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An Borneos Küste wird das Gewaltmonopol, das der malaysische Staat im Allgemeinen landesweit
innehält, von kleinen Guerilla-Gruppen und Piraten herausgefordert (BS 2022, S.6). Von den
südlichen Philippinen kommende Extremisten sind besonders aktiv zwischen den Städten 
Sandakan und Tawau (DFAT 29.6.2021, S. 17). Seit 2013 ungefähr 100 bewaffnete Männer aus 
dem Sulu-Archipel (Philippinen) ein Dorf an der Ostküste von Sabah besetzten und  
Feuergefechte mit den malaysischen Sicherheitsbehörden auch Todesopfer forderten, sind im 
gesamten Osten von Sabah eine Sicherheitszone, die Eastern Sabah Security Zone, ESS-Zone 
sowie das Eastern Sabah Security Command, ESSCOM, welches lokale Sicherheitsbehörden 
koordiniert,  eingerichtet worden (FCDO 29.4.2022, vgl. BP 19.7.2019).
 
In der Zone findet sich ein erhöhtes Aufkommen von Polizei und Militär. Für Wasserfahrzeuge aller
Art gilt für die an die ESS-Zone angrenzenden Küstengewässer ein nächtliches Fahrverbot  (AA
28.4.2022). Dieses ist auch aufgrund der Gefahr terroristischer Angriffe weiterhin aufrecht (NST
26.4.2022). Es kommt auch zu Entführungen, manchmal auch zu Geisel-Ermordungen, durch Abu
Sajaf, vor allem in der Sulusee (FCDO 29.4.2022; vgl. BS 2022, S.6). Offiziellen malaysischen
Statistiken  zufolge  konnten  die  malaysischen  Sicherheitsbehörden  seit  2018  40
Entführungsversuche  vereiteln.  Um  die  Entführungsgefahr  einzudämmen,  arbeiten  die
malaysischen Sicherheitsbehörden in dieser Region sehr eng mit Indonesien und den Philippinen
zusammen (BS 2022, S. 6 und 38). 
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.4.2022): Malaysia: Reise- und Sicherheitshinweise, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/malaysia-node/malaysiasicherheit/
223616#content_1, Zugriff 1.7.2022
-BS – Bertelsmann Stiftung (2022): Bertelsmann Transformation Index BTI 2022 Country Report - 
Malaysia, https://bti-project.org/en/reports/country-report/MYS, Zugriff 1.7.2022
-BP – Borneo Post online; Mat Salleh, Safrah (19.7.2019): Security issues in Sabah unique, 
complicated – Shafie, https://www.theborneopost.com/2019/07/19/security-issues-in-sabah-
unique-complicated-shafie/, Zugriff 1.7.2022 
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country 
Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country-
information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 1.7.2022
-FCDO – Foreign, Commonwealth and Development Office [Vereinigtes Königreich] (29.4.2022): 
Foreign travel advice Malaysia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/malaysia/safety-and-
security, Zugriff 1.7.2022
-NST – New Strait Times, Mahsinah Abdullah, Sharifah (26.4.2022): ESSZone curfew extended as
terrorist threats still exist in Sabah, 
https://www.nst.com.my/news/nation/2022/04/791919/esszone-curfew-extended-terrorist-threats-
still-exist-sabah, Zugriff 1.7.2022
 4. Rechtsschutz / Justizwesen
Das Justizwesen beinhaltet ein Höchstgericht (Federal Court, früher Supreme Court), welches
Entscheidungen der beiden Obergerichte (High Court in Malaya bzw. High Court in Sabah und
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Sarawak) sowie von nachrangigen Gerichten revidiert. Es gibt außerdem ein eigenes
Appellationsgericht (EB 30.6.2022). Die Möglichkeit eines Berufungsprozesses besteht unter
Einschränkungen, die als unverhältnismäßig angesehen werden können (USDOS 12.4.2022).
