kyrgyzstan, 
https://www.ecoi.net/en/document/2120094.html, Zugriff 17.1.2025
•RsF – Reporter ohne Grenzen (2024): Kyrgyzstan,  https://rsf.org/en/country/kyrgyzstan, 
Zugriff 4.12.2024
•RsF  -  Reporter  ohne  Grenzen  (2022):  Rangliste  der  Pressefreiheit  2022, 
https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/
Rangliste_2022/RSF_Rangliste_der_Pressefreiheit_2022.pdf, Zugriff 4.12.2024
•USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices  - Kyrgyz Republic,  https://www.ecoi.net/en/document/2107749.html, Zu-
griff 12.11.2024
 11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Der zivilgesellschaftliche Sektor in Kirgisistan gilt als einer der am stärksten ausgeprägten in 
Zentralasien. Vertreter von zivilgesellschaftlichen Organisationen (CSO) wirken durch zahlreiche 
öffentliche Beratungsgremien in Ministerien und Behörden auf nationaler und lokaler Ebene mit. 
Derzeit sind mehr als 23.700 zivilgesellschaftliche Organisationen registriert, wobei jedoch nur ca. 
ein  Drittel  aktiv  sind  und  in  vielen  Bereichen  wie  etwa  Menschenrechten,  einschließlich  der 
Unterstützung gefährdeter Gruppen, Kultur, Kunst, Gesundheit, Umweltschutz etc. agieren. CSOs, 
darunter  fallen  auch  NGOs  (EUR-Lex  8.11.2023),  sind  in  Kirgisistan  als  Non-Commercial 
Organisationen  (NCO)  registriert.  Die  Mehrheit  der  CSOs  in  Kirgisistan  ist  auf  ausländische 
Finanzierung  angewiesen.  Allerdings  gibt  es  Bestrebungen,  diese  einzuschränken  (ICNL 
7.11.2024).
Die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit ist durch die Verfassung und die entsprechenden 
Gesetze gewährleistet, darunter das Gesetz über nichtkommerzielle Organisationen, das Gesetz 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 43
21

über politische Parteien und das Gesetz über friedliche Versammlungen (BS 19.3.2024). Obwohl 
die  Vereinigungsfreiheit  im  Gesetz  verankert  ist,  kommt  es  dennoch  verstärkt  zu 
Beeinträchtigungen  durch  die  Regierung.  So  ist  es  politischen  Parteien  und  NGOs,  die  vom 
Ausland Geldmittel erhalten, per Gesetz verboten, politische Ziele zu verfolgen. NGOs berichten 
von Belästigungen durch Sicherheitsbehörden, darunter unangekündigte Besuche der NGO-Büros, 
Veröffentlichungen von Informationen über Mitarbeiter und Drohungen (USDOS 23.4.2024).
Am 2. April 2024 unterzeichnete der Präsident das Gesetz über Änderungen des Gesetzes über 
NCOs, auch bekannt als Gesetz über ausländische Vertreter. Damit sind NCOs, die Gelder aus 
ausländischen Quellen erhalten, verpflichtet, sich als „ausländische Vertreter“ zu registrieren und 
auch  öffentlich  zu  deklarieren  sowie  jährlich  unabhängige  Prüfberichte  an  die  Behörden  zu 
übermitteln.  Das  Justizministerium  kann  wiederum  Inspektionen  durchführen,  sich  in  interne 
Angelegenheiten  einmischen,  die  Geschäftstätigkeit  nach  eigenem  Ermessen  bis  zu  sechs 
Monaten  aussetzen  und  hat  anschließend  die  Möglichkeit  der  gerichtlichen  Liquidation  (ICNL 
4.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Bislang haben sich lediglich drei NGOs registriert, einige von 
ihnen haben sich aufgelöst, andere haben sich als kommerzielle Organisationen neu registriert 
(HRW 16.1.2025). Bestimmungen, wie die Verpflichtung für alle derartigen Organisationen, sich 
immer wieder neu zu registrieren, können die Vereinigungsfreiheit untergraben (BS 19.3.2024).
Organisatoren und Teilnehmer von Versammlungen sind für die Benachrichtigung der Behörden 
über geplante Versammlungen verantwortlich, aber die Verfassung verbietet es den Behörden, 
friedliche Versammlungen auch ohne vorherige Ankündigung zu verbieten oder einzuschränken. 
