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des Erbes eines Sohnes zuspricht. Das religiöse Recht in Sorgerechtsangelegenheiten bevorzugt
in den meisten Fällen den Vater, unabhängig von der Religionszugehörigkeit. Scharia-Gerichte 
gewichten die Aussage eines Mannes genauso wie die zweier Frauen (USDOS 12.4.2022). Auch 
das Staatsangehörigkeitsrecht diskriminiert Frauen, die an ihren Ehepartnern und ihren Kindern 
nicht die Staatsangehörigkeit übertragen dürfen (USDOS 12.4.2022; vgl.  HBS 2.12.2022, HRW 
12.1.2023).  Das  Personenstandsrecht  wird  in  hohem  Maße  von  religiösen  Persönlichkeiten 
geschützt, beherrscht die Familiengerichte und wirkt sich auf alle Aspekte des Lebens der Frauen 
im Lande aus. Zu den Personenstandsgesetzen kommen die Gesetze hinzu, die im Laufe der 
Jahre im Mittelpunkt feministischer Kämpfe standen, nämlich das Staatsangehörigkeitsgesetz, das 
Gesetz über geschlechtsspezifische Gewalt, das Gesetz über Belästigung, das Sorgerechtsgesetz 
und das Kafala-System, das auf das Fehlen gerechter Gesetze zum Schutz von Migrantinnen 
zurückzuführen ist (HBS 2.12.2022). Problematisch ist auch, dass es kein allgemeinverbindliches 
gesetzliches  Mindestheiratsalter  gibt  und  zahlreiche  religiös-konfessionelle  Rechtsstatute  die 
Verheiratung von Minderjährigen erlauben [Anm.: siehe hierzu auch das Unterkapitel 18.2 „Kinder“] 
(AA 5.12.2022). 
Gemäß Art. 487-489 des Strafgesetzes erhalten Frauen bei Verurteilung wegen Ehebruchs höhere 
Strafen  als  Männer  (AA  5.12.2022).  Die  Mindesthaftstrafe  für  eine  Person,  die  wegen 
Vergewaltigung verurteilt wird, beträgt fünf Jahre, bei Vergewaltigung eines Minderjährigen sieben 
Jahre.  Das  Gesetz  befreit  Vergewaltiger  nicht  mehr  von  der  Strafverfolgung  oder  hebt  ihre 
Verurteilung auf, wenn sie ihre Opfer geheiratet haben (USDOS 12.4.2022). 2017 wurde durch die
Aufhebung des Paragraphs 522 des Strafgesetzbuches die Straffreiheit abgeschafft, für den Fall, 
dass der Vergewaltiger das Opfer nach der Tat heiratete. Gewalt gegen Frauen (und Kinder) ist ein 
verbreitetes  soziales  Problem,  das  öffentlich  prominent  diskutiert  wird  (AA 5.12.2022).  Eine 
wachsende  Zahl  von  Fällen  von  Femizid  und  häuslicher  Gewalt  macht  deutlich,  dass  das 
entsprechende  Gesetz  gegen  Gewalt  in  der  Familie  stärker  umgesetzt  werden  muss  (HRW 
12.1.2023).  Frauen  und  Mädchen  sind  weiterhin  verschiedenen  Risiken  und  Arten  von 
geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Im zweiten Quartal 2022 waren körperliche Angriffe 
und  psychische  oder  emotionale  Misshandlungen  mit  36  %  bzw.  34  %  die  am  häufigsten 
gemeldeten Arten von geschlechtsspezifischer Gewalt. Sexueller Missbrauch bleibt ein Risiko mit 
verheerenden Folgen für Frauen und Mädchen. Aufgrund der damit verbundenen Stigmatisierung 
wird jedoch nach wie vor zu wenig darüber berichtet. Vergewaltigung und sexuelle Nötigung 
machen 17 % aller gemeldeten Vorfälle aus, so der UN-Gender-Based-Violence-Bericht aus dem 
Jahr 2022 (UNFPA et al. 7.10.2022).
