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13. Haftbedingungen
Malaysische Gefängnisse sind in der Regel überfüllt und unsicher (FH 28.2.2022, vgl. DFAT
29.6.2021, S. 60, USDOS 12.4.2022). Laut der NGO World Prison Brief waren 2020 68.600
Menschen  inhaftiert,  obwohl  die  Gefängnisse  damals  eine  Maximalkapazität  von  nur  52.000
Häftlingen  hatten.  Schätzungen  zufolge  resultierte  dies  2020  in  einer  Überbelegungsrate  von
131.9%  (DFAT  29.6.2021,  S.  60).  2021  waren  laut  offiziellen Statistiken  20  von  den  37
Gefängnissen Malaysias überbelegt (USDOS 12.4.2022). 2019 waren 4,5% der Gesamtinsassen
Frauen.  Eine  Durchschnittszelle  misst  5  mal  5  Meter  und  ist  im  Regelfall  für  20  Häftlinge
vorgesehen, wobei Männer, Frauen und Jugendliche prinzipiell getrennt inhaftiert sind. Die meisten
Gefängnisse nutzen Eimer als Toiletten und die Insassen schlafen am Boden. Wassermangel ist
ein konstantes Problem. Die medizinische und psychologische Versorgung entspricht nicht den
internationalen Mindeststandards für die Behandlung von Gefangenen (DFAT 29.6.2021, S. 60).
Die Hygiene- und Pflegestandards in malaysischen Hafteinrichtungen sind problematisch und es
kommt vor, dass Insassen durch behandelbare Krankheiten sterben (HRW 13.1.2022).
Außerdem gibt es Vorwürfe von sexuellen Übergriffen in Gewahrsam (DFAT 29.6.2021, S. 61)
sowie  Berichte  über  Misshandlungen.  Während  das  Gesetz  zwar  Untersuchungen  von
Missbrauchsanschuldigungen vorsieht, funktioniert diese Regel in der Praxis nur bedingt. Beamte,
die für den Tod von Häftlingen verantwortlich sind, werden nur selten bestraft (USDOS 12.4.2022).
Laut Human Rights Watch starben von Jahresbeginn bis einschließlich August 2021 42 Menschen
in  Gewahrsam,  davon  28  in  Abschiebehaftanstalten  (HRW  13.1.2022).  Die  staatliche
Menschenrechtskommission SUHAKAM spricht von 456 Toten in Gewahrsam im Jahr 2020 (FH
28.2.2022). Einer anderen Quelle zufolge spricht die Regierung selbst von 105 Menschen, die
zwischen  Januar  2020  und  September  2021  in  Polizeigewahrsam,  Gefängnissen  und
Abschiebehaftanstalten starben (AI 29.3.2022). 
Haftbesuche werden NGOs und Medien grundsätzlich verweigert, wobei das Rote Kreuz sowie
SUHAKAM Haftbedingungen fallweise überprüfen dürfen (USDOS 12.4.2022). 
Quellen:
-AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22: Malaysia 2021, 
https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-east-asia-and-the-pacific/
malaysia/report-malaysia/, Zugriff 4.7.2022
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country 
Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country-
information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 11.7.2022
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, 
https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 11.7.2022
-HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Malaysia, 
https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/malaysia#df0e58, Zugriff 11.7.2022
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-USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-
practices/malaysia/, Zugriff 11.7.2022
14. Todesstrafe
Malaysia erlaubt die Todesstrafe für mehrere Straftaten, wobei sie bei 11 Vergehen verpflichtend
ist  (HRW  13.1.2022).  Beispiele  für  ebenjene  Vergehen  sind  u.a.  Mord,  Terrorismus  oder
Majestätsbeleidigung.  2018  wurde  allerdings  ein  Hinrichtungsstopp  verabschiedet  (DFAT
29.6.2021, S. 54). Außerdem kündigte Malaysias Regierung  Zeitungsberichten zufolge an, die
verpflichtende Todesstrafe komplett abschaffen zu wollen (CNN 10.6.2022).
Wenn die Todesstrafe vom Obersten Gerichtshof verhängt wurde, geschieht eine Prüfung durch
ein Berufungsgericht automatisch. Es besteht außerdem die Möglichkeit eines Gnadengesuchs.
Vor  der  Durchführung  der  Todesstrafe,  welche  vornehmlich  durch  Erhängen  vollstreckt  wird,
befinden sich Verurteilte üblicherweise einige Jahre im Todestrakt (DFAT 29.6.2021, S. 54). Ca.
