mali-lib-2023-11-10-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Regierung und das Parlament, aber auch einige religiöse Führer, die endgültige Abschaffung der Todesstrafe ab (AA 3.6.2022). Gemäß Amnesty International sank 2022 die Zahl registrierten Todesurteile im Vergleich zu 2021, von 48 auf acht. Nichtsdestotrotz geht die NGO von mehr als acht Verurteilungen aus - die Zahl bezieht sich nur auf bestätigte Todesurteile (AI 5.2023). Im Dezember 2022 verurteilte ein malisches Gericht drei der 49 ivorischen Soldaten, welche im Juli 2022 zur Teilnahme an der MINUSMA entsandt und bei ihrer Ankunft unter dem Vorwurf, die Sicherheit in Mali zu untergraben, verhaftet worden sind, in Abwesenheit zum Tode (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_ %28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 4.10.2023 -AI - Amnesty International (5.2023): Death Sentences and Executions 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 4.10.2023 -FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 4.10.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 4.10.2023 16. Religionsfreiheit Die Verfassung definiert Mali als säkularen Staat, verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und gewährleistet Religionsfreiheit im Einklang mit dem Gesetz (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023). Letztere wird durch den malischen Staat, der sich als laizistisch versteht, nicht eingeschränkt; die freie Ausübung der Religion wird von der Verfassung garantiert (Art. 18, 25, 28 und 118) (AA 3.6.2022). Die Gültigkeit dieser Verfassungsbestimmungen wurde im Mai 2021 von der sich derzeit im Amt befindenden Übergangsregierung bestätigt. Außerdem stellt das Gesetz Verstöße gegen die Religionsfreiheit unter Strafe (USDOS 15.5.2023). Religiöse und konfessionelle Vielfalt werden in den unter staatlicher Kontrolle stehenden Gebieten gewährt und gefördert. Der malische Staat öffnet sich aber langsam stärkerem islamischen Einfluss, was sich in der Anerkennung der religiösen Eheschließung und dem Einwirken religiöser Führer auf den politischen Bereich manifestiert (AA 3.6.2022). Die malische Bevölkerung ist gemäß dem Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Gottesdienste und Bräuche (Ministère des Affaires religieuses, du Culte et des Coutumes - MARCC) zu 95 % muslimisch (USDOS 15.5.2023; vgl. MRG 6.2019). Fast alle Muslime sind Sunniten und die .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 41 von 66

meisten hängen dem Sufismus an (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023); laut einem prominenten schiitischen Imam sollen jedoch bis zu 10 % der Muslime Schiiten sein. Die übrigen 5 % der Bevölkerung sind Christen (von denen ungefähr zwei Drittel römisch-katholisch und ein Drittel protestantisch sind), Befürworter des Kemetismus, eine Wiederbelebung einer ägyptischen Religion, Anhänger indigener Religionen und Menschen ohne Religionsbekenntnis (USDOS 15.5.2023). Viele der Gruppen, die Gur sprechen, insbesondere die Dogon sowie einige Malinke und Bambara, praktizieren traditionelle afrikanische Religionen (EB 6.10.2023). Synkretistische Glaubensformen sind weit verbreitet, weil Elemente des traditionellen Glaubens auch unter Muslimen und Christen fortbestehen (USDOS 15.5.2023; vgl. EB 6.10.2023). In den staatlich kontrollierten Landesteilen lässt sich keine Strafverfolgungspraxis feststellen, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer gewissen sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung systematisch diskriminiert. D. h., dass im Süden des Landes keine praktischen und rechtlichen, staatlichen Einschränkungen für eine freie Ausübung der Religion (z.B. Christentum, traditionelle Religionen, etc.) bestehen (AA 3.6.2022). Das MARCC ist für die Umsetzung der nationalen Strategie gegen gewalttätigen Extremismus, die Förderung von religiöser Toleranz und die Koordinierung von nationalen religiösen Aktivitäten wie Pilgerfahrten oder religiöse Feiertage für Anhänger aller Religionen zuständig. Ein Entwurf für ein Gesetz zur Regelung der Religionsfreiheit und -ausübung, welches bereits im Dezember 2021 vom Ministerrat angenommen wurde und noch bei der Übergangsregierung anhängig ist, würde es dem MARCC ermöglichen, religiöse Organisationen leichter zu beaufsichtigen, indem es eine führende Rolle bei deren Registrierung spiele (USDOS 15.5.2023). Im Norden und teils im Zentrum von Mali ist die Ausübung der Religionsfreiheit de facto dort stark eingeschränkt, wo bewaffnete Gruppen eine islamistisch-fundamentalistische Ausrichtung haben (AA 3.6.2022). Diese Gruppen greifen seit 2012 diejenigen an, welche ihrer strengen Auslegung des Islam nicht folgen. Sie haben mitunter gezielt Christen entführt und gewaltsam schikaniert (FH 2023). In den von ihnen kontrollierten Gebieten bringen islamistische bewaffnete Gruppierungen Telekommunikationsmasten zu Fall, führen die Zakat (Religionssteuer) ein und setzen die Scharia sowie Strafen über Gerichte durch, die sich nicht an die Standards für faire Verfahren halten (HRW 12.1.2023). In einigen Gemeinden geht die Anwendung islamischen Rechts über das Familienrecht hinaus, für welches das malische Rechtssystem die Anwendung des Kadi-Systems gestattet (AA 3.6.2022). Viele Andersdenkende haben diese Gebiete verlassen (AA 3.6.2022). Im Oktober 2020 gab das Nationale Sekretariat für Prävention und Bekämpfung von gewalttätigem Extremismus des MARCC mithilfe des UN-Entwicklungsprogramm eine Studie über Faktoren, die den Extremismus in Hinblick auf die Religion beeinflussen, in Auftrag. Auf Grundlage der Resultate .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 42 von 66

