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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Briefing paper for the EU, November 2024, https://iphronline.org/wp-content/uploads/2024/11/iphr-briefing-on-civic-space-in- kyrgyzstan-november-2024.pdf, Zugriff 5.12.2024 •OMCT – World Organisation Against Torture (10.2024): Submission for the universal peri- odic review on the situation with torture and in-human treatment in Kyrgyzstan, https://www.omct.org/site-resources/images/2024_Submission-for-UPR.pdf, Zugriff 10.12.2024 •USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Kyrgyz Republic, https://www.ecoi.net/en/document/2107749.html, Zu- griff 12.11.2024 •WPB - World Prison Brief (12.2023): Kyrgyzstan - Overview, http://www.prisonstudies.org/country/kyrgyzstan, Zugriff 23.1.2025 10. Meinungs- und Pressefreiheit Die Behörden gehen hart gegen unabhängige Journalisten und investigative Medien vor, indem sie politisch motivierte Inhaftierungen und Strafverfolgungen durchführen (HRW 16.1.2025). Aktuell belegt Kirgisistan im Pressefreiheitsindex 2024 von Reporter ohne Grenzen Platz 120 von 180 Ländern (RsF 2024). Zum Vergleich: Im Jahr 2022 lag Kirgisistan im Index noch auf Platz 72 von 180 (RsF 2022). Die Regierung kontrolliert alle traditionellen Medien und versucht, ihren Einfluss auf private Medien auszudehnen. Radio und Fernsehen sind für den Großteil der Bevölkerung nach wie vor die wichtigsten Nachrichtenquellen. Die kirgisischen Medien sind zunehmend unter Druck. Große Teile der Gesellschaft werden von der Regierungspropaganda beeinflusst, die unabhängige Medien als „Feinde des Volkes“ und „Sklaven des Westens“ darstellt (RsF 2024). Journalisten berichten über Schikanen durch die Polizei, Einschüchterungen und Druck durch lokale und nationale Behörden (USDOS 23.4.2024), sowie Verurteilungen wegen Verleumdung (RsF 2024), um sie davon abzuhalten, über heikle Themen wie ethnische Konflikte und Nationalismus, Korruption, Gewalt an der Grenze zu Tadschikistan, die russische Invasion in der Ukraine und Politiker zu berichten (USDOS 23.4.2024; vgl. RsF 2024). Am 15. und 16.1.2024 kam es zu Durchsuchungen verschiedenster Büros von regierungskritischen Medienunternehmen, wie 24.kg, Temirow Live, Politklinika, Ayt Ayt Dese, Alga Media und Archa Media. Insgesamt verhaftete die Polizei 11 Journalisten und beschlagnahmte im Fall von 24.kg Computer und Telefone. Am 9.2.2024 wurde das unabhängige Medienunternehmen Kloop Media, welches immer wieder kritisch über die kirgisische Regierung und einzelne Beamte berichtet hatte, auf Anordnung eines Gerichtes geschlossen (FPRI 12.4.2024). Die Behörden kritisierten eine zu negative Berichterstattung durch Kloop, die angeblich darauf abgezielt hat, Regierungsbeamte zu diskreditieren (FH 29.2.2024) sowie Angst und Panik in der Gesellschaft zu verbreiten (FPRI 12.4.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 43

Im September 2024 bestätigte der Oberste Gerichtshof Kirgisistans den Liquidationsbeschluss von Kloop Media mit der Begründung, das Unternehmen habe sich nicht als Medienunternehmen registriert und „öffentlich zur gewaltsamen Machtübernahme aufgerufen“. Im Oktober 2024 wurden vier von elf aktuellen und ehemaligen Journalisten, die mit Temirow Live in Verbindung stehen, für schuldig befunden, zu Ungehorsam und Aufständen aufgerufen zu haben. Zwei wurden zu sechs bzw. fünf Jahren Gefängnis verurteilt, zwei erhielten Bewährungsstrafen (HRW 16.1.2025). Medienvertreter berichten, dass sie von nichtstaatlichen Akteuren, insbesondere politisch vernetzten und wohlhabenden Personen, bedrängt wurden, weil sie über angebliche Korruption und anderes Fehlverhalten dieser Personen berichteten. Journalisten berichten auch über eine Zunahme von Online-Belästigungen und über Versuche, in ihre privaten Online-Konten einzudringen. Daher üben Journalisten gelegentlich Selbstzensur aus, um