kuwe-lib-2025-05-02-ke

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hinausläuft (AI 29.4.2025). Ein Netzwerk informeller Kontakte kann ebenfalls den Zugang zu
Beschäftigung  und  staatlichen  Leistungen  erleichtern.  Darüber  hinaus  gibt  es  prominente 
kuwaitische  Fürsprecher  für  die  Rechte  der  Bidun,  darunter  auch  Parlamentsabgeordnete 
(Landinfo 24.8.2020). Laut einer vom UK Home Office im Jahr 2024 befragten Quelle ist „Wasta“ 
(d.h. Nepotismus, der Rückgriff auf persönliche Beziehungen) für Bidun ohne Überprüfungskarte 
oftmals der einzige Weg, um staatliche Leistungen wie Gesundheitsversorgung, Ausbildung oder 
Dokumente zu erhalten (UKHO 8.2024).
Einige Aktivisten gaben auch an, dass ihnen oder ihren Familienangehörigen der Zugang zu 
Bildung, Gesundheitsversorgung und Arbeitsplätzen verwehrt wurde, weil sie sich für die Bidun 
einsetzten (USDOS 23.4.2024).
Wirtschaftliche Teilhabe
Wie andere Nichtstaatsangehörige haben auch die Bidun kein Recht auf Eigentum. Kinder von 
Staatsbürgerinnen, die mit Nichtstaatsangehörigen, darunter auch Bidun, verheiratet sind, konnten 
das Vermögen ihrer Mutter, einschließlich des Familienhauses, nicht erben (USDOS 23.4.2024).
Die Sicherheits- oder Überprüfungskarte gewährt einen legalen Zugang zum Arbeitsmarkt (UKHO 
8.2024). Unabhängig von ihrem Bildungsniveau werden Bidun aufgrund ihres „illegalen“ Status bei 
der Beschäftigung allerdings diskriminiert. Zwar stellen viele Ministerien Bidun ein, jedoch in der 
Regel auf der Grundlage von „Entgeltverträgen“, die kaum Arbeitsplatzsicherheit bieten und keine 
der gesetzlich vorgesehenen Leistungen für Staatsangehörige und ausländische Arbeitnehmer wie 
bezahlten Krankenstand, Jahresurlaub und Renten vorsehen. Darüber hinaus sind die Gehälter, 
die Bidun sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor angeboten werden, in der Regel
niedriger  als  die  Gehälter  von  Staatsangehörigen  und  ausländischen  Arbeitnehmern.  In  der 
Realität sind viele Bidun gezwungen, ihren Lebensunterhalt im informellen Sektor zu verdienen 
(MRG 16.10.2023c).
Diskriminierende Maßnahmen gegenüber den Bidun haben langfristig zur relativen Armut und 
sozialen  Ausgrenzung  dieser  Gemeinschaft  beigetragen.  Die  meisten  Bidun  leben  in 
slumähnlichen Siedlungen am Rande von Kuwait-Stadt, Tayma, Sulaibiyya und Ahmadi, wo sie 
keine angemessenen Unterkünfte haben und den extremen Wetterbedingungen Kuwaits schutzlos 
ausgeliefert  sind.  Obwohl  die  Regierung  in  den  1970er  Jahren  in  diesen  Gebieten 
Sozialwohnungen  gebaut  hat,  gab  es  seitdem  keine  weiteren  Entwicklungen,  was  zu 
Überbelegung und dem Wachstum von Slums geführt hat (MRG 16.10.2023c). Berichten zufolge 
ist  die  Selbstmordrate  innerhalb  der  Bidun-Gemeinschaft  hoch  (MRG  16.10.2023c;  vgl. 
Alshammiry 28.7.2021).
