liba-lib-2023-03-01-ke

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Gerichte, die Fragen des persönlichen Status wie Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft
regeln. Das Mindestalter für die Eheschließung schwankt je nach Glaubensrichtung zwischen 14 
und 18 Jahren (USDOS 12.4.2022). Religiöse Gerichte legen das Alter auf der Grundlage von 15 
verschiedenen Personenstandsgesetzen fest, von denen einige die Heirat von Mädchen unter 15 
Jahren erlauben. Dies ist ein großes Hindernis für die Bekämpfung der Kinderheirat auf nationaler 
Ebene.  Für  geflüchtete  Mädchen  im  Libanon  besteht  zusätzlich  ein  erhöhtes  Risiko  einer 
Kinderheirat  (DGC  9.11.2022).  UN-Organisationen,  Nichtregierungsorganisationen  und 
Regierungsbeamte stellen hohe Rate an Frühehen unter der syrischen Flüchtlingsbevölkerung 
fest, die in einigen Fällen viermal so hoch waren wie vor Beginn des Syrien-Konflikts. Sie führten 
diesen Umstand teilweise auf den sozialen und wirtschaftlichen Druck auf Familien mit begrenzten 
Ressourcen zurück (USDOS 12.4.2022).
Angesichts des zunehmenden Stresses zu Hause, des fehlenden geregelten Schulalltags und des 
Rückgangs der sozialen Dienste sind mindestens eine Million Kinder im Libanon von direkter 
Gewalt bedroht. UNICEF-Partner berichten über steigende Raten häuslicher Gewalt, die sowohl 
Frauen  als  auch  Kinder  einem  größeren  Risiko  aussetzt  (UNICEF  12.2021).  Die  Hälfte  der 
libanesischen Kinder - etwa 700.000 - benötigt jetzt humanitäre Hilfe, und Tausende sind von 
Unterernährung bedroht, da der Krieg in der Ukraine die nationale Nahrungsmittelkrise weiter zu 
verschärfen droht. Mehr als 200.000 Kinder leiden bereits an Unterernährung und 7 % aller Kinder 
sind unterentwickelt, ein Indikator für chronische Unterernährung (STC 14.4.2022). Laut UNICEF 
stieg zwischen April und Oktober 2021 die Zahl der Kinder, die keinen Zugang zu medizinischer
Versorgung hatten, als sie diese benötigten, von 28 % auf 34 % (UNICEF 4.2022).
Wenn die Geburt eines Kindes nicht innerhalb des ersten Jahres registriert wird, ist das Verfahren 
zur Legitimierung der Geburt langwierig und kostspielig, was die Familien oft von der Registrierung 
abhält. Syrische Flüchtlinge benötigen keinen legalen Wohnsitz mehr, um die Geburt ihrer Kinder 
registrieren zu lassen. Die Geburtenregistrierung bleibt für einige unzugänglich, weil die Regierung 
den Nachweis eines legalen Wohnsitzes und einer legalen Heirat verlangte - Dokumente, die für 
Flüchtlinge oft nicht verfügbar sind (USDOS 12.4.2022). 
Lokale NGOs wie die Lebanese Union for Child Welfare (LUCW) setzen sich für die Rechte von 
Kindern  ein  (DM  o.D.).  Naba'a  -  Developmental  Action  without  Borders,  eine  NGO  die  mit 
palästinensischen und libanesischen Gemeinschaften arbeitet (Naba’a o.D.), hat sich zum Ziel 
gesetzt, ein Umfeld zu schaffen, in dem sich Kinder und Jugendliche ungeachtet ihrer Religion, 
ihres Geschlechts und ihrer Nationalität entfalten und in Harmonie leben können (CHS o.D.). 
Frauenrechtsorganisationen im Libanon, darunter Kafa und Abaad, setzen sich seit langem unter 
anderem dafür ein, das Mindestheiratsalter auf 18 Jahre festzusetzen (DGC 9.11.2022). 
