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-LM - Le Monde (5.5.2021): Dans le nord du Mali, trois civils amputés par des terroristes, 
https://www.lemonde.fr/afrique/article/2021/05/05/dans-le-nord-du-mali-trois-civils-amputes-par-
des-terroristes_6079196_3212.html, Zugriff 10.11.2023
-MW - Mali Web (9.10.2023): Rétrocession des entreprises de la Minusma: La stratégie 
gagnante de l’Armée, https://www.maliweb.net/armee/retrocession-des-entreprises-de-la-
minusma-la-strategie-gagnante-de-larmee-3038719.html, Zugriff 10.11.2023
-OHCHR - United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (12.5.2023): 
Malian troops, foreign military personnel killed over 500 people during military operation in Moura 
in March 2022 - UN human rights report, 
https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/05/malian-troops-foreign-military-personnel-killed-
over-500-people-during, Zugriff 10.11.2023
-SCR - Security Council Report (19.10.2023): Mali: Meeting under „Any other Business“ on the 
Withdrawal of MINUSMA, https://www.securitycouncilreport.org/whatsinblue/2023/10/mali-
meeting-under-any-other-business-on-the-withdrawal-of-minusma.php, Zugriff 10.11.2023
 4. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Judikative ist laut der Verfassung formell unabhängig (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023, USDOS 
20.3.2023). Sie kontrolliert die Regierung jedoch nicht wirksam (BS 23.2.2022). Im Gegenteil, die 
Exekutive übt in der Praxis erheblichen Einfluss auf sie aus (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023, USDOS
20.3.2023). Der Grund dafür ist in der Struktur des malischen Rechtssystems zu finden, bestehend 
aus Oberstem Gerichtshof, Oberstem Justizrat und Verfassungsgericht. Der Präsident leitet z. B. 
den Obersten Justizrat, das Gremium, das die Justizbehörden beaufsichtigt und Richter ernennt 
(BS 23.2.2022; vgl. AA 3.6.2022). Zudem überwacht der Justizminister sowohl die Strafverfolgung 
als auch die Justiz (FH 2023). Diese Praxis beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit und Unparteilichkeit 
der Justiz und erschwert ihre Fähigkeit, interne Probleme zu lösen (BS 23.2.2022). 
Von der weitverbreiteten Korruption ist auch die Judikative nicht ausgenommen (AA 3.6.2022; vgl. 
BS 23.2.2022, USDOS 20.3.2023). Lokalen Menschenrechtsgruppen zufolge sind Bestechung und 
Vorteilsgewährung an malischen Gerichten durchaus üblich (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.6.2022). 
Strafverfolgung und Strafzumessung kann von der eigenen wirtschaftlichen Fähigkeit zur Zahlung 
entsprechender Bestechungsgelder oder von der Fähigkeit zur Einbringung von Zeugenaussagen 
abhängen (AA 3.6.2022). Es wird berichtet, dass die Korruptionsanfälligkeit auf allen Ebenen einen 
Schlüsselfaktor für das fehlende Vertrauen der Bürger in die Justiz spielt. Das Justizwesen hat nur 
begrenzte finanzielle wie organisatorische Ressourcen. Der Staat gibt nur ca. 1 % seines Budgets 
für die Justiz aus, die daher weiterhin von Entwicklungshilfe abhängig ist (BS 23.2.2022).
Das Rechtssystem basiert auf französischem Zivilrecht und Gewohnheitsrecht (CIA 17.10.2023). 
Die Verfassung garantiert ein faires Verfahren und die Justiz versucht grundsätzlich, dieses Recht 
durchzusetzen (USDOS 20.3.2023). In der Praxis geschieht das jedoch nicht einheitlich (FH 2023).
Nicht digitalisierte Akten und analoge Fallverwaltungssysteme, Sicherheitsbedenken, politischer 
Druck wie Bearbeitungsrückstände behindern zuweilen die Gerichtsverfahren (USDOS 20.3.2023).
