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starken Kontrolle seiner Regierung durch das Parlament einher (AC 11.2.2025) – zumindest bis zu
dessen Auflösung (CEIP 13.3.2025). 
Nachdem  die  Gründung  von  politischen  Parteien  in  Kuwait  nicht  erlaubt  ist,  traten 
Parlamentskandidaten  bei  Wahlen  bislang  als  Unabhängige  an,  die  offiziell  nur  Blöcke  und 
Koalitionen im Parlament bildeten. Dennoch existieren viele Gruppen, die Parteien ähnlich sind 
(BS 2024). Seit der Auflösung des Parlaments im Mai 2024 haben die Parlamentsblöcke nicht 
mehr die Mittel, um auf nationaler Ebene politische Macht zu erlangen (FH 2025).
Der rechtliche Rahmen für die [bislang abgehaltenen] Wahlen in Kuwait entspricht weitgehend 
internationalen  Verpflichtungen  wie  dem  Internationalen  Pakt  über  bürgerliche  und  politische 
Rechte (ICCPR). Die Wahlen waren weitgehend frei und wettbewerbsorientiert (BS 2024), auch 
wenn  sie  entsprechend  der  Verfassungsordnung  zu  keinem  demokratischen  Wechsel  der 
Regierung führen (FH 2025). Wahlberechtigt sind Männer und Frauen ab einem Alter von 21 
Jahren, die mindestens seit 20 Jahren kuwaitische Staatsbürger sind und einen kuwaitischen Vater 
haben, mit Ausnahme der Bediensteten der meisten Sicherheitsbehörden (FH 2025; vgl. BS 2024). 
Bewohner ohne Staatsbürgerschaft haben kein Wahlrecht (BS 2024; vgl. FH 2025), wobei beinahe 
70 % der Bewohner Kuwaits keine kuwaitischen Staatsbürger sind (FH 2025). Das passive und 
aktive Frauenwahlrecht wurde 2005 eingeführt (BS 2024).
Die lebhafte öffentliche Debatte (BS 2024) – wie auch die relativ hohe Wahlbeteiligung von 62 % 
bei der letzten Parlamentswahl im April 2024 (Qantara 10.12.2024) – deuten auf eine allgemeine 
Unterstützung demokratischer Institutionen und den Wunsch nach einem schrittweisen, friedlichen 
Übergang zu einer konstitutionellen Monarchie hin (BS 2024). Die bürgerlichen Freiheiten werden
in  Kuwait  deutlich  besser  gewahrt  als  in  vielen  Nachbarländern,  wobei  dies  nicht  für  alle 
Bevölkerungsteile gilt (AC 11.2.2025). Der Mangel an Pluralismus (z.B. die Ausgrenzung der Bidun 
und  die  soziale  und  politische  Marginalisierung  von  Frauen  und  schiitischen  Muslimen)  gibt 
weiterhin Anlass zur Sorge (BS 2024).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  (18.11.2024):  Kuwait:  Steckbrief, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kuwait-node/steckbrief-204128,  Zugriff 
16.4.2025
- AC – Atlantic Council (11.2.2025):  Monopolization is stifling Kuwait’s economy—it’s time to 
rethink  top-down  policies, 
https://www.atlanticcouncil.org/in-depth-research-reports/books/monopolization-is-stifling-kuwaits-
economy/, Zugriff 23.4.2025
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report  Kuwait, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025 
- CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (13.3.2025): Will Kuwait’s Parliamentary 
Democracy  Be  Restored,  Reformed,  or  Repudiated?, 
https://carnegieendowment.org/research/2025/03/kuwaits-parliament-suspension-emir-
democracy?lang=en, Zugriff 16.4.2025
- CIA – Central Intelligence Agency (23.4.2025): World Factbook – Kuwait,
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kuwait/, Zugriff 29.4.2025
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- FH – Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Kuwait,
https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025
- Qantara  –  Qantara.de  (10.12.2024):  Ist  die  „Halbdemokratie“  am  Ende?, 
https://qantara.de/artikel/kuwait-unter-neuem-emir-ist-die-halbdemokratie-am-ende,  Zugriff 
16.4.2025
- WB  –  Weltbank  (2023a):  Population,  total  –  Kuwait, 
https://data.worldbank.org/indicator/SP .POP .TOTL?locations=KW, Zugriff 29.4.2025
 3. Sicherheitslage
Die kuwaitischen Regierungsbehörden üben die vollständige Kontrolle und das Monopol über die 
Anwendung von Gewalt im Land aus. Die territoriale Integrität Kuwaits wurde seit der Invasion 
durch den Irak (1990-1991) nicht mehr in Frage gestellt. Das Land weist ein relativ geringes Maß 
an krimineller Gewalt auf (BS 2024). Seit 2015 wurden keine größeren Terroranschläge gemeldet 
(BS 2024; vgl. USDOS 12.12.2024).