Die lokalen Behörden haben jedoch das Recht, das Ende einer öffentlichen Aktion zu fordern, und 
können  bei  Nichtbefolgung  auch  Versammlungen  auflösen,  gegebenenfalls  auch  durch 
Verhaftungen (USDOS 23.4.2024).
Im  Zuge  des  Konflikts  zwischen  Russland  und  Ukraine  hatten  im  März  2022  alle  vier 
Bezirksgerichte  Bischkeks  öffentliche  Versammlungen  und  Kundgebungen  verboten,  mit 
Ausnahme des Gorky Parks in Bischkek, wo weiterhin friedliche Versammlungen erlaubt waren 
(USDOS  23.4.2024;  vgl.  BS  19.3.2024).  Das  Verbot  erfolgte  auf  Betreiben  der  russischen 
Botschaft  in  Bischkek,  die  damit  Versammlungen  vor  ihrem  Gebäude  verhindert  wollte.  Das 
Versammlungsverbot  betraf  schließlich  das  Gebiet  um  die  russische  Botschaft,  die 
Präsidialadministration, das Parlament, den Obersten Gerichtshof, das Innenministerium und das 
Hauptquartier des GKNB (Staatskomitee für Nationale Sicherheit). Von dem Verbot ausgenommen 
waren  Staats-  und  Kommunalveranstaltungen (IPHR  26.4.2024).  Dieses  Verbot  wurde  immer 
wieder verlängert und lief schließlich am 30.9.2024 ohne weitere Verlängerung aus. Auch in der 
Stadt Osch wurden jegliche Versammlungen vor dem Amtsgebäude des Bürgermeisters und auf 
dem zentralen Platz von 27. Juni bis 31. Dezember 2024 verboten, lediglich im Ataturk Park 
durften  weiterhin  Versammlungen  stattfinden.  Neben  den  pauschalen  Beschränkungen  von 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 43
22

friedlichen Versammlungen kommt es auch häufig zu Verhaftungen und Anklagen von Aktivisten, 
die von ihrem Versammlungsrecht und Recht auf freie Meinung Gebrauch machen möchten (IPHR 
5.11.2024).
Das Justizministerium zählt derzeit 226 registrierte politische Parteien. Viele davon sind inaktiv, 
aber einige Dutzend sind weiterhin aktiv und nehmen an Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 
teil (FPRI 12.4.2024). Bei oppositioneller Tätigkeit außerhalb des Parlaments bzw. nicht durch 
Abgeordnete  ist  die  Schutzfähigkeit  nur  eingeschränkt  gegeben.  Der  Spielraum  der 
Zivilgesellschaft  wurde  in  den  letzten  Jahren  schrittweise  stark  eingeschränkt.  Mit  der 
Machtübernahme  durch  Dschaparow  steht  nunmehr  auch  in  Kirgistan  analog  zu  anderen 
zentralasiatischen Staaten ein starker Mann an der Spitze des Staates (ÖB 1.2023).