Die malaysische Verfassung sieht faire und öffentliche Gerichtsverfahren vor,  die Justiz setzt dies
im Allgemeinen um. Das Rechtswesen basiert auf britischem Gewohnheitsrecht und es gilt die
Unschuldsvermutung. Beschuldigte haben das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl sowie auf einen
Pflichtverteidiger falls die erhobenen Vorwürfe die Todesstrafe implizieren. Dies gilt auch für einige
andere  Anschuldigungen  (USDOS  12.4.2022).  Mechanismen  und  Institutionen  um
Bürgerrechtsverletzungen  zu  verfolgen  existieren  größtenteils,  aber  sie  sind  nicht  durchwegs
effizient. Im Allgemeinen funktioniert die Verwaltung der Gerichte in vernünftiger Weise effizient
(BS 2022, S. 13f.). 
Die  judikative  Unabhängigkeit  wurde  aber  immer  wieder  von  einem  exzessiven  Einfluss  der
Exekutive beeinträchtigt. So erließen Gerichte in der Regel willkürliche und politisch motivierte
Urteile in Fällen von großem öffentlichen Interesse. Allerdings wurden Reformen wie z.B. in den
Bereichen Anti-Korruption und Effizienzsteigerung in den vergangenen Jahren implementiert, vor
allem, weil 2018 und 2019 eine neue Generation von Richtern bestellt wurde (FH 28.2.2022, vgl.
BS 2022, S. 13). Dem australischen Außenministerium zufolge entsprechen die meisten Verfahren
an  zivilen  malaysischen  Gerichten  dem  Rechtsstaatsprinzip  entsprechen,  obwohl  auch  von
Problemen  judikativer  Unabhängigkeit,  willkürlichen  Urteilen,  selektiver  Strafverfolgung,
verspätetem Rechtsschutz für zivile Kläger und bevorzugter Behandlung für einige Prozessführer
und Anwälte berichtet wird. Ausnahmen betreffen insbesondere Verfahren in denen hochrangige
Politiker oder Menschenrechtsverteidiger involviert sind (DFAT 29.6.2021, S. 60).
Außerdem höhlen einige Gesetze rechtsstaatliche Garantien aus: der Security Offences Special
Measures  Act  ermöglicht  es  der  Polizei,  jede  Person  für  den  weitgefassten  Vorwurf  der
Behördenbeleidigung  ohne gerichtliche Prüfung bis zu 28 Tage festzuhalten. Der Prevention of
Crime  Act,  der  organisierte  Kriminalität  verhindern  soll,  ermöglicht  dem  Innenministerium
erneuerbare zweijährige Verhaftungen ohne Verfahren und ohne gesetzliche Vertretung. Sowohl
der Prevention of Terrorism Act als auch der National Security Council Act statten zudem den
nationalen Sicherheitsrat mit umfangreichen Befugnissen bezüglich Festnahme, Durchsuchung
und Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung in den Bereichen der nationalen Sicherheit sowie
der Terrorismusbekämpfung aus (FH 28.2.2022). 
Laut der Verfassung unterliegen alle Muslime in Malaysia der Scharia, wobei deren Interpretation
den  einzelnen  Bundesstaaten  obliegt  (FH  28.2.2022).  Schariagerichte  operieren  daher  auf
Landesebene  und  deren  Rechtsprechung  betrifft  Muslime  in  Privatangelegenheiten  (DFAT
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29.06.2021, S. 60). Das Resultat dieses dualen Justizwesen ist eine unterschiedliche Behandlung
von Muslimen und Nicht-Muslimen in „Moral-“ und Familienrechtsverfahren (FH 28.2.2022).
Mehreren NGOs zufolge können Frauen vor Schariagerichten kein faires Verfahren erwarten, vor
allem in Scheidungs- und Sorgerechtsfällen (USDOS 12.4.2022). 
Außerdem  gibt  es  indigene  Gerichte  in  Sabah  und  Sarawak,  die  Streitigkeiten,  welche  das
ursprüngliche Gewohnheitsrecht betreffen, regeln (DFAT 29.06.2021, S. 60).
