kuwe-lib-2025-05-02-ke

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5.2.2020). Seit 2021 dürfen auch Frauen in den Militärdienst eintreten, allerdings nur mit zivilen 
Spezialisierungen, wie z.B. für medizinische und logistische Unterstützungsleistungen (MEMO 
16.4.2025).
Quellen:
- ARI – Arab Reform Initiative (22.6.2023): (Re)introducing Conscription in the Gulf: From Soft 
Power  to  Nation-Building,  https://www.arab-reform.net/publication/reintroducing-conscription-in-
the-gulf-from-soft-power-to-nation-building/, Zugriff 18.4.2025
- Arab Times Kuwait (27.4.2017): Obligatory army service ‘comes back’ to Kuwait - Evaders face 
jail,  fine:  official,  https://www.arabtimesonline.com/news/obligatory-army-service-comes-back-
kuwait-evaders-face-jail-fine-official/, Zugriff 18.4.2025
- CIA  –  Central  Intelligence  Agency  (15.4.2025):  World  Factbook  –  Kuwait, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kuwait/, Zugriff 17.4.2025
- CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (25.4.2018): Building New Gulf States 
Through Conscription, https://carnegieendowment.org/sada/76178, Zugriff 18.4.2025
- CMEC – Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Center (5.2.2020): Foreign Contract Soldiers in 
the Gulf, https://carnegieendowment.org/research/2020/02/foreign-contract-soldiers-in-the-gulf?
lang=en&center=middle-east, Zugriff 17.4.2025
- KGO – Kuwait Government Online (o.D.): Applying for Voluntarily Military Service for Kuwaiti 
Citizens, 
https://e.gov.kw/sites/kgoenglish/Pages/Services/MOD/AskedVolunteeredMilitaryServiceKuwaitis.
aspx, Zugriff 17.4.2025
- KT  –  Kuwait  Times (6.8.2019):  3,100  conscription  evaders  prosecuted, 
https://kuwaittimes.com/3100-conscription-evaders-prosecuted/, Zugriff 18.4.2025
- MEI  –  Middle  East  Institute  (25.1.2017):  Big  News!  Conscription  in  the  Gulf, 
https://www.mei.edu/publications/big-news-conscription-gulf, Zugriff 18.4.2025
- MEMO – Middle East Monitor (16.4.2025): Kuwaiti army nears inclusion of women in military 
service, https://www.middleeastmonitor.com/20250416-kuwaiti-army-nears-inclusion-of-women-in-
military-service/, Zugriff 17.4.2025
- TN – The National (19.7.2017): Half of eligible Kuwaitis have failed to register for compulsory 
military  service,  https://www.thenational.ae/world/half-of-eligible-kuwaitis-have-failed-to-register-
for-compulsory-military-service-1.610489, Zugriff 18.4.2025
- TNA – The New Arab (6.3.2018): Kuwait allows stateless 'Bidoons' to serve in armed forces, 
https://www.newarab.com/news/kuwait-allows-stateless-bidoons-serve-armed-forces,  Zugriff 
17.4.2025
 9. Allgemeine Menschenrechtslage
Zwar  sind  die  Bürgerrechte  in  Kuwait  gesetzlich  garantiert,  doch  werden  diese  gesetzlich 
garantierten Rechte in der Praxis unterschiedlich auf Staatsangehörige und Nichtstaatsangehörige 
sowie  auf  die  verschiedenen  Geschlechter  und  auf  soziale  Minderheiten  angewendet.  Einige 
Artikel  der  Verfassung,  wie  z.B.  das  Verbot  der  illegalen  Ausweisung  und  die  verpflichtende 
kostenlose Schulbildung, richten sich ausdrücklich an kuwaitische Staatsangehörige (BS 2024).
Die Einwohner Kuwaits genießen im Allgemeinen Menschenrechte und Freiheiten (BS 2024), 
jedoch  schränken  die  Behörden  die  bürgerlichen  Freiheiten,  darunter  die  Meinungs-  und 
Versammlungsfreiheit, teilweise ein. Die große Zahl an Arbeitsmigranten ist mit besonderen
Nachteilen konfrontiert (FH 2025; vgl. AI 23.4.2024, HRW 11.1.2024), insbesondere durch das 
Kafala-  oder  Sponsorsystem  (BS  2024).  Die  staatenlose  Bevölkerung  Kuwaits,  die  Bidun,  ist 
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weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt (AI 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025, HRW 11.1.2024). Ihr
Status befindet sich in einer rechtlichen Grauzone, während ihr friedlicher Aktivismus unterdrückt 
und kriminalisiert wird. Die Behörden verfolgen öffentlich sichtbare Mitglieder der Bidun-Gemeinde 
auch weiterhin strafrechtlich (HRW 11.1.2024).
Artikel  12  des  Gesetzes  über  öffentliche  Versammlungen  von  1979  verbietet  es 
Nichtstaatsangehörigen,  an  öffentlichen  Versammlungen  teilzunehmen  (HRW  11.1.2024). 
