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des Feindes“) erfüllt sind. De facto erfolgt jedoch selbst bei gravierenden Fällen maximal eine
geringe Bestrafung (Haftstrafe) statt. Besonders Deserteure, die sich bewaffneten Gruppierungen 
angeschlossen hatten, kehrten in der Vergangenheit im Rahmen von Friedensprozessen mehrfach 
straffrei in die Armee zurück, zuletzt über 900 in 2019 (AA 3.6.2022).
Verschiedene bewaffnete Gruppen rekrutieren in Mali regelmäßig Kindersoldaten und setzen sie 
ein  (FH  2023;  vgl.  AA 3.6.2022;  HRW  12.1.2023),  z.  B.  die  GATIA,  welche  mit  den  FAMa 
kooperiert. 
Obwohl jene und weitere Milizen UN-Aktionspläne zur Verhinderung von Rekrutierung und Einsatz 
von Kindersoldaten unterzeichnet haben (USDOS 15.6.2023), soll es 2022 mehr als 300 Kinder 
unter Waffen im Land gegeben haben (HRW 12.1.2023). Laut dem US-amerikanischen Außenamt 
haben auch die FAMa während des Berichtszeitraums (April 2022 bis März 2023) 88 Kinder 
rekrutiert oder eingesetzt, darunter Kinder, die direkt an Kampfhandlungen teilgenommen haben, 
sowie Kinder jünger als 15 Jahre; mindestens sieben Kinder sind vermutlich weiterhin in den FAMa 
aktiv (USDOS 15.6.2023). Grundsätzlich hat sich Mali bei Beitritt zum UN-Fakultativprotokoll zum 
Übereinkommen über die Rechte des Kindes dazu verpflichtet, ein Mindestalter von 18 Jahren für 
freiwillige wie auch verpflichtende Beteiligung an den FAMa einzuhalten (AA 3.6.2022) und es gibt 
einen Erlass des Verteidigungsministeriums, welcher Kinder aus allen sich im Einsatz befindenden 
Militärcamps verbannt, und eine Anlaufstelle einrichtet, die sich mit internationalen Organisationen 
abstimmt, alsbald es zu Anschuldigungen bzgl. des Einsatzes von Kindersoldaten kommt. Ein Plan 
zur Prävention von Kindersoldaten, der u. a. Maßnahmen zur Sensibilisierung von Beamten sowie
zur Verbesserung der Koordinierung bei festgestellten Fällen umfasst, wartet derzeit im Ministerrat 
auf Bestätigung (USDOS 15.6.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 6.10.2023
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (26.9.2023): Mali, https://www.cia.gov/the-world-
factbook/countries/mali/, Zugriff 6.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 6.10.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085475.html, Zugriff 6.10.2023
-USDOS - US Department of State [USA] (15.6.2023): 2023 Trafficking in Persons Report: Mali, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2093644.html, Zugriff 6.10.2023
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11. Allgemeine Menschenrechtslage
Der Schutz der Menschenrechte ist in der malischen Verfassung verankert, jedoch verhält sich die
Situation je nach staatlicher Präsenz unterschiedlich. Mali hat die ECOWAS-Konventionen, die AU-
Konventionen zum Menschenrechtsschutz, und folgende UN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:
•Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
•Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende 
Behandlung oder Strafe
•Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention
•Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
•Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
•Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
•Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
•Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung 
der Frau
•Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
•Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte
•Übereinkommen über die Rechte des Kindes
•Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die 
Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
•Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den 
Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie
•Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
•Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit 
Behinderungen
Seit 2013 sendet der UN-Menschenrechtsrat einen unabhängigen Experten nach Mali, welcher 
regelmäßig über die dortige Menschenrechtslage berichtet (AA 3.6.2022). In seinem letzten Bericht 
lobte der derzeitige Experte, Alioune Tine, die gute Zusammenarbeit mit der Regierung, zeigte sich 
aber besorgt über die Sicherheitskrise samt ihren Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, sowie 
den schwindenden Raum für die Zivilgesellschaft [siehe Kapitel 12. Meinungs- und Pressefreiheit, 
Anm.] und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit [siehe Kapitel 4. Rechtsschutz/Justizwesen, Anm.]
(OCHCR 31.3.2023).
