mali-lib-2023-11-10-ke

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Regierung und das Parlament, aber auch einige religiöse Führer, die endgültige Abschaffung der
Todesstrafe ab (AA 3.6.2022).
Gemäß Amnesty International sank 2022 die Zahl registrierten Todesurteile im Vergleich zu 2021, 
von 48 auf acht. Nichtsdestotrotz geht die NGO von mehr als acht Verurteilungen aus - die Zahl 
bezieht sich nur auf bestätigte Todesurteile (AI 5.2023).
Im Dezember 2022 verurteilte ein malisches Gericht drei der 49 ivorischen Soldaten, welche im 
Juli 2022 zur Teilnahme an der MINUSMA entsandt und bei ihrer Ankunft unter dem Vorwurf, die 
Sicherheit in Mali zu untergraben, verhaftet worden sind, in Abwesenheit zum Tode (FH 2023; vgl. 
USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 4.10.2023
-AI - Amnesty International (5.2023): Death Sentences and Executions 2022, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 4.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 4.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 4.10.2023
 16. Religionsfreiheit
Die Verfassung definiert Mali als säkularen Staat, verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion 
und gewährleistet Religionsfreiheit im Einklang mit dem Gesetz (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023). 
Letztere wird durch den malischen Staat, der sich als laizistisch versteht, nicht eingeschränkt; die 
freie Ausübung der Religion wird von der Verfassung garantiert (Art. 18, 25, 28 und 118) (AA 
3.6.2022). Die Gültigkeit dieser Verfassungsbestimmungen wurde im Mai 2021 von der sich derzeit 
im Amt befindenden Übergangsregierung bestätigt. Außerdem stellt das Gesetz Verstöße gegen 
die Religionsfreiheit unter Strafe (USDOS 15.5.2023). Religiöse und konfessionelle Vielfalt werden 
in den unter staatlicher Kontrolle stehenden Gebieten gewährt und gefördert. Der malische Staat 
öffnet sich aber langsam stärkerem islamischen Einfluss, was sich in der Anerkennung der
religiösen  Eheschließung  und  dem  Einwirken  religiöser  Führer  auf  den  politischen  Bereich 
manifestiert (AA 3.6.2022).
Die malische Bevölkerung ist gemäß dem Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Gottesdienste 
und Bräuche (Ministère des Affaires religieuses, du Culte et des Coutumes - MARCC) zu 95 % 
muslimisch  (USDOS  15.5.2023;  vgl.  MRG  6.2019).  Fast  alle  Muslime  sind  Sunniten  und  die 
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meisten hängen dem Sufismus an (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023); laut einem prominenten
schiitischen Imam sollen jedoch bis zu 10 % der Muslime Schiiten sein. Die übrigen 5 % der 
Bevölkerung sind Christen (von denen ungefähr zwei Drittel römisch-katholisch und ein Drittel 
protestantisch  sind),  Befürworter  des  Kemetismus,  eine  Wiederbelebung  einer  ägyptischen 
Religion,  Anhänger  indigener  Religionen  und  Menschen  ohne  Religionsbekenntnis  (USDOS 
15.5.2023). Viele der Gruppen, die Gur sprechen, insbesondere die Dogon sowie einige Malinke 
und Bambara, praktizieren traditionelle afrikanische Religionen (EB 6.10.2023). Synkretistische 
Glaubensformen  sind  weit  verbreitet,  weil  Elemente  des  traditionellen  Glaubens  auch  unter 
Muslimen und Christen fortbestehen (USDOS 15.5.2023; vgl. EB 6.10.2023). In den staatlich 
kontrollierten Landesteilen lässt sich keine Strafverfolgungspraxis feststellen, die nach Merkmalen 
wie  Rasse,  Religion,  Nationalität,  Zugehörigkeit  zu  einer  gewissen  sozialen  Gruppe  oder 
politischer  Überzeugung  systematisch  diskriminiert.  D.  h.,  dass  im  Süden  des  Landes  keine 
praktischen und rechtlichen, staatlichen Einschränkungen für eine freie Ausübung der Religion 
(z.B. Christentum, traditionelle Religionen, etc.) bestehen (AA 3.6.2022).