Quellen:
-BS – Bertelsmann Stiftung (2022): Bertelsmann Transformation Index 2022 Country Report - 
Malaysia, https://bti-project.org/en/reports/country-report/MYS, Zugriff 18.7.2022
-EB – Ecyclopedia Britannica (30.6.2022): Malaysia, https://www.britannica.com/place/Malaysia, 
Zugriff 18.7.2022
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country 
Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country-
information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 18.7.2022
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia,
https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 18.7.2022
-USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-
practices/malaysia/, Zugriff 18.7.2022
 5. Sicherheitsbehörden
Die malaysischen Streitkräfte – Angkatan Tentera Malaysia, ATM – bestehen aus Land-, Marine-
und Luftstreitkräften. 2021 wurde ca. 1% des BIP für das Militär aufgewendet. Ausgestattet mit
hauptsächlich älteren, importierten Waffensystemen, wobei Deutschland und Spanien 2021 die
Hauptlieferanten  waren,  sind  ungefähr  115.000  Soldaten  für  die  ATM  im  aktiven  Dienst  (CIA
21.6.2022). Zudem gibt es ca. 52.000 Reservisten.Die führende wie größte Einheit innerhalb des
Heeres ist das Königlich Malaysische Regiment, welches ausschließlich aus Bumiputera besteht
(DFAT 29.6.2021, S. 57).
Die Marine genießt bereits lange hohe Priorität, seit den 2000er-Jahren hat sich das verstärkt
aufgrund der Anti-Piraterie-Einsätze und der Abwehr des Eindringens der chinesische Marine in die
malaysische  Ausschließlichen  Wirtschaftszone  (CIA 21.6.2022).  Während  des  2021  durch  die
COVID-19-Pandemie  ausgerufenen,  nationalen  Notstandes  hatte  das  malaysische  Militär
außerdem polizeiliche Kompetenzen inne (BS 2022, S. 11). Neben militärischen und pandemisch-
bedingten  Aufgaben  werden  die  ATM  auch  für  die  Grenzsicherung  und  im
Naturkatastrophenschutz eingesetzt (DFAT 29.6.2021, S. 58). 
Die Königlich Malaysische Polizei, RMP , welche nach dem Vorbild des britischen Polizeimodells
gestaltet ist, beschäftigt ca. 115.000 Polizisten in mehr als 800 Polizeistadtionen, die über das
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ganze Land verteilt sind. Der Generalinspektor der Polizei ist für die RMP zuständig und dem
malaysischen Innenministerium unterstellt (DFAT 29.6.2021, S. 58, vgl. USDOS 12.4.2022). Lokale
wie  internationale  Quellen bescheinigen  der  RMP  Professionalität  und  Effektivität,  wobei  die
Qualität der einzelnen Beamten stark auf absolvierten Schulungen, Belastbarkeit und Involvierung
in  Korruption  basiert  (DFAT 29.6.2021).  Die  Polizisten  der  RMP befinden  sich  unter  den  am
schlechtesten bezahlten Beamten des malaysischen Staates. 80% der RMP sind Bumiputera,
wobei  die  Rekrutierungsstrategie  mittlerweile  stärker  auf  chinesisch-  und  indischstämmige
Malaysier,  aber  auch  auf  Frauen  zielt.  Neben  den  dargelegten  säkularen  Polizeiinstitutionen
existieren in Malaysia außerdem staatliche, islamische Religionspolizisten, denen es gestattet ist
einige Strafaspekte der Scharia zu verfolgen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-BS – Bertelsmann Stiftung (2022): Bertelsmann Transformation Index BTI 2022 Country Report - 
Malaysia, https://bti-project.org/en/reports/country-report/MYS, Zugriff 4.7.2022
-CIA – Central Intelligence Agency [USA] (21.6.2022): The World Factbook – Malaysia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/malaysia, Zugriff 4.7.2022
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country 
Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country-
information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 4.7.2022
-USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-
practices/malaysia/, Zugriff 4.7.2022
 6. Folter und unmenschliche Behandlung, Polizeigewalt
Es  existieren  glaubhafte  Berichte,  dass  Mitglieder  der  Sicherheitsbehörden  verschiedenste
Übergriffe und Misshandlungen begangen haben, auch, weil die Zivilbehörden manchmal keine
effektive  Kontrolle  über  die  Sicherheitsbehörden  haben.  Zu  diesen  Übergriffen  zählen  auch
willkürliche und gesetzeswidrige Tötungen, vor allem im Gefängnissystem, und Folter (USDOS
12.4.2022, S. 2-4). Eine weitere vorzufindende Form polizeilichen Fehlverhaltens ist die Praktik der
sogenannten Kettenuntersuchungshaft. Dabei wird ein Individuum nach Ableistung der gerichtlich
verhängten Untersuchungshaft sogleich wieder wegen desselben oder eines ähnlichen Vorwurfs
verhaftet (SUA 2021, S. 14, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 58).