1300 Personen befinden sich derzeit in einem malaysischen Todestrakt, die meisten von ihnen
wegen Drogenhandels (FH 28.2.2022). 
Die beiden Bundesstaaten Kelantan und Terengganu erlauben per Landesrecht die Todesstrafe für
Apostasie  vom  Islam,  obwohl  dies  gegen  Bundesrecht  verstößt.  Nichtsdestotrotz  wurde  eine
Todesstrafe dafür noch von keinem Gericht verhängt, womit eine etwaige Rechtsmäßigkeit eines
solchen Urteils bis dato in der Praxis noch nicht geprüft wurde (USDOS 2.6.2022). 2018 urteilte
der  Oberste  Gerichtshof,  dass  Fälle  der  Apostasie,  die  den  Islam  betreffen,  im
Zuständigkeitsbereich der Schariagerichte liegen (DFAT 29.6.2021, S. 31). 
Quellen:
-CNN – Cable News Network (10.6.2022): Malaysia to abolish mandatory death penalty in move 
welcomed by rights campaigners, https://edition.cnn.com/2022/06/10/asia/malaysia-death-
penalty-abolish-human-rights-intl-hnk/index.html, Zugriff 7.7.2022  
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country 
Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country-
information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 7.7.2022
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, 
https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 7.7.2022
-HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Malaysia,
https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/malaysia#df0e58, Zugriff 7.7.2022
-USDOS – US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious 
Freedom: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-
freedom/malaysia/, Zugriff 7.7.2022
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15. Religionsfreiheit
Laut der letzten malaysischen Volkszählung in 2010 bekennen sich 61,3% der Bevölkerung zum
Islam, 19,8% zum Buddhismus, 9,2% zum Christentum, 6,3% zum Hinduismus und 1,3% zum
Konfuzianismus, Daoismus bzw. zu anderen traditionellen chinesischen Religionen. Weniger als
1% machen Animisten, Sikhs, Zeugen Jehovas, Mormonen und  Bahai aus. Ethnische Malaien, ca.
55% der Bevölkerung, werden bei der Geburt von der Regierung automatisch als Muslime gezählt.
Beinahe alle Muslime sind Sunniten. Ländliche Gebiete sind überwiegend muslimisch, vorrangig
im  Ostteil  der  Malaiischen  Halbinsel,  während  die  Bundesstaaten  Ostborneos,  Sabah  und
Sarawak, relative hohe Bevölkerungsanteile von Nicht-Muslimen aufweisen (USDOS 2.6.2022, vgl.
DFAT 29.9.2021, S. 24). Ungefähr 75% der Christen leben dort. Chinesische Malaysier sind im
Allgemeinen buddhistisch, christlich oder daoistisch, praktizieren chinesische Volksreligionen und
Ahnenkult oder sind ohne Bekenntnis. Die Mehrheit der indischen Malaysier übt den Hinduismus
aus, wobei sich ein nennenswerter Teil zum Christentum bekennt (DFAT 29.9.2021, S. 24).
Art. 3 der malaysischen Verfassung besagt, dass der Islam die Staatsreligion ist, aber andere
Religionen überall in Frieden und Harmonie praktiziert werden dürfen (DFAT 29.9.2021, S. 24, vgl.
USDOS  2.6.2022).  Religiöse  Interessenvertretungen  sind  erlaubt  und  diese  operieren  auch.
Nichtsdestotrotz  existieren  Einschränkungen,  welche  die  Ausübungen  jeglicher  Religionen  mit
Ausnahme  des  offiziellen  Sunnismus  erschweren.  Bereits  2017  äußerte  der  UN-
Sonderberichterstatter zu kulturellen Rechten Bedenken über die Zunahme religiöser Intoleranz,
vor allem gegenüber muslimischen Minderheiten (DFAT 29.9.2021, S. 24). Auch lokale NGOs und
religiöse Führungspersonen konstatieren, dass die religiöse Toleranz innerhalb der malaysischen
Gesellschaft abnimmt (USDOS 2.6.2022).