Im Rahmen des andauernden bewaffneten Konflikts wurden Hunderte von Zivilisten sowohl durch 
malische Sicherheitskräfte als auch durch unterschiedliche bewaffnete Gruppen getötet, darunter 
durch außergerichtliche Hinrichtungen (AI 27.3.2023). Auch gewaltsames Verschwindenlassen wie 
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Folter wurden von beiden Parteien verübt [siehe Kapitel 6. Folter und unmenschliche Behandlung,
Anm.], dasselbe gilt für den Einsatz von Kindersoldaten [siehe Kapitel 18.2 Kinder, Anm.] (USDOS 
20.3.2023; vgl. AA 3.6.2022). Die Übergangsregierung untergräbt zudem Bemühungen, Vorwürfe 
über Gräueltaten, die mutmaßlich von staatlichen Akteuren begangen wurden, zu untersuchen und 
die Straflosigkeit für Taten aller bewaffneten Gruppen besteht fort (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 
20.3.2023). 
Der Handel mit Menschen, vornehmlich Frauen und Mädchen, sowie deren Ausbeutung als Diener, 
aber auch sexuell, besteht weiter fort. Kinderarbeit und -handel als Arbeitskräfte ist besonders in 
den südlichen Grenzregionen ein Problem, z. B. im handwerklichen Goldabbau (AA 3.6.2022). Des 
Weiteren sind Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratungen sowie weibliche Genitalverstümmelungen 
bzw. -beschneidungen weit verbreitet [siehe Kapitel 18.1 Frauen und 18.2 Kinder, Anm.] (USDOS, 
20.3.2023). Ferner bestehen sklavenähnliche Abhängigkeitsverhältnisse im Norden wie Süden fort, 
die sich teilweise als ethnische Identität - „schwarze Tuareg“ - ausgeprägt haben [siehe Kapitel 17. 
Ethnische Minderheiten] (AA 3.6.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 27.10.2023
-AI - Amnesty International (AI 27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of 
the World’s Human Rights; Mali 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089560.html, Zugriff 
27.10.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085475.html, Zugriff 27.10.2023
-OHCHR - United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (31.3.2023): 
Human Rights Council Hears that the Security Situation in Mali is Very Concerning, and that 
Severe Violations of Human Rights Have Become Shockingly Routine in Ukraine, 
https://www.ohchr.org/en/news/2023/03/human-rights-council-hears-security-situation-mali-very-
concerning-and-severe, Zugriff 27.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 
27.10.2023
 12. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung garantiert die freie Meinungsäußerung, einschließlich für Journalisten und sonstige 
Medienvertreter, aber die Regierung schränkt dieses Recht gelegentlich ein (USDOS 20.3.2023).
Die Meinungsfreiheit schlägt sich in einer Vielfalt zivilgesellschaftlicher Organisationen nieder, aber 
auch in einer formal politisch unabhängigen Presse. Vor allem die diverse private Radiolandschaft 
spielt eine tragende Rolle im öffentlichen Meinungsbildungsprozess, u.a., weil der staatliche ORTM 
(Office de radiodiffusion et de télévision du Mali) seinen Informationsauftrag nur ungenügend erfüllt 
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und inhaltlich von der Regierung beeinflusst wird (AA 3.6.2022). Obwohl die Medienlandschaft in
Bamako und im Rest des Südens vor den Putschen von 2020 wie 2021 relativ frei war (FH 2023; 
vgl. RSF 2023), haben Berichte über Zensur, Selbstzensur und Drohungen gegen Journalisten in 
den letzten Jahren zugenommen. Dasselbe gilt für private Meinungsäußerungen, insbesondere im 
Internet (FH 2023). Der unabhängige UN-Experte für die Menschenrechtssituation in Mali, Alioune 
Tine, spricht von einem schrumpfenden zivilgesellschaftlichen Raum (OHCHR 31.3.2023; vgl. FH 
2023), in welchem die Zivilgesellschaft fast vollständig verschwunden ist und es keine Presse- wie 
Meinungsfreiheit mehr gibt (OHCHR 31.3.2023). Während seiner beiden Besuche vor Ort haben 
Menschenrechtsaktivisten und Medienschaffende ihre Selbstzensur angesprochen. Sie trauen sich 
nicht mehr, Tabuthemen wie mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch die Streitkräfte oder 
russisches Sicherheitspersonal zu adressieren (BAMF 30.6.2023; vgl. OHCHR 31.3.2023). In der 
Rangliste der Pressefreiheit 2023 der NGO Reporter ohne Grenzen (RSF) belegt Mali den 113. 