Vergeltungsmaßnahmen für ihre Berichterstattung zu vermeiden. Zudem gibt es Berichte, wonach einige Nachrichtenagenturen Anweisungen erteilt haben, nicht kritisch über bestimmte Politiker oder Regierungsvertreter zu berichten. Darüber hinaus gibt es Hinweise auf Anweisungen von Regierungsstellen, dass Nachrichtenagenturen auf eine bestimmte Art und Weise berichten oder bestimmte Nachrichten ignorieren sollen (USDOS 23.4.2024). Die Medienlandschaft ist relativ vielfältig, aber entlang ethnischer Grenzen gespalten (FH 29.2.2024). Regierungsbehörden wenden verstärkt Gesetze über „Anstiftung zu interethnischem, religiösem und interregionalem Hass“, „öffentliche Aufrufe zur gewaltsamen Machtübernahme“ und „versuchte Massenunruhen“ an, um das Recht auf freie Meinungsäußerung einzuschränken (USDOS 23.4.2024). Ein Gesetz von 2014 stellt falsche Informationen zu Verbrechen oder Vergehen in den Medien unter Strafe. Internationale Beobachter sehen darin einen Widerspruch zur Entkriminalisierung der Diffamierung im Jahr 2011. Das Strafmaß beträgt hierfür bis zu drei Jahre oder bis zu fünf Jahre Haft, wenn die Behauptung den Interessen der organisierten Kriminalität dient oder mit der Fälschung von Beweisen verbunden ist (FH 29.2.2024). Im Jahr 2021 verabschiedete das Parlament unter direkter Leitung von Dschaparow ein neues Gesetz über „Falschinformationen“. Das umstrittene Gesetz gibt der Regierung die Befugnis, Diensteanbieter anzuweisen, Informationen zu sperren, die von den Behörden als falsch eingestuft werden, und eine Datenbank über Personen zu erstellen, die mit Online-Aktivitäten in Verbindung gebracht werden (einschließlich angeblicher Verleumdungen), die von den Behörden gemeldet werden. Menschenrechtsaktivisten behaupten, dass das Gesetz eine legale Zensur außerhalb der Gerichte vorsieht (FH 29.2.2024). Am 14. August 2023 unterzeichnete Präsident Dschaparow das Gesetz „Über Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden an der Gesundheit von Kindern sowie ihrer körperlichen, geistigen, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 43

seelischen, spirituellen und moralischen Entwicklung in der Kirgisischen Republik und über Massenmedien“, das es der Regierung erlaubt, den Zugang zu Informationen, auch online, einzuschränken, die sie als schädlich für Kinder erachtet. Medienaktivisten sagen, dass das Gesetz zensiert und willkürliche Beschränkungen des Zugangs der Bürger zu Informationen verhängt (USDOS 23.4.2024). Im April 2024 sperrten die meisten Internetanbieter in Kirgisistan den Zugang zur Social-Media-Plattform TikTok, angeblich um „Gesundheitsschäden für Kinder zu vermeiden“. Seit Mai 2024 ist TikTok von keinem mobilen Netzbetreiber aus mehr erreichbar, aber bei einigen Festnetzbetreibern kann weiterhin zugegriffen werden (FH 16.10.2024). Quellen: •FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Kyrgyzstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116563.html, Zugriff 4.12.2024 •FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Kyrgyzstan, https://www.ecoi.net/en/document/2108023.html, Zugriff 18.11.2024 •FPRI - Foreign Policy Research Institute (12.4.2024): Kyrgyzstan: Central Asia’s Island of Democracy Sinks Into Authoritarianism, https://www.fpri.org/article/2024/04/kyrgyzstan- central-asias-island-of-democracy-sinks-into-authoritarianism/, Zugriff 4.12.2024 •HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Kyrgyzstan, https://www.ecoi.net/en/document/2120094.html, Zugriff 17.1.2025 •RsF – Reporter ohne Grenzen (2024): Kyrgyzstan, https://rsf.org/en/country/kyrgyzstan, Zugriff 4.12.2024 •RsF - Reporter ohne Grenzen (2022): Rangliste der Pressefreiheit 2022, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/ Rangliste_2022/RSF_Rangliste_der_Pressefreiheit_2022.pdf, Zugriff 4.12.2024 •USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Kyrgyz Republic, https://www.ecoi.net/en/document/2107749.html, Zu- griff 