Malaysia unterzeichnete das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder  erniedrigende  Behandlung  oder  Strafe,  nicht.  Kein  Gesetz  verbietet  Folter  ausdrücklich,
wobei  Gesetze,  die  „Zufügung  schwerwiegender  Schmerzen“  unter  Strafe  stellen,  Folter
miteinbeziehen (DFAT 29.6.2021, S. 16 und 54, vgl. USDOS 12.4.2022). Eine staatlich legitimierte
Form  von  Folter  sind  Stockschläge  als  Bestrafungsmethode,  die  u.a.  für  Entführung,
Vergewaltigung  und  Raub,  aber  auch  für  Drogenbesitz,  Untreue  oder  Schlepperei  verhängt
werden. Insgesamt werden über 60 Vergehen mit Stockschlägen bestraft, auch Verstöße gegen
die malaysischen Einwanderungsgesetze (USDOS 12.4.2022, vgl. FH 28.2.2022). Während keine
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konkreten Informationen über staatlich veranlasste, systematische Folter und deren Praktiken
vorliegen, gibt es eine Reihe glaubwürdiger Berichte, die Folter in Polizeigewahrsam und den
Haftanstalten  identifizieren  (DFAT  29.6.2021,  S.  54).  Das  Nachweisen  von  Folter  durch
medizinische Beweise ist oftmals schwierig, weil Betroffene von den Sicherheitsbehörden durch
Drohungen zum Schweigen gebracht werden und sie oft bis zum nächsten Gerichtsverfahren in
Haft bleiben (SUA 2021, S. 13).
Durch Korruption und politische Einflussnahme auf die Polizei stellt Straffreiheit innerhalb der
Sicherheitsbehörden ein bedeutsames Problem dar (USDOS 12.4.2022). Einige Reformen zielen
seit 2005 darauf ab, diese Missstände einzudämmen. Seither wurden eine Reihe von Polizisten
verurteilt  und  mit  Disziplinarmaßnahmen  wie  Suspendierung,  Degradierung  und  Entlassung
bestraft (DFAT 29.6.2021, S. 58). 
Seit  2009  gibt  es  die  Enforcement  Agency  Integrity  Commission,  EAIC,  die  Anzeigen  zu
Polizeigewalt und polizeilichem Fehlverhalten extern untersucht. Auch die unabhängige nationale
Menschenrechtskommission  SUHAKAM  nimmt  Beschwerden  entgegen  und  inkludiert  diese  in
ihrem  alljährlichen  Bericht.  2014  wurde  eine  interne  Ethikkommission  innerhalb  der  RMP
eingerichtet wurde (DFAT 29.6.2021, S. 58). 