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Die Justizgrundrechte werden weitgehend gewährt und Sippenhaft wird vom Staat nicht praktiziert
(AA 3.6.2022). Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht vollstreckt (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 
20.3.2023). Häftlinge werden nicht immer innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 48-Stunden-
Frist angeklagt und müssen mit längeren Untersuchungshaftzeiten rechnen. Fälle willkürlicher 
Verhaftungen kommen ebenfalls vor (FH 2023). Das malische Rechtssystem deckt zudem nicht 
das gesamte Staatsgebiet ab; nur etwa 4 % der Anwälte sind z.B. außerhalb von Bamako tätig (BS 
23.2.2022). Ein Mangel an privaten Anwälten verhindert, besonders auf dem Land, einen schnellen 
Zugang zu Rechtshilfe (USDOS 20.3.2023), dasselbe gilt für die hohen Kosten sowie langwierigen 
Verfahren (FH 2023). 
Im Norden sowie im Zentrum ist das Justizwesen faktisch nicht vorhanden, hauptsächlich aufgrund 
der schwierigen Sicherheitslage (BS 23.2.2022). Die Justizgrundrechte werden in Landesteilen, die 
von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, wahrscheinlich nicht gewahrt werden (AA 3.6.2022) 
und mit ordnungsgemäßen Verfahren ist nicht zu rechnen (FH 2023). Die Richter sind dort mitunter 
monatelang nicht in den ihnen zugewiesenen Bezirken (USDOS 20.3.2023), auch, weil es bereits 
zu militanten Angriffen auf Justizmitarbeiter kam (FH 2023). Die Mehrzahl der Streitigkeiten in 
ländlichen Regionen werden von Dorfvorstehern oder Friedensrichtern, welche von der Regierung 
ernannt  werde,  entschieden.  Letztere  üben  die  Ermittlungs-,  die  Strafverfolgungs-,  sowie  die 
Gerichtsfunktion parallel aus. In Teilen von Kidal und Timbuktu legen islamische Richter regionale 
Dispute bei (USDOS 20.3.2023). Durch die Anwendung des Gewohnheitsrechts bzw. der Scharia 
haben traditionelle wie religiöse Autoritäten die Justiz dort de facto ersetzt (BS 23.2.2022), wobei
sie nicht dieselben Rechte wie Zivil- und Strafgerichte gewähren (USDOS 20.3.2023). In Gebieten, 
welche von islamistischen Gruppen kontrolliert werden, wird Recht von Scharia-Gerichten, die sich 
nicht an die Standards für faire Verfahren halten, gesprochen (HRW 12.1.2023).
Im Falle von Menschenrechtsverletzungen können sowohl Individuen als auch Organisationen den 
Zivilrechtsweg beschreiten. Sie können ihre Beschwerden beim ECOWAS-Gerichtshof oder beim 
Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker einlegen. Es wird berichtet, 
dass zivilrechtliche Gerichtsbeschlüsse in Fällen von erblicher Sklaverei nur schwer durchgesetzt 
werden können (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 25.10.2023
-BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mali, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069611/country_report_2022_MLI.pdf, Zugriff 25.10.2023
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-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (17.10.2023): Mali, https://www.cia.gov/the-world-
factbook/countries/mali/, Zugriff 25.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 25.10.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085475.html, Zugriff 25.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 
25.10.2023
 5. Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitsbehörden bestehen aus der Nationalen Polizei, den Streitkräften (Forces Armées 
Maliennes  -  FAMa),  der  Nationalen  Gendarmerie  (la  Direction  Générale  de  la  Gendarmerie 
Nationale - DGGN), der Nationalgarde (la Garde Nationale du Mali - GNM) und dem Geheimdienst 
(l’Agence nationale de la Sécurité d’État - ANSE). FAMa, DGGN und GNM sind administrativ dem 
Verteidigungsministerium unterstellt, wobei sich das Verteidigungsministerium und das Ministerium 
für innere Sicherheit und Katastrophenschutz die operative Kontrolle über DGGN und GNM teilen. 
