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7. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet die Anwendung von Gewalt, um ein Geständnis oder Informationen über eine
Straftat zu erlangen, aber die Justiz hat Foltervorwürfe nur selten untersucht oder verfolgt (USDOS 
12.4.2022).  Die  Anwendung  von  Folter  durch  Angehörige  der  Strafverfolgungsbehörden,  des 
Militärs und der staatlichen Sicherheitskräfte hält trotz der Verabschiedung von Antifoltergesetzen 
und  der  Schaffung  von  institutionellen  Mechanismen  zur  Unterbindung  dieser  Praxis  an  (FH 
24.2.2022).  Obwohl  zivilgesellschaftliche  Organisationen  seit  langem  dokumentieren,  dass  es 
immer  wieder  zu  Folterungen  und  einer  verfestigten  Praxis  von  Gewalt,  Demütigung  und 
Misshandlung  in  der  Haft  kommt,  haben  die  Behörden  keine  nennenswerten  Schritte 
unternommen,  um  gegen  diese  Verstöße  vorzugehen  (Alkamara  15.1.2023).  Die  Regierung 
bestreitet  die  systematische  Anwendung  von  Folter  (USDOS  12.4.2022;  vgl.  AA 5.12.2022), 
obwohl die Behörden einräumten, dass es während der Untersuchungshaft auf Polizeistationen 
oder  in  Militäreinrichtungen,  wo  Beamte  Verdächtige  ohne  die  Anwesenheit  eines  Anwalts 
verhörten, manchmal zu gewaltsamen Misshandlungen kam (USDOS 12.4.2022). Ermittlungs- 
oder Strafverfahren wegen Foltervorwürfen sind bisher nur in Einzelfällen bekannt geworden. Das 
Auswärtige  Amt  der  Bundesrepublik  Deutschland  berichtet,  dass  es  sich  laut  libanesischer 
Regierung  um  „Exzesse  Einzelner“  handelt,  gegen  die  man  noch  stärker  auf  strafrechtlicher 
Grundlage vorgehen werde (AA 5.12.2022). Beschwerden über Folter, die von Demonstranten im 
Jahr 2020 eingereicht wurden, wurden von den Gerichten nicht weiterverfolgt (HRW 12.1.2023). 
Zwischen  dem  25.  und  31.1.2021  wurden  35  Personen  im  Zusammenhang  mit  Protesten  in 
Isolationshaft genommen. Nach seiner Freilassung wies ein Festgenommener Anzeichen schwerer 
Schläge am ganzen Körper auf, mit erheblichen Verletzungen an Kopf, Schultern und Hals, und
berichtete, dass er gefoltert oder anderweitig misshandelt worden sei (AI 29.3.2022). 
Obwohl  das  Parlament  2017  ein  Anti-Folter-Gesetz  verabschiedet  hat,  wird  die  Folter  durch 
Sicherheitskräfte  fortgesetzt,  die  Justizbehörden  ignorieren  weiterhin  die  Bestimmungen  des 
Gesetzes,  und  die  Rechenschaftspflicht  für  Foltervorwürfe  bleibt  schwer  zu  erreichen  (HRW 
12.1.2023). Die Untersuchungsabteilung der libanesischen Streitkräfte (LAF) leitete im Mai 2020 
eine interne Untersuchung über die angebliche Folterung von Gefangenen in LAF-Gefängnissen in 
Sidon  und  Tripolis  ein,  nachdem  es  in  diesen  Städten  zu  Protesten  gekommen  war.  Die 
Untersuchung wurde ausgesetzt, da keine formellen Anschuldigungen von den Opfern vorlagen 
und der ursprüngliche Untersuchungsrichter von seinem Posten zurücktrat (USDOS 12.4.2022). Im 
Jahr  2019  hat  der  libanesische  Ministerrat  die  fünf  Mitglieder  des  nationalen 
Präventionsmechanismus gegen Folter ernannt, aber noch keine Mittel für den Mechanismus 
bereitgestellt  (HRW  12.1.2023).  Menschenrechtsorganisationen  haben,  anders  als  das 
Internationale Komitee des Roten Kreuzes, seit 2007 keinen Zutritt zu den Militärgefängnissen und 
zum  Verhörzentrum  im  Verteidigungsministerium  (AA  5.12.2022).  NGOs  und  ehemalige 
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Gefangene berichten weiterhin, dass Drogenkonsumenten, Prostituierte und LGBTI-Personen
durch Beamte der Internal Security Force (ISF) - unter anderem durch Androhung längerer Haft 
und  Preisgabe  ihrer  Identität  gegenüber  Familie  oder  Freunden  -  misshandelt  wurden, 
insbesondere in Haftanstalten außerhalb Beiruts. Erzwungene Analuntersuchungen von Männern, 
die  der  gleichgeschlechtlichen  sexuellen  Aktivität  verdächtigt  werden,  sind  in  den 
Polizeidienststellen Beiruts zwar verboten, werden aber in Tripoli und anderen Städten außerhalb 
der Hauptstadt weiterhin durchgeführt (USDOS 12.4.2022). Im September 2022 starb ein syrischer 
Flüchtling im Gewahrsam der Staatssicherheit an den Folgen von Folter. Mehrere Beamte wurden 
verhaftet und stehen vor Militärgerichten, denen es an Unabhängigkeit mangelt (HRW 12.1.2023). 