Rund 13.500 US-amerikanische Soldaten sind in Kuwait stationiert. Nur in Deutschland, Japan und 
Südkorea gibt es mehr US-Truppen, als in Kuwait (USDOS 20.1.2025). Kuwait beherbergt die 
vorgelagerte Stabstelle des U.S. Army Central Command (USARCENT) und der Combined Joint 
Task Force Operation Inherent Resolve (CJTF-OIR), die irakische und syrische Partnerstreitkräfte 
bei Operationen gegen die Überreste der Organisation Islamischer Staat (IS) unterstützt (CRS 
28.3.2025).
Angesichts der allgemeinen Situation im Nahen Osten kann auch in Kuwait eine latente Bedrohung
durch Terrorismus, insbesondere an Erdölanlagen, Militäreinrichtungen, Moscheen und Kirchen 
sowie stark frequentierten Orten wie Supermärkten, Restaurants und Hotels nicht ausgeschlossen 
werden (AA 11.12.2024; vgl. BMEIA 19.2.2025).
Die Erfahrungen Kuwaits mit der militärischen Besetzung und Befreiung in den Jahren 1990 und 
1991 prägen seine Außenpolitik, die im Allgemeinen auf Neutralität, ausgewogene Beziehungen zu 
den Großmächten, die Achtung des Völkerrechts und die diplomatische Lösung von Konflikten 
ausgerichtet ist. Auf den Hamas-Angriff auf Israel im Oktober 2023 und den darauffolgenden Krieg 
zwischen  Israel  und  der  Hamas  hat  Kuwait  reagiert,  indem  es  seine  Solidarität  mit  den 
Palästinensern  bekräftigte,  die  israelischen  Militäraktionen  kritisierte  und  einen  sofortigen 
Waffenstillstand  forderte  (CRS  28.3.2025).  Nach  der  Eskalation  zwischen  Iran  und  Israel  im 
Oktober 2024 riefen die Mitgliedsstaaten des Gulf Cooperation Councils (GCC), darunter Kuwait, 
zur  Deeskalation  auf.  Die  Golfstaaten  versicherten  Iran  ihre  Neutralität  im  Konflikt  mit  Israel 
(Reuters 3.10.2024).
Auf freien Flächen und insbesondere in Wüstengebieten besteht als Folge des Golfkrieges 1991 
nach  wie  vor  eine  Gefährdung  durch  Minen,  Sprengkörper  und  sonstige  Munition  (BMEIA 
19.2.2025).
Quellen:
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- AA – Auswärtiges Amt (11.12.2024): Kuwait: Reise- und Sicherheitshinweise Stand –
17.04.2025  (Unverändert  gültig  seit:  11.12.2024), 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kuwait-node/kuwaitsicherheit-204130, Zugriff 
17.4.2025
- BMEIA –  Bundesministerium  Europäische  und  Internationale  Angelegenheiten  (19.2.2025): 
Kuwait  (Staat  Kuwait)  Stand  17.04.2025  (Unverändert  gültig  seit:  19.02.2025), 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kuwait, Zugriff 17.4.2025
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report  Kuwait, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025
- CRS – Congressional Research Center (28.3.2025):  Kuwait: Issues for the 119th Congress, 
https://www.congress.gov/crs-product/R47390, Zugriff 17.4.2025
- Reuters (3.10.2024): Exclusive: Gulf states sought to reassure Iran of their neutrality in Iran-
Israel  conflict,  sources  say,  https://www.reuters.com/world/middle-east/gulf-states-sought-
reassure-iran-their-neutrality-iran-israel-conflict-sources-2024-10-03/, Zugriff 17.4.2025
- USDOS – United States Department of State (20.1.2025): U.S. Security Cooperation with 
Kuwait, https://www.state.gov/u-s-security-cooperation-with-kuwait-2/, Zugriff 17.4.2025
- USDOS – United States Department of State (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - 
Chapter 1 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2118972.html, Zugriff 17.4.2025
 4. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, geht allerdings wenig ins Detail, wie diese 
Unabhängigkeit  erreicht  werden  sollte  (BS  2024).  Laut  dem  Menschenrechtsbericht  des  US-
amerikanischen Außenministeriums für das Jahr 2023 respektiert die Regierung im Allgemeinen 
die  Unabhängigkeit  und  Unparteilichkeit  der  Justiz  (USDOS  23.4.2024).  Freedom  House  gibt 
dagegen an, dass Kuwait über kein unabhängiges Justizwesen verfügt. Der Emir hat das letzte 
Wort bei der Ernennung von Richtern, die von einem Obersten Justizrat vorgeschlagen werden, 
der  sich  aus  hochrangigen  Richtern,  dem  Generalstaatsanwalt  und  dem  stellvertretenden 
Justizminister zusammensetzt. Die Exekutive genehmigt Beförderungen im Justizwesen. Richter, 
die kuwaitische Staatsbürger sind, werden auf Lebenszeit ernannt, während Nichtstaatsbürger 
Verträge mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren erhalten. In politischen Fällen entscheiden die 
Gerichte häufig zugunsten der Regierung (FH 2025).
Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt 
dieses Recht laut dem erwähnten Bericht des US-Außenministeriums im Allgemeinen durch. Das 
Justizministerium ist verpflichtet, den Angeklagten für die gesamte Dauer des Gerichtsverfahrens 
einen Dolmetscher zu bezahlen und zur Verfügung zu stellen. NGOs berichteten von Fällen, bei
denen Angeklagte, die kein Arabisch sprachen oder verstanden, erst nach Beginn des Verfahrens 
von  den  gegen  sie  erhobenen  Anklagen  erfahren  hätten,  da  die  Behörden  bei  der 
Anklageerhebung  keinen  Dolmetscher  zur  Verfügung  gestellt  hätten.  Wenn  ausländische 
Arbeitskräfte  keine  rechtliche  Vertretung  haben,  organisiert  die  Staatsanwaltschaft  diese 
manchmal in ihrem Namen, jedoch ohne oder mit nur geringer Beteiligung der Arbeitskräfte oder 
ihrer Familien. Nichtstaatsangehörige Einwohner, die in Rechtsstreitigkeiten mit Staatsangehörigen 
verwickelt sind, behaupten häufig, die Gerichte würden Staatsangehörige bevorzugt behandeln 
(USDOS 23.4.2024).
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Trotz gesetzlicher Garantien kommt es manchmal zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen.
Nichtstaatsangehörige, die wegen geringfügiger Vergehen festgenommen werden, können ohne 
ordentliches Verfahren und ohne Zugang zu Gerichten inhaftiert und abgeschoben werden (FH 
2025; vgl.  USDOS 23.4.2024). Es gibt  zahlreiche  Berichte von  NGOs über  Festnahmen und 
Inhaftierungen  von  Nichtstaatsangehörigen  ohne  Haftbefehl  durch  die  Polizei,  angeblich  im 
Rahmen  behördlicher  Maßnahmen  zur  Abschiebung  illegaler  Einwohner.  Es  gibt  jedoch  auch 
Berichte  über  willkürliche  Festnahmen  von  Staatsangehörigen.  Die  Behörden  informieren  die 
Inhaftierten in der Regel unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe und gewähren ihnen 
Zugang zu Familienangehörigen und einem Anwalt ihrer Wahl. Für Angeklagte ohne Anwalt stellt 
der Staat einen Pflichtverteidiger zur Verfügung (USDOS 23.4.2024).
Es gibt zahlreiche Berichte über politische Gefangene oder Häftlinge. Diese Personen erhielten 
denselben Schutz wie andere Häftlinge, und die Regierung gestattet Menschenrechtsgruppen 
Besuche. Im Laufe des Jahres 2023 nahm die Regierung weiterhin Personen fest, denen unter 
anderem vorgeworfen worden war, den Emir, Staatschefs benachbarter Länder oder die Justiz 
beleidigt oder „Falschmeldungen verbreitet“ zu haben (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report  Kuwait, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025
- FH  –  Freedom  House  (2025):  Freedom  in  the  World  2025  –  Kuwait, 
https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025
- USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights  Practices:  Kuwait,  https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-
practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025
 5. Sicherheitsbehörden
Die öffentlichen Sicherheitskräfte sind als nationale Polizei für den Gesetzesvollzug in Kuwait 
zuständig. Sie unterstehen dem Innenministerium (Interpol o.D.), ebenso wie die Staatssicherheit 
(KSS) und Küstenwache. Die kuwaitischen Streitkräfte (KAF), bestehend u.a. aus den Land-, See- 
und Luftstreitkräften, sind für die Außenverteidigung zuständig. Die unabhängige Nationalgarde ist 
für  den  Schutz  kritischer  Infrastruktur  und  die  Unterstützung  des  Innen-  und 
Verteidigungsministeriums  bei  Bedarf  zuständig,  einschließlich  der  Unterstützung  der 
Landstreitkräfte der KAF im Falle eines Konflikts. Die Nationalgarde und das Innenministerium sind 
die führenden Organisationen der kuwaitischen Regierung im Bereich der Terrorismusbekämpfung 
(CIA 15.4.2025).