Wie bereits bei den vorherigen, 2011 und 2017 gewählten, Regierungen verfolgt auch die aktuelle 
Regierung politische Gegner unter dem Vorwand, Amtsmissbrauch zu bekämpfen. Im Visier der 
aktuellen Regierung stehen u. a. die Spitzenpolitiker früherer Regierungen und offen auftretende 
Mitglieder der Opposition (BS 19.3.2024). Oppositionsparteien in Kirgisistan sind stark auf einzelne 
Personen zugeschnitten und von diesen abhängig. In einer solchen Situation kann das juristische 
Vorgehen und eine Verurteilung der Parteiführung schnell dazu führen, dass die gesamte Partei 
zum Schweigen gebracht wird. Seit 2022 wurden jährlich mehrere Oppositionspolitiker verhaftet 
und strafrechtlich verfolgt, darunter Mitglieder der Oppositionsparteien Butun Kyrgyzstan oder Eldik 
Kenesh (FPRI 12.4.2024). Eldik Kenesh wird von Freedom House und in den Medien als obskure 
Partei bezeichnet. 2023 wurden die Parteivorsitzende Rosa Nurmatova und 30 weitere Personen 
wegen Verschwörung und Umsturzplänen verhaftet (FH 29.2.2024; vgl. Eurasianet 6.6.2023). Am 
26.3.2024  wurde  Adakhan  Madumarov,  Vorsitzender  von  Butun  Kyrgyzstan,  der  bis  dahin 
wichtigsten Oppositionspartei im kirgisischen Parlament, und ehemaliger Präsidentschaftskandidat 
bei den Wahlen 2021 (FPRI 12.4.2024), wegen Hochverrats für schuldig befunden, nachdem er 
2009,  als  Vorsitzender  des  kirgisischen  Sicherheitsrates,  ein  Grenzprotokoll  mit  Tadschikistan 
unterzeichnet hatte (CPC 22.11.2024). Aufgrund der bereits abgelaufenen Verjährungsfrist blieb 
die  Verurteilung  ohne  rechtliche  Bestrafung,  sein  Parlamentsmandat  wurde  ihm  allerdings 
entzogen  (CPC  22.11.2024).  Derzeit  laufen  Ermittlungen  wegen  Stimmenkaufs  gegen  die 
Sozialdemokratische Partei Kirgisistans (SDPK), im Zuge derer es auch bereits zu zahlreichen 
Verhaftungen gekommen ist. Aufgrund dieser Anschuldigungen wurde die SDPK von den Wahlen
zum Stadtrat von Bischkek am 17.11.2024 ausgeschlossen. Der inhaftierte Anführer der Partei 
Temirlan Sultanbekov befindet sich  im Hungerstreik (DIP 14.1.2025; vgl. HRW 10.12.2024).
Quellen:
•BS  -  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Kyrgyzstan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105908/country_report_2024_KGZ.pdf,  Zugriff 
21.11.2024
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 43
23

•CPC - Caspian Policy Center (22.11.2024): Central Asia in Focus: Kyrgyz Authorities target 
another Opposition Party, https://www.caspianpolicy.org/research/central-asia/central-asia-
in-focus-kyrgyz-authorities-target-another-opposition-party, Zugriff 15.1.2025
•DIP  -  Diplomat,  The  (14.1.2025):  Kyrgyzstan’s  Social  Democrats  Under  Pressure, 
https://thediplomat.com/2025/01/kyrgyzstans-social-democrats-under-pressure/,  Zugriff 
15.1.2025
•EUR-Lex  -  Publications  Office  of  the  European  Union  (8.11.2023):  Civil  Society 
Organisation, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?
uri=LEGISSUM:civil_society_organisation, Zugriff 23.1.2025
•Eurasianet  (6.6.2023):  Kyrgyzstan:  Security  services  arrest  alleged  coup plotters  from 
obscure  party,  https://eurasianet.org/kyrgyzstan-security-services-arrest-alleged-coup-
plotters-from-obscure-party, Zugriff 21.1.2025
•FH  -  Freedom  House  (29.2.2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Kyrgyzstan, 
https://www.ecoi.net/en/document/2108023.html, Zugriff 18.11.2024
•FPRI - Foreign Policy Research Institute (12.4.2024): Kyrgyzstan - Central Asia’s Island of 
Democrazy  sinks  into  Authoritarianism, 
https://www.fpri.org/wp-content/uploads/2024/04/kyrgyzstan-island-of-democracy-sinks-1-
1.pdf, Zugriff 15.1.2025
•HRW  -  Human  Rights  Watch  (16.1.2025):  World  Report  2025  -  Kyrgyzstan, 
https://www.ecoi.net/en/document/2120094.html, Zugriff 20.1.2025
•HRW – Human Rights Watch (10.12.2024): Kyrgyzstan is Relentless in its Crackdown on 
Civil  and  Political  Rights,  https://www.hrw.org/news/2024/12/10/kyrgyzstan-relentless-its-