Einige Rechtsvorschriften schränken die verfassungsmäßig garantierte Religionsfreiheit ein (FH
28.2.2022). Unter anderem ist das Verhältnis zwischen Zivilrecht und Scharia innerhalb des dualen
Rechtssystems  ungeklärt.  Bundesrecht  hat  zwar  verfassungsmäßigen  Vorrang  gegenüber
Landesrecht, aber nicht in Angelegenheiten des islamischen Rechts (USDOS 2.6.2022). Familien-
und Personenrecht, das Muslime betrifft, sowie Recht, welches Religionsdelikte regelt, ist daher
Ländersache (DFAT 29.6.2021, S. 25). Dennoch besitzen beide Ebenen das verfassungsmäßige
Recht, die Ausbreitung anderer Glaubensrichtungen abseits des Sunnismus einzudämmen bzw. zu
verhindern. Das Gesetz verbietet die Bekehrung von Muslimen und stellt sie unter Strafe, u.a. Haft
und  Stockschläge,  während  Muslime  selbst  Mitglieder  anderer  Religionen  jederzeit  bekehren
dürfen. Seit 1996 verlangt eine Fatwa, die von staatlichen Gesetzen unterstützt wird, dass der
Staat  ausschließlich  dem  Sunnismus  nach  Leseart  der  schafiitischen  Rechtsschule  folgt;  Sie
verbietet den Besitz, die Veröffentlichung und die Verbreitung von Material, das diesen Lehren
entgegensteht.  Staatliche  und  bundesstaatliche  Institutionen  verbieten  Gruppen,  die  sie  als
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„abweichende“ muslimische Gruppen sehen, darunter auch Schiiten, Ahmadis und al-Arquam.
religiöse Versammlungen und Gottesdienste. Ahmadis konnten ein Glaubenszentrum erhalten,
doch Freitagsgebete sind dort nicht erlaubt, diese sind offiziell registrierten Moscheen vorbehalten.
Die Regierung verbietet Bücher, die sie als klar von den „wahren Lehren“ des Islams abweichend
ansieht, wie Bücher, die den Schia Glauben oder Mystizismus propagieren. Die schiitischen und
Ahmadi Glaubensgemeinden berichten von starken Einschränkungen ihrer religiösen Aktivitäten.
Auch  einige  sunnitische  Gruppen  erfahren  Einschränkungen  (USDOS  2.6.2022,  vgl.  DFAT
29.6.2021, S. 27-29 und 31f.).
Personen, die für „abweichende“ [deviant] religiöse Aktivitäten verurteilt werden, können mit bis zu
3 Jahren Haft, Stockschlägen oder Geldstrafen bis zu ca. 1.100 EUR bzw. 5.000 MYR konfrontiert
sein. Die Strafen unterscheiden sich auch von Bundesstaat zu Bundesstaat. Es kann auch  ein
verpflichtender Aufenthalt in einem „Rehabilitationszentrum“ angeordnet werden, in dem sie in den
vom Staat definierten  „wahren Lehren“ des Islams unterrichtet werden. Laut offiziellen Angaben,
gab es 2021 14 Strafverfahren in Bezug auf „abweichende“ Lehrinhalte oder Glaubensausübung,
im Jahr 2020 waren es 33. Personen, die verurteilt wurden, sich unanständig gekleidet zu haben,
müssen zu einer Beratung oder eine Geldstrafe zahlen (USDOS 2.6.2022, vgl. DFAT 29.6.2021, S.
27-29 und 31f.). 
Für eine Konversion vom Islam muss zuerst ein Schariagericht zustimmen, indem es die Person
zu einem Apostaten erklärt. Das kommt in der Praxis nur selten vor. In manchen Bundesstaaten
steht Apostasie außerdem unter Strafe, diese können eine Haft- oder Geldstrafe oder auch
Stockschläge sein. In Kelantan und Terengganu ist sie mit der Todesstrafe bedroht, wobei diese
bis dato noch nie verhängt wurde und ihre Rechtmäßigkeit strittig ist. Die meisten Konvertiten
ändern ihre Religion deshalb nur privat und ohne rechtliche Genehmigung (USDOS 2.6.2022, vgl.
DFAT 29.6.2021, S. 27-29 und 31f.). Konvertierte werden häufig gesellschaftlich diskriminiert und
bedroht (FH 28.2.2022). 
Des  Weiteren  kriminalisieren  Volksverhetzungsgesetze  als  blasphemisch  geltende  Aussagen,
wobei sie laut NGOs am häufigsten in Fällen anti-muslimischer Äußerungen angewendet werden
(USDOS 2.6.2022).