Quellen:
- CIA  –  Central  Intelligence  Agency  (15.4.2025):  World  Factbook  –  Kuwait, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kuwait/, Zugriff 17.4.2025
- Interpol  (o.D.):  Kuwait,  https://www.interpol.int/Who-we-are/Member-countries/Asia-South-
Pacific/KUWAIT, Zugriff 17.4.2025
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6. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen
Verfassungsrechtliche Schutzbestimmungen gegen Folter und andere Formen grausamer und
ungewöhnlicher Bestrafung werden nicht immer eingehalten (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). 
Medien und NGOs berichten über Folter und Misshandlungen durch Polizei und Sicherheitskräfte. 
Mehrere  ausländische Staatsangehörige  gaben  an, dass sie von  Mitgliedern der Polizei  oder 
Staatssicherheit an Checkpoints und in Haft geschlagen wurden (USDOS 23.4.2024). Besonders 
Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden, Menschenrechtsverteidiger und Mitglieder von 
Minderheiten (UNCAT 6.12.2024), wie z.B. die Bidun (FH 2025), sind Folter und Misshandlungen 
durch  Strafverfolgungsbeamte  ausgesetzt,  v.a.  während  Verhaftungen,  Einvernahmen  und 
Untersuchungsphasen  (UNCAT  6.12.2024;  vgl.  FH  2025).  Überbelegung  und  unhygienische 
Zustände sind erhebliche Probleme in Gefängnissen und Abschiebezentren (FH 2025; vgl. UNCAT 
6.12.2024, USDOS 23.4.2024). Auch wurde von der Anwendung längerer Isolationshaft berichtet 
(UNCAT 6.12.2024).
Die Regierung untersucht Beschwerden gegen die Polizei und ergreift Disziplinarmaßnahmen, 
wenn  sie  dies  für  gerechtfertigt  hält.  Das  Innenministerium  ergreift  auch  interne 
Disziplinarmaßnahmen  (USDOS  23.4.2024).  Gleichzeitig  wird  von  einem  Mangel  an 
Rechenschaftspflicht berichtet, der zu einem Klima der Straffreiheit beiträgt (UNCAT 6.12.2024). 
Obwohl die Untersuchungen der Regierung nicht oft zu einer Entschädigung der Opfer führen, 
können  die  Opfer  die  Berichte  der  Regierung  und  die  Ergebnisse  der  internen 
Disziplinarmaßnahmen  nutzen,  um  vor  Zivilgerichten  Entschädigung  zu  verlangen. 
Gefängnisinsassen  reichten  im  Jahr  2023  Beschwerden  wegen  sexueller  und  körperlicher 
Misshandlung durch andere Insassen und Gefängnispersonal ein. Die Behörden gingen
eingereichten Beschwerden nach. In den meisten Fällen zogen die Insassen ihre Beschwerden 
zurück, bevor die Untersuchungen abgeschlossen waren (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- FH  –  Freedom  House  (2025):  Freedom  in  the  World  2025  –  Kuwait, 
https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025
- UNCAT – United Nations Committee Against Torture (6.12.2024): Concluding observations on 
the  fourth  periodic  report  of  Kuwait*,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2119216/G2421724.pdf, 
Zugriff 18.4.2025
- USDOS – United States Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights  Practices:  Kuwait,  https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-
practices/kuwait/, Zugriff 17.4.2025
 7. Korruption
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International (TI) nahm Kuwait 2024 
den 65. Platz von 180 ein (je höher der Rang, desto korrupter) und erreichte eine Punktezahl von 
46 auf einer Skala von 0 (höchst korrupt) bis 100 (weitgehend korruptionsfrei) (TI 2025). Korruption 
ist in Kuwait weit verbreitet (FH 2025; vgl. BS 2024) und behindert auch das Funktionieren der 
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grundlegenden Verwaltung (BS 2024). Die Opposition fordert seit Jahren Schritte gegen
Nepotismus  und  die endemische  Korruption  (BS 2024).  Vorwürfe  der  Amtsvergehen,  die von 
Abgeordneten  gegen  Minister  erhoben  wurden,  standen  im  Mittelpunkt  der  wiederkehrenden 
politischen Krisen des Landes (FH 2025). Seit 2015 gibt es eine Behörde zur Bekämpfung von 
Korruption (Nazaha) (FH 2025), die Korruptionsvorwürfe gegen Amtsträger untersucht. Während 
Kuwait Fortschritte bei der Bekämpfung von Korruption gemacht hat (BS 2024), scheinen die 
Aktivitäten der Behörde nicht auszureichen (FH 2025). In der Vergangenheit hat es eine große 
Anzahl an Korruptionsfällen gegeben, allerdings führten nur wenige zur Strafverfolgung (BS 2024). 