Staatsbürger, die an nicht genehmigten Protesten teilnehmen, müssen mit Haftstrafen rechnen, 
während Nichtstaatsangehörige abgeschoben werden können (FH 2025; vgl. BS 2024). Friedliche 
Proteste sind jedoch manchmal ohne Genehmigung erlaubt. Nach dem Ausbruch der Kämpfe im 
Gazastreifen  im  Oktober  2023  organisierten  politische  und  zivilgesellschaftliche  Aktivisten, 
darunter oppositionelle Abgeordnete, beispielsweise große pro-palästinensische Demonstrationen, 
die ohne Zwischenfälle verliefen. Im März 2024 wurden Aufrufe zu einer Solidaritätsdemonstration 
für  die  Palästinenser  jedoch  vom  Innenministerium  mit  Straßensperren  behindert  (FH  2025). 
Während  öffentliche  Versammlungen  in  den  letzten  Jahren  seltener  geworden  sind,  finden 
traditionelle halböffentliche Versammlungen, die von Familien oder Stämmen abgehalten werden – 
so genannte Diwaniyas – weiterhin regelmäßig statt (BS 2024).
Aktivisten und andere Personen werden gelegentlich wegen ihrer Online-Kommentare zu Verhören 
vorgeladen, und einige wurden strafrechtlich verfolgt. Aktivisten aus der Bidun-Gemeinschaft sind 
besonders häufig davon betroffen (FH 2025). Die Behörden nutzen dafür Bestimmungen aus dem 
Strafgesetzbuch wie auch Gesetze der nationalen Sicherheit und gegen Cyberkriminalität (HRW 
11.1.2024).
Im Allgemeinen kontrolliert die Regierung die Aktivitäten von NGOs, indem sie deren Registrierung 
und Zulassung überwacht. Im Gegensatz zu seinen Nachbarländern hat Kuwait NGOs im Bereich 
der Menschenrechte eine Zulassung erteilt und gewährt Organisationen wie Human Rights Watch 
(HRW) Zugang zum Land und unterhält einen Dialog mit ihnen (BS 2024). Dennoch schränken die 
Behörden  die  Registrierung  und  Zulassung  von  NGOs  ein,  sodass  viele  Gruppen  ohne 
Rechtsstatus  arbeiten  müssen.  Vertreter  zugelassener  NGOs  benötigen  eine  behördliche 
Genehmigung,  um  an  Konferenzen  im  Ausland  teilzunehmen,  und  kritische  Gruppen  können 
Schikanen ausgesetzt sein (FH 2025).
Arbeitnehmer aus  dem privaten Sektor, die  kuwaitische  Staatsbürger  sind, haben das  Recht, 
Gewerkschaften  beizutreten  und  Tarifverhandlungen  zu  führen,  sowie  ein  eingeschränktes 
Streikrecht. Das Arbeitsrecht lässt jedoch nur einen einzigen nationalen Gewerkschaftsverband zu. 
Nichtstaatsangehörige Arbeitsmigranten genießen diese Rechte nicht und müssen bei Beteiligung 
an Gewerkschafts- oder Streikaktivitäten mit Entlassung und Ausweisung rechnen (FH 2025). 
Amnesty International berichtet allerdings, dass ausländische Arbeitsmigranten, die den Großteil 
der Arbeitskräfte im Privatsektor stellen, zwar keine Gewerkschaften gründen, nach fünf Jahren 
Aufenthalt allerdings bestehenden Gewerkschaften beitreten dürfen (AI 23.4.2024). Beamten und 
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Hausangestellten werden Gewerkschaftsrechte verwehrt. Die meisten Arbeitnehmer sind
Staatsbedienstete und haben kein Streikrecht. Migranten beteiligen sich manchmal an riskanten 
illegalen  Arbeitskampfmaßnahmen  wie  Sitzstreiks  und  Arbeitsniederlegungen,  um  gegen 
Nichtzahlung von Löhnen und andere Missstände zu protestieren (FH 2025).
Quellen:
- AI  –  Amnesty  International  (29.4.2025):  Kuwait  2024, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2124737.html, Zugriff 2.5.2025
- AI  –  Amnesty  International  (23.4.2024):  Kuwait  2023, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107946.html, Zugriff 22.4.2025
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report  Kuwait, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025
- FH  –  Freedom  House  (2025):  Freedom  in  the  World  2025  –  Kuwait, 
https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025
- HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): Kuwait – Events of 2023, https://www.hrw.org/world-
report/2024/country-chapters/kuwait, Zugriff 22.4.2025
 10. Todesstrafe
Gemäß kuwaitischer Rechtsprechung kann die Todesstrafe für eine Reihe von Vergehen verhängt 
werden, darunter auch für Vergehen, die nicht in die Kategorie der „schwersten Verbrechen“ fallen, 
wie z.B. Meineid und erzwungener Meineid sowie Drogenvergehen (UNCAT 6.12.2024). Kuwait
hat  gemäß  den  Aufzeichnungen  von  Amnesty  International  im  Jahr  2024  sechs  Todesurteile 
vollstreckt und mindestens sieben verhängt. Mit Stand Ende 2024 warteten in Kuwait zumindest 32 
Personen auf die Vollstreckung ihres Todesurteils (AI 8.4.2025). 2024 hat Kuwait das dritte Jahr in 
Folge Hinrichtungen durchgeführt (AI 29.4.2025).
