kuwe-lib-2025-05-02-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
6. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen Verfassungsrechtliche Schutzbestimmungen gegen Folter und andere Formen grausamer und ungewöhnlicher Bestrafung werden nicht immer eingehalten (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Medien und NGOs berichten über Folter und Misshandlungen durch Polizei und Sicherheitskräfte. Mehrere ausländische Staatsangehörige gaben an, dass sie von Mitgliedern der Polizei oder Staatssicherheit an Checkpoints und in Haft geschlagen wurden (USDOS 23.4.2024). Besonders Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden, Menschenrechtsverteidiger und Mitglieder von Minderheiten (UNCAT 6.12.2024), wie z.B. die Bidun (FH 2025), sind Folter und Misshandlungen durch Strafverfolgungsbeamte ausgesetzt, v.a. während Verhaftungen, Einvernahmen und Untersuchungsphasen (UNCAT 6.12.2024; vgl. FH 2025). Überbelegung und unhygienische Zustände sind erhebliche Probleme in Gefängnissen und Abschiebezentren (FH 2025; vgl. UNCAT 6.12.2024, USDOS 23.4.2024). Auch wurde von der Anwendung längerer Isolationshaft berichtet (UNCAT 6.12.2024). Die Regierung untersucht Beschwerden gegen die Polizei und ergreift Disziplinarmaßnahmen, wenn sie dies für gerechtfertigt hält. Das Innenministerium ergreift auch interne Disziplinarmaßnahmen (USDOS 23.4.2024). Gleichzeitig wird von einem Mangel an Rechenschaftspflicht berichtet, der zu einem Klima der Straffreiheit beiträgt (UNCAT 6.12.2024). Obwohl die Untersuchungen der Regierung nicht oft zu einer Entschädigung der Opfer führen, können die Opfer die Berichte der Regierung und die Ergebnisse der internen Disziplinarmaßnahmen nutzen, um vor Zivilgerichten Entschädigung zu verlangen. Gefängnisinsassen reichten im Jahr 2023 Beschwerden wegen sexueller und körperlicher Misshandlung durch andere Insassen und Gefängnispersonal ein. Die Behörden gingen eingereichten Beschwerden nach. In den meisten Fällen zogen die Insassen ihre Beschwerden zurück, bevor die Untersuchungen abgeschlossen waren (USDOS 23.4.2024). Quellen: - FH – Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Kuwait, https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025 - UNCAT – United Nations Committee Against Torture (6.12.2024): Concluding observations on the fourth periodic report of Kuwait*, https://www.ecoi.net/en/file/local/2119216/G2421724.pdf, Zugriff 18.4.2025 - USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights- practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025 7. Korruption Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International (TI) nahm Kuwait 2024 den 65. Platz von 180 ein (je höher der Rang, desto korrupter) und erreichte eine Punktezahl von 46 auf einer Skala von 0 (höchst korrupt) bis 100 (weitgehend korruptionsfrei) (TI 2025). Korruption ist in Kuwait weit verbreitet (FH 2025; vgl. BS 2024) und behindert auch das Funktionieren der .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 36

grundlegenden Verwaltung (BS 2024). Die Opposition fordert seit Jahren Schritte gegen Nepotismus und die endemische Korruption (BS 2024). Vorwürfe der Amtsvergehen, die von Abgeordneten gegen Minister erhoben wurden, standen im Mittelpunkt der wiederkehrenden politischen Krisen des Landes (FH 2025). Seit 2015 gibt es eine Behörde zur Bekämpfung von Korruption (Nazaha) (FH 2025), die Korruptionsvorwürfe gegen Amtsträger untersucht. Während Kuwait Fortschritte bei der Bekämpfung von Korruption gemacht hat (BS 2024), scheinen die Aktivitäten der Behörde nicht auszureichen (FH 2025). In der Vergangenheit hat es eine große Anzahl an Korruptionsfällen gegeben, allerdings führten nur wenige zur Strafverfolgung (BS 2024). Im Mai 2024 wurde ein ehemaliger Minister festgenommen, nachdem er zuvor zu einer mehrjährigen Haftstrafe wegen Korruption verurteilt worden war. Ähnliche Urteile erhielten auch ein Unterstaatssekretär und der Leiter einer Kooperative (FH 2025). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025 - FH – Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Kuwait, https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025 - TI – Transparency International (2025): Corruption Perceptions Index: Kuwait, https://www.transparency.org/en/cpi/2024/index/kwt, Zugriff 18.4.2025 8. Wehrdienst und Rekrutierungen Im Mai 2017 hat Kuwait einen 12-monatigen verpflichtenden Wehrdienst für Männer zwischen 18 und 35 Jahren wiedereingeführt (CIA 15.4.2025). Angestellte des Privatsektors sind von der Wehrpflicht ausgenommen (CEIP 25.4.2018) und es gibt Möglichkeiten zum Aufschub, z.B. um ein Studium abzuschließen, oder für Männer, welche die einzigen Söhne ihrer Familie sind, oder die von ihnen abhängige behinderte Angehörige versorgen müssen (MEI 25.1.2017). Wehrpflichtige, die sich nicht zum Wehrdienst melden, können mit Strafen belegt werden, darunter die Verlängerung des Wehrdienstes (ARI 22.6.2023; vgl. ATK 27.4.2017), Haft- und Geldstrafen (ARI 22.6.2023; vgl. KT 6.8.2019) sowie Reisebeschränkungen (ARI 22.6.2023). Die kuwaitische Regierung kündigte 2017 an, dass an Wehrdienstverweigerer keine offiziellen Dokumente ausgestellt würden. Sie sind somit von manchen staatlichen Leistungen, beispielsweise im Bereich der Gesundheitsversorgung und Bildung, ausgeschlossen und erhalten keine Reisedokumente oder Arbeitsgenehmigungen (TN 19.7.2017). Die Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt (ARI 22.6.2023). Es besteht die Möglichkeit zum freiwilligen Militärdienst (CIA 15.4.2025; vgl. KGO o.D.). Seit 2018 steht dies auch staatenlosen männlichen Bidun und fremden männlichen Staatsbürgern wieder offen (CIA 15.4.2025; vgl. TNA 6.3.2018, CMEC 5.2.2020), mit Ausnahme der Nationalgarde, die auf Staatsangehörige beschränkt ist (CIA 15.4.2025). Gemäß manchen Experten sind fast 80 % der einfachen Soldaten keine kuwaitischen Staatsbürger (CMEC .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 36

5.2.2020). Seit 2021 dürfen auch Frauen in den Militärdienst eintreten, allerdings nur mit zivilen Spezialisierungen, wie z.B. für medizinische und logistische Unterstützungsleistungen (MEMO 16.4.2025). Quellen: - ARI – Arab Reform Initiative (22.6.2023): (Re)introducing Conscription in the Gulf: From Soft Power to Nation-Building, https://www.arab-reform.net/publication/reintroducing-conscription-in- the-gulf-from-soft-power-to-nation-building/, Zugriff 18.4.2025 - Arab Times Kuwait (27.4.2017): Obligatory army service ‘comes back’ to Kuwait - Evaders face jail, fine: official, https://www.arabtimesonline.com/news/obligatory-army-service-comes-back- kuwait-evaders-face-jail-fine-official/, Zugriff 18.4.2025 - CIA – Central Intelligence Agency (15.4.2025): World Factbook – Kuwait, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kuwait/, Zugriff 17.4.2025 - CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (25.4.2018): Building New Gulf States Through Conscription, https://carnegieendowment.org/sada/76178, Zugriff 18.4.2025 - CMEC – Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Center (5.2.2020): Foreign Contract Soldiers in the Gulf, https://carnegieendowment.org/research/2020/02/foreign-contract-soldiers-in-the-gulf? lang=en¢er=middle-east, Zugriff 17.4.2025 - KGO – Kuwait Government Online (o.D.): Applying for Voluntarily Military Service for Kuwaiti Citizens, https://e.gov.kw/sites/kgoenglish/Pages/Services/MOD/AskedVolunteeredMilitaryServiceKuwaitis. aspx, Zugriff 17.4.2025 - KT – Kuwait Times (6.8.2019): 3,100 conscription evaders prosecuted, https://kuwaittimes.com/3100-conscription-evaders-prosecuted/, Zugriff 18.4.2025 - MEI – Middle East Institute (25.1.2017): Big News! Conscription in the Gulf, https://www.mei.edu/publications/big-news-conscription-gulf, Zugriff 18.4.2025 - MEMO – Middle East Monitor (16.4.2025): Kuwaiti army nears inclusion of women in