lib-maly-2022-07-29-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
An Borneos Küste wird das Gewaltmonopol, das der malaysische Staat im Allgemeinen landesweit innehält, von kleinen Guerilla-Gruppen und Piraten herausgefordert (BS 2022, S.6). Von den südlichen Philippinen kommende Extremisten sind besonders aktiv zwischen den Städten Sandakan und Tawau (DFAT 29.6.2021, S. 17). Seit 2013 ungefähr 100 bewaffnete Männer aus dem Sulu-Archipel (Philippinen) ein Dorf an der Ostküste von Sabah besetzten und Feuergefechte mit den malaysischen Sicherheitsbehörden auch Todesopfer forderten, sind im gesamten Osten von Sabah eine Sicherheitszone, die Eastern Sabah Security Zone, ESS-Zone sowie das Eastern Sabah Security Command, ESSCOM, welches lokale Sicherheitsbehörden koordiniert, eingerichtet worden (FCDO 29.4.2022, vgl. BP 19.7.2019). In der Zone findet sich ein erhöhtes Aufkommen von Polizei und Militär. Für Wasserfahrzeuge aller Art gilt für die an die ESS-Zone angrenzenden Küstengewässer ein nächtliches Fahrverbot (AA 28.4.2022). Dieses ist auch aufgrund der Gefahr terroristischer Angriffe weiterhin aufrecht (NST 26.4.2022). Es kommt auch zu Entführungen, manchmal auch zu Geisel-Ermordungen, durch Abu Sajaf, vor allem in der Sulusee (FCDO 29.4.2022; vgl. BS 2022, S.6). Offiziellen malaysischen Statistiken zufolge konnten die malaysischen Sicherheitsbehörden seit 2018 40 Entführungsversuche vereiteln. Um die Entführungsgefahr einzudämmen, arbeiten die malaysischen Sicherheitsbehörden in dieser Region sehr eng mit Indonesien und den Philippinen zusammen (BS 2022, S. 6 und 38). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.4.2022): Malaysia: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/malaysia-node/malaysiasicherheit/ 223616#content_1, Zugriff 1.7.2022 -BS – Bertelsmann Stiftung (2022): Bertelsmann Transformation Index BTI 2022 Country Report - Malaysia, https://bti-project.org/en/reports/country-report/MYS, Zugriff 1.7.2022 -BP – Borneo Post online; Mat Salleh, Safrah (19.7.2019): Security issues in Sabah unique, complicated – Shafie, https://www.theborneopost.com/2019/07/19/security-issues-in-sabah- unique-complicated-shafie/, Zugriff 1.7.2022 -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 1.7.2022 -FCDO – Foreign, Commonwealth and Development Office [Vereinigtes Königreich] (29.4.2022): Foreign travel advice Malaysia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/malaysia/safety-and- security, Zugriff 1.7.2022 -NST – New Strait Times, Mahsinah Abdullah, Sharifah (26.4.2022): ESSZone curfew extended as terrorist threats still exist in Sabah, https://www.nst.com.my/news/nation/2022/04/791919/esszone-curfew-extended-terrorist-threats- still-exist-sabah, Zugriff 1.7.2022 4. Rechtsschutz / Justizwesen Das Justizwesen beinhaltet ein Höchstgericht (Federal Court, früher Supreme Court), welches Entscheidungen der beiden Obergerichte (High Court in Malaya bzw. High Court in Sabah und .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 34

Sarawak) sowie von nachrangigen Gerichten revidiert. Es gibt außerdem ein eigenes Appellationsgericht (EB 30.6.2022). Die Möglichkeit eines Berufungsprozesses besteht unter Einschränkungen, die als unverhältnismäßig angesehen werden können (USDOS 12.4.2022). Die malaysische Verfassung sieht faire und öffentliche Gerichtsverfahren vor, die Justiz setzt dies im Allgemeinen um. Das Rechtswesen basiert auf britischem Gewohnheitsrecht und es gilt die Unschuldsvermutung. Beschuldigte haben das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl sowie auf einen Pflichtverteidiger falls die erhobenen Vorwürfe die Todesstrafe implizieren. Dies gilt auch für einige andere Anschuldigungen (USDOS 12.4.2022). Mechanismen und Institutionen um Bürgerrechtsverletzungen zu verfolgen existieren größtenteils, aber