Platz von 180 Ländern, zwei Plätze niedriger als im Vorjahr (RSF 2023).
Im Norden und zunehmend auch in der Zentralregion von Mali ist die journalistische Freiheit durch 
terroristische bzw. islamistische Gruppen stark eingeschränkt (AA 3.6.2023). Die Berichterstattung 
über die Lage im Norden und den Kampf gegen den Terrorismus ist aufgrund der Präsenz aktiver 
bewaffneter Gruppen gefährlich (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023; RSF 2023), wie es z.B. der Fall 
des französischen Reporters Olivier Dubois zeigt, der nach seiner Entführung in Gao im April 2021 
fast zwei Jahre lang von JNIM als Geisel festgehalten wurde. Zwei weitere Journalisten werden in 
Mali weiterhin vermisst (RSF 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). In Bamako und im übrigen Süden des
Landes gibt es sporadische Berichte über Drohungen gegen Journalisten, darunter gegen solche, 
die die Übergangsregierung kritisieren. Die Behörden nehmen vereinzelt Journalisten, Blogger und 
Radiomoderatoren fest. Auch Unbekannte schikanieren Berichterstatter (USDOS 20.3.2023). Nach 
eigenen Angaben wurde der Reporter Malick Konaté im November 2022 sowohl von staatlicher als 
auch von nichtstaatlicher Seite bedroht, nachdem er über die Präsenz der Wagner-Gruppe in Mali 
geschrieben hatte (FH 2023; vgl. AI 27.3.2023, USDOS 20.3.2023). Im Allgemeinen wird freier 
Journalismus durch die politische Lage und die härtere Gangart der Übergangsregierung erheblich 
erschwert. Der Druck hin zu einer „patriotischen“ Berichterstattung wächst (RSF 2023).
Journalisten und Medien führen in Mali eine prekäre wirtschaftliche Existenz, welche sie anfällig für 
Einflussnahme und Korruption macht. Durch einen Rückgang der Werbeeinnahmen aufgrund der 
COVID-19-Pandemie und die vollständige Einstellung der staatlichen Unterstützung für Medien in 
den letzten vier Jahren wurden ihre Schwierigkeiten noch verstärkt. Die Tätigkeit der Medien wird 
durch das Pressegesetz geregelt. Es ist jedoch vage, definiert keine Mediendelikte und enthält 
keine Bestimmungen über Online-Medien. Staatliche Medien haben weiterhin leichter Zugang zu 
staatlichen Informationen als private, folgen in der Regel aber den Anweisungen der Regierung, da 
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sie die Verantwortlichen entlassen kann (RSF 2023). Medienschaffende, welche Kritik an der
Übergangsregierung äußern, sind mit zunehmender Schikane bzw. Einschüchterung konfrontiert 
(BAMF 1.1.2023). Das Akkreditierungsverfahren für ausländische Reporter ist sehr aufwändig und 
gefährdet die Geheimhaltung ihrer Quellen (RSF 2023). Im Feber 2022 wurde es ausgesetzt (FH 
2023; vgl. AA 3.6.2022) und ein französischer Journalist wurde innerhalb von 24 Stunden nach 
seiner Ankunft wieder ausgewiesen (RSF 2023). Auslandskorrespondenten im Land dürfen jedoch 
weiterhin arbeiten. Laut dem deutschen Auswärtigen Amt gibt es Anzeichen, dass die Behörden 
diesen  unklaren  Status  nutzen,  um  die  hiesigen  Auslandskorrespondenten  zu  einer  positiven 
Berichterstattung zu bewegen (AA 3.6.2022).
Im März 2022 wurden die beiden Sender Radio France Internationale (RFI) und France 24 von den 
Behörden vorübergehend suspendiert, nachdem sie Artikel über Folter und rechtswidrige Tötungen 
durch die malische Armee veröffentlicht hatten (AI 27.3.2023; vgl. AA 3.6.2022, FH 2023; USDOS 
20.3.2023). Die Suspendierungen wurden im April 2022 als „endgültig“ bestätigt (FH 2023) und die 
Regierung erklärte, dies sei aufgrund „falscher Anschuldigungen“ notwendig (USDOS 20.3.2023). 