12.11.2024 11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Der zivilgesellschaftliche Sektor in Kirgisistan gilt als einer der am stärksten ausgeprägten in Zentralasien. Vertreter von zivilgesellschaftlichen Organisationen (CSO) wirken durch zahlreiche öffentliche Beratungsgremien in Ministerien und Behörden auf nationaler und lokaler Ebene mit. Derzeit sind mehr als 23.700 zivilgesellschaftliche Organisationen registriert, wobei jedoch nur ca. ein Drittel aktiv sind und in vielen Bereichen wie etwa Menschenrechten, einschließlich der Unterstützung gefährdeter Gruppen, Kultur, Kunst, Gesundheit, Umweltschutz etc. agieren. CSOs, darunter fallen auch NGOs (EUR-Lex 8.11.2023), sind in Kirgisistan als Non-Commercial Organisationen (NCO) registriert. Die Mehrheit der CSOs in Kirgisistan ist auf ausländische Finanzierung angewiesen. Allerdings gibt es Bestrebungen, diese einzuschränken (ICNL 7.11.2024). Die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit ist durch die Verfassung und die entsprechenden Gesetze gewährleistet, darunter das Gesetz über nichtkommerzielle Organisationen, das Gesetz .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 43

über politische Parteien und das Gesetz über friedliche Versammlungen (BS 19.3.2024). Obwohl die Vereinigungsfreiheit im Gesetz verankert ist, kommt es dennoch verstärkt zu Beeinträchtigungen durch die Regierung. So ist es politischen Parteien und NGOs, die vom Ausland Geldmittel erhalten, per Gesetz verboten, politische Ziele zu verfolgen. NGOs berichten von Belästigungen durch Sicherheitsbehörden, darunter unangekündigte Besuche der NGO-Büros, Veröffentlichungen von Informationen über Mitarbeiter und Drohungen (USDOS 23.4.2024). Am 2. April 2024 unterzeichnete der Präsident das Gesetz über Änderungen des Gesetzes über NCOs, auch bekannt als Gesetz über ausländische Vertreter. Damit sind NCOs, die Gelder aus ausländischen Quellen erhalten, verpflichtet, sich als „ausländische Vertreter“ zu registrieren und auch öffentlich zu deklarieren sowie jährlich unabhängige Prüfberichte an die Behörden zu übermitteln. Das Justizministerium kann wiederum Inspektionen durchführen, sich in interne Angelegenheiten einmischen, die Geschäftstätigkeit nach eigenem Ermessen bis zu sechs Monaten aussetzen und hat anschließend die Möglichkeit der gerichtlichen Liquidation (ICNL 4.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Bislang haben sich lediglich drei NGOs registriert, einige von ihnen haben sich aufgelöst, andere haben sich als kommerzielle Organisationen neu registriert (HRW 16.1.2025). Bestimmungen, wie die Verpflichtung für alle derartigen Organisationen, sich immer wieder neu zu registrieren, können die Vereinigungsfreiheit untergraben (BS 19.3.2024). Organisatoren und Teilnehmer von Versammlungen sind für die Benachrichtigung der Behörden über geplante Versammlungen verantwortlich, aber die Verfassung verbietet es den Behörden, friedliche Versammlungen auch ohne vorherige Ankündigung zu verbieten oder einzuschränken. Die lokalen Behörden haben jedoch das Recht, das Ende einer öffentlichen Aktion zu fordern, und können bei Nichtbefolgung auch Versammlungen auflösen, gegebenenfalls auch durch Verhaftungen (USDOS 23.4.2024). Im Zuge des Konflikts zwischen Russland und Ukraine hatten im März 2022 alle vier Bezirksgerichte Bischkeks öffentliche Versammlungen und Kundgebungen verboten, mit Ausnahme des Gorky Parks in Bischkek, wo weiterhin friedliche Versammlungen erlaubt waren (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Das Verbot erfolgte auf Betreiben der russischen Botschaft in Bischkek, die damit Versammlungen vor ihrem Gebäude verhindert wollte. Das Versammlungsverbot betraf schließlich das Gebiet um die russische Botschaft, die Präsidialadministration, das Parlament, den Obersten Gerichtshof, das Innenministerium und das Hauptquartier des GKNB (Staatskomitee für Nationale Sicherheit). Von dem Verbot ausgenommen waren Staats- und Kommunalveranstaltungen (IPHR 26.4.2024). Dieses Verbot wurde immer wieder verlängert und lief schließlich am 30.9.2024 ohne weitere Verlängerung aus. Auch in der Stadt Osch wurden jegliche Versammlungen vor dem Amtsgebäude des Bürgermeisters und auf dem zentralen Platz von 27. Juni bis 31. Dezember 2024 verboten, lediglich im Ataturk Park durften weiterhin Versammlungen stattfinden. Neben den pauschalen Beschränkungen von .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 43

