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6. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen
Verfassungsrechtliche Schutzbestimmungen gegen Folter und andere Formen grausamer und
ungewöhnlicher Bestrafung werden nicht immer eingehalten (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). 
Medien und NGOs berichten über Folter und Misshandlungen durch Polizei und Sicherheitskräfte. 
Mehrere  ausländische Staatsangehörige  gaben  an, dass sie von  Mitgliedern der Polizei  oder 
Staatssicherheit an Checkpoints und in Haft geschlagen wurden (USDOS 23.4.2024). Besonders 
Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden, Menschenrechtsverteidiger und Mitglieder von 
Minderheiten (UNCAT 6.12.2024), wie z.B. die Bidun (FH 2025), sind Folter und Misshandlungen 
durch  Strafverfolgungsbeamte  ausgesetzt,  v.a.  während  Verhaftungen,  Einvernahmen  und 
Untersuchungsphasen  (UNCAT  6.12.2024;  vgl.  FH  2025).  Überbelegung  und  unhygienische 
Zustände sind erhebliche Probleme in Gefängnissen und Abschiebezentren (FH 2025; vgl. UNCAT 
6.12.2024, USDOS 23.4.2024). Auch wurde von der Anwendung längerer Isolationshaft berichtet 
(UNCAT 6.12.2024).
Die Regierung untersucht Beschwerden gegen die Polizei und ergreift Disziplinarmaßnahmen, 
wenn  sie  dies  für  gerechtfertigt  hält.  Das  Innenministerium  ergreift  auch  interne 
Disziplinarmaßnahmen  (USDOS  23.4.2024).  Gleichzeitig  wird  von  einem  Mangel  an 
Rechenschaftspflicht berichtet, der zu einem Klima der Straffreiheit beiträgt (UNCAT 6.12.2024). 
Obwohl die Untersuchungen der Regierung nicht oft zu einer Entschädigung der Opfer führen, 
können  die  Opfer  die  Berichte  der  Regierung  und  die  Ergebnisse  der  internen 
Disziplinarmaßnahmen  nutzen,  um  vor  Zivilgerichten  Entschädigung  zu  verlangen. 
Gefängnisinsassen  reichten  im  Jahr  2023  Beschwerden  wegen  sexueller  und  körperlicher 
Misshandlung durch andere Insassen und Gefängnispersonal ein. Die Behörden gingen
eingereichten Beschwerden nach. In den meisten Fällen zogen die Insassen ihre Beschwerden 
zurück, bevor die Untersuchungen abgeschlossen waren (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- FH  –  Freedom  House  (2025):  Freedom  in  the  World  2025  –  Kuwait, 
https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025
- UNCAT – United Nations Committee Against Torture (6.12.2024): Concluding observations on 
the  fourth  periodic  report  of  Kuwait*,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2119216/G2421724.pdf, 
Zugriff 18.4.2025
- USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights  Practices:  Kuwait,  https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-
practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025
 7. Korruption
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International (TI) nahm Kuwait 2024 
den 65. Platz von 180 ein (je höher der Rang, desto korrupter) und erreichte eine Punktezahl von 
46 auf einer Skala von 0 (höchst korrupt) bis 100 (weitgehend korruptionsfrei) (TI 2025). Korruption 
ist in Kuwait weit verbreitet (FH 2025; vgl. BS 2024) und behindert auch das Funktionieren der 
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grundlegenden Verwaltung (BS 2024). Die Opposition fordert seit Jahren Schritte gegen
Nepotismus  und  die endemische  Korruption  (BS 2024).  Vorwürfe  der  Amtsvergehen,  die von 
Abgeordneten  gegen  Minister  erhoben  wurden,  standen  im  Mittelpunkt  der  wiederkehrenden 
politischen Krisen des Landes (FH 2025). Seit 2015 gibt es eine Behörde zur Bekämpfung von 
Korruption (Nazaha) (FH 2025), die Korruptionsvorwürfe gegen Amtsträger untersucht. Während 
Kuwait Fortschritte bei der Bekämpfung von Korruption gemacht hat (BS 2024), scheinen die 
Aktivitäten der Behörde nicht auszureichen (FH 2025). In der Vergangenheit hat es eine große 
Anzahl an Korruptionsfällen gegeben, allerdings führten nur wenige zur Strafverfolgung (BS 2024). 
Im  Mai  2024  wurde  ein  ehemaliger  Minister  festgenommen,  nachdem  er  zuvor  zu  einer 
mehrjährigen Haftstrafe wegen Korruption verurteilt worden war. Ähnliche Urteile erhielten auch ein 
Unterstaatssekretär und der Leiter einer Kooperative (FH 2025).
Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report  Kuwait, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025
- FH  –  Freedom  House  (2025):  Freedom  in  the  World  2025  –  Kuwait, 
https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025
- TI  –  Transparency  International  (2025):  Corruption  Perceptions  Index:  Kuwait, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2024/index/kwt, Zugriff 18.4.2025
 8. Wehrdienst und Rekrutierungen
Im Mai 2017 hat Kuwait einen 12-monatigen verpflichtenden Wehrdienst für Männer zwischen 
18 und 35 Jahren wiedereingeführt (CIA 15.4.2025). Angestellte des Privatsektors sind von der 
Wehrpflicht ausgenommen (CEIP 25.4.2018) und es gibt Möglichkeiten zum Aufschub, z.B. um 
ein Studium abzuschließen, oder für Männer, welche die einzigen Söhne ihrer Familie sind, oder 
die von ihnen abhängige behinderte Angehörige versorgen müssen (MEI 25.1.2017).
Wehrpflichtige,  die  sich  nicht  zum  Wehrdienst  melden,  können  mit  Strafen  belegt  werden, 
darunter die Verlängerung des Wehrdienstes (ARI 22.6.2023; vgl. ATK 27.4.2017), Haft- und 
Geldstrafen (ARI 22.6.2023; vgl. KT 6.8.2019) sowie Reisebeschränkungen (ARI 22.6.2023). Die 
kuwaitische  Regierung  kündigte  2017  an,  dass  an  Wehrdienstverweigerer  keine  offiziellen 
Dokumente  ausgestellt  würden.  Sie  sind  somit  von  manchen  staatlichen  Leistungen, 
beispielsweise  im  Bereich  der  Gesundheitsversorgung  und  Bildung,  ausgeschlossen  und 
erhalten keine Reisedokumente oder Arbeitsgenehmigungen (TN 19.7.2017). Die Verweigerung 
des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt (ARI 22.6.2023). 
Es besteht die Möglichkeit zum freiwilligen Militärdienst (CIA 15.4.2025; vgl. KGO o.D.). Seit 
2018 steht dies auch staatenlosen männlichen Bidun und fremden männlichen Staatsbürgern 
wieder  offen (CIA  15.4.2025;  vgl.  TNA  6.3.2018,  CMEC  5.2.2020),  mit  Ausnahme  der 
Nationalgarde, die auf Staatsangehörige beschränkt ist (CIA 15.4.2025). Gemäß manchen
Experten  sind  fast  80 %  der  einfachen  Soldaten  keine  kuwaitischen  Staatsbürger  (CMEC 
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5.2.2020). Seit 2021 dürfen auch Frauen in den Militärdienst eintreten, allerdings nur mit zivilen 
Spezialisierungen, wie z.B. für medizinische und logistische Unterstützungsleistungen (MEMO 
16.4.2025).
Quellen:
- ARI – Arab Reform Initiative (22.6.2023): (Re)introducing Conscription in the Gulf: From Soft 
Power  to  Nation-Building,  https://www.arab-reform.net/publication/reintroducing-conscription-in-
the-gulf-from-soft-power-to-nation-building/, Zugriff 18.4.2025
- Arab Times Kuwait (27.4.2017): Obligatory army service ‘comes back’ to Kuwait - Evaders face 
jail,  fine:  official,  https://www.arabtimesonline.com/news/obligatory-army-service-comes-back-
kuwait-evaders-face-jail-fine-official/, Zugriff 18.4.2025
- CIA  –  Central  Intelligence  Agency  (15.4.2025):  World  Factbook  –  Kuwait, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kuwait/, Zugriff 17.4.2025
- CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (25.4.2018): Building New Gulf States 
Through Conscription, https://carnegieendowment.org/sada/76178, Zugriff 18.4.2025
- CMEC – Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Center (5.2.2020): Foreign Contract Soldiers in 
the Gulf, https://carnegieendowment.org/research/2020/02/foreign-contract-soldiers-in-the-gulf?
lang=en&center=middle-east, Zugriff 17.4.2025
- KGO – Kuwait Government Online (o.D.): Applying for Voluntarily Military Service for Kuwaiti 
Citizens, 
https://e.gov.kw/sites/kgoenglish/Pages/Services/MOD/AskedVolunteeredMilitaryServiceKuwaitis.