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Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
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-ACAP  -  The  Assessment  Capacities  Project  (31.5.2022): 
https://www.acaps.org/sites/acaps/files/products/files/20220531_acaps_briefing_note_lebanon_i
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-AlM - Al-Monitor (4.3.2022): Children's education at risk in Lebanon due to economic crisis, 
https://www.al-monitor.com/originals/2022/03/childrens-education-risk-lebanon-due-economic-
crisis, Zugriff 27.1.2023
-CHS -  Core Humanitarian Standard Alliance (o.D.): Developmental Action without Borders 
(Naba'a),  https://www.chsalliance.org/about/our-members/developmental-action-without-borders-
nabaa/, Zugriff 27.1.2023
-DGC - Durban Girls’ College (9.11.2022): Legal Marriage Age Lebanon, https://dgc.co.za/legal-
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-DM  -  Daleel-Madani  (o.D.):  Lebanese  Union  For  Child  Welfare, 
https://daleel-madani.org/ar/civil-society-directory/lebanese-union-child-welfare/about,  Zugriff 
27.1.2023
-Naba’a -  Developmental Action without Borders (o.D.): About Us,  https://www.nabaa-lb.org/, 
Zugriff 27.1.2023
-STC - Safe the Children (19.1.2023): One Million Children Left Without Education In Lebanon 
After Public Schools Shut Their Doors, https://www.savethechildren.net/news/one-million-children-
left-without-education-lebanon-after-public-schools-shut-their-doors, Zugriff 27.1.2023
-STC - Safe the Children (14.4.2022): Half of Lebanese children now need support due to food, 
healthcare shortages – new data,  https://www.savethechildren.net/news/half-lebanese-children-
now-need-support-due-food-healthcare-shortages-new-data, Zugriff 27.1.2023
-UNICEF - United Nations Children’s Fund (4.2022): A Worsening Health Crisis for Children, 
https://www.unicef.org/lebanon/media/8491/file/Child%20Health%20Report%20EN%20.pdf, 
Zugriff 27.1.2023
-UNICEF - United Nations Children’s Fund (28.1.2022): Searching for Hope: A Grim Outlook for 
Youth  as  Lebanon  Teeters  on  the  Brink  of  Collapse, 
https://www.unicef.org/lebanon/media/7746/file, Zugriff 27.1.2023
-UNICEF - United Nations Children’s Fund (12.2021): Violent Beginnings: Children growing up 
in  Lebanon’s  crisis,  https://www.unicef.org/lebanon/media/7626/file/Child%20Protection%20-
%20Violent%20Beginnings%20.pdf, Zugriff 27.1.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (6.9.2022): 2022 Trafficking in Persons 
Report:  Lebanon,  https://www.state.gov/reports/2022-trafficking-in-persons-report/lebanon/, 
Zugriff 27.1.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Lebanon,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html,  Zugriff 
27.1.2023
18.3. LGBTI-Personen
LGBTI-Menschen [LGBTI - Lesbian, Gay, Bisexual, Transexuall/Transgender, Intersexual] werden 
im  Libanon  systematisch  diskriminiert  und  sind  weiterhin  unverhältnismäßig  stark  von  der 
Wirtschaftskrise betroffen. Transgender-Frauen sind mit systemischer Gewalt und Diskriminierung 
beim  Zugang  zu  grundlegenden Dienstleistungen,  einschließlich  Beschäftigung, 
Gesundheitsversorgung und Wohnraum, konfrontiert (HRW 12.1.2023; vgl. HBS 2.12.2022). 
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Im Libanon wurde Artikel 534 des Strafgesetzbuchs, der „jeden Geschlechtsverkehr, der den
Gesetzen  der  Natur  widerspricht“  verurteilt,  in  der  Vergangenheit  dazu  verwendet,  Menschen 
wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen zu verfolgen (TML 26.11.2022; vgl. AA 5.12.2022) und 
mit bis zu einem Jahr Gefängnis zu bestrafen (HRW 12.1.2023; vgl. AA 15.12.2022 ). In den 
letzten  Jahren  haben  Richter  der  unteren  Instanzen  jedoch  damit  begonnen,  homosexuelle 
Beziehungen nicht mehr zu verurteilen, da sie sie nicht als naturwidrig ansehen, und damit einen 
rechtlichen  Präzedenzfall  für  die  gesamte  Gemeinschaft  geschaffen  (TML  26.11.2022).  Ein 
Bezirksberufungsgericht  entschied  im  Jahr  2018  ebenfalls,  dass  einvernehmliches 
gleichgeschlechtliches Verhalten nicht rechtswidrig ist (HRW 12.1.2023; vgl. HDT o.D.). Dies ist
allerdings weiterhin Ausdruck einer Mindermeinung in der Rechtsprechung (AA 5.12.2022).
Sicherheitskräfte  nutzen  diesen Artikel  immer  noch,  um  Menschen  aufgrund  ihres 
Geschlechtsidentität oder -ausdruck zu verhaften, insbesondere Trans-Frauen (TML 26.11.2022). 
Trans-Personen fallen nicht nur unter Gesetze, die gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe 
stellen, sondern können auch nach dem Gesetz über das Verbot der „Verkleidung als Frau“ mit 
einer Höchststrafe von sechs Monaten Haft bestraft werden (HDT o.D.). Eine generelle polizeiliche 
und gerichtliche Verfolgung von Personen, die der Homosexualität verdächtigt werden, findet zwar 
nicht statt, doch kommt es gelegentlich zu Schikanen, z.T. auch gewaltsamen Übergriffen, gegen 
LGBTI-Personen durch Sicherheitsorgane, aber auch durch religiöse Gruppen (AA 5.12.2022). 