crackdown-civil-and-political-rights, Zugriff 15.1.2025
•ICNL - The International Center for Not-for-Profit Law (7.11.2024): Civic Freedom Monitor 
Kyrgyz  Republic,  https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/kyrgyz,  Zugriff 
23.1.2025
•ICNL - The International Center for Not-for-Profit Law (4.4.2024): Analysis, Law of the 
Kyrgyz Republic on Amendments to the Law of the Kyrgyz Republic on Noncommercial
Organizations  (also  known  as  the  Law  on  Foreign  Representatives), 
https://www.icnl.org/wp-content/uploads/2024.04-Final-Analysis-of-the-KR-Law-on-Foreign-
Representatives_eng-vf.pdf, Zugriff 11.12.2024
•IPHR - International Partnership for Human Rights (5.11.2024): The Protection Of Funda-
mental Freedoms and Civic Space in Kyrgyzstan: Key Concerns And Recommendations, 
Briefing  paper  for  the  EU,  November  2024, 
https://iphronline.org/wp-content/uploads/2024/11/iphr-briefing-on-civic-space-in-
kyrgyzstan-november-2024.pdf, Zugriff 5.12.2024
•IPHR - International Partnership for Human Rights (26.4.2024): Kyrgyzstan: Civic space de-
teriorates  further  as  „foreign  agent“-style  NGO  law  is  adopted  and  media  crackdown 
widens, https://iphronline.org/articles/kyrgyzstan-civic-space-deteriorates-further-as-foreign-
agent-style-ngo-law-is-adopted-and-media-crackdown-widens/, Zugriff 5.12.2024
•ÖB  -  Österreichische  Botschaft  in  Astana  [Österreich]  (1.2023):  Asylländerbericht 
Kirgisistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2085308/KIRG_%C3%96B-
Bericht_2023_01.pdf, Zugriff 13.1.2025
•USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices  - Kyrgyz Republic,  https://www.ecoi.net/en/document/2107749.html, Zu-
griff 12.11.2024
 12. Todesstrafe
Artikel 25 der Verfassung von 2021 verbietet die Todesstrafe in Kirgisistan (Verf KIRG 5.5.2021).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 43
24

•Verf KIRG – Verfassung Kirgisistan [Kirgisistan] (5.5.2024): The Constitution of the Kyrgyz 
Republic  , 
https://legislationline.org/sites/default/files/2023-04/The%20Kyrgyz%20Republic%E2%80%
99s%20Constitution%2005.05.2021%20%28in%20English%29.pdf, Zugriff 12.12.2024
 13. Religionsfreiheit
Circa 90 % der Bevölkerung bekennen sich zum Islam, davon die Mehrheit zum sunnitischen Islam 
(Hanafi) und nur 1 % zum schiitischen Islam. Die nicht muslimische Bevölkerung setzt sich aus 7 
% Christen zusammen, wovon wiederum 40 % russisch-orthodox sind. Andere christliche Gruppen 
sind  beispielsweise  Katholiken,  Baptisten  und  Zeugen  Jehovas.  Zudem  sind  3  %  Personen 
jüdischer  Herkunft,  Buddhisten,  Bahai  sowie  Mitglieder  der  Internationalen  Gesellschaft  für 
Krishna-Bewusstsein und Tengristen (USCIRF 1.5.2024).
Die  Verfassung  garantiert  Gewissens-  und  Religionsfreiheit  und  verbietet  religiösen  Gruppen, 
religiösen Hass zu schüren. Sie schreibt die Trennung von Religion und Staat fest und verbietet 
religiösen Gruppen, politische Ziele zu verfolgen (USDOS 26.6.2024). Das Gesetz über „Religions-
und Glaubensfreiheit in der Kirgisischen Republik“ von 2008 verbietet nicht registrierte Aktivitäten, 
schreibt aufwendige Registrierungsverfahren vor, schränkt religiöses Material ein und verlangt von 
religiösen  Organisationen  regelmäßige  Tätigkeitsberichte.  Seit  dem  Amtsantritt  von  Präsident 
Dschaparow exekutiert die kirgisische Regierung verstärkt Gesetze, die Religionen regulieren und 
generell die Rechte aller religiösen Gruppen verletzen, inklusive Muslime (USCIRF 1.5.2024; vgl. 
USDOS 26.6.2024).
Derzeit befindet sich ein weiteres Religionsgesetz in Ausarbeitung, das religiöse Organisationen 
verpflichten  würde,  sich  alle  fünf  Jahre  neu  zu  registrieren.  Außerdem  soll  ein  abgestuftes 
Registrierungssystem eingeführt, die SAMK (Spiritual Administration of Muslims in Kyrgyzstan 
[Geistliche Verwaltung der Muslime in Kirgisistan]) bestätigt, die Registrierung von Gebetsstätten
vorgeschrieben und religiös orientierte politische Parteien verboten werden (USCIRF 1.5.2024; vgl. 
