lib-komo-2022-08-31-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht. Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Zugunsten der besseren Les- und Verwendbarkeit wird im vorliegenden Produkt auf eine genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter gemeint. Qualitäts- und Aktualisierungshinweis Das LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen. Auswahl, Verwertung und Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der Staatendokumentation. Dieses LIB wird mittels Einbezug relevanter Kurzinformationen der Staatendokumentation auf .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 27

aktuellem Stand gehalten. Eine Gesamtaktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 27

Länderspezifische Anmerkungen Hinweis: Das Länderinformationsblatt geht nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19- Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit nicht absehbar sind. Diese Informationen werden in einem eigenen Kapitel zur Verfügung gestellt, sind jedoch aufgrund der Möglichkeit schneller Änderungen im Land als Momentaufnahme zu sehen. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/ bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 27

Inhaltsverzeichnis 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen...............................................................6 2. COVID-19...............................................................................................................................7 3. Politische Lage........................................................................................................................7 4. Sicherheitslage......................................................................................................................10 5. Rechtsschutz / Justizwesen...................................................................................................11 6. Sicherheitsbehörden.............................................................................................................12 7. Folter und unmenschliche Behandlung.................................................................................13 8. Korruption.............................................................................................................................13 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten...................................................................................14 10. Allgemeine Menschenrechtslage...........................................................................................14 11. Meinungs- und Pressefreiheit................................................................................................16 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition...........................................................17 13. Haftbedingungen...................................................................................................................18 14. Todesstrafe............................................................................................................................19 15. Religionsfreiheit.....................................................................................................................19 16. Relevante Bevölkerungsgruppen..........................................................................................21 16.1. Frauen, Kinder..................................................................................................................21 16.2. Kinder...............................................................................................................................22 16.3. Homosexuelle...................................................................................................................23 17. Bewegungsfreiheit.................................................................................................................24 18. Grundversorgung und Wirtschaft...........................................................................................24 19. Medizinische Versorgung......................................................................................................26 20. Rückkehr...............................................................................................................................26 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 27

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 27

2. COVID-19 Bei Einreise in das Land muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht älter ist als 72 Stunden sein darf (BMEIA 29.8.2022; vgl. AA 29.8.2022). Es kommt zu verstärkter Temperaturprüfung am Flughafen. Gegebenenfalls wird ein weiterer Test bzw. Quarantäne angeordnet(BMEIA 29.8.2022). Es besteht eine Ausgangssperre von 23:00 bis 05:00 Uhr (BMEIA 29.8.2022; vgl. AA 29.8.2022). Des Weiteren ist das Tragen eines Mundschutzes bei Menschenansammlungen in geschlossenen Räumen, in medizinischen Einrichtungen, in Apotheken, in den Abfertigungshallen und Warteräumen von Häfen und Flughäfen, etc. erforderlich. Am Eingang der meisten öffentlichen Verwaltungen sowie für den Zugang zu Flughäfen ist ein Impfausweis erforderlich. Zudem werden bei der Ankunft auf der Insel Moheli systematisch ein Antigentest sowie ein Malaria-Schnelltest durchgeführt (AA 29.8.2022). Ein Impfnachweis ist an vielen Orten erforderlich. Antigen-Tests können von den Behörden jederzeit angeordnet werden (BMEIA 29.8.2022). Die Komoren haben eine Impflicht gegen COVID-19 vorgeschrieben (Welt 1.4.2022). Im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie halten die komorischen Behörden im gesamten Hoheitsgebiet restriktive Maßnahmen aufrecht, die je nach positiver Entwicklung der Gesundheitslage gelockert werden können (AA 29.8.2022). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.8.2022): Komoren: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/komoren-node/komorensicherheit/ 226660#content_0, Zugriff 29.8.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (29.8.2022): Komoren (Union der Komoren), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise- services/reiseinformation/land/komoren/, Zugriff 29.8.2022 -Welt (1.4.2022): Die strengste Impfpflicht der Welt, https://www.welt.de/politik/ausland/plus237804759/Komoren-Die-strengste-Impfpflicht-der- Welt.html, Zugriff 29.8.2022 3. Politische Lage Der Inselarchipel der Komoren im Indischen Ozean besteht aus den Inseln Mayotte, Anjouan, Moheli und Grande Comore und erklärte am 6.7.1975 seine Unabhängigkeit von Frankreich. Mayotte stimmte für den Verbleib bei Frankreich, und wurde zu einem französischen Departement. Seit der Unabhängigkeit herrscht auf den Komoren politische Instabilität (CIA 23.8.2022). Die volatile politische Geschichte der Komoren, ist durch eine Reihe von Staatsstreichen und Putschversuchen geprägt (FH 2022; vgl. EDA 29.8.2022, CIA 23.8.2022). Im Jahr 1997 erklärten .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 27