NGOs geben an, dass die offizielle und gesellschaftliche Diskriminierung von LGBTI-Personen 
weiter anhält. Demnach gibt es Berichte von LGBTI-Flüchtlingen über körperliche Misshandlungen
durch  lokale  Banden,  die  die  Opfer  nicht  bei  den  Internal  Security  Forces  (ISF)  meldeten. 
Personen,  die  mit  Gewalt  konfrontiert  waren,  zögerten,  Vorfälle  zu  melden,  weil  sie  weitere 
Diskriminierungen oder Repressalien befürchteten. Es gibt keine Bemühungen der Regierung, 
gegen mögliche Diskriminierung vorzugehen (USDOS 12.4.2022). Laut Human Rights Watch hat 
hingegen  digitales  Targeting  der  Regierung  im  Libanon  zu  willkürlichen  Verhaftungen,  zum 
Rückgriff auf unrechtmäßig erlangte persönliche digitale Informationen bei der Strafverfolgung und 
zur Erpressung von LGBTI-Personen geführt (HRW 21.2.2023). 
Am 24.6.2022 hat der geschäftsführende Innenminister Bassam Mawlawi ein Schreiben an die 
Kräfte der allgemeinen und der inneren Sicherheit gerichtet, in dem er beide Institutionen anwies, 
Versammlungen zu verhindern, die „unnatürliche sexuelle Beziehungen“ und „das Phänomen der 
sexuellen Abweichung“ fördern (TML 26.11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Rechtsgruppen haben 
gegen  die  Entscheidung  Berufung  eingelegt  (HRW  12.1.2023).  Am  1.11.2022  beschloss  der 
Staatsrat, das oberste Verwaltungsgericht des Libanon, die Aussetzung des Beschlusses von 
Innenminister Mawlawi (Helem 15.11.2022; vgl. TML 26.11.2022). Während in Teilen Beiruts eine 
im Vergleich zu anderen Ländern der Region weitgehende Toleranz gegenüber LGBTI vorherrscht 
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und auch in diesem Bereich aktive NGOs toleriert werden und mit Einschränkungen arbeiten
können, sind soziale Zwänge außerhalb Beiruts groß (AA 5.12.2022). 
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
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-HBS  -  Heinrich  Böll  Stiftung  –  Beirut  Office  (2.12.2022): 
https://lb.boell.org/sites/default/files/2022-12/fqml-en-e.pdf, Zugriff 30.1.2023
-HDT  -  Human  Dignity  Trust  (o.D.):  Lebanon, 
https://www.humandignitytrust.org/country-profile/lebanon/, Zugriff 27.1.2023
-Helem (15.11.2022): Suspension of Minister of Interior’s Homophobic Decision, https://uploads-
ssl.webflow.com/6103f4af16787766f28ab22b/6387f2288c6c882d2f654677_Helem_Statement_N
ovember_15_2022.pdf, Zugriff 27.1.2022
-HRW - Human Rights Watch (21.2.2023): “All This Terror Because of a Photo” Digital Targeting 
and  Its  Offline  Consequences  for  LGBT  People  in  the  Middle  East  and  North  Africa, 
https://www.hrw.org/report/2023/02/21/all-terror-because-photo/digital-targeting-and-its-offline-
consequences-lgbt, Zugriff 28.2.2023
-HRW  -  Human  Rights  Watch  (12.1.2023):  World  Report  2023  –  Lebanon, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 19.1.2023
-TML  -  The  Medialine  (26.11.2022):  Despite  Win  in  Courts,  LGBT  Community  Suffers 
Discrimination,  Abuse  in  Lebanon,  https://themedialine.org/people/despite-win-in-courts-lgbt-
community-suffers-discrimination-abuse-in-lebanon/, Zugriff 27.1.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on 
Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff
27.1.2023
 19. Bewegungsfreiheit
Das  Gesetz  gewährt  Bewegungsfreiheit  in  Bezug  auf  Auslandsreisen,  Emigration  und 
Wiedereinbürgerung,  und  die  Regierung  respektierte  grundsätzlich  diese  Rechte. 