Dank der Lobbyarbeit und der hartnäckigen Bemühungen von Frauenorganisationen und Aktivisten 
und Aktivistinnen wurde 2014 ein Gesetz erlassen, das häusliche Gewalt unter Strafe stellt (CSKC 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 38 von 68
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31.12.2014; vgl. HBS 2.12.2022, AA 5.12.2022). Das Gesetz ist jedoch nach wie vor nicht in der
Lage,  einen  umfassenden  Schutz  zu  bieten,  da  es  nicht  alle  Arten  von  Gewalt  anerkennt, 
moralischen,  emotionalen  und  verbalen  Übergriffen  keine  Bedeutung  beimisst  und  die 
wirtschaftliche und finanzielle Unabhängigkeit der Frauen von ihren Tätern nicht garantiert (HBS 
2.12.2022). Einer der Hauptmängel des Gesetzes besteht darin, dass es Vergewaltigung in der 
Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe stellt, was nach anderem libanesischem Recht keine Straftat 
ist. Ein früherer Entwurf des Gesetzes sah Vergewaltigung in der Ehe als Straftat vor, doch wurde 
diese  Bestimmung  auf  Druck  religiöser  Autoritäten  gestrichen  (HRW  3.4.2014).  Als  eine  Art 
Kompromiss  stellt  das  Gesetz  die  Anwendung  von  Drohungen  oder  Gewalt  durch  einen 
Ehepartner unter Strafe, um ein „eheliches Recht auf Geschlechtsverkehr“ einzufordern, nicht aber 
die nicht einvernehmliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit selbst (HRW 3.4.2014; vgl. 
USDOS  12.4.2022).  Die  Aktivistinnen  und  Aktivisten  kritisierten  auch  den  Verweis  auf  ein 
„eheliches Recht auf Geschlechtsverkehr“, das es im libanesischen Strafrecht nicht gibt, und 
befürchten,  dass dies zur Legitimierung von Vergewaltigungen in der Ehe verwendet werden 
könnte (HRW 3.4.2014). Darüber hinaus ist das Strafmaß deutlich niedriger als bei Vergewaltigung 
außerhalb  der  Ehe  (AA  5.12.2022).  Während  die  Regierung  versucht  das  Gesetz  effektiv 
durchzusetzen, verhindert seine Auslegung durch religiöse Gerichte in Fällen, die vor diese und 
nicht  vor  Zivilgerichte  gebracht  wurden,  die  vollständige  Umsetzung  des  Zivilrechts  in  allen 
Provinzen  (USDOS  12.4.2022).  Laut  KAFA  (enough)  Violence  &  Exploitation,  einer  lokalen 
zivilgesellschaftlichen  Organisation,  waren  im  Juni  2022  93  %  der  Täter  in  neu  gemeldeten 
Missbrauchsfällen die Ehemänner (KAFA 18.8.2022). Obwohl das Gesetz für Körperverletzung
eine Höchststrafe von zehn Jahren Gefängnis vorsieht, konnten sich religiöse Gerichte auf das 
Personenstandsrecht berufen, um von einer misshandelten Ehefrau zu verlangen, dass sie in die 
gemeinsame Wohnung mit ihrem Misshandler zurückkehrt. Einige Polizeibehörden, vor allem in 
ländlichen Gebieten, behandelten häusliche Gewalt als eine soziale und nicht als eine kriminelle 
Angelegenheit (USDOS 12.4.2022).
Im Allgemeinen bemühen sich Polizei- und Justizbeamte um eine bessere Bearbeitung von Fällen 
häuslicher  Gewalt,  stellen  jedoch  fest,  dass  sozialer  und  religiöser  Druck  -  vor  allem  in 
konservativeren Gemeinschaften - dazu führt, dass zu wenig Fälle gemeldet werden. Einige Opfer, 
die oft unter dem Druck von Verwandten stehen, suchen die Schlichtung durch religiöse Gerichte 
oder zwischen Familien, anstatt sich an die Justiz zu wenden. Es gibt Berichte und Fälle von 
ausländischen Hausangestellten, in der Regel Frauen, die unter Misshandlung, Missbrauch und in 
einigen  Fällen  unter  Vergewaltigung  oder  sklavereiähnlichen  Bedingungen  leiden  (USDOS 
12.4.2022). KAFA hat eine langfristige Zusammenarbeit mit der libanesischen Sicherheitsbehörden 
(ISF) eingeleitet, um eine bessere Reaktion auf misshandelte und von Gewalt bedrohte weibliche 
Hausangestellte zu entwickeln und umzusetzen (KAFA 2022). Die Internal Security Forces (ISF) 
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informieren ihre Menschenrechtsabteilung über Fälle, in denen Opfer häuslicher Gewalt und
andere gefährdete Gruppen involviert sind, damit die Beamten die Fälle verfolgen und den Opfern 
angemessene  Unterstützung  bieten  können.  Die  Abteilung  für  Frauenangelegenheiten  im 
Sozialministerium und mehrere NGOs setzen ihre Projekte zur Bekämpfung von sexueller oder 
geschlechtsspezifischer Gewalt fort, z. B. die Bereitstellung von Beratung und Unterkünften für 
Opfer  (USDOS  12.4.2022).  Der  Libanon  ist  ein  Zielland  des  internationalen  Frauenhandels, 
vornehmlich aus Osteuropa, Russland und Syrien. Die Regierung arbeitet inzwischen mit NGOs 
zusammen,  um  diesen  die  Betreuung  von  Opfern  des  Frauenhandels  zu  ermöglichen  (AA 
5.12.2022).