die Inseln Anjouan und Moheli ihre Unabhängigkeit von den Komoren. Im Jahr 1999 übernahm der Militärchef Oberst Azali Assoumani in einem weitgehend friedlichen Putsch die Macht über die gesamte Regierung; er initiierte im Jahr 2000 das Fomboni-Abkommen, eine Vereinbarung zur Machtteilung, in der die Bundespräsidentschaft zwischen den drei Inseln rotiert und jede Insel ihre lokale Regierung behält (CIA 23.8.2022). Gemäß der Verfassung von 2001 sollte der Präsident direkt und nur für eine einzige fünfjährige Amtszeit gewählt werden, wobei die Wahlberechtigung zwischen den Hauptinseln Grande Comore (Ngazidja), Anjouan und Mohéli rotiert. Die bei einem umstrittenen und von der Opposition boykottierten Referendum im Jahr 2018 angenommene neue Verfassung erlaubt es dem Präsidenten nunmehr, für zwei aufeinanderfolgende fünfjährige Amtszeiten zu kandidieren. Gleichzeitig wurden das System der rotierenden Macht zwischen den Inseln sowie die drei Vizepräsidentenposten – einer pro Insel – abgeschafft. Andererseits wurde der sunnitische Islam zur Staatsreligion erklärt (FH 2022). Die neue Verfassung, die am 30.7.2018 in Kraft getreten ist, regelt das föderalistische Verhältnis zwischen den Inseln Anjouan, Grande Comore und Mohéli. Sie hat jedoch zu politischen Spannungen zwischen dem Präsidenten und der Opposition geführt. So sind Mitte Oktober 2018 auf der Insel Anjouan bei gewaltsamen Protesten mehrere Personen getötet oder verletzt worden (EDA 29.8.2022; vgl. DW 24.10.2018). Die neue Verfassung übertrug auch die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichts, das bei der Entscheidung über Wahlangelegenheiten als unparteiisch angesehen wurde, auf eine neue Kammer des Obersten Gerichtshofs (FH 2022). All diese Änderungen ermöglichten es Präsident Azali Assoumani von der Partei der Konvention zur Erneuerung der Komoren (CRC / Convention pour le Renouveau des Comores), an den Präsidentschaftswahlen im März 2019 teilzunehmen und diese zu gewinnen. Er wurde im Mai 2021 für eine zweite Amtszeit vereidigt (FH 2022). Nach Ansicht der Opposition war das Referendum nicht rechtmäßig. Doch von der Justiz hat Azali keinen Widerstand zu erwarten. Bereits im April 2018 hatte er das Verfassungsgericht wegen „Inkompetenz“ aufgelöst. Im Mai 2018 verbot der Präsident Demonstrationen. Kritiker werfen Azali deshalb einen zunehmend autoritären Regierungsstil vor. Und die Verfassungsänderungen schafften nicht nur den Föderalismus auf den Komoren ab, auch die Klausel zur Trennung von Religion und Staat fiel weg (DW 31.7.2018). Die innenpolitische Lage ist angespannt und fragil (AA 29.8.2022). Am 24.3.2019 fanden Präsidentschafts- und Gouverneurswahlen statt. Der Oberste Gerichtshof erklärte Azali Assoumani nach dem ersten Wahlgang mit 59 Prozent der Stimmen zum Sieger der Präsidentschaftswahlen (USDOS 12.4.2022). Die Wahlen waren weder frei noch fair, und internationale und nationale Beobachter der Afrikanischen Union (AU), des Gemeinsamen Marktes für das östliche und südliche Afrika (COMESA) und der East Africa Standby Force (EASF), einer von der AU .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 27

