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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
-LM - Le Monde (5.5.2021): Dans le nord du Mali, trois civils amputés par des terroristes, https://www.lemonde.fr/afrique/article/2021/05/05/dans-le-nord-du-mali-trois-civils-amputes-par- des-terroristes_6079196_3212.html, Zugriff 10.11.2023 -MW - Mali Web (9.10.2023): Rétrocession des entreprises de la Minusma: La stratégie gagnante de l’Armée, https://www.maliweb.net/armee/retrocession-des-entreprises-de-la- minusma-la-strategie-gagnante-de-larmee-3038719.html, Zugriff 10.11.2023 -OHCHR - United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (12.5.2023): Malian troops, foreign military personnel killed over 500 people during military operation in Moura in March 2022 - UN human rights report, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/05/malian-troops-foreign-military-personnel-killed- over-500-people-during, Zugriff 10.11.2023 -SCR - Security Council Report (19.10.2023): Mali: Meeting under „Any other Business“ on the Withdrawal of MINUSMA, https://www.securitycouncilreport.org/whatsinblue/2023/10/mali- meeting-under-any-other-business-on-the-withdrawal-of-minusma.php, Zugriff 10.11.2023 4. Rechtsschutz / Justizwesen Die Judikative ist laut der Verfassung formell unabhängig (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Sie kontrolliert die Regierung jedoch nicht wirksam (BS 23.2.2022). Im Gegenteil, die Exekutive übt in der Praxis erheblichen Einfluss auf sie aus (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Der Grund dafür ist in der Struktur des malischen Rechtssystems zu finden, bestehend aus Oberstem Gerichtshof, Oberstem Justizrat und Verfassungsgericht. Der Präsident leitet z. B. den Obersten Justizrat, das Gremium, das die Justizbehörden beaufsichtigt und Richter ernennt (BS 23.2.2022; vgl. AA 3.6.2022). Zudem überwacht der Justizminister sowohl die Strafverfolgung als auch die Justiz (FH 2023). Diese Praxis beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit und Unparteilichkeit der Justiz und erschwert ihre Fähigkeit, interne Probleme zu lösen (BS 23.2.2022). Von der weitverbreiteten Korruption ist auch die Judikative nicht ausgenommen (AA 3.6.2022; vgl. BS 23.2.2022, USDOS 20.3.2023). Lokalen Menschenrechtsgruppen zufolge sind Bestechung und Vorteilsgewährung an malischen Gerichten durchaus üblich (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.6.2022). Strafverfolgung und Strafzumessung kann von der eigenen wirtschaftlichen Fähigkeit zur Zahlung entsprechender Bestechungsgelder oder von der Fähigkeit zur Einbringung von Zeugenaussagen abhängen (AA 3.6.2022). Es wird berichtet, dass die Korruptionsanfälligkeit auf allen Ebenen einen Schlüsselfaktor für das fehlende Vertrauen der Bürger in die Justiz spielt. Das Justizwesen hat nur begrenzte finanzielle wie organisatorische Ressourcen. Der Staat gibt nur ca. 1 % seines Budgets für die Justiz aus, die daher weiterhin von Entwicklungshilfe abhängig ist (BS 23.2.2022). Das Rechtssystem basiert auf französischem Zivilrecht und Gewohnheitsrecht (CIA 17.10.2023). Die Verfassung garantiert ein faires Verfahren und die Justiz versucht grundsätzlich, dieses Recht durchzusetzen (USDOS 20.3.2023). In der Praxis geschieht das jedoch nicht einheitlich (FH 2023). Nicht digitalisierte Akten und analoge Fallverwaltungssysteme, Sicherheitsbedenken, politischer Druck wie Bearbeitungsrückstände behindern zuweilen die Gerichtsverfahren (USDOS 20.3.2023). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 66

Die Justizgrundrechte werden weitgehend gewährt und Sippenhaft wird vom Staat nicht praktiziert (AA 3.6.2022). Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht vollstreckt (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Häftlinge werden nicht immer innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 48-Stunden- Frist angeklagt und müssen mit längeren Untersuchungshaftzeiten rechnen. Fälle willkürlicher Verhaftungen kommen ebenfalls vor (FH 2023). Das malische Rechtssystem deckt zudem nicht das gesamte Staatsgebiet ab; nur etwa 4 % der Anwälte sind z.B. außerhalb von Bamako tätig (BS 23.2.2022). Ein Mangel an privaten Anwälten verhindert, besonders auf dem Land, einen schnellen Zugang zu Rechtshilfe (USDOS 20.3.2023), dasselbe gilt für die hohen Kosten sowie langwierigen Verfahren (FH 2023). Im Norden sowie im Zentrum ist das Justizwesen faktisch nicht vorhanden, hauptsächlich aufgrund der schwierigen Sicherheitslage (BS 23.2.2022). Die Justizgrundrechte werden in Landesteilen, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, wahrscheinlich nicht gewahrt werden (AA 3.6.2022) und mit ordnungsgemäßen Verfahren ist nicht zu rechnen (FH 2023). Die Richter sind dort mitunter monatelang nicht in den ihnen zugewiesenen Bezirken (USDOS 20.3.2023), auch, weil es bereits zu militanten Angriffen auf Justizmitarbeiter kam (FH 2023). Die Mehrzahl der Streitigkeiten in ländlichen Regionen werden von Dorfvorstehern oder Friedensrichtern, welche von der Regierung ernannt werde, entschieden. Letztere üben die Ermittlungs-, die Strafverfolgungs-, sowie die Gerichtsfunktion parallel aus. In Teilen von Kidal und Timbuktu legen islamische Richter regionale Dispute bei (USDOS 20.3.2023). Durch die Anwendung des Gewohnheitsrechts bzw. der Scharia haben traditionelle wie religiöse Autoritäten die Justiz dort de facto ersetzt (BS 23.2.2022), wobei sie nicht dieselben Rechte wie Zivil- und Strafgerichte gewähren (USDOS 20.3.2023). In Gebieten, welche von islamistischen Gruppen kontrolliert werden, wird Recht von Scharia-Gerichten, die sich nicht an die Standards für faire Verfahren halten, gesprochen (HRW 12.1.2023). Im Falle von Menschenrechtsverletzungen können sowohl Individuen als auch Organisationen den Zivilrechtsweg beschreiten. Sie können ihre Beschwerden beim ECOWAS-Gerichtshof oder beim Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker einlegen. Es wird berichtet, dass zivilrechtliche Gerichtsbeschlüsse in Fällen von erblicher Sklaverei nur schwer durchgesetzt werden können (USDOS 20.3.2023). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_ %28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 25.10.2023 -BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mali, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069611/country_report_2022_MLI.pdf, Zugriff 25.10.2023 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 66

-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (17.10.2023): Mali, https://www.cia.gov/the-world- factbook/countries/mali/, Zugriff 25.10.2023 -FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 25.10.2023 -HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2085475.html, Zugriff 25.10.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 25.10.2023 5. Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden bestehen aus der Nationalen Polizei, den Streitkräften (Forces Armées Maliennes - FAMa), der Nationalen Gendarmerie (la Direction Générale de la Gendarmerie Nationale - DGGN), der Nationalgarde (la Garde Nationale du Mali - GNM) und dem Geheimdienst (l’Agence nationale de la Sécurité d’État - ANSE). FAMa, DGGN und GNM sind administrativ dem Verteidigungsministerium unterstellt, wobei sich das Verteidigungsministerium und das Ministerium für innere Sicherheit und Katastrophenschutz die operative Kontrolle über DGGN und GNM teilen. Die Nationale Polizei ist für Gesetzesvollzug und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Städten zuständig, die DGGN in ländlichen Gebieten und für den Grenzschutz. FAMa und GNM übernehmen manchmal Strafverfolgungsaufgaben in Gebieten, in denen Polizei und Gendarmerie abwesend sind (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 26.9.2023). Der Geheimdienst ist befugt, jeglichen Fall zu untersuchen und im Ermessen seines Generaldirektors, welcher direkt dem Präsidenten untersteht, Personen vorübergehend festzunehmen (USDOS 20.3.2023). Staatsschutz und Polizei bzw. DGGN arbeiten im Wesentlichen nur bei der Bekämpfung des islamistischen Terrorismus zusammen (AA 3.6.2022). Die zivilen Behörden haben nicht immer eine wirksame Kontrolle über die zivilen wie militärischen Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). 