kirg-lib-2025-01-23-ke

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•CPC - Caspian Policy Center (22.11.2024): Central Asia in Focus: Kyrgyz Authorities target 
another Opposition Party, https://www.caspianpolicy.org/research/central-asia/central-asia-
in-focus-kyrgyz-authorities-target-another-opposition-party, Zugriff 15.1.2025
•DIP  -  Diplomat,  The  (14.1.2025):  Kyrgyzstan’s  Social  Democrats  Under  Pressure, 
https://thediplomat.com/2025/01/kyrgyzstans-social-democrats-under-pressure/,  Zugriff 
15.1.2025
•EUR-Lex  -  Publications  Office  of  the  European  Union  (8.11.2023):  Civil  Society 
Organisation, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?
uri=LEGISSUM:civil_society_organisation, Zugriff 23.1.2025
•Eurasianet  (6.6.2023):  Kyrgyzstan:  Security  services  arrest  alleged  coup plotters  from 
obscure  party,  https://eurasianet.org/kyrgyzstan-security-services-arrest-alleged-coup-
plotters-from-obscure-party, Zugriff 21.1.2025
•FH  -  Freedom  House  (29.2.2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Kyrgyzstan, 
https://www.ecoi.net/en/document/2108023.html, Zugriff 18.11.2024
•FPRI - Foreign Policy Research Institute (12.4.2024): Kyrgyzstan - Central Asia’s Island of 
Democrazy  sinks  into  Authoritarianism, 
https://www.fpri.org/wp-content/uploads/2024/04/kyrgyzstan-island-of-democracy-sinks-1-
1.pdf, Zugriff 15.1.2025
•HRW  -  Human  Rights  Watch  (16.1.2025):  World  Report  2025  -  Kyrgyzstan, 
https://www.ecoi.net/en/document/2120094.html, Zugriff 20.1.2025
•HRW – Human Rights Watch (10.12.2024): Kyrgyzstan is Relentless in its Crackdown on 
Civil  and  Political  Rights,  https://www.hrw.org/news/2024/12/10/kyrgyzstan-relentless-its-
crackdown-civil-and-political-rights, Zugriff 15.1.2025
•ICNL - The International Center for Not-for-Profit Law (7.11.2024): Civic Freedom Monitor 
Kyrgyz  Republic,  https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/kyrgyz,  Zugriff 
23.1.2025
•ICNL - The International Center for Not-for-Profit Law (4.4.2024): Analysis, Law of the 
Kyrgyz Republic on Amendments to the Law of the Kyrgyz Republic on Noncommercial
Organizations  (also  known  as  the  Law  on  Foreign  Representatives), 
https://www.icnl.org/wp-content/uploads/2024.04-Final-Analysis-of-the-KR-Law-on-Foreign-
Representatives_eng-vf.pdf, Zugriff 11.12.2024
•IPHR - International Partnership for Human Rights (5.11.2024): The Protection Of Funda-
mental Freedoms and Civic Space in Kyrgyzstan: Key Concerns And Recommendations, 
Briefing  paper  for  the  EU,  November  2024, 
https://iphronline.org/wp-content/uploads/2024/11/iphr-briefing-on-civic-space-in-
kyrgyzstan-november-2024.pdf, Zugriff 5.12.2024
•IPHR - International Partnership for Human Rights (26.4.2024): Kyrgyzstan: Civic space de-
teriorates  further  as  „foreign  agent“-style  NGO  law  is  adopted  and  media  crackdown 
widens, https://iphronline.org/articles/kyrgyzstan-civic-space-deteriorates-further-as-foreign-
agent-style-ngo-law-is-adopted-and-media-crackdown-widens/, Zugriff 5.12.2024
•ÖB  -  Österreichische  Botschaft  in  Astana  [Österreich]  (1.2023):  Asylländerbericht 
Kirgisistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2085308/KIRG_%C3%96B-
Bericht_2023_01.pdf, Zugriff 13.1.2025
•USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices  - Kyrgyz Republic,  https://www.ecoi.net/en/document/2107749.html, Zu-
griff 12.11.2024
 12. Todesstrafe
Artikel 25 der Verfassung von 2021 verbietet die Todesstrafe in Kirgisistan (Verf KIRG 5.5.2021).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 43
24

•Verf KIRG – Verfassung Kirgisistan [Kirgisistan] (5.5.2024): The Constitution of the Kyrgyz 
Republic  , 
https://legislationline.org/sites/default/files/2023-04/The%20Kyrgyz%20Republic%E2%80%
99s%20Constitution%2005.05.2021%20%28in%20English%29.pdf, Zugriff 12.12.2024
 13. Religionsfreiheit
Circa 90 % der Bevölkerung bekennen sich zum Islam, davon die Mehrheit zum sunnitischen Islam 
(Hanafi) und nur 1 % zum schiitischen Islam. Die nicht muslimische Bevölkerung setzt sich aus 7 
% Christen zusammen, wovon wiederum 40 % russisch-orthodox sind. Andere christliche Gruppen 
sind  beispielsweise  Katholiken,  Baptisten  und  Zeugen  Jehovas.  Zudem  sind  3  %  Personen 
jüdischer  Herkunft,  Buddhisten,  Bahai  sowie  Mitglieder  der  Internationalen  Gesellschaft  für 
Krishna-Bewusstsein und Tengristen (USCIRF 1.5.2024).