military service, https://www.middleeastmonitor.com/20250416-kuwaiti-army-nears-inclusion-of-women-in- military-service/, Zugriff 17.4.2025 - TN – The National (19.7.2017): Half of eligible Kuwaitis have failed to register for compulsory military service, https://www.thenational.ae/world/half-of-eligible-kuwaitis-have-failed-to-register- for-compulsory-military-service-1.610489, Zugriff 18.4.2025 - TNA – The New Arab (6.3.2018): Kuwait allows stateless 'Bidoons' to serve in armed forces, https://www.newarab.com/news/kuwait-allows-stateless-bidoons-serve-armed-forces, Zugriff 17.4.2025 9. Allgemeine Menschenrechtslage Zwar sind die Bürgerrechte in Kuwait gesetzlich garantiert, doch werden diese gesetzlich garantierten Rechte in der Praxis unterschiedlich auf Staatsangehörige und Nichtstaatsangehörige sowie auf die verschiedenen Geschlechter und auf soziale Minderheiten angewendet. Einige Artikel der Verfassung, wie z.B. das Verbot der illegalen Ausweisung und die verpflichtende kostenlose Schulbildung, richten sich ausdrücklich an kuwaitische Staatsangehörige (BS 2024). Die Einwohner Kuwaits genießen im Allgemeinen Menschenrechte und Freiheiten (BS 2024), jedoch schränken die Behörden die bürgerlichen Freiheiten, darunter die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, teilweise ein. Die große Zahl an Arbeitsmigranten ist mit besonderen Nachteilen konfrontiert (FH 2025; vgl. AI 23.4.2024, HRW 11.1.2024), insbesondere durch das Kafala- oder Sponsorsystem (BS 2024). Die staatenlose Bevölkerung Kuwaits, die Bidun, ist .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 36

weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt (AI 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025, HRW 11.1.2024). Ihr Status befindet sich in einer rechtlichen Grauzone, während ihr friedlicher Aktivismus unterdrückt und kriminalisiert wird. Die Behörden verfolgen öffentlich sichtbare Mitglieder der Bidun-Gemeinde auch weiterhin strafrechtlich (HRW 11.1.2024). Artikel 12 des Gesetzes über öffentliche Versammlungen von 1979 verbietet es Nichtstaatsangehörigen, an öffentlichen Versammlungen teilzunehmen (HRW 11.1.2024). Staatsbürger, die an nicht genehmigten Protesten teilnehmen, müssen mit Haftstrafen rechnen, während Nichtstaatsangehörige abgeschoben werden können (FH 2025; vgl. BS 2024). Friedliche Proteste sind jedoch manchmal ohne Genehmigung erlaubt. Nach dem Ausbruch der Kämpfe im Gazastreifen im Oktober 2023 organisierten politische und zivilgesellschaftliche Aktivisten, darunter oppositionelle Abgeordnete, beispielsweise große pro-palästinensische Demonstrationen, die ohne Zwischenfälle verliefen. Im März 2024 wurden Aufrufe zu einer Solidaritätsdemonstration für die Palästinenser jedoch vom Innenministerium mit Straßensperren behindert (FH 2025). Während öffentliche Versammlungen in den letzten Jahren seltener geworden sind, finden traditionelle halböffentliche Versammlungen, die von Familien oder Stämmen abgehalten werden – so genannte Diwaniyas – weiterhin regelmäßig statt (BS 2024). Aktivisten und andere Personen werden gelegentlich wegen ihrer Online-Kommentare zu Verhören vorgeladen, und einige wurden strafrechtlich verfolgt. Aktivisten aus der Bidun-Gemeinschaft sind besonders häufig davon betroffen (FH 2025). Die Behörden nutzen dafür Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch wie auch Gesetze der nationalen Sicherheit und gegen Cyberkriminalität (HRW 11.1.2024). Im Allgemeinen kontrolliert die Regierung die Aktivitäten von NGOs, indem sie deren Registrierung und Zulassung überwacht. Im Gegensatz zu seinen Nachbarländern hat Kuwait NGOs im Bereich der Menschenrechte eine Zulassung erteilt und gewährt Organisationen wie Human Rights Watch (HRW) Zugang zum Land und unterhält einen Dialog mit ihnen (BS 2024). Dennoch schränken die Behörden die Registrierung und Zulassung von NGOs ein, sodass viele Gruppen ohne Rechtsstatus arbeiten müssen. Vertreter