Quellen:
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country 
Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country-
information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 11.7.2022
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, 
https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 11.7.2022
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-USDOS – US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious 
Freedom: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-
freedom/malaysia/, Zugriff 11.7.2022
16. Ethnische Minderheiten
In Malaysia leben Schätzungen zufolge 33,9 Millionen Menschen, wobei ethnische Malaien und
Mitglieder  indigener  Volksgruppen,  u.a.  Orang  Asli,  Dayak  und  Anak  Negeri,  ca.  62,5  %  der
Gesamtbevölkerung  ausmachen.  Malaysier  chinesischer  bzw.  indischer  Abstammung  stellen
20,6% respektive 6,2% dar, während weitere Minderheiten ungefähr 0,9% repräsentieren. Der
Anteil von Menschen, die in Malaysia leben, aber keine Staatsbürgerschaft besitzen, machte 2019
9,8% aus (CIA 21.6.2022, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 9). 
Zwar verbietet die Verfassung ethnische Diskriminierung, aber sie gewährt den Bumiputera eine
„Sonderstellung“  und  erlaubt  infolgedessen  Maßnahmen  positiver  Diskriminierung  (DFAT
29.6.2021,  S.  20,  vgl.  FH  28.2.2022).  Ethnische  Minderheiten,  vornehmlich  chinesische  und
indische  Malaysier,  werden  daher  durch  Quotenregelungen  und  exklusive  Praktiken  im
Staatsleben, im Hochschulwesen, im Staatsdienst, in öffentlichen Unternehmen und im Militär
systematisch benachteiligt. Obwohl die Partizipation in der Privatwirtschaft einfacher möglich ist,
existieren auch hier Behinderungen wie z.B. die staatlichen Vergabepraktiken von öffentlichen
Aufträgen, Lizenzen oder Krediten (BS 2022, S. 26).
Per  Verfassung  ist  ein  ethnischer  Malaie  eine  Person,  die  sich  zum  Islam  bekennt,  Bahasa
Malaysia, die offizielle Amtssprache, spricht, nach malaysisches Gewohnheiten lebt und ein Kind
malaischer Eltern ist. Im Begriff Bumiputera, der vielen Regierungsreformen zugrunde liegt, sind
neben ethnischen Malaien auch Orang Asli, die Ureinwohner der Malaiischen Halbinsel, und Anak
Negeri, die Ureinwohner von Sabah und Sarawak, beinhaltet. Die letzten öffentlich verfügbaren
Daten  aus  2015  sprechen  von  über  14  Millionen  ethnischen  Malaien  im  Vergleich  zu  ca.  3
Millionen anderen Bumiputera (DFAT 29.6.2021, S. 20). Obwohl alle Bumiputera der Verfassung
zufolge dieselben Rechte besitzen, werden die Bürgerrechte der Ureinwohner von der Regierung
nicht  wirksam  beschützt  und  sie haben  nur  wenig  Mitspracherecht  bzw.
Partizipationsmöglichkeiten  in  politischen  Entscheidungen,  die  sie  selbst  betreffen  (USDOS
12.4.2022, vgl. FH 28.2.2022), Dies betrifft besonders Landrechte. Es kommt hin und wieder zu
Auseinandersetzungen  über  ihren  Landbesitz,  dessen  rechtliche  Ungewissheit  indigene
Gemeinschaften zudem anfällig für Ausbeutung macht (USDOS 12.4.2022, vgl. DFAT 29.6.2021).
Während die Orang Asli 150.000 (DFAT 29.6.2021, S. 21) bis zu 200.000 (USDOS 12.4.2022)
Menschen umfassen und in allen Bundesstaaten, in welchen sie leben, in der Minderheit sind,
bilden die Anak Negeri in Sabah und Sarawak die Mehrheit (DFAT 29.6.2021, S. 21).