ER 13.9.2024).
Die Behörden nehmen insbesondere Muslime ins Visier, die eine Form des Islam praktizieren, die 
von der vom Staat bevorzugten Auslegung abweicht. Ihr Glaube wird von der Regierung oft als 
extremistisch,  fremd  oder  nicht  traditionell  bezeichnet.  Seit  Mitte  2023  kam  es  zu 
Masseninspektionen  von  Moscheen  und  Madrasas  [islamische  Bildungseinrichtung,  siehe  EB 
29.5.2023], dabei wurden Geldstrafen verhängt und Hunderte von religiösen Einrichtungen im 
ganzen Land geschlossen (USCIRF 1.5.2024). Immer wieder kommt es auch zu Verhaftungen, 
besonders von Mitgliedern der verbotenen Hizb ut-Tahrir und Yakyn Inkar. Insgesamt hat die 
Regierung 21 religiös orientierte Gruppierungen als extremistisch eingestuft und verboten (USDOS
26.6.2024).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 25 von 43
25

Christliche Kirchen und Gruppen werden häufig wegen illegaler Missionstätigkeit belangt und mit 
Geldstrafen  belegt,  wenn  sie  unregistrierte  ausländische  Staatsbürger  oder  Ordensmitglieder 
predigen lassen (USDOS 26.6.2024).
Die Zeugen Jehovas sind in Kirgisistan seit 1998 registriert und die Religionsausübung ist auch 
legal. Die erste lokale Gemeinde nahm ihre Tätigkeit 1993 auf. Die Zahl der aktiven Mitglieder der 
Zeugen Jehovas in Kirgisistan mit insgesamt 41 Gemeinden (darunter in Bischkek und in Gebieten 
Osch, Talas und Jalalabad) liegt bei 5.282 Menschen (Stand: 2021) (ÖB 1.2023). Am 25. März 
2021 durchsuchte die Polizei das nationale Verwaltungszentrum der Zeugen Jehovas in Bischkek. 
In dem Durchsuchungsbefehl hieß es, die Zeugen Jehovas schüren religiösen Hass und sind an 
extremistischen Aktivitäten beteiligt. Die Beamten beschlagnahmten religiöse Literatur, Computer 
und einen Server (EAJW 29.9.2022). Darüber hinaus verweigern die Behörden die Registrierung 
neuer Gemeinden der Zeugen Jehovas in den Regionen Osh, Naryn und Jalalabad (USDOS 
26.6.2024). Im August 2024 kam es bei Treffen der Zeugen Jehovas in Kyzyl-Kyia und Naryn zu 
neuerlichen Durchsuchungen und Verhaftungen (USCIRF 22.11.2024).
Quellen:
•EAJW - European Assciation of Jehovah’s Witnesses (29.9.2022): Kyrgyzstan: Jehovah’s 
Witnesses  Religious  Freedom  Report.  OSCE  Warsaw  Human  Dimension  Conference 
26.9.-7.10.2022,   
https://meetings.odihr.pl/resources/download-file-dds/188/220930163859_0094.pdf,  Zugriff 
9.12.2024
•EB  -  Encyclopaedia  Britannica (29.5.2023):  Madrash,  Muslim  educational  institution, 
https://www.britannica.com/topic/madrasah, Zugriff 9.12.2024
•ER - Eurasia Review (13.9.2024): Kyrgyzstan: Public Discussion Of Latest Repressive 
Draft Religion Law – Analysis, https://www.eurasiareview.com/13092024-kyrgyzstan-public-
discussion-of-latest-repressive-draft-religion-law-analysis/, Zugriff 9.12.2024
•ÖB  -  Österreichische  Botschaft  in  Astana  [Österreich]  (1.2023):  Asylländerbericht 
Kirgisistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2085308/KIRG_%C3%96B-
Bericht_2023_01.pdf, Zugriff 13.1.2025
•USCIRF - US Commission on International Religious Freedom [USA] (22.11.2024): Reli-
gious  Freedom  Challenges  for  Jehovah’s  Witnesses, 
https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2024-
11/2024%20Jehovah%27s%20Witness%20Issue%20Update.pdf, Zugriff 9.12.2024
•USCIRF - US Commission on International Religious Freedom [USA] (1.5.2024): Annual re-
port on religious freedom (covering 2023), Recommended for Special Watch List: Kyrgyzs-