zugelassener NGOs benötigen eine behördliche Genehmigung, um an Konferenzen im Ausland teilzunehmen, und kritische Gruppen können Schikanen ausgesetzt sein (FH 2025). Arbeitnehmer aus dem privaten Sektor, die kuwaitische Staatsbürger sind, haben das Recht, Gewerkschaften beizutreten und Tarifverhandlungen zu führen, sowie ein eingeschränktes Streikrecht. Das Arbeitsrecht lässt jedoch nur einen einzigen nationalen Gewerkschaftsverband zu. Nichtstaatsangehörige Arbeitsmigranten genießen diese Rechte nicht und müssen bei Beteiligung an Gewerkschafts- oder Streikaktivitäten mit Entlassung und Ausweisung rechnen (FH 2025). Amnesty International berichtet allerdings, dass ausländische Arbeitsmigranten, die den Großteil der Arbeitskräfte im Privatsektor stellen, zwar keine Gewerkschaften gründen, nach fünf Jahren Aufenthalt allerdings bestehenden Gewerkschaften beitreten dürfen (AI 23.4.2024). Beamten und .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 36

Hausangestellten werden Gewerkschaftsrechte verwehrt. Die meisten Arbeitnehmer sind Staatsbedienstete und haben kein Streikrecht. Migranten beteiligen sich manchmal an riskanten illegalen Arbeitskampfmaßnahmen wie Sitzstreiks und Arbeitsniederlegungen, um gegen Nichtzahlung von Löhnen und andere Missstände zu protestieren (FH 2025). Quellen: - AI – Amnesty International (29.4.2025): Kuwait 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124737.html, Zugriff 2.5.2025 - AI – Amnesty International (23.4.2024): Kuwait 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107946.html, Zugriff 22.4.2025 - BS – Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025 - FH – Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Kuwait, https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025 - HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): Kuwait – Events of 2023, https://www.hrw.org/world- report/2024/country-chapters/kuwait, Zugriff 22.4.2025 10. Todesstrafe Gemäß kuwaitischer Rechtsprechung kann die Todesstrafe für eine Reihe von Vergehen verhängt werden, darunter auch für Vergehen, die nicht in die Kategorie der „schwersten Verbrechen“ fallen, wie z.B. Meineid und erzwungener Meineid sowie Drogenvergehen (UNCAT 6.12.2024). Kuwait hat gemäß den Aufzeichnungen von Amnesty International im Jahr 2024 sechs Todesurteile vollstreckt und mindestens sieben verhängt. Mit Stand Ende 2024 warteten in Kuwait zumindest 32 Personen auf die Vollstreckung ihres Todesurteils (AI 8.4.2025). 2024 hat Kuwait das dritte Jahr in Folge Hinrichtungen durchgeführt (AI 29.4.2025). Quellen: - AI – Amnesty International (8.4.2025): Death Sentences and Executions 2024, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/8976/2025/en/, Zugriff 18.4.2025 - AI – Amnesty International (29.4.2025): Kuwait 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124737.html, Zugriff 2.5.2025 - UNCAT – United Nations Committee Against Torture (6.12.2024): Concluding observations on the fourth periodic report of Kuwait*, https://www.ecoi.net/en/file/local/2119216/G2421724.pdf, Zugriff 18.4.2025 11. Religionsfreiheit Das Zivilrecht Kuwaits ist eine Kombination aus britischem Common Law, französischem Recht und islamischem Recht. Artikel 2 der Verfassung legt fest, dass der Islam Staatsreligion ist und die islamische Scharia eine wichtige (aber nicht die einzige) Rechtsquelle darstellt. Der Staat ist weitgehend säkular und orientiert sich an modernen Prinzipien. Die herrschende Familie ist dafür bekannt, den Einfluss religiöser Dogmen auf die Rechtsordnung und die politischen Institutionen zu begrenzen (BS 2024). Der Islam ist Staatsreligion, und Blasphemie ist strafbar. Die Verunglimpfung des Islam, Christentums und Judentums ist verboten. Die Regierung ernennt .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 36