aspx, Zugriff 17.4.2025
- KT  –  Kuwait  Times (6.8.2019):  3,100  conscription  evaders  prosecuted, 
https://kuwaittimes.com/3100-conscription-evaders-prosecuted/, Zugriff 18.4.2025
- MEI  –  Middle  East  Institute  (25.1.2017):  Big  News!  Conscription  in  the  Gulf, 
https://www.mei.edu/publications/big-news-conscription-gulf, Zugriff 18.4.2025
- MEMO – Middle East Monitor (16.4.2025): Kuwaiti army nears inclusion of women in military 
service, https://www.middleeastmonitor.com/20250416-kuwaiti-army-nears-inclusion-of-women-in-
military-service/, Zugriff 17.4.2025
- TN – The National (19.7.2017): Half of eligible Kuwaitis have failed to register for compulsory 
military  service,  https://www.thenational.ae/world/half-of-eligible-kuwaitis-have-failed-to-register-
for-compulsory-military-service-1.610489, Zugriff 18.4.2025
- TNA – The New Arab (6.3.2018): Kuwait allows stateless 'Bidoons' to serve in armed forces, 
https://www.newarab.com/news/kuwait-allows-stateless-bidoons-serve-armed-forces,  Zugriff 
17.4.2025
 9. Allgemeine Menschenrechtslage
Zwar  sind  die  Bürgerrechte  in  Kuwait  gesetzlich  garantiert,  doch  werden  diese  gesetzlich 
garantierten Rechte in der Praxis unterschiedlich auf Staatsangehörige und Nichtstaatsangehörige 
sowie  auf  die  verschiedenen  Geschlechter  und  auf  soziale  Minderheiten  angewendet.  Einige 
Artikel  der  Verfassung,  wie  z.B.  das  Verbot  der  illegalen  Ausweisung  und  die  verpflichtende 
kostenlose Schulbildung, richten sich ausdrücklich an kuwaitische Staatsangehörige (BS 2024).
Die Einwohner Kuwaits genießen im Allgemeinen Menschenrechte und Freiheiten (BS 2024), 
jedoch  schränken  die  Behörden  die  bürgerlichen  Freiheiten,  darunter  die  Meinungs-  und 
Versammlungsfreiheit, teilweise ein. Die große Zahl an Arbeitsmigranten ist mit besonderen
Nachteilen konfrontiert (FH 2025; vgl. AI 23.4.2024, HRW 11.1.2024), insbesondere durch das 
Kafala-  oder  Sponsorsystem  (BS  2024).  Die  staatenlose  Bevölkerung  Kuwaits,  die  Bidun,  ist 
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weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt (AI 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025, HRW 11.1.2024). Ihr
Status befindet sich in einer rechtlichen Grauzone, während ihr friedlicher Aktivismus unterdrückt 
und kriminalisiert wird. Die Behörden verfolgen öffentlich sichtbare Mitglieder der Bidun-Gemeinde 
auch weiterhin strafrechtlich (HRW 11.1.2024).
Artikel  12  des  Gesetzes  über  öffentliche  Versammlungen  von  1979  verbietet  es 
Nichtstaatsangehörigen,  an  öffentlichen  Versammlungen  teilzunehmen  (HRW  11.1.2024). 
Staatsbürger, die an nicht genehmigten Protesten teilnehmen, müssen mit Haftstrafen rechnen, 
während Nichtstaatsangehörige abgeschoben werden können (FH 2025; vgl. BS 2024). Friedliche 
Proteste sind jedoch manchmal ohne Genehmigung erlaubt. Nach dem Ausbruch der Kämpfe im 
Gazastreifen  im  Oktober  2023  organisierten  politische  und  zivilgesellschaftliche  Aktivisten, 
darunter oppositionelle Abgeordnete, beispielsweise große pro-palästinensische Demonstrationen, 
die ohne Zwischenfälle verliefen. Im März 2024 wurden Aufrufe zu einer Solidaritätsdemonstration 
für  die  Palästinenser  jedoch  vom  Innenministerium  mit  Straßensperren  behindert  (FH  2025). 
Während  öffentliche  Versammlungen  in  den  letzten  Jahren  seltener  geworden  sind,  finden 
traditionelle halböffentliche Versammlungen, die von Familien oder Stämmen abgehalten werden – 
so genannte Diwaniyas – weiterhin regelmäßig statt (BS 2024).
Aktivisten und andere Personen werden gelegentlich wegen ihrer Online-Kommentare zu Verhören 
vorgeladen, und einige wurden strafrechtlich verfolgt. Aktivisten aus der Bidun-Gemeinschaft sind 
besonders häufig davon betroffen (FH 2025). Die Behörden nutzen dafür Bestimmungen aus dem 
Strafgesetzbuch wie auch Gesetze der nationalen Sicherheit und gegen Cyberkriminalität (HRW 
11.1.2024).
Im Allgemeinen kontrolliert die Regierung die Aktivitäten von NGOs, indem sie deren Registrierung 
und Zulassung überwacht. Im Gegensatz zu seinen Nachbarländern hat Kuwait NGOs im Bereich 
der Menschenrechte eine Zulassung erteilt und gewährt Organisationen wie Human Rights Watch 
(HRW) Zugang zum Land und unterhält einen Dialog mit ihnen (BS 2024). Dennoch schränken die 
Behörden  die  Registrierung  und  Zulassung  von  NGOs  ein,  sodass  viele  Gruppen  ohne 
Rechtsstatus  arbeiten  müssen.  Vertreter  zugelassener  NGOs  benötigen  eine  behördliche 
Genehmigung,  um  an  Konferenzen  im  Ausland  teilzunehmen,  und  kritische  Gruppen  können 
Schikanen ausgesetzt sein (FH 2025).