Das  Access  Center  for  Human  Rights  (ACHR)  berichtete  über  Fälle  von  Folter,  ungerechten 
Gerichtsverfahren und „unmenschlichen“ Bedingungen während der Inhaftierung von syrischen 
Flüchtlingen durch die libanesischen Behörden (OT 14.3.2022; vgl. AI 23.3.2021). 
Die  LAF,  die  ISF  und  die  Direktion  für  allgemeine  Sicherheit  (DGS)  verfügen  über  neue 
Verhaltenskodizes,  die  sie  mit  Unterstützung  des  UN-Hochkommissariats  für  Menschenrechte 
entwickelt und 2020 umgesetzt haben, um die Achtung und den Schutz der Menschenrechte zu 
fördern und Elemente der Rechenschaftspflicht einzuführen. Die Gendarmerieeinheit der ISF hat 
mit  Unterstützung  der  Geberländer  ein  Schulungsprogramm  eingeführt,  das  auch 
Menschenrechtsschulungen umfasst (USDOS 12.4.2022). 
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 3.2.2023
-AI  -  Amnesty  International  (29.3.2022):  Lebanon  2021, 
https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/lebanon/report-lebanon/, Zugriff 
3.2.2023
-AI - Amnesty International (23.3.2022): Lebanon: ‘I Wished I Would Die’ - Syrian refugees 
arbitrarily  detained  on  terrorism-related  charges  and  tortured  in  Lebanon, 
https://www.amnesty.org/en/documents/mde18/3671/2021/en/?
utm_source=annual_report&utm_medium=epub&utm_campaign=2021&utm_term=english, Zugriff
3.2.2023
-Alkamara (15.1.2023): Lebanon : Alkarama joins lebanese civil society in a common call to 
adress  the  situation  in  Roumieh  and  other  detention  centers, 
https://www.alkarama.org/en/articles/lebanon-lack-means-no-excuse-lack-will, Zugriff 2.3.2023
-FH  -  Freedom  House  (24.2.2022):  Freedom  in  the  World  2022  –  Lebanon, 
https://www.ecoi.net/en/document/2071882.html, Zugriff 3.2.2023
-HRW  -  Human  Rights  Watch  (12.1.2023):  World  Report  2023  –  Lebanon, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 3.2.2023
-OT - L’Orient Today (14.3.2022): Rights group alleges refugees arbitrarily detained, held in 
'inhumane'  conditions  in  Lebanon,  https://today.lorientlejour.com/article/1293607/rights-group-
alleges-refugees-arbitrarily-detained-held-in-inhumane-conditions-in-lebanon.html,  Zugriff 
3.2.2023
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-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on
Human  Rights  Practices:  Lebanon,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html,  Zugriff 
3.2.2023
 8. Korruption
Libanon  leidet  unter  endemischer  Korruption  (USDOS  12.4.2022).  Die  politische  und 
wirtschaftliche Elite betrachtet den Staat mehr oder weniger als Selbstbedienungsladen für sich 
und  ihre  Klientel  (WZ  15.1.2023).  Die  Korruption  durchdringt  alle  Ebenen  und  Zweige  der 
Regierung, da die Auswahl für öffentliche Ämter auf ethnischen und parteilichen Loyalitäten und 
Klientelismus beruht, was zu einem aufgeblähten, ineffizienten und korrupten öffentlichen Dienst 
führt  (U4  8.9.2022).  Der  Zugang  zu  öffentlichen  Dienstleistungen  hängt  oft  von 
Schmiergeldzahlungen  oder  persönlichen  Beziehungen  (wasta)  ab  (TI  19.9.2022;  vgl.  U4 
8.9.2022). Gemäß Transparency International’s Corruption Perceptions Index liegt der Libanon im 
Jahr  2022  in  Bezug  auf  Korruption  auf  Platz  150  von  insgesamt  180  Staaten  (TI  o.D.).  Die 
Korruption hat im Libanon einen historischen Höchststand erreicht und verschärft dadurch die 
Wirtschaftskrise weiter, die zu einer noch nie dagewesenen Armut und Ungleichheit geführt hat (TI 
19.9.2022). 