Quellen:
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country 
Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country-
information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 4.7.2022
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, 
https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 4.7.2022
-SUA – SUARAM [Malaysien] (2021): Human Rights Report Malaysia 2021 Overview: Civil and 
Political Rights, 
https://www.suaram.net/_files/ugd/359d16_c454f2d0247340c3928bfcd9fd6c81af.pdf, Zugriff 
4.7.2022
-USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-
practices/malaysia/, Zugriff 4.7.2022
 7. Korruption
Weite Teile der malaysischen Bevölkerung teilen die Auffassung, dass in Regierungsinstitutionen
Korruption und Nepotismus weit verbreitet sind (USDOS 12.4.2022). Eine aus 2020 stammende
Umfrage von Transparency International ergab, dass 71% der Bevölkerung Regierungskorruption
als ein Problem ansieht sowie 13% aller Nutzer von öffentlichen Leistungen im vorangegangenen
Jahr Bestechungsgeld bezahlten (TI 2022).
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Vor allem die Polizei, RMP, und Parlamentsabgeordnete werden als korrupt wahrgenommen
(DFAT 29.6.2021, S. 12). Das Gesetz sieht eine strafrechtliche Verfolgung korrupter Staatsdiener
vor. Die zuständige Ermittlungsbehörde ist die Malaysische Anti-Korruption Kommission, MACC,
allerdings  hat  sie  keine Strafverfolgungsbefugnis  inne.  Die  Medien  berichten  beständig  über
mutmaßliche  Korruptionsfälle  (USDOS  12.4.2022).  2020  wurden  467  Beamte  aufgrund  eines
Korruptionsverdachts inhaftiert (DFAT 29.6.2021, S. 12). Für den Zeitraum zwischen Januar und
August 2021 sind 337 Verhaftungen aufgrund von Korruption und Bestechlichkeit bekannt (USDOS
12.4.2022). 2020 wurde erstmals ein ehemaliger Premierminister aufgrund von Korruption zu 12
Jahren Haft verurteilt (TST 28.7.2020, vgl. BBC 28.7.2021). Malaysia belegte im Jahr 2021 im
Korruptionswahrnehmungsindex  von  Transparency  International  den  62.  von  insgesamt  180
Rängen.  Im  Vergleich  zu  Malaysias  Nachbarländern  ist  dieser  Korruptionsgrad  niedrig  (DFAT
29.6.2021, S. 12).
Quellen:
-BBC – BBC News (28.7.2020): Najib Razak: Malaysian ex-PM gets 12-year jail term in 1MDB 
corruption trial, https://www.bbc.com/news/world-asia-53563065, Zugriff 29.6.2022
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country 
Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country-
information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 29.6.2022
-TI – Transparency International (2022): Country data Malaysia, 
https://www.transparency.org/en/countries/malaysia, Zugriff 29.6.2022. 
-TST – The Straits Times; Anand, Ram (28.7.2020): Ex-Malaysian PM Najib gets 12 years’ jail in 
1MDB-linked graft trial, https://www.straitstimes.com/asia/se-asia/ex-malaysian-pm-najib-found-
guilty-on-one-count-of-abuse-of-power-in-1mdb-linked-graft, Zugriff 29.6.2022
-USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-
practices/malaysia/, Zugriff 29.6.2022
 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Die  Vereinigungsfreiheit  ist  in  der  Verfassung  garantiert  (USDOS  12.4.2022).  Eine  weite
Bandbreite  unterschiedlicher  NGOs  betätigen  sich  in  Malaysia  (FH  28.2.2022).  Mit  den
Ausnahmen von politischen NGOs und Menschenrechtsorganisationen respektiert und wahrt die
Regierung im Allgemeinen die Unabhängigkeit von NGOs, trifft sich mit deren Vertretern und
antwortet  auf  manche  Anfragen  (USDOS  12.4.2022).  Einige  nationale  wie  internationale
Zivilgesellschafts-  und  Menschenrechtsorganisationen  können  sich  durchaus  im  ganzen  Land
betätigen.  Ihr  thematisches  Arbeitsfeld  umfasst  die  aktuelle  Gesetzeslage,  die
Rechtsdurchsetzung, die Frauenrechte im Islam und die gegenwärtige Regierungspolitik (DFAT
29.6.2021, S. 36). Außerdem setzen sich NGOs für  Antikorruptions- oder Wahlreformen ein (FH
28.2.2022). Im Gegensatz dazu agitiert die Regierung aber auch gegen Menschenrechtsaktivisten
und gewisse NGOS (USDOS 12.4.2022).