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Malaysier chinesischer Abstammung und Malaysier indischer Abstammung bzw. deren Vorfahren
wanderten größtenteils während der Kolonialzeit ein (BS 2022, S. 4). Chinesische Malaysier
stellen mit ungefähr 6,7 Millionen Menschen die zweitgrößte Ethnie innerhalb Malaysias dar. Sie
sind  überproportional  unter  Akademikern  sowie  im  Bildungsbürgertum  vertreten  und  leben
vornehmlich in den großen urban Agglomerationen an der Westküste der Malaiischen Halbinsel;
dort machen sie ca. 30% der Gesamtbevölkerung aus. Obwohl es keine expliziten Gesetze, die
chinesische Malaysier offiziell diskriminieren, gibt, lassen sich dennoch leichte Diskriminierungen
des Staates feststellen, vor allem beim Eintritt in das Hochschulwesen respektive den Staatsdienst
ober bei der Gründung eines Unternehmens. Ähnlich verhält es sich mit indischen Malaysier,
ungefähr  2  Millionen  Menschen,  wobei  sie  im  Vergleich  zu  chinesischen  Malaysier
sozioökonomisch  schlechter  dastehen:  über  50%  der  indischen  Malaysier  arbeiten  im
Niedriglohnsektor (DFAT 29.6.2021, S. 21-24, vgl. USDOS 12.4.2022).  
Quellen:
-BS – Bertelsmann Stiftung (2022): Bertelsmann Transformation Index BTI 2022 Country Report - 
Malaysia, https://bti-project.org/en/reports/country-report/MYS, Zugriff 13.7.2022
-CIA – Central Intelligence Agency [USA] (21.6.2022): The World Factbook – Malaysia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/malaysia, Zugriff 13.7.2022
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country 
Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country-
information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 13.7.2022
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, 
https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 13.7.2022
-USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-
practices/malaysia/, Zugriff 13.7.2022
17.Relevante Bevölkerungsgruppen: Frauen
Malaysische Frauen nehmen an allen Bereichen des öffentlichen Lebens teil, darunter Regierung,
Geschäftsleben und Zivilgesellschaft. Nichtsdestotrotz begrenzen kulturelle und soziale Barrieren,
aber auch fehlende Unterstützungsleistungen für einen Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt nach
einer Geburt, den Partizipationsgrad (DFAT 29.6.2021, S. 42). Die Bürgerrechte von Frauen sind
gesetzlich verankert und werden prinzipiell geschützt, dennoch herrscht durch die traditionellen
Praktiken eine unterschiedliche Behandlung der Geschlechter vor (BS 2022, S. 26, vgl. USDOS
12.4.2022). Malaysia nahm im Gender Inequality Index 2019 Platz 59 von 162 Ländern ein (BS
2022, S. 26). Frauen sind in der Politik beträchtlich unterrepräsentiert: im derzeitigen Kabinett sind
nur 5 von 31 Ministerposten und 4 von 38 stellvertretenden Ministerposten von Frauen besetzt (FH
28.2.2022,  vgl.  BS  2022,  S.  26,  DFAT  29.6.2021,  S.  42,  USDOS  12.4.2022).  33  von  222
Abgeordneten  des  Unterhauses  sind  Frauen.  Ähnlich  verhält  es  sich  im  Oberhaus:  von  67
Senatoren sind 13 Frauen (DFAT 29.6.2021, S. 42, vgl. USDOS 12.4.2022). Diese Zahlen stellen
dennoch eine Verbesserung im Vergleich zu vorherigen Wahlzyklen dar. Im Höchstgericht sind 8
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der 14 Richter Frauen, einschließlich der obersten Richterin. Das politische Klima ist
frauenfeindlich. Angriffe auf Politikerinnen sowie auf regierungskritische Bürgerinnen, darunter
sexistische Bemerkungen im Parlament, Vergewaltigungs- und Morddrohungen in den sozialen
Medien oder Stereotypisierungen von Kandidatinnen, kommen häufig vor (USDOS 12.4.2022).
Die weibliche Beteiligungsquote an der Erwerbsbevölkerung lag 2021 bei ca. 55%, während die
von Männern bei ungefähr 81% lag (BS 2022, S. 26, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 42). Eine Umfrage
aus 2020 ergab allerdings, dass in Malaysia 33% der Posten in Geschäftsleitungen privater Firmen
von  Frauen  belegt  sind,  welches  über  dem  globalen  Durchschnitt  von  29%  liegt.  Der
Ausbildungsstand  von  Frauen  hat  zugenommen,  auch  im  höheren  Bereich.  Im  tertiären
Bildungssektor betrug der Frauenanteil im Jahr 2018 bereits knapp 50 Prozent und entspricht
somit dem OECD Mittelwert. Besonders in den technischen Wissenschaften hat der Frauenanteil
stark zugelegt und liegt annähernd gleichauf mit jenen der Männer. Im IT Bereich arbeiten gleich
viele Frauen wie Männer. Berichten zufolge verdienen Frauen allerdings im Schnitt 77% vom
Verdienst der Männer für dieselbe Arbeit. 44% der akademischen und technischen Angestellten
sind Frauen. Berichten zufolge ist der Hauptgrund für die geringe Partizipation von Frauen am
Arbeitsmarkt  die  Geburt  und  Betreuung  von  Kindern.  Es  wurden  einige Steueranreize  für
rückkehrende Frauen und Unternehmen eingeführt sowie der Mutterschutz im privaten Sektor wie
bereits zuvor im öffentlichen auf 90 Tage verlängert. Im Gegensatz zum öffentlichen Sektor gibt es
im privaten Sektor keine Schutzbestimmungen für Schwangere (DFAT 29.6.2021, S. 42). Frauen
dürfen grundsätzlich allerdings per Gesetz nicht unter Tage, z.B. in Minen, arbeiten. Auch sind
Nachtschichten für Arbeiterinnen im Industrie- und Landwirtschaftssektor verboten.