unterstützten regionalen Verteidigungsorganisation, erklärten, dass die Wahlen von erheblichen Unregelmäßigkeiten geprägt waren (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2022). Zudem wurden die Wahlen von der Opposition boykottiert (FH 2022). Zudem untersagte der Oberste Gerichtshof sieben Kandidaten die Teilnahme an der Wahl, darunter dem ehemaligen Präsidenten Ahmed Abdallah Mohamed Sambi (FH 2022). Auch die Kandidatur von Azalis Hauptkonkurrenten, dem ehemaligen Finanzminister, Mohamed Ali Soilih, und Ibrahim Mohamed Soule von der Juwa-Partei, wurde vom Obersten Gerichtshof, der ausschließlich aus Azalis Verbündeten besteht, abgelehnt (DW 22.3.2019). Die 12 Oppositionskandidaten lehnten die Ergebnisse ab und beurteilten die Wahlen als unglaubwürdig (FH 2022) bzw. erkannte die Opposition die Wahlen nicht an (USDOS 12.4.2022). Am Nachmittag des Wahltages protestierte die Opposition wegen vollgestopfter Wahlurnen und des Fehlens von Beobachtern in den Wahllokalen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2022). Auf Anjouan und – in geringerem Maße – auf Grande Comore wurden Wahlurnen zerstört (USDOS 12.4.2022). In einigen Regionen wurden auch Gewaltakte und Einschüchterungen gemeldet (FH 2022). Am 25.3.2019 wurden bei Protesten in Moroni zwölf Menschen verletzt. Die Polizei zerstreute Proteste von Oppositionskandidaten und deren Anhängern gewaltsam mit Tränengas und Gummigeschossen (LZ 28.3.2019; vgl. AFRIK.COM 25.3.2019). Zwei Oppositionsführer wurden in den Tagen nach der Abstimmung festgenommen (FH 2022). Am 24.3.2019 gründete der Präsidentschaftskandidat Soilihi Mohamed zusammen mit allen anderen Oppositionskandidaten einen Nationalen Übergangsrat und rief die Bevölkerung zu zivilem Ungehorsam auf, falls die Regierung die Wahl nicht für ungültig erklären sollte. Die Polizei verhaftete Soilihi Mohamed am 28.3.2019 wegen Gefährdung der Staatssicherheit. Es kam zu einer Schießerei, bei der drei Personen getötet wurden (USDOS 12.4.2022). Nach 12 Tagen Haft ließ die Regierung Soilihi Mohamed frei. Er erkannte Azali Assoumani als Präsidenten an und trat von seinem Amt als Vorsitzender des Nationalen Übergangsrats zurück (USDOS 12.4.2022). Die Einkammerversammlung der Union besteht aus 24 direkt gewählten Mitgliedern, die eine Amtszeit von fünf Jahren haben. Weitere 9 Mitglieder wurden zuvor von den Versammlungen der drei Inseln ausgewählt, aber diese Sitze wurden durch eine Verordnung von 2019 eliminiert. Die Parlamentswahlen 2020, die in zwei Runden im Jänner und Feber stattfanden, wurden von den großen Oppositionsparteien boykottiert. Pro-Regierungs-Kandidaten gewannen alle Sitze; die Convention for the Renewal of the Comoros (CRC) gewann 20, die verbündete Orange Party 2 und regierungsunabhängige Kandidaten die restlichen 2. AU-Beobachter, welche die Wahlen beobachteten, nannten den Wettbewerb im Allgemeinen friedlich, stellten jedoch einen Mangel an öffentlichem Interesse aufgrund des Oppositionsboykotts fest. Oppositionsgruppen behaupteten, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 27