Einschränkungen  gibt  es  nur  für  Flüchtlinge  und  Asylsuchende,  von  denen  die  meisten  aus 
Palästina, Syrien und dem Irak stammen (USDOS 12.4.2022) [Anm.: Für detaillierte Informationen 
wird auf das entsprechenden Kapitel 20 „IDPs und Flüchtlinge“ verwiesen]. Berichten zufolge 
werden im Libanon diskriminierende Ausgangssperren verhängt, die sich gegen ausländische oder 
syrische Staatsangehörige richten (MRG 31.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Während die
Gemeinden  ursprünglich  Sicherheitsbedenken  als  Rechtfertigung  für  die  Verhängung  von 
Ausgangssperren  für  syrische  Bürger  anführten,  insbesondere  im  Zusammenhang  mit  dem 
syrischen  Bürgerkrieg  und  seinen  Folgen  im  Libanon,  lieferte  die  Ausbreitung  der  Covid-19-
Pandemie eine zusätzliche Rechtfertigung für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit syrischer 
Bürger. Während der Pandemie wurde berichtet, dass mindestens 21 libanesische Gemeinden 
Beschränkungen für syrische Flüchtlinge eingeführt hatten, die nicht für libanesische Bürger gelten 
(MRG 31.1.2022). 
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Kontrollpunkte sind im Libanon weit verbreitet (AA 5.12.2022). Bewaffnete nichtstaatliche Akteure
behindern oder verhindern die Bewegungsfreiheit in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Bspw. 
kontrollieren  Bewaffnete  Hizbollah-Mitglieder  den  Zugang  zu  einigen  von  der  Hizbollah 
kontrollierten Gebieten (USDOS 12.4.2022).
Libanon kann auf dem Landweg derzeit nur in Richtung Syrien verlassen werden. Aufgrund des 
besonderen  Charakters  der  Beziehungen  zwischen  den  beiden  Staaten  können  libanesische 
Staatsangehörige  mit  Personalausweis  über  einen  der  sechs  offiziellen  Grenzübergänge 
problemlos nach Syrien ein- und ausreisen. Auch die „grüne Grenze“ zwischen Libanon und Syrien 
ist  trotz  einer  gewissen  Verbesserung  der  Grenzüberwachung  nach  wie  vor  durchlässig;  die 
Grenze  wurde  allerdings  seit  Mitte  2011  in  Teilbereichen  auf  syrischer  Seite  vermint.  Die 
Demarkationslinie (Blaue Linie) zu Israel ist für den Grenzverkehr geschlossen und wird durch 
einen durchgehenden Grenzzaun/-mauer auf israelischer Seite befestigt (AA 5.12.2022).
Innerhalb der Familien übten die Männer mitunter eine beträchtliche Kontrolle über weibliche 
Verwandte  aus,  indem  sie  deren  Aktivitäten  außerhalb  des  Hauses  oder  deren  Kontakt  zu 
Freunden und Verwandten einschränkten (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen benötigen für 
die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 5.12.2022). 
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 27.1.2023
-MRG - MENA Rights Group (31.1.2022):  Joint report on the erosion of the non-refoulement 
principle  in  Lebanon  since  2018,  https://menarights.org/en/documents/joint-report-erosion-non-
refoulement-principle-lebanon-2018, Zugriff 27.1.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Lebanon,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html,  Zugriff 
27.1.2023
 20. IDPs und Flüchtlinge
Das Gesetz sieht weder die Gewährung von Asyl noch die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus vor 
(USDOS 12.4.2022). Dennoch ist der Libanon nach wie vor das Land, das die meisten Flüchtlinge
pro Kopf der Bevölkerung aufnimmt (UNHCR 10.2022; vgl. TNH 26.9.2022). Die Regierung schätzt 
die Zahl der syrischen Flüchtlinge auf 1,5 Mio. und die Zahl der Flüchtlinge anderer Nationalitäten 
auf 12.377. Dazu zählen unter anderem 6.878 Flüchtlinge aus dem Irak und 2.379 Flüchtlinge aus 
dem Sudan (UNHCR 10.2022). Hinzu kommen ca. 210.000 im Land lebende palästinensische 
Flüchtlinge  (UNRWA  21.10.2022).  Libanon  ist  bislang  keiner  internationalen  Konvention  zur 
Regelung des Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 5.12.2022). Als Reaktion auf den Anstieg 
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der irakischen Flüchtlinge im Libanon im Jahr 2003 unterzeichnete die libanesische Regierung ein
Memorandum  of  Understanding  (MoU)  mit  dem  Hohen  Flüchtlingskommissariat  der  Vereinten 
Nationen (UNHCR), in der der Libanon erklärte, dass er kein Asylland sei, sondern lediglich ein 
Transitland für Asylsuchende aus Drittländern. Das MoU verpflichtete das UNHCR, die Flüchtlinge 
in Zusammenarbeit mit der libanesischen Generaldirektion für Sicherheit zu registrieren und ihnen 
eine einjährige Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Als 2011 Tausende von Syrern, die vor Krieg 
und Verfolgung flohen, in den Libanon kamen, war die Vereinbarung von 2003 nicht aktualisiert 
worden, und das UNHCR musste im Libanon ohne eine formelle Vereinbarung arbeiten. Ohne 
einen Mechanismus, der sicherstellt, dass Aufenthaltsgenehmigungen ordnungsgemäß ausgestellt 
werden, sehen sich die Flüchtlinge häufig mit unlauteren Praktiken der Mitarbeiter der allgemeinen 
Sicherheitsbehörden konfrontiert, die willkürlich zusätzliche Dokumente oder Gebühren verlangen 
und teilweise sogar die Ausstellung von Genehmigungen ohne Begründung verweigern (TIMEP 
8.12.2022).