friedlichen Versammlungen kommt es auch häufig zu Verhaftungen und Anklagen von Aktivisten, die von ihrem Versammlungsrecht und Recht auf freie Meinung Gebrauch machen möchten (IPHR 5.11.2024). Das Justizministerium zählt derzeit 226 registrierte politische Parteien. Viele davon sind inaktiv, aber einige Dutzend sind weiterhin aktiv und nehmen an Präsidentschafts- und Parlamentswahlen teil (FPRI 12.4.2024). Bei oppositioneller Tätigkeit außerhalb des Parlaments bzw. nicht durch Abgeordnete ist die Schutzfähigkeit nur eingeschränkt gegeben. Der Spielraum der Zivilgesellschaft wurde in den letzten Jahren schrittweise stark eingeschränkt. Mit der Machtübernahme durch Dschaparow steht nunmehr auch in Kirgistan analog zu anderen zentralasiatischen Staaten ein starker Mann an der Spitze des Staates (ÖB 1.2023). Wie bereits bei den vorherigen, 2011 und 2017 gewählten, Regierungen verfolgt auch die aktuelle Regierung politische Gegner unter dem Vorwand, Amtsmissbrauch zu bekämpfen. Im Visier der aktuellen Regierung stehen u. a. die Spitzenpolitiker früherer Regierungen und offen auftretende Mitglieder der Opposition (BS 19.3.2024). Oppositionsparteien in Kirgisistan sind stark auf einzelne Personen zugeschnitten und von diesen abhängig. In einer solchen Situation kann das juristische Vorgehen und eine Verurteilung der Parteiführung schnell dazu führen, dass die gesamte Partei zum Schweigen gebracht wird. Seit 2022 wurden jährlich mehrere Oppositionspolitiker verhaftet und strafrechtlich verfolgt, darunter Mitglieder der Oppositionsparteien Butun Kyrgyzstan oder Eldik Kenesh (FPRI 12.4.2024). Eldik Kenesh wird von Freedom House und in den Medien als obskure Partei bezeichnet. 2023 wurden die Parteivorsitzende Rosa Nurmatova und 30 weitere Personen wegen Verschwörung und Umsturzplänen verhaftet (FH 29.2.2024; vgl. Eurasianet 6.6.2023). Am 26.3.2024 wurde Adakhan Madumarov, Vorsitzender von Butun Kyrgyzstan, der bis dahin wichtigsten Oppositionspartei im kirgisischen Parlament, und ehemaliger Präsidentschaftskandidat bei den Wahlen 2021 (FPRI 12.4.2024), wegen Hochverrats für schuldig befunden, nachdem er 2009, als Vorsitzender des kirgisischen Sicherheitsrates, ein Grenzprotokoll mit Tadschikistan unterzeichnet hatte (CPC 22.11.2024). Aufgrund der bereits abgelaufenen Verjährungsfrist blieb die Verurteilung ohne rechtliche Bestrafung, sein Parlamentsmandat wurde ihm allerdings entzogen (CPC 22.11.2024). Derzeit laufen Ermittlungen wegen Stimmenkaufs gegen die Sozialdemokratische Partei Kirgisistans (SDPK), im Zuge derer es auch bereits zu zahlreichen Verhaftungen gekommen ist. Aufgrund dieser Anschuldigungen wurde die SDPK von den Wahlen zum Stadtrat von Bischkek am 17.11.2024 ausgeschlossen. Der inhaftierte Anführer der Partei Temirlan Sultanbekov befindet sich im Hungerstreik (DIP 14.1.2025; vgl. HRW 10.12.2024). Quellen: •BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Kyrgyzstan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105908/country_report_2024_KGZ.pdf, Zugriff 21.11.2024 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 43