Die  Verfassung  garantiert  Gewissens-  und  Religionsfreiheit  und  verbietet  religiösen  Gruppen, 
religiösen Hass zu schüren. Sie schreibt die Trennung von Religion und Staat fest und verbietet 
religiösen Gruppen, politische Ziele zu verfolgen (USDOS 26.6.2024). Das Gesetz über „Religions-
und Glaubensfreiheit in der Kirgisischen Republik“ von 2008 verbietet nicht registrierte Aktivitäten, 
schreibt aufwendige Registrierungsverfahren vor, schränkt religiöses Material ein und verlangt von 
religiösen  Organisationen  regelmäßige  Tätigkeitsberichte.  Seit  dem  Amtsantritt  von  Präsident 
Dschaparow exekutiert die kirgisische Regierung verstärkt Gesetze, die Religionen regulieren und 
generell die Rechte aller religiösen Gruppen verletzen, inklusive Muslime (USCIRF 1.5.2024; vgl. 
USDOS 26.6.2024).
Derzeit befindet sich ein weiteres Religionsgesetz in Ausarbeitung, das religiöse Organisationen 
verpflichten  würde,  sich  alle  fünf  Jahre  neu  zu  registrieren.  Außerdem  soll  ein  abgestuftes 
Registrierungssystem eingeführt, die SAMK (Spiritual Administration of Muslims in Kyrgyzstan 
[Geistliche Verwaltung der Muslime in Kirgisistan]) bestätigt, die Registrierung von Gebetsstätten
vorgeschrieben und religiös orientierte politische Parteien verboten werden (USCIRF 1.5.2024; vgl. 
ER 13.9.2024).
Die Behörden nehmen insbesondere Muslime ins Visier, die eine Form des Islam praktizieren, die 
von der vom Staat bevorzugten Auslegung abweicht. Ihr Glaube wird von der Regierung oft als 
extremistisch,  fremd  oder  nicht  traditionell  bezeichnet.  Seit  Mitte  2023  kam  es  zu 
Masseninspektionen  von  Moscheen  und  Madrasas  [islamische  Bildungseinrichtung,  siehe  EB 
29.5.2023], dabei wurden Geldstrafen verhängt und Hunderte von religiösen Einrichtungen im 
ganzen Land geschlossen (USCIRF 1.5.2024). Immer wieder kommt es auch zu Verhaftungen, 
besonders von Mitgliedern der verbotenen Hizb ut-Tahrir und Yakyn Inkar. Insgesamt hat die 
Regierung 21 religiös orientierte Gruppierungen als extremistisch eingestuft und verboten (USDOS
26.6.2024).
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Christliche Kirchen und Gruppen werden häufig wegen illegaler Missionstätigkeit belangt und mit 
Geldstrafen  belegt,  wenn  sie  unregistrierte  ausländische  Staatsbürger  oder  Ordensmitglieder 
predigen lassen (USDOS 26.6.2024).
Die Zeugen Jehovas sind in Kirgisistan seit 1998 registriert und die Religionsausübung ist auch 
legal. Die erste lokale Gemeinde nahm ihre Tätigkeit 1993 auf. Die Zahl der aktiven Mitglieder der 
Zeugen Jehovas in Kirgisistan mit insgesamt 41 Gemeinden (darunter in Bischkek und in Gebieten 
Osch, Talas und Jalalabad) liegt bei 5.282 Menschen (Stand: 2021) (ÖB 1.2023). Am 25. März 
2021 durchsuchte die Polizei das nationale Verwaltungszentrum der Zeugen Jehovas in Bischkek. 
In dem Durchsuchungsbefehl hieß es, die Zeugen Jehovas schüren religiösen Hass und sind an 
extremistischen Aktivitäten beteiligt. Die Beamten beschlagnahmten religiöse Literatur, Computer 
und einen Server (EAJW 29.9.2022). Darüber hinaus verweigern die Behörden die Registrierung 
neuer Gemeinden der Zeugen Jehovas in den Regionen Osh, Naryn und Jalalabad (USDOS 
26.6.2024). Im August 2024 kam es bei Treffen der Zeugen Jehovas in Kyzyl-Kyia und Naryn zu 
neuerlichen Durchsuchungen und Verhaftungen (USCIRF 22.11.2024).