sie sind nicht durchwegs effizient. Im Allgemeinen funktioniert die Verwaltung der Gerichte in vernünftiger Weise effizient (BS 2022, S. 13f.). Die judikative Unabhängigkeit wurde aber immer wieder von einem exzessiven Einfluss der Exekutive beeinträchtigt. So erließen Gerichte in der Regel willkürliche und politisch motivierte Urteile in Fällen von großem öffentlichen Interesse. Allerdings wurden Reformen wie z.B. in den Bereichen Anti-Korruption und Effizienzsteigerung in den vergangenen Jahren implementiert, vor allem, weil 2018 und 2019 eine neue Generation von Richtern bestellt wurde (FH 28.2.2022, vgl. BS 2022, S. 13). Dem australischen Außenministerium zufolge entsprechen die meisten Verfahren an zivilen malaysischen Gerichten dem Rechtsstaatsprinzip entsprechen, obwohl auch von Problemen judikativer Unabhängigkeit, willkürlichen Urteilen, selektiver Strafverfolgung, verspätetem Rechtsschutz für zivile Kläger und bevorzugter Behandlung für einige Prozessführer und Anwälte berichtet wird. Ausnahmen betreffen insbesondere Verfahren in denen hochrangige Politiker oder Menschenrechtsverteidiger involviert sind (DFAT 29.6.2021, S. 60). Außerdem höhlen einige Gesetze rechtsstaatliche Garantien aus: der Security Offences Special Measures Act ermöglicht es der Polizei, jede Person für den weitgefassten Vorwurf der Behördenbeleidigung ohne gerichtliche Prüfung bis zu 28 Tage festzuhalten. Der Prevention of Crime Act, der organisierte Kriminalität verhindern soll, ermöglicht dem Innenministerium erneuerbare zweijährige Verhaftungen ohne Verfahren und ohne gesetzliche Vertretung. Sowohl der Prevention of Terrorism Act als auch der National Security Council Act statten zudem den nationalen Sicherheitsrat mit umfangreichen Befugnissen bezüglich Festnahme, Durchsuchung und Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung in den Bereichen der nationalen Sicherheit sowie der Terrorismusbekämpfung aus (FH 28.2.2022). Laut der Verfassung unterliegen alle Muslime in Malaysia der Scharia, wobei deren Interpretation den einzelnen Bundesstaaten obliegt (FH 28.2.2022). Schariagerichte operieren daher auf Landesebene und deren Rechtsprechung betrifft Muslime in Privatangelegenheiten (DFAT .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 34

29.06.2021, S. 60). Das Resultat dieses dualen Justizwesen ist eine unterschiedliche Behandlung von Muslimen und Nicht-Muslimen in „Moral-“ und Familienrechtsverfahren (FH 28.2.2022). Mehreren NGOs zufolge können Frauen vor Schariagerichten kein faires Verfahren erwarten, vor allem in Scheidungs- und Sorgerechtsfällen (USDOS 12.4.2022). Außerdem gibt es indigene Gerichte in Sabah und Sarawak, die Streitigkeiten, welche das ursprüngliche Gewohnheitsrecht betreffen, regeln (DFAT 29.06.2021, S. 60). Quellen: -BS – Bertelsmann Stiftung (2022): Bertelsmann Transformation Index 2022 Country Report - Malaysia, https://bti-project.org/en/reports/country-report/MYS, Zugriff 18.7.2022 -EB – Ecyclopedia Britannica (30.6.2022): Malaysia, https://www.britannica.com/place/Malaysia, Zugriff 18.7.2022 -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 18.7.2022 -FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 18.7.2022 -USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights- practices/malaysia/, Zugriff 18.7.2022 5. Sicherheitsbehörden Die malaysischen Streitkräfte – Angkatan Tentera Malaysia, ATM – bestehen aus Land-, Marine- und Luftstreitkräften. 