Im  Libanon  haben  80  %  der  Flüchtlinge  keine  legalen  Aufenthaltspapiere.  Dies  ist  eine 
unmittelbare Folge davon, dass die libanesische Regierung dem UNHCR 2015 untersagt hat, die 
im Libanon ankommenden Syrer zu registrieren (RBC 5.8.2022). Der Ausbruch der Covid-19-
Pandemie  im  Libanon  im  Februar  2020  hat  die  syrische  und  palästinensische  Bevölkerung 
disproportional  getroffen;  die  Sterberate  war  vier-  bzw.  dreimal  so  hoch  wie  der  nationale 
Durchschnitt (AA 5.12.2022). Trotz Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für 
syrische Flüchtlinge durch Abkommen wie den Libanon Compact haben die COVID-19-Pandemie
und die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage zu einer Verschlechterung der Bedingungen für 
Flüchtlinge beigetragen (RBC 5.8.2022). NGOs und UN-Organisationen berichten weiterhin über 
Fälle sexueller Belästigung und Ausbeutung von Flüchtlingen durch Arbeitgeber und Vermieter, 
einschließlich  der  Zahlung  von  Löhnen  unterhalb  des  Mindestlohns,  übermäßig  langer 
Arbeitszeiten, Schuldknechtschaft und des Drucks auf Familien, einer frühen Verheiratung ihrer 
Töchter zuzustimmen, um die wirtschaftliche Not zu lindern (USDOS 12.4.2022).
Im Jahr 2019 gab der Oberste Verteidigungsrat (HDC) den Sicherheitsdiensten Anweisungen zur 
verstärkten Durchsetzung der Bauvorschriften. Dies führte zur Zerstörung von Tausenden von 
Flüchtlingsunterkünften. Bis 31.8.2021 waren Berichten zufolge mindestens 115 Flüchtlingsfamilien 
von den Anweisungen zum Abriss von festen Strukturen in Zentral- und Nord-Bekaa betroffen. 
Einige  Flüchtlingskinder  leben  und  arbeiten  auf  der  Straße.  Angesichts  des  schlechten 
wirtschaftlichen Umfelds, der eingeschränkten Bewegungsfreiheit und der geringen Möglichkeiten 
für Erwachsene, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, sind viele syrische Flüchtlingsfamilien darauf 
angewiesen,  dass  ihre  Kinder  Geld  für  die  Familie  verdienen,  indem  sie  betteln  oder  kleine 
Gegenstände auf der Straße verkaufen. Flüchtlingskinder sind stärker als libanesische Kinder von 
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Ausbeutung, geschlechtsspezifischer Gewalt und Kinderarbeit bedroht, da sie im Vergleich zu
ihren  Eltern,  die  oft  keine  Aufenthaltsgenehmigung  besitzen,  eine  größere  Bewegungsfreiheit 
haben (USDOS 12.4.2022). 