Quellen:
•EAJW - European Assciation of Jehovah’s Witnesses (29.9.2022): Kyrgyzstan: Jehovah’s 
Witnesses  Religious  Freedom  Report.  OSCE  Warsaw  Human  Dimension  Conference 
26.9.-7.10.2022,   
https://meetings.odihr.pl/resources/download-file-dds/188/220930163859_0094.pdf,  Zugriff 
9.12.2024
•EB  -  Encyclopaedia  Britannica (29.5.2023):  Madrash,  Muslim  educational  institution, 
https://www.britannica.com/topic/madrasah, Zugriff 9.12.2024
•ER - Eurasia Review (13.9.2024): Kyrgyzstan: Public Discussion Of Latest Repressive 
Draft Religion Law – Analysis, https://www.eurasiareview.com/13092024-kyrgyzstan-public-
discussion-of-latest-repressive-draft-religion-law-analysis/, Zugriff 9.12.2024
•ÖB  -  Österreichische  Botschaft  in  Astana  [Österreich]  (1.2023):  Asylländerbericht 
Kirgisistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2085308/KIRG_%C3%96B-
Bericht_2023_01.pdf, Zugriff 13.1.2025
•USCIRF - US Commission on International Religious Freedom [USA] (22.11.2024): Reli-
gious  Freedom  Challenges  for  Jehovah’s  Witnesses, 
https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2024-
11/2024%20Jehovah%27s%20Witness%20Issue%20Update.pdf, Zugriff 9.12.2024
•USCIRF - US Commission on International Religious Freedom [USA] (1.5.2024): Annual re-
port on religious freedom (covering 2023), Recommended for Special Watch List: Kyrgyzs-
tan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112007/Kyrgyzstan.pdf, Zugriff 9.12.2024
•USDOS - US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Reli-
gious  Freedom:  Kyrgyzstan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2111899.html,  Zugriff 
9.12.2024
 14. Ethnische Minderheiten
Kirgisistan hat circa 7,1 Millionen Einwohner, von denen 74 % der ethnischen Gruppe der Kirgisen 
angehören. Die restlichen 26 % verteilen sich auf andere Ethnien. Die fünf größten ethnischen 
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Minderheiten  sind  Usbeken  (999.300;  14%  der  Gesamtbevölkerung),  Russen  (335.237;  5%), 
Dunganen (76.573; 1,13%), Tadschiken (61.033; 0,9%) und Uiguren (61.000; 0,9%) (IOM 12.2023; 
vgl. NSC o.D.), gefolgt von weiteren größeren Gruppen von u.a. Türken, Kasachen, Tataren, 
Ukrainern, Koreanern und Deutschen (CIA 19.1.2025; vgl. NSC o.D.). Ethnische Minderheiten, 
insbesondere  Usbeken,  sehen  sich  mit  politischer  Marginalisierung  und  Diskriminierung  in 
wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen und anderen Bereichen konfrontiert (FH 29.2.2024). Nur 5,2 
%  der  öffentlich  Bediensteten  des  Staates  und  der  Kommunen  sind  Mitglieder  ethnischer 
Minderheiten (CERD 15.6.2023).
Quellen:
•CERD - United Nations Committee on the Elimination of Racial Discrimination (15.6.2023):
Combined eleventh and twelfth periodic reports submitted by
•Kyrgyzstan  under  article  9  of  the  Convention,  due  in  2022, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2100343/G2312217.pdf, Zugriff 15.1.2025
•CIA - Central Intelligence Agency [USA] (19.1.2025): The World Factbook - Kyrgyzstan, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kyrgyzstan/, Zugriff 23.1.2025
•FH  -  Freedom  House  (29.2.2024):  Freedom  in  the  World  2024  –  Kyrgyzstan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2108023.html, Zugriff 9.1.2025
•IOM - International Organization for Migration (12.2023): Migration Situation Report – Kyr-
gyzstan,  https://kyrgyzstan.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1321/files/documents/2024-04/
compilation_report_dec_2023.pdf, Zugriff 9.1.2025
•NSC - National Statistical Committee of the Kyrgyz Republic [Kirgisistan] (o.D.): Total popu-
lation by nationality, https://www.stat.gov.kg/en/opendata/category/312/, Zugriff 9.1.2025
14.1. Usbeken
Die zahlenmäßig größte Minderheit Kirgisistans konzentriert sich hauptsächlich auf die südlichen 
und westlichen Teile des Landes, insbesondere das Ferghana-Tal und die drei Verwaltungsbezirke 
Batken, Osch und Jalalabad (ISPI 2.2.2021).  Die Spannungen zwischen ethnischen Usbeken und 
ethnischen  Kirgisen  werden  als  problematisch  eingestuft,  besonders  in  der  südlichen  Oblast 
[Region] Osch, wo Usbeken fast die Hälfte der Bevölkerung stellen (USDOS 23.4.2024). Usbeken 
sind aufgrund fragwürdiger Terrorismus- oder Extremismusvorwürfe häufig Ziel von Schikanen, 
Verhaftungen  und  Misshandlungen  durch  die  Strafverfolgungsbehörden  (FH  29.2.2024;  vgl. 