Die Nationale Polizei ist für Gesetzesvollzug und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in 
Städten zuständig, die DGGN in ländlichen Gebieten und für den Grenzschutz. FAMa und GNM 
übernehmen manchmal Strafverfolgungsaufgaben in Gebieten, in denen Polizei und Gendarmerie 
abwesend sind (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 26.9.2023). Der Geheimdienst ist befugt, jeglichen 
Fall zu untersuchen und im Ermessen seines Generaldirektors, welcher direkt dem Präsidenten 
untersteht, Personen vorübergehend festzunehmen (USDOS 20.3.2023). Staatsschutz und Polizei 
bzw. DGGN arbeiten im Wesentlichen nur bei der Bekämpfung des islamistischen Terrorismus 
zusammen (AA 3.6.2022). Die zivilen Behörden haben nicht immer eine wirksame Kontrolle über 
die zivilen wie militärischen Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).
2012 sind die FAMa und die übrigen Sicherheitskräfte im Zuge der Kämpfe gegen Tuareg-Rebellen 
wie islamistische Gruppen zusammengebrochen und wurden seitdem mit beträchtlicher externer
Hilfe, u.a. von der EU, Frankreich und den UN, wiederaufgebaut. Es kam zu einer umfangreichen 
Unterstützung, inklusive verwirklichter Operationen zur Terrorismus- und Aufstandsbekämpfung 
(CIA 26.9.2023;  vgl.  HRW  12.1.2023),  am  Höhepunkt  mit  mehr  als  5.000  Soldaten  (HRW 
12.1.2023). Im Feber 2022 kündigte Paris das Ende seiner neunjährigen Anti-Terror-Operation in 
Mali  an  (HRW  12.1.2023;  vgl.  NYT  17.2.2022)  und  mit  Ende  August  2022  hatte  der  letzte 
französische Soldat das Land verlassen (AJ 16.8.2022; vgl. CIA 26.9.2023, HRW 12.1.2023). 
Ähnliches gilt für die EU-Spezialeinheit Takuba, die von Paris geführt wurde: Ende Juni 2022 
wurde ihre Tätigkeit in Mali offiziell eingestellt (F24 1.7.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Die Gründe 
sind die angespannten Beziehungen zwischen der EU bzw. Frankreich und Mali, ausgelöst durch 
Menschenrechtsverletzungen  und  die  Anwesenheit  privater  russischer  Militärdienstleister  (CIA 
26.9.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Seit 2013 war zudem die UN-Mission MINUSMA im Land tätig 
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und hatte die Aufträge, für Sicherheit zu sorgen, die FAMa wieder aufzubauen, die Zivilbevölkerung
zu schützen, den nationalen politischen Dialog zu unterstützen und bei der Wiederherstellung der 
Autorität der Regierung zu helfen. Allerdings stimmte der UN-Sicherheitsrat im Juni 2023 für die 
Beendigung der Mission, nachdem die Übergangsregierung den Abzug ausländischer Truppen 
gefordert  hatte  (CIA  26.9.2023).  Russland  übernahm  die  Führung  bei  der  Bereitstellung 
militärischer Unterstützung im Kampf gegen den Terrorismus (HRW 12.1.2023); seit Dezember 
2021 besitzt Mali einen Vertrag mit einem privaten Militärunternehmen aus Russland, um die 
Ausbildung der Streitkräfte und die Sicherheit hochrangiger Beamter zu gewährleisten. Bis dato 
haben die russischen Auftragnehmer, von denen schätzungsweise 1.000 im Land sind, auch an 
Sicherheitsoperationen teilgenommen (CIA 26.9.2023). Im Juni 2022 zog sich Mali außerdem aus 
der  G5-Sahel  zurück,  einer  regionalen  Anti-Terror-Einheit  mit  5.000  Mann,  der  Burkina  Faso, 
Tschad, Mauretanien und Niger angehören (HRW 12.1.2023; vgl. F24 16.5.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 6.10.2023
-AJ - Al Jazeera (16.8.2022): Last French troops leave Mali, ending nine-year deployment, 
https://www.aljazeera.com/news/2022/8/16/last-french-troops-leave-mali-ending-nine-year-
deployment, Zugriff 6.10.2023