Quellen:
- AI  –  Amnesty  International  (8.4.2025):  Death  Sentences  and  Executions  2024, 
https://www.amnesty.org/en/documents/act50/8976/2025/en/, Zugriff 18.4.2025
- AI  –  Amnesty  International  (29.4.2025):  Kuwait  2024, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2124737.html, Zugriff 2.5.2025
- UNCAT – United Nations Committee Against Torture (6.12.2024): Concluding observations on 
the  fourth  periodic  report  of  Kuwait*,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2119216/G2421724.pdf, 
Zugriff 18.4.2025
 11. Religionsfreiheit
Das Zivilrecht Kuwaits ist eine Kombination aus britischem Common Law, französischem Recht 
und islamischem Recht. Artikel 2 der Verfassung legt fest, dass der Islam Staatsreligion ist und die 
islamische Scharia eine wichtige (aber nicht die einzige) Rechtsquelle darstellt. Der Staat ist
weitgehend säkular und orientiert sich an modernen Prinzipien. Die herrschende Familie ist dafür 
bekannt, den Einfluss religiöser Dogmen auf die Rechtsordnung und die politischen Institutionen 
zu  begrenzen  (BS  2024).  Der  Islam  ist  Staatsreligion,  und  Blasphemie  ist  strafbar.  Die 
Verunglimpfung  des  Islam,  Christentums  und  Judentums  ist verboten.  Die  Regierung  ernennt 
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sunnitische Imame und überwacht deren Predigten. Schiitische Muslime haben ihre eigenen
religiösen  Institutionen,  darunter  Scharia-Gerichte,  allerdings  erlaubt  die  Regierung  keine 
Ausbildung schiitischer Geistlicher im Land. Mehrere christliche Kirchen sind offiziell registriert. 
Angehörige anderer nichtmuslimischer Minderheiten dürfen ihren Glauben in der Regel  privat 
ausüben, aber sie dürfen nicht missionieren (FH 2025; vgl. BS 2024) und ihre Gemeinschaften 
sind nicht offiziell registriert (USDOS 26.6.2024). 
Das Gesetz verbietet die Missionierung durch Nichtmuslime nicht ausdrücklich, aber Personen, die 
missionieren, können laut Gesetzen strafrechtlich verfolgt werden, die die Verunglimpfung von 
Religionen unter Strafe stellen. Personen, die sich der Apostasie [des Glaubensabfalls] schuldig 
gemacht haben, verlieren gemäß Gesetz bestimmte Rechte, darunter das Recht, Vermögen von 
muslimischen  Verwandten  oder  Ehepartnern  zu  erben,  allerdings  sind  keine  strafrechtlichen 
Sanktionen vorgesehen. Darüber hinaus stellen die Behörden keine neuen amtlichen Dokumente 
aus, die einen Religionswechsel vermerken, es sei denn, jemand konvertiert von einer anderen 
Religion zum Islam (USDOS 26.6.2024).
Nach  Behördenangaben  sind  knapp  75 %  der  Bewohner  Kuwaits  (d.h.  von  den  1,5  Mio. 
Staatsangehörigen und 3,3 Mio. Nichtstaatsangehörigen) Muslime, wobei der nationale Zensus 
nicht zwischen Sunniten und Schiiten unterscheidet. NGOs und Medien schätzen, dass rund 70 % 
der Muslime Sunniten und 30 % Schiiten sind, einschließlich Ahmadis und Ismailis. Rund 17 % der 
Bewohner sind nach Behördenangaben Christen, ca. 9 % nichtabrahamitischen Glaubens. Unter 
den im Land lebenden ausländischen Staatsangehörigen ist der Anteil der Christen und Anhänger 
nichtabrahamitischer Religionen größer als unter den Staatsbürgern. Die größten
nichtabrahamitischen Glaubensgruppen unter den Bewohnern ohne Staatsbürgerschaft stellen die 
Hindus und Buddhisten dar. Weiters gibt es in Kuwait auch eine Anzahl an Sikhs, Druzen, Baha’i 
und Bohra-Muslime (USDOS 26.6.2024), wobei Letztere auch zum schiitischen oder ismailitischen 
Zweig des Islams gezählt werden (EB 7.3.2025).