Im  Mai  2024  wurde  ein  ehemaliger  Minister  festgenommen,  nachdem  er  zuvor  zu  einer 
mehrjährigen Haftstrafe wegen Korruption verurteilt worden war. Ähnliche Urteile erhielten auch ein 
Unterstaatssekretär und der Leiter einer Kooperative (FH 2025).
Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report  Kuwait, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025
- FH  –  Freedom  House  (2025):  Freedom  in  the  World  2025  –  Kuwait, 
https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025
- TI  –  Transparency  International  (2025):  Corruption  Perceptions  Index:  Kuwait, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2024/index/kwt, Zugriff 18.4.2025
 8. Wehrdienst und Rekrutierungen
Im Mai 2017 hat Kuwait einen 12-monatigen verpflichtenden Wehrdienst für Männer zwischen 
18 und 35 Jahren wiedereingeführt (CIA 15.4.2025). Angestellte des Privatsektors sind von der 
Wehrpflicht ausgenommen (CEIP 25.4.2018) und es gibt Möglichkeiten zum Aufschub, z.B. um 
ein Studium abzuschließen, oder für Männer, welche die einzigen Söhne ihrer Familie sind, oder 
die von ihnen abhängige behinderte Angehörige versorgen müssen (MEI 25.1.2017).
Wehrpflichtige,  die  sich  nicht  zum  Wehrdienst  melden,  können  mit  Strafen  belegt  werden, 
darunter die Verlängerung des Wehrdienstes (ARI 22.6.2023; vgl. ATK 27.4.2017), Haft- und 
Geldstrafen (ARI 22.6.2023; vgl. KT 6.8.2019) sowie Reisebeschränkungen (ARI 22.6.2023). Die 
kuwaitische  Regierung  kündigte  2017  an,  dass  an  Wehrdienstverweigerer  keine  offiziellen 
Dokumente  ausgestellt  würden.  Sie  sind  somit  von  manchen  staatlichen  Leistungen, 
beispielsweise  im  Bereich  der  Gesundheitsversorgung  und  Bildung,  ausgeschlossen  und 
erhalten keine Reisedokumente oder Arbeitsgenehmigungen (TN 19.7.2017). Die Verweigerung 
des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt (ARI 22.6.2023). 
Es besteht die Möglichkeit zum freiwilligen Militärdienst (CIA 15.4.2025; vgl. KGO o.D.). Seit 
2018 steht dies auch staatenlosen männlichen Bidun und fremden männlichen Staatsbürgern 
wieder  offen (CIA  15.4.2025;  vgl.  TNA  6.3.2018,  CMEC  5.2.2020),  mit  Ausnahme  der 
Nationalgarde, die auf Staatsangehörige beschränkt ist (CIA 15.4.2025). Gemäß manchen
Experten  sind  fast  80 %  der  einfachen  Soldaten  keine  kuwaitischen  Staatsbürger  (CMEC 
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5.2.2020). Seit 2021 dürfen auch Frauen in den Militärdienst eintreten, allerdings nur mit zivilen 
Spezialisierungen, wie z.B. für medizinische und logistische Unterstützungsleistungen (MEMO 
16.4.2025).
Quellen:
- ARI – Arab Reform Initiative (22.6.2023): (Re)introducing Conscription in the Gulf: From Soft 
Power  to  Nation-Building,  https://www.arab-reform.net/publication/reintroducing-conscription-in-
the-gulf-from-soft-power-to-nation-building/, Zugriff 18.4.2025
- Arab Times Kuwait (27.4.2017): Obligatory army service ‘comes back’ to Kuwait - Evaders face 
jail,  fine:  official,  https://www.arabtimesonline.com/news/obligatory-army-service-comes-back-
kuwait-evaders-face-jail-fine-official/, Zugriff 18.4.2025
- CIA  –  Central  Intelligence  Agency  (15.4.2025):  World  Factbook  –  Kuwait, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kuwait/, Zugriff 17.4.2025
- CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (25.4.2018): Building New Gulf States 
Through Conscription, https://carnegieendowment.org/sada/76178, Zugriff 18.4.2025
- CMEC – Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Center (5.2.2020): Foreign Contract Soldiers in 
the Gulf, https://carnegieendowment.org/research/2020/02/foreign-contract-soldiers-in-the-gulf?
lang=en&center=middle-east, Zugriff 17.4.2025
- KGO – Kuwait Government Online (o.D.): Applying for Voluntarily Military Service for Kuwaiti 
Citizens, 
https://e.gov.kw/sites/kgoenglish/Pages/Services/MOD/AskedVolunteeredMilitaryServiceKuwaitis.