Quellen:
- AI  –  Amnesty  International  (29.4.2025):  Kuwait  2024, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2124737.html, Zugriff 2.5.2025
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 36
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- AI – Amnesty International (23.4.2024): Kuwait 2023,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107946.html, Zugriff 22.4.2025
- AI – Amnesty International (17.8.2023): Kuwait: “I don’t have a future”: Stateless Kuwaitis and 
the  right  to  education, 
https://www.amnesty.org/en/documents/mde17/6990/2023/en/#:~:text=Kuwait%3A%20%E2%80
%9CI%20don%27t,the%20free%20government%20educational%20system, Zugriff 24.4.2025
- AI  –  Amnesty  International  (12.6.2023):  Staatenlos  am  Golf, 
https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-journal/kuwait-staatenlosigkeit-bidun-staatenlos-am-
golf, Zugriff 2.5.2025
- Alshammiry, Areej (28.7.2021): COVID-19 and the Bidoon in Kuwait, in: The Statelessness & 
Citizenship  Review,  Jg.  3  Nr.  1,  S.  123-130, 
https://statelessnessandcitizenshipreview.com/index.php/journal/article/view/301, Zugriff 2.5.2025
- ATK – Arab Times Kuwait (13.7.2024): All Article 17 passports annulled, clarification by MoI, 
https://www.arabtimesonline.com/news/all-article-17-passports-annulled-clarification-by-moi/,
Zugriff 24.4.2025
- ENS – European Network on Statelessness (2.6.2023): Talking mental health among Kuwaiti 
Bidoon living in the UK, https://www.statelessness.eu/updates/blog/talking-mental-health-among-
kuwaiti-bidoon-living-uk, Zugriff 2.5.2025
- HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): Kuwait – Events of 2023, https://www.hrw.org/world-
report/2024/country-chapters/kuwait, Zugriff 22.4.2025
- Landinfo (24.8.2020): Kuwait: The Biduns’ review cards,
https://landinfo.no/wp-content/uploads/2020/10/Query-response-Kuwait-The-Biduns-review-
cards-2020.pdf, Zugriff 23.4.2025
- LIFOS  –  Center  för  landinformation  och  landanalys  inom  migrationsområdet  (27.6.2017): 
“Bidooner”  i  Kuwait, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/1404451/1226_1500965236_170627601.pdf, Zugriff 29.4.2025
- MRG  –  Minority  Rights  Group  (16.10.2023a):  Bidoon  in  Kuwait:  Profile, 
https://minorityrights.org/communities/bidoon/, Zugriff 24.4.2025
- MRG  –  Minority  Rights  Group  (16.10.2023b):  Bidoon  in  Kuwait:  Historical  context, 
https://minorityrights.org/communities/bidoon/, Zugriff 24.4.2025
- MRG  –  Minority  Rights  Group  (16.10.2023c):  Bidoon  in  Kuwait:  Current  Issues, 
https://minorityrights.org/communities/bidoon/, Zugriff 23.4.2025
- ÖB Kuwait – Österreichische Botschaft in Kuwait (24.01.2018): Auskunft der Botschaft, per E-
Mail 
- TNA –  The  New  Arab  (15.4.2025):  From  citizen  to  stateless:  Kuwait's  mass  revocation 
campaign  grows,  https://www.newarab.com/news/prominent-figures-among-42000-stripped-
kuwaiti-citizenship, Zugriff 24.4.2025
- UKHO – UK Home Office (8.2024): Country Policy and Information Note Kuwait: Bidoons, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113868/KWT+CPIN+Bidoons__1_.pdf, Zugriff 24.4.2025
- USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Kuwait, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-
practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025
- Zawiya  (12.7.2024):  Kuwait  Orders  Suspension  of  Article  17  Passports, 
https://www.zawya.com/en/world/middle-east/kuwait-orders-suspension-of-article-17-passports-
e5lqx3vl, Zugriff 24.4.2025
12.2. Palästinenser
In den frühen 1990ern lebten rund 450.000 Palästinenser in Kuwait, fast 45 % der Bevölkerung 
des Golfemirats (BADIL 31.10.2022) – die größte Exilgemeinde außerhalb Jordaniens. Gekommen 
waren sie als Flüchtlinge nach dem Palästinakrieg 1948/49 (NZZ 15.12.2015) oder als Bürger 
Jordaniens (NZZ 15.12.2015; vgl. BADIL 31.10.2022).  Nach dem Zweiten Golfkrieg 1991 wurde 
ein Großteil der Palästinenser vertrieben, weil die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) 
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und viele in Kuwait lebende Palästinenser – wenn auch nicht alle – die irakische Invasion Kuwaits
unterstützt hatten (NZZ 15.12.2015; vgl. BADIL 2010). Nach einer offiziellen Entschuldigung der 
PLO  für  die  Unterstützung  Saddam  Husseins im  Jahr  2004  kehrten  einige  ehemalige 
palästinensische Bewohner Kuwaits zurück, zudem siedelten sich auch Palästinenser in Kuwait 
an, die bislang keinen Bezug zum Land hatten (NZZ 15.12.2015). Im Jahr 2015 lebten nach 
Angaben der palästinensischen Botschaft in Kuwait rund 10.000 Palästinenser in Kuwait, wie auch 
rund  70.000  Personen  mit  jordanischem  Pass,  von  denen  viele  Palästinenser  sind  (NZZ 
15.12.2015). Eine NGO bezifferte die Anzahl an palästinensischen Flüchtlingen in Kuwait im Jahr 
2021 dagegen auf 60.000 [Anm.: ohne den Begriff „Flüchtling“ näher zu definieren oder Angaben 
zum rechtlichen Aufenthaltsstatus der Betroffenen zu machen] (BADIL 19.5.2022).
Kuwait  ist  keine  Vertragspartei  der  Genfer  Flüchtlingskonvention  von  1951  und  des 
Zusatzprotokolls von 1967. Das Gesetz sieht keine Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor 
(USDOS 23.4.2024). Kuwait hat allerdings das „Casablanca-Protokoll“ unterzeichnet, wenn auch 
mit  Einschränkungen  (BADIL  31.10.2022).  Das  Protokoll  gewährte Palästinensern  einen 
Aufenthaltsstatus  und  Zugang  zum  Arbeitsmarkt  in  den  Vertragsstaaten,  in  denen  sie  zum 
Zeitpunkt der Unterzeichnung im Jahr 1965 lebten (Casablanca Protocol 11.9.1965). Kuwait hat 
allerdings auch die Resolution Nr. 5093 der Liga der Arabischen Staaten verabschiedet (BADIL 
31.10.2022), die 1991 in Kraft trat (IPS/TPM o.D.), und das Land von der Verpflichtung befreit, dem 
Protokoll  in  der  Praxis  vor  nationalem  Recht  Vorrang  einzuräumen  (BADIL 31.10.2022;  vgl. 