Arbeitnehmer aus  dem privaten Sektor, die  kuwaitische  Staatsbürger  sind, haben das  Recht, 
Gewerkschaften  beizutreten  und  Tarifverhandlungen  zu  führen,  sowie  ein  eingeschränktes 
Streikrecht. Das Arbeitsrecht lässt jedoch nur einen einzigen nationalen Gewerkschaftsverband zu. 
Nichtstaatsangehörige Arbeitsmigranten genießen diese Rechte nicht und müssen bei Beteiligung 
an Gewerkschafts- oder Streikaktivitäten mit Entlassung und Ausweisung rechnen (FH 2025). 
Amnesty International berichtet allerdings, dass ausländische Arbeitsmigranten, die den Großteil 
der Arbeitskräfte im Privatsektor stellen, zwar keine Gewerkschaften gründen, nach fünf Jahren 
Aufenthalt allerdings bestehenden Gewerkschaften beitreten dürfen (AI 23.4.2024). Beamten und 
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Hausangestellten werden Gewerkschaftsrechte verwehrt. Die meisten Arbeitnehmer sind
Staatsbedienstete und haben kein Streikrecht. Migranten beteiligen sich manchmal an riskanten 
illegalen  Arbeitskampfmaßnahmen  wie  Sitzstreiks  und  Arbeitsniederlegungen,  um  gegen 
Nichtzahlung von Löhnen und andere Missstände zu protestieren (FH 2025).
Quellen:
- AI  –  Amnesty  International  (29.4.2025):  Kuwait  2024, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2124737.html, Zugriff 2.5.2025
- AI  –  Amnesty  International  (23.4.2024):  Kuwait  2023, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107946.html, Zugriff 22.4.2025
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report  Kuwait, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025
- FH  –  Freedom  House  (2025):  Freedom  in  the  World  2025  –  Kuwait, 
https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025
- HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): Kuwait – Events of 2023, https://www.hrw.org/world-
report/2024/country-chapters/kuwait, Zugriff 22.4.2025
 10. Todesstrafe
Gemäß kuwaitischer Rechtsprechung kann die Todesstrafe für eine Reihe von Vergehen verhängt 
werden, darunter auch für Vergehen, die nicht in die Kategorie der „schwersten Verbrechen“ fallen, 
wie z.B. Meineid und erzwungener Meineid sowie Drogenvergehen (UNCAT 6.12.2024). Kuwait
hat  gemäß  den  Aufzeichnungen  von  Amnesty  International  im  Jahr  2024  sechs  Todesurteile 
vollstreckt und mindestens sieben verhängt. Mit Stand Ende 2024 warteten in Kuwait zumindest 32 
Personen auf die Vollstreckung ihres Todesurteils (AI 8.4.2025). 2024 hat Kuwait das dritte Jahr in 
Folge Hinrichtungen durchgeführt (AI 29.4.2025).
Quellen:
- AI  –  Amnesty  International  (8.4.2025):  Death  Sentences  and  Executions  2024, 
https://www.amnesty.org/en/documents/act50/8976/2025/en/, Zugriff 18.4.2025
- AI  –  Amnesty  International  (29.4.2025):  Kuwait  2024, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2124737.html, Zugriff 2.5.2025
- UNCAT – United Nations Committee Against Torture (6.12.2024): Concluding observations on 
the  fourth  periodic  report  of  Kuwait*,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2119216/G2421724.pdf, 
Zugriff 18.4.2025
 11. Religionsfreiheit
Das Zivilrecht Kuwaits ist eine Kombination aus britischem Common Law, französischem Recht 
und islamischem Recht. Artikel 2 der Verfassung legt fest, dass der Islam Staatsreligion ist und die 
islamische Scharia eine wichtige (aber nicht die einzige) Rechtsquelle darstellt. Der Staat ist
weitgehend säkular und orientiert sich an modernen Prinzipien. Die herrschende Familie ist dafür 
bekannt, den Einfluss religiöser Dogmen auf die Rechtsordnung und die politischen Institutionen 
zu  begrenzen  (BS  2024).  Der  Islam  ist  Staatsreligion,  und  Blasphemie  ist  strafbar.  Die 
Verunglimpfung  des  Islam,  Christentums  und  Judentums  ist verboten.  Die  Regierung  ernennt 
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sunnitische Imame und überwacht deren Predigten. Schiitische Muslime haben ihre eigenen
religiösen  Institutionen,  darunter  Scharia-Gerichte,  allerdings  erlaubt  die  Regierung  keine 
Ausbildung schiitischer Geistlicher im Land. Mehrere christliche Kirchen sind offiziell registriert. 
Angehörige anderer nichtmuslimischer Minderheiten dürfen ihren Glauben in der Regel  privat 
ausüben, aber sie dürfen nicht missionieren (FH 2025; vgl. BS 2024) und ihre Gemeinschaften 
sind nicht offiziell registriert (USDOS 26.6.2024). 