  
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Um ihrer Arbeit legal nachgehen zu können, müssen sich malaysische NGOs, die aus 7 oder mehr
Personen bestehen, beim Staat offiziell registrieren lassen. Oft werden Organisationen, die als
regierungskritisch angesehen werden, durch die Behörden entweder nicht registriert oder ihnen
werden strikte Vorbedingungen auferlegt (USDOS 12.4.2022, vgl. FH 28.2.2022, DFAT 29.6.2021,
S. 36). Auch einigen internationalen Menschenrechtsorganisationen wurde die Gründung einer
malaysischen  Niederlassung  verwehrt  (FH  28.2.2022).  Daher  lassen  sich  viele  NGOs  als
Unternehmen eintragen anstatt als Verein (DFAT 29.6.2021, S. 36).  Das erschwert allerdings das
Spendensammeln  bzw.  die  Selbstfinanzierung  durch  rechtliche  wie  bürokratische  Hürden.
Außerdem legitimiert die Regierung Maßnahmen gegen Menschenrechtsorganisationen oftmals
mit deren fehlender Registrierung. Es gibt auch Berichte, dass der Staat NGOs überwacht um
diese  einzuschüchtern  (USDOS  12.4.2022).  Zahlreiche  Aktivisten  waren  Schikanen  durch  die
Sicherheitsbehörden  ausgesetzt,  darunter  auch  Strafanzeigen  (FH  28.2.2022,  vgl.  DFAT
29.6.2021, S. 36).
Quellen:
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country 
Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country-
information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 12.7.2022
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, 
https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 12.7.2022
-USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-
practices/malaysia/, Zugriff 12.7.2022
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen
Es gibt keinen Wehrdienst in Malaysia; für eine Absolvierung des freiwilligen Militärdienstes ist ein
Mindestalter von 17 Jahre und 6 Monaten Voraussetzung. Derzeit bestehen die ATM aus ca.
115.000 aktiven Soldaten und aus ungefähr 52.000 Reservisten. Es dienen in Malaysia auch
Soldatinnen und die ATM kündigten 2020 an, dass 10% der aktiven Streitkräfte in Zukunft Frauen
sein sollen (CIA 21.6.2022, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 57f.).
Quellen:
-CIA – Central Intelligence Agency [USA] (21.6.2022): The World Factbook – Malaysia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/malaysia, Zugriff 4.7.2022
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country 
Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country-
information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 4.7.2022
 10. Allgemeine Menschenrechtslage
Von den 9 Kernelementen der internationalen Menschenrechtsinstrumenten der UN ist Malaysia
Vertragsstaat von den folgenden drei:
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•Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen (CEDAW)
•Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)
•Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) sowie zwei der Fakultativprotokolle
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie betreffend den
Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie 
Prinzipiell hat Malaysia Vorbehalte gegen Vertragsbestimmungen eingebracht, die in Konflikt mit
islamischen oder nationalem Recht stehen (DFAT 29.6.2021, S. 16).
Glaubwürdige  Berichte  zu  Menschenrechtsverletzungen  umfassen  u.a.  gesetzeswidrige  oder
willkürliche Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter (USDOS 12.4.2022). So sterben
auch immer wieder Menschen in Feuergefechten mit der RMP: in 2021 sind 13 Fälle mit 16 Toten
bekannt  (SUA  2021,  S.  14).Des  Weiteren  gibt  es  Berichte  zu  Folter  und  unmenschlicher
Behandlung oder Bestrafung durch Staatsbehörden, harte bis lebensbedrohliche Haftbedingungen,
willkürliche  Verhaftungen,  Mängel  in  der  Unabhängigkeit  der  Justiz,  Beschränkungen  der
Meinungs- und Pressefreiheit, inklusive des Internets, mitsamt ungerechtfertigter Verhaftungen
oder  Verfolgungen  von  Journalisten,  Zensur,  Beeinträchtigungen  der  Versammlungs-  und
Vereinsfreiheit,  strenge  Restriktionen  der  Religionsfreiheit,  Korruption,  Schikanen  von
Menschenrechtsorganisationen,  mangelnde  Berücksichtigung  geschlechtsspezifischer  Gewalt,
Menschenhandel,  Gewalt  gegen  LGTBI-Personen  und  Verbot  gleichgeschlechtlicher  sexueller
Praktiken sowie Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022).