Diskriminierungen gegen Frauen finden sich im Bewerbungsprozess, beim Gehalt und bei den
Aufstiegschancen   (USDOS  12.4.2022,  vgl. FH 28.2.2022).  Insgesamt sind  Frauen  somit mit
Diskriminierung am Arbeitsplatz konfrontiert (FH 28.2.2022). Malaysia nahm 2020 Platz 104 von
153 im Global Gender Gap Index ein (BS 2022, S. 26).
Trotz verbesserter rechtlicher Schutzbestimmungen sind Formen der Gewalt gegen Frauen, wie
Vergewaltigung, häusliche Gewalt oder sexueller Missbrauch weiterhin ein bedeutendes Problem
(DFAT 29.6.2021, S. 44). Vergewaltigung und die meisten Formen von häuslicher Gewalt sind
Straftaten, während die Vergewaltigung in der Ehe keine darstellt (USDOS 12.4.2022). Allerdings
ermöglicht Sektion 576  eine Strafe bis zu 5 Jahren Haft auch bei einer Vergewaltigung in der Ehe,
wenn  Schmerzen  oder  Todesangst  zugefügt  wurden  (DFAT  29.6.2021,  S.  43).  Laut
Frauenvereinen sind die Gerichte in der Verurteilung von Vergewaltigern inkonsistent (USDOS
12.4.2022). 
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Die NGO Women’s Aid Organization berichtet, sie erhielt 1.662 Beschwerden aufgrund häuslicher
Gewalt zwischen Januar und September 2021. Auch ist die Zahl von Frauen, die bei ihr Schutz
suchten, im selben Zeitraum um das Eineinhalbfache gestiegen. Die meisten öffentlichen Spitäler
verfügen über Krisenzentren, welche eine Anzeige bei Vergewaltigung oder häuslicher Gewalt
ermöglichen ohne eine Polizeistation aufzusuchen. Außerdem gab es eine Untersuchungseinheit
für  Sexualvergehen  in  jedem  Polizeihauptquartier.  Manchmal  teilte  die  Polizei  den  Opfern
Psychologen  oder  Therapeuten  zu.  Dennoch  gibt  es  einen  Mangel  an  Untersuchungen  und
Verantwortlichkeit bei Vorwürfen der Vergewaltigung sowie geschlechtsspezifischer Gewalt. NGOs
berichten, dass in Fällen von Vergewaltigung die Behörden keine Schritte unternommen haben
(USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung in der Ehe sowie häusliche Gewalt bzw. sexuelle Nötigung
innerhalb der Familie werden zudem durch traditionelle Auffassungen von der Heiligkeit der Ehe,
Scham und die Abneigung, Familienmitglieder bloßzustellen, selten zur Anzeige gebracht. Des
Weiteren  ist  es  schwer  gewisse  Formen  von  Gewalt  gegen  Frauen,  z.B.  Ehrenmorde,
festzustellen, vornehmlich, weil die Regierung diese nicht unterscheidet und somit keine Statistiken
erstellt (DFAT 29.6.2021, S. 44). Die Regierung und NGOs unterhalten Frauenhäuser und bieten
Hilfe für Opfer, doch sind die Unterstützungsleistungen nicht ausreichend (USDOS 12.4.2022). 