aspx, Zugriff 17.4.2025
- KT  –  Kuwait  Times (6.8.2019):  3,100  conscription  evaders  prosecuted, 
https://kuwaittimes.com/3100-conscription-evaders-prosecuted/, Zugriff 18.4.2025
- MEI  –  Middle  East  Institute  (25.1.2017):  Big  News!  Conscription  in  the  Gulf, 
https://www.mei.edu/publications/big-news-conscription-gulf, Zugriff 18.4.2025
- MEMO – Middle East Monitor (16.4.2025): Kuwaiti army nears inclusion of women in military 
service, https://www.middleeastmonitor.com/20250416-kuwaiti-army-nears-inclusion-of-women-in-
military-service/, Zugriff 17.4.2025
- TN – The National (19.7.2017): Half of eligible Kuwaitis have failed to register for compulsory 
military  service,  https://www.thenational.ae/world/half-of-eligible-kuwaitis-have-failed-to-register-
for-compulsory-military-service-1.610489, Zugriff 18.4.2025
- TNA – The New Arab (6.3.2018): Kuwait allows stateless 'Bidoons' to serve in armed forces, 
https://www.newarab.com/news/kuwait-allows-stateless-bidoons-serve-armed-forces,  Zugriff 
17.4.2025
 9. Allgemeine Menschenrechtslage
Zwar  sind  die  Bürgerrechte  in  Kuwait  gesetzlich  garantiert,  doch  werden  diese  gesetzlich 
garantierten Rechte in der Praxis unterschiedlich auf Staatsangehörige und Nichtstaatsangehörige 
sowie  auf  die  verschiedenen  Geschlechter  und  auf  soziale  Minderheiten  angewendet.  Einige 
Artikel  der  Verfassung,  wie  z.B.  das  Verbot  der  illegalen  Ausweisung  und  die  verpflichtende 
kostenlose Schulbildung, richten sich ausdrücklich an kuwaitische Staatsangehörige (BS 2024).
Die Einwohner Kuwaits genießen im Allgemeinen Menschenrechte und Freiheiten (BS 2024), 
jedoch  schränken  die  Behörden  die  bürgerlichen  Freiheiten,  darunter  die  Meinungs-  und 
Versammlungsfreiheit, teilweise ein. Die große Zahl an Arbeitsmigranten ist mit besonderen
Nachteilen konfrontiert (FH 2025; vgl. AI 23.4.2024, HRW 11.1.2024), insbesondere durch das 
Kafala-  oder  Sponsorsystem  (BS  2024).  Die  staatenlose  Bevölkerung  Kuwaits,  die  Bidun,  ist 
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weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt (AI 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025, HRW 11.1.2024). Ihr
Status befindet sich in einer rechtlichen Grauzone, während ihr friedlicher Aktivismus unterdrückt 
und kriminalisiert wird. Die Behörden verfolgen öffentlich sichtbare Mitglieder der Bidun-Gemeinde 
auch weiterhin strafrechtlich (HRW 11.1.2024).
Artikel  12  des  Gesetzes  über  öffentliche  Versammlungen  von  1979  verbietet  es 
Nichtstaatsangehörigen,  an  öffentlichen  Versammlungen  teilzunehmen  (HRW  11.1.2024). 
Staatsbürger, die an nicht genehmigten Protesten teilnehmen, müssen mit Haftstrafen rechnen, 
während Nichtstaatsangehörige abgeschoben werden können (FH 2025; vgl. BS 2024). Friedliche 
Proteste sind jedoch manchmal ohne Genehmigung erlaubt. Nach dem Ausbruch der Kämpfe im 
Gazastreifen  im  Oktober  2023  organisierten  politische  und  zivilgesellschaftliche  Aktivisten, 
darunter oppositionelle Abgeordnete, beispielsweise große pro-palästinensische Demonstrationen, 
die ohne Zwischenfälle verliefen. Im März 2024 wurden Aufrufe zu einer Solidaritätsdemonstration 
für  die  Palästinenser  jedoch  vom  Innenministerium  mit  Straßensperren  behindert  (FH  2025). 
Während  öffentliche  Versammlungen  in  den  letzten  Jahren  seltener  geworden  sind,  finden 
traditionelle halböffentliche Versammlungen, die von Familien oder Stämmen abgehalten werden – 
so genannte Diwaniyas – weiterhin regelmäßig statt (BS 2024).
Aktivisten und andere Personen werden gelegentlich wegen ihrer Online-Kommentare zu Verhören 
vorgeladen, und einige wurden strafrechtlich verfolgt. Aktivisten aus der Bidun-Gemeinschaft sind 
besonders häufig davon betroffen (FH 2025). Die Behörden nutzen dafür Bestimmungen aus dem 
Strafgesetzbuch wie auch Gesetze der nationalen Sicherheit und gegen Cyberkriminalität (HRW 
11.1.2024).