Eine häufig erwähnte, religiöse Konfliktlinie in politischen Auseinandersetzungen verläuft zwischen 
sunnitischen und schiitischen Muslimen, obwohl Letztere im Vergleich zu ihrer Situation in anderen 
sunnitisch-arabischen Golfstaaten relativ gut integriert sind (BS 2024). Dennoch sind sie auf allen 
Regierungsebenen unterrepräsentiert (USDOS 26.6.2024) und das Potenzial für eine Eskalation 
der konfessionellen Spannungen im überwiegend sunnitischen Land gibt laut einem Bericht der 
Bertelsmann  Stiftung  zum  Zustand  der  Demokratie  in  Kuwait  Anlass  zur  Sorge.  Vorfälle  wie 
derjenige  im  Mai  2022,  als  kuwaitische  Sicherheitskräfte  die  größte  schiitische  Moschee  des 
Landes stürmten, schüren diese Wahrnehmung (BS 2024). Wie in den vergangenen Jahren waren 
auch 2024 Prozessionen im Freien anlässlich des schiitischen Ashura [Anm.: wichtiger religiöser 
Trauertag für Schiiten] verboten (AI 29.4.2025). Ein weiterer seit langem bestehender, ungelöster 
gesellschaftlicher  Konflikt  ist  die  soziale  Ausgrenzung  der  Bidun  (BS  2024),  von  denen 
schätzungsweise 60 % schiitische Muslime sind (USDOS 26.6.2024).
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Quellen:
- AI  –  Amnesty  International  (29.4.2025):  Kuwait  2024, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2124737.html, Zugriff 2.5.2025
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report  Kuwait, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025
- EB  –  Encyclopedia  Britannica  (7.3.2025):  Bohrā,  https://www.britannica.com/topic/Bohras, 
Zugriff 22.4.2025
- FH  –  Freedom  House  (2025):  Freedom  in  the  World  2025  –  Kuwait, 
https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025
- USDOS  –  United  States  Department  of  State  (26.6.2024):  2023  Report  on  International 
Religious Freedom: Kuwait, https://www.ecoi.net/en/document/2111898.html, Zugriff 22.4.2025
 12. Relevante Bevölkerungsgruppen
Das  Gesetz  verbietet  alle  Formen  der  Meinungsäußerung,  die  Hass  gegen  eine  bestimmte 
Gesellschaftsgruppe  schüren,  zu  religiösen  Unruhen  aufrufen  oder  die  Vorherrschaft  einer 
ethnischen oder religiösen Gruppe fordern. Ebenso ist es Arbeitgebern im Ölsektor und in der 
Privatwirtschaft  gesetzlich  verboten,  Personen  aufgrund  ihres  Geschlechts,  Alters,  einer 
Schwangerschaft oder des sozialen Status zu diskriminieren, dies wurde jedoch nicht konsequent 
umgesetzt (USDOS 23.4.2024).
Bestimmten Gruppen wird aufgrund der damit verbundenen sozialen und politischen Rechte der 
Zugang  zur  Staatsbürgerschaft  und  Einbürgerung  verwehrt.  Gemäß  dem 
Staatsangehörigkeitsgesetz von 1959 wird die volle Staatsbürgerschaft allen Personen gewährt, 
die sich vor 1920 in Kuwait niedergelassen haben und bis zum Datum des Inkrafttretens des 
Gesetzes  ihren  Hauptwohnsitz  dort  hatten.  Darüber  hinaus  hat  jede  Person,  deren  Vater 
kuwaitischer Staatsangehöriger ist, unabhängig vom Geburtsort alle Staatsbürgerrechte. Dies gilt 
auch für Personen in Kuwait, deren Eltern unbekannt sind. Unterdessen schließt das Gesetz die 
Mehrheit der Nichtstaatsangehörigen und andere historische Minderheiten aus. Zu ersteren zählen 
ausländische Arbeiter, die fast 3,4 Millionen der insgesamt ca. 4,6 Millionen Einwohner des Landes 
ausmachen. Sie haben keine Aussicht auf die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft wird 
auch rund 80.000 bis 110.000 Bidun (abgekürzt von „Bidun jinsiyya“ = „ohne Staatsangehörigkeit“)
verweigert, staatenlosen arabischen Einwohnern, die erheblicher Diskriminierung ausgesetzt sind 
(BS 2024).
Die gesellschaftliche Diskriminierung von Nichtstaatsangehörigen, die rund 68 % der Einwohner 
des Landes ausmachen, ist weit verbreitet und tritt in den meisten Bereichen des täglichen Lebens 
auf, darunter Beschäftigung, Bildung, Wohnen, soziale Interaktion und Gesundheitsversorgung. In 
den  Medien  gibt  es  zahlreiche  Vorwürfe,  dass  die  Polizei  Staatsangehörige  gegenüber 
Nichtstaatsangehörigen  bevorzugen  würde.  Das  Innenministerium  wendet  administrative 
Ausweisungen, die keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegen, an, um Nichtstaatsangehörige 
wegen geringfügiger Vergehen, wie dem Lenken eines Taxis ohne Lizenz, auszuweisen (USDOS 
23.4.2024).
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Von September 2024 bis Mitte März 2025 wurden fast 42.000 kuwaitischen Staatsangehörigen die
Staatsbürgerschaft entzogen, was einen radikalen Politikwechsel darstellt (FR24 15.3.2025; vgl. 