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (26.9.2023): Mali, https://www.cia.gov/the-world-
factbook/countries/mali/, Zugriff 6.10.2023
-F24 - France 24 (1.7.2022): EU’s Takuba force quits junta-controlled Mali, 
https://www.france24.com/en/africa/20220701-eu-s-takuba-force-quits-junta-controlled-mali, 
Zugriff 6.10.2023
-F24 - France 24 (16.5.2022): Mali withdraws from G5 Sahel regional anti-jihadist force, 
https://www.france24.com/en/africa/20220515-mali-withdraws-from-g5-sahel-regional-anti-
jihadist-force, Zugriff 6.10.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085475.html, Zugriff 6.10.2023
-NYT - New York Times (17.2.2022): France Announces Troop Withdrawal From Mali After 9-
Year Campaign, https://www.nytimes.com/2022/02/17/world/africa/mali-france-withdrawal.html, 
Zugriff 6.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 6.10.2023
 6. Folter und unmenschliche Behandlung
Gemäß der Verfassung sind Folter sowie sonstige grausame, unmenschliche oder erniedrigende 
Behandlungen oder Strafen verboten (USDOS 20.3.2023); der Staat bestraft Folter (bei Todesfolge 
mit der Todesstrafe) (AA 3.6.2022).
Niedriger Bildungsstand und unzureichende Ausbildung sowie ein Strafprozesssystem, welches im 
Wesentlichen nur Geständnisse und Zeugenaussagen als Beweismittel kennt, lassen vermuten, 
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dass die Sicherheitskräfte Praktiken anwenden, die nach modernem Menschenrechtsverständnis
als Folter anzusehen sind (AA 3.6.2022). Berichten zufolge wenden die Streitkräfte diese Praktiken 
gegen Personen an, die verdächtigt werden, Verbindungen zu extremistischen Gruppen zu halten, 
einschließlich zur JNIM (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.6.2022). Alioune Tine, der unabhängige UN-
Experte für die Menschenrechtssituation in Mali berichtet des Weiteren von einem Phänomen, das 
als „Outsourcing von Vorermittlungen“ bezeichnet wird. Hierbei werden Personen, welche bei einer 
Militäroperationen festgenommen wurden, nicht der Polizei bzw. Gendarmerie, sondern russischen 
Militärpartnern überstellt. Letztere halten sie laut Tine an geheimen Orten fest und verhören sie hin 
und wieder unter Folter (OHCHR 20.2.2023).
Es ist allgemein bekannt, so NGOs, dass malische Militärangehörige Menschenrechtsverletzungen 
begehen, u. a. außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen und willkürliche Verhaftungen (FH 
2023; vgl. AA 3.6.2022), aber auch Folter, Misshandlungen oder Vertreibungen. Es mehren sich 
zudem die Vorfälle über teilweise schwere Menschenrechtsverletzungen, welche das Militär an der 
Zivilbevölkerung begeht (AA 3.6.2022). Im Jahr 2022 waren malische und mit ihnen verbündete 
ausländische Sicherheitskräfte in Hunderte rechtswidrige Tötungen von Verdächtigen wie Zivilisten 
verwickelt (HRW 12.1.2023), besonders im Rahmen großer Antiterroroperationen in den Regionen 
Mopti und Ségou (HRW 12.1.2023; vgl. AA 3.6.2022, AI 27.3.2023), wie der „Operation Kélétigui“ 
(AI 27.3.2023; vgl. MINUSMA 3.2023). Im März 2022 sollen beispielsweise malische Streitkräfte 
sowie Mitglieder der Gruppe Wagner innerhalb von fünf Tagen über 300 Zivilisten in Moura, eine 
Stadt im Zentrum des Landes, hingerichtet haben (FH 2023; vgl. HRW 12.1.2023), darunter auch
islamistische Kämpfer (HRW 12.1.2023). Das UN-Menschenrechtsbüro spricht von mindestens 
500  Exekutierten,  mehreren  Gefolterten,  sowie  von  zumindest  58  vergewaltigten  Frauen  und 
Mädchen  [Für  weiterführende  Informationen  über  die  Opfer  siehe  Kapitel  17.  Ethnische 
Minderheiten, Anm.](OHCHR 12.5.2023; vgl. AR 16.5.2023).