2012 sind die FAMa und die übrigen Sicherheitskräfte im Zuge der Kämpfe gegen Tuareg-Rebellen wie islamistische Gruppen zusammengebrochen und wurden seitdem mit beträchtlicher externer Hilfe, u.a. von der EU, Frankreich und den UN, wiederaufgebaut. Es kam zu einer umfangreichen Unterstützung, inklusive verwirklichter Operationen zur Terrorismus- und Aufstandsbekämpfung (CIA 26.9.2023; vgl. HRW 12.1.2023), am Höhepunkt mit mehr als 5.000 Soldaten (HRW 12.1.2023). Im Feber 2022 kündigte Paris das Ende seiner neunjährigen Anti-Terror-Operation in Mali an (HRW 12.1.2023; vgl. NYT 17.2.2022) und mit Ende August 2022 hatte der letzte französische Soldat das Land verlassen (AJ 16.8.2022; vgl. CIA 26.9.2023, HRW 12.1.2023). Ähnliches gilt für die EU-Spezialeinheit Takuba, die von Paris geführt wurde: Ende Juni 2022 wurde ihre Tätigkeit in Mali offiziell eingestellt (F24 1.7.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Die Gründe sind die angespannten Beziehungen zwischen der EU bzw. Frankreich und Mali, ausgelöst durch Menschenrechtsverletzungen und die Anwesenheit privater russischer Militärdienstleister (CIA 26.9.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Seit 2013 war zudem die UN-Mission MINUSMA im Land tätig .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 66

und hatte die Aufträge, für Sicherheit zu sorgen, die FAMa wieder aufzubauen, die Zivilbevölkerung zu schützen, den nationalen politischen Dialog zu unterstützen und bei der Wiederherstellung der Autorität der Regierung zu helfen. Allerdings stimmte der UN-Sicherheitsrat im Juni 2023 für die Beendigung der Mission, nachdem die Übergangsregierung den Abzug ausländischer Truppen gefordert hatte (CIA 26.9.2023). Russland übernahm die Führung bei der Bereitstellung militärischer Unterstützung im Kampf gegen den Terrorismus (HRW 12.1.2023); seit Dezember 2021 besitzt Mali einen Vertrag mit einem privaten Militärunternehmen aus Russland, um die Ausbildung der Streitkräfte und die Sicherheit hochrangiger Beamter zu gewährleisten. Bis dato haben die russischen Auftragnehmer, von denen schätzungsweise 1.000 im Land sind, auch an Sicherheitsoperationen teilgenommen (CIA 26.9.2023). Im Juni 2022 zog sich Mali außerdem aus der G5-Sahel zurück, einer regionalen Anti-Terror-Einheit mit 5.000 Mann, der Burkina Faso, Tschad, Mauretanien und Niger angehören (HRW 12.1.2023; vgl. F24 16.5.2022). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_ %28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 6.10.2023 -AJ - Al Jazeera (16.8.2022): Last French troops leave Mali, ending nine-year deployment, https://www.aljazeera.com/news/2022/8/16/last-french-troops-leave-mali-ending-nine-year- deployment, Zugriff 6.10.2023 -CIA - Central Intelligence Agency [USA] (26.9.2023): Mali, https://www.cia.gov/the-world- factbook/countries/mali/, Zugriff 6.10.2023 -F24 - France 24 (1.7.2022): EU’s Takuba force quits junta-controlled Mali, https://www.france24.com/en/africa/20220701-eu-s-takuba-force-quits-junta-controlled-mali, Zugriff 6.10.2023 -F24 - France 24 (16.5.2022): Mali withdraws from G5 Sahel regional anti-jihadist force, https://www.france24.com/en/africa/20220515-mali-withdraws-from-g5-sahel-regional-anti- jihadist-force, Zugriff 6.10.2023 -HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2085475.html, Zugriff 6.10.2023 -NYT - New York Times (17.2.2022): France Announces Troop Withdrawal From Mali After 9- Year Campaign, https://www.nytimes.com/2022/02/17/world/africa/mali-france-withdrawal.html, Zugriff 6.10.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 6.10.2023 6. Folter und unmenschliche Behandlung Gemäß der Verfassung sind Folter sowie sonstige grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen verboten (USDOS 20.3.2023); der Staat bestraft Folter (bei Todesfolge mit der Todesstrafe) (AA 3.6.2022). Niedriger Bildungsstand und unzureichende Ausbildung sowie ein Strafprozesssystem, welches im Wesentlichen nur Geständnisse und Zeugenaussagen als Beweismittel kennt, lassen vermuten, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 66