CEIP  13.3.2025).  Drei  Kategorien  von  Staatsangehörigen  waren  betroffen:  Personen,  denen 
vorgeworfen wird, familiäre Beziehungen vorgetäuscht zu haben, um die Staatsbürgerschaft zu 
erhalten;  Frauen,  die  durch  Heirat  eingebürgert  wurden;  sowie  Künstler,  Sänger  und  andere 
Kulturschaffende, die unter dem Vorwand edler Werke die Staatsbürgerschaft erhielten (CEIP 
13.3.2025; vgl. TTK 15.3.2025). Darüber hinaus wurde das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1959 
im Dezember 2024 auch um Zusätze ergänzt, die eine Aberkennung der Staatsbürgerschaft u.a. 
aus Gründen der nationalen Sicherheit oder aufgrund von Vergehen gegen religiöse Figuren und 
den  Emir  erleichtern  (ECDHR  17.4.2025;  vgl.  FR24  15.3.2025).  Die  Aberkennung  der 
Staatsbürgerschaft war in Kuwait bisher nur sporadisch und nach Gerichtsurteilen angewendet 
worden,  manchmal  gegen  politische  Gegner  oder  Personen,  die  des  Terrorismus  beschuldigt 
wurden (FR24 15.3.2025).
Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report  Kuwait, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025
- CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (13.3.2025): Will Kuwait’s Parliamentary 
Democracy  Be  Restored,  Reformed,  or  Repudiated?, 
https://carnegieendowment.org/research/2025/03/kuwaits-parliament-suspension-emir-
democracy?lang=en, Zugriff 16.4.2025
- ECDHR  -  European  Centre  for  Democracy  and  Human  Rights  (17.4.2025.):  Citizenship 
Revoked: Kuwait’s Escalating Denaturalization Crisis and the Bidoon’s Enduring Statelessness, 
Zugriff 24.4.2025
- FR24 – France 24 (15.3.2025): 'Stateless overnight': Authoritarian crackdown strips 42,000
Kuwaitis of nationality, https://www.france24.com/en/middle-east/20250315-an-authoritarian-shift-
in-kuwait-stripps-42-000-citizens-of-their-nationality, Zugriff 23.4.2025
- TTK  –  The  Times  Kuwait  (15.3.2025):  Nationality  Law  Ensures  Kuwait  Remains  Kuwaiti, 
https://timeskuwait.com/nationality-law-ensures-kuwait-remains-kuwaiti/, Zugriff 24.4.2025
- USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights  Practices:  Kuwait,  https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-
practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025
12.1. Bidun
Bidun (kurz für „bidun jinsiya“, was auf Arabisch „ohne Staatsangehörigkeit“ bedeutet und alternativ 
auch  als  „Bedoon“,  „Bidoon“  und  „Bedun“  geschrieben  wird)  sind  eine  staatenlose  arabische 
Minderheit in Kuwait, die zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit des Landes oder kurz danach nicht als 
Staatsbürger aufgenommen wurden. Der Begriff „Bidun“ sollte nicht mit „Beduinen“ verwechselt 
werden: Letzteres bezieht sich auf eine viel größere soziokulturelle Gruppe von in der Wüste 
lebenden nomadischen Viehzüchtern in der Region, obwohl es einige Überschneidungen zwischen 
den beiden Gruppen gibt (MRG 16.10.2023a).
Die meisten Bidun stammen von nomadischen Stämmen der Arabischen Halbinsel, die sich zum 
Zeitpunkt der Unabhängigkeit Kuwaits im Jahr 1961 im Land aufhielten, aber es verabsäumten, 
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sich als Staatsbürger zu registrieren. Das Verfahren zur Feststellung der
Staatsbürgerschaftsberechtigung,  das  im  Staatsangehörigkeitsgesetz  von  1959  festgelegt  war, 
begünstigte  die  Stadtbewohner  Kuwaits  und  diejenigen,  die  Verbindungen  zu  einflussreichen 
Stämmen  oder  Familien  hatten.  Auf  der  anderen  Seite  versäumten  es  viele 
Stammesgemeinschaften in abgelegenen Gebieten, sich nach Verabschiedung des Gesetzes als 
Staatsbürger  registrieren  zu  lassen,  sei  es  aus  Unkenntnis  oder  Unverständnis  der  neuen 
Rechtslage  und  ihrer  Auswirkungen,  aufgrund  von  Analphabetismus  oder  weil  sie  keine 
Dokumente  vorweisen  konnten,  die  ihre  Verbindung  zum  Staatsgebiet  belegten  (MRG 
16.10.2023b;  vgl.  AI  17.8.2023).  Eine  zweite,  kleinere  Gruppe  der  Bidun  lebte  zuvor  in 
benachbarten arabischen Staaten (darunter Irak, Saudi-Arabien, Syrien und Jordanien) und wurde 
in  den  1960er  und  1970er  Jahren  in  die  kuwaitische  Armee  und  Polizei  rekrutiert  (MRG 
16.10.2023b). Andere kamen vermutlich etwas später, während des Öl-Booms der 1970er und 
1980er Jahre, ins Land (Landinfo 24.8.2020). Die meisten Bidun dieser Kategorie haben Kuwait 
nach  Einschätzung  der  auf  Minderheitenrechte  spezialisierten  NGO  Minority  Rights  Group 
vermutlich nach dem Golfkrieg verlassen, sodass die heutige Bidun-Bevölkerung überwiegend aus 
der ersten Kategorie besteht, die keine Staatsangehörigkeit eines anderen arabischen Staates 
besitzt (MRG 16.10.2023b).