Zusätzlich sind die FAMa und ihre Alliierten für willkürliche Verhaftungen verantwortlich, z. B. 180 
im letzten Quartal 2022, von welchen einige verschwunden sind, während andere Opfer von Folter 
und bzw. oder in Isolationshaft gehalten wurden (MINUSMA 3.2023). Im Zeitraum von Jänner bis 
August 2023 wurden insgesamt 160 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten dokumentiert, welche von 
den Sicherheitskräften oder der Gruppe Wagner ausgingen. Im Vergleich zum Vorjahr ist dies ein 
Anstieg um 29 % (ACLED 21.9.2023). 
Ersuchen von Menschenrechtsermittlern, Moura und andere Orte, an denen es zu mutmaßlichen 
Menschenrechtsverletzungen gekommen sein soll, zu besuchen, werden von der Regierung häufig 
abgelehnt, insbesondere wenn sie den Streitkräften und ihren Verbündeten zugeschrieben werden 
(USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023).
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Die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte, einschließlich der FAMa, ist in Mali weit verbreitet. Zwar hat
das Verteidigungsministerium in mehreren Fällen Ermittlungen eingeleitet, aber die Regierung teilt 
Informationen über den Umfang, den Fortschritt sowie die Ergebnisse dieser Untersuchungen nur 
begrenzt (USDOS 20.3.2023). Die seit 2019 laufenden Ermittlungsverfahren zu Armeeverbrechen 
gegen Zivilisten sind mehrheitlich ins Stocken geraten (AI 27.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Eine 
mangelnde Transparenz dieser Ermittlungen, deren lange Dauer, keine strafrechtliche Verfolgung 
und die geringe öffentliche Wahrnehmung der wenigen Fälle, die vor Gericht verhandelt wurden, 
tragen zur Straflosigkeit bei. Laut Menschenrechtsorganisationen stellen die Unsicherheit und der 
fehlende politische Wille die größten Hindernisse bei ihrer Bekämpfung dar (USDOS 20.3.2023).
Es gibt in Mali auch Fälle von Folter oder grausamer wie unmenschlicher Behandlung, welche von 
bewaffneten Gruppen, Milizen oder gewalttätige Extremisten begangen wurden. Opfer erblicher 
Sklaverei sowie ehemals versklavte Personen werden oft von ehemaligen Sklavenhaltern gefoltert. 
In diesem Zusammenhang hat die Übergangsregierung mehrere vormalige Sklavenhalter aufgrund 
von Folter-Vorwürfen angeklagt (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 25.10.2023
-ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (21.9.2023): Fact Sheet: Attacks on 
Civilians Spike in Mali as Security Deteriorates Across the Sahel, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097659.html, Zugriff 25.10.2023
-AI - Amnesty International (AI 27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of 
the World’s Human Rights; Mali 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089560.html, Zugriff 
25.10.2023
-AR - Africa Report, The (16.5.2023): Mali: UN report on Moura massacre reveals rape, torture, 
and executions, https://www.theafricareport.com/309317/mali-un-report-on-the-moura-massacre-
reveals-rape-torture-and-executions/, Zugriff 25.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 25.10.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085475.html, Zugriff 25.10.2023
-MINUSMA - United Nations Multidimensional Integrated Stabilization Mission in Mali (3.2023): 
Note trimestrielle sur les tendances des violations et atteintes aux droits de l’homme et au droit 
international humanitaire au Mali. 1er octobre - 31 décembre 2022, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2090242/minusma_notetrimestrielledh_oct-
dec2022_22mars2023_0.pdf, Zugriff 25.10.2023
-OHCHR - United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (12.5.2023): 
Malian troops, foreign military personnel killed over 500 people during military operation in Moura 
in March 2022 - UN human rights report, 
https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/05/malian-troops-foreign-military-personnel-killed-