Zu  den  häufigsten  Korruptionsarten  gehören  im  Allgemeinen  politische  Klientelwirtschaft, 
Versäumnisse  der  Justiz,  insbesondere  bei  der  Untersuchung  von  Amtsmissbrauch  und 
Bestechung  auf  mehreren  Ebenen  innerhalb  der  nationalen  und  kommunalen  Regierung.  Am 
7.4.2021 erhob ein Staatsanwalt Anklage gegen den Gouverneur der Zentralbank, Riad Salameh, 
den Vorsitzenden der Societe General Banque du Liban, Antoun Sehnaoui, Michel Mecattaf von 
der Firma Mecattaf und die Vorsitzende der Bankenkontrollkommission der Zentralbank, Maya 
Dabbagh wegen des Verdachts, dass die Bank große Summen überwiesen hat, was zu einer
Abwertung des Pfunds führte. Der Fall wurde an einen Ermittlungsrichter verwiesen (USDOS 
12.4.2022). Darüber hinaus ermitteln derzeit fünf europäische Länder gegen Riad Salameh wegen 
des Vorwurfs, öffentliche Gelder in Europa gewaschen zu haben (AP 11.1.2023). 
Seit der Explosion im Beiruter Hafen im August 2020 fordern die Angehörigen eine transparente 
Untersuchung der Ursachen dieser verheerenden Tragödie (OT 9.12.2022). Die Richter, die für die 
Untersuchung  der  Explosion  verantwortlich  waren,  haben  die  Ermittlungen  mehrfach  unter 
politischem  Druck  unterbrochen,  nachdem  Anklage  gegen  mehrere  derzeitige  und  frühere 
hochrangige Beamte erhoben wurde (USDOS 12.4.2022). Libanons oberster Staatsanwalt hat im 
Januar 2023 Anklage gegen Richter Tarek Bitar erhoben, der die tödliche Explosion im Hafen von 
Beirut  untersuchte,  und  die  Freilassung  aller  im  Zusammenhang  mit  dem  Fall  inhaftierten 
Verdächtigen  angeordnet,  wie  aus  Justizkreisen  verlautete.  Diese  Entscheidung  spiegelt  den 
zunehmenden  Widerstand  der  libanesischen  Regierungsklasse  gegen  die  Bemühungen  von 
Richter Bitar wider, seine Ermittlungen zu der verheerenden Explosion wieder aufzunehmen (AJ 
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25.1.2023). Die jüngsten Korruptionsskandale, in die hochrangige Beamte verwickelt waren, haben
das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institutionen des Landes erschüttert und zu zivilen Unruhen 
geführt (TI 19.9.2022; vgl. U4 8.9.2022).
Die libanesische Regierung hat Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung eingeleitet. Der Libanon 
hat das UN-Übereinkommen gegen Korruption ratifiziert, und die Regierung hat den Prioritäten des 
Rahmens für Reform, Erholung und Wiederaufbau (3RF) zugestimmt. Darüber hinaus wird in der 
2020 verabschiedeten Nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie des Libanon der Fahrplan der 
Regierung zur Korruptionsbekämpfung beschrieben. Die Nationale Antikorruptionskommission, die 
mit der Umsetzung dieser Strategie betraut ist, verfügt jedoch nach wie vor nicht über die für die 
Erfüllung ihres Mandats erforderlichen Statuten und Ressourcen (OT 6.12.2022). Die Zentrale 
Aufsichtsbehörde (Central Inspection Board - CIB), ein Aufsichtsgremium innerhalb des Amtes des 
Premierministers,  ist  für  die  Überwachung  von  Verwaltungsabteilungen,  einschließlich 
Beschaffungs- und Finanzmaßnahmen zuständig und ist weitgehend unabhängig von politischer 
Einflussnahme. Die CIB kann Bedienstete der nationalen und kommunalen Verwaltung inspizieren 
und ist befugt, ihre Entlassung zu beantragen oder Fälle zur Strafverfolgung weiterzuleiten. Die 
Befugnisse der CIB erstrecken sich nicht auf Kabinettsminister oder Kommunalbeamte. Auch der 
Sozialversicherungsfond,  der  Rat  für  Entwicklung  und  Wiederaufbau,  und  öffentliche 
Einrichtungen, die umfangreiche Finanzströme verwalten, fallen nicht in die Zuständigkeit der CIB. 