Im November 2022 wurde der Sender Joliba TV für zwei Monate aufgrund „schwerwiegender und 
wiederholter Verstöße gegen den Berufskodex für Journalisten“ suspendiert. Joliba TV hatte die 
Übergangsregierung sowie die mangelnde Reaktion seitens der Behörden auf Belästigungen und 
Einschüchterungen von Medienschaffenden kritisiert (AI 27.3.2023; vgl. BAMF 1.1.2023, FH 2023; 
USDOS 20.3.2023). Die Aussetzung wurde am 1.12.2022, einen Monat früher als erwartet, wieder 
aufgehoben (USDOS 20.3.2023; vgl. BAMF 1.1.2023).
Bürger können die Regierung kritisieren, jedoch nur innerhalb vorgeschriebener Grenzen (USDOS 
20.3.2023). Verleumdung ist eine Straftat, die mit Geld- oder Gefängnisstrafen geahndet werden 
kann (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Das Gesetz stellt zudem Vergehen wie Unterminierung 
der Staatssicherheit, Demoralisierung der Streitkräfte, Beleidigung des Staatschefs, Aufwiegelung 
sowie Verabredung mit dem Feind unter Strafe (USDOS 20.3.2023). Während 2022 wurden immer 
wieder Personen der Verleumdung von Regierung oder Streitkräften beschuldigt, angezeigt und 
mitunter verhaftet (AI 27.3.2023). Ferner existiert in Mali eine Form der Selbstzensur, die großteils 
auf Angst vor Repressalien durch die Regierung oder ihre Anhänger zurückgeführt (FH 2023), aber 
auch durch soziokulturelle Rahmenbedingungen gefördert wird (RSF 2023). Die Meinungsfreiheit 
ist auch in Gebieten eingeschränkt, in welchen militante Gruppen operieren oder interkommunale 
Gewalt ausgebrochen ist (FH 2023).
Die malische Regierung beschränkt oder unterbricht nicht den Internetzugang. Auch werden keine 
Online-Inhalte zensiert (USDOS 20.3.2023), mit Ausnahme der gesperrten Webseiten von RFI und 
France 24 (AA 3.6.2022). Des Weiteren gibt es keine glaubwürdigen Berichte, dass private Online-
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Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnis überwacht wird (USDOS 20.3.2023). Die
Meinungs- und Informationsfreiheit im Internet steht aber unter wachsendem Druck durch zum Teil 
aggressive Meinungsführer, Desinformationen und Falschnachrichten (AA 3.6.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 23.10.2023
-AI - Amnesty International (AI 27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of 
the World’s Human Rights; Mali 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089560.html, Zugriff 
23.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes 
Zusammenfassung. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration: Mali Januar - Juni 
2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2023/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2023-mali.pdf?
__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 23.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes 
Zusammenfassung. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration: Mali Juli - Dezember 
2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-mali.pdf?
__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 23.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 23.10.2023
-OHCHR - United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (31.3.2023): 
Human Rights Council Hears that the Security Situation in Mali is Very Concerning, and that 
Severe Violations of Human Rights Have Become Shockingly Routine in Ukraine, 
https://www.ohchr.org/en/news/2023/03/human-rights-council-hears-security-situation-mali-very-
concerning-and-severe, Zugriff 23.10.2023
-RSF - Reporters Sans Frontières (2023): Mali, https://rsf.org/en/country/mali, Zugriff 
23.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 
23.10.2023
 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung gewährleistet das Recht auf sowohl Versammlungs- als auch Vereinigungsfreiheit 
(USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.6.2022, FH 2023), wobei die Behörden beide Freiheiten bisweilen 
einschränken bzw. nicht respektieren. Im Juni 2022 wurde beispielsweise eine Kundgebung gegen 
die schlechten Studienbedingungen an der Universität Bamako mit Verweis auf die Sicherheitslage
untersagt (USDOS 20.3.2023). Verbandsgenehmigungen sind in der Regel vergleichsweise leicht 
zu erhalten. Im Allgemeinen sind Vereinigungen in Mali frei, ihre eigenen Aktivitäten zu steuern und 
ihre Meinung zu äußern (BS 23.2.2022). Für LGBTQI-Gruppen ist die Vereinigungsfreiheit jedoch 
grundsätzlich eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). Teilnehmer öffentlicher Versammlungen riskieren 
Übergriffe durch staatliche Sicherheitskräfte und die Regierung begrenzt gelegentlich die Nutzung 
sozialer Medien, um Organisierungen von Protestaktionen zu verhindern (FH 2023).