Das MARCC ist für die Umsetzung der nationalen Strategie gegen gewalttätigen Extremismus, die 
Förderung von religiöser Toleranz und die Koordinierung von nationalen religiösen Aktivitäten wie 
Pilgerfahrten oder religiöse Feiertage für Anhänger aller Religionen zuständig. Ein Entwurf für ein 
Gesetz zur Regelung der Religionsfreiheit und -ausübung, welches bereits im Dezember 2021 vom 
Ministerrat angenommen wurde und noch bei der Übergangsregierung anhängig ist, würde es dem 
MARCC ermöglichen, religiöse Organisationen leichter zu beaufsichtigen, indem es eine führende
Rolle bei deren Registrierung spiele (USDOS 15.5.2023).
Im Norden und teils im Zentrum von Mali ist die Ausübung der Religionsfreiheit de facto dort stark 
eingeschränkt, wo bewaffnete Gruppen eine islamistisch-fundamentalistische Ausrichtung haben 
(AA 3.6.2022). Diese Gruppen greifen seit 2012 diejenigen an, welche ihrer strengen Auslegung 
des Islam nicht folgen. Sie haben mitunter gezielt Christen entführt und gewaltsam schikaniert (FH 
2023). In den von ihnen kontrollierten Gebieten bringen islamistische bewaffnete Gruppierungen 
Telekommunikationsmasten zu Fall, führen die Zakat (Religionssteuer) ein und setzen die Scharia 
sowie Strafen über Gerichte durch, die sich nicht an die Standards für faire Verfahren halten (HRW 
12.1.2023). In einigen Gemeinden geht die Anwendung islamischen Rechts über das Familienrecht 
hinaus, für welches das malische Rechtssystem die Anwendung des Kadi-Systems gestattet (AA 
3.6.2022). Viele Andersdenkende haben diese Gebiete verlassen (AA 3.6.2022).
Im Oktober 2020 gab das Nationale Sekretariat für Prävention und Bekämpfung von gewalttätigem 
Extremismus des MARCC mithilfe des UN-Entwicklungsprogramm eine Studie über Faktoren, die 
den Extremismus in Hinblick auf die Religion beeinflussen, in Auftrag. Auf Grundlage der Resultate 
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dieser Studie beschloss die Übergangsregierung im Juli 2021 den nationalen Aktionsplan 2021-25
zur Bekämpfung und Prävention von gewalttätigem Extremismus sowie Terrorismus, welcher auch 
interreligiöse Maßnahmen und die Förderung von religiöser Toleranz umfasst (USDOS 15.5.2023).
Nach der Veröffentlichung eines Videos in den sozialen Medien, in dem ein Mann auf einen Koran 
tritt  und  sich  beleidigend  über  den  Islam  äußert,  sind  am  4.11.2022  Tausende Menschen  in 
Bamako auf die Straße gegangen, um gegen Blasphemie zu protestieren. Medienberichten zufolge 
sind sechs Personen wegen des Vorwurfs der Beteiligung an Blasphemie festgenommen worden 
(BAMF 1.1.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 9.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes 
Zusammenfassung. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration: Mali Juli - Dezember 
2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-mali.pdf?
__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 9.10.2023
-EB - Encyclopaedia Britannica (6.10.2023): Mali, https://www.britannica.com/place/Mali, Zugriff 
9.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 9.10.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085475.html, Zugriff 9.10.2023
-MRG - Minority Rights Group (6.2019): Mali, https://minorityrights.org/country/mali/, Zugriff 
9.10.2023
-USDOS - US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious 
Freedom: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091925.html, Zugriff 9.10.2023
 17. Ethnische Minderheiten
Mali ist ein Vielvölkerstaat und durch große ethische Vielfalt geprägt (AA 3.6.2022). Der Begriff der 
ethnischen Zugehörigkeit ist in Mali fließend (EB 6.10.2023). Zu den größeren zählen Bambara 
(33,3 %), Fulani oder Peulh (13,3 %), Sarakole/Soninke/Marka (9,8 %), Senufo/Manianka (9,6 %), 
Malinke (8,8 %), Dogon (8,7 %), Sonrai (5,9 %), Bobo (2,1 %) und Tuareg/Bella (1,7 %); auf den 
Rest entfallen 6 % (CIA 26.9.2023; vgl. EB 6.10.2023). Gemäß der neuen Verfassung von 2023 
soll es in Mali künftig 13 Amtssprachen geben, während Französisch zur Arbeitssprache wird (ARD 
24.6.2023; vgl. BBC 23.7.2023; CIA 26.9.2023). Rund 80 % aller Malier verwenden Bambara als 
Verkehrssprache, vor allem im Zentrum, Westen und Süden (MRG 6.2019).