Das Gesetz verbietet die Missionierung durch Nichtmuslime nicht ausdrücklich, aber Personen, die 
missionieren, können laut Gesetzen strafrechtlich verfolgt werden, die die Verunglimpfung von 
Religionen unter Strafe stellen. Personen, die sich der Apostasie [des Glaubensabfalls] schuldig 
gemacht haben, verlieren gemäß Gesetz bestimmte Rechte, darunter das Recht, Vermögen von 
muslimischen  Verwandten  oder  Ehepartnern  zu  erben,  allerdings  sind  keine  strafrechtlichen 
Sanktionen vorgesehen. Darüber hinaus stellen die Behörden keine neuen amtlichen Dokumente 
aus, die einen Religionswechsel vermerken, es sei denn, jemand konvertiert von einer anderen 
Religion zum Islam (USDOS 26.6.2024).
Nach  Behördenangaben  sind  knapp  75 %  der  Bewohner  Kuwaits  (d.h.  von  den  1,5  Mio. 
Staatsangehörigen und 3,3 Mio. Nichtstaatsangehörigen) Muslime, wobei der nationale Zensus 
nicht zwischen Sunniten und Schiiten unterscheidet. NGOs und Medien schätzen, dass rund 70 % 
der Muslime Sunniten und 30 % Schiiten sind, einschließlich Ahmadis und Ismailis. Rund 17 % der 
Bewohner sind nach Behördenangaben Christen, ca. 9 % nichtabrahamitischen Glaubens. Unter 
den im Land lebenden ausländischen Staatsangehörigen ist der Anteil der Christen und Anhänger 
nichtabrahamitischer Religionen größer als unter den Staatsbürgern. Die größten
nichtabrahamitischen Glaubensgruppen unter den Bewohnern ohne Staatsbürgerschaft stellen die 
Hindus und Buddhisten dar. Weiters gibt es in Kuwait auch eine Anzahl an Sikhs, Druzen, Baha’i 
und Bohra-Muslime (USDOS 26.6.2024), wobei Letztere auch zum schiitischen oder ismailitischen 
Zweig des Islams gezählt werden (EB 7.3.2025).
Eine häufig erwähnte, religiöse Konfliktlinie in politischen Auseinandersetzungen verläuft zwischen 
sunnitischen und schiitischen Muslimen, obwohl Letztere im Vergleich zu ihrer Situation in anderen 
sunnitisch-arabischen Golfstaaten relativ gut integriert sind (BS 2024). Dennoch sind sie auf allen 
Regierungsebenen unterrepräsentiert (USDOS 26.6.2024) und das Potenzial für eine Eskalation 
der konfessionellen Spannungen im überwiegend sunnitischen Land gibt laut einem Bericht der 
Bertelsmann  Stiftung  zum  Zustand  der  Demokratie  in  Kuwait  Anlass  zur  Sorge.  Vorfälle  wie 
derjenige  im  Mai  2022,  als  kuwaitische  Sicherheitskräfte  die  größte  schiitische  Moschee  des 
Landes stürmten, schüren diese Wahrnehmung (BS 2024). Wie in den vergangenen Jahren waren 
auch 2024 Prozessionen im Freien anlässlich des schiitischen Ashura [Anm.: wichtiger religiöser 
Trauertag für Schiiten] verboten (AI 29.4.2025). Ein weiterer seit langem bestehender, ungelöster 
gesellschaftlicher  Konflikt  ist  die  soziale  Ausgrenzung  der  Bidun  (BS  2024),  von  denen 
schätzungsweise 60 % schiitische Muslime sind (USDOS 26.6.2024).
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Quellen:
- AI  –  Amnesty  International  (29.4.2025):  Kuwait  2024, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2124737.html, Zugriff 2.5.2025
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report  Kuwait, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025
- EB  –  Encyclopedia  Britannica  (7.3.2025):  Bohrā,  https://www.britannica.com/topic/Bohras, 
Zugriff 22.4.2025
- FH  –  Freedom  House  (2025):  Freedom  in  the  World  2025  –  Kuwait, 
https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025
- USDOS  –  United  States  Department  of  State  (26.6.2024):  2023  Report  on  International 
Religious Freedom: Kuwait, https://www.ecoi.net/en/document/2111898.html, Zugriff 22.4.2025
 12. Relevante Bevölkerungsgruppen
Das  Gesetz  verbietet  alle  Formen  der  Meinungsäußerung,  die  Hass  gegen  eine  bestimmte 
Gesellschaftsgruppe  schüren,  zu  religiösen  Unruhen  aufrufen  oder  die  Vorherrschaft  einer 
ethnischen oder religiösen Gruppe fordern. Ebenso ist es Arbeitgebern im Ölsektor und in der 
Privatwirtschaft  gesetzlich  verboten,  Personen  aufgrund  ihres  Geschlechts,  Alters,  einer 
Schwangerschaft oder des sozialen Status zu diskriminieren, dies wurde jedoch nicht konsequent 
umgesetzt (USDOS 23.4.2024).