IPS/TPM o.D.).
Palästinenser in Kuwait haben nie die kuwaitische Staatsbürgerschaft oder eine Gleichstellung mit
kuwaitischen Staatsbürgern erhalten (BADIL 31.10.2022). Sie benötigen eine Arbeitsgenehmigung 
und einen Sponsor, um in Kuwait leben zu können (ECDHR 21.5.2024). Das Sponsor- oder 
Kafala-System, das den legalen Aufenthalt an einen Arbeitgeber bindet, erhöht die Vulnerabilität, 
da  es  die  Betroffenen  der  Willkür  ihrer  Sponsoren  ausliefert  und  sie  für  Ausbeutung  und 
Missbrauch anfällig macht (ECDHR 21.5.2024; vgl. CFR 18.11.2022). Trotz jüngster Fortschritte, 
wie  der  Aufhebung  des  Einstellungsverbots  für  palästinensische  Lehrer,  bestehen  weiterhin 
Ungleichheiten (ECDHR 21.5.2024). Palästinenser können sich beispielsweise nur an privaten 
Schulen und Universitäten einschreiben. Auch haben Palästinenser, die mit Arbeitsgenehmigungen 
im  Land  leben,  keinen  Zugang  zur  [kostenlosen]  staatlichen  Gesundheitsversorgung   (BADIL 
31.10.2022).
Im Jahr 2016 erkannte Kuwait den palästinensischen Reisepass offiziell an und erzielte mit der 
Palästinensischen  Autonomiebehörde  eine  Einigung  über  ein  Verfahren,  nach  dem  in  Kuwait 
lebende Palästinenser palästinensische Pässe bei der Botschaft erhalten können. Es wurde auch 
vereinbart, dass sie ihre Ehefrauen nachholen können, wenn diese einen palästinensischen Pass 
besitzen. Dies geschah, um den Aufenthaltsstatus von etwa 8.000 Palästinensern in Kuwait zu 
regularisieren, die ihre von Syrien, Ägypten, Irak oder Libanon ausgestellten Reisedokumente nicht 
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mehr aktualisieren konnten (BADIL 31.10.2022). Die Mehrheit der in Kuwait lebenden
Palästinenser hat laut einem Bericht eines kuwaitischen Nachrichtenportals aus dem Jahr 2022 
allerdings  auch  weiterhin  Reisedokumente  wie  z.B.  temporäre  jordanische  Reisepässe  oder 
Dokumente, die von den oben genannten Staaten ausgestellt wurden (TTK 8.2.2022).
Quellen:
- BADIL – Resource Center for Palestinian Residency and Refugee Rights (31.10.2022): Survey 
of  Palestinian  Refugees  and  Internally  Displaced  Persons  2019-2021, 
https://badil.org/publications/survey-of-palestinian-refugees, Zugriff 25.4.2025
- BADIL  – Resource  Center  for  Palestinian Residency  and  Refugee  Rights  (19.5.2022): 
Palestinian  Refugees  and  IDPs  Worldwide:  2021, 
https://badil.org/cached_uploads/view/2022/05/19/map-pal-ref-worldwide-2022-
en-1652945725.pdf, Zugriff 25.4.2025
- BADIL – Resource Center for Palestinian Residency and Refugee Rights (2010): Palestinian 
Forced  Displacement  from  Kuwait:  The  Overdue  Accounting,  https://badil.org/publications/al-
majdal/issues/items/1355.html, Zugriff 25.4.2025
- Casablanca Protocol - Protocol for the Treatment of Palestinians in Arab States [Liga der 
Arabischen  Staaten]  (11.9.1965):  Protocol  for  the  Treatment  of  Palestinians  in  Arab  States 
("Casablanca  Protocol"),  https://www.refworld.org/legal/agreements/las/1965/en/36716,  Zugriff 
25.4.2025
- CFR  –  Council  of  Foreign  Relations  (18.11.2022):  What  Is  the  Kafala  System?, 
https://www.cfr.org/backgrounder/what-kafala-system, Zugriff 25.4.2025
- ECDHR - European Centre for Democracy and Human Rights (21.5.2024): The Struggle for
Rights: Stateless Palestinians in Kuwait,  https://www.ecdhr.org/the-struggle-for-rights-stateless-
palestinians-in-kuwait/, Zugriff 25.4.2025
- IPS/TPM – Institute for Palestinian Studies/The Palestinian Museum (o.D.): 3 August 1966: 
Reservations of Lebanon, Kuwait and Libya to the Casablanca Protocol on the Treatment of 
Palestinians  in  Arab  States, 
https://questdev.palestine-studies.org/en/overallchronology%3F%26sideid%3D24682#, Zugriff 
25.4.2025
- NZZ  –  Neue  Zürcher  Zeitung  (15.12.2015):  Vertreibung  aus  dem  Ölparadies, 
https://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/vertreibung-aus-dem-oelparadies-