•CPC - Caspian Policy Center (22.11.2024): Central Asia in Focus: Kyrgyz Authorities target another Opposition Party, https://www.caspianpolicy.org/research/central-asia/central-asia- in-focus-kyrgyz-authorities-target-another-opposition-party, Zugriff 15.1.2025 •DIP - Diplomat, The (14.1.2025): Kyrgyzstan’s Social Democrats Under Pressure, https://thediplomat.com/2025/01/kyrgyzstans-social-democrats-under-pressure/, Zugriff 15.1.2025 •EUR-Lex - Publications Office of the European Union (8.11.2023): Civil Society Organisation, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/? uri=LEGISSUM:civil_society_organisation, Zugriff 23.1.2025 •Eurasianet (6.6.2023): Kyrgyzstan: Security services arrest alleged coup plotters from obscure party, https://eurasianet.org/kyrgyzstan-security-services-arrest-alleged-coup- plotters-from-obscure-party, Zugriff 21.1.2025 •FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Kyrgyzstan, https://www.ecoi.net/en/document/2108023.html, Zugriff 18.11.2024 •FPRI - Foreign Policy Research Institute (12.4.2024): Kyrgyzstan - Central Asia’s Island of Democrazy sinks into Authoritarianism, https://www.fpri.org/wp-content/uploads/2024/04/kyrgyzstan-island-of-democracy-sinks-1- 1.pdf, Zugriff 15.1.2025 •HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Kyrgyzstan, https://www.ecoi.net/en/document/2120094.html, Zugriff 20.1.2025 •HRW – Human Rights Watch (10.12.2024): Kyrgyzstan is Relentless in its Crackdown on Civil and Political Rights, https://www.hrw.org/news/2024/12/10/kyrgyzstan-relentless-its- crackdown-civil-and-political-rights, Zugriff 15.1.2025 •ICNL - The International Center for Not-for-Profit Law (7.11.2024): Civic Freedom Monitor Kyrgyz Republic, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/kyrgyz, Zugriff 23.1.2025 •ICNL - The International Center for Not-for-Profit Law (4.4.2024): Analysis, Law of the Kyrgyz Republic on Amendments to the Law of the Kyrgyz Republic on Noncommercial Organizations (also known as the Law on Foreign Representatives), https://www.icnl.org/wp-content/uploads/2024.04-Final-Analysis-of-the-KR-Law-on-Foreign- Representatives_eng-vf.pdf, Zugriff 11.12.2024 •IPHR - International Partnership for Human Rights (5.11.2024): The Protection Of Funda- mental Freedoms and Civic Space in Kyrgyzstan: Key Concerns And Recommendations, Briefing paper for the EU, November 2024, https://iphronline.org/wp-content/uploads/2024/11/iphr-briefing-on-civic-space-in- kyrgyzstan-november-2024.pdf, Zugriff 5.12.2024 •IPHR - International Partnership for Human Rights (26.4.2024): Kyrgyzstan: Civic space de- teriorates further as „foreign agent“-style NGO law is adopted and media crackdown widens, https://iphronline.org/articles/kyrgyzstan-civic-space-deteriorates-further-as-foreign- agent-style-ngo-law-is-adopted-and-media-crackdown-widens/, Zugriff 5.12.2024 •ÖB - Österreichische Botschaft in Astana [Österreich] (1.2023): Asylländerbericht Kirgisistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085308/KIRG_%C3%96B- Bericht_2023_01.pdf, Zugriff 13.1.2025 •USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Kyrgyz Republic, https://www.ecoi.net/en/document/2107749.html, Zu- griff 12.11.2024 12. Todesstrafe Artikel 25 der Verfassung von 2021 verbietet die Todesstrafe in Kirgisistan (Verf KIRG 5.5.2021). Quellen: .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 43

•Verf KIRG – Verfassung Kirgisistan [Kirgisistan] (5.5.2024): The Constitution of the Kyrgyz Republic , https://legislationline.org/sites/default/files/2023-04/The%20Kyrgyz%20Republic%E2%80% 99s%20Constitution%2005.05.2021%20%28in%20English%29.pdf, Zugriff 12.12.2024 13. Religionsfreiheit Circa 90 % der Bevölkerung bekennen sich zum Islam, davon die Mehrheit zum sunnitischen Islam (Hanafi) und nur 1 % zum schiitischen Islam. Die nicht muslimische Bevölkerung setzt sich aus 7 % Christen zusammen, wovon wiederum 40 % russisch-orthodox sind. Andere christliche Gruppen sind beispielsweise Katholiken, Baptisten und Zeugen Jehovas. Zudem sind 3 % Personen jüdischer Herkunft, Buddhisten, Bahai sowie Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Tengristen (USCIRF 1.5.2024). Die Verfassung garantiert Gewissens- und Religionsfreiheit und verbietet religiösen Gruppen, religiösen Hass zu schüren. Sie schreibt die Trennung von Religion und Staat fest und verbietet religiösen Gruppen, politische Ziele zu verfolgen (USDOS 26.6.2024). Das Gesetz über „Religions- und Glaubensfreiheit in der Kirgisischen Republik“ von 2008 verbietet nicht registrierte Aktivitäten, schreibt aufwendige Registrierungsverfahren vor, schränkt religiöses Material ein und verlangt von religiösen Organisationen regelmäßige Tätigkeitsberichte. Seit dem Amtsantritt von Präsident Dschaparow exekutiert die kirgisische Regierung verstärkt Gesetze, die Religionen regulieren und generell die Rechte aller religiösen Gruppen verletzen, inklusive Muslime (USCIRF 1.5.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Derzeit befindet sich ein weiteres Religionsgesetz in Ausarbeitung, das religiöse Organisationen verpflichten würde, sich alle fünf Jahre neu zu registrieren. Außerdem soll ein abgestuftes Registrierungssystem eingeführt, die SAMK (Spiritual Administration of Muslims in Kyrgyzstan [Geistliche Verwaltung der Muslime in Kirgisistan]) bestätigt, die Registrierung von Gebetsstätten vorgeschrieben und religiös orientierte politische Parteien verboten werden (USCIRF 1.5.2024; vgl. ER 13.9.2024). Die Behörden nehmen insbesondere Muslime ins Visier, die eine Form des Islam praktizieren, die von der vom Staat bevorzugten Auslegung abweicht. Ihr Glaube wird von der Regierung oft als extremistisch, fremd oder nicht traditionell bezeichnet. Seit Mitte 2023 kam es zu Masseninspektionen von Moscheen und Madrasas [islamische Bildungseinrichtung, siehe EB 29.5.2023], dabei wurden Geldstrafen verhängt und Hunderte von religiösen Einrichtungen im ganzen Land geschlossen (USCIRF 1.5.2024). Immer wieder kommt es auch zu Verhaftungen, besonders von Mitgliedern der verbotenen Hizb ut-Tahrir und Yakyn Inkar. Insgesamt hat die Regierung 21 religiös orientierte Gruppierungen als extremistisch eingestuft und verboten (USDOS 26.6.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 25 von 43

Christliche Kirchen und Gruppen werden häufig wegen illegaler Missionstätigkeit belangt und mit Geldstrafen belegt, wenn sie unregistrierte ausländische Staatsbürger oder Ordensmitglieder predigen lassen (USDOS 26.6.2024). Die Zeugen Jehovas sind in Kirgisistan seit 1998 registriert und die Religionsausübung ist auch legal. Die erste lokale Gemeinde nahm ihre Tätigkeit 1993 auf. Die Zahl der aktiven Mitglieder der Zeugen Jehovas in Kirgisistan mit insgesamt 41 Gemeinden (darunter in Bischkek und in Gebieten Osch, Talas und Jalalabad) liegt bei 5.282 Menschen (Stand: 2021) (ÖB 1.2023). Am 25. März 2021 durchsuchte die Polizei das nationale Verwaltungszentrum der Zeugen Jehovas in Bischkek. In dem Durchsuchungsbefehl hieß es, die Zeugen Jehovas schüren religiösen Hass und sind an extremistischen Aktivitäten beteiligt. Die Beamten beschlagnahmten religiöse Literatur, Computer und einen Server (EAJW 29.9.2022). Darüber hinaus verweigern die Behörden die Registrierung neuer Gemeinden der Zeugen Jehovas in den Regionen Osh, Naryn und Jalalabad (USDOS 26.6.2024). Im August 2024 kam es bei Treffen der Zeugen Jehovas in Kyzyl-Kyia und Naryn zu neuerlichen Durchsuchungen und Verhaftungen (USCIRF 22.11.2024). Quellen: •EAJW - European Assciation of Jehovah’s Witnesses (29.9.2022): Kyrgyzstan: Jehovah’s Witnesses Religious Freedom Report. OSCE Warsaw Human Dimension Conference 26.9.