USDOS 23.4.2024). Zudem gibt es Berichte von anhaltenden Festnahmen und strafrechtlichen 
Verfolgungen von Personen, die des Besitzes und der Verbreitung von Literatur der Hizb ut-Tahrir 
beschuldigt wurden. Die meisten dieser Festnahmen mutmaßlicher Mitglieder der Hizb ut-Tahrir 
erfolgten im Süden des Landes und betrafen ethnische Usbeken (USDOS 23.4.2024).
Südkirgisistan hat sich noch nicht vollständig von den ethnischen Unruhen des Jahres 2010 erholt. 
In  diesem  Zusammenhang  wurden  zahlreiche  Fälle  dokumentiert,  in  denen  die  Regierung  in 
Gewalttaten gegen Usbeken in der Region verwickelt war oder diese zumindest duldete. Neben 
zahlreichen Todesopfern und Verletzten wurden viele usbekische Häuser und Geschäfte zerstört 
oder beschlagnahmt. Obwohl auch weiterhin von Einschüchterungen berichtet wird, sind doch 
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Schritte unternommen worden, um zum Beispiel die usbekischsprachigen Medien in der Region 
wiederherzustellen  (FH  29.2.2024).  Zur  Stärkung  der  nationalen  Einheit  und  interethnischer 
Beziehungen  gibt  es  zahlreiche  Initiativen,  wie  Theateraufführungen,  Kulturveranstaltungen, 
Volksmusikgruppen oder Volkstanzgruppen von Russen, Uiguren, Ukrainern, Dunganen und vielen 
mehr. In der Provinz Osch führt das Babur Academy Music und Drama Theater Stücke sowohl in 
Kirgisisch  als  auch  Usbekisch  auf  (CERD  15.6.2023).  Die  Angst  vor  weiteren  Unruhen  ist 
allerdings weiterhin vorhanden (FH 29.2.2024). Zudem berichten Usbeken in Südkirgisistan über 
Diskriminierung bei der Registrierung ihrer Unternehmen durch lokale Behörden, wodurch die 
Gründung kleiner Betriebe erschwert wird (USDOS 23.4.2024).
Es  gibt  derzeit  an  161  Schulen  die  Möglichkeit,  Usbekisch  zu  lernen,  davon  sind  22  reine 
usbekischsprachige Schulen und 139 gemischtsprachige Schulen, mit Unterricht in Kirgisisch, 
Russisch  und  Usbekisch.  Vor  dem  Hintergrund  der  verstärkten  Migration  in  die  Russische 
Föderation oder andere Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion ziehen es viele usbekische 
Familien verstärkt vor, ihre Kinder in Schulen mit Unterrichtssprachen Kirgisisch und Russisch zu 
schicken (CERD 15.6.2023).
Quellen:
•CERD - United Nations Committee on the Elimination of Racial Discrimination (15.6.2023): 
Kirgistan - Staatenbericht über die Umsetzung des Übereinkommens zur Beseitigung von 
Rassendiskriminierung,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2100343/G2312217.pdf,  Zugriff 
15.1.2025
•FH  -  Freedom  House  (29.2.2024):  Freedom  in  the  World  2024  –  Kyrgyzstan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2108023.html, Zugriff 9.1.2025
•ISPI - Italian Institute for International Political Studies (2.2.2021): Uzbek Communities in 
Central  Asia  as  Human  Connectivity  Factor:  Elements  for  a  Kin-State  Policy, 
https://www.ispionline.it/en/publication/uzbek-communities-central-asia-human-connectivity-
factor-elements-kin-state-policy-29131, Zugriff 16.1.2025
•USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices  - Kyrgyz Republic,  https://www.ecoi.net/en/document/2107749.html, Zu-
griff 12.11.2024
14.2. Uiguren
Die in Kirgisistan ansässige uigurische Bevölkerung wird als relativ gut integriert beschrieben und 
ist weniger Feindseligkeiten seitens der einheimischen kirgisischen Bevölkerung ausgesetzt, als im 
Vergleich die Uiguren in Kasachstan. Uiguren in Kirgisistan können sich auch direkter politisch 
betätigen, insbesondere durch ihre Kulturorganisation  Ittipaq (Uigurisch für „Einheit“). Dennoch 
sehen sich die einheimischen Uiguren in Kirgisistan zunehmender Überwachung und staatlicher 
Kontrolle ausgesetzt und empfinden ihre Lage im Land als immer unsicherer und ungewisser (REX 
/ Steenberg 2.4.2024). Das in den USA ansässige UHRP (Uyghur Human Rights Project) berichtet 
über transnationale Repression gegen Uiguren weltweit und geht davon aus, dass China als 
wichtigster Handelspartner und Gläubiger Kirgisistans vermehrt Druck auf die Regierung ausüben 
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könnte,  um  kritische  Uiguren  rückzuführen  (UHRP  1.2.2023;  vgl.  UHRP  24.6.2021,  GAM 
9.12.2024).