ld.1082833, Zugriff 25.4.2025
- TTK – The Times Kuwait (9.2.2022): Non-graduate Palestinians (60s and above) face hurdles 
in  renewing  work  permits,  https://timeskuwait.com/news/non-graduate-palestinians-60s-and-
above-face-hurdles-in-renewing-work-permits/, Zugriff 25.4.2025
- USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights  Practices:  Kuwait,  https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-
practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025
12.3. Frauen
Der Emir erkannte die politischen Rechte von Frauen im Jahr 2005 an, nachdem das Parlament 
eine frühere Initiative dazu blockiert hatte (CRS 28.3.2025). Obwohl Frauen damit seit dem Jahr 
2005  das  aktive  und  passive  Wahlrecht  haben,  behindern  tief  verwurzelte  gesellschaftliche 
Einstellungen  ihre  Teilhabe.  Darüber  hinaus  haben  sie  oft  keinen  Zugang  zu  von  Männern 
dominierten Foren wie den Diwaniya (BS 2024), traditionellen Versammlungen von Männern zum 
Austausch über politische, wirtschaftliche oder Alltagsthemen (TTK 7.4.2025), und werden von 
politischen  Gruppen  oder  Stämmen  selten  gefördert  (BS  2024).  Nach  Einschätzung  des  US-
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Außenministeriums sehen sich Frauen in Kuwait kulturellen, sozialen und finanziellen Hindernissen
für eine uneingeschränkte politische Teilhabe gegenüber. Bei den Wahlen im Juni 2023 gewann 
eine  Frau  einen  Parlamentssitz  (CRS  28.3.2025).  Im  Sommer  2024  wurden  drei  Frauen  zu 
Ministerinnen ernannt, ein bisheriger Höchstwert für das Land (Qantara 10.12.2024; vgl. Al-Araby 
al-Jadeed 25.8.2024).
Sowohl in öffentlichen als auch in privaten Bildungsinstitutionen sind mehr Frauen als Männer 
eingeschrieben, insbesondere im Hochschulbereich. Auf dem Arbeitsmarkt sind Frauen jedoch 
unterrepräsentiert (BS 2024). Ihre Erwerbsquote lag im Jahr 2023 bei knapp unter 50 % (WB 
2023b),  während  jene  der  Männer  über  15  Jahren  beinahe  90 %  betrug.  Rund  24 %  aller 
Erwerbspersonen waren Frauen (WKO 2.2025).
Die kuwaitischen Personenstandsgesetze diskriminieren Frauen in Fragen der Ehe, Scheidung 
und  des  Sorgerechts  für  Kinder,  unter  anderem,  indem  sie  Frauen  die  Zustimmung  eines 
männlichen  Vormunds  zur  Eheschließung  vorschreiben.  Frauen  können  nur  aus  bestimmten 
Gründen die Scheidung vor Gericht beantragen, während sich Männer ohne Einschränkungen 
scheiden lassen können. Kuwaitische Frauen, die mit Nichtkuwaitern verheiratet sind, können die 
kuwaitische Staatsangehörigkeit nicht gleichberechtigt mit kuwaitischen Männern an ihre Kinder 
oder Ehepartner weitergeben (HRW 11.1.2024).
Häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe sind gesetzlich nicht ausdrücklich verboten. 
Vergewaltiger können einer Strafe entgehen, wenn sie ihre Opfer heiraten. Ein Gesetz aus dem 
Jahr 2020 zur Bekämpfung häuslicher Gewalt sieht unter anderem Schutzunterkünfte, einstweilige 
Verfügungen und Rechtsbeistand für Opfer vor. Es stellt jedoch häusliche Gewalt nicht unter Strafe
und gilt nicht für geschlechtsspezifische Gewalt außerhalb des unmittelbaren Haushalts (FH 2025). 
Artikel 153 des Strafgesetzbuchs, der Strafmilderungen im Fall von Ehrenmorden vorsah, wurde 
im März 2025 per Dekret abgeschafft (CRS 28.3.2025).
Frauen unterliegen in Kuwait Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit. Ein männlicher Vormund 
oder andere Familienangehörige können Frauen bei der Polizei als „abwesend“ melden, was zu 
ihrer  Festnahme  und  zwangsweisen  Rückführung  oder  Inhaftierung  führen  kann  (HRW 
11.10.2024). Sie benötigen keine Erlaubnis ihres Vormunds, um alleine ins Ausland zu reisen, aber 
eine  Frau  kann  ihren  Anspruch  auf  Unterhalt  durch  ihren  Ehemann  verlieren,  wenn  ihre 
Auslandsreise  von  einem  Gericht  als  Ungehorsam  gegenüber  ihrem  Ehemann  gewertet  wird 
(HRW 11.1.2024).