sunnitische Imame und überwacht deren Predigten. Schiitische Muslime haben ihre eigenen religiösen Institutionen, darunter Scharia-Gerichte, allerdings erlaubt die Regierung keine Ausbildung schiitischer Geistlicher im Land. Mehrere christliche Kirchen sind offiziell registriert. Angehörige anderer nichtmuslimischer Minderheiten dürfen ihren Glauben in der Regel privat ausüben, aber sie dürfen nicht missionieren (FH 2025; vgl. BS 2024) und ihre Gemeinschaften sind nicht offiziell registriert (USDOS 26.6.2024). Das Gesetz verbietet die Missionierung durch Nichtmuslime nicht ausdrücklich, aber Personen, die missionieren, können laut Gesetzen strafrechtlich verfolgt werden, die die Verunglimpfung von Religionen unter Strafe stellen. Personen, die sich der Apostasie [des Glaubensabfalls] schuldig gemacht haben, verlieren gemäß Gesetz bestimmte Rechte, darunter das Recht, Vermögen von muslimischen Verwandten oder Ehepartnern zu erben, allerdings sind keine strafrechtlichen Sanktionen vorgesehen. Darüber hinaus stellen die Behörden keine neuen amtlichen Dokumente aus, die einen Religionswechsel vermerken, es sei denn, jemand konvertiert von einer anderen Religion zum Islam (USDOS 26.6.2024). Nach Behördenangaben sind knapp 75 % der Bewohner Kuwaits (d.h. von den 1,5 Mio. Staatsangehörigen und 3,3 Mio. Nichtstaatsangehörigen) Muslime, wobei der nationale Zensus nicht zwischen Sunniten und Schiiten unterscheidet. NGOs und Medien schätzen, dass rund 70 % der Muslime Sunniten und 30 % Schiiten sind, einschließlich Ahmadis und Ismailis. Rund 17 % der Bewohner sind nach Behördenangaben Christen, ca. 9 % nichtabrahamitischen Glaubens. Unter den im Land lebenden ausländischen Staatsangehörigen ist der Anteil der Christen und Anhänger nichtabrahamitischer Religionen größer als unter den Staatsbürgern. Die größten nichtabrahamitischen Glaubensgruppen unter den Bewohnern ohne Staatsbürgerschaft stellen die Hindus und Buddhisten dar. Weiters gibt es in Kuwait auch eine Anzahl an Sikhs, Druzen, Baha’i und Bohra-Muslime (USDOS 26.6.2024), wobei Letztere auch zum schiitischen oder ismailitischen Zweig des Islams gezählt werden (EB 7.3.2025). Eine häufig erwähnte, religiöse Konfliktlinie in politischen Auseinandersetzungen verläuft zwischen sunnitischen und schiitischen Muslimen, obwohl Letztere im Vergleich zu ihrer Situation in anderen sunnitisch-arabischen Golfstaaten relativ gut integriert sind (BS 2024). Dennoch sind sie auf allen Regierungsebenen unterrepräsentiert (USDOS 26.6.2024) und das Potenzial für eine Eskalation der konfessionellen Spannungen im überwiegend sunnitischen Land gibt laut einem Bericht der Bertelsmann Stiftung zum Zustand der Demokratie in Kuwait Anlass zur Sorge. Vorfälle wie derjenige im Mai 2022, als kuwaitische Sicherheitskräfte die größte schiitische Moschee des Landes stürmten, schüren diese Wahrnehmung (BS 2024). Wie in den vergangenen Jahren waren auch 2024 Prozessionen im Freien anlässlich des schiitischen Ashura [Anm.: wichtiger religiöser Trauertag für Schiiten] verboten (AI 29.4.2025). Ein weiterer seit langem bestehender, ungelöster gesellschaftlicher Konflikt ist die soziale Ausgrenzung der Bidun (BS 2024), von denen schätzungsweise 60 % schiitische Muslime sind (USDOS 26.6.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 36

Quellen: - AI – Amnesty International (29.4.2025): Kuwait 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124737.html, Zugriff 2.5.2025 - BS – Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025 - EB – Encyclopedia Britannica (7.3.2025): Bohrā, https://www.britannica.com/topic/Bohras, Zugriff 22.4.2025 - FH – Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Kuwait, https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025 - USDOS – United States Department of State (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Kuwait, https://www.ecoi.net/en/document/2111898.html, Zugriff 22.4.2025 12. Relevante Bevölkerungsgruppen Das Gesetz verbietet alle Formen der Meinungsäußerung, die Hass gegen eine bestimmte Gesellschaftsgruppe