Besonders  schwierig  ist  die  Situation  von  Flüchtlingsfrauen  in  der  gegenwärtigen  Krise.  Dies 
beschränkt sich nicht nur auf die krisenbedingte wirtschaftliche Belastung, sondern bezieht sich 
auch auf ihre eigenen derzeitigen Möglichkeiten, Schutz zu suchen und Rechte zu erlangen. Im 
Libanon  sind  syrische  und  palästinensische  Flüchtlingsfrauen  und  -mädchen  noch  weit  von 
jeglicher  Form  der  Gleichstellung  entfernt,  selbst  mit  ihren  libanesischen  (nicht  geflüchteten) 
Mitbürgerinnen (HBS 2.12.2022).
Die Zahl der Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und der zivilgesellschaftlichen Organisationen 
(CSOs)  im  Libanon  ist  stetig  gestiegen (ICNL 14.11.2022).  Wichtige  libanesische  NGOs  und 
CSOs, die sich für Frauen einsetzen, sind neben KAFA (KAFA o.D.) auch Lebanese Democratic 
Women’s Gathering (RDFL) (RDFL o.D.), Lebanese Council for Women (LCW) (CSKC o.D.), Dar
Al Amal (DAA) (DAA o.D.) oder Fe-Male (FM o.D.).
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
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https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
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-CSKC  -  Civil  Society  Knowledge  Center  (o.D.):  Lebanese  Council  for  Women  (LCW), 
https://civilsociety-centre.org/content/lebanese-council-women-lcw, Zugriff 30.1.2023
-Dar Al Amal (DAA) (o.D.): About Us, https://www.dar-alamal.org/aboutus.php, Zugriff 30.1.2023
-FM - Fe-Male (o.D.) Who We Are, https://www.fe-male.org/who-we-are, Zugriff 30.1.2023
-HBS  -  Heinrich  Böll  Stiftung  –  Beirut  Office  (2.12.2022): 
https://lb.boell.org/sites/default/files/2022-12/fqml-en-e.pdf, Zugriff 30.1.2023
-HRW  -  Human  Rights  Watch  (12.1.2023):  World  Report  2023  –  Lebanon, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 30.1.2023
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incomplete, Zugriff 30.1.20223
-ICNL  -  International  Center  for  Not-For-Profit  Law  (14.11.2022):  Lebanon, 
https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/lebanon, Zugriff 30.1.2023
-KAFA -  KAFA (enough) Violence & Exploitation  (18.8.2022): Second Quarter Report 2022, 
https://kafa.org.lb/en/node/508, Zugriff 27.1.2023
-KAFA - KAFA (enough) Violence & Exploitation (2022): Annual Report on Activities 2021, 
https://kafa.org.lb/sites/default/files/2022-12/annual-report-2021-final.pdf, Zugriff 30.1.2023
-RDFL  -  The  Lebanese  Democratic  Women’s  Gathering  (o.D.):  About  Us, 
https://www.rdflwomen.org/eng/about-us/, Zugriff 30.1.2023
-UNFPA - United Nations Population Fund / UNHCR - United Nations High Commissioner for 
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https://www.ecoi.net/en/file/local/2081458/GBVIMS+Thematic+Report_Final_Q2+2022.pdf, Zugriff 
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-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Lebanon,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html,  Zugriff 
27.1.2023
-WEF - World Economic Forum (13.7.2022): Global Gender Gap Report 2022,
https://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2022.pdf, Zugriff 30.1.2023
18.2. Kinder
Eine  Reihe  schwerwiegender  Krisen  im  Libanon  führt  dazu,  dass  die  Zahl  der  Kinder,  die 
Missbrauch, Ausbeutung und Gewalt ausgesetzt sind, steigt (UNICEF 12.2021). Die Auswirkungen 
der  Wirtschaftskrise  haben  die  Fähigkeit  der  Regierung  beeinträchtigt,  libanesischen  Kindern 
grundlegende Dienstleistungen wie sauberes Trinkwasser, Bildung und Gesundheitsdienste zur 
Verfügung zu stellen (ACAP 31.5.2022). Immer mehr junge Menschen brechen ihre schulische 
Ausbildung ab und gehen einer schlecht bezahlten, unregelmäßigen und informellen Arbeit nach, 
um  ein  Einkommen  zu  erzielen,  mit  dem  sie  ihren  Familien  helfen  können,  die  wachsenden 
Herausforderungen zu bewältigen (UNICEF 28.1.2022). 