In den ersten Jahrzehnten nach der Unabhängigkeit Kuwaits hatte der Status als Bidun relativ 
wenige  Nachteile,  sie  konnten  z.B.  standesamtliche  Ehen  schließen  und  andere  Dokumente 
erhalten (MRG 16.10.2023b). 1986 änderte die Regierung den Status der Bidun jedoch in „illegale 
Einwohner“ und begann, ihnen ihre Rechte zu entziehen (MRG 16.10.2023b; vgl. Alshammiry
28.7.2021). Mit der irakischen Invasion Kuwaits, bzw. nach dem Ende der irakischen Besatzung, 
verschlechterte sich die Lage für Bidun weiter. Bidun-Flüchtlinge, die während des Krieges aus 
dem Land geflohen waren, wurden an der Rückkehr gehindert. Andere wurden in überfüllten 
Haftanstalten festgehalten und misshandelt (MRG 16.10.2023b).
Die  Behörden  stellten  Bidun  keine  Ausweispapiere  mehr  aus  und  drängten  sie,  ihre  „wahre“ 
Staatsangehörigkeit anzugeben, um  ihren Status zu  legalisieren  und  eine Arbeitserlaubnis zu 
erhalten. Viele Bidun entschieden sich dafür, zu diesem Zweck gefälschte ausländische Pässe zu 
kaufen,  ein Vorgang,  der offenbar  mit  Wissen und  sogar  mit  Unterstützung  der kuwaitischen 
Regierung stattfand. Viele mussten feststellen, dass der Besitz eines ausländischen Passes, selbst 
eines illegalen, später dazu benutzt wurde, ihren Anspruch auf die kuwaitische Staatsangehörigkeit 
zu untergraben (MRG 16.10.2023b).
Die allgemeine Haltung der kuwaitischen Behörden gegenüber den Bidun hat sich seit den 1990er 
Jahren  kaum  verändert.  Die  Regierung  behauptet  zwar,  dass  die  Bidun  die  gleichen 
Menschenrechte wie kuwaitische Staatsangehörige genießen, bezeichnet sie jedoch weiterhin als 
illegale  Einwohner  und  stellt  sie  als  opportunistische  Ausländer  dar,  die  ihre  ursprünglichen 
Dokumente  vernichtet  haben,  um  in  Kuwait  bleiben  und  die  Sozialleistungen  des  Staates  in 
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Anspruch nehmen zu können. Zwar mag eine Minderheit derjenigen, die sich selbst als Bidun
bezeichnen, unter diese Kategorie fallen, doch trifft diese Beschreibung laut der Minority Rights 
Group sicherlich nicht auf die Mehrheit zu (MRG 16.10.2023c).
Zugang zu Dokumenten
In diesem Kontext wurden trotz wiederholter Versprechungen nur geringe Fortschritte bei der 
Einbürgerung erzielt. Ein im Jahr 2000 verabschiedetes Gesetz ermöglicht die Einbürgerung von 
Bidun und ihren Nachkommen, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Volkszählung von 
1965 registriert waren und sich somit zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit im Land aufgehalten 
haben. Es wurde jedoch berichtet, dass nur eine kleine Anzahl von Bidun durch dieses Verfahren 
die Staatsangehörigkeit erwerben konnte (MRG 16.10.2023c).
Einige Bidun, insbesondere diejenigen, die im Besitz von Volkszählungsunterlagen aus dem Jahr 
1965 sind, konnten grüne Ausweise oder „Referenzkarten“ (bitaqaat muraja'a) erhalten (MRG 
16.10.2023c), die informell auch als Sicherheitskarten bekannt sind und von den kuwaitischen 
Behörden Überprüfungskarten (review cards) genannt werden (UKHO 8.2024). Andere, die von 
der Regierung als Personen ausländischer Herkunft angesehen werden oder deren Hintergrund 
weiter untersucht werden muss, erhielten gelbe oder rote Karten (MRG 16.10.2023c). Mit Stand 
2020 wurden meist gelbe Karten ausgestellt, wobei das Farbschema laut einer von Landinfo 
befragten Quelle weitgehend irrelevant geworden ist (Landinfo 24.8.2020).