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Mehrere Demonstrationen fanden 2022 statt und verliefen zumeist friedlich. Regierungsfreundliche 
Kundgebungen, u. a. Proteste gegen die ECOWAS-Sanktionen und das französische Engagement 
in Mali, verliefen das ganze Jahr über ungestört (FH 2023). Medienberichten zufolge gingen z. B. 
am 14.1.2022 Tausende Menschen in Bamako und anderen Städten auf die Straße, um gegen die 
ECOWAS und die westlichen Länder, besonders Frankreich, zu demonstrieren (BAMF 1.7.2022). 
Kleinere Proteste gegen die Übergangsregierung wurden im Jänner und Mai 2022 abgehalten (FH 
2023) und es kam auch zu Demonstrationen gegen anti-islamische Blasphemie [siehe Kapitel 16. 
Religionsfreiheit, Anm.] (BAMF 1.1.2023).
Arbeitnehmer besitzen das Verfassungsrecht, Gewerkschaften zu gründen und zu streiken, jedoch 
mit Einschränkungen. Die Regierung verfügt über einen großen Ermessensspielraum hinsichtlich 
der Zulassung von Gewerkschaften und der Anerkennung von Tarifverhandlungen. Die Behörden 
setzen die Gesetze gegen gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung zudem nicht wirksam durch. Im 
November 2022 hielten drei Gewerkschaften, darunter die größte des Landes, einen zweitägigen 
Streik in Gao ab, um das Regierungsversagen bei der Bekämpfung der wachsenden Unsicherheit 
in der Region zu verurteilen (FH 2023).
In den Landesteilen, in welchen der Staat präsent ist, sind die Betätigungsmöglichkeiten für die 
politische Opposition (auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene) nicht systematisch beschnitten, 
und die parlamentarische sowie die außerparlamentarische Opposition kann sich grundsätzlich frei
betätigen (AA 3.6.2022). Ein Gesetz aus dem Jahr 2014 institutionalisierte besondere Privilegien 
für Oppositionsparteien im Parlament, wie etwa die Möglichkeit, einen offiziellen Oppositionsführer 
zu wählen. Seit 2016 bevorzugt eine Änderung des Wahlgesetzes jedoch etablierte Parteien sowie 
Mehrheitsparteien, weil Kandidaten seither eine beträchtliche finanzielle Einlage leisten und von 
einigen amtierenden Mandatsträgern unterstützt werden müssen (FH 2023). In den Landesteilen, 
die unter dem Einfluss bewaffneter Gruppierungen stehen, ist eine freie politische Betätigung 
hingegen praktisch nicht möglich (AA 3.6.2022).
Normalerweise steht der Wahlkampf auch den Oppositionskräften offen (FH 2023), aber seit dem 
Staatsstreich im August 2020 sind Exekutive und Legislative in Mali nicht durch Wahlen legitimiert 
(BS 23.2.2022). Anstelle eines gewählten Parlaments wirkt der eingesetzte, 121-köpfige Nationale 
Übergangsrat (CNT), wobei das Oppositionsbündnis M5-RFP nur acht Sitze erhielt (FH 2023). M5-
RFP führte 2020 die Proteste an, bei denen es zu gewaltsamen Übergriffen auf Oppositionelle kam 
(FH 2023) und die schlussendlich zum Sturz der Keïta-Regierung führten (BS 23.2.2022; vgl. VOA 
17.7.2020). Die fortan regierende Militärjunta hat seit ihrer Machtkonsolidierung im Mai 2021 hohe 
Beamte ernannt und den Zeitplan für Neuwahlen festgelegt, ohne die Öffentlichkeit direkt zu 
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befragen. Dennoch gab es für die Zivilgesellschaft und die Parteien Gelegenheiten, sich an diesen
Konsultationsprozessen zu beteiligen, auch im Vorfeld der Wahlgesetzesänderung vom Juni 2022 
(FH 2023). Allerdings beklagen Vertreter politischer Parteien in letzter Zeit, dass sich der Raum für 
freie Meinungsäußerungen zunehmend verengt (AA 3.6.2022).