dass die Sicherheitskräfte Praktiken anwenden, die nach modernem Menschenrechtsverständnis als Folter anzusehen sind (AA 3.6.2022). Berichten zufolge wenden die Streitkräfte diese Praktiken gegen Personen an, die verdächtigt werden, Verbindungen zu extremistischen Gruppen zu halten, einschließlich zur JNIM (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.6.2022). Alioune Tine, der unabhängige UN- Experte für die Menschenrechtssituation in Mali berichtet des Weiteren von einem Phänomen, das als „Outsourcing von Vorermittlungen“ bezeichnet wird. Hierbei werden Personen, welche bei einer Militäroperationen festgenommen wurden, nicht der Polizei bzw. Gendarmerie, sondern russischen Militärpartnern überstellt. Letztere halten sie laut Tine an geheimen Orten fest und verhören sie hin und wieder unter Folter (OHCHR 20.2.2023). Es ist allgemein bekannt, so NGOs, dass malische Militärangehörige Menschenrechtsverletzungen begehen, u. a. außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen und willkürliche Verhaftungen (FH 2023; vgl. AA 3.6.2022), aber auch Folter, Misshandlungen oder Vertreibungen. Es mehren sich zudem die Vorfälle über teilweise schwere Menschenrechtsverletzungen, welche das Militär an der Zivilbevölkerung begeht (AA 3.6.2022). Im Jahr 2022 waren malische und mit ihnen verbündete ausländische Sicherheitskräfte in Hunderte rechtswidrige Tötungen von Verdächtigen wie Zivilisten verwickelt (HRW 12.1.2023), besonders im Rahmen großer Antiterroroperationen in den Regionen Mopti und Ségou (HRW 12.1.2023; vgl. AA 3.6.2022, AI 27.3.2023), wie der „Operation Kélétigui“ (AI 27.3.2023; vgl. MINUSMA 3.2023). Im März 2022 sollen beispielsweise malische Streitkräfte sowie Mitglieder der Gruppe Wagner innerhalb von fünf Tagen über 300 Zivilisten in Moura, eine Stadt im Zentrum des Landes, hingerichtet haben (FH 2023; vgl. HRW 12.1.2023), darunter auch islamistische Kämpfer (HRW 12.1.2023). Das UN-Menschenrechtsbüro spricht von mindestens 500 Exekutierten, mehreren Gefolterten, sowie von zumindest 58 vergewaltigten Frauen und Mädchen [Für weiterführende Informationen über die Opfer siehe Kapitel 17. Ethnische Minderheiten, Anm.](OHCHR 12.5.2023; vgl. AR 16.5.2023). Zusätzlich sind die FAMa und ihre Alliierten für willkürliche Verhaftungen verantwortlich, z. B. 180 im letzten Quartal 2022, von welchen einige verschwunden sind, während andere Opfer von Folter und bzw. oder in Isolationshaft gehalten wurden (MINUSMA 3.2023). Im Zeitraum von Jänner bis August 2023 wurden insgesamt 160 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten dokumentiert, welche von den Sicherheitskräften oder der Gruppe Wagner ausgingen. Im Vergleich zum Vorjahr ist dies ein Anstieg um 29 % (ACLED 21.9.2023). Ersuchen von Menschenrechtsermittlern, Moura und andere Orte, an denen es zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen gekommen sein soll, zu besuchen, werden von der Regierung häufig abgelehnt, insbesondere wenn sie den Streitkräften und ihren Verbündeten zugeschrieben werden (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 25 von 66

Die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte, einschließlich der FAMa, ist in Mali weit verbreitet. Zwar hat das Verteidigungsministerium in mehreren Fällen Ermittlungen eingeleitet, aber die Regierung teilt Informationen über den Umfang, den Fortschritt sowie die Ergebnisse dieser Untersuchungen nur begrenzt (USDOS 20.3.2023). Die seit 2019 laufenden Ermittlungsverfahren zu Armeeverbrechen gegen Zivilisten sind mehrheitlich ins Stocken geraten (AI 27.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Eine mangelnde Transparenz dieser Ermittlungen, deren lange Dauer, keine strafrechtliche Verfolgung und die geringe öffentliche Wahrnehmung der wenigen Fälle, die vor Gericht verhandelt wurden, tragen zur Straflosigkeit bei. Laut Menschenrechtsorganisationen stellen die Unsicherheit und der fehlende politische Wille die größten Hindernisse bei ihrer Bekämpfung dar (USDOS 20.3.2023). Es gibt in Mali auch Fälle von Folter oder grausamer wie unmenschlicher Behandlung, welche von bewaffneten Gruppen, Milizen oder gewalttätige Extremisten begangen wurden. Opfer erblicher Sklaverei sowie ehemals versklavte Personen werden oft von ehemaligen Sklavenhaltern gefoltert. In diesem Zusammenhang hat die Übergangsregierung mehrere vormalige Sklavenhalter aufgrund von Folter-Vorwürfen angeklagt (USDOS 20.3.2023). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_ %28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 25.10.2023 -ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (21.9.2023): Fact Sheet: Attacks on Civilians Spike in Mali as Security Deteriorates Across the Sahel, https://www.ecoi.net/en/document/2097659.html, Zugriff 25.10.2023 -AI - Amnesty International (AI 27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Mali 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089560.html, Zugriff 25.10.2023 -AR - Africa Report, The (16.5.2023): Mali: UN report on Moura massacre reveals rape, torture, and executions, https://www.theafricareport.com/309317/mali-un-report-on-the-moura-massacre- reveals-rape-torture-and-executions/, Zugriff 25.10.2023 -FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 25.10.2023 -HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2085475.html, Zugriff 25.10.2023 -MINUSMA - United Nations Multidimensional Integrated Stabilization Mission in Mali (3.2023): Note trimestrielle sur les tendances des violations et atteintes aux droits de l’homme et au droit international humanitaire au Mali. 1er octobre - 31 décembre 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090242/minusma_notetrimestrielledh_oct- dec2022_22mars2023_0.pdf, Zugriff 25.10.2023 -OHCHR - United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (12.5.2023): Malian troops, foreign military personnel killed over 500 people during military operation in Moura in March 2022 - UN human rights report, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/05/malian-troops-foreign-military-personnel-killed- over-500-people-during, Zugriff 25.10.2023 -OHCHR - United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (20.2.2023): Déclration de fin de mission de l’Expert Indépendant sur la situation des droits de l’homme au .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 26 von 66

Mali, Alioune Tine - 20 février 2023, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/countries/ml/eom-statement-ie-mali-2023-02- 20.pdf, Zugriff 25.10.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 25.10.2023 7. Korruption Korruption ist in Mali weit verbreitet und hat System. Kein Sektor ist hiervon ausgenommen (BS 23.2.2022; vgl. AA 3.6.2022, FH 2023). Im Index der Korruptionswahrnehmung von Transparency International (TI) für 2022 nahm Mali mit 28 Punkten Rang 137 von 180 untersuchten Staaten ein, wobei dieser Wert seit 2015 um sieben Punkte gesunken ist (TI 2023). Korruption ist in allen Bereichen der Verwaltung weit verbreitet (USDOS 20.3.2023), insbesondere im öffentlichen Auftragswesen (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022), aber auch in u. a. den Strafverfolgungsbehörden, der Justiz oder im Urkundenwesen (AA 3.6.2022). Beamte, Polizisten und Gendarmen fordern häufig Bestechungsgeld (USDOS 20.3.2023). Gesetzlich sind Strafen für Korruption durch Staatsbedienstete vorgesehen. Die Regierung setzt diese Vorgaben jedoch nicht effektiv um und Verwaltungsbeamte können daher ungestraft korrupte Praktiken verüben. Auch Polizisten werden für Korruption häufig nicht zur Verantwortung gezogen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Nach dem Staatsstreich vom August 2020 ging das Nationale Komitee zur Rettung des Volkes (CNSP) hart gegen offensichtliche Missbräuche von Regierungsbeamten vor, unternahm aber kaum etwas gegen die Korruption innerhalb des Militärs (FH 2023). Die Übergangsregierung hat einige Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption unternommen (USDOS 20.3.2023). 2021 wurden der ehemalige Premierminister Soumeylou Boubèye Maïga sowie der damalige Finanzminister Bouaré Fily Sissoko wegen Betrugs verhaftet und im Juli 2022 wurden Haftbefehle gegen mehrere vormalige Regierungsbeamte, darunter gegen den früheren Premierminister Boubou Cissé, erlassen, u. a. wegen Urkundenfälschung (FH 2023; vgl. HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023). Es kursieren allerdings Gerüchte, dass die Haftbefehle einen Versuch darstellen, sie von einer Kandidatur bei den Wahlen 2024 abzuhalten (FH 2023). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_ %28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 3.10.2023 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 27 von 66

-BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mali, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069611/country_report_2022_MLI.pdf, Zugriff 3.10.2023 -FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 3.10.2023 -HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2085475.html, Zugriff 3.10.2023 -TI - Transparency International (2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 3.10.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 3.10.2023 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Derzeit gibt es in Mali etwa 60.000 zivilgesellschaftliche Organisationen und NGOs, die auf unterschiedliche Art und Weise am öffentlichen Leben teilnehmen (BS 23.2.2022). Im Süden des Landes werden politische Freiheiten nicht eingeschränkt, sowohl die Zivilgesellschaft als auch Menschenrechtsverteidiger können sich frei artikulieren (AA 3.6.2022). Im Norden und auch in der Zentralregion von Mali ist die freie Ausübung von zivilgesellschaftlichen Tätigkeiten jedoch durch terroristische sowie dschihadistische Gruppen stark eingeschränkt (AA 3.6.2022; vgl. FH 2023). NGOs, welche Dienstleistungen bereitstellen, verhalten sich meist apolitisch. In den Augen der Bevölkerung sind zivilgesellschaftliche Organisationen im Allgemeinen glaubwürdiger und orientieren sich stärker an ihren Bedürfnissen als politische Parteien. Dennoch haben viele NGOs Schwierigkeiten, zu operieren. Man schätzt, dass ungefähr zwei Drittel aller registrierten NGOs nicht genügend Mittel für ihre Arbeit erhalten (BS 23.2.2022). Mehrere nationale wie internationale Menschenrechtsgruppen agieren im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Menschenrechtsorganisationen zufolge reagieren Regierungs- und Militärbeamte in der Regel weder transparent noch kooperativ (USDOS 20.3.2023). Gemäß Freedom House (FH) werden die bis dato bestehenden Möglichkeiten für verschiedene Gruppen, sich in der Menschenrechtsarbeit zu engagieren, seit dem Coup von 2021 zunehmend eingeschränkt. Diese Gruppen berichten, dass sie mit Todes- und Gefängnisdrohungen, physischen Schikanen und Gewalt konfrontiert sind (FH 2023). Die Regierung von Mali verweigert mitunter die Zusammenarbeit mit UN-Vertretern oder untersagt deren Besuche, und kooperiert häufig nicht mit UN-Ermittlungsbehörden (USDOS 20.3.2023). Die Behörden lehnten 2022 mehrere Male Gesuche der Menschenrechtsabteilung von MINUSMA ab, Schauplätze mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen zu besuchen, die den Streitkräften oder der Gruppe Wagner beigemessen werden (USDOS 20.3.2023; vgl. UNSC 3.10.2022). Der Direktor der Menschenrechtsabteilung wurde am 5.2.2023 zur Persona non grata erklärt und des Landes .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 28 von 66

verwiesen (BAMF 30.6.2023); am 30.6.2023 hat der UN-Sicherheitsrat das Ende von MINUSMA beschlossen [vgl. Kapitel 2. Politische Lage sowie 3. Sicherheitslage, Anm.] (BAMF 3.7.2023). Im November 2022 verbot die Regierung alle NGOs, die von Frankreich finanziert oder materiell bzw. technisch unterstützt worden sind (FH 2023; vgl. BAMF 30.6.2023). Das Verbot betraf ca. 300 Organisationen. Im Bemühen, es durchzusetzen, verhängte die Regierung neue Berichtspflichten für NGOs, welche u.a. vorsehen, dass alle Finanzierungsströme einer verpflichtenden staatlichen Überprüfung zu unterziehen sind (FH 2023). Seitdem geben einige NGOs in Mali an, finanzielle Schwierigkeiten bei der Fortführung ihrer Aktivitäten und Projekte zu haben (BAMF 30.6.2023). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_ %28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 4.10.2023 -BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.7.2023): Briefing Notes. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/ 2023/briefingnotes-kw27-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=9, Zugriff 4.10.2023 -BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration: Mali Januar - Juni 2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/ BriefingNotes/2023/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2023-mali.pdf? __blob=publicationFile&v=4, Zugriff 4.10.2023 -BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mali, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069611/country_report_2022_MLI.pdf, Zugriff 4.10.2023 -FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 4.10.2023 -UNSC - United Nations Security Council (3.10.2022): Situation in Mali. Report of the Secretary- General, https://minusma.unmissions.org/sites/default/files/n2261012_en.pdf, Zugriff 4.10.