Berichten zufolge haben Beamte im Jahr 2021 in großem Umfang ungestraft korrupte Praktiken 
angewandt. Regierungs- und Sicherheitsbeamte, Zollbeamte und Mitglieder der Justiz unterliegen
den Gesetzen gegen Bestechung und Erpressung, aber das Fehlen einer strengen Durchsetzung 
schränkt die Wirksamkeit der Gesetze ein (USDOS 12.4.2022). In den letzten fünf Jahren wurden 
mehrere  Gesetze  zur  Korruptionsbekämpfung  verabschiedet,  doch  ihre  Umsetzung  bleibt 
problematisch (TI 19.9.2022), was zum Teil auf einen Mangel an politischem Willen zurückzuführen 
ist (U4 8.9.2022). Unter anderem verabschiedete das Parlament ein Gesetz über das Recht auf 
Zugang zu Informationen und ein Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, das darauf 
abzielt, Schlupflöcher zu schließen, die Veruntreuungen im öffentlichen Sektor ermöglichen. Im 
Oktober 2022 verabschiedete das Parlament außerdem ein Gesetz über das Bankgeheimnis, das 
Teil  der  zwischen  Libanon  und  dem  IWF  vereinbarten  Maßnahmen  ist.  Ebenso  wird  an  der 
Fertigstellung eines Gesetzentwurfs über die Unabhängigkeit der Justiz gearbeitet (OT 6.12.2022). 
Quellen:
-AJ - Al Jazeera (25.1.2023): Lebanon’s top prosecutor charges Beirut blast Judge Tarek Bitar, 
https://www.aljazeera.com/news/2023/1/25/lebanon-top-prosecutor-files-charges-against-judge-
tarek-bitar, Zugriff 3.2.2023
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-AP - Associated Press, The (11.1.2023): European legal team arriving in Lebanon in corruption
probe,  https://apnews.com/article/lebanon-france-germany-riad-salameh-business-
35980e85bb487c3aaf681a10ee3fb7cd, Zugriff 3.2.2023
-OT  -  L’Orient  Today  (6.12.2022):  Anti-corruption:  Lebanon  stands  at  a  crossroads, 
https://today.lorientlejour.com/article/1321009/anti-corruption-lebanon-stands-at-a-
crossroads.html, Zugriff 3.2.2023
-TI  -  Transparency  International  (19.9.2022):  Lebanon:  Overview  of  corruption  and  anti-
corruption,  https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/lebanon-overview-of-corruption-and-
anti-corruption, Zugriff 19.9.2022
-TI  -  Transparency  International (o.D.):  Our  Work  in  Lebanon  –  Country  Data, 
https://www.transparency.org/en/countries/lebanon, Zugriff 3.2.2023
-U4 - U4 Anti-Corruption Resource Centre (8.9.2022): Lebanon: Overview of corruption and 
anti-corruption,  https://www.u4.no/publications/lebanon-overview-of-corruption-and-anti-
corruption.pdf, Zugriff 3.2.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Lebanon,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html,  Zugriff 
3.2.2023
-WZ  -  Wiener  Zeitung  (15.1.2023):  Krisenstaat  ohne  Exit-Strategie, 
https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2134289-Krisenstaat-ohne-Exit-
Strategie.html, Zugriff 23.1.2023
 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Im Libanon sind zahlreiche lokale und internationale, im öffentlichen Leben deutlich wahrnehmbare
Menschenrechtsorganisationen  tätig.  Die  große  Mehrheit  von  ihnen  kann  grundsätzlich  frei 
arbeiten.  Allerdings  beklagen  auch  sie,  wie  viele  zivilgesellschaftliche  Organisationen,  einen 
abnehmenden Handlungsspielraum und mitunter ein Klima der Bedrohung seitens nicht-staatlicher 
Akteure (z.B. durch die Hizbollah) (AA 5.12.2022). NGOs müssen das in Grundzügen seit 1909 
bestehende Vereinsgesetz und andere anwendbare Gesetze in Bezug auf Arbeit, Finanzen und 
Einwanderung einhalten. Auch ist eine Registrierung beim Innenministerium erforderlich, womit 
unter  Umständen  ein  Genehmigungsverfahren  verbunden  ist.  NGOs  sehen  sich  manchmal 
bürokratischen Behinderungen oder Einschüchterungen durch die Sicherheitsdienste ausgesetzt, 
je nachdem, in welchem Bereich sie tätig sind oder welche Initiativen sie ergreifen (FH 24.2.2022). 