Bestimmten Gruppen wird aufgrund der damit verbundenen sozialen und politischen Rechte der 
Zugang  zur  Staatsbürgerschaft  und  Einbürgerung  verwehrt.  Gemäß  dem 
Staatsangehörigkeitsgesetz von 1959 wird die volle Staatsbürgerschaft allen Personen gewährt, 
die sich vor 1920 in Kuwait niedergelassen haben und bis zum Datum des Inkrafttretens des 
Gesetzes  ihren  Hauptwohnsitz  dort  hatten.  Darüber  hinaus  hat  jede  Person,  deren  Vater 
kuwaitischer Staatsangehöriger ist, unabhängig vom Geburtsort alle Staatsbürgerrechte. Dies gilt 
auch für Personen in Kuwait, deren Eltern unbekannt sind. Unterdessen schließt das Gesetz die 
Mehrheit der Nichtstaatsangehörigen und andere historische Minderheiten aus. Zu ersteren zählen 
ausländische Arbeiter, die fast 3,4 Millionen der insgesamt ca. 4,6 Millionen Einwohner des Landes 
ausmachen. Sie haben keine Aussicht auf die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft wird 
auch rund 80.000 bis 110.000 Bidun (abgekürzt von „Bidun jinsiyya“ = „ohne Staatsangehörigkeit“)
verweigert, staatenlosen arabischen Einwohnern, die erheblicher Diskriminierung ausgesetzt sind 
(BS 2024).
Die gesellschaftliche Diskriminierung von Nichtstaatsangehörigen, die rund 68 % der Einwohner 
des Landes ausmachen, ist weit verbreitet und tritt in den meisten Bereichen des täglichen Lebens 
auf, darunter Beschäftigung, Bildung, Wohnen, soziale Interaktion und Gesundheitsversorgung. In 
den  Medien  gibt  es  zahlreiche  Vorwürfe,  dass  die  Polizei  Staatsangehörige  gegenüber 
Nichtstaatsangehörigen  bevorzugen  würde.  Das  Innenministerium  wendet  administrative 
Ausweisungen, die keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegen, an, um Nichtstaatsangehörige 
wegen geringfügiger Vergehen, wie dem Lenken eines Taxis ohne Lizenz, auszuweisen (USDOS 
23.4.2024).
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Von September 2024 bis Mitte März 2025 wurden fast 42.000 kuwaitischen Staatsangehörigen die
Staatsbürgerschaft entzogen, was einen radikalen Politikwechsel darstellt (FR24 15.3.2025; vgl. 
CEIP  13.3.2025).  Drei  Kategorien  von  Staatsangehörigen  waren  betroffen:  Personen,  denen 
vorgeworfen wird, familiäre Beziehungen vorgetäuscht zu haben, um die Staatsbürgerschaft zu 
erhalten;  Frauen,  die  durch  Heirat  eingebürgert  wurden;  sowie  Künstler,  Sänger  und  andere 
Kulturschaffende, die unter dem Vorwand edler Werke die Staatsbürgerschaft erhielten (CEIP 
13.3.2025; vgl. TTK 15.3.2025). Darüber hinaus wurde das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1959 
im Dezember 2024 auch um Zusätze ergänzt, die eine Aberkennung der Staatsbürgerschaft u.a. 
aus Gründen der nationalen Sicherheit oder aufgrund von Vergehen gegen religiöse Figuren und 
den  Emir  erleichtern  (ECDHR  17.4.2025;  vgl.  FR24  15.3.2025).  Die  Aberkennung  der 
Staatsbürgerschaft war in Kuwait bisher nur sporadisch und nach Gerichtsurteilen angewendet 
worden,  manchmal  gegen  politische  Gegner  oder  Personen,  die  des  Terrorismus  beschuldigt 
wurden (FR24 15.3.2025).
Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report  Kuwait, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025
- CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (13.3.2025): Will Kuwait’s Parliamentary 
Democracy  Be  Restored,  Reformed,  or  Repudiated?, 
https://carnegieendowment.org/research/2025/03/kuwaits-parliament-suspension-emir-
democracy?lang=en, Zugriff 16.4.2025
- ECDHR  -  European  Centre  for  Democracy  and  Human  Rights  (17.4.2025.):  Citizenship 
Revoked: Kuwait’s Escalating Denaturalization Crisis and the Bidoon’s Enduring Statelessness, 
Zugriff 24.4.2025
- FR24 – France 24 (15.3.2025): 'Stateless overnight': Authoritarian crackdown strips 42,000
Kuwaitis of nationality, https://www.france24.com/en/middle-east/20250315-an-authoritarian-shift-
in-kuwait-stripps-42-000-citizens-of-their-nationality, Zugriff 23.4.2025
- TTK  –  The  Times  Kuwait  (15.3.2025):  Nationality  Law  Ensures  Kuwait  Remains  Kuwaiti, 
https://timeskuwait.com/nationality-law-ensures-kuwait-remains-kuwaiti/, Zugriff 24.4.2025
- USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights  Practices:  Kuwait,  https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-
practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025
12.1. Bidun
Bidun (kurz für „bidun jinsiya“, was auf Arabisch „ohne Staatsangehörigkeit“ bedeutet und alternativ 
auch  als  „Bedoon“,  „Bidoon“  und  „Bedun“  geschrieben  wird)  sind  eine  staatenlose  arabische 
Minderheit in Kuwait, die zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit des Landes oder kurz danach nicht als 
Staatsbürger aufgenommen wurden. Der Begriff „Bidun“ sollte nicht mit „Beduinen“ verwechselt 
werden: Letzteres bezieht sich auf eine viel größere soziokulturelle Gruppe von in der Wüste 
lebenden nomadischen Viehzüchtern in der Region, obwohl es einige Überschneidungen zwischen 
den beiden Gruppen gibt (MRG 16.10.2023a).
Die meisten Bidun stammen von nomadischen Stämmen der Arabischen Halbinsel, die sich zum 
Zeitpunkt der Unabhängigkeit Kuwaits im Jahr 1961 im Land aufhielten, aber es verabsäumten, 
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sich als Staatsbürger zu registrieren. Das Verfahren zur Feststellung der
Staatsbürgerschaftsberechtigung,  das  im  Staatsangehörigkeitsgesetz  von  1959  festgelegt  war, 
begünstigte  die  Stadtbewohner  Kuwaits  und  diejenigen,  die  Verbindungen  zu  einflussreichen 
Stämmen  oder  Familien  hatten.  Auf  der  anderen  Seite  versäumten  es  viele 
Stammesgemeinschaften in abgelegenen Gebieten, sich nach Verabschiedung des Gesetzes als 
Staatsbürger  registrieren  zu  lassen,  sei  es  aus  Unkenntnis  oder  Unverständnis  der  neuen 
Rechtslage  und  ihrer  Auswirkungen,  aufgrund  von  Analphabetismus  oder  weil  sie  keine 
Dokumente  vorweisen  konnten,  die  ihre  Verbindung  zum  Staatsgebiet  belegten  (MRG 
16.10.2023b;  vgl.  AI  17.8.2023).  Eine  zweite,  kleinere  Gruppe  der  Bidun  lebte  zuvor  in 
benachbarten arabischen Staaten (darunter Irak, Saudi-Arabien, Syrien und Jordanien) und wurde 
in  den  1960er  und  1970er  Jahren  in  die  kuwaitische  Armee  und  Polizei  rekrutiert  (MRG 
16.10.2023b). Andere kamen vermutlich etwas später, während des Öl-Booms der 1970er und 
1980er Jahre, ins Land (Landinfo 24.8.2020). Die meisten Bidun dieser Kategorie haben Kuwait 
nach  Einschätzung  der  auf  Minderheitenrechte  spezialisierten  NGO  Minority  Rights  Group 
vermutlich nach dem Golfkrieg verlassen, sodass die heutige Bidun-Bevölkerung überwiegend aus 
der ersten Kategorie besteht, die keine Staatsangehörigkeit eines anderen arabischen Staates 
besitzt (MRG 16.10.2023b).
In den ersten Jahrzehnten nach der Unabhängigkeit Kuwaits hatte der Status als Bidun relativ 
wenige  Nachteile,  sie  konnten  z.B.  standesamtliche  Ehen  schließen  und  andere  Dokumente 
erhalten (MRG 16.10.2023b). 1986 änderte die Regierung den Status der Bidun jedoch in „illegale 
Einwohner“ und begann, ihnen ihre Rechte zu entziehen (MRG 16.10.2023b; vgl. Alshammiry
28.7.2021). Mit der irakischen Invasion Kuwaits, bzw. nach dem Ende der irakischen Besatzung, 
verschlechterte sich die Lage für Bidun weiter. Bidun-Flüchtlinge, die während des Krieges aus 
dem Land geflohen waren, wurden an der Rückkehr gehindert. Andere wurden in überfüllten 
Haftanstalten festgehalten und misshandelt (MRG 16.10.2023b).
Die  Behörden  stellten  Bidun  keine  Ausweispapiere  mehr  aus  und  drängten  sie,  ihre  „wahre“ 
Staatsangehörigkeit anzugeben, um  ihren Status zu  legalisieren  und  eine Arbeitserlaubnis zu 
erhalten. Viele Bidun entschieden sich dafür, zu diesem Zweck gefälschte ausländische Pässe zu 
kaufen,  ein Vorgang,  der offenbar  mit  Wissen und  sogar  mit  Unterstützung  der kuwaitischen 
Regierung stattfand. Viele mussten feststellen, dass der Besitz eines ausländischen Passes, selbst 
eines illegalen, später dazu benutzt wurde, ihren Anspruch auf die kuwaitische Staatsangehörigkeit 
zu untergraben (MRG 16.10.2023b).