dass die Wahlbeteiligung in der ersten Runde bei 10 Prozent lag, die Wahlkommission CENI gibt diese hingegen mit 61,5 Prozent an (FH 2022). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.8.2022): Komoren: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/komoren-node/komorensicherheit/ 226660#content_0, Zugriff 29.8.2022 - AFRIK.COM (25.3.2019): Lendemain de Présidentielle : Comoriennes et Comoriens violemment réprimés, https://www.afrik.com/lendemain-de-presidentielle-comoriennes-et- comoriens-violemment-reprimes, Zugriff 26.8.2022 - AFRIK.COM (24.3.2019): Comores: jour de vote, https://www.afrik.com/comores-jour-de-vote, Zugriff 26.8.2022 - CIA - Country Intelligence Agency [USA] (23.8.2022): Comoros, The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/comoros/, Zugriff 29.8.2022 - DW - Deutsche Welle (22.3.2019): Komoren. Alle gegen einen: Präsidentschaftswahl auf den Komoren, https://www.dw.com/de/alle-gegen-einen-pr%C3%A4sidentschaftswahl-auf-den- komoren/a-48013448, Zugriff 26.8.2022 - DW - Deutsche Welle (24.10.2018): Mysteriöse Rebellion auf den Komoren, https://www.dw.com/de/mysteri%C3%B6se-rebellion-auf-den-komoren/a-46031217, Zugriff 26.8.2022 - DW - Deutsche Welle (31.7.2018): Komoren: Präsident will Föderalismus abschaffen, https://www.dw.com/de/komoren-pr%C3%A4sident-will-f%C3%B6deralismus-abschaffen/a- 44898529, Zugriff 26.8.2022 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (29.8.2022): Reisehinweise für die Komoren, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und- reisehinweise/komoren/reisehinweise-fuerdiekomoren.html, Zugriff 29.8.2022 - FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022, Comoros, https://freedomhouse.org/country/comoros/freedom-world/2022, Zugriff 29.8.2022 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020, Comoros, https://freedomhouse.org/country/comoros/freedom-world/2020, Zugriff 26.8.2022 - LZ - Luzerner Zeitung (28.3.2019): Politische Turbulenzen nach umstrittener Wahl im Inselstaat Komoren, https://www.luzernerzeitung.ch/newsticker/international/politische-turbulenzen-nach- umstrittener-wahl-im-inselstaat-komoren-ld.1106280, Zugriff 26.8.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Comoros, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human- rights-practices/comoros/, Zugriff 26.8.2022 4. Sicherheitslage Demonstrationen oder Versammlungen sollten gemieden werden (BMEIA 29.8.2022). Die Kriminalitätsrate ist gering. Es kann zu armutsbedingter Kriminalität kommen (AA 29.8.2022). Die Gefahr von Demonstrationen und Streiks besteht weiterhin (ÖB 5.7.2022b). Ein Wiederaufflammen gewalttätiger Ausschreitungen kann weiterhin nicht ausgeschlossen werden, vor allem in der Hauptstadt Moroni sowie auf der Insel Anjouan (AA 29.8.2022). Spannungen bestehen weiterhin. Bei Demonstrationen sind Ausschreitungen, Straßenblockaden und gewaltsame Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften möglich (EDA 29.8.2022). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch auf den Komoren nicht ausgeschlossen werden (EDA 29.8.2022). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 27

Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.8.2022): Komoren: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/komoren-node/komorensicherheit/ 226660#content_0, Zugriff 29.8.2022 -BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (29.8.2022): Komoren, Aktuelle Hinweise, Besondere Bestimmungen https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/komoren/, Zugriff 29.8.2022 -EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (29.8.2022): Reisehinweise für die Komoren, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und- reisehinweise/komoren/reisehinweise-fuerdiekomoren.html, Zugriff 29.8.2022 -ÖB - Österreichische Botschaft in Nairobi [Österreich] (5.7.2022b): EU Briefing – Dialogue politique UE-Comores, 5 juillet 2022, Zugriff 29.8.2022 5. Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit der Justiz. Inkonsequenz, Unberechenbarkeit und Korruption stellen allerdings Probleme dar (USDOS 12.4.2022). Das Justizsystem basiert sowohl auf der Scharia (islamisches Recht) als auch auf dem französischen Gesetzbuch (FH 2022; vgl. USDOS 12.4.2022, ÖB 5.7.2022a). Richter werden in Frankreich ausgebildet (ÖB 5.7.2022a). Das Gesetz verlangt sowohl einen richterlichen Haftbefehl als auch die Zustimmung der Staatsanwaltschaft, um Personen länger als 24 Stunden ohne Anklage festzuhalten. Das Gesetz sieht vor, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung unverzüglich gerichtlich festgestellt wird und dass die Inhaftierten unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen informiert werden müssen. Ein Haftrichter informiert die Inhaftierten über ihre Rechte, einschließlich des Rechts auf einen Rechtsbeistand. Einige Inhaftierte hatten keinen zeitnahen Zugang zu Anwälten oder ihren Familien (USDOS 12.4.2022). Angeklagte haben das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2022) und die Justiz setzte dieses Recht im Allgemeinen durch. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 12.4.2022). Die Angeklagten haben das Recht, unverzüglich über die Anklage informiert zu werden und einen zeitnahen Prozess zu erhalten, müssen aber lange Verzögerungen hinnehmen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2022). Angeklagte haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren. Bedürftige Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt wird, obgleich dieses Recht nur selten eingehalten wird. Angeklagte haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein, Zeugen zu befragen und Zeugen und Beweise in ihrem eigenen Namen zu präsentieren. Obwohl das Gesetz die kostenlose Beiziehung eines Dolmetschers für jeden Angeklagten vorsieht, der die vor Gericht verwendete Sprache nicht versteht oder spricht, wird dies in der Praxis nicht immer umgesetzt. Es gibt einen Berufungsprozess (USDOS 12.4.2022). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 27