Für libanesische Staatsbürger ist die Bildung bis zum Ende der Grundschulzeit kostenlos und 
obligatorisch.  Staatenlose  Kinder  oder  Kinder  ohne  libanesische  Staatsbürgerschaft  sowie 
Flüchtlinge haben nicht dieses Recht – auch nicht die Kinder von libanesischen Müttern und nicht-
libanesischen Vätern. Die Staatsbürgerschaft wird ausschließlich vom Vater abgeleitet. Dies kann
zur Staatenlosigkeit von Kindern einer libanesischen Mutter und eines nicht-libanesischen Vaters 
führen, wenn die Kinder nicht durch ihre Väter eine ausländische Staatsbürgerschaft bekommen 
können. Das Ministerium für Bildung und höhere Bildung ordnete an, dass die Zahl der nicht-
libanesischen Schüler in einem bestimmten Klassenzimmer während der regulären Schulzeit nicht 
höher sein darf als die Zahl der libanesischen Schüler, wodurch die Zahl der Schüler manchmal 
begrenzt wird (USDOS 12.4.2022). Die Einschulungsrate für 6 bis 11-jährige libanesische Kinder 
(Nicht-Flüchtlinge) liegt bei ca. 90 %, bei den 3- bis 5-jährigen liegt sie über 90 % (Vorschulen) (AA 
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5.12.2022). Allerdings mussten im Schuljahr 2021/22 30.000 Schüler die Schule verlassen. Mehr
als  700.000  Kinder  sind  aufgrund  der  zunehmenden  Armut  gefährdet,  nie  wieder  ein 
Klassenzimmer zu besuchen (AlM 4.3.2022).
Kinder leiden in verschiedenen Lebensbereichen unter den Folgen der multiplen Krisen im Land, 
wobei ihre Bildung stark gefährdet ist (AlM 4.3.2022). Bildungseinrichtungen berichten, dass einige 
Schulen aufgrund der Wirtschaftskrise, der Abwertung des libanesischen Pfunds und des Mangels 
an Finanzmitteln gezwungen waren, im Laufe des Jahres 2021 zu schließen. Darüber hinaus 
wurden viele Lehrkräfte entlassen oder haben gekündigt (USDOS 12.4.2022). Die Instabilität des 
öffentlichen  Bildungssystems  im  Libanon  hat  sich  durch  die  Streiks  der  Lehrkräfte  noch 
verschlimmert (AlM 4.3.2022). Die Lehrer im Libanon streiken wegen der Bezahlung und der 
Arbeitsbedingungen und verschärfen damit die Bildungskrise, durch die schätzungsweise eine 
Million Kinder ohne Schulbildung zurückbleiben (STC 19.1.2023). Einige Lehrer sind entschlossen, 
nicht  zur  Schule  zurückzukehren,  bis  die  Regierung  ihren  Forderungen  nachkommt  (AlM 
4.3.2022).
Die zunehmend schwierige sozioökonomische Lage im Libanon hat zu einer Zunahme negativer 
Bewältigungsmechanismen, einschließlich Kinderarbeit, geführt (UNICEF  28.1.2022). Speziell in 
abgelegenen  und  ländlichen  Gebieten  (Bekaa/Akkar)  ist  Kinderarbeit  gleichwohl  verbreitet. 
Betroffene kommen meist aus den unteren sozialen Schichten und haben oft keine libanesische 
Staatsangehörigkeit, wie palästinensische bzw. syrische Flüchtlinge oder auch die Kinder
afrikanischer  oder  asiatischer  Hausangestellter.  Das  gesetzliche  Mindestalter  für  eine 
Arbeitsaufnahme liegt bei 14 Jahren (AA 5.12.2022).  Kinderarbeit und Kinderzwangsarbeit unter 
der syrischen Flüchtlingsbevölkerung nehmen weiter zu, insbesondere in der Landwirtschaft, auf 
dem Bau sowie beim Straßenverkauf und beim Betteln. Für diese Kinder besteht ein hohes Risiko, 
Opfer von Menschenhandel zu werden, vor allem auf den Straßen der großen städtischen Gebiete 
wie Beirut und Tripolis sowie in den ländlichen Gebieten von Bekaa und Akkar (USDOS 6.9.2022). 