2021 wurde ca. 1% des BIP für das Militär aufgewendet. Ausgestattet mit hauptsächlich älteren, importierten Waffensystemen, wobei Deutschland und Spanien 2021 die Hauptlieferanten waren, sind ungefähr 115.000 Soldaten für die ATM im aktiven Dienst (CIA 21.6.2022). Zudem gibt es ca. 52.000 Reservisten.Die führende wie größte Einheit innerhalb des Heeres ist das Königlich Malaysische Regiment, welches ausschließlich aus Bumiputera besteht (DFAT 29.6.2021, S. 57). Die Marine genießt bereits lange hohe Priorität, seit den 2000er-Jahren hat sich das verstärkt aufgrund der Anti-Piraterie-Einsätze und der Abwehr des Eindringens der chinesische Marine in die malaysische Ausschließlichen Wirtschaftszone (CIA 21.6.2022). Während des 2021 durch die COVID-19-Pandemie ausgerufenen, nationalen Notstandes hatte das malaysische Militär außerdem polizeiliche Kompetenzen inne (BS 2022, S. 11). Neben militärischen und pandemisch- bedingten Aufgaben werden die ATM auch für die Grenzsicherung und im Naturkatastrophenschutz eingesetzt (DFAT 29.6.2021, S. 58). Die Königlich Malaysische Polizei, RMP , welche nach dem Vorbild des britischen Polizeimodells gestaltet ist, beschäftigt ca. 115.000 Polizisten in mehr als 800 Polizeistadtionen, die über das .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 34

ganze Land verteilt sind. Der Generalinspektor der Polizei ist für die RMP zuständig und dem malaysischen Innenministerium unterstellt (DFAT 29.6.2021, S. 58, vgl. USDOS 12.4.2022). Lokale wie internationale Quellen bescheinigen der RMP Professionalität und Effektivität, wobei die Qualität der einzelnen Beamten stark auf absolvierten Schulungen, Belastbarkeit und Involvierung in Korruption basiert (DFAT 29.6.2021). Die Polizisten der RMP befinden sich unter den am schlechtesten bezahlten Beamten des malaysischen Staates. 80% der RMP sind Bumiputera, wobei die Rekrutierungsstrategie mittlerweile stärker auf chinesisch- und indischstämmige Malaysier, aber auch auf Frauen zielt. Neben den dargelegten säkularen Polizeiinstitutionen existieren in Malaysia außerdem staatliche, islamische Religionspolizisten, denen es gestattet ist einige Strafaspekte der Scharia zu verfolgen (USDOS 12.4.2022). Quellen: -BS – Bertelsmann Stiftung (2022): Bertelsmann Transformation Index BTI 2022 Country Report - Malaysia, https://bti-project.org/en/reports/country-report/MYS, Zugriff 4.7.2022 -CIA – Central Intelligence Agency [USA] (21.6.2022): The World Factbook – Malaysia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/malaysia, Zugriff 4.7.2022 -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 4.7.2022 -USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights- practices/malaysia/, Zugriff 4.7.2022 6. Folter und unmenschliche Behandlung, Polizeigewalt Es existieren glaubhafte Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitsbehörden verschiedenste Übergriffe und Misshandlungen begangen haben, auch, weil die Zivilbehörden manchmal keine effektive Kontrolle über die Sicherheitsbehörden haben. Zu diesen Übergriffen zählen auch willkürliche und gesetzeswidrige Tötungen, vor allem im Gefängnissystem, und Folter (USDOS 12.4.2022, S. 2-4). Eine weitere vorzufindende Form polizeilichen Fehlverhaltens ist die Praktik der sogenannten Kettenuntersuchungshaft. Dabei wird ein Individuum nach Ableistung der gerichtlich verhängten Untersuchungshaft sogleich wieder wegen desselben oder eines ähnlichen Vorwurfs verhaftet (SUA 2021, S. 14, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 58). Malaysia unterzeichnete das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, nicht. Kein Gesetz verbietet Folter ausdrücklich, wobei Gesetze, die „Zufügung schwerwiegender Schmerzen“ unter Strafe stellen, Folter miteinbeziehen (DFAT 29.6.2021, S. 16 und 54, vgl. USDOS 12.4.2022). Eine staatlich legitimierte Form von Folter sind Stockschläge als Bestrafungsmethode, die u.a. für Entführung, Vergewaltigung und Raub, aber auch für Drogenbesitz, Untreue oder Schlepperei verhängt werden. Insgesamt werden über 60 Vergehen mit Stockschlägen bestraft, auch Verstöße gegen die malaysischen Einwanderungsgesetze (USDOS 12.4.2022, vgl. FH 28.2.2022). Während keine .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 34