Im Juli 2022 wurden vom Obersten Gerichtshof Haftbefehle gegen Boubou Cissé, den ehemaligen 
Premierminister, sowie gegen weitere vormalige Amtsträger erlassen. Regimekritiker befürchten, 
dass hiermit eine Teilnahme von Vertretern der Keïta-Ära an den nächsten Präsidentschaftswahlen 
im März 2024 zu verhindern versucht wird. Es ist geplant, dass bei jenen Wahlen wieder eine zivile 
Exekutive ins Amt kommt (FH 2023), aber die neue, im Juni 2023 unter Widerstand der Opposition 
angenommene Verfassungsänderung stärkt die Vollmachten des Präsidenten. Kritiker befürchten, 
dass sie vom Militär zur Machterhaltung genutzt wird (BBC 23.7.2023; vgl. AJ 23.6.2023).
Exilgruppen im Sinne einer „Auslandsopposition“ gibt es in Mali nicht. Mehrere Millionen Malier 
leben im Ausland, vor allem in den Nachbarländern, und sind in verschiedenen Vereinigungen 
organisiert. Letztere haben einen festen Platz im politischen Diskurs des Landes und werden zum 
Teil staatlich gefördert. Es existiert in der Regel ein Ministerium für Auslandsmalier, über das die 
Regierung den Kontakt zur Diaspora aufrechterhält und deren politische Teilhabe organisiert (z.B. 
Teilnahme an Wahlen). Politische Tätigkeiten im Ausland werden wie inländische behandelt und 
führen nach einer Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen (AA 3.6.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 24.10.2023
-AJ - Al Jazeera (23.6.2023): Malians approve amendments to constitution in referendum, 
https://www.aljazeera.com/news/2023/6/23/mali-approves-constitutional-amendments-in-a-
referendum, Zugriff 24.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes 
Zusammenfassung. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration: Mali Juli - Dezember 
2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-mali.pdf?
__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 24.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.7.2022): Briefing Notes 
Zusammenfassung. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration: Mali Januar - Juni 
2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2022-mali.pdf?
__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 24.10.2023
-BBC - British Broadcasting Coperation (23.7.2023): Assimi Goïta: President gets sweeping 
powers in new Mali constitution, https://www.bbc.com/news/world-africa-66282417, Zugriff 
23.10.2023 
-BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mali, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069611/country_report_2022_MLI.pdf, Zugriff 24.10.2023
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-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 24.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 
24.10.2023
-VOA - Voice of America (17.7.2020): Who Is Behind Mali’s Surging Protest Movement?, 
https://www.voanews.com/a/africa_who-behind-malis-surging-protest-movement/6193002.html, 
Zugriff 24.10.2023
 14. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind aufgrund von Überbelegung, unzureichenden sanitären Bedingungen - 
in einigen Gefängnissen werden weiterhin Eimer als Toiletten verwendet - und einer mangelhaften 
medizinischen  Versorgung  hart  und  lebensbedrohlich  (USDOS  20.3.2023;  vgl.  FH  2023);  es 
mangelt auch an einer angemessener Ernährung (FH 2023) und nicht alle Gefangenen haben 
Zugang zu Trinkwasser (USDOS 20.3.2023). Im März 2022 verstarb Soumeylou Boubèye Maïga,
ein ehemaliger Premierminister, der im August 2021 wegen Korruption verhaftet worden war, in 
Haft,  nachdem  mehrfach  Aufforderungen  seiner  Familie  sowie  seines  Arztes,  ihn  in  einem 
Krankenhaus zu versorgen, ignoriert worden waren. Die Regierung weigert sich, eine Autopsie 
durchzuführen (AI 27.3.2023).
Zudem  verschlimmert  die  Kombination  aus  allgemeiner  Sicherheitslage  und  überlasteten, 
ineffizienten  Gerichten  die  ohnehin  schlechten  Haftbedingungen,  indem  sie  die  Zahl  der 
Untersuchungshäftlinge erhöht und die Entlassung von Gefangenen, welche ihre Strafe gebüßt 
haben, verhindert. So waren z. B. 3.305 Personen im August 2022 im Zentralgefängnis von 
Bamako  inhaftiert,  welches  für  400  Häftlinge  ausgelegt  ist.  Auch  die  Gendarmerie  und 
Polizeihaftanstalten waren Ende 2022 voll ausgelastet (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben von 
World Prison Brief (WPB) sind in Mali mit Stand Juni 2022 ungefähr 8.670 Individuen in Haft, von 
denen ca. 69 % in Untersuchungshaft (Stand September 2020) sind (WPB o.D.).