over-500-people-during, Zugriff 25.10.2023
-OHCHR - United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (20.2.2023): 
Déclration de fin de mission de l’Expert Indépendant sur la situation des droits de l’homme au 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 26 von 66
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Mali, Alioune Tine - 20 février 2023, 
https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/countries/ml/eom-statement-ie-mali-2023-02-
20.pdf, Zugriff 25.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 
25.10.2023
 7. Korruption
Korruption ist in Mali weit verbreitet und hat System. Kein Sektor ist hiervon ausgenommen (BS 
23.2.2022; vgl. AA 3.6.2022, FH 2023). Im Index der Korruptionswahrnehmung von Transparency 
International (TI) für 2022 nahm Mali mit 28 Punkten Rang 137 von 180 untersuchten Staaten ein, 
wobei dieser Wert seit 2015 um sieben Punkte gesunken ist (TI 2023). Korruption ist in allen 
Bereichen  der  Verwaltung  weit  verbreitet  (USDOS  20.3.2023),  insbesondere  im  öffentlichen 
Auftragswesen (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022), aber auch in u. a. den Strafverfolgungsbehörden, 
der Justiz oder im Urkundenwesen (AA 3.6.2022). Beamte, Polizisten und Gendarmen fordern 
häufig Bestechungsgeld (USDOS 20.3.2023).
Gesetzlich sind Strafen für Korruption durch Staatsbedienstete vorgesehen. Die Regierung setzt 
diese Vorgaben jedoch nicht effektiv um und Verwaltungsbeamte können daher ungestraft korrupte 
Praktiken verüben. Auch Polizisten werden für Korruption häufig nicht zur Verantwortung gezogen 
(USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Nach dem Staatsstreich vom August 2020 ging das Nationale 
Komitee  zur  Rettung  des  Volkes  (CNSP)  hart  gegen  offensichtliche  Missbräuche  von 
Regierungsbeamten vor, unternahm aber kaum etwas gegen die Korruption innerhalb des Militärs 
(FH 2023).
Die Übergangsregierung hat einige Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption unternommen 
(USDOS 20.3.2023). 2021 wurden der ehemalige Premierminister Soumeylou Boubèye Maïga
sowie der damalige Finanzminister Bouaré Fily Sissoko wegen Betrugs verhaftet und im Juli 2022 
wurden Haftbefehle gegen mehrere vormalige Regierungsbeamte, darunter gegen den früheren 
Premierminister Boubou Cissé, erlassen, u. a. wegen Urkundenfälschung (FH 2023; vgl. HRW 
12.1.2023,  USDOS  20.3.2023).  Es  kursieren  allerdings  Gerüchte,  dass  die  Haftbefehle  einen 
Versuch darstellen, sie von einer Kandidatur bei den Wahlen 2024 abzuhalten (FH 2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 3.10.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 27 von 66
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-BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mali, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069611/country_report_2022_MLI.pdf, Zugriff 3.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 3.10.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085475.html, Zugriff 3.10.2023
-TI - Transparency International (2023):  Corruption Perceptions Index 2022, 
https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 3.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 3.10.2023
 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Derzeit  gibt  es  in  Mali  etwa  60.000  zivilgesellschaftliche  Organisationen  und  NGOs,  die  auf 
unterschiedliche Art und Weise am öffentlichen Leben teilnehmen (BS 23.2.2022). Im Süden des 
Landes werden politische Freiheiten nicht eingeschränkt, sowohl die Zivilgesellschaft als auch 
Menschenrechtsverteidiger können sich frei artikulieren (AA 3.6.2022). Im Norden und auch in der 
Zentralregion von Mali ist die freie Ausübung von zivilgesellschaftlichen Tätigkeiten jedoch durch 
terroristische sowie dschihadistische Gruppen stark eingeschränkt (AA 3.6.2022; vgl. FH 2023). 