Libanon  verfügte  über  kein  umfassendes  Kinderschutzgesetz,  obwohl  die  gesetzlichen 
Bestimmungen Kindern, die Opfer von Gewalt wurden, einen gewissen Schutz bieten. Das Gesetz 
verbietet und bestraft kommerzielle sexuelle Ausbeutung, Kinderpornografie und Kinderhandel 
(USDOS 12.4.2022). 
Das  Mindestalter  für  einvernehmlichen  Geschlechtsverkehr  beträgt  18  Jahre  für  Männer  und 
Frauen,  und  die  Strafe  für  Vergewaltigung  beträgt  mindestens  fünf  Jahre  Zwangsarbeit  und 
mindestens sieben Jahre Haft, wenn das Opfer jünger als 15 Jahre ist. Die Regierung hat das 
Gesetz im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 12.4.2022). Es gibt allerdings kein gesetzliches 
Mindestalter  für  die  Eheschließung.  Jede  religiöse  Gruppierung  hat  ihre  eigenen  religiösen 
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Gerichte, die Fragen des persönlichen Status wie Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft
regeln. Das Mindestalter für die Eheschließung schwankt je nach Glaubensrichtung zwischen 14 
und 18 Jahren (USDOS 12.4.2022). Religiöse Gerichte legen das Alter auf der Grundlage von 15 
verschiedenen Personenstandsgesetzen fest, von denen einige die Heirat von Mädchen unter 15 
Jahren erlauben. Dies ist ein großes Hindernis für die Bekämpfung der Kinderheirat auf nationaler 
Ebene.  Für  geflüchtete  Mädchen  im  Libanon  besteht  zusätzlich  ein  erhöhtes  Risiko  einer 
Kinderheirat  (DGC  9.11.2022).  UN-Organisationen,  Nichtregierungsorganisationen  und 
Regierungsbeamte stellen hohe Rate an Frühehen unter der syrischen Flüchtlingsbevölkerung 
fest, die in einigen Fällen viermal so hoch waren wie vor Beginn des Syrien-Konflikts. Sie führten 
diesen Umstand teilweise auf den sozialen und wirtschaftlichen Druck auf Familien mit begrenzten 
Ressourcen zurück (USDOS 12.4.2022).
Angesichts des zunehmenden Stresses zu Hause, des fehlenden geregelten Schulalltags und des 
Rückgangs der sozialen Dienste sind mindestens eine Million Kinder im Libanon von direkter 
Gewalt bedroht. UNICEF-Partner berichten über steigende Raten häuslicher Gewalt, die sowohl 
Frauen  als  auch  Kinder  einem  größeren  Risiko  aussetzt  (UNICEF  12.2021).  Die  Hälfte  der 
libanesischen Kinder - etwa 700.000 - benötigt jetzt humanitäre Hilfe, und Tausende sind von 
Unterernährung bedroht, da der Krieg in der Ukraine die nationale Nahrungsmittelkrise weiter zu 
verschärfen droht. Mehr als 200.000 Kinder leiden bereits an Unterernährung und 7 % aller Kinder 
sind unterentwickelt, ein Indikator für chronische Unterernährung (STC 14.4.2022). Laut UNICEF 
stieg zwischen April und Oktober 2021 die Zahl der Kinder, die keinen Zugang zu medizinischer
Versorgung hatten, als sie diese benötigten, von 28 % auf 34 % (UNICEF 4.2022).
Wenn die Geburt eines Kindes nicht innerhalb des ersten Jahres registriert wird, ist das Verfahren 
zur Legitimierung der Geburt langwierig und kostspielig, was die Familien oft von der Registrierung 
abhält. Syrische Flüchtlinge benötigen keinen legalen Wohnsitz mehr, um die Geburt ihrer Kinder 
registrieren zu lassen. Die Geburtenregistrierung bleibt für einige unzugänglich, weil die Regierung 
den Nachweis eines legalen Wohnsitzes und einer legalen Heirat verlangte - Dokumente, die für 
Flüchtlinge oft nicht verfügbar sind (USDOS 12.4.2022). 