Die  „Referenz-“  oder  „Ausweiskarten“  können  für  begrenzte  Zwecke  verwendet  werden, 
beispielsweise für die Anmeldung an Privatschulen oder für die Krankenversicherung. Sie sind 
jedoch nicht mit den Personalausweisen vergleichbar, die kuwaitischen Staatsbürgern und legalen
Einwohnern ausgestellt werden (MRG 16.10.2023c; vgl. Landinfo 24.6.2020). Laut einer vom UK 
Home Office befragten Quelle gelten sie dennoch als Pendant zu den Personalausweisen anderer 
Einwohner. Ein gültiger Personalausweis ist für fast alle Transaktionen erforderlich, wie z.B. für die 
Anmietung eines Autos, den Kauf einer SIM-Karte, die Führung eines Bankkontos – einige davon 
werden mangels erneuerter Ausweise gesperrt (UKHO 8.2024). Bidun, die keine Referenzkarten 
erhalten  haben,  befinden  sich  in  einer  prekäreren  Lage,  da  ihnen  der  Zugang  zu  den 
grundlegendsten Rechten verwehrt ist und sie ständig Gefahr laufen, verhaftet zu werden (MRG 
16.10.2023c).
Um  die  Referenzkarten  (MRG  16.10.2023c)  bzw.  Überprüfungs-  oder  Sicherheitskarten  zu 
erhalten, müssen sich Bidun beim „Zentralen System zur Klärung des Status illegaler Einwohner“ 
registrieren lassen (Landinfo 24.8.2020), das informell auch als „Zentrales System“ bzw. „Al-Jihaz 
Al-Markezi“ auf Arabisch (MRG 16.10.2023c), oder unter dem Akronym CARIRS zur englischen 
Bezeichnung „Central Agency for Remedying Illegal Residents’ Status“ bekannt ist (UKHO 8.2024). 
Im Allgemeinen ist das System laut einer von Landinfo im Jahr 2019 befragten Quelle jedoch 
weniger einfach, als es scheint. Die Karte muss häufig erneuert werden, da ihre Gültigkeitsdauer in 
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den letzten Jahren immer weiter verkürzt wurde (Landinfo 24.8.2020), oftmals auf weniger als ein
Jahr,  manchmal  auf  nur  drei  Monate  (UKHO  8.2024;  vgl.  Landinfo  24.8.2020).  Ohne  gültige 
Überprüfungskarten ist es für Bidun sehr schwierig, staatliche Leistungen zu erhalten (Landinfo 
24.8.2020; vgl. AI 23.4.2024). Lediglich in Bezug auf die medizinische Grundversorgung gab eine 
vom UK Home Office befragte Quelle an, dass möglicherweise eine Behandlung mit abgelaufener 
Karte gestattet würde (UKHO 8.2024).
Viele Bidun erneuern die Karten jedoch nicht, da sie dabei Gefahr laufen, eine falsche, nicht 
kuwaitische  Staatsangehörigkeit  zugewiesen  zu  bekommen,  was  es  für  sie  noch  schwieriger 
macht, ihre Staatenlosigkeit jemals zu beenden (AI 23.4.2024). Das Zentrale System stellte häufig 
Karten  aus,  die  den  Inhaber  als  irakischen,  saudischen,  iranischen  oder  anderen 
Staatsangehörigen auswiesen, wobei es unklar schien, wie die Behörde zu dieser Feststellung 
gelangt ist, und es kein ordnungsgemäßes Verfahren zu geben scheint, mit dem Bidun diese 
Feststellungen  anfechten  können  (HRW  11.1.2024).  Anekdotischen  Berichten  zufolge  üben 
Beamte  des  Zentralen  Systems  auch  Druck  auf  Antragsteller  aus,  eine  alternative 
Staatsangehörigkeit  anzugeben  (oder  „offenzulegen“),  wobei  ihnen  mit  der  Sperrung  ihrer 
Bankkonten und dem Entzug ihrer Führerscheine gedroht wurde, falls sie dies nicht akzeptieren 
würden (UKHO 8.2024).
Bidun mit Referenzkarten müssen beim Zentralen System eine Genehmigung beantragen, um 
grundlegende zivile Dokumente wie Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden zu erhalten. Bidun, die 
solche  Dokumente  beantragen,  werden  jedoch  häufig  mit  der  Begründung  abgelehnt,  die 
Behörden hätten Hinweise darauf, dass sie eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Andere
haben  Menschenrechtsgruppen  berichtet,  dass  sie  für  die  Ausstellung  solcher  Dokumente 
Bestechungsgelder zahlen mussten. Vielen wird dann gesagt, sie müssten „ihren Status klären“, 
indem  sie  ihre  andere  Staatsangehörigkeit  bestätigen,  um  die  beantragten  zivilrechtlichen 
Dokumente zu erhalten (MRG 16.10.2023c).
Bidun  verfügen  im  Allgemeinen  über  keine  Reisedokumente  (FH  2025;  vgl.  UKHO  8.2024). 