Im Allgemeinen zeichnet sich die malische Gesellschaft durch einen hohen Grad der Toleranz und 
des Respekts gegenüber allen im Land vertretenen Sprachen, Kulturen und Traditionen aus (AA 
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3.6.2022). Keine ethnische Gruppe hat eine dominante Stellung weder in der Regierung noch den
Sicherheitskräften (FH 2023), alle Bevölkerungsgruppen sind im Staats- und Sicherheitsapparat 
vertreten (AA 3.6.2022). Es gibt kein Gesetz, welches die politischen Rechte von Minderheiten 
einschränkt (FH 2023; vgl. AA 3.6.2022, USDOS 20.3.2023) und diese partizipieren im politischen 
Prozess (USDOS 20.3.2023), wobei die Tuareg-Hirten im Norden des Landes seit jeher eine 
marginale Position im politischen Leben von Mali einnehmen (FH 2023). Die malische Verfassung 
schützt  Minderheiten  vor  Diskriminierung  (Art.  2)  aufgrund  von  sozialer  Herkunft,  Hautfarbe, 
Sprache,  Rasse,  Geschlecht,  Religion  und  politischer  Meinung.  In  den  staatlich  kontrollierten 
Landesteilen  besteht  keine  diskriminierende  Verwaltungspraxis  oder  Gesetzgebung.  Politiker 
schlagen in der Regel kein politisches Kapital aus kulturellen Unterschieden oder Ressentiments, 
und die jeweiligen Regierungen propagieren nationale Einheit und Solidarität stets als gewichtige 
Elemente der Staatsbildung (AA 3.6.2022).
Die meisten Menschenrechtsverletzungen, die vom Militär begangen wurden, scheinen sich gegen 
Fulani, Tuareg und arabische Personen zu richten. Dabei wird vermutet, dass es sich entweder um 
Vergeltung für Angriffe durch bewaffnete Gruppen, die mit diesen Ethnien in Verbindung gebracht 
werden,  handelt  oder  um  das  Resultat  verstärkter  Antiterroroperationen.  So  berichten  z.  B. 
mehrere Zeugen und Medien, dass während der Tötungen in Moura im März 2022 Fulani aufgrund 
ihres Aussehens, wie etwa der Länge ihrer Bärte oder der Art ihrer Kleidung, gezielt angegriffen 
wurden. Nach Angaben von MINUSMA waren zwischen Jänner und März 2022 die Mehrzahl der 
Opfer von Übergriffen, die dem Militär zugeschrieben werden, Fulani (USDOS 20.3.2023).
Ethnische Spannungen können nicht als zentrale Ursache für den bewaffneten Konflikt im Norden 
und Zentrum herangezogen werden. Willkürakte der dortigen Gruppierungen sind nicht rassistisch 
motiviert, aber Aspekte der bewaffneten Auseinandersetzungen und Menschenrechtsverletzungen 
wie Entführungen oder Verschwindenlassen beruhen im Norden von Mali auf Clan-Konflikten (AA 
3.6.2022).
Im Zentrum des Landes kommt es u. a. wegen fehlender wirtschaftlicher und sozialer Perspektiven 
sowie der Konkurrenz um Landnutzung infolge von Bevölkerungswachstum und Klimawandel zu 
gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen sesshaften Ackerbauern (hauptsächlich Dogon und 
Bambara) und halbnomadisch wirtschaftenden Viehzüchtern (großteils Fulani/Peulh) (AA 3.6.2022; 
vgl. USDOS 20.3.2023). Die Fulani sollen angeblich bewaffnete Islamisten unterstützen, die mit Al-
Qaida in Verbindung stehen. Laut Human Rights Watch haben diese Auseinandersetzungen zu 
einem kontinuierlichen Anstieg ethnischer „Selbstverteidigungsgruppen“ geführt, die Tausende von 
Menschen aus ihren Häusern vertrieben, ihre Lebensgrundlage bedrohten und zu weitverbreiteten 
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Hungersnöten führten. Ebenjene Gruppen waren Berichten zufolge in mehrere kommunale Angriffe
verwickelt, und Vergeltungsangriffe waren üblich (USDOS 20.3.2023).