Lokale NGOs wie die Lebanese Union for Child Welfare (LUCW) setzen sich für die Rechte von 
Kindern  ein  (DM  o.D.).  Naba'a  -  Developmental  Action  without  Borders,  eine  NGO  die  mit 
palästinensischen und libanesischen Gemeinschaften arbeitet (Naba’a o.D.), hat sich zum Ziel 
gesetzt, ein Umfeld zu schaffen, in dem sich Kinder und Jugendliche ungeachtet ihrer Religion, 
ihres Geschlechts und ihrer Nationalität entfalten und in Harmonie leben können (CHS o.D.). 
Frauenrechtsorganisationen im Libanon, darunter Kafa und Abaad, setzen sich seit langem unter 
anderem dafür ein, das Mindestheiratsalter auf 18 Jahre festzusetzen (DGC 9.11.2022). 
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Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
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-ACAP  -  The  Assessment  Capacities  Project  (31.5.2022): 
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-AlM - Al-Monitor (4.3.2022): Children's education at risk in Lebanon due to economic crisis, 
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https://daleel-madani.org/ar/civil-society-directory/lebanese-union-child-welfare/about,  Zugriff 
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Zugriff 27.1.2023
-STC - Safe the Children (19.1.2023): One Million Children Left Without Education In Lebanon 
After Public Schools Shut Their Doors, https://www.savethechildren.net/news/one-million-children-
left-without-education-lebanon-after-public-schools-shut-their-doors, Zugriff 27.1.2023
-STC - Safe the Children (14.4.2022): Half of Lebanese children now need support due to food, 
healthcare shortages – new data,  https://www.savethechildren.net/news/half-lebanese-children-
now-need-support-due-food-healthcare-shortages-new-data, Zugriff 27.1.2023
-UNICEF - United Nations Children’s Fund (4.2022): A Worsening Health Crisis for Children, 
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-UNICEF - United Nations Children’s Fund (28.1.2022): Searching for Hope: A Grim Outlook for 
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https://www.unicef.org/lebanon/media/7746/file, Zugriff 27.1.2023
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in  Lebanon’s  crisis,  https://www.unicef.org/lebanon/media/7626/file/Child%20Protection%20-
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Human  Rights  Practices:  Lebanon,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html,  Zugriff 
27.1.2023
18.3. LGBTI-Personen
LGBTI-Menschen [LGBTI - Lesbian, Gay, Bisexual, Transexuall/Transgender, Intersexual] werden 
im  Libanon  systematisch  diskriminiert  und  sind  weiterhin  unverhältnismäßig  stark  von  der 
Wirtschaftskrise betroffen. Transgender-Frauen sind mit systemischer Gewalt und Diskriminierung 
beim  Zugang  zu  grundlegenden Dienstleistungen,  einschließlich  Beschäftigung, 
Gesundheitsversorgung und Wohnraum, konfrontiert (HRW 12.1.2023; vgl. HBS 2.12.2022). 
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Im Libanon wurde Artikel 534 des Strafgesetzbuchs, der „jeden Geschlechtsverkehr, der den
Gesetzen  der  Natur  widerspricht“  verurteilt,  in  der  Vergangenheit  dazu  verwendet,  Menschen 
wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen zu verfolgen (TML 26.11.2022; vgl. AA 5.12.2022) und 
mit bis zu einem Jahr Gefängnis zu bestrafen (HRW 12.1.2023; vgl. AA 15.12.2022 ). In den 
letzten  Jahren  haben  Richter  der  unteren  Instanzen  jedoch  damit  begonnen,  homosexuelle 
Beziehungen nicht mehr zu verurteilen, da sie sie nicht als naturwidrig ansehen, und damit einen 
rechtlichen  Präzedenzfall  für  die  gesamte  Gemeinschaft  geschaffen  (TML  26.11.2022).  Ein 
Bezirksberufungsgericht  entschied  im  Jahr  2018  ebenfalls,  dass  einvernehmliches 
gleichgeschlechtliches Verhalten nicht rechtswidrig ist (HRW 12.1.2023; vgl. HDT o.D.). Dies ist
allerdings weiterhin Ausdruck einer Mindermeinung in der Rechtsprechung (AA 5.12.2022).
Sicherheitskräfte  nutzen  diesen Artikel  immer  noch,  um  Menschen  aufgrund  ihres 
Geschlechtsidentität oder -ausdruck zu verhaften, insbesondere Trans-Frauen (TML 26.11.2022). 