Polizeigewalt und -korruption wurden von Malaysias Regierung öffentlich eingestanden und einige
Reformen um diese einzudämmen verabschiedet. Seither wurden einige Polizisten verurteilt und
mit  Disziplinarmaßnahmen  wie  Suspendierung,  Degradierung  und  Entlassung  bestraft.   Die
Enforcement  Agency  Integrity  Commission,  EAIC,  untersucht  Anzeigen  zu  Polizeigewalt  und
polizeilichem Fehlverhalten extern. 2014 wurde eine interne Ethikkommission innerhalb der RMP
eingerichtet  wurde  (DFAT  29.6.2021,  S.  58).  Dennoch  kritisieren  zivilgesellschaftliche
Gruppierungen  die  weitverbreitete  Straffreiheit  in  Malaysia  (USDOS  12.4.2022,  vgl.  HRW
13.1.2022). 
SUHAKAM  ist  Malaysias  offizielle,  unabhängige,  nationale  Menschenrechtskommission.  Sie
veröffentlicht  Berichte,  führt  Ermittlungen  durch,  hält  Schulungen  und  erstellt
Handlungsempfehlungen  für  die  Regierung.  Beobachter  attestieren  ihr  im  allgemeinen
Glaubwürdigkeit in der Überwachung der Menschenrechte. Einige Vertreter berichten, dass die
Regierung zögerlich ist in der Zusammenarbeit, was die Umsetzung von Reformen unmöglich
macht (USDOS 12.4.2022). SUHAKAM führt auch Schulungen der Polizei durch. Im Allgemeinen
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erhalten die Polizisten nur wenig Menschenrechtsausbildung (DFAT 29.6.2021, S. 58, vgl. SUH
2020).
Quellen:
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country 
Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country-
information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 14.7.2022
-HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Malaysia, 
https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/malaysia#df0e58, Zugriff 14.7.2022
-SUA – SUARAM (2021): Human Rights Report Malaysia 2021 Overview: Civil and Political 
Rights, https://www.suaram.net/_files/ugd/359d16_c454f2d0247340c3928bfcd9fd6c81af.pdf, 
Zugriff 14.7.2022
-SUH – SUHAKAM [Malaysia] (2020): Human Rights Commission of Malaysia: Annual Report 
2019, https://suhakam.org.my/wp-content/uploads/2021/02/SUHAKAM-AR2019-1.pdf, Zugriff 
14.7.2022 
-USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-
practices/malaysia/, Zugriff 14.7.2022 
 11. Meinungs- und Pressefreiheit
Die malaysische Regierung nutzt weiterhin eine Vielzahl an weit und vage gefassten Gesetzen,
z.B. den Sedition [Volksverhetzung] Act und den Communications and Multimeda Act, CMA,  um
regierungskritische Aussagen zu verfolgen (HRW 13.1.2022, vgl. FH. 28.2.2022). Beschränkungen
der Meinungsfreiheit sind verfassungsrechtlich erlaubt, wenn sie im Sicherheitsinteresse Malaysias
sind. Genannte Gründe für Einschränkungen sind häufig die Aufrechterhaltung des Islam, der
nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung. Verboten sind öffentliche Stellungnahmen zu
sensiblen, z.B. ethnischen und religiösen, Themen oder Kritik am Monarchen bzw. den Sultanen.