Interkommunale Gewalt im Zusammenhang mit der saisonalen Migration von Vieh und Weideland 
gibt es zwischen Dogon, Bambara und Fulani in der Region Mopti, zwischen Bambara und Fulani 
in der Region Ségou und zwischen verschiedenen Tuareg- und arabischen Gemeinschaften in den 
Regionen Gao, Timbuktu und Kidal. Ferner eskaliert die Gewalt in den Zentralregionen zwischen 
den verschiedenen Gemeinschaften weiter. Zusammenstöße zwischen Dogon und Fulani werden 
durch die Präsenz extremistischer Gruppen intensiviert und führen zu einer beträchtlichen Zahl von 
Todesopfern unter der Zivilbevölkerung (USDOS 20.3.2023). Dieser Konflikt hat die Sicherheits- 
und Versorgungslage für die Bevölkerung im Zentrum erheblich verschlechtert (AA 3.6.2022).
Es häufen sich Berichte über Übergriffe der Sicherheitsbehörden auf Angehörige der Fulani/Peulh, 
insbesondere in den Gebieten im Zentrum des Landes, welche nicht vollständig unter staatlicher 
Kontrolle stehen. Die von offenbar vielen Angehörigen der Sicherheitskräfte pauschal unterstellte 
Nähe von Fulani/Peulh zu terroristisch-dschihadistischen Gruppierungen hat zu Übergriffen von 
Sicherheitskräften auf die dortige Zivilbevölkerung geführt (AA 3.6.2023). Mehrere Fulani berichten 
zudem über Tötungen durch staatliche Sicherheitskräfte in den Regionen Mopti und Ségou. Nach 
einer Militäroperation töteten die Streitkräfte im März 2022 auf dem Wochenmarkt von Moura in 
Mopti  gemäß  eigenen  Angaben  mindestens  203  Personen,  die  sie  für  Terroristen  hielten; 
Schätzungen der UN gehen von mehr als 500 Getöteten aus. Die Übergangsregierung kündigte
eine Untersuchung der Vorfälle an (USDOS 20.3.2023).
In einigen nördlichen Landesteilen, die nicht unter staatlicher Kontrolle stehen, sowie in der Region 
Kayes, führen tradierte Gesellschaftsvorstellungen zur Fortdauer der Erbsklaverei („esclavage par 
ascendance“) in einigen Familien (AA 3.6.2022). Die gesellschaftliche Diskriminierung schwarzer 
Tuareg, oft als Bellah bezeichnet, kommt weiterhin vor. Einige Tuareg-Gruppen verweigern den 
schwarzen Tuareg grundlegende bürgerliche Freiheiten aufgrund von vererbten sklavenähnlichen 
Praktiken und vererbter Leibeigenschaft (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Es gibt immer wieder 
Berichte über Sklavenhalter, welche die Kinder ihrer Bellah-Sklaven entführen. Jene Sklavenhalter 
betrachten Sklaven und deren Kinder als ihr Eigentum und trennen letztere ohne Zustimmung von 
ihren Eltern, um sie anderswo aufzuziehen (USDOS 20.3.2023). Auch die Behörden versagen den 
schwarzen Tuareg mitunter offizielle Dokumente oder diskriminieren sie bei der Wohnungssuche, 
der Schulbildung oder dem Polizeischutz (FH 2023). Im Oktober 2022 hielten die Behörden in der 
Region Kayes ca. 80 Personen wegen Straftaten in Verbindung mit erblicher Sklaverei in Haft, was 
einen  erheblichen  Anstieg  gegenüber  den  Vorjahren  darstellt.  Die  Antisklaverei-Organisation 
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Temedt, organisiert in Kayes Workshops, um die Gemeinden von der Aufgabe der Sklaverei zu
überzeugen (USDOS 20.3.2023).
Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf kommt in Bezug auf die ethnische Herkunft vor. Es gibt 
Fälle, in welchen Arbeitgeber, die einer südlichen Volksgruppe angehören, aus nördlichen Ethnien 
stammende Personen benachteiligt haben (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 10.10.2023
-ARD - Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik 
Deutschland (24.6.2023): Mali bekommt eine neue Verfassung, 
https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/mali-wahl-verfassung-100.html, Zugriff 10.10.2023
-BBC - British Broadcasting Coperation (23.7.2023): Assimi Goïta: President gets sweeping 
powers in new Mali constitution, https://www.bbc.com/news/world-africa-66282417, Zugriff 
10.10.2023
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (26.9.2023): Mali, https://www.cia.gov/the-world-
factbook/countries/mali/, Zugriff 10.10.2023
-EB - Encyclopaedia Britannica (6.10.2023): Mali, https://www.britannica.com/place/Mali, Zugriff 
10.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 10.10.2023
- MRG - Minority Rights Group (6.2019): Mali, https://minorityrights.org/country/mali/, Zugriff 
10.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 
10.10.2023
 18. Relevante Bevölkerungsgruppen
18.1. Frauen
Die Gleichstellung von Frauen sowie ein Diskriminierungsverbot sind in der Verfassung verankert, 
und Mali hat alle UN-Vereinbarungen zum Schutz von Frauen ratifiziert. Nichtsdestotrotz ist die 
Diskrepanz zwischen rechtlichem Anspruch und Realität immens, so das deutsche Auswärtige Amt 
(AA 3.6.2022). Mali belegt im „Global Gender Gap Report“ 2023 Rang 141 von 146 ausgewerteten 
Ländern, die Gleichstellungsquote liegt bei 60,5 % (WEF 6.2023). 
Das Gesetz gewährt Frauen nicht den gleichen Rechtsstatus und dieselben Rechte wie Männern, 
insbesondere bei Scheidung und Erbschaft (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Diese strukturelle 
Ungleichheit ist gesetzlich im umstrittenen Familienrecht verankert (BS 23.2.2022). Einflussreiche 
islamische Vertreter stellen sich weiterhin gegen Reformen. Altherkömmliche gesellschaftliche
Leitbilder, tradierte Bräuche und religiöse Vorstellungen stehen einer tatsächlichen Gleichstellung 
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im Wege - sowohl im Bereich der Grundrechte als auch im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen
und  kulturellen  Rechte  (AA 3.6.2022).  Malische  Frauen  haben  nicht  dieselben  Chancen  wie 
Männer und verschiedene Hürden verhindern Chancengleichheit im Land (BS 23.2.2022). Das 
Ministerium  für  die  Förderung  von  Frauen,  Kindern  und  Familie  ist  für  die  Wahrung  der 
Frauenrechte zuständig (USDOS 20.3.2023).
Frauen sind ex lege verpflichtet, ihren Ehemännern zu gehorchen, und sind in puncto Scheidung, 
Sorgerecht und Erbschaft besonders vulnerabel. Das Gesetz räumt zwar gleiche Eigentumsrechte 
ein, aber traditionelle Praktiken und Unkenntnis der geltenden Rechtslage hindern Frauen an der 
vollumfänglichen Wahrnehmung ihre Rechte (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). In Eheverträgen 
muss angegeben werden, ob das Paar eine Gütertrennung wünscht. Falls in den Heiratsurkunden 
muslimischer Paare die Art der Ehe nicht angegeben ist, gehen die Richter von einer polygamen 
Verbindung aus. Aufgrund fehlender Bildung, Informationsmangel und hoher Kosten haben Frauen 
nur sehr begrenzt Zugang zu Rechtsdienstleistungen (USDOS 20.3.2023) sowie zur Justiz (AA 
3.6.2022). Die Regierung setzt das Gesetz trotz seines diskriminierenden Charakters wirksam 
durch (USDOS 20.3.2023).