Per Gesetz ist weibliche Genitalverstümmelung bzw. weibliche Genitalbeschneidung, FGM/C, nicht
verboten  und  es  ist  eine  weitverbreitete  Praktik  unter  malaysischen  Muslimen  und  manchen
indigenen  Gemeinschaften.  Während  die  aktuelle  Datenlage  relativ  dürftig  ist,  ergab  eine
medizinische Studie von 2012, dass 93% der Befragten weiblichen Muslime beschnitten waren
(USDOS 12.4.2022, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 45). Als Hauptmotiv hierfür wurden religiöse
Verpflichtungen  angegeben.  2009  urteilte  eine  Fatwa,  dass  die  weibliche  Beschneidung  für
muslimische Frauen und Mädchen verpflichtend sei. Obwohl kein Bundesstaat diese Fatwa amtlich
bekanntmachte, erlaubt das malaysische Gesundheitsministerium FGM/C seit 2012 in öffentlichen
Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen (DFAT 29.6.2021, S. 45, vgl. USDOS 12.4.2022).
Rechtlich gesehen werden Frauen auch durch manche Gesetze benachteiligt, vor allem durch
Bestimmungen mit Bezug zur Scharia. Beispielsweise bevorzugt das muslimische Recht häufig
Männer in Fragen des Erbrechts, des Scheidungsrechts und des Fürsorgerechts (FH 28.2.2022,
vgl. USDOS 12.4.2022). Während das staatliche Zivilrecht, das in Fragen des Familienrechts für
Nicht-Muslime zuständig ist, Vätern und Müttern dieselben Elternrechte garantiert, bevorzugt die
Scharia muslimische Väter. Nichtsdestotrotz gewähren die 4 Bundesstaaten Johor, Selangor, Negri
Sembilan und Pahang auch muslimischen Müttern dieselben Elternrechte wie Männern (USDOS
12.4.2022).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 27 von 34
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-BS – Bertelsmann Stiftung (2022): Bertelsmann Transformation Index, BTI 2022 Country Report -
Malaysia, https://bti-project.org/en/reports/country-report/MYS, Zugriff 14.7.2022
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country 
Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country-
information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 14.7.2022
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia, 
https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022
-USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-
practices/malaysia/, Zugriff 14.7.2022
 18. Bewegungsfreiheit
Prinzipiell garantiert die malaysische Verfassung sowohl interne Bewegungsfreiheit als auch freie
Emigration aus und Rückkehr nach Malaysia (USDOS 12.4.2022, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 62).
Auch steht es Staatsbürgern frei ihren Wohnort und Arbeitsplatz in Malaysia frei zu wechseln (FH
28.2.2022). Viele Malaysier übersiedeln aus ökonomischen Gründen in die größeren Städte der
Malaiischen Halbinsel.Das australische Außenministerium schätzt, dass Personen, die aufgrund
der Scharia Probleme bekommen könnten, wie Mitglieder sexueller Minderheiten oder Frauen, die
häuslicher Gewalt entfliehen, in den großen urbanen Zentren Aufmerksamkeit vermeiden könnten
(DFAT 29.6.2021, S. 62). Es gelten  Beschränkungen der inländischen  Bewegungsfreiheit von
Flüchtlingen, Asylwerbern und undokumentierten Migranten (USDOS 12.4.2022). Außerdem gibt
es  Berichte,  dass  Arbeitgeber  ihren  ausländischen  Gastarbeitern  die  Reisepässe  abnehmen,
obwohl dies illegal ist (FH 28.2.2022). Aufgrund der COVID-19-Pandemie waren auch 2021
Reisebeschränkungen zwischen Bundesstaaten und Bezirken fast das ganze Jahr über in Kraft
(FH 28.2.2022).
Eine Ausnahme zur gemeinhin geltenden Bewegungsfreiheit stellen die Bundesstaaten Sabah und
Sarawak dar. Per Gesetz entscheiden beide autonom über ihre eigene Immigration. Personen, die
nicht in Sabah und Sarawak wohnhaft sind, egal ob malaysische Staatsbürger oder Ausländer,
müssen bei der Einreise ihren Personalausweis bzw. Reisepass vorzeigen und dürfen sich für
einen  Zeitraum  von  maximal  3  Monaten  dort  aufhalten.  Auch  für  Arbeitstätigkeiten  wird  auf
Ostborneo ein Arbeitsvisum benötigt, welches mitunter nur schwierig zu bekommen ist. Nur in
Sonderfällen  kann  die  Bundesregierung  Einreiseentscheidungen  der  regionalen  Behörden
aufheben,  z.B.  aufgrund  der  nationalen  Sicherheit  (DFAT  29.6.2021,  S.  62,  vgl.  USDOS
12.4.2022).  Es  existieren  Berichte,  dass  diese  Behörden  manchen  Politkern,  Aktivisten  oder
Interessenvertretern den Zutritt nach Sabah oder Sarawak verweigern (USDOS 12.4.2022). 