Quellen:
- Al-Araby  al-Jadeed  (25.8.2024):     تعديلوزاريفيالكويت 4      وزراءجددوتوسيعمشاركةالمرأة  
[Kabinettsumbildung  in  Kuwait:  4  neue  Minister  und  mehr  Frauenbeteiligung], 
https://www.alaraby.co.uk/politics/%D8%AA%D8%B9%D8%AF%D9%8A%D9%84-
%D9%88%D8%B2%D8%A7%D8%B1%D9%8A-%D9%81%D9%8A-
%D8%A7%D9%84%D9%83%D9%88%D9%8A%D8%AA-4-
%D9%88%D8%B2%D8%B1%D8%A7%D8%A1-%D8%AC%D8%AF%D8%AF-
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%D9%88%D8%AA%D9%88%D8%B3%D9%8A%D8%B9-
%D9%85%D8%B4%D8%A7%D8%B1%D9%83%D8%A9-
%D8%A7%D9%84%D9%85%D8%B1%D8%A3%D8%A9, Zugriff 22.4.2025
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report  Kuwait, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025
- CRS – Congressional Research Center (28.3.2025): Kuwait: Issues for the 119th Congress, 
https://www.congress.gov/crs-product/R47390, Zugriff 17.4.2025
- FH  –  Freedom  House  (2025):  Freedom  in  the  World  2025  –  Kuwait, 
https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025
- HRW – Human Rights Watch (11.10.2024):  Submission to the Universal Periodic Review of 
Kuwait, https://www.hrw.org/news/2024/10/11/submission-universal-periodic-review-kuwait, Zugriff 
22.4.2025
- HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): Kuwait – Events of 2023, https://www.hrw.org/world-
report/2024/country-chapters/kuwait, Zugriff 22.4.2025
- Qantara  –  Qantara.de  (10.12.2024):  Ist  die  „Halbdemokratie“  am  Ende?, 
https://qantara.de/artikel/kuwait-unter-neuem-emir-ist-die-halbdemokratie-am-ende,  Zugriff 
16.4.2025
- TTK – The Times Kuwait (7.4.2025): Diwaniya in Kuwait and the Gulf: A heritage renewed 
through  generations,  https://timeskuwait.com/diwaniya-in-kuwait-and-the-gulf-a-heritage-
renewed-through-generations/, Zugriff 22.4.2025
- WB – Weltbank (2023b): Labor force participation rate, female (% of female population ages
15+) (modeled ILO estimate), https://data360.worldbank.org/en/economy/KWT, Zugriff 22.4.2025
- WKO  –  Wirtschaftskammer  Österreich  (2.2025):  Länderprofil  Kuwait, 
https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-kuwait.pdf, Zugriff 23.4.2025
12.4. Kinder
Zur Geburtsregistrierung ist die Vorlage einer Heiratsurkunde notwendig (UNICEF 6.7.2021; vgl. 
USDOS o.D.), wobei zwischen der Heirat und der Geburt des Kindes mindestens sechs Monate 
liegen müssen, damit die Geburt als legitim gilt. Die Kinder von staatenlosen Eltern sowie Kinder, 
die weniger als sechs Monate nach der Hochzeit der Eltern geboren werden, erhalten lediglich 
eine Bestätigung des Krankenhauses über die Geburt (Gov.uk 1.5.2024). Eine Geburtsurkunde ist 
notwendig, um eine Zivil-ID-Nummer (UKHO 8.2024), einen Personalausweis (USDOS o.D.) oder 
eine Überprüfungs- bzw. Sicherheitskarte zu erhalten (UKHO 8.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die 
Zivil-ID-Nummer  ist  notwendig,  um  Zugang  zu  staatlichen  Leistungen,  wie  dem 
Gesundheitssystem zu erhalten, oder auch um ein Bankkonto zu eröffnen, Land zu erwerben oder 
sich  an  Schulen  und  Universitäten  einzuschreiben.  Auch  ist  sie  notwendig,  um  eine 
Überprüfungskarte  zu  erhalten  (UKHO  8.2024).  Die  Sicherheitskarten,  bzw.  offiziell 
Überprüfungskarten („review cards“), werden an Bidun ausgestellt und sollen ihnen den Zugang zu 
bestimmten Rechten, wie der Ausstellung persönlicher Dokumente und den Zugang zu öffentlichen 
Dienstleistungen  ermöglichen  (Landinfo  24.8.2020).  Ohne  diesen  Karten  erhalten  die  Kinder 
keinen  Zugang  zu  staatlichen  Leistungen  wie  Bildung  und  Gesundheitsversorgung  (USDOS 
23.4.2024). Bidun-Eltern und in einigen Fällen auch Bürgerinnen, die mit Bidun oder Ausländern 
verheiratet  sind,  können  manchmal  selbst  nach  langwierigen  Verwaltungsverfahren  keine 
Geburtsurkunden für ihre Kinder erhalten (USDOS 23.4.2024).