Frauen und Mädchen erfahren in Mali nach wie vor Benachteiligungen in vielen Lebensbereichen, 
einschließlich der Gesundheit und Bildung (IWF 7.2023). Analphabetismus ist unter Mädchen und 
Frauen besonders verbreitet, die ohnehin schwache Einschulungsrate liegt bei Mädchen noch 
einmal deutlich niedriger (AA 3.6.2022). Das Bildungsniveau der Frauen gehört zu den niedrigsten
der Welt - nur etwa 8 % über 25 Jahren haben einen Hauptschulabschluss. Bei den Männern über 
25 Jahren liegt die vergleichbare Zahl bei 15,5 % (IWF 7.2023). Das ungleiche Bildungsniveau 
spiegelt sich auch in der Alphabetisierungsrate wider (BS 23.2.2022). Nach Angaben der Weltbank 
konnten in 2020 40,4 % der malischen Männer und nur 22,1 % der Frauen lesen. Dasselbe gilt für 
die Erwerbsquote: 2022 arbeiteten 54,2 % der Frauen und 80,5 % der Männer (WB o.D.). Erstere 
sind jedoch stark in der informellen Wirtschaft tätig, vor allem als Verkäuferinnen auf Märkten (BS 
23.2.2022). Es gibt rechtliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen in „gefährlichen 
Berufen“ sowie in Branchen wie z. B. Bergbau oder Bauwesen. Zudem ist es Frauen verboten, an 
der Herstellung oder dem Verkauf von Schriften und Bildern zu arbeiten, die als sittenwidrig gelten. 
Die Regierung ist der größte Frauenarbeitgeber im formellen Sektor und bezahlt ihnen angeblich 
dasselbe wie Männern, aber Unterschiede in Stellenausschreibungen lassen Lohnunterschiede zu. 
Die vorhandene Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023) ist strukturell, da 
religiöse und kulturelle Überzeugungen der malischen Gesellschaft die Dominanz der Männer im 
öffentlichen wie privaten Bereich fördern (ISS 10.5.2023).
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Ebenjene soziale Normen schränken die politischen Partizipationsmöglichkeiten von Frauen ein.
Obwohl ein Gesetz aus 2015 vorschreibt, dass 30 % der gewählten und ernannten Positionen mit 
Frauen besetzt werden müssen (FH 2023; vgl. AA. 3.6.2022, BS 23.2.2022), sind nur knapp über 
28 % der Sitze des Nationalen Übergangsrates mit Frauen besetzt, und im 25-köpfigen Kabinett, 
das im Juni 2021 - nach dem zweiten Staatsstreich - gebildet wurde, sind nur sechs Frauen 
vertreten (FH 2023). Gleichwohl sind die malischen Frauen entschlossen, beim Wiederaufbau des 
neuen Mali, das sich die Übergangsbehörden vorstellen, eine Rolle zu spielen und auch laufende 
politische  Prozesse  zu  beeinflussen.  So  haben  sich  z.  B.  mehrere  Frauengruppen 
zusammengetan, um das Projekt „Talking Tree“ umzusetzen, mit dem sie eine stärkere Beteiligung 
am politischen Leben, an Reformen und am Wahlprozess fordern. Mit lokaler wie staatlicher Hilfe 
konnten  bereits  Dialogräume  exklusiv  für  Frauen  in  mehreren  Regionen  geschaffen  sowie 
verschiedene Aktivitäten wie Aufklärungsveranstaltungen umgesetzt werden (ISS 10.5.2023).
Es gibt kein Gesetz gegen sexuelle Belästigung, die allgemein verbreitet ist, auch in Schulen oder 
am Arbeitsplatz. Eine Studie von der Friedrich-Ebert-Stiftung besagt, dass geschlechtsspezifische 
Gewalt für malische Frauen und Mädchen zum Alltag gehört (USDOS 20.3.2023; vgl. FES 2021). 
Es gibt keine staatlichen Bemühungen, sexuelle Belästigung zu unterbinden (USDOS 20.3.2023).