Quellen:
-AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (5.12.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 25.1.2023
-RBC - ReBuild Consortium (5.8.2022): Refugees in Lebanon – problems and some solutions, 
https://www.rebuildconsortium.com/refugees-in-lebanon-problems-and-some-solutions/,  Zugriff 
26.1.2023
-TIMEP - The Tahir Institute for Middle East Policy (8.12.2022): Lebanon’s Refugee and Asylum 
Legal  Framework,  https://timep.org/explainers/lebanons-refugee-and-asylum-legal-framework/, 
Zugriff 26.1.2023
-TNH - The New Humanitarian (26.9.2022): Debunking the dangerous myth that refugees are 
an economic burden in Lebanon, https://www.thenewhumanitarian.org/opinion/2022/09/26/Syrian-
refugees-Lebanon-economics, Zugriff 6.3.2023
-UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (10.2022): Lebanon Fact Sheet – 
October 2022, https://reporting.unhcr.org/document/3918, Zugriff 26.1.2023
-UNRWA  -  United  Nations  Relief  and  Works  Agency  for  Palestine  Refugees  (21.10.2022): 
Hitting Rock Bottom - Palestine Refugees in Lebanon Risk their Lives in Search of Dignity, 
https://reliefweb.int/report/lebanon/hitting-rock-bottom-palestine-refugees-lebanon-risk-their-lives-
search-dignity-enar, Zugriff 26.1.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Lebanon,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html,  Zugriff 
26.1.2023
20.1. Syrische Flüchtlinge
Laut Daten des Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) waren mit Stand 
31.12.2022 814.715 syrische Flüchtlinge beim UNHCR registriert (UNHCR 31.12.2022). Da die 
Regierung  das  UNHCR  angewiesen  hat,  die  Registrierung  syrischer  Flüchtlinge  Anfang  2015 
einzustellen, sind in dieser Gesamtzahl keine syrischen Flüchtlinge enthalten, die nach diesem 
Zeitpunkt angekommen sind (USDOS 12.4.2022). Die libanesische Regierung schätzt, dass von 
den sechs Millionen Menschen, die im Land leben, 1,5 Millionen syrische Flüchtlinge sind (SACD 
7.11.2022; vgl. UNHCR 31.12.2022). Diese Schätzung umfasst sowohl registrierte als auch nicht 
registrierte  Flüchtlinge.  Die  meisten  dieser  Flüchtlinge  leben  in  den  gefährdeten 
Aufnahmegemeinschaften unter armen Bedingungen (SACD 7.11.2022). Es kommt vereinzelt zu 
Übergriffen  von  Libanesen  gegen  syrische  Flüchtlinge  (AA 5.12.2022).  Libanesische  Beamte 
haben oft erklärt, dass die Integration der mehrheitlich sunnitischen Syrer in die Wirtschaft das 
System der Machtteilung zwischen Christen, Sunniten und Schiiten im Staat stören könnte (SACD 
7.11.2022). Dementsprechend äußern die Libanesen häufig ihre Besorgnis über den Wettbewerb 
mit Syrern und ihren etablierten Unternehmen auf dem Arbeitsmarkt, während einige libanesische 
Politiker Flüchtlinge opportunistisch als Sündenböcke für die sozioökonomische Verschlechterung 
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des Landes benutzen (SACD 7.11.2022; vgl. AI 23.3.2021). Diese Rhetorik hat sich in den letzten
Monaten  verschärft,  und  Regierungsvertreter  sprechen  nun  offen  von  einer  erzwungenen 
Rückkehr der Syrer nach Syrien (SACD 7.11.2022). 
Lebensbedingungen
Es gibt keine offiziellen Flüchtlingslager für Syrer. Die meisten syrischen Flüchtlinge leben in 
städtischen  Gebieten,  viele  von  ihnen  in  unfertigen,  minderwertigen  Wohnungen  oder  in 
Gebäuden, die bisher nicht als Wohnraum genutzt wurden. Etwa 20 % leben nach Angaben des 
UNHCR  in  informellen  Zeltsiedlungen,  die  häufig  an  landwirtschaftliche  Flächen  angrenzen 
(USDOS 12.4.2022). Über die Hälfte (57 %) der syrischen Flüchtlingsfamilien leben in überfüllten 
Unterkünften, in Unterkünften, die nicht den humanitären Standards entsprechen, und/oder in 
einsturzgefährdeten Unterkünften (UNHCR et al. 25.1.2022). Die Situation syrischer Flüchtlinge im 
Libanon  hat  sich  angesichts  der  extremen  Wirtschaftskrise  dramatisch  verschlechtert  (AA 
5.12.2022).  Einer  UN-Studie  zufolge  nahmen die  Flüchtlinge  häufig  Kredite  auf,  um 
Grundbedürfnisse wie Miete, Lebensmittel und Gesundheitsversorgung zu decken, sodass mehr 
als  90  %  verschuldet  sind  und  unter  Ernährungsunsicherheit  leiden  (USDOS  12.4.2022;  vgl. 
UNHCR et al. 25.1.2022). Human Rights Watch (HRW) schätzt, dass neun von zehn syrischen 
Flüchtlingen in extremer Armut leben (HRW 12.1.2023; vgl. AA 5.12.2022). Eine von der  Syrian 
Association for Citizens’ Dignity (SACD)  durchgeführte Umfrage unter syrischen Flüchtlingen im 
Libanon hat gezeigt, dass 88 % der syrischen Flüchtlinge in einem Zustand der Rechtsunsicherheit 
und 96 % in einem Zustand der wirtschaftlichen Unsicherheit leben. 64 % der Teilnehmer gaben
an, dass sie kein offizielles Dokument oder keine offizielle Aufenthaltsgenehmigung im Libanon 
haben (SACD 7.11.2022). Flüchtlinge ohne regulären Migrationsstatus sind von Inhaftierung und 
Schikanen bedroht und sehen sich mit Hindernissen beim Zugang zu wichtigen Dienstleistungen 
und bei der Registrierung von Geburten und Eheschließungen konfrontiert (AI 23.3.2021). 