Im Allgemeinen wurden die Haftbedingungen jedoch verbessert. Die Übergangsregierung hat 52 
der 60 Gefängnisse des Landes reorganisiert, in welchen die Behörden geräumigere Zellen samt 
Toiletten einbauten. Auch das Essen wurde dort qualitativ und quantitativ verbessert, genauso wie 
die hygienischen bzw. medizinischen Verhältnisse. Das moderne, neue Gefängnis in Kenioroba 
nahe  Bamako  verfügt  über  Elektrizität,  einen  adäquaten  Wasseranschluss  und  eine  bessere 
Ausstattung als ältere Anstalten (USDOS 20.3.2023).
Die Häftlinge werden nach Alter (Erwachsene respektive Kinder), Geschlecht und Art der Straftat 
(terroristisch oder kriminell) getrennt, wobei die Haftbedingungen im Frauengefängnis von Bamako 
besser als in denen für Männer sind. Die Vollzugsbehörden verwahren Untersuchungshäftlinge 
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gemeinsam mit verurteilten Straftätern und können verhaftete Personen bis zu 72 Stunden lang in
Polizeistationen festhalten. Es gibt jedoch Berichte, dass die Polizei Gefangene manchmal länger 
behielt. Des Weiteren gibt es in den Polizeistationen keine separaten Haftbereiche für Frauen und 
Kinder (USDOS 20.3.2023).
Die Strafvollzugsverwaltung der Regierung hat die Aufgabe, die Bedingungen in den Gefängnissen 
zu überwachen, aber die Behörden sind nur begrenzt imstande, die Haftanstalten zu kontrollieren, 
einschließlich der Gewalt zwischen Häftlingen. Es wird Gefangenen gestattet, sich bei der CNDH 
(Commission nationale des droits de l'homme) oder dem Büro des Ombudsmanns der Republik zu 
beschweren oder sich an die Justiz zu wenden, um eine Untersuchung glaubhafter Behauptungen 
über unmenschliche Haftbedingungen zu beantragen. Justizbehörden gehen diesen Beschwerden 
durch eine Weiterleitung an die Strafvollzugsverwaltung zuweilen nach. Die CNDH darf ex lege 
Gefängnisse ohne vorherige behördliche Genehmigung besuchen, um die Bedingungen zu prüfen. 
Während  einer  solchen  Inspektion  werden  manchmal  mündliche  Beschwerden  gestellt.  Im 
Allgemeinen  erlaubt  die  Regierung  Gefängnisbesuche  von  nationalen  sowie  internationalen 
Menschenrechtsbeobachtern und -organisationen, vorausgesetzt diese stellen zuvor einen Antrag 
an den Gefängnisdirektor, welcher ihn dann an das Justizministerium weiterleitet. Zu den vom 
Geheimdienst ANSE (l’Agence nationale de la Sécurité d’État) überwachten Militärgefängnis wird 
kein Zugang gewährt. Laut Berichten von internationalen Organisationen haben diese jedoch nur 
Zugang zu Haftanstalten in Bamako, aber kaum oder gar keinen zu denen im Zentrum des Landes 
(USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AI - Amnesty International (AI 27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of 
the World’s Human Rights; Mali 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089560.html, Zugriff 
5.10.2023 
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 5.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 5.10.2023
-WPB - World Prison Brief (o.D.): Mali, https://www.prisonstudies.org/country/mali, Zugriff 
5.10.2023
 15. Todesstrafe
Die Todesstrafe wird in Mali trotz verschiedener Gesetzesinitiativen bisher nicht abgeschafft und 
wird jährlich in mehreren Fällen verhängt. Sie kann verhängt werden beim Vorliegen verschiedener 
Qualifikationsmerkmale bei Tötungs- (z. B. Terrorismus, Folter durch Amtsträger), Brandstiftungs-, 
Entführungs- (i.V.m. Folter), Hochverrats- und Spionagedelikten. Seit 1980 wurde die Todesstrafe 
jedoch nicht mehr vollstreckt. Verurteilte verbleiben in der Regel lebenslang in Haft. In Einzelfällen 
wurden sie auch vom Präsidenten begnadigt. Trotz des andauernden Moratoriums lehnen die 
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