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Männliche Staatsangehörige können ihre Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weitergeben,
Staatsbürgerinnen  dagegen  nicht.  In  Ausnahmefällen  gewährte  der  Emir  einigen  Kindern  von 
verwitweten oder geschiedenen Staatsbürgerinnen die Staatsangehörigkeit, dies war jedoch ein 
Ermessensakt (USDOS 23.4.2024). Weitere Ausnahmen bestehen nach kuwaitischen staatlichen 
Angaben ggf. bei unbekannten Eltern (CRC 12.1.2022).
Nur  Männer  können  die  Vormundschaft  für  Kinder  übernehmen  (HRW  11.10.2024).  Mütter 
sunnitischen Glaubens können die Obsorge über ihre Söhne bis zu deren Pubertät und über ihre 
Töchter bis zu deren Heirat erhalten. Für Schiiten gilt ja’afaritisches [zwölferschiitisches] Recht, 
womit schiitische Mütter das Recht auf die Obsorge über Töchter bis zu einem Alter von neun, und 
im Fall von Söhnen bis zu einem Alter von 15 Jahren erhalten können. Nichtmuslimische Mütter 
verlieren das Obsorgerecht wenn ihre Kinder das Alter von sieben Jahren erreichen. Bei einer 
erneuten Heirat verlieren Frauen [muslimische wie nichtmuslimische] ebenfalls das Recht auf die 
Obsorge über ihre Kinder aus der früheren Ehe (Gov.uk 12.2.2025).
Es sind gesetzliche Schutzmaßnahmen für misshandelte Kinder vorgesehen, darunter auch für 
Kinder ohne Staatsbürgerschaft. Das Kinderschutzamt des Gesundheitsministeriums überwacht 
Fälle von Kindesmisshandlung. Die meisten Misshandlungen finden innerhalb der Familie statt, 
und die Fälle verteilten sich etwa gleichmäßig auf Buben und Mädchen. In Fällen von gemeldeter 
Kindesmisshandlung  wurden  die  Kinder  bis  zum  Abschluss  des  Gerichtsverfahrens  zur 
medizinischen Untersuchung in ein Krankenhaus eingewiesen. Es gibt gesetzliche Verbote, die 
Kinder vor einer kommerziellen sexuellen Ausbeutung schützen sollen, allerdings gibt es kein 
Gesetz zum Schutz von Minderjährigen vor sexueller Nötigung, wobei voreheliche sexuelle
Beziehungen in Kuwait illegal sind. Das Amt für Kinderschutz befasst sich mit Fällen sexuellen 
Missbrauchs von Kindern und stellt in solchen Fällen medizinische, soziale und psychologische 
Dienste bereit, unabhängig davon, ob das Kind die kuwaitische Staatsbürgerschaft besitzt oder 
nicht.  Die  Behörden  setzten  die  gesetzlichen  Bestimmungen  nach  Angaben  des  US-
Außenministeriums  im  Jahr  2023  im  Allgemeinen  um  (USDOS  23.4.2024).  Im  März  2025 
kündigten  die  Behörden  einen  Zusatz  zum  Familiengesetz  an,  durch  den  das  gesetzliche 
Mindestalter für Hochzeiten auf 18 Jahre angehoben wurde (CRS 28.3.2025).
Kuwaitische  Staatsangehörige  haben  das  Recht  auf  kostenfreie,  verpflichtende  Schulbildung, 
wobei der Unterricht ab der Primärstufe nach Geschlechtern getrennt ist. Nichtstaatsangehörige 
und marginalisierte Gruppen haben keinen Zugang zur kostenfreien Bildung und sind oftmals nicht 
in der Lage, öffentliche Schulen zu besuchen (BS 2024). Nichtstaatsangehörige unterliegen auch 
nicht  der  Schulpflicht  (USDOS  23.4.2024).  Bidun  haben  laut  einem  Bericht  der  Bertelsmann 
Stiftung keinen Zugang zu kostenlosen öffentlichen Schulen, für sie besteht jedoch die Möglichkeit, 
private  Bildungseinrichtungen  zu  ermäßigten  Kosten  zu  besuchen  (BS  2024).  Laut  dem  US-
Außenministerium bestehen dagegen Quoten, die es einer bestimmten Anzahl an Bidun-Kindern 
ermöglichen,  eine  öffentliche  Schule  zu  besuchen,  wobei  die  Kinder  von  Staatsbürgerinnen 
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bevorzugt werden. Fehlende Sicherheitskarten hielten manche Bidun-Kinder auch vom Besuch
von privaten Schulen ab. Während ein staatlicher Wohlfahrtsfonds die Kosten für Bidun-Schüler in 
öffentlichen und privaten Schulen übernahm, konnten glaubwürdigen Berichten zufolge im Jahr 
2023 dennoch Hunderte von Kinder nicht zur Schule gehen (USDOS 23.4.2024).