NGOs, welche Dienstleistungen bereitstellen, verhalten sich meist apolitisch. In den Augen der 
Bevölkerung  sind  zivilgesellschaftliche  Organisationen  im  Allgemeinen  glaubwürdiger  und 
orientieren sich stärker an ihren Bedürfnissen als politische Parteien. Dennoch haben viele NGOs 
Schwierigkeiten, zu operieren. Man schätzt, dass ungefähr zwei Drittel aller registrierten NGOs
nicht genügend Mittel für ihre Arbeit erhalten (BS 23.2.2022).
Mehrere  nationale  wie  internationale  Menschenrechtsgruppen  agieren  im  Allgemeinen  ohne 
staatliche Beschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. 
Menschenrechtsorganisationen  zufolge  reagieren  Regierungs-  und  Militärbeamte  in  der  Regel 
weder transparent noch kooperativ (USDOS 20.3.2023). Gemäß Freedom House (FH) werden die 
bis dato bestehenden Möglichkeiten für verschiedene Gruppen, sich in der Menschenrechtsarbeit 
zu engagieren, seit dem Coup von 2021 zunehmend eingeschränkt. Diese Gruppen berichten, 
dass sie mit Todes- und Gefängnisdrohungen, physischen Schikanen und Gewalt konfrontiert sind 
(FH 2023).
Die Regierung von Mali verweigert mitunter die Zusammenarbeit mit UN-Vertretern oder untersagt 
deren Besuche, und kooperiert häufig nicht mit UN-Ermittlungsbehörden (USDOS 20.3.2023). Die 
Behörden lehnten 2022 mehrere Male Gesuche der Menschenrechtsabteilung von MINUSMA ab, 
Schauplätze mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen zu besuchen, die den Streitkräften oder 
der Gruppe Wagner beigemessen werden (USDOS 20.3.2023; vgl. UNSC 3.10.2022). Der Direktor 
der Menschenrechtsabteilung wurde am 5.2.2023 zur Persona non grata erklärt und des Landes 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 28 von 66
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verwiesen (BAMF 30.6.2023); am 30.6.2023 hat der UN-Sicherheitsrat das Ende von MINUSMA
beschlossen [vgl. Kapitel 2. Politische Lage sowie 3. Sicherheitslage, Anm.] (BAMF 3.7.2023). 
Im November 2022 verbot die Regierung alle NGOs, die von Frankreich finanziert oder materiell 
bzw. technisch unterstützt worden sind (FH 2023; vgl. BAMF 30.6.2023). Das Verbot betraf ca. 300 
Organisationen. Im Bemühen, es durchzusetzen, verhängte die Regierung neue Berichtspflichten 
für NGOs, welche u.a. vorsehen, dass alle Finanzierungsströme einer verpflichtenden staatlichen 
Überprüfung zu unterziehen sind (FH 2023). Seitdem geben einige NGOs in Mali an, finanzielle 
Schwierigkeiten bei der Fortführung ihrer Aktivitäten und Projekte zu haben (BAMF 30.6.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 4.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.7.2023): Briefing Notes. 
Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2023/briefingnotes-kw27-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=9, Zugriff 4.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes 
Zusammenfassung. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration: Mali Januar - Juni 
2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2023/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2023-mali.pdf?
__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 4.10.2023
-BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mali, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069611/country_report_2022_MLI.pdf, Zugriff 4.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 4.10.2023
-UNSC - United Nations Security Council (3.10.2022): Situation in Mali. Report of the Secretary-
General, https://minusma.unmissions.org/sites/default/files/n2261012_en.pdf, Zugriff 4.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 4.10.2023
 9. Ombudsmann
Die Institution des Ombudsmannes wurde im Jahre 1997 gegründet. Der Ombudsmann wird vom 
Präsidenten für eine einmalige, nicht verlängerbare Amtszeit von sieben Jahren ernannt und hat 
als unabhängige Behörde das Mandat, Bürger bei Problemen mit der öffentlichen Verwaltung oder 
anderen Einrichtungen öffentlichen Rechts vermittelnd zu unterstützen (WHU o.D.).