Grundsätzlich  besteht  die  Möglichkeit  zur  Ausstellung  von  so  genannten  Artikel-17-Pässen 
(temporäre Reisedokumente, die keine Staatsbürgerschaft verleihen) zu bestimmten Zwecken, wie 
z.B. für medizinische Behandlungen, Hajj-Pilgerreisen oder Auslandsstudien (UKHO 8.2024). Im 
Juni  2024  stellte  das  kuwaitische  Innenministerium  die  Ausstellung  und  Verlängerung  von 
Reisedokumenten gemäß Artikel 17 jedoch ein (TNA 15.4.2025), laut Ankündigung mit Ausnahme 
von  Anträgen  aus  humanitären  Gründen,  wie  z.B.  für  medizinische  Behandlungen  und  zu 
Ausbildungszwecken  (Zawiya  12.7.2024).  Auch  annullierten  die  Behörden  alle  bestehenden 
Artikel-17-Pässe. Das Innenministerium kündigte an, dass Inhaber bei humanitären Fällen einen 
Termin mit den Behörden ausmachen sollten (ATK 13.7.2024). Als Ausnahme wurden im Juli 2024 
Dokumente an Bidun-Sportler ausgestellt (UKHO 8.2024).
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Es existieren nur wenige Informationen zur Frage, ob Bidun nach einer Ausreise wieder nach
Kuwait zurückkehren können. Die schwedische Länderinformationseinheit LIFOS geht davon aus, 
dass nur als „echt“ klassifizierte Bidun (d.h. Personen, welche nicht aus einem anderen Staat 
stammen) mit Zustimmung der kuwaitischen Behörden wieder nach Kuwait zurückkehren können 
(LIFOS 27.6.2017). Das kuwaitische Innenministerium gibt an, dass eine Rückkehr nach Kuwait 
mit gültigem Reisepass möglich ist. Bei abgelaufenem Reisepass wird von einer kuwaitischen 
Botschaft ein Reisedokument zur Rückkehr nach Kuwait ausgestellt. Eine von der österreichischen 
Boschaft  in  Kuwait  befragte  Quelle  bezweifelte  allerdings,  dass  die  kuwaitischen  Behörden 
staatenlosen  Personen  die  Erlaubnis  zur  Einreise  nach  Kuwait  erteilen  würden  (ÖB  Kuwait 
24.1.2018) und auch ein Forscher, der sich mit der Lage der Bidun beschäftigt, gab an, dass Bidun 
ohne Reisedokumente nicht nach Kuwait zurückkehren können (ENS 2.6.2023). 
Ein von Amnesty International (AI) veröffentlichter Artikel aus dem Jahr 2023 schildert den Fall 
eines Bidun, der mit gefälschten Reisedokumenten ausreiste und im Ausland um Asyl ansuchte, 
das ihm nicht gewährt wurde. Nach seiner Abschiebung nach Kuwait [Anm.: genauere Details sind 
hierzu nicht bekannt] wurde er verhaftet, ebenso wie seine Brüder und sein Vater, wobei sie in Haft 
gefoltert wurden und ihnen langjährige Haftstrafen angedroht wurden, sollten sie noch einmal 
auffällig werden (AI 12.6.2023). 
Zugang zu staatlichen Leistungen
Der Zugang zu staatlichen Leistungen ist für Bidun mit der Überprüfungs- oder Sicherheitskarte 
verknüpft (AI 17.8.2023). Bidun [mit Überprüfungskarte] haben einen gesetzlichen Anspruch auf 
staatliche Leistungen wie z.B. Gesundheitsversorgung, Bildung und Lebensmittelkarten. Mitglieder
der Gemeinschaft gaben allerdings an, dass es für sie aufgrund bürokratischer Anforderungen oft 
schwierig  sei,  diese  Leistungen  in  Anspruch  zu  nehmen.  Bidun  und  internationale  NGOs 
berichteten, dass die Regierung den Bidun staatliche Leistungen und Vorteile nicht einheitlich 
gewährte (USDOS 23.4.2024). Auch Bidun mit Überprüfungskarte haben gemäß anekdotischen 
Berichten manchmal Probleme, Leistungen in Anspruch zu nehmen, wobei es schwierig ist, hierzu 
generelle Aussagen zu treffen (UKHO 8.2024).
Eine  von  Landinfo  im  Jahr  2019  befragte  Quelle  wies  darauf  hin,  dass  Bidun generell  eine 
vulnerable Gruppe seien, d.h. sie haben selbst mit Dokumenten, die ihren langfristigen Aufenthalt 
bestätigen, keinen Zugang zu Grundrechten. Dennoch geht es einigen Teilen der Bidun vermutlich 
besser als anderen, beispielsweise jenen, die über Dokumente aus der Volkszählung von 1965 
verfügen, und jenen, die in der Armee oder Polizei gedient haben (Landinfo 24.8.2020). Bezüglich 
letzterer Gruppe kündigten die Behörden im September 2024 allerdings beispielsweise an, dass 
sie, anders als Armeeangehörige mit kuwaitischer Staatsbürgerschaft, ihr Recht auf staatliche 
Wohnungen nun beim Eintritt in den Ruhestand verlieren würden, was auf eine Diskriminierung 
von pensionierten Bidun-Armeeangehörigen gegenüber Armeeangehörigen mit Staatsbürgerschaft 
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