Die schlimmsten Formen der Kinderarbeit und die Beschäftigung von Personen unter 15 Jahren 
sind in Kuwait gesetzlich verboten. Für Heranwachsende zwischen 15 und 18 Jahren  gelten 
bestimmte Schutzvorschriften. Nach Angaben des US-amerikanischen Außenministeriums hielten 
die Behörden die Gesetzesbestimmungen im Allgemeinen ein. Manchmal können Jugendliche 
unter 15 beobachtet werden, wie sie an Kreuzungen oder anderen öffentlichen Orten Essen oder 
kleine Geschenke verkaufen (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report  Kuwait, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025
- CRC – United Nations Committee on the Rights of the Child (12.1.2022): Replies of Kuwait to 
the  list  of  issues  in  relation  to  its  combined  third  to  sixth  reports  *, 
https://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?
enc=qNAkjGNu8c16BrQYGx2HLy37l8n3qzJ8zvOvNtrTsVBMOLjOCvUYWd8V4GYQ7I3YCq3p9n
Xj21VjnpPSrVeKxw%3D%3D, Zugriff 23.4.2025
- CRS – Congressional Research Center (28.3.2025): Kuwait: Issues for the 119th Congress, 
https://www.congress.gov/crs-product/R47390, Zugriff 17.4.2025
- Gov.uk  (12.2.2025):  Information  on  child  abduction  in  Kuwait, 
https://www.gov.uk/government/publications/kuwait-child-abduction/information-on-child-
abduction-in-kuwait, Zugriff 22.4.2025
- Gov.uk  (1.5.2024):  Kuwait:  Knowledge  Base  profile, 
https://www.gov.uk/government/publications/kuwait-knowledge-base-profile/kuwait-knowledge-
base-profile, Zugriff 22.4.2025
- HRW – Human Rights Watch (11.10.2024):  Submission to the Universal Periodic Review of 
Kuwait, https://www.hrw.org/news/2024/10/11/submission-universal-periodic-review-kuwait, Zugriff 
22.4.2025
- Landinfo (24.8.2020): Kuwait: The Biduns’ review cards,
https://landinfo.no/wp-content/uploads/2020/10/Query-response-Kuwait-The-Biduns-review-
cards-2020.pdf, Zugriff 23.4.2025
- UKHO – UK Home Office (8.2024): Country Policy and Information Note Kuwait: Bidoons, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113868/KWT+CPIN+Bidoons__1_.pdf, Zugriff 24.4.2025
- UNICEF – United Nations Children's Fund (6.7.2021): Background Note on Sex Discrimination 
in Birth Registration, https://www.ecoi.net/en/file/local/2056289/60e2d0554.pdf, Zugriff 22.4.2025
- USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights  Practices:  Kuwait,  https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-
practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025
- USDOS – United States Department of State (o.D.): Kuwait, State  of Kuwait, Reciprocity 
Schedule,  https://travel.state.gov/content/travel/en/us-visas/Visa-Reciprocity-and-Civil-
Documents-by-Country/Kuwait.html, Zugriff 23.4.2025
12.5. Sexuelle Orientierung und Genderidentität
Wie in anderen Golfstaaten gelten gleichgeschlechtliche Beziehungen in Kuwait als unmoralisch 
und  sind  gesetzlich  verboten  (BS  2024).  Das  Strafgesetzbuch  kriminalisiert  Ehebruch  unter 
Androhung  von  bis  zu  fünf  Jahren  Haft  und  einer  Geldstrafe  (HRW  11.1.2024),  wobei 
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gleichgeschlechtliche Ehen nicht möglich sind (ILGA o.D., Equaldex o.D.). Artikel 193 bestraft
einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen zwischen Männern mit bis zu sieben Jahren 
Haft (HRW 11.1.2024), bzw. zehn Jahren, wenn ein Geschlechtspartner jünger als 21 Jahre alt ist 
(USDOS 23.4.2024).
Die rechtliche Anerkennung eines vom biologischen Geschlecht abweichenden Geschlechts für 
Menschen mit Transgender- oder diverser Identität ist in Kuwait nicht möglich (ILGA o.D.; vgl. 
USDOS  23.4.2024).  Gerichte  haben  wiederholt  Anträge  von  Personen  abgelehnt,  die  eine 
Änderung  ihres  Geschlechtsmerkmals  beantragten  (ILGA  o.D.).  Human  Rights  Watch  hob 
dagegen als positive Entwicklung hervor, dass das Verfassungsgericht im Februar 2022 Artikel 198 
des Strafgesetzbuchs aus dem Jahr 2007 für verfassungswidrig erklärte, der „die Nachahmung 
des anderen Geschlechts“ verbot (HRW 11.1.2024). Transgender-Personen sind jedoch weiterhin 
Drohungen und Schikanen ausgesetzt, u.a. durch die Sicherheitsbehörden (HRW 11.1.2024; vgl. 
USDOS 23.4.2024).