Die allgemeine Haltung der kuwaitischen Behörden gegenüber den Bidun hat sich seit den 1990er 
Jahren  kaum  verändert.  Die  Regierung  behauptet  zwar,  dass  die  Bidun  die  gleichen 
Menschenrechte wie kuwaitische Staatsangehörige genießen, bezeichnet sie jedoch weiterhin als 
illegale  Einwohner  und  stellt  sie  als  opportunistische  Ausländer  dar,  die  ihre  ursprünglichen 
Dokumente  vernichtet  haben,  um  in  Kuwait  bleiben  und  die  Sozialleistungen  des  Staates  in 
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Anspruch nehmen zu können. Zwar mag eine Minderheit derjenigen, die sich selbst als Bidun
bezeichnen, unter diese Kategorie fallen, doch trifft diese Beschreibung laut der Minority Rights 
Group sicherlich nicht auf die Mehrheit zu (MRG 16.10.2023c).
Zugang zu Dokumenten
In diesem Kontext wurden trotz wiederholter Versprechungen nur geringe Fortschritte bei der 
Einbürgerung erzielt. Ein im Jahr 2000 verabschiedetes Gesetz ermöglicht die Einbürgerung von 
Bidun und ihren Nachkommen, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Volkszählung von 
1965 registriert waren und sich somit zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit im Land aufgehalten 
haben. Es wurde jedoch berichtet, dass nur eine kleine Anzahl von Bidun durch dieses Verfahren 
die Staatsangehörigkeit erwerben konnte (MRG 16.10.2023c).
Einige Bidun, insbesondere diejenigen, die im Besitz von Volkszählungsunterlagen aus dem Jahr 
1965 sind, konnten grüne Ausweise oder „Referenzkarten“ (bitaqaat muraja'a) erhalten (MRG 
16.10.2023c), die informell auch als Sicherheitskarten bekannt sind und von den kuwaitischen 
Behörden Überprüfungskarten (review cards) genannt werden (UKHO 8.2024). Andere, die von 
der Regierung als Personen ausländischer Herkunft angesehen werden oder deren Hintergrund 
weiter untersucht werden muss, erhielten gelbe oder rote Karten (MRG 16.10.2023c). Mit Stand 
2020 wurden meist gelbe Karten ausgestellt, wobei das Farbschema laut einer von Landinfo 
befragten Quelle weitgehend irrelevant geworden ist (Landinfo 24.8.2020).
Die  „Referenz-“  oder  „Ausweiskarten“  können  für  begrenzte  Zwecke  verwendet  werden, 
beispielsweise für die Anmeldung an Privatschulen oder für die Krankenversicherung. Sie sind 
jedoch nicht mit den Personalausweisen vergleichbar, die kuwaitischen Staatsbürgern und legalen
Einwohnern ausgestellt werden (MRG 16.10.2023c; vgl. Landinfo 24.6.2020). Laut einer vom UK 
Home Office befragten Quelle gelten sie dennoch als Pendant zu den Personalausweisen anderer 
Einwohner. Ein gültiger Personalausweis ist für fast alle Transaktionen erforderlich, wie z.B. für die 
Anmietung eines Autos, den Kauf einer SIM-Karte, die Führung eines Bankkontos – einige davon 
werden mangels erneuerter Ausweise gesperrt (UKHO 8.2024). Bidun, die keine Referenzkarten 
erhalten  haben,  befinden  sich  in  einer  prekäreren  Lage,  da  ihnen  der  Zugang  zu  den 
grundlegendsten Rechten verwehrt ist und sie ständig Gefahr laufen, verhaftet zu werden (MRG 
16.10.2023c).
Um  die  Referenzkarten  (MRG  16.10.2023c)  bzw.  Überprüfungs-  oder  Sicherheitskarten  zu 
erhalten, müssen sich Bidun beim „Zentralen System zur Klärung des Status illegaler Einwohner“ 
registrieren lassen (Landinfo 24.8.2020), das informell auch als „Zentrales System“ bzw. „Al-Jihaz 
Al-Markezi“ auf Arabisch (MRG 16.10.2023c), oder unter dem Akronym CARIRS zur englischen 
Bezeichnung „Central Agency for Remedying Illegal Residents’ Status“ bekannt ist (UKHO 8.2024). 
Im Allgemeinen ist das System laut einer von Landinfo im Jahr 2019 befragten Quelle jedoch 
weniger einfach, als es scheint. Die Karte muss häufig erneuert werden, da ihre Gültigkeitsdauer in 
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