Rechtlich  erschwert  bleibt  die  Gründung  von  Organisationen  für  Ausländer;  dies  macht  es 
palästinensischen und syrischen Flüchtlingen de facto unmöglich, unabhängig von libanesischen 
Partnern NGOs zur Verfolgung ihrer Interessen zu gründen. In der Praxis treten libanesische 
Staatsangehörige für palästinensische und syrische Flüchtlinge als Gründer und Organe auf (AA 
12.5.2022).
Organisationen  der  Zivilgesellschaft  und  NGOs  spielten  unter  anderem  bei  der 
Katastrophenbewältigung im Zusammenhang mit der Explosion im Hafen von Beirut im Jahr 2020 
eine entscheidende Rolle, da sie kurzfristige Soforthilfe und humanitäre Hilfe leisten konnten. Sie 
leisten auch langfristige Hilfe, um die Menschen bei der Bewältigung der multidimensionalen Krise 
im Libanon zu unterstützen (ICNL 14.11.2022). Die libanesische Zivilgesellschaft hat demnach eine
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führende Rolle dabei gespielt, auf die Bedürfnisse der Gesellschaft zu reagieren und Lücken im
öffentlichen Sektor zu schließen (RDPP 12.12.2022).
Versuche  der  Einschüchterung  und  Beeinflussung  durch  politische  Institutionen  oder 
nichtstaatliche Akteure haben während des Jahres 2022 zugenommen. Dabei werden z.B. NGOs, 
die  internationale  Unterstützung  erhalten,  teilweise  als  ausländische  Agenten  diffamiert  (AA 
5.12.2022).  In  Gebieten,  die  von  der  Hizbollah  beherrscht  werden,  sind  unabhängige  NGOs 
Schikanen  und  Einschüchterungen  ausgesetzt,  einschließlich  sozialem,  politischem  und 
finanziellem Druck. Berichten zufolge bezahlte die Hizbollah Jugendliche, die in „inakzeptablen“ 
NGOs arbeiteten, damit sie die Gruppen verließen (USDOS 12.4.2022)
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 8.2.2023
-FH  -  Freedom  House  (24.2.2022):  Freedom  in  the  World  2022  –  Lebanon, 
https://www.ecoi.net/en/document/2071882.html, Zugriff 8.2.2023
-ICNL  -  International  Center  for  Not-For-Profit  Law  (14.11.2022):  Lebanon, 
https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/lebanon, Zugriff 30.1.2023
-RDPP - Region Development & Protection Programme [Lone Bildsøe Lassen, Ayla-Kristina 
Olesen Yurtaslan & Maisa Shquier (authors)] (12.12.2022): Localization of Aid in Jordan and 
Lebanon.  A  longitudinal  qualitative  study, https://rdpp-me.org/assets/RDPP%20Localization
%20Study.pdf, Zugriff 1.2.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Lebanon,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html,  Zugriff 
8.2.2023
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen
Die  allgemeine  Wehrpflicht  wurde  2006  abgeschafft  und  die  Armee  in  eine  Berufsarmee 
umgewandelt.  Der  Zugang  zum  Militärdienst  ist  nicht  an  ethnische  oder  religiöse  Kriterien 
gebunden (AA 5.12.2022). Im Alter von 17 bis 25 Jahre können Männer und Frauen im Libanon 
den freiwilligen Militärdienst ableisten (CIA 11.1.2023). Laut dem US-Ministerium für Arbeit beträgt 
das  Mindestalter  für  den  Eintritt  in  den  freiwilligen  Wehrdienst  18  Jahre  (UDOL 28.9.2022). 
Fahnenflüchtigen drohen nach Art. 107 ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere 
bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen 
zum  Feind  steht  die  Todesstrafe  (Art.  110  lib.  MilitärStGB). Dem  Auswärtigen  Amt  der 
Bundesrepublik Deutschland ist allerdings kein Fall bekannt, in der diese vollstreckt wurde (AA 
5.12.2022). 
Die Vereinten Nationen (UN) bestätigen für das Jahr 2021 die Rekrutierung und den Einsatz von 
32 Jungen im Alter von 11 bis 17 Jahren durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (24), Fath 
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al-Islam (3), Hizbollah (2), Jund Ansar Allah (1), Saraya al-Muqawama7 (1) und Da'esh (1) (UNGA
& UNSC 23.6.2022). 