schüren, zu religiösen Unruhen aufrufen oder die Vorherrschaft einer ethnischen oder religiösen Gruppe fordern. Ebenso ist es Arbeitgebern im Ölsektor und in der Privatwirtschaft gesetzlich verboten, Personen aufgrund ihres Geschlechts, Alters, einer Schwangerschaft oder des sozialen Status zu diskriminieren, dies wurde jedoch nicht konsequent umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Bestimmten Gruppen wird aufgrund der damit verbundenen sozialen und politischen Rechte der Zugang zur Staatsbürgerschaft und Einbürgerung verwehrt. Gemäß dem Staatsangehörigkeitsgesetz von 1959 wird die volle Staatsbürgerschaft allen Personen gewährt, die sich vor 1920 in Kuwait niedergelassen haben und bis zum Datum des Inkrafttretens des Gesetzes ihren Hauptwohnsitz dort hatten. Darüber hinaus hat jede Person, deren Vater kuwaitischer Staatsangehöriger ist, unabhängig vom Geburtsort alle Staatsbürgerrechte. Dies gilt auch für Personen in Kuwait, deren Eltern unbekannt sind. Unterdessen schließt das Gesetz die Mehrheit der Nichtstaatsangehörigen und andere historische Minderheiten aus. Zu ersteren zählen ausländische Arbeiter, die fast 3,4 Millionen der insgesamt ca. 4,6 Millionen Einwohner des Landes ausmachen. Sie haben keine Aussicht auf die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft wird auch rund 80.000 bis 110.000 Bidun (abgekürzt von „Bidun jinsiyya“ = „ohne Staatsangehörigkeit“) verweigert, staatenlosen arabischen Einwohnern, die erheblicher Diskriminierung ausgesetzt sind (BS 2024). Die gesellschaftliche Diskriminierung von Nichtstaatsangehörigen, die rund 68 % der Einwohner des Landes ausmachen, ist weit verbreitet und tritt in den meisten Bereichen des täglichen Lebens auf, darunter Beschäftigung, Bildung, Wohnen, soziale Interaktion und Gesundheitsversorgung. In den Medien gibt es zahlreiche Vorwürfe, dass die Polizei Staatsangehörige gegenüber Nichtstaatsangehörigen bevorzugen würde. Das Innenministerium wendet administrative Ausweisungen, die keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegen, an, um Nichtstaatsangehörige wegen geringfügiger Vergehen, wie dem Lenken eines Taxis ohne Lizenz, auszuweisen (USDOS 23.4.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 36

Von September 2024 bis Mitte März 2025 wurden fast 42.000 kuwaitischen Staatsangehörigen die Staatsbürgerschaft entzogen, was einen radikalen Politikwechsel darstellt (FR24 15.3.2025; vgl. CEIP 13.3.2025). Drei Kategorien von Staatsangehörigen waren betroffen: Personen, denen vorgeworfen wird, familiäre Beziehungen vorgetäuscht zu haben, um die Staatsbürgerschaft zu erhalten; Frauen, die durch Heirat eingebürgert wurden; sowie Künstler, Sänger und andere Kulturschaffende, die unter dem Vorwand edler Werke die Staatsbürgerschaft erhielten (CEIP 13.3.2025; vgl. TTK 15.3.2025). Darüber hinaus wurde das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1959 im Dezember 2024 auch um Zusätze ergänzt, die eine Aberkennung der Staatsbürgerschaft u.a. aus Gründen der nationalen Sicherheit oder aufgrund von Vergehen gegen religiöse Figuren und den Emir erleichtern (ECDHR 17.4.2025; vgl. FR24 15.3.2025). Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft war in Kuwait bisher nur sporadisch und nach Gerichtsurteilen angewendet worden, manchmal gegen politische Gegner oder Personen, die des Terrorismus beschuldigt wurden (FR24 15.3.2025). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025 - CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (13.3.2025): Will Kuwait’s Parliamentary Democracy Be Restored, Reformed, or Repudiated?, https://carnegieendowment.org/research/2025/03/kuwaits-parliament-suspension-emir- democracy?lang=en, Zugriff 16.4.2025 - ECDHR - European Centre for Democracy and Human Rights (17.4.2025.): Citizenship Revoked: Kuwait’s Escalating Denaturalization Crisis and the Bidoon’s Enduring Statelessness, Zugriff 24.4.2025 - FR24 – France 24 (15.3.2025): 'Stateless overnight': Authoritarian crackdown strips 42,000 Kuwaitis of nationality, https://www.france24.com/en/middle-east/20250315-an-authoritarian-shift- in-kuwait-stripps-42-000-citizens-of-their-nationality, Zugriff 23.4.2025 - TTK – The Times Kuwait (15.3.2025): Nationality Law Ensures Kuwait Remains Kuwaiti, https://timeskuwait.com/nationality-law-ensures-kuwait-remains-kuwaiti/, Zugriff 24.4.2025 - USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights- practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025 12.1. Bidun Bidun (kurz für „bidun jinsiya“, was auf Arabisch „ohne Staatsangehörigkeit“ bedeutet und alternativ auch als „Bedoon“, „Bidoon“ und „Bedun“ geschrieben wird) sind eine staatenlose arabische Minderheit in Kuwait, die zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit des Landes oder kurz danach nicht als Staatsbürger aufgenommen wurden. Der Begriff „Bidun“ sollte nicht mit „Beduinen“ verwechselt werden: Letzteres bezieht sich auf eine viel größere soziokulturelle Gruppe von in der Wüste lebenden nomadischen Viehzüchtern in der Region, obwohl es einige Überschneidungen zwischen den beiden Gruppen gibt (MRG 16.10.2023a). Die meisten Bidun stammen von nomadischen Stämmen der Arabischen Halbinsel, die sich zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit Kuwaits im Jahr 1961 im Land aufhielten, aber es verabsäumten, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 36

sich als Staatsbürger zu registrieren. Das Verfahren zur Feststellung der Staatsbürgerschaftsberechtigung, das im Staatsangehörigkeitsgesetz von 1959 festgelegt war, begünstigte die Stadtbewohner Kuwaits und diejenigen, die Verbindungen zu einflussreichen Stämmen oder Familien hatten. Auf der anderen Seite versäumten es viele Stammesgemeinschaften in abgelegenen Gebieten, sich nach Verabschiedung des Gesetzes als Staatsbürger registrieren zu lassen, sei es aus Unkenntnis oder Unverständnis der neuen Rechtslage und ihrer Auswirkungen, aufgrund von Analphabetismus oder weil sie keine Dokumente vorweisen konnten, die ihre Verbindung zum Staatsgebiet belegten (MRG 16.10.2023b; vgl. AI 17.8.2023). Eine zweite, kleinere Gruppe der Bidun lebte zuvor in benachbarten arabischen Staaten (darunter Irak, Saudi-Arabien, Syrien und Jordanien) und wurde in den 1960er und 1970er Jahren in die kuwaitische Armee und Polizei rekrutiert (MRG 16.10.2023b). Andere kamen vermutlich etwas später, während des Öl-Booms der 1970er und 1980er Jahre, ins Land (Landinfo 24.8.2020). Die meisten Bidun dieser Kategorie haben Kuwait nach Einschätzung der auf Minderheitenrechte spezialisierten NGO Minority Rights Group vermutlich nach dem Golfkrieg verlassen, sodass die heutige Bidun-Bevölkerung überwiegend aus der ersten Kategorie besteht, die keine Staatsangehörigkeit eines anderen arabischen Staates besitzt (MRG 16.10.2023b). In den ersten Jahrzehnten nach der Unabhängigkeit Kuwaits hatte der Status als Bidun relativ wenige Nachteile, sie konnten z.B. standesamtliche Ehen schließen und andere Dokumente erhalten (MRG 16.10.2023b). 1986 änderte die Regierung den Status der Bidun jedoch in „illegale Einwohner“ und begann, ihnen ihre Rechte zu entziehen (MRG 16.10.2023b; vgl. Alshammiry 28.7.2021). Mit der irakischen Invasion Kuwaits, bzw. nach dem Ende der irakischen Besatzung, verschlechterte sich die Lage für Bidun weiter. Bidun-Flüchtlinge, die während des Krieges aus dem Land geflohen waren, wurden an der Rückkehr gehindert. Andere wurden in überfüllten Haftanstalten festgehalten und misshandelt (MRG 16.10.2023b). Die Behörden stellten Bidun keine Ausweispapiere mehr aus und drängten sie, ihre „wahre“ Staatsangehörigkeit anzugeben, um ihren Status zu legalisieren und eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Viele Bidun entschieden sich dafür, zu diesem Zweck gefälschte ausländische Pässe zu kaufen, ein Vorgang, der offenbar mit Wissen und sogar mit Unterstützung der