-7.10.2022, https://meetings.odihr.pl/resources/download-file-dds/188/220930163859_0094.pdf, Zugriff 9.12.2024 •EB - Encyclopaedia Britannica (29.5.2023): Madrash, Muslim educational institution, https://www.britannica.com/topic/madrasah, Zugriff 9.12.2024 •ER - Eurasia Review (13.9.2024): Kyrgyzstan: Public Discussion Of Latest Repressive Draft Religion Law – Analysis, https://www.eurasiareview.com/13092024-kyrgyzstan-public- discussion-of-latest-repressive-draft-religion-law-analysis/, Zugriff 9.12.2024 •ÖB - Österreichische Botschaft in Astana [Österreich] (1.2023): Asylländerbericht Kirgisistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085308/KIRG_%C3%96B- Bericht_2023_01.pdf, Zugriff 13.1.2025 •USCIRF - US Commission on International Religious Freedom [USA] (22.11.2024): Reli- gious Freedom Challenges for Jehovah’s Witnesses, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2024- 11/2024%20Jehovah%27s%20Witness%20Issue%20Update.pdf, Zugriff 9.12.2024 •USCIRF - US Commission on International Religious Freedom [USA] (1.5.2024): Annual re- port on religious freedom (covering 2023), Recommended for Special Watch List: Kyrgyzs- tan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112007/Kyrgyzstan.pdf, Zugriff 9.12.2024 •USDOS - US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Reli- gious Freedom: Kyrgyzstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111899.html, Zugriff 9.12.2024 14. Ethnische Minderheiten Kirgisistan hat circa 7,1 Millionen Einwohner, von denen 74 % der ethnischen Gruppe der Kirgisen angehören. Die restlichen 26 % verteilen sich auf andere Ethnien. Die fünf größten ethnischen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 26 von 43

Minderheiten sind Usbeken (999.300; 14% der Gesamtbevölkerung), Russen (335.237; 5%), Dunganen (76.573; 1,13%), Tadschiken (61.033; 0,9%) und Uiguren (61.000; 0,9%) (IOM 12.2023; vgl. NSC o.D.), gefolgt von weiteren größeren Gruppen von u.a. Türken, Kasachen, Tataren, Ukrainern, Koreanern und Deutschen (CIA 19.1.2025; vgl. NSC o.D.). Ethnische Minderheiten, insbesondere Usbeken, sehen sich mit politischer Marginalisierung und Diskriminierung in wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen und anderen Bereichen konfrontiert (FH 29.2.2024). Nur 5,2 % der öffentlich Bediensteten des Staates und der Kommunen sind Mitglieder ethnischer Minderheiten (CERD 15.6.2023). Quellen: •CERD - United Nations Committee on the Elimination of Racial Discrimination (15.6.2023): Combined eleventh and twelfth periodic reports submitted by •Kyrgyzstan under article 9 of the Convention, due in 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2100343/G2312217.pdf, Zugriff 15.1.2025 •CIA - Central Intelligence Agency [USA] (19.1.2025): The World Factbook - Kyrgyzstan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kyrgyzstan/, Zugriff 23.1.2025 •FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 – Kyrgyzstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108023.html, Zugriff 9.1.2025 •IOM - International Organization for Migration (12.2023): Migration Situation Report – Kyr- gyzstan, https://kyrgyzstan.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1321/files/documents/2024-04/ compilation_report_dec_2023.pdf, Zugriff 9.1.2025 •NSC - National Statistical Committee of the Kyrgyz Republic [Kirgisistan] (o.D.): Total popu- lation by nationality, https://www.stat.gov.kg/en/opendata/category/312/, Zugriff 9.1.2025 14.1. Usbeken Die zahlenmäßig größte Minderheit Kirgisistans konzentriert sich hauptsächlich auf die südlichen und westlichen Teile des Landes, insbesondere das Ferghana-Tal und die drei Verwaltungsbezirke Batken, Osch und Jalalabad (ISPI 2.2.2021). Die Spannungen zwischen ethnischen Usbeken und ethnischen Kirgisen werden als problematisch eingestuft, besonders in der südlichen Oblast [Region] Osch, wo Usbeken fast die Hälfte der Bevölkerung stellen (USDOS 23.4.2024). Usbeken sind aufgrund fragwürdiger Terrorismus- oder Extremismusvorwürfe häufig Ziel von Schikanen, Verhaftungen und Misshandlungen durch die Strafverfolgungsbehörden (FH 29.