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 1.2.2023
-CIA  -  Central  Intelligence  Agency  [USA]  (11.1.2023):  The  World  Factbook, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 1.2.2023
-UDOL - United States Department of Labor [USA] (28.9.2022):  2021 Findings on the Worst 
Forms of Child Labor: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2082757.html, Zugriff 1.2.2023
-UNGA -  United  Nations  General  Assembly  &  UNSC  -  United  Nations  Security  Council 
(23.6.2022):  Children  and  armed  conflict  -  Report  of  the  Secretary-General 
(A/76/871-S/2022/493),  https://childrenandarmedconflict.un.org/wp-content/uploads/2022/07/
Secretary-General-Annual-Report-on-children-and-armed-conflict.pdf, Zugriff 1.2.2023
 11. Allgemeine Menschenrechtslage
Libanon ist eines der 51 Gründungsmitglieder der Vereinten Nationen (UN), die am 26.6.1945 die 
UN-Charta  unterzeichnet  haben  (UN  o.D.).  Die  Präambel  der  libanesischen  Verfassung  hält 
ausdrücklich  fest,  dass  der  Libanon  die  Allgemeine  Menschenrechtserklärung  der  Vereinten 
Nationen beachtet. Der Staat ist Vertragsstaat wichtiger internationaler
Menschenrechtsabkommen,  jedoch  wurden  die  meisten  der  Fakultativprotokolle  zu  den 
Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert, so beispielsweise auch das Zweite Fakultativprotokoll 
zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe 
(OP2-ICCPR) von 1991. Der Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum 
Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 5.12.2022). 
Die Libanesen haben eine starke Vorstellung von sich selbst als Mitglieder eines repräsentativen 
und  demokratischen  Systems  (IACL 18.10.2022).  Der  Libanon  verfügt  über  eine  starke  und 
lebendige  Zivilgesellschaft  mit  den  vielfältigsten  und  aktivsten  NGOs  der  Region  (RDPP 
12.12.2022).  Allerdings  bringt  die  tiefgreifende  Wirtschaftskrise  katastrophale  Folgen  für  die 
Menschenrechte im Land mit sich (HRW 12.1.2023). Laut eines UN Sonderberichts über extreme 
Armut  und  Menschenrechte  im  Libanon,  ist  der  libanesische  Staat,  einschließlich  seiner 
Zentralbank,  für  grundlegende  Menschenrechtsverletzungen,  einschließlich  der  unnötigen 
Verarmung  der  Bevölkerung,  verantwortlich,  die  sich  aus  der  von  Menschen  verursachten 
Wirtschafts- und Finanzkrise ergeben haben (OHCHR 11.4.2022). Die Reaktion der Behörden auf 
die sich verschärfende Wirtschaftskrise im Libanon hat das Recht der Einwohner auf Gesundheit 
und  sogar  ihr  Recht  auf  Leben  in  den  akutesten  Momenten  der  Treibstoff-  und 
Medikamentenknappheit  nicht  gewährleistet  (AI  29.3.2022).  Zu  den  bedeutenden 
Menschenrechtsproblemen  gehören  zudem  glaubwürdige  Berichte  über:  schwerwiegende 
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politische Eingriffe in die Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung
und  der  Medienfreiheit,  einschließlich  Gewalt,  Gewaltandrohung  oder  ungerechtfertigter 
Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, sowie Zensur; schwerwiegende 
Einschränkungen der Internetfreiheit; Abschiebung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihr Leben 
oder ihre Freiheit bedroht sind; schwerwiegende und weit verbreitete Korruption auf hoher Ebene; 
das  Bestehen  oder  die  Anwendung  von  Gesetzen,  die  einvernehmliche  gleichgeschlechtliche 
sexuelle  Handlungen  zwischen  Erwachsenen  kriminalisieren;  Gewaltverbrechen  oder 
Gewaltandrohungen gegen  Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender-Personen und Intersexuelle 
(LGBTI) und das Bestehen der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). 