Im Juni 2022 stellte die kuwaitische Regierung eine Initiative zur Zensur von LGBTQ+-Symbolen 
wie der Regenbogenfahne vor. Begleitet wurde dies von mehreren Anti-LGBTQ+-Kampagnen in 
verschiedenen Teilen der Gesellschaft (BS 2024). Gesellschaftliche und rechtliche Diskriminierung 
von LGBTQ+-Personen hindert diese daran, eine offene Rolle in politischen Angelegenheiten zu 
übernehmen (FH 2025).
Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report  Kuwait, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025
- Equaldex  (o.D.):  LGBT  Rights  in  Kuwait,  https://www.equaldex.com/region/kuwait,  Zugriff 
23.4.2025
- FH  –  Freedom  House  (2025):  Freedom  in  the  World  2025  –  Kuwait, 
https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025
- HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): Kuwait – Events of 2023, https://www.hrw.org/world-
report/2024/country-chapters/kuwait, Zugriff 22.4.2025
- ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (o.D.): Kuwait, 
https://database.ilga.org/kuwait-lgbti, Zugriff 23.4.2025
- USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights  Practices:  Kuwait,  https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-
practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025
 13. Bewegungsfreiheit
Kuwait schränkt die Bewegungsfreiheit seiner Bürger im Allgemeinen nicht ein, Arbeitsmigranten 
sehen  sich  aber  häufig  faktischen  Beschränkungen  hinsichtlich  ihrer  Reisefreiheit  und  ihres 
Wohnsitzes ausgesetzt. Das Arbeitssponsoring-System [Kafala-System] schränkt die Freiheit von 
Arbeitsmigranten ein, ohne Genehmigung ihres Arbeitgebers den Arbeitsplatz zu wechseln (FH 
2025).  Bidun  verfügen  in  der  Regel  über  keine  Reisedokumente  (FH  2025;  vgl.  USDOS 
23.4.2024), auch wenn die Behörden manchen Bidun Auslandsreisen zu Ausbildungszwecken, zur 
medizinischen Behandlung oder für Hajj-Pilgerreisen nach Saudi Arabien erlaubten. Den Behörden 
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ist es gesetzlich erlaubt, Staatsangehörige wie auch Nichtstaatsangehörige mit
Reisebeschränkungen  zu  belegen,  wenn  diese  in  Verdacht  stehen,  einen  Gesetzesbruch 
begangen zu haben (USDOS 23.4.2024). Die Behörden schränken manchmal die Reisefreiheit 
einzelner  Menschenrechtsverteidiger  und  Forscher  ein.  Seit  August  2023  dürfen 
Nichtstaatsangehörige das Land nicht verlassen, wenn sie Wasser- oder Stromrechnungen nicht 
bezahlt  haben,  und  sie  haben  keine  Möglichkeit,  bei  Meinungsverschiedenheiten  über  die 
Rechnungen Rechtsmittel einzulegen (FH 2025). Die Behörden haben die Bestimmungen zur 
Verhängung von Reisebeschränkungen manchmal willkürlich angewendet, was zu Verzögerungen 
und  Schwierigkeiten  für  Staatsangehörige  und  Nichtstaatsangehörige  führte,  die  das  Land 
verlassen wollten (USDOS 23.4.2024).
Anm.: Informationen zu Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit, denen Frauen ausgesetzt  
sind, sind dem Kapitel „Frauen“ zu entnehmen, Informationen zu Artikel-17-Reisepässen für Bidun  
können dem Kapitel „Bidun“ entnommen werden.
Quellen:
- FH  –  Freedom  House  (2025):  Freedom  in  the  World  2025  –  Kuwait, 
https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025
- USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights  Practices:  Kuwait,  https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-
practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025
 14. IDPs und Flüchtlinge
Kuwait  ist  keine  Vertragspartei  der  Genfer  Flüchtlingskonvention  von  1951  und  des 
Zusatzprotokolls von 1967. Das Gesetz sieht keine Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus 
vor,  und  die  Regierung  verfügt  über  kein  System  zum  Schutz  von Flüchtlingen  (USDOS 
23.4.2024). Es gibt Berichte über grenznahe Aufgriffe von Personen, die internationalen Schutz 
suchen oder benötigen, und die wegen illegaler Einreise in das Hoheitsgebiet inhaftiert werden. 
Ihnen werden Asylverfahren oder die Prüfung ihrer Schutzanträge verweigert und sie werden unter 
Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement) in ihre Herkunftsländer 
zurückgeschickt.  Es  wird  zudem  über  eine  große  Zahl  von  administrativen  Abschiebungen 
berichtet, die manchmal aufgrund geringfügiger Vergehen oder aus unklaren Gründen unter der
Zuständigkeit des Innenministeriums ohne gerichtliche Kontrolle oder Rechtsbehelf durchgeführt 
werden (UNCAT 6.12.2024).
Die  Regierung  arbeitet  im  Allgemeinen  jedoch  mit  UNHCR  und  humanitären  Organisationen 
zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylsuchenden sowie anderen 
Personen  im  Land,  die  Hilfe  benötigen,  Schutz  und  Unterstützung  zu gewähren  (USDOS 
23.4.2024; vgl. UNHCR o.D.).
Quellen:
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