Gesetzlich ist die Vergewaltigung von Frauen wie Männern verboten und mit einer Haftstrafe von 
fünf bis 20 Jahren belegt, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht konsequent durch (USDOS 
20.3.2023; vgl. AA 3.6.2022). Vergewaltigungen sowie häusliche Gewalt gegen Frauen sind weit
verbreitet. Meist kommt es gar nicht erst zur Anzeige der Vorfälle (AA 3.6.2022; vgl. FH 2023, 
USDOS 20.3.2023). Kein eigenes Gesetz verbietet die Vergewaltigung innerhalb der Ehe, jedoch 
kann das Gesetz gegen Vergewaltigung für solche Fälle angewendet werden. Polizei und Justiz 
sind willens, Vergewaltigungsfälle zu verfolgen, stellen die Ermittlungen jedoch ein, wenn sich die 
Parteien vor dem Prozess privat einigen. Laut dem US-amerikanischen Außenministerium fördert 
dies ein Umfeld, in dem Betroffene von ihren Familien unter Druck gesetzt werden, eine finanzielle 
Entschädigung zu akzeptieren, anstatt auf dem Rechtsweg Gerechtigkeit zu suchen (USDOS 
20.3.2023). Die bis dato neuste, 2019 erschienene „l’Enquête Démographique et de Santé du Mali 
(EDSM-VI)“ besagt, dass jede zweite - 49 % - verheiratete oder geschiedene Frau Gewalt in ihrer 
Ehe erlebt hat, sei es körperlich, sexuell oder emotional (INSTAT 2019; vgl. FES 2021). Häusliche 
Gewalt ist weit verbreitet (USDOS 20.3.2023). 43 % der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren haben 
seit ihrem 15. Lebensjahr körperliche Gewalt erfahren, 13 % sexuelle Gewalt. Zudem haben 68 % 
dieser Frauen nie Hilfe gesucht oder es jemandem erzählt (INSTAT 2019; vgl. USDOS 20.3.2023). 
Gewalt in der Ehe ist ein Verbrechen, aber das Gesetz verbietet häusliche Gewalt nicht explizit. 
Körperverletzung wird mit Gefängnisstrafen von einem bis fünf Jahren sowie hohen Geldstrafen 
geahndet. Die Strafe kann auf bis zu zehn Jahre Haft erhöht werden, falls diese Straftat vorsätzlich 
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begangen wurde. Viele Fälle werden aufgrund kultureller Tabus oder fehlender Rechtskenntnisse
nicht angezeigt, Frauen zögern wegen finanzieller Abhängigkeit oder Stigmatisierung, ihre Gatten 
anzuzeigen, und die Polizei zögert oft, Fälle häuslicher Gewalt zu verfolgen (USDOS 20.3.2023).
Weibliche Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung (FGM/C) ist legal und, mit Ausnahme einiger 
nördlicher Gebiete, unter allen religiösen wie ethnischen Gruppen weit verbreitet, insbesondere in 
ländlichen Gebieten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.6.2022, FH 2023). Acht Millionen oder 89 % der 
malischen Frauen und Mädchen zwischen 15 bis 49 Jahren wurden beschnitten, wobei die Raten 
stark variieren, von 1 % in Gao und Kidal bis zu mehr als 96 % der Frauen in Sikasso (UNICEF 
2.2022; vgl. EUAA 7.2022, USDOS 20.3.2023). FGM/C ist im regionalen Vergleich, in Westafrika, 
am weitesten verbreitet (AA 3.6.2022). Die Mehrzahl aller Beschneidungen findet vor dem fünften 
Lebensjahr statt und sie werden in der Regel von einem traditionellen Praktiker vorgenommen 
(USDOS 20.3.2023; vgl. UNICEF 2.2022). In staatlich finanzierten Gesundheitszentren ist FGM/C 
verboten. Informationskampagnen der Regierung über die Gefahren dieser Praxis erreichen die 
Bürger dort, wo es die Sicherheitslage zulässt, und Menschenrechtsorganisationen berichten über 
einen Rückgang von FGM/C bei Kindern gebildeter Eltern (USDOS 20.3.2023). Nichtsdestotrotz 
finden gemäß UNICEF weniger als eine von fünf Frauen, dass FGM/C in Mali aufhören sollte, und 
dies ist noch geringer unter Männern (UNICEF 2.2022). Auch Religionsführer sprechen sich gegen 
eine Abschaffung aus und stellten sich in der Vergangenheit, z. B. in 2017, dagegen (EUAA 
7.2022; vgl. BS 23.2.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 11.10.2023
-BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mali, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069611/country_report_2022_MLI.pdf, Zugriff 11.10.2023
-EUAA - European Union Agency for Asylum (7.2022): Female Genital Mutilation/Cutting in Mali, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2075115/2022_07_EUAA_COI_Report_Female_Genital_Mutilati
on_FGM_Cutting_in_Mali.pdf, Zugriff 11.10.2023
-FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (2021): Gender-Based Violence in West Africa: The Cases of 
Senegal, Mali, Burkina Faso and Niger, https://pscc.fes.de/e/gender-based-violence-in-west-
africa-the-cases-of-senegal-mali-burkina-faso-and-niger, Zugriff 11.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 11.10.2023
-INSTAT -  l’Institut National de la Statistique [Mali] (2019): Mali. 2018 Demographic and Health 
Survey. Key Findings, https://dhsprogram.com/pubs/pdf/SR261/SR261.E.pdf, Zugriff 11.10.2023
-ISS - Institute for Security Studies (10.5.2023), Women step up to the transition in Mali, 
https://issafrica.org/iss-today/women-step-up-to-the-transition-in-mali, Zugriff 11.10.2023
-IWF - Internationaler Währungsfonds (7.2023): Fragility, Demographics, Gender Inequality. 