Trans-Personen fallen nicht nur unter Gesetze, die gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe 
stellen, sondern können auch nach dem Gesetz über das Verbot der „Verkleidung als Frau“ mit 
einer Höchststrafe von sechs Monaten Haft bestraft werden (HDT o.D.). Eine generelle polizeiliche 
und gerichtliche Verfolgung von Personen, die der Homosexualität verdächtigt werden, findet zwar 
nicht statt, doch kommt es gelegentlich zu Schikanen, z.T. auch gewaltsamen Übergriffen, gegen 
LGBTI-Personen durch Sicherheitsorgane, aber auch durch religiöse Gruppen (AA 5.12.2022). 
NGOs geben an, dass die offizielle und gesellschaftliche Diskriminierung von LGBTI-Personen 
weiter anhält. Demnach gibt es Berichte von LGBTI-Flüchtlingen über körperliche Misshandlungen
durch  lokale  Banden,  die  die  Opfer  nicht  bei  den  Internal  Security  Forces  (ISF)  meldeten. 
Personen,  die  mit  Gewalt  konfrontiert  waren,  zögerten,  Vorfälle  zu  melden,  weil  sie  weitere 
Diskriminierungen oder Repressalien befürchteten. Es gibt keine Bemühungen der Regierung, 
gegen mögliche Diskriminierung vorzugehen (USDOS 12.4.2022). Laut Human Rights Watch hat 
hingegen  digitales  Targeting  der  Regierung  im  Libanon  zu  willkürlichen  Verhaftungen,  zum 
Rückgriff auf unrechtmäßig erlangte persönliche digitale Informationen bei der Strafverfolgung und 
zur Erpressung von LGBTI-Personen geführt (HRW 21.2.2023). 
Am 24.6.2022 hat der geschäftsführende Innenminister Bassam Mawlawi ein Schreiben an die 
Kräfte der allgemeinen und der inneren Sicherheit gerichtet, in dem er beide Institutionen anwies, 
Versammlungen zu verhindern, die „unnatürliche sexuelle Beziehungen“ und „das Phänomen der 
sexuellen Abweichung“ fördern (TML 26.11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Rechtsgruppen haben 
gegen  die  Entscheidung  Berufung  eingelegt  (HRW  12.1.2023).  Am  1.11.2022  beschloss  der 
Staatsrat, das oberste Verwaltungsgericht des Libanon, die Aussetzung des Beschlusses von 
Innenminister Mawlawi (Helem 15.11.2022; vgl. TML 26.11.2022). Während in Teilen Beiruts eine 
im Vergleich zu anderen Ländern der Region weitgehende Toleranz gegenüber LGBTI vorherrscht 
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und auch in diesem Bereich aktive NGOs toleriert werden und mit Einschränkungen arbeiten
können, sind soziale Zwänge außerhalb Beiruts groß (AA 5.12.2022). 
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 27.1.2023
-HBS  -  Heinrich  Böll  Stiftung  –  Beirut  Office  (2.12.2022): 
https://lb.boell.org/sites/default/files/2022-12/fqml-en-e.pdf, Zugriff 30.1.2023
-HDT  -  Human  Dignity  Trust  (o.D.):  Lebanon, 
https://www.humandignitytrust.org/country-profile/lebanon/, Zugriff 27.1.2023
-Helem (15.11.2022): Suspension of Minister of Interior’s Homophobic Decision, https://uploads-
ssl.webflow.com/6103f4af16787766f28ab22b/6387f2288c6c882d2f654677_Helem_Statement_N
ovember_15_2022.pdf, Zugriff 27.1.2022
-HRW - Human Rights Watch (21.2.2023): “All This Terror Because of a Photo” Digital Targeting 
and  Its  Offline  Consequences  for  LGBT  People  in  the  Middle  East  and  North  Africa, 
https://www.hrw.org/report/2023/02/21/all-terror-because-photo/digital-targeting-and-its-offline-
consequences-lgbt, Zugriff 28.2.2023
-HRW  -  Human  Rights  Watch  (12.1.2023):  World  Report  2023  –  Lebanon, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 19.1.2023
-TML  -  The  Medialine  (26.11.2022):  Despite  Win  in  Courts,  LGBT  Community  Suffers 
Discrimination,  Abuse  in  Lebanon,  https://themedialine.org/people/despite-win-in-courts-lgbt-
community-suffers-discrimination-abuse-in-lebanon/, Zugriff 27.1.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on 
Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff
27.1.2023
 19. Bewegungsfreiheit
Das  Gesetz  gewährt  Bewegungsfreiheit  in  Bezug  auf  Auslandsreisen,  Emigration  und 
Wiedereinbürgerung,  und  die  Regierung  respektierte  grundsätzlich  diese  Rechte. 