tan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112007/Kyrgyzstan.pdf, Zugriff 9.12.2024
•USDOS - US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Reli-
gious  Freedom:  Kyrgyzstan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2111899.html,  Zugriff 
9.12.2024
 14. Ethnische Minderheiten
Kirgisistan hat circa 7,1 Millionen Einwohner, von denen 74 % der ethnischen Gruppe der Kirgisen 
angehören. Die restlichen 26 % verteilen sich auf andere Ethnien. Die fünf größten ethnischen 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 26 von 43
26

Minderheiten  sind  Usbeken  (999.300;  14%  der  Gesamtbevölkerung),  Russen  (335.237;  5%), 
Dunganen (76.573; 1,13%), Tadschiken (61.033; 0,9%) und Uiguren (61.000; 0,9%) (IOM 12.2023; 
vgl. NSC o.D.), gefolgt von weiteren größeren Gruppen von u.a. Türken, Kasachen, Tataren, 
Ukrainern, Koreanern und Deutschen (CIA 19.1.2025; vgl. NSC o.D.). Ethnische Minderheiten, 
insbesondere  Usbeken,  sehen  sich  mit  politischer  Marginalisierung  und  Diskriminierung  in 
wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen und anderen Bereichen konfrontiert (FH 29.2.2024). Nur 5,2 
%  der  öffentlich  Bediensteten  des  Staates  und  der  Kommunen  sind  Mitglieder  ethnischer 
Minderheiten (CERD 15.6.2023).
Quellen:
•CERD - United Nations Committee on the Elimination of Racial Discrimination (15.6.2023):
Combined eleventh and twelfth periodic reports submitted by
•Kyrgyzstan  under  article  9  of  the  Convention,  due  in  2022, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2100343/G2312217.pdf, Zugriff 15.1.2025
•CIA - Central Intelligence Agency [USA] (19.1.2025): The World Factbook - Kyrgyzstan, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kyrgyzstan/, Zugriff 23.1.2025
•FH  -  Freedom  House  (29.2.2024):  Freedom  in  the  World  2024  –  Kyrgyzstan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2108023.html, Zugriff 9.1.2025
•IOM - International Organization for Migration (12.2023): Migration Situation Report – Kyr-
gyzstan,  https://kyrgyzstan.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1321/files/documents/2024-04/
compilation_report_dec_2023.pdf, Zugriff 9.1.2025
•NSC - National Statistical Committee of the Kyrgyz Republic [Kirgisistan] (o.D.): Total popu-
lation by nationality, https://www.stat.gov.kg/en/opendata/category/312/, Zugriff 9.1.2025
14.1. Usbeken
Die zahlenmäßig größte Minderheit Kirgisistans konzentriert sich hauptsächlich auf die südlichen 
und westlichen Teile des Landes, insbesondere das Ferghana-Tal und die drei Verwaltungsbezirke 
Batken, Osch und Jalalabad (ISPI 2.2.2021).  Die Spannungen zwischen ethnischen Usbeken und 
ethnischen  Kirgisen  werden  als  problematisch  eingestuft,  besonders  in  der  südlichen  Oblast 
[Region] Osch, wo Usbeken fast die Hälfte der Bevölkerung stellen (USDOS 23.4.2024). Usbeken 
sind aufgrund fragwürdiger Terrorismus- oder Extremismusvorwürfe häufig Ziel von Schikanen, 
Verhaftungen  und  Misshandlungen  durch  die  Strafverfolgungsbehörden  (FH  29.2.2024;  vgl. 
USDOS 23.4.2024). Zudem gibt es Berichte von anhaltenden Festnahmen und strafrechtlichen 
Verfolgungen von Personen, die des Besitzes und der Verbreitung von Literatur der Hizb ut-Tahrir 
beschuldigt wurden. Die meisten dieser Festnahmen mutmaßlicher Mitglieder der Hizb ut-Tahrir 
erfolgten im Süden des Landes und betrafen ethnische Usbeken (USDOS 23.4.2024).
Südkirgisistan hat sich noch nicht vollständig von den ethnischen Unruhen des Jahres 2010 erholt. 