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 4.10.2023 9. Ombudsmann Die Institution des Ombudsmannes wurde im Jahre 1997 gegründet. Der Ombudsmann wird vom Präsidenten für eine einmalige, nicht verlängerbare Amtszeit von sieben Jahren ernannt und hat als unabhängige Behörde das Mandat, Bürger bei Problemen mit der öffentlichen Verwaltung oder anderen Einrichtungen öffentlichen Rechts vermittelnd zu unterstützen (WHU o.D.). Die Nationale Menschenrechtskommission (Commission nationale des droits de l'homme - CNDH) ist eine unabhängige Einrichtung, welcher Vertreter der Zivilgesellschaft angehören und die administrative sowie finanzielle Unterstützung vom Justizministerium erhält: die Regierung stellt ihr u. a. Haushaltsmittel, Büroräume und Personal zur Verfügung (USDOS 20.3.2023). Sie soll Bürgern helfen, ihre Rechte zu wahren, und hat die Aufgabe, gegen den Staat vorzugehen, wenn .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 29 von 66

Menschenrechtsverletzungen festgestellt werden (BS 23.2.2022). Die CNDH gab bis dato Erklärungen zu mehreren Menschenrechtsverletzungen ab und Beobachter, so berichtet es das US-amerikanische Außenamt, sehen sie als relativ unabhängig wie effizient an (USDOS 20.3.2023). Im Gegensatz dazu attestiert die Bertelsmann-Stiftung (BS) der CNDH bisher nur wenige Ergebnisse erzielt zu haben (BS 23.2.2022). Die Behörden gestatteten Gefangenen, sich bei der CNDH oder dem Büro des Ombudsmanns der Republik zu beschweren oder sich an die Justiz zu wenden, um eine Untersuchung glaubhafter Behauptungen über unmenschliche Haftbedingungen zu beantragen; mündliche Beschwerden während einer Gefängnisinspektion der CNDH kamen ebenfalls bereits vor (USDOS 20.3.2023). Quellen: -BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mali, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069611/country_report_2022_MLI.pdf, Zugriff 4.10.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 4.10.2023 -WHU - Wuhan University [Dembele, Boulaye] (o.D.): The Ombudsman System in Mali: mediator of republic, https://www.academia.edu/38734945/The_Ombudsman_System_in_Mali, Zugriff 4.10.2023 10. Wehrdienst und Rekrutierungen Die malischen Streitkräfte (Forces Armées Maliennes - FAMa) bestehen aus Armee (l’Armée de Terre) und Luftwaffe (l’Armée de l’Air). Daneben gibt es die Nationalgarde (la Garde Nationale du Mali - GNM) und die Gendarmerie (la Direction Générale de la Gendarmerie Nationale - DGGN), welche beide dem Verteidigungsministerium unterstehen und zu deren Aufgaben u. a. die Territorialverteidigung oder der Grenzschutz gehören. Auch regierungstreue Milizen, wie z. B. die GATIA (Groupe autodéfense touareg Imghad et alliés), operieren im Land; ihr Anführer ist zugleich General der FAMa. Derzeit dienen in Mali schätzungsweise 35.000 aktive Militärs wie Paramilitärs, und die staatlichen Militärausgaben beliefen sich 2022 auf ca. 3,5 % des BIP (CIA 26.9.2023). Das Mindestalter für den Wehrdienst, der eine obligatorische Dienstverpflichtung von 24 Monaten umfasst, beträgt 18 Jahre für Männer wie Frauen (CIA 26.9.2023). Gemäß dem Auswärtigem Amt ist die malische Armee eine Freiwilligenarmee - eine Wehrpflicht besteht nicht (AA 3.6.2022). Laut der CIA hingegen wird der verpflichtende Wehrdienst selektiv angewandt (CIA 26.9.2023). Vor dem Hintergrund der großen Arbeitslosigkeit gilt der Militärdienst als attraktiv. Bei Rekrutierungen ist keine gezielte Diskriminierung aufgrund von Ethnie, Religion, Zugehörigkeit zu einer konkreten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bekannt. Wegen der weitverbreiteten Korruption ist jedoch davon auszugehen, dass Einstellung und Beförderung bei der Armee von guten Kontakten zu höheren Stellen abhängig ist. Zwangsrekrutierungen erfolgen bei den FAMa nicht. Fahnenflucht wird in jedem Fall bestraft, aber auch mit dem Tod, sofern besondere Bedingungen („im Angesicht .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 30 von 66