Einschränkungen  gibt  es  nur  für  Flüchtlinge  und  Asylsuchende,  von  denen  die  meisten  aus 
Palästina, Syrien und dem Irak stammen (USDOS 12.4.2022) [Anm.: Für detaillierte Informationen 
wird auf das entsprechenden Kapitel 20 „IDPs und Flüchtlinge“ verwiesen]. Berichten zufolge 
werden im Libanon diskriminierende Ausgangssperren verhängt, die sich gegen ausländische oder 
syrische Staatsangehörige richten (MRG 31.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Während die
Gemeinden  ursprünglich  Sicherheitsbedenken  als  Rechtfertigung  für  die  Verhängung  von 
Ausgangssperren  für  syrische  Bürger  anführten,  insbesondere  im  Zusammenhang  mit  dem 
syrischen  Bürgerkrieg  und  seinen  Folgen  im  Libanon,  lieferte  die  Ausbreitung  der  Covid-19-
Pandemie eine zusätzliche Rechtfertigung für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit syrischer 
Bürger. Während der Pandemie wurde berichtet, dass mindestens 21 libanesische Gemeinden 
Beschränkungen für syrische Flüchtlinge eingeführt hatten, die nicht für libanesische Bürger gelten 
(MRG 31.1.2022). 
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Kontrollpunkte sind im Libanon weit verbreitet (AA 5.12.2022). Bewaffnete nichtstaatliche Akteure
behindern oder verhindern die Bewegungsfreiheit in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Bspw. 
kontrollieren  Bewaffnete  Hizbollah-Mitglieder  den  Zugang  zu  einigen  von  der  Hizbollah 
kontrollierten Gebieten (USDOS 12.4.2022).
Libanon kann auf dem Landweg derzeit nur in Richtung Syrien verlassen werden. Aufgrund des 
besonderen  Charakters  der  Beziehungen  zwischen  den  beiden  Staaten  können  libanesische 
Staatsangehörige  mit  Personalausweis  über  einen  der  sechs  offiziellen  Grenzübergänge 
problemlos nach Syrien ein- und ausreisen. Auch die „grüne Grenze“ zwischen Libanon und Syrien 
ist  trotz  einer  gewissen  Verbesserung  der  Grenzüberwachung  nach  wie  vor  durchlässig;  die 
Grenze  wurde  allerdings  seit  Mitte  2011  in  Teilbereichen  auf  syrischer  Seite  vermint.  Die 
Demarkationslinie (Blaue Linie) zu Israel ist für den Grenzverkehr geschlossen und wird durch 
einen durchgehenden Grenzzaun/-mauer auf israelischer Seite befestigt (AA 5.12.2022).
Innerhalb der Familien übten die Männer mitunter eine beträchtliche Kontrolle über weibliche 
Verwandte  aus,  indem  sie  deren  Aktivitäten  außerhalb  des  Hauses  oder  deren  Kontakt  zu 
Freunden und Verwandten einschränkten (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen benötigen für 
die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 5.12.2022). 
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 27.1.2023
-MRG - MENA Rights Group (31.1.2022):  Joint report on the erosion of the non-refoulement 
principle  in  Lebanon  since  2018,  https://menarights.org/en/documents/joint-report-erosion-non-
refoulement-principle-lebanon-2018, Zugriff 27.1.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Lebanon,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html,  Zugriff 
27.1.2023
 20. IDPs und Flüchtlinge
Das Gesetz sieht weder die Gewährung von Asyl noch die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus vor 
(USDOS 12.4.2022). Dennoch ist der Libanon nach wie vor das Land, das die meisten Flüchtlinge
pro Kopf der Bevölkerung aufnimmt (UNHCR 10.2022; vgl. TNH 26.9.2022). Die Regierung schätzt 
die Zahl der syrischen Flüchtlinge auf 1,5 Mio. und die Zahl der Flüchtlinge anderer Nationalitäten 
auf 12.377. Dazu zählen unter anderem 6.878 Flüchtlinge aus dem Irak und 2.379 Flüchtlinge aus 
dem Sudan (UNHCR 10.2022). Hinzu kommen ca. 210.000 im Land lebende palästinensische 
Flüchtlinge  (UNRWA  21.10.2022).  Libanon  ist  bislang  keiner  internationalen  Konvention  zur 
Regelung des Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 5.12.2022). Als Reaktion auf den Anstieg 
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