konkreten Informationen über staatlich veranlasste, systematische Folter und deren Praktiken vorliegen, gibt es eine Reihe glaubwürdiger Berichte, die Folter in Polizeigewahrsam und den Haftanstalten identifizieren (DFAT 29.6.2021, S. 54). Das Nachweisen von Folter durch medizinische Beweise ist oftmals schwierig, weil Betroffene von den Sicherheitsbehörden durch Drohungen zum Schweigen gebracht werden und sie oft bis zum nächsten Gerichtsverfahren in Haft bleiben (SUA 2021, S. 13). Durch Korruption und politische Einflussnahme auf die Polizei stellt Straffreiheit innerhalb der Sicherheitsbehörden ein bedeutsames Problem dar (USDOS 12.4.2022). Einige Reformen zielen seit 2005 darauf ab, diese Missstände einzudämmen. Seither wurden eine Reihe von Polizisten verurteilt und mit Disziplinarmaßnahmen wie Suspendierung, Degradierung und Entlassung bestraft (DFAT 29.6.2021, S. 58). Seit 2009 gibt es die Enforcement Agency Integrity Commission, EAIC, die Anzeigen zu Polizeigewalt und polizeilichem Fehlverhalten extern untersucht. Auch die unabhängige nationale Menschenrechtskommission SUHAKAM nimmt Beschwerden entgegen und inkludiert diese in ihrem alljährlichen Bericht. 2014 wurde eine interne Ethikkommission innerhalb der RMP eingerichtet wurde (DFAT 29.6.2021, S. 58). Quellen: -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 4.7.2022 -FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 4.7.2022 -SUA – SUARAM [Malaysien] (2021): Human Rights Report Malaysia 2021 Overview: Civil and Political Rights, https://www.suaram.net/_files/ugd/359d16_c454f2d0247340c3928bfcd9fd6c81af.pdf, Zugriff 4.7.2022 -USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights- practices/malaysia/, Zugriff 4.7.2022 7. Korruption Weite Teile der malaysischen Bevölkerung teilen die Auffassung, dass in Regierungsinstitutionen Korruption und Nepotismus weit verbreitet sind (USDOS 12.4.2022). Eine aus 2020 stammende Umfrage von Transparency International ergab, dass 71% der Bevölkerung Regierungskorruption als ein Problem ansieht sowie 13% aller Nutzer von öffentlichen Leistungen im vorangegangenen Jahr Bestechungsgeld bezahlten (TI 2022). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 34

Vor allem die Polizei, RMP, und Parlamentsabgeordnete werden als korrupt wahrgenommen (DFAT 29.6.2021, S. 12). Das Gesetz sieht eine strafrechtliche Verfolgung korrupter Staatsdiener vor. Die zuständige Ermittlungsbehörde ist die Malaysische Anti-Korruption Kommission, MACC, allerdings hat sie keine Strafverfolgungsbefugnis inne. Die Medien berichten beständig über mutmaßliche Korruptionsfälle (USDOS 12.4.2022). 2020 wurden 467 Beamte aufgrund eines Korruptionsverdachts inhaftiert (DFAT 29.6.2021, S. 12). Für den Zeitraum zwischen Januar und August 2021 sind 337 Verhaftungen aufgrund von Korruption und Bestechlichkeit bekannt (USDOS 12.4.2022). 2020 wurde erstmals ein ehemaliger Premierminister aufgrund von Korruption zu 12 Jahren Haft verurteilt (TST 28.7.2020, vgl. BBC 28.7.2021). Malaysia belegte im Jahr 2021 im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International den 62. von insgesamt 180 Rängen. Im Vergleich zu Malaysias Nachbarländern ist dieser Korruptionsgrad niedrig (DFAT 29.6.2021, S. 12). Quellen: -BBC – BBC News (28.7.2020): Najib Razak: Malaysian ex-PM gets 12-year jail term in 1MDB corruption trial, https://www.bbc.com/news/world-asia-53563065, Zugriff 29.6.2022 -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 29.6.2022 -TI – Transparency International (2022): Country data Malaysia, https://www.transparency.org/en/countries/malaysia, Zugriff 29.6.2022. -TST – The Straits Times; Anand, Ram (28.7.2020): Ex-Malaysian PM Najib gets 12 years’ jail in 1MDB-linked graft