Auch Beiträge, die religiöse Gefühle einer jeden Person verletzen können, sind rechtlich nicht
gestattet (USDOS 12.4.2022).
Der Großteil der malaysischen Presselandschaft steht der Regierungskoalition nahe und ist daher
offenkundig regierungsfreundlich. Onlinemedien sind zwar tendenziell unabhängiger, aber sie sind
dafür öfters das Ziel von Anklagen und Schikanen; dasselbe gilt für kritische Journalisten, die auch
eingeschüchtert werden. Außerdem betreibt die Regierung Zensur. So untersagte oder änderte sie
Publikationen,  die  als  Gefahr  für  die  öffentliche  Ordnung,  Moral  oder  nationale  Sicherheit
angesehen wurden, ab (USDOS 12.4.2022, vgl. FH 28.2.2022).
Durch  die  COVID-19-Notmaßnahmen  wurden  Meinungs-  und  Pressefreiheit  zudem  weiter
eingeschränkt; die Regierung verbietet Beiträge, die angebliche Falschinformationen verbreiten
(FH 28.2.2022). Malaysische Journalisten sind kaum Ziel physischer Attacken, allerdings sind
einige  juristischen  Belästigungen  und  Schmutzkampagnen  ausgesetzt  In  der  Bewertung  von
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 34
18

Reportern ohne Grenzen befindet sich Malaysia am 113 Platz von 180, was eine Verbesserung auf
der Skala gegenüber Platz 119 in der Bewertung 2021 darstellt (RSF 2022). Human Rights Watch
hingegen sieht eine Verschlechterung der Pressefreiheit  (HRW 13.1.2022).
Quellen:
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, 
https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022
-HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Malaysia,
https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/malaysia#df0e58, Zugriff 14.7.2022
-RSF - Reporters sans frontières (2022): Press Freedom Index 2022, Malaysia,
https://rsf.org/en/country/malaysia, Zugriff 14.7.2022
-USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-
practices/malaysia/, Zugriff 14.7.2022
 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, aber sieht Einschränkungen
vor, die als notwendig eingeschätzt werden, zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit sowie
der öffentlichen Ordnung und Moral (USDOS 12.4.2022). Laut dem Peaceful Assembly Act, PPA,
muss die Polizei 7 Tage vor einer Versammlung informiert werden; es gibt keine Bestimmungen,
die  spontane  Versammlungen  erlauben.  Minderjährige  und  Ausländer  dürfen  zudem  nicht  an
Versammlungen teilnehmen (FH 28.2.2022). Die Behörden verbieten Straßenproteste häufig und
auf  Demonstrationen  der  Zivilgesellschaft oder  der  Opposition kam  es  in  einigen  Fällen  zu
Massenverhaftungen.  Nichtsdestotrotz  verlaufen  genehmigte  Proteste  im  Regelfall  ohne
Vorkommnisse (USDOS 12.4.2022). In der Praxis werden häufig Proteste abgehalten. Während
der  COVID-19-Pandemie  waren  Versammlungen  vollständig  verboten,  wobei  es  durchaus  zu
Demonstrationen kam (FH 28.2.2022).
Prinzipiell  ist  Malaysias  Parteiensystem  divers  und  kompetitiv.  Dennoch  gibt  es  einige
Einschränkungen  für  Oppositionsparteien,  vornehmlich  für  solche,  die  bereits  vor  2018  der
Herrschaft  der  BN  entgegentraten.  Eine  etablierte  Kultur  politischer  Beeinflussung  existiert
weiterhin, auch nach dem Machtverlust der BN und dem ersten Machttransfer auf Bundesebene
seit der Unabhängigkeit und Staatsgründung. Zu diesen Einschränkungen zählen ein ungleicher
Medienzugang,  Beschränkungen  der  Versammlungsfreiheit,  Behinderungen  während  des
Wahlkampfes und politisch motivierte Strafverfolgungen (FH 28.2.2022, vgl. USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, 
https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022
-USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-
practices/malaysia/, Zugriff 14.7.2022
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 34
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