Die Nationale Menschenrechtskommission (Commission nationale des droits de l'homme - CNDH)
ist  eine  unabhängige  Einrichtung,  welcher  Vertreter  der  Zivilgesellschaft  angehören  und  die 
administrative sowie finanzielle Unterstützung vom Justizministerium erhält: die Regierung stellt ihr 
u.  a.  Haushaltsmittel,  Büroräume  und  Personal  zur  Verfügung  (USDOS  20.3.2023).  Sie  soll 
Bürgern helfen, ihre Rechte zu wahren, und hat die Aufgabe, gegen den Staat vorzugehen, wenn 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 29 von 66
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Menschenrechtsverletzungen festgestellt werden (BS 23.2.2022). Die CNDH gab bis dato
Erklärungen zu mehreren Menschenrechtsverletzungen ab und Beobachter, so berichtet es das 
US-amerikanische  Außenamt,  sehen  sie  als  relativ  unabhängig  wie  effizient  an  (USDOS 
20.3.2023). Im Gegensatz dazu attestiert die Bertelsmann-Stiftung (BS) der CNDH bisher nur 
wenige Ergebnisse erzielt zu haben (BS 23.2.2022).
Die Behörden gestatteten Gefangenen, sich bei der CNDH oder dem Büro des Ombudsmanns der 
Republik zu beschweren oder sich an die Justiz zu wenden, um eine Untersuchung glaubhafter 
Behauptungen  über  unmenschliche  Haftbedingungen  zu  beantragen;  mündliche  Beschwerden 
während einer Gefängnisinspektion der CNDH kamen ebenfalls bereits vor (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mali, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069611/country_report_2022_MLI.pdf, Zugriff 4.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 4.10.2023
-WHU - Wuhan University [Dembele, Boulaye] (o.D.): The Ombudsman System in Mali: 
mediator of republic,
https://www.academia.edu/38734945/The_Ombudsman_System_in_Mali, Zugriff 4.10.2023
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen
Die malischen Streitkräfte (Forces Armées Maliennes - FAMa) bestehen aus Armee (l’Armée de 
Terre) und Luftwaffe (l’Armée de l’Air). Daneben gibt es die Nationalgarde (la Garde Nationale du 
Mali - GNM) und die Gendarmerie (la Direction Générale de la Gendarmerie Nationale - DGGN), 
welche  beide  dem  Verteidigungsministerium  unterstehen  und  zu  deren  Aufgaben  u.  a.  die 
Territorialverteidigung oder der Grenzschutz gehören. Auch regierungstreue Milizen, wie z. B. die 
GATIA (Groupe autodéfense touareg Imghad et alliés), operieren im Land; ihr Anführer ist zugleich 
General der FAMa. Derzeit dienen in Mali schätzungsweise 35.000 aktive Militärs wie Paramilitärs, 
und die staatlichen Militärausgaben beliefen sich 2022 auf ca. 3,5 % des BIP (CIA 26.9.2023).
Das Mindestalter für den Wehrdienst, der eine obligatorische Dienstverpflichtung von 24 Monaten 
umfasst, beträgt 18 Jahre für Männer wie Frauen (CIA 26.9.2023). Gemäß dem Auswärtigem Amt 
ist die malische Armee eine Freiwilligenarmee - eine Wehrpflicht besteht nicht (AA 3.6.2022). Laut 
der CIA hingegen wird der verpflichtende Wehrdienst selektiv angewandt (CIA  26.9.2023). Vor 
dem Hintergrund der großen Arbeitslosigkeit gilt der Militärdienst als attraktiv. Bei Rekrutierungen 
ist keine gezielte Diskriminierung aufgrund von Ethnie, Religion, Zugehörigkeit zu einer konkreten 
sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bekannt. Wegen der weitverbreiteten Korruption ist 
jedoch davon auszugehen, dass Einstellung und Beförderung bei der Armee von guten Kontakten 
zu höheren Stellen abhängig ist. Zwangsrekrutierungen erfolgen bei den FAMa nicht. Fahnenflucht
wird in jedem Fall bestraft, aber auch mit dem Tod, sofern besondere Bedingungen („im Angesicht 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 30 von 66
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