Im Allgemeinen kontrolliert die Regierung die Aktivitäten von NGOs, indem sie deren Registrierung 
und Zulassung überwacht. Im Gegensatz zu seinen Nachbarländern hat Kuwait NGOs im Bereich 
der Menschenrechte eine Zulassung erteilt und gewährt Organisationen wie Human Rights Watch 
(HRW) Zugang zum Land und unterhält einen Dialog mit ihnen (BS 2024). Dennoch schränken die 
Behörden  die  Registrierung  und  Zulassung  von  NGOs  ein,  sodass  viele  Gruppen  ohne 
Rechtsstatus  arbeiten  müssen.  Vertreter  zugelassener  NGOs  benötigen  eine  behördliche 
Genehmigung,  um  an  Konferenzen  im  Ausland  teilzunehmen,  und  kritische  Gruppen  können 
Schikanen ausgesetzt sein (FH 2025).
Arbeitnehmer aus  dem privaten Sektor, die  kuwaitische  Staatsbürger  sind, haben das  Recht, 
Gewerkschaften  beizutreten  und  Tarifverhandlungen  zu  führen,  sowie  ein  eingeschränktes 
Streikrecht. Das Arbeitsrecht lässt jedoch nur einen einzigen nationalen Gewerkschaftsverband zu. 
Nichtstaatsangehörige Arbeitsmigranten genießen diese Rechte nicht und müssen bei Beteiligung 
an Gewerkschafts- oder Streikaktivitäten mit Entlassung und Ausweisung rechnen (FH 2025). 
Amnesty International berichtet allerdings, dass ausländische Arbeitsmigranten, die den Großteil 
der Arbeitskräfte im Privatsektor stellen, zwar keine Gewerkschaften gründen, nach fünf Jahren 
Aufenthalt allerdings bestehenden Gewerkschaften beitreten dürfen (AI 23.4.2024). Beamten und 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 36
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Hausangestellten werden Gewerkschaftsrechte verwehrt. Die meisten Arbeitnehmer sind
Staatsbedienstete und haben kein Streikrecht. Migranten beteiligen sich manchmal an riskanten 
illegalen  Arbeitskampfmaßnahmen  wie  Sitzstreiks  und  Arbeitsniederlegungen,  um  gegen 
Nichtzahlung von Löhnen und andere Missstände zu protestieren (FH 2025).
Quellen:
- AI  –  Amnesty  International  (29.4.2025):  Kuwait  2024, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2124737.html, Zugriff 2.5.2025
- AI  –  Amnesty  International  (23.4.2024):  Kuwait  2023, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107946.html, Zugriff 22.4.2025
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report  Kuwait, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105906/country_report_2024_KWT.pdf, Zugriff 16.4.2025
- FH  –  Freedom  House  (2025):  Freedom  in  the  World  2025  –  Kuwait, 
https://freedomhouse.org/country/kuwait/freedom-world/2025, Zugriff 16.4.2025
- HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): Kuwait – Events of 2023, https://www.hrw.org/world-
report/2024/country-chapters/kuwait, Zugriff 22.4.2025
 10. Todesstrafe
Gemäß kuwaitischer Rechtsprechung kann die Todesstrafe für eine Reihe von Vergehen verhängt 
werden, darunter auch für Vergehen, die nicht in die Kategorie der „schwersten Verbrechen“ fallen, 
wie z.B. Meineid und erzwungener Meineid sowie Drogenvergehen (UNCAT 6.12.2024). Kuwait
hat  gemäß  den  Aufzeichnungen  von  Amnesty  International  im  Jahr  2024  sechs  Todesurteile 
vollstreckt und mindestens sieben verhängt. Mit Stand Ende 2024 warteten in Kuwait zumindest 32 
Personen auf die Vollstreckung ihres Todesurteils (AI 8.4.2025). 2024 hat Kuwait das dritte Jahr in 
Folge Hinrichtungen durchgeführt (AI 29.4.2025).
Quellen:
- AI  –  Amnesty  International  (8.4.2025):  Death  Sentences  and  Executions  2024, 
https://www.amnesty.org/en/documents/act50/8976/2025/en/, Zugriff 18.4.2025
- AI  –  Amnesty  International  (29.4.2025):  Kuwait  2024, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2124737.html, Zugriff 2.5.2025
- UNCAT – United Nations Committee Against Torture (6.12.2024): Concluding observations on 
the  fourth  periodic  report  of  Kuwait*,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2119216/G2421724.pdf, 
Zugriff 18.4.2025
 11. Religionsfreiheit
Das Zivilrecht Kuwaits ist eine Kombination aus britischem Common Law, französischem Recht 
und islamischem Recht. Artikel 2 der Verfassung legt fest, dass der Islam Staatsreligion ist und die 
islamische Scharia eine wichtige (aber nicht die einzige) Rechtsquelle darstellt. Der Staat ist
weitgehend säkular und orientiert sich an modernen Prinzipien. Die herrschende Familie ist dafür 
bekannt, den Einfluss religiöser Dogmen auf die Rechtsordnung und die politischen Institutionen 
zu  begrenzen  (BS  2024).  Der  Islam  ist  Staatsreligion,  und  Blasphemie  ist  strafbar.  Die 
Verunglimpfung  des  Islam,  Christentums  und  Judentums  ist verboten.  Die  Regierung  ernennt 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 36
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sunnitische Imame und überwacht deren Predigten. Schiitische Muslime haben ihre eigenen
religiösen  Institutionen,  darunter  Scharia-Gerichte,  allerdings  erlaubt  die  Regierung  keine 
Ausbildung schiitischer Geistlicher im Land. Mehrere christliche Kirchen sind offiziell registriert. 