In  diesem  Zusammenhang  wurden  zahlreiche  Fälle  dokumentiert,  in  denen  die  Regierung  in 
Gewalttaten gegen Usbeken in der Region verwickelt war oder diese zumindest duldete. Neben 
zahlreichen Todesopfern und Verletzten wurden viele usbekische Häuser und Geschäfte zerstört 
oder beschlagnahmt. Obwohl auch weiterhin von Einschüchterungen berichtet wird, sind doch 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 27 von 43
27

Schritte unternommen worden, um zum Beispiel die usbekischsprachigen Medien in der Region 
wiederherzustellen  (FH  29.2.2024).  Zur  Stärkung  der  nationalen  Einheit  und  interethnischer 
Beziehungen  gibt  es  zahlreiche  Initiativen,  wie  Theateraufführungen,  Kulturveranstaltungen, 
Volksmusikgruppen oder Volkstanzgruppen von Russen, Uiguren, Ukrainern, Dunganen und vielen 
mehr. In der Provinz Osch führt das Babur Academy Music und Drama Theater Stücke sowohl in 
Kirgisisch  als  auch  Usbekisch  auf  (CERD  15.6.2023).  Die  Angst  vor  weiteren  Unruhen  ist 
allerdings weiterhin vorhanden (FH 29.2.2024). Zudem berichten Usbeken in Südkirgisistan über 
Diskriminierung bei der Registrierung ihrer Unternehmen durch lokale Behörden, wodurch die 
Gründung kleiner Betriebe erschwert wird (USDOS 23.4.2024).
Es  gibt  derzeit  an  161  Schulen  die  Möglichkeit,  Usbekisch  zu  lernen,  davon  sind  22  reine 
usbekischsprachige Schulen und 139 gemischtsprachige Schulen, mit Unterricht in Kirgisisch, 
Russisch  und  Usbekisch.  Vor  dem  Hintergrund  der  verstärkten  Migration  in  die  Russische 
Föderation oder andere Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion ziehen es viele usbekische 
Familien verstärkt vor, ihre Kinder in Schulen mit Unterrichtssprachen Kirgisisch und Russisch zu 
schicken (CERD 15.6.2023).
Quellen:
•CERD - United Nations Committee on the Elimination of Racial Discrimination (15.6.2023): 
Kirgistan - Staatenbericht über die Umsetzung des Übereinkommens zur Beseitigung von 
Rassendiskriminierung,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2100343/G2312217.pdf,  Zugriff 
15.1.2025
•FH  -  Freedom  House  (29.2.2024):  Freedom  in  the  World  2024  –  Kyrgyzstan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2108023.html, Zugriff 9.1.2025
•ISPI - Italian Institute for International Political Studies (2.2.2021): Uzbek Communities in 
Central  Asia  as  Human  Connectivity  Factor:  Elements  for  a  Kin-State  Policy, 
https://www.ispionline.it/en/publication/uzbek-communities-central-asia-human-connectivity-
factor-elements-kin-state-policy-29131, Zugriff 16.1.2025
•USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices  - Kyrgyz Republic,  https://www.ecoi.net/en/document/2107749.html, Zu-
griff 12.11.2024
14.2. Uiguren
Die in Kirgisistan ansässige uigurische Bevölkerung wird als relativ gut integriert beschrieben und 
ist weniger Feindseligkeiten seitens der einheimischen kirgisischen Bevölkerung ausgesetzt, als im 
Vergleich die Uiguren in Kasachstan. Uiguren in Kirgisistan können sich auch direkter politisch 
betätigen, insbesondere durch ihre Kulturorganisation  Ittipaq (Uigurisch für „Einheit“). Dennoch 
sehen sich die einheimischen Uiguren in Kirgisistan zunehmender Überwachung und staatlicher 
Kontrolle ausgesetzt und empfinden ihre Lage im Land als immer unsicherer und ungewisser (REX 
/ Steenberg 2.4.2024). Das in den USA ansässige UHRP (Uyghur Human Rights Project) berichtet 
über transnationale Repression gegen Uiguren weltweit und geht davon aus, dass China als 
wichtigster Handelspartner und Gläubiger Kirgisistans vermehrt Druck auf die Regierung ausüben 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 28 von 43
28

Go to next pages