kuwaitischen Regierung stattfand. Viele mussten feststellen, dass der Besitz eines ausländischen Passes, selbst eines illegalen, später dazu benutzt wurde, ihren Anspruch auf die kuwaitische Staatsangehörigkeit zu untergraben (MRG 16.10.2023b). Die allgemeine Haltung der kuwaitischen Behörden gegenüber den Bidun hat sich seit den 1990er Jahren kaum verändert. Die Regierung behauptet zwar, dass die Bidun die gleichen Menschenrechte wie kuwaitische Staatsangehörige genießen, bezeichnet sie jedoch weiterhin als illegale Einwohner und stellt sie als opportunistische Ausländer dar, die ihre ursprünglichen Dokumente vernichtet haben, um in Kuwait bleiben und die Sozialleistungen des Staates in .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 36

Anspruch nehmen zu können. Zwar mag eine Minderheit derjenigen, die sich selbst als Bidun bezeichnen, unter diese Kategorie fallen, doch trifft diese Beschreibung laut der Minority Rights Group sicherlich nicht auf die Mehrheit zu (MRG 16.10.2023c). Zugang zu Dokumenten In diesem Kontext wurden trotz wiederholter Versprechungen nur geringe Fortschritte bei der Einbürgerung erzielt. Ein im Jahr 2000 verabschiedetes Gesetz ermöglicht die Einbürgerung von Bidun und ihren Nachkommen, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Volkszählung von 1965 registriert waren und sich somit zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit im Land aufgehalten haben. Es wurde jedoch berichtet, dass nur eine kleine Anzahl von Bidun durch dieses Verfahren die Staatsangehörigkeit erwerben konnte (MRG 16.10.2023c). Einige Bidun, insbesondere diejenigen, die im Besitz von Volkszählungsunterlagen aus dem Jahr 1965 sind, konnten grüne Ausweise oder „Referenzkarten“ (bitaqaat muraja'a) erhalten (MRG 16.10.2023c), die informell auch als Sicherheitskarten bekannt sind und von den kuwaitischen Behörden Überprüfungskarten (review cards) genannt werden (UKHO 8.2024). Andere, die von der Regierung als Personen ausländischer Herkunft angesehen werden oder deren Hintergrund weiter untersucht werden muss, erhielten gelbe oder rote Karten (MRG 16.10.2023c). Mit Stand 2020 wurden meist gelbe Karten ausgestellt, wobei das Farbschema laut einer von Landinfo befragten Quelle weitgehend irrelevant geworden ist (Landinfo 24.8.2020). Die „Referenz-“ oder „Ausweiskarten“ können für begrenzte Zwecke verwendet werden, beispielsweise für die Anmeldung an Privatschulen oder für die Krankenversicherung. Sie sind jedoch nicht mit den Personalausweisen vergleichbar, die kuwaitischen Staatsbürgern und legalen Einwohnern ausgestellt werden (MRG 16.10.2023c; vgl. Landinfo 24.6.2020). Laut einer vom UK Home Office befragten Quelle gelten sie dennoch als Pendant zu den Personalausweisen anderer Einwohner. Ein gültiger Personalausweis ist für fast alle Transaktionen erforderlich, wie z.B. für die Anmietung eines Autos, den Kauf einer SIM-Karte, die Führung eines Bankkontos – einige davon werden mangels erneuerter Ausweise gesperrt (UKHO 8.2024). Bidun, die keine Referenzkarten erhalten haben, befinden sich in einer prekäreren Lage, da ihnen der Zugang zu den grundlegendsten Rechten verwehrt ist und sie ständig Gefahr laufen, verhaftet zu werden (MRG 16.10.2023c). Um die Referenzkarten (MRG 16.10.2023c) bzw. Überprüfungs- oder Sicherheitskarten zu erhalten, müssen sich Bidun beim „Zentralen System zur Klärung des Status illegaler Einwohner“ registrieren lassen (Landinfo 24.8.2020), das informell auch als „Zentrales System“ bzw. „Al-Jihaz Al-Markezi“ auf Arabisch (MRG 16.10.2023c), oder unter dem Akronym CARIRS zur englischen Bezeichnung „Central Agency for Remedying Illegal Residents’ Status“ bekannt ist (UKHO 8.2024). Im Allgemeinen ist das System laut einer von Landinfo im Jahr 2019 befragten Quelle jedoch weniger einfach, als es scheint. Die Karte muss häufig erneuert werden, da ihre Gültigkeitsdauer in .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 36