Akkar, Bekaa und Baalbek-El Hermel meldeten den höchsten Anteil von Haushalten unterhalb 
eines S/MEB von 94 %, was darauf hindeutet, dass diese Regionen die höchsten Anteil der 
sozioökonomisch  gefährdeten  Haushalte  beherbergen  [S/MEB  -  Survival  and  Minimum 
Expenditure  Baskets:  Der  S/MEB  dient  als  Referenz,  um  abzuschätzen,  was  eine  syrische 
Flüchtlingsfamilie im Libanon zum Überleben benötigt] (UNHCR et al. 25.1.2022). Die schwierige 
sozioökonomische Lage führt zu negativen Bewältigungsmechanismen wie vermehrtem Betteln, 
Kürzung  von  Gesundheits-  und  Nahrungsmittelausgaben,  Nichtbegleichung  der  Miete  und 
vermehrten Zwangsräumungen, einer höheren Zahl von Schulabbrechenden, Kinderarbeit und 
Frühverheiratungen  (AA  5.12.2022). Flüchtlinge  dürfen  weiterhin  nur  in  drei  Sektoren 
(Landwirtschaft,  Bausektor  und  Müllentsorgung)  arbeiten,  benötigen  dafür  aber  eine  offizielle 
Arbeitsgenehmigung, die so gut wie nie erteilt wird (AA 5.12.2022; vgl. AI 23.3.2021). In der Folge 
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wurden noch mehr Flüchtlinge in irreguläre Arbeitsverhältnisse gedrängt. Es werden regelmäßig
Razzien der Sicherheitsbehörden gegen im informellen Sektor tätige Flüchtlinge durchgeführt. 
Flüchtlinge  haben  nur  bedingt  Zugang  zu  Gesundheitsversorgung  und  Bildung.  Der  Besuch 
staatlicher libanesischer Schulen ist syrischen Kindern im Prinzip gestattet. Oftmals werden Kinder 
bei der Anmeldung an Schulen aber dennoch abgewiesen (AA 5.12.2022). 
Im  März  veröffentlichte  Amnesty  International  einen  Bericht,  der  eine  Reihe  von  Verstößen 
dokumentiert, die vor allem vom libanesischen Militärgeheimdienst gegen 26 syrische Flüchtlinge, 
darunter  vier  Kinder,  begangen  wurden,  die  zwischen  2014  und  Anfang  2021  wegen 
Terrorismusvorwürfen inhaftiert waren. Zu den Verstößen gehörten unfaire Gerichtsverfahren und 
Folter, die Schläge mit Metallstöcken, Elektrokabeln und Plastikrohren umfasste. Die Behörden 
gingen den Foltervorwürfen nicht nach (AI 29.3.2022; vgl. AI 23.3.2021). 
Rückkehr
Der Libanon hat sich zwar wiederholt zum Prinzip des Non-Refoulement [Anm.: Ein im Völkerrecht 
verankerter Grundsatz, die Rückführung von Personen in Staaten, in denen ihnen Folter oder 
andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen, zu unterlassen] bekannt (AA 5.12.2022; vgl. 
USDOS 12.4.2022), rechtliche Garantien gibt es jedoch weiterhin keine. Die Regierung drängt auf 
internationale Unterstützung bei der Rückführung der Flüchtlinge nach Syrien (AA 5.12.2022). Am 
14.7.2020  verabschiedete  die  libanesische  Regierung  einen  Plan  für  die  Rückkehr  von 
Flüchtlingen (AA 5.12.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Darin verpflichtete sie sich, Hindernisse zu
beseitigen, die eine Rückkehr behindern, und die Ausreiseverfahren zu erleichtern, einschließlich 
des  Verzichts  auf  Gebühren,  die  ausreisende  Flüchtlinge  andernfalls  als  Bedingung  für  ihre 
Ausreise  zu  entrichten  hätten.  Berichten  zufolge  spielt  die  libanesische  Regierung  die 
Schutzrisiken  und  den  Mangel  an  grundlegenden  Dienstleistungen  herunter,  mit  denen  die 
Rückkehrer in Syrien konfrontiert sind. Erhebliche finanzielle und personelle Hürden erschwert es 
der Regierung allerdings, die neue Politik umzusetzen (USDOS 12.4.2022). Dennoch sieht die 
libanesische Regierung, unter Verweis auf die sukzessive Rückerlangung der Territorialkontrolle 
durch  das  syrische  Regime,  die  Bedingungen  für  eine  sichere  und  freiwillige  Rückkehr  von 
Flüchtlingen  nach  Syrien  als  gegeben  an.  UNHCR  widerspricht  dieser  Einschätzung  (AA 
5.12.2022). Die Commission of Inquiry des UN-Menschenrechtsrats zur Lage in Syrien stellte in 
ihrem Bericht vom 17.8.2022 (A/HRC/51/45) ebenfalls fest, dass die Arabische Republik Syrien 
noch immer kein sicherer Ort für eine Rückkehr ist (OHCHR 17.8.2022; vgl. AA 5.12.2022). 