Angehörige anderer nichtmuslimischer Minderheiten dürfen ihren Glauben in der Regel  privat 
ausüben, aber sie dürfen nicht missionieren (FH 2025; vgl. BS 2024) und ihre Gemeinschaften 
sind nicht offiziell registriert (USDOS 26.6.2024). 
Das Gesetz verbietet die Missionierung durch Nichtmuslime nicht ausdrücklich, aber Personen, die 
missionieren, können laut Gesetzen strafrechtlich verfolgt werden, die die Verunglimpfung von 
Religionen unter Strafe stellen. Personen, die sich der Apostasie [des Glaubensabfalls] schuldig 
gemacht haben, verlieren gemäß Gesetz bestimmte Rechte, darunter das Recht, Vermögen von 
muslimischen  Verwandten  oder  Ehepartnern  zu  erben,  allerdings  sind  keine  strafrechtlichen 
Sanktionen vorgesehen. Darüber hinaus stellen die Behörden keine neuen amtlichen Dokumente 
aus, die einen Religionswechsel vermerken, es sei denn, jemand konvertiert von einer anderen 
Religion zum Islam (USDOS 26.6.2024).
Nach  Behördenangaben  sind  knapp  75 %  der  Bewohner  Kuwaits  (d.h.  von  den  1,5  Mio. 
Staatsangehörigen und 3,3 Mio. Nichtstaatsangehörigen) Muslime, wobei der nationale Zensus 
nicht zwischen Sunniten und Schiiten unterscheidet. NGOs und Medien schätzen, dass rund 70 % 
der Muslime Sunniten und 30 % Schiiten sind, einschließlich Ahmadis und Ismailis. Rund 17 % der 
Bewohner sind nach Behördenangaben Christen, ca. 9 % nichtabrahamitischen Glaubens. Unter 
den im Land lebenden ausländischen Staatsangehörigen ist der Anteil der Christen und Anhänger 
nichtabrahamitischer Religionen größer als unter den Staatsbürgern. Die größten
nichtabrahamitischen Glaubensgruppen unter den Bewohnern ohne Staatsbürgerschaft stellen die 
Hindus und Buddhisten dar. Weiters gibt es in Kuwait auch eine Anzahl an Sikhs, Druzen, Baha’i 
und Bohra-Muslime (USDOS 26.6.2024), wobei Letztere auch zum schiitischen oder ismailitischen 
Zweig des Islams gezählt werden (EB 7.3.2025).
Eine häufig erwähnte, religiöse Konfliktlinie in politischen Auseinandersetzungen verläuft zwischen 
sunnitischen und schiitischen Muslimen, obwohl Letztere im Vergleich zu ihrer Situation in anderen 
sunnitisch-arabischen Golfstaaten relativ gut integriert sind (BS 2024). Dennoch sind sie auf allen 
Regierungsebenen unterrepräsentiert (USDOS 26.6.2024) und das Potenzial für eine Eskalation 
der konfessionellen Spannungen im überwiegend sunnitischen Land gibt laut einem Bericht der 
Bertelsmann  Stiftung  zum  Zustand  der  Demokratie  in  Kuwait  Anlass  zur  Sorge.  Vorfälle  wie 
derjenige  im  Mai  2022,  als  kuwaitische  Sicherheitskräfte  die  größte  schiitische  Moschee  des 
Landes stürmten, schüren diese Wahrnehmung (BS 2024). Wie in den vergangenen Jahren waren 
auch 2024 Prozessionen im Freien anlässlich des schiitischen Ashura [Anm.: wichtiger religiöser 
Trauertag für Schiiten] verboten (AI 29.4.2025). Ein weiterer seit langem bestehender, ungelöster 
gesellschaftlicher  Konflikt  ist  die  soziale  Ausgrenzung  der  Bidun  (BS  2024),  von  denen 
schätzungsweise 60 % schiitische Muslime sind (USDOS 26.6.2024).
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