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Zudem gibt es Berichte von anhaltenden Festnahmen und strafrechtlichen Verfolgungen von Personen, die des Besitzes und der Verbreitung von Literatur der Hizb ut-Tahrir beschuldigt wurden. Die meisten dieser Festnahmen mutmaßlicher Mitglieder der Hizb ut-Tahrir erfolgten im Süden des Landes und betrafen ethnische Usbeken (USDOS 23.4.2024). Südkirgisistan hat sich noch nicht vollständig von den ethnischen Unruhen des Jahres 2010 erholt. In diesem Zusammenhang wurden zahlreiche Fälle dokumentiert, in denen die Regierung in Gewalttaten gegen Usbeken in der Region verwickelt war oder diese zumindest duldete. Neben zahlreichen Todesopfern und Verletzten wurden viele usbekische Häuser und Geschäfte zerstört oder beschlagnahmt. Obwohl auch weiterhin von Einschüchterungen berichtet wird, sind doch .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 27 von 43

Schritte unternommen worden, um zum Beispiel die usbekischsprachigen Medien in der Region wiederherzustellen (FH 29.2.2024). Zur Stärkung der nationalen Einheit und interethnischer Beziehungen gibt es zahlreiche Initiativen, wie Theateraufführungen, Kulturveranstaltungen, Volksmusikgruppen oder Volkstanzgruppen von Russen, Uiguren, Ukrainern, Dunganen und vielen mehr. In der Provinz Osch führt das Babur Academy Music und Drama Theater Stücke sowohl in Kirgisisch als auch Usbekisch auf (CERD 15.6.2023). Die Angst vor weiteren Unruhen ist allerdings weiterhin vorhanden (FH 29.2.2024). Zudem berichten Usbeken in Südkirgisistan über Diskriminierung bei der Registrierung ihrer Unternehmen durch lokale Behörden, wodurch die Gründung kleiner Betriebe erschwert wird (USDOS 23.4.2024). Es gibt derzeit an 161 Schulen die Möglichkeit, Usbekisch zu lernen, davon sind 22 reine usbekischsprachige Schulen und 139 gemischtsprachige Schulen, mit Unterricht in Kirgisisch, Russisch und Usbekisch. Vor dem Hintergrund der verstärkten Migration in die Russische Föderation oder andere Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion ziehen es viele usbekische Familien verstärkt vor, ihre Kinder in Schulen mit Unterrichtssprachen Kirgisisch und Russisch zu schicken (CERD 15.6.2023). Quellen: •CERD - United Nations Committee on the Elimination of Racial Discrimination (15.6.2023): Kirgistan - Staatenbericht über die Umsetzung des Übereinkommens zur Beseitigung von Rassendiskriminierung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2100343/G2312217.pdf, Zugriff 15.1.2025 •FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 – Kyrgyzstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108023.html, Zugriff 9.1.2025 •ISPI - Italian Institute for International Political Studies (2.2.2021): Uzbek Communities in Central Asia as Human Connectivity Factor: Elements for a Kin-State Policy, https://www.ispionline.it/en/publication/uzbek-communities-central-asia-human-connectivity- factor-elements-kin-state-policy-29131, Zugriff 16.1.2025 •USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Kyrgyz Republic, https://www.ecoi.net/en/document/2107749.html, Zu- griff 12.11.2024 14.2. Uiguren Die in Kirgisistan ansässige uigurische Bevölkerung wird als relativ gut integriert beschrieben und ist weniger Feindseligkeiten seitens der einheimischen kirgisischen Bevölkerung ausgesetzt, als im Vergleich die Uiguren in Kasachstan. Uiguren in Kirgisistan können sich auch direkter politisch betätigen, insbesondere durch ihre Kulturorganisation Ittipaq (Uigurisch für „Einheit“). Dennoch sehen sich die einheimischen Uiguren in Kirgisistan zunehmender Überwachung und staatlicher Kontrolle ausgesetzt und empfinden ihre Lage im Land als immer unsicherer und ungewisser (REX / Steenberg 2.4.2024). Das in den USA ansässige UHRP (Uyghur Human Rights Project) berichtet über transnationale Repression gegen Uiguren weltweit und geht davon aus, dass China als wichtigster Handelspartner und Gläubiger Kirgisistans vermehrt Druck auf die Regierung ausüben .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 28 von 43