Gleichwohl wurden von der General Security Ende Oktober 2022 unterstützte Rückführungen von 
ca. 500 Personen, die mutmaßlich auf Freiwilligkeit beruhten, durchgeführt (AA 5.12.2022; vgl. 
TNA 26.10.2022, TIMEP 8.12.2022). Am 5.11.2022 wurde eine zweite unterstützte Rückführung 
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von 350 Personen durchgeführt (TIMEP 8.12.2022). UNHCR dokumentierte im Jahr 2022 5.192
freiwillige Rückführungen aus dem Libanon (SD 19.10.2022). Der Plan von 15.000 Rückführungen 
pro  Monat,  stieß  nicht  nur  international  auf  Ablehnung,  sondern  führte  auch  innerhalb  des 
geschäftsführenden Kabinetts zu Diskussionen (TIMEP 23.1.2023). Im Rahmen des derzeitigen 
Rückkehrverfahrens sammelt die libanesische Sicherheitsbehörde die Namen der Syrer, die sich 
für  eine  Rückkehr  registrieren  lassen,  und  übermittelt  diese  Informationen  an  die  syrischen 
Behörden, die die Sicherheitsgenehmigung erteilen oder verweigern. Menschenrechtsaktivisten zu 
Folge  ist  der  Rückführungsprozess  undurchsichtig  und  entspricht  nicht  den 
Sicherheitsvorkehrungen, die notwendig sind, um eine freiwillige, sichere und würdige Rückkehr zu 
gewährleisten (SD 19.10.2022; vgl. AI 14.10.2022). Obwohl die libanesischen Behörden betonen, 
keine gewaltsamen Abschiebungen durchzuführen, dokumentierte das Access Center for Human 
Rights,  eine  libanesische  Nichtregierungsorganisation,  im  Jahr  2021  59  Abschiebefälle  (SD 
19.10.2022). Bei der überwiegenden Mehrheit, 51, handelte es sich um Syrer, die versuchten, auf 
dem Seeweg nach Europa zu gelangen, und nach ihrer Rückkehr in den Libanon nach Syrien 
abgeschoben wurden (SD 19.10.2022; vgl. AA 5.12.2022). Darüber hinaus erlaubte ein Beschluss 
des  Obersten  Verteidigungsrates  aus  dem  Jahr  2019  den  libanesischen  Behörden,  Syrer 
abzuschieben, die nach April 2019 illegal in das Land eingereist sind (SD 19.10.2022; vgl. USDOS 
12.4.022).  Diese  Rückführungen  wurden  zu  einem  Verwaltungsverfahren,  für  das  kein 
Gerichtsbeschluss erforderlich ist. Bis September 2021 wurden 6.345 Syrer auf der Grundlage des 
Ratsbeschlusses zwangsweise rückgeführt (SD 19.10.2022).  Libanon führt zudem mitunter aus 
Syrien einreisende Personen an die syrische Grenze zurück, wenn sich im Laufe ihres Aufenthalts
im Land herausstellt, dass die Einreise in den Libanon mit gefälschten Dokumenten erfolgte. 
Außerdem werden über den internationalen Flughafen Beirut einreisende Syrer in der Regel an 
den Ausgangsflughafen zurückgeschickt, wenn sie nicht über einen Aufenthaltstitel für den Libanon 
verfügen (AA 5.12.2022). 
Am 28.8.2021 nahm der militärische Geheimdienst sechs syrische Männer vor der syrischen 
Botschaft im Bezirk Baabda fest, denen die Botschaft zuvor telefonisch mitgeteilt hatte, sie könnten 
ihre Pässe abholen. Die Männer wurden beschuldigt, ohne gültige Papiere eingereist zu sein, und 
dem allgemeinen Geheimdienst übergeben, der am 5.9.2021 ihre Abschiebung anordnete. Die 
sechs Männer wurden 46 Tage lang ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten. Nachdem 
Forderungen laut wurden, sie freizulassen, hob der Geheimdienst die Ausweisungsbefehle am 
8.9.2021  auf  und  ließ  alle  Männer  am  12.10.2021  frei  (AI  29.3.2022).  Aufgrund  der 
Rechtsunsicherheit ist jeder Flüchtling oder jeder sich illegal im Land aufhaltende Ausländer von 
Abschiebehaft und Abschiebung bedroht (Ausnahme: Palästinenser). Syrische Flüchtlinge ohne 
libanesische Aufenthaltsgenehmigung erhalten im Rahmen von Personenkontrollen regelmäßig 
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