Im  Oktober  2023  verhafteten  die  kirgisischen  Behörden  den  Geschäftsmann,  ehemaligen 
Parlamentsabgeordneten (RA 9.10.2023) und im März 2023 gewählten Vorsitzenden von Ittipaq 
(TP  12.10.2023),  Tursuntai  Salimov,  wegen  angeblicher  Verbindungen  zur  organisierten 
Kriminalität (REX / Steenberg 2.4.2024). Die Verhaftung löste unter den einheimischen Uiguren 
Besorgnis  aus  und  viele  sehen  Salimov  als  Opfer  eines  Erpressungsversuches.  Vor  seiner 
Verhaftung hatten die kirgisischen Sicherheitskräfte ihn und andere, in uigurischen Organisationen 
engagierte Uiguren, davor gewarnt, nach Japan zu reisen, um an einer Konferenz teilzunehmen, 
die vom  Weltkongress  der  Uiguren und den  ihm angeschlossenen  Organisationen organisiert 
worden war. Der kirgisische Sicherheitsdienst hatte Ittipaq bereits seit einiger Zeit infiltriert, doch 
haben die direkten Eingriffe 2023 zugenommen (REX / Steenberg 2.4.2024). Im März 2024 wurde 
Salimov, nach Zahlung von 15 Millionen US Dollar (OCCRP 2.11.2024) und mit der Auflage, die 
Stadt  nicht  zu  verlassen,  aus  der  Gefangenschaft  entlassen  (24.kg  26.3.2024).  Salimovs 
Unternehmen und das Land, auf dem es steht, wechselten zwei Monate später zu einem Sohn von 
Khabibula  Abdukadyr,  welcher  wiederum  ein  mit  dem  Sohn  des  Präsidenten  Dschaparow 
befreundeter Geschäftspartner ist. Auch gegen Salimovs Söhne wird ermittelt (OCCRP 2.11.2024).
Neben der autochthonen uigurischen Bevölkerung Kirgisistans leben und arbeiten auch Uiguren 
aus XUAR (Xinjiang Uygur Autonomous Region) in Kirgisistan, mehrheitlich in Bischkek und um 
Karasuu in der Nähe von Osch. Die genaue Anzahl dieser XUAR-Uiguren ist nicht bekannt, wird 
aber  auf  500-1.000  Personen  geschätzt,  die  vorwiegend  als  Händler  von  Kleidung  und  im 
Dienstleistungssektor, in Restaurants, am Bazar oder in Bäckereien arbeiten. Jedes Jahr müssen 
XUAR-Uiguren  in  Kirgisistan  für  mehrere  hundert  Dollar  ihre  Visa  verlängern.  Einige  XUAR-
Uiguren heiraten deshalb einheimische Kirgisinnen, um eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung 
oder die kirgisische Staatsbürgerschaft zu erhalten (REX / Steenberg 2.4.2024).
Quellen:
•GAM - Global and Mail, The (9.12.2024): First Uyghur refugee arrives under Canadian ef-
fort  to  resettle  persecuted  minority  groups  from  China, 
https://www.theglobeandmail.com/politics/article-first-uyghur-refugee-arrives-under-
canadian-effort-to-resettle/, Zugriff 16.1.2025
•OCCRP - Organized Crime and Corruption Reporting Project (2.11.2024): Kyrgyz Elite Tar-
geted  as  Japarov  Allies  Gain  Key  Assets,  https://www.occrp.org/en/news/kyrgyz-elite-
targeted-as-japarov-allies-gain-key-assets, Zugriff 21.1.2025
•RA – Radio Azattyk (9.10.2023): В КР задержан экс-депутат парламента, сват убитого 
кримавторитета Турсунтай Салимов [Ehemaliger Parlamentsabgeordneter und Zeuge 
des ermordeten Gangsterbosses Tursuntai Salimov in Kirgisistan festgenommen],
https://rus.azathabar.com/a/v-kr-zaderzhan-eks-deputat-parlamenta-svat-ubitogo-
krimavtoriteta-tursuntay-salimov/32629187.html, Zugriff 23.1.2025
•REX / Steenberg - Remote Ethnography XUAR, Steenberg R. (2.4.2024): Remote Ethno-
graphic  Glances  Across  the  Chinese  Border:  Part  2, 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 29 von 43
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https://www.remote-xuar.com/post/remote-ethnographic-glances-across-the-chinese-
border-part-2, Zugriff 16.1.2025
•TP – Turkistan Press (12.10.2023): Uyghur businessman was detained in Kyrgysztan, 
https://turkistanpress.com/en/page/uyghur-businessman-was-detained-in-kyrgyzstan/833, 
Zugriff 23.1.2025
•UHRP - Uyghur Human Rights Project (1.2.2023): “On the Fringe of Society”: Humanitarian 
Needs of the At-Risk Uyghur Diaspora, https://uhrp.org/report/on-the-fringe-of-society/, Zu-
griff 16.1.2025
•UHRP  -  Uyghur  Human  Rights  Project  (24.6.2021):  No  Space  Left  to  Run:  China’s 
Transnational  Repression  of  Uyghurs,  https://uhrp.org/report/no-space-left-to-run-chinas-
transnational-repression-of-uyghurs/, Zugriff 16.1.2025
•24.kg (26.3.2024): Founder of Madina market Tursuntai Salimov released under travel re-
strictions, 
https://24.kg/english/289828__Founder_of_Madina_market_Tursuntai_Salimov_released_u
nder_travel_restrictions/, Zugriff 20.1.2025
 15. Relevante Bevölkerungsgruppen