dieser Studie beschloss die Übergangsregierung im Juli 2021 den nationalen Aktionsplan 2021-25 zur Bekämpfung und Prävention von gewalttätigem Extremismus sowie Terrorismus, welcher auch interreligiöse Maßnahmen und die Förderung von religiöser Toleranz umfasst (USDOS 15.5.2023). Nach der Veröffentlichung eines Videos in den sozialen Medien, in dem ein Mann auf einen Koran tritt und sich beleidigend über den Islam äußert, sind am 4.11.2022 Tausende Menschen in Bamako auf die Straße gegangen, um gegen Blasphemie zu protestieren. Medienberichten zufolge sind sechs Personen wegen des Vorwurfs der Beteiligung an Blasphemie festgenommen worden (BAMF 1.1.2023). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_ %28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 9.10.2023 -BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration: Mali Juli - Dezember 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/ BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-mali.pdf? __blob=publicationFile&v=2, Zugriff 9.10.2023 -EB - Encyclopaedia Britannica (6.10.2023): Mali, https://www.britannica.com/place/Mali, Zugriff 9.10.2023 -FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 9.10.2023 -HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2085475.html, Zugriff 9.10.2023 -MRG - Minority Rights Group (6.2019): Mali, https://minorityrights.org/country/mali/, Zugriff 9.10.2023 -USDOS - US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091925.html, Zugriff 9.10.2023 17. Ethnische Minderheiten Mali ist ein Vielvölkerstaat und durch große ethische Vielfalt geprägt (AA 3.6.2022). Der Begriff der ethnischen Zugehörigkeit ist in Mali fließend (EB 6.10.2023). Zu den größeren zählen Bambara (33,3 %), Fulani oder Peulh (13,3 %), Sarakole/Soninke/Marka (9,8 %), Senufo/Manianka (9,6 %), Malinke (8,8 %), Dogon (8,7 %), Sonrai (5,9 %), Bobo (2,1 %) und Tuareg/Bella (1,7 %); auf den Rest entfallen 6 % (CIA 26.9.2023; vgl. EB 6.10.2023). Gemäß der neuen Verfassung von 2023 soll es in Mali künftig 13 Amtssprachen geben, während Französisch zur Arbeitssprache wird (ARD 24.6.2023; vgl. BBC 23.7.2023; CIA 26.9.2023). Rund 80 % aller Malier verwenden Bambara als Verkehrssprache, vor allem im Zentrum, Westen und Süden (MRG 6.2019). Im Allgemeinen zeichnet sich die malische Gesellschaft durch einen hohen Grad der Toleranz und des Respekts gegenüber allen im Land vertretenen Sprachen, Kulturen und Traditionen aus (AA .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 43 von 66

3.6.2022). Keine ethnische Gruppe hat eine dominante Stellung weder in der Regierung noch den Sicherheitskräften (FH 2023), alle Bevölkerungsgruppen sind im Staats- und Sicherheitsapparat vertreten (AA 3.6.2022). Es gibt kein Gesetz, welches die politischen Rechte von Minderheiten einschränkt (FH 2023; vgl. AA 3.6.2022, USDOS 20.3.2023) und diese partizipieren im politischen Prozess (USDOS 20.3.2023), wobei die Tuareg-Hirten im Norden des Landes seit jeher eine marginale Position im politischen Leben von Mali einnehmen (FH 2023). Die malische Verfassung schützt Minderheiten vor Diskriminierung (Art. 2) aufgrund von sozialer Herkunft, Hautfarbe, Sprache, Rasse, Geschlecht, Religion und politischer Meinung. In den staatlich kontrollierten Landesteilen besteht keine diskriminierende Verwaltungspraxis oder Gesetzgebung. Politiker schlagen in der Regel kein politisches Kapital aus kulturellen Unterschieden oder Ressentiments, und die jeweiligen Regierungen propagieren nationale Einheit und Solidarität stets als gewichtige Elemente der Staatsbildung (AA 3.6.2022). Die meisten Menschenrechtsverletzungen, die vom Militär begangen wurden, scheinen sich gegen Fulani, Tuareg und arabische Personen zu richten. Dabei wird vermutet, dass es sich entweder um Vergeltung für Angriffe durch bewaffnete Gruppen, die mit diesen Ethnien in Verbindung gebracht werden, handelt oder um das Resultat verstärkter Antiterroroperationen. So berichten z. B. mehrere Zeugen und Medien, dass während der Tötungen in Moura im März 2022 Fulani aufgrund ihres Aussehens, wie etwa der Länge ihrer Bärte oder der Art ihrer Kleidung, gezielt angegriffen wurden