Quellen:
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.6.2021): DFAT Country 
Information Report Malaysia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057577/malaysia-dfat-country-
information-report-29-june-2021.pdf, Zugriff 12.7.2022
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 28 von 34
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-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Malaysia,
https://freedomhouse.org/country/malaysia/freedom-world/2022, Zugriff 12.7.2022
-USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Malaysia, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-
practices/malaysia/, Zugriff 12.7.2022
 19. IDPs und Flüchtlinge
Dem US Außenministerium zufolge gibt es keine IDPs in Malaysia. Laut UNHCR befanden sich am
31.12.2021 180.440 Flüchtlinge und Asylwerber im Land. Mit 155.400 Personen stammte die
absolute  Mehrheit  aus  Myanmar,  wobei  die  Mehrheit  Menschen  der  ethnischen  Gruppen  der
Rohingya (103.380) und der Chin (22.570) darstellen. Die restlichen 24.040 Individuen kamen
unter anderem aus Pakistan, dem Jemen, Syrien, Somalia, und Afghanistan.  46.170 waren unter
18 Jahre alt (USDOS 12.4.2022). Malaysia hat die UN-Flüchlingskonvention aus 1951 nicht
ratifiziert (HRW 13.1.2022, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 10). Das Gesetz sieht keine Gewährung von
Asyl  oder  Flüchtlingsstatus  vor  und  die  Regierung  hat  kein  System  des  Flüchtlingsschutzes
errichtet. Migranten, Flüchtlinge und Staatenlose erhalten keine staatlichen Hilfeleistungen. Die
malaysische Regierung erlaubt UNHCR und NGOs die Arbeit mit diesen Bevölkerungsgruppen,
aber die Regierungskooperation mit UNHCR ist begrenzt und wechselhaft.  (USDOS 12.4.2022).
Flüchtlinge  und  Asylwerber  sind  zwar  bei  UNHCR  registriert,  aber  sie  besitzen  keinen
Rechtsstatus. Auch haben sie weder einen Zugang zum Arbeitsmarkt noch zu öffentlichen Schulen
(HRW 13.1.2022). 
Menschen,  die  als  „illegale  Migranten“  angesehen  werden,  droht  in  Malaysia  jederzeit  die
Abschiebung (USDOS 12.4.2022). So wurden beispielsweise im Februar 2021 trotz des dortigen
Militärcoups und ungeachtet eines Gerichtsbeschlusses 1.086 Migranten und Asylwerber nach
Myanmar abgeschoben (AI 29.3.2022, vgl. FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022). Außerdem können
diese „illegalen Migranten“ mit einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren, einer Geldstrafe, beidem und
mit  6  verpflichtenden  Stockschlägen  bestraft  werden,  falls  sie  wegen  Verletzungen  der
Einwanderungsgesetze verurteilt wurden. Mehrere tausende Personen werden von der Regierung
in Abschiebehaftanstalten und weiteren Einrichtungen festgehalten (USDOS 12.4.2022). Zu diesen
hat UNHCR seit 2019 keinen Zugang  (HRW 13.1.2022, vgl. DFAT 29.6.2021, S. 61).
Außerdem leben auch staatenlose Menschen in Malaysia, wobei diese nicht von den Behörden
offiziell erfasst werden. Staatsbürgerschaftsgesetze und restriktive Geburtenregistrierungen
erschufen eine nennenswerte Gruppe an staatenlosen Kindern unter Migranten und Flüchtlingen.
Wenn  Mütter  keinen  gültigen  Staatsbürgerschaftsnachweis  besitzen,  geben  die  Behörden  die
Staatsbürgerschaft eines Kindes im Geburtszertifikat als unbekannt an. UNHCR schätzt, dass sich
im Oktober 2021 9.040 Staatenlose auf der Malaiischen Halbinsel, vorwiegend Tamilen, befanden,
während ca. 450.000 staatenlose Menschen 2019 in Sabah lebten. Genaue Zahlen sind nicht
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 29 von 34
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