Im Januar 2021 wurde die Menschenrechtslage in Libanon zum dritten Mal im Rahmen des 
allgemeinen Überprüfungsverfahrens des UN-Menschenrechtsrats („Universal Periodic Review“, 
UPR)  überprüft.  Die  Antworten  der  Regierung  in  diesem  Rahmen  wurden  von 
Menschenrechtsgruppen  negativ  aufgenommen;  insbesondere  seien  die  Zuständigkeit  von 
Militärstrafgerichten  über  Zivilisten  aufrechterhalten  und  UPR-Empfehlungen  betreffend  der 
Gleichbehandlung  der  Geschlechter  nicht  umgesetzt  worden  (AA  5.12.2022).  Obwohl  die 
Rechtsstruktur  die  strafrechtliche  Verfolgung  und  Bestrafung  von  Beamten  vorsieht,  die 
Menschenrechtsverletzungen  und  Korruption  begangen  haben,  bleibt  die  Durchsetzung  ein 
Problem.  Regierungsbeamte  genießen  ein  gewisses  Maß  an  Straffreiheit  für 
Menschenrechtsverletzungen,  einschließlich  der  Umgehung  oder  Beeinflussung  von 
Gerichtsverfahren. Das Nationale Menschenrechtsinstitut (NHRI) soll die Menschenrechtslage im
Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und 
Empfehlungen  abgeben.  Mit  Stand  Dezember  2021  hatte  das  NHRI  die  ihm  zugewiesenen 
Aufgaben noch nicht aufgenommen (USDOS 12.4.2022). 
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2  022.pdf   , Zugriff 1.2.2023
-AI  -  Amnesty  International  (29.3.2022):  Lebanon  2021, 
https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/lebanon/report-lebanon/, Zugriff 
1.2.2023
-HRW  -  Human  Rights  Watch  (12.1.2023):  World  Report  2023  –  Lebanon, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 1.2.2023
-IACL - The International Association of Constitutional Law (18.10.2022): Lebanon: A Century of 
a  Constitutional  Contradiction,  https://blog-iacl-aidc.org/new-blog-3/2022/10/18/lebanon-a-
century-of-a-constitutional-contradiction, Zugriff 1.2.2023
-OHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights (11.4.2022): Visit to Lebanon 
Report  of  the  Special  Rapporteur  on  extreme  poverty  and  human
rights, Olivier De Schutter, (A/HRC/50/38/Add.1),  https://lebanon.un.org/sites/default/files/2022-
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 25 von 68
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05/FINAL%20SR%20Report%20on%20his%20Visit%20to%20Lebanon-ENG-Published
%20May2022.pdf, Zugriff 1.2.2023
-RDPP - Region Development & Protection Programme [Lone Bildsøe Lassen, Ayla-Kristina 
Olesen Yurtaslan & Maisa Shquier (authors)] (12.12.2022): Localization of Aid in Jordan and 
Lebanon.  A  longitudinal  qualitative  study, https://rdpp-me.org/assets/RDPP%20Localization
%20Study.pdf, Zugriff 1.2.2023
-UN  -  United  Nations  (o.D.):  About  the  United  Nations  in  Lebanon, 
https://lebanon.un.org/en/about/about-the-un, Zugriff 1.2.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Lebanon,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html,  Zugriff 
1.2.2023
 12. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Pressevertreter, und legt 
fest,  dass  Einschränkungen  nur  unter  außergewöhnlichen  Umständen  vorgenommen  werden 
dürfen. Die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen. Einzelpersonen steht es im 
Grunde frei, die Regierung zu kritisieren und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu
diskutieren (USDOS 12.4.2022). Allerdings wies eine Koalition von NGOs im Juli 2020 auf eine 
zunehmende Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung hin, insbesondere in den 
sozialen Medien, vor allem bei politischen und sozialen Themen (USDOS 12.4.2022; vgl. SMEX 
13.7.2020). Im Pressefreiheitsindex von Reporter ohne Grenzen (RSF) belegt der Libanon im Jahr 
2022 Rang 130 von 180 Ländern (RSF 23.1.2023). Im Jahr 2021 lag der Libanon noch auf Platz 
107  von  180  Ländern,  was  bedeutet,  dass  der  Libanon  im  vergangenen  Jahr  um  23  Plätze 
abgerutscht ist, obwohl Vergleiche dadurch erschwert werden, dass die RSF ihre Methodik in 
diesem Jahr geändert hat, um neue Indikatoren zu berücksichtigen (OT 4.5.2022).