Mali, https://www.imf.org/-/media/Files/Publications/Selected-Issues-Papers/2023/English/
SIPEA2023055.ashx, Zugriff 11.10.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 49 von 66
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-UNICEF - United Nations Children’s Fund (2.2022): Female Genital Mutilation in Mali: Insights 
from a statistical analysis, https://www.unicef.org/mali/media/3536/file/FGM%20Mali_EN_HR.pdf, 
Zugriff 11.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 
11.10.2023
-WB - World Bank, The (o.D.): Gender Data Portal. Mali, 
https://genderdata.worldbank.org/countries/mali/, Zugriff 11.10.2023
-WEF - World Economic Forum (6.2023): Global Gender Gap Report 2023, 
https://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2023.pdf, Zugriff 11.10.2023
18.2. Kinder
Mehr als die Hälfte der malischen Gesamtbevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Viele Mädchen und 
Buben haben keinen Zugang zu hochwertiger Bildung, Gesundheits- und Ernährungsversorgung, 
sauberem Wasser, und angemessen sanitären Einrichtungen bzw. Hygienebedingungen (UNICEF 
o.D.). Die Kindersterblichkeitsrate liegt mit Stand 2021 bei 97,07 von 1000 Lebendgeburten (UN 
IGME o.D.). Ferner sind viele Kinder - vor allem Mädchen - verschiedenen Formen von Gewalt und 
Missbrauch ausgesetzt (UNICEF o.D.). 
Die Staatsbürgerschaft wird von einem Elternteil, durch Geburt im Land oder durch Einbürgerung 
erworben. Das Gesetz schreibt eine Registrierung innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt vor. 
Nicht alle Geburten werden sofort registriert, insbesondere auf dem Land und in Konfliktgebieten 
(USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz gewährleistet eine kostenfreie Schulbildung, einschließlich einer Schulpflicht für Kinder 
im Alter von sechs bis 15 Jahren. Viele Kinder besuchen dennoch keine Schule. Eltern müssen 
häufig Schulgebühren zahlen und für Uniformen und Material aufkommen. Weitere Probleme sind 
u.a. große Entfernungen zur nächstgelegenen Schule, fehlende Transportmöglichkeiten oder der 
Lehrermangel. Mädchen gehen prinzipiell seltener zu Schule als Buben (USDOS 20.3.2023). 2022
wurden wegen der Sicherheitslage zwischen ca. 1.700 Schulen (FH 2023; vgl. R-EiE WG 9.2022) 
und 1.950 (HRW 13.1.2023) Schulen geschlossen, was die Bildung von mehr als einer halben 
Million Kinder beeinträchtigt hat (FH 2023; vgl. HRW 13.1.2023). Dieser Trend, der ganz Zentral- 
und Westafrika betrifft, scheint sich auch 2023 fortzusetzen (NRC 13.9.2023).
Staatliche  Handlungen,  die  sich  gegen  Kinder  richten,  sind  nicht  bekannt.  Das  Land  hat  die 
entscheidenden  internationalen  Instrumente  zum  Schutz  der  Kinder  ratifiziert.  Kinderarbeit, 
insbesondere im informellen Sektor, ist dennoch weiterhin weit verbreitet und für viele Familien 
eine wirtschaftliche Notwendigkeit (AA 3.6.2022). Laut dem US-amerikanischen Arbeitsministerium 
arbeiten 30,4 % der Kinder im Alter von fünf bis 14 Jahren. Sie verrichten u.a. gefährliche Arbeiten 
in der Landwirtschaft, insbesondere beim Baumwoll- und Reisanbau sowie im Kleinbergbau. Des 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 50 von 66
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