trial, https://www.straitstimes.com/asia/se-asia/ex-malaysian-pm-najib-found- guilty-on-one-count-of-abuse-of-power-in-1mdb-linked-graft, Zugriff 29.6.2022 -USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights- practices/malaysia/, Zugriff 29.6.2022 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Die Vereinigungsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (USDOS 12.4.2022). Eine weite Bandbreite unterschiedlicher NGOs betätigen sich in Malaysia (FH 28.2.2022). Mit den Ausnahmen von politischen NGOs und Menschenrechtsorganisationen respektiert und wahrt die Regierung im Allgemeinen die Unabhängigkeit von NGOs, trifft sich mit deren Vertretern und antwortet auf manche Anfragen (USDOS 12.4.2022). Einige nationale wie internationale Zivilgesellschafts- und Menschenrechtsorganisationen können sich durchaus im ganzen Land betätigen. Ihr thematisches Arbeitsfeld umfasst die aktuelle Gesetzeslage, die Rechtsdurchsetzung, die Frauenrechte im Islam und die gegenwärtige Regierungspolitik (DFAT 29.6.2021, S. 36). Außerdem setzen sich NGOs für Antikorruptions- oder Wahlreformen ein (FH 28.2.2022). Im Gegensatz dazu agitiert die Regierung aber auch gegen Menschenrechtsaktivisten und gewisse NGOS (USDOS 12.4.2022). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 34

Um ihrer Arbeit legal nachgehen zu können, müssen sich malaysische NGOs, die aus 7 oder mehr Personen bestehen, beim Staat offiziell registrieren lassen. Oft werden Organisationen, die als regierungskritisch angesehen werden, durch die Behörden entweder nicht registriert oder ihnen werden strikte Vorbedingungen auferlegt (USDOS 12.4.2022, vgl. FH 28.2.2022, DFAT 29.6.2021, S. 36). Auch einigen internationalen Menschenrechtsorganisationen wurde die Gründung einer malaysischen Niederlassung verwehrt (FH 28.2.2022). Daher lassen sich viele NGOs als Unternehmen eintragen anstatt als Verein (DFAT 29.6.2021, S. 36). Das erschwert allerdings das Spendensammeln bzw. die Selbstfinanzierung durch rechtliche wie bürokratische Hürden. Außerdem legitimiert die Regierung Maßnahmen gegen Menschenrechtsorganisationen oftmals mit deren fehlender Registrierung. Es gibt auch Berichte, dass der Staat NGOs überwacht um diese einzuschüchtern (USDOS 12.4.2022). Zahlreiche Aktivisten waren Schikanen durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt, darunter auch Strafanzeigen (FH 28.2.2022, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 36). Quellen: -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 12.7.2022 -FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 12.7.2022 -USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights- practices/malaysia/, Zugriff 12.7.2022 9. Wehrdienst und Rekrutierungen Es gibt keinen Wehrdienst in Malaysia; für eine Absolvierung des freiwilligen Militärdienstes ist ein Mindestalter von 17 Jahre und 6 Monaten Voraussetzung. Derzeit bestehen die ATM aus ca. 115.000 aktiven Soldaten und aus ungefähr 52.000 Reservisten. Es dienen in Malaysia auch Soldatinnen und die ATM kündigten 2020 an, dass 10% der aktiven Streitkräfte in Zukunft Frauen sein sollen (CIA 21.6.2022, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 57f.). Quellen: -CIA – Central Intelligence Agency [USA] (21.6.2022): The World Factbook – Malaysia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/malaysia, Zugriff 4.7.2022 -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 4.7.2022 10. Allgemeine Menschenrechtslage Von den 9 Kernelementen der internationalen Menschenrechtsinstrumenten der UN ist Malaysia Vertragsstaat von den folgenden drei: .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 34

•Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen (CEDAW) •Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) •Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) sowie zwei der Fakultativprotokolle betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie Prinzipiell hat Malaysia Vorbehalte gegen Vertragsbestimmungen eingebracht, die in Konflikt mit islamischen oder nationalem Recht stehen (DFAT 29.6.2021, S. 16). Glaubwürdige Berichte zu Menschenrechtsverletzungen umfassen u.a. gesetzeswidrige oder willkürliche Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter (USDOS 12.4.2022). So sterben auch immer wieder Menschen in Feuergefechten mit der RMP: in 2021 sind 13 Fälle mit 16 Toten bekannt (SUA 2021, S. 14).Des Weiteren gibt es Berichte zu Folter und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung durch Staatsbehörden, harte bis lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Mängel in der Unabhängigkeit der Justiz, Beschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, inklusive des Internets, mitsamt ungerechtfertigter Verhaftungen oder Verfolgungen von Journalisten, Zensur, Beeinträchtigungen der Versammlungs- und Vereinsfreiheit, strenge Restriktionen der Religionsfreiheit, Korruption, Schikanen von Menschenrechtsorganisationen, mangelnde Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Gewalt, Menschenhandel, Gewalt gegen LGTBI-Personen und Verbot gleichgeschlechtlicher sexueller Praktiken sowie Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). Polizeigewalt und -korruption wurden von Malaysias Regierung öffentlich eingestanden und einige Reformen um diese einzudämmen verabschiedet. Seither wurden einige Polizisten verurteilt und mit Disziplinarmaßnahmen wie Suspendierung, Degradierung und Entlassung bestraft. Die Enforcement Agency Integrity Commission, EAIC, untersucht Anzeigen zu Polizeigewalt und polizeilichem Fehlverhalten extern. 2014 wurde eine interne Ethikkommission innerhalb der RMP eingerichtet wurde (DFAT 29.6.2021, S. 58). Dennoch kritisieren zivilgesellschaftliche Gruppierungen die weitverbreitete Straffreiheit in Malaysia (USDOS 12.4.2022, vgl. HRW 13.1.2022). SUHAKAM ist Malaysias offizielle, unabhängige, nationale Menschenrechtskommission. Sie veröffentlicht Berichte, führt Ermittlungen durch, hält Schulungen und erstellt Handlungsempfehlungen für die Regierung. Beobachter attestieren ihr im allgemeinen Glaubwürdigkeit in der Überwachung der Menschenrechte. Einige Vertreter berichten, dass die Regierung zögerlich ist in der Zusammenarbeit, was die Umsetzung von Reformen unmöglich macht (USDOS 12.4.2022). SUHAKAM führt auch Schulungen der Polizei durch. Im Allgemeinen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 34

erhalten die Polizisten nur wenig Menschenrechtsausbildung (DFAT 29.6.2021, S. 58, vgl. SUH 2020). Quellen: -DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country- information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 14.7.2022 -HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Malaysia, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/malaysia#df0e58, Zugriff 14.7.2022 -SUA – SUARAM (2021): Human Rights Report Malaysia 2021 Overview: Civil and Political Rights, https://www.suaram.net/_files/ugd/359d16_c454f2d0247340c3928bfcd9fd6c81af.pdf, Zugriff 14.7.2022 -SUH – SUHAKAM [Malaysia] (2020): Human Rights Commission of Malaysia: Annual Report 2019, https://suhakam.org.my/wp-content/uploads/2021/02/SUHAKAM-AR2019-1.pdf, Zugriff 14.7.2022 -USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights- practices/malaysia/, Zugriff 14.7.2022 11. Meinungs- und Pressefreiheit Die malaysische Regierung nutzt weiterhin eine Vielzahl an weit und vage gefassten Gesetzen, z.B. den Sedition [Volksverhetzung] Act und den Communications and Multimeda Act, CMA, um regierungskritische Aussagen zu verfolgen (HRW 13.1.2022, vgl. FH. 28.2.2022). Beschränkungen der Meinungsfreiheit sind verfassungsrechtlich erlaubt, wenn sie im Sicherheitsinteresse Malaysias sind. Genannte Gründe für Einschränkungen sind häufig die Aufrechterhaltung des Islam, der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung. Verboten sind öffentliche Stellungnahmen zu sensiblen, z.B. ethnischen und religiösen, Themen oder Kritik am Monarchen bzw. den Sultanen. Auch Beiträge, die religiöse Gefühle einer jeden Person verletzen können, sind rechtlich nicht gestattet (USDOS 12.4.2022). Der Großteil der malaysischen Presselandschaft steht der Regierungskoalition nahe und ist daher offenkundig regierungsfreundlich. Onlinemedien sind zwar tendenziell unabhängiger, aber sie sind dafür öfters das Ziel von Anklagen und Schikanen; dasselbe gilt für kritische Journalisten, die auch eingeschüchtert werden. Außerdem betreibt die Regierung Zensur. So untersagte oder änderte sie Publikationen, die als Gefahr für die öffentliche Ordnung, Moral oder nationale Sicherheit angesehen wurden, ab (USDOS 12.4.2022, vgl. FH 28.2.2022). Durch die COVID-19-Notmaßnahmen wurden Meinungs- und Pressefreiheit zudem weiter eingeschränkt; die Regierung verbietet Beiträge, die angebliche Falschinformationen verbreiten (FH 28.2.2022). Malaysische Journalisten sind kaum Ziel physischer Attacken, allerdings sind einige juristischen Belästigungen und Schmutzkampagnen ausgesetzt In der Bewertung von .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 34

Reportern ohne Grenzen befindet sich Malaysia am 113 Platz von 180, was eine Verbesserung auf der Skala gegenüber Platz 119 in der Bewertung 2021 darstellt (RSF 2022). Human Rights Watch hingegen sieht eine Verschlechterung der Pressefreiheit (HRW 13.1.2022). Quellen: -FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022 -HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Malaysia, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/malaysia#df0e58, Zugriff 14.7.2022 -RSF - Reporters sans frontières (2022): Press Freedom Index 2022, Malaysia, https://rsf.org/en/country/malaysia, Zugriff 14.7.2022 -USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights- practices/malaysia/, Zugriff 14.7.2022 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, aber sieht Einschränkungen vor, die als notwendig eingeschätzt werden, zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Ordnung und Moral (USDOS 12.4.2022). Laut dem Peaceful Assembly Act, PPA, muss die Polizei 7 Tage vor einer Versammlung informiert werden; es gibt keine Bestimmungen, die spontane Versammlungen erlauben. Minderjährige und Ausländer dürfen zudem nicht an Versammlungen teilnehmen (FH 28.2.2022). Die Behörden verbieten Straßenproteste häufig und auf Demonstrationen der Zivilgesellschaft oder der Opposition kam es in einigen Fällen zu Massenverhaftungen. Nichtsdestotrotz verlaufen genehmigte Proteste im Regelfall ohne Vorkommnisse (USDOS 12.4.2022). In der Praxis werden häufig Proteste abgehalten. Während der COVID-19-Pandemie waren Versammlungen vollständig verboten, wobei es durchaus zu Demonstrationen kam (FH 28.2.2022). Prinzipiell ist Malaysias Parteiensystem divers und kompetitiv. Dennoch gibt es einige Einschränkungen für Oppositionsparteien, vornehmlich für solche, die bereits vor 2018 der Herrschaft der BN entgegentraten. Eine etablierte Kultur politischer Beeinflussung existiert weiterhin, auch nach dem Machtverlust der BN und dem ersten Machttransfer auf Bundesebene seit der Unabhängigkeit und Staatsgründung. Zu diesen Einschränkungen zählen ein ungleicher Medienzugang, Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, Behinderungen während des Wahlkampfes und politisch motivierte Strafverfolgungen (FH 28.2.2022, vgl. USDOS 12.4.2022). Quellen: -FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022 -USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights- practices/malaysia/, Zugriff 14.7.2022 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 34