Die  Rundfunk-  und  Fernsehszene  des  Libanon  ist  vielfältig  und  lebendig  und  spiegelt  den 
Pluralismus des Landes und seine Spaltung wider. Es war das erste arabische Land, das private 
Radio- und Fernsehsender zuließ, und hat sich zu einem regionalen Medienzentrum entwickelt 
(BBC 17.5.2022). Obwohl die Medien des Landes zu den offensten und vielfältigsten in der Region 
gehören,  sind  fast  alle  Medien  von  der  Schirmherrschaft politischer  Parteien,  wohlhabender 
Einzelpersonen oder ausländischer Mächte abhängig und üben folglich ein gewisses Maß an 
Selbstzensur aus (FH 24.2.2022). Laut RSF herrscht in den libanesischen Medien zwar echte 
Meinungsfreiheit, doch wird der Sektor in der Praxis von einer Handvoll Personen kontrolliert, die 
direkt  mit  politischen  Parteien  verbunden  sind  oder  lokalen  Dynastien  angehören.  Die 
einflussreichsten Fernsehsender sind: LBCI, Al Jadeed und MTV, die jeweils den Familien Daher-
Saad, Khayat und Murr gehören. Al Manar ist der offizielle Fernsehsender der Hizbollah. Die
Presse ist ein Ausdruck des politischen und kommunalen Separatismus im Land, einschließlich der 
religiösen Überwachung der Medien (RSF 23.1.2023). Hinzu kommt, dass die Finanzkrise und die 
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Auswirkungen der Explosion im Beiruter Hafen im Jahr 2020 viele Medien gezwungen haben, ihr
Personal und ihre Budgets zu kürzen (BBC 17.5.2022; vgl. RSF 23.1.2023). 
Es ist eine Straftat, den Präsidenten oder die Sicherheitsdienste zu kritisieren oder zu verleumden. 
Die Behörden nutzen diese Gesetze mitunter, um Journalisten zu schikanieren und zu inhaftieren 
(FH 24.2.2022). Journalisten, Social Media-Aktivisten und Blogger können für ihre Tätigkeit nach 
dem Strafgesetzbuch (insb. wegen Verleumdung) bestraft werden; zunehmend werden sie zu 
Befragungen der Sicherheitsbehörden vorgeladen. Immer wieder werden Journalisten durch nicht-
staatliche  Gruppen,  insbesondere  durch  die  Hizbollah,  bedroht  oder  eingeschüchtert  (AA 
5.12.2022).Trotz der rechtlichen und praktischen Hindernisse, mit denen sie konfrontiert sind, 
können viele Journalisten über heikle Themen wie staatliche Korruption, Fehlverhalten der Eliten 
und das Verhalten bewaffneter Gruppen wie der Hizbollah berichten und diese kommentieren (FH 
24.2.2022). 
Es herrscht Unklarheit darüber, welcher rechtliche Rahmen für Online-Nachrichtenseiten im Land 
gilt. Es gibt kein spezielles Gesetz, das die Online-Rede regelt (USDOS 12.4.2022). Politiker und 
Journalisten werden durch ausgeklügelte Spionagesoftware ins Visier genommen, und mehrere 
Online-Journalisten und Nutzer sozialer Medien wurden vom Büro für Cyberkriminalität vorgeladen 
(FH 3.6.2022). Online-Hass- und Desinformationskampagnen, die von Netzwerken von Hizbollah-
Anhängern betrieben werden, zielen auf Kritiker und Gegner der Partei ab, um sie zu verleumden 
und zu diffamieren (NL 16.3.2022; vgl. FH 3.6.2022). 
Quellen:
-BBC  -  British  Broadcasting  Corporation  (17.5.2022):  Lebanon  profile  –  Media, 
https://www.bbc.com/news/world-middle-east-14648683, Zugriff 8.2.2023
-FH  -  Freedom  House  (3.6.2022):  Freedom  on  the  Net  2022  –  Lebanon, 
https://freedomhouse.org/country/lebanon/freedom-net/2022, Zugriff 8.2.2023
-FH  -  Freedom  House  (24.2.2022):  Freedom  in  the  World  2022  –  Lebanon, 
https://www.ecoi.net/en/document/2071882.html, Zugriff 8.2.2023
-NL  -  Now  Lebanon  (16.3.2022):  Suppressors  and  freedom  of  expression, 
https://nowlebanon.com/suppressors-and-freedom-of-expression/, Zugriff 8.2.2023
-OT - L’Orient Today (4.5.2022): Lebanon falls 23 places in Reporters Without Borders' annual 
press freedom  ranking,  https://today.lorientlejour.com/article/1298372/lebanon-falls-23-places-in-
reporters-without-borders-annual-press-freedom-ranking.html, Zugriff 8.2.2023
-RSF  -  Reporters  Sans  Frontières (23.1.2023):  Lebanon,  https://rsf.org/en/country/lebanon, 
Zugriff 8.2.2023
-SMEX - Social Media Exchange (13.7.2020): Lebanon: New Coalition to Defend Free Speech, 
https://smex.org/lebanon-new-coalition-to-defend-free-speech/, Zugriff 8.2.2022
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Lebanon,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html,  Zugriff 
8.2.2023
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