15.1. Frauen
Geschlechterspezifische  Gewalt  ist  ein  kritisches  Problem  und  es  wird  berichtet,  dass  die 
häusliche Gewalt zunimmt. Im Jahr 2024 kam es in Kirgisistan zu zahlreichen tödlichen Fällen 
geschlechtsbezogener und häuslicher Gewalt gegen Frauen (HRW 16.1.2025). Vergewaltigung, 
auch innerhalb der Ehe, sowie häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen und Mädchen sind im 
Gesetz ausdrücklich verboten. Die Strafen für eine Verurteilung wegen sexueller Übergriffe reichen 
von drei bis acht Jahren Haft und jene für häusliche Gewalt reichen von Geldstrafen bis hin zu 15 
Jahren Haft, bei Missbrauch mit Todesfolge (USDOS 23.4.2024). Im August 2024 unterzeichnete 
Präsident Sadir Dschaparow ein neues Gesetz zur Änderung mehrerer Gesetze, um den Schutz 
vor  familiärer,  sexueller  und  geschlechtsspezifischer  Gewalt  zu  verbessern.  Die  Änderungen 
schließen  die  Möglichkeit  einer  Versöhnung  in  Fällen  von  Vergewaltigung  und  sexuellem 
Missbrauch aus, erhöhen die Strafen für Körperverletzung und schaffen die Möglichkeit einer
Bewährungsstrafe für Personen ab, die wegen sexueller Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren, 
Brautraub und Zwangsheirat verurteilt wurden (HRW 16.1.2025).
Viele  Fälle  von  Gewalt  gegen  Frauen  und  Mädchen  werden  nicht  ausreichend  gemeldet. 
Überlebende  sehen  sich  beim  Zugang  zu  Dienstleistungen  und  zur  Justiz  mit  zahlreichen 
Hindernissen konfrontiert (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Dazu gehören unzureichende 
Unterbringungsmöglichkeiten und andere grundlegende Dienstleistungen, abweisende Reaktionen 
von  Behörden,  Stigmatisierung  und  Einstellungen,  die  schädliche  Stereotypen  und  Praktiken 
aufrechterhalten,  unter  anderem  von  Polizei,  Justizbeamten  sowie  Regierungs-  und 
Religionsführern (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). So werden Vergewaltigungsfälle selten 
vor Gericht gebracht. Stattdessen werden Fälle häuslicher Gewalt oftmals als
Ordnungswidrigkeiten oder Vergehen eingestuft, die mit einer geringeren Strafe geahndet werden. 
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Die Polizei betrachtet eheliche Vergewaltigung im Allgemeinen als ein Verwaltungsvergehen und 
nicht als Straftat. Es gibt auch Berichte über Vergeltungsmaßnahmen von Ehepartnern gegen 
Frauen, die über Missbrauch berichten (USDOS 23.4.2024).  Die Regierung hat in Bischkek ein 
Hilfszentrum eröffnet, das Opfern und Überlebenden von häuslicher und geschlechterspezifischer 
Gewalt medizinische, psychologische und juristische Hilfe an einem Ort bietet (HRW 16.1.2025). 
Die  Regierung  stellte  der  Organisation  „Ayalzat“  Büros  für  eine  Unterkunft  für  Opfer  von 
häuslichem  Missbrauch  zur  Verfügung  und  übernahm  die  Kosten.  Im  ganzen  Land  gibt  es 
insgesamt 17 Krisenzentren, wovon acht begrenzte staatliche Mittel erhalten, der Großteil der 
Finanzmittel  stammt  von  internationalen  Organisationen  und  NGOs.  NGOs  stellen  das 
Engagement der Regierung zur Lösung des Problems in Frage. Experten berichten von
Unterfinanzierung und Unterbesetzung der Zentren (USDOS 23.4.2024).
Obwohl Kirgisistan ein säkularer Staat ist, befindet sich der religiöse Fundamentalismus auf dem 
Vormarsch und wird dazu benutzt, Druck auf Frauen auszuüben, damit diese ihre Autonomie 
aufgeben, gehorsamer und unterwürfiger werden.  Der zunehmende religiöse Fundamentalismus 
stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Bemühungen des Landes dar, die Gleichstellung der 
Geschlechter  voranzutreiben,  indem  er  diskriminierende  Normen  und  Praktiken  verstärkt,  die 
Frauen und Mädchen von der vollen Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und öffentlichen 
Leben abhalten. Der schrumpfende Spielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen und die 
wiederholten Versuche, Gesetze einzuführen, die ihre Aktivitäten effektiv einschränken würden, 
sind ein großes Problem. Zahlreiche Gesprächspartner der UNO-Arbeitsgruppe zur
Diskriminierung von Frauen und Mädchen wiesen darauf hin, dass diskriminierende patriarchale 
Ansichten über die Geschlechterrollen in der kirgisischen Gesellschaft, im Namen von Religion und 
Kultur, weithin akzeptiert sind und sich negativ auf alle Bereiche des Lebens von Frauen und 
Mädchen auswirken (HRC 8.5.2023).
Obwohl  gesetzlich  verboten,  sind  Entführung  und  Zwangsehe  von  Frauen  und  Mädchen  in 
Kirgisistan  weit  verbreitet  (HRC  8.5.2023).  Entführte  Bräute  sind  eher  Opfer  von  häuslichem 
Missbrauch (USDOS 23.4.2024). Nach dem Familiengesetz von 2005 beträgt das gesetzliche 
Mindestalter zur Eheschließung 18 Jahre, kann aber mit Erlaubnis örtlicher Behörden für einzelne 
Personen auf 17 Jahre herabgesetzt werden. Schätzungsweise 13 Prozent der Frauen unter 24 
Jahren wurden durch irgendeine Form von Zwang verheiratet (HRC 8.5.2023). Beobachter
berichten,  dass  es  im  Zusammenhang  mit  nicht  eingetragenen  religiösen  Ehen  häufiger  zu 
Frühehen, Polygamie und Brautraub kommt (USDOS 23.4.2024). Frauen, die in einer religiösen 
Zeremonie  (Nikah)  ohne  standesamtliche  Trauung  verheiratet  sind,  sind  von  den  im 
Familiengesetz garantierten Schutzbestimmungen ausgeschlossen und haben bei einer Auflösung 
der Ehe keinerlei Rechte oder Schutz. Sie können die Vormundschaft für ihre Kinder ohne die 
Bestätigung  ihres  Ehemanns  nicht  nachweisen  und  haben  daher  kein  formelles  Recht,  das 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 31 von 43
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Sorgerecht zu beanspruchen. Darüber hinaus haben sie einen ungleichen Zugang zu Eigentum 
und Erbschaft (HRC 8.5.2023), aber auch zu Bildung und Beschäftigung. Die negativen Effekte 
dieser  Praxis  erstrecken  sich  auch  auf  Kinder  entführter  Bräute.  Einige  Opfer  von 
Brautentführungen gehen zur örtlichen Polizei, um Schutz zu erhalten, aber die Behörden setzen 
Anweisungen  zum  Opferschutz  oft  mangelhaft  durch.  NGOs  berichten,  dass  Staatsanwälte 
Entführer wegen Brautraubs nur selten verfolgen. Das Gesetz sieht für Brautraub sieben Jahre 
Gefängnis und eine Geldstrafe vor, für den Brautraub eines Kindes bis zu zehn Jahre Gefängnis 
(USDOS 23.4.2024).
Für die von Entführung und Zwangsehe betroffenen Frauen und Mädchen erhöht sich das Risiko 
von Sexhandel und Zwangsarbeit. Die Zahl der gemeldeten Fälle von Gewalt gegen Frauen und 
Mädchen, darunter auch solche mit Behinderungen, hat in der Kirgisischen Republik erheblich 
zugenommen.  Dies  kann  die  Opfer  wiederum  dazu  veranlassen,  unsichere 
Beschäftigungsmöglichkeiten zu suchen und anzunehmen, sowie über inoffizielle Migrationskanäle 
auszuwandern,  die  wiederum  von  Menschenhändlern  ausgenutzt  werden  können. 
Menschenhändler beuten kirgisische Frauen und Mädchen im Sexhandel im Ausland und im Inland 
aus (USDOS 24.6.2024).
Quellen:
•HRC - UN Human Rights Council (8.5.2023): Visit to Kyrgyzstan – Report of the Working 
Group  on  discrimination  against  women  and  girls, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2093261/G2309690.pdf, Zugriff 12.11.2024
•HRW  -  Human  Rights  Watch  (16.1.2025):  World  Report  2025  –  Kyrgyzstan, 
https://www.ecoi.net/en/document/2120094.html, Zugriff 17.1.2025
•HRW  -  Human  Rights  Watch  (11.1.2024):  World  Report  2024  -  Kyrgyzstan, 
https://www.ecoi.net/en/document/2103184.html, Zugriff 13.11.2024
•USDOS - US Department of State [USA] (24.6.2024): 2024 Trafficking in Persons Report: 
Kyrgyzstan, https://www.ecoi.net/en/document/2111699.html, Zugriff 13.11.2024
•USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices  - Kyrgyz Republic,  https://www.ecoi.net/en/document/2107749.html, Zu-
griff 12.11.2024
15.2. Kinder
Kirgisistan ist ein junges Land und die rund 2,1 Millionen Kinder machen 36,5% der Bevölkerung 
aus. Kinderarmut ist ein ernstes Problem. Fast 900.000 Kinder in Kirgisistan leben in Armut. 
Kinder,  die  in  Armut  leben,  versäumen  die  Vorschul-  und  Schulbildung  sowie  die 
Gesundheitsversorgung  und  sind  von  Unterernährung  betroffen.  Die  ärmsten  Kinder  leben 
hauptsächlich in ländlichen Gebieten im Süden des Landes. Viele gehören Familien mit drei und 
mehr Kindern und Familien mit arbeitslosen Erwachsenen an. Fast 73% der Kinder berichten von 
Missbrauch oder Vernachlässigung in der Familie. Es gibt jedoch einige Verbesserungen, um 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 32 von 43
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Kinder, die mit dem Gesetz in Berührung kommen, zu schützen. Mittlerweile wurde die Zahl der 
gegen Jugendliche verhängten Haftstrafen um 84% reduziert (UNICEF o.D.).
Nach  Berichten  von  NGOs  und  der  UNO  sind  Kindesmissbrauch,  einschließlich  Prügel, 
Kinderarbeit  und  kommerzielle  sexuelle  Ausbeutung  von  Jungen  und  Mädchen,  ein  Problem 
(USDOS 23.4.2024). Gemäß dem Familiengesetz von 2005 liegt das gesetzliche Mindestalter für 
die Eheschließung bei 18 Jahren, wobei mit Genehmigung der örtlichen Behörden eine Heirat 
bereits ab 17 Jahren möglich ist (HRC 8.5.2023).  Das Gesetz stellt religiöse Ehen mit Kindern 
unter Strafe. Die Staatsanwaltschaft erhob jedoch in keinem Fall Anklage wegen religiöser Ehen 
mit Kindern (USDOS 23.4.2024).
34% der Kinder in der Altersgruppe von 5-14 Jahren gehen einer Arbeit nach. Die
Tätigkeitsbereiche sind Landwirtschaft, Industrie und Produktion, Dienstleistungssektor sowie die 
schlimmsten Formen von Kinderarbeit, die kommerzielle sexuelle Ausbeutung sowie der Einsatz 
bei illegalen Tätigkeiten wie zB Drogenhandel. Kinder von Eltern, die auf der Suche nach Arbeit ins 
Ausland ausgewandert sind, insbesondere Mädchen, sind besonders anfällig für kommerzielle 
sexuelle Ausbeutung sowie Kinderarbeit und können ins Visier von Menschenhändlern geraten. 
NGOs berichten, dass mehr als 85 Prozent der Kinder, die für kommerzielle sexuelle Ausbeutung 
gehandelt werden, Kinder von Migranten sind. Das Mindestalter für Beschäftigung beträgt 16 Jahre 
und  für  gefährliche  Arbeiten  18  Jahre.  Diese  Schutzbestimmungen  gelten  nicht  für  Kinder  in 
außervertraglichen  Beschäftigungsverhältnissen.  Kinder  aus  ländlichen  und 
einkommensschwachen Familien sowie solche, die im Kinderfürsorgesystem untergebracht sind, 
darunter  auch  Waisen,  sind  ebenfalls  einem  höheren  Risiko  ausgesetzt,  Opfer  von 
Menschenhandel  zu  werden.  Es  gibt  keine  speziellen  Unterkünfte  für  Kinder,  die  Opfer  von 
Menschenhandel  geworden  sind,  was  bedeutet,  dass  sie  manchmal  in  Waisenhäusern 
untergebracht  werden,  wo  sie  einem  höheren  Risiko  ausgesetzt  sind,  erneut  Opfer  von 
Menschenhandel  oder  Kinderarbeit  zu  werden.  Darüber  hinaus  setzt  die  Praxis  der 
Brautentführung [siehe Kapitel 15.1.] Mädchen einem höheren Risiko einer Zwangsheirat und einer 
möglichen anschließenden Zwangsarbeit oder des Menschenhandels zur kommerziellen sexuellen 
Ausbeutung aus (USDOL 5.9.2024).
Es  gibt  Berichte,  dass  die  Polizei  Überlebende  des  Kindersexhandels  bedroht,  erpresst  und 
vergewaltigt.   Nach  dem  Strafgesetzbuch  ist  es  für  Personen  ab  18  Jahren  illegal,  sexuelle 
Beziehungen  mit  jemandem  unter  16  Jahren  zu  haben  (USDOS  23.4.2024).  Verbote  der 
kommerziellen Ausbeutung von Kindern sind jedoch unzureichend, denn es fehlen Gesetze, die 
Nutzer (Kunden) von Kinderprostitution eindeutig kriminalisieren (USDOL 5.9.2024).
Menschenrechtsgruppen berichten von Vorfällen, bei denen die Behörden Anwälten den Zugang 
zu verhafteten Kindern verweigern, sie ohne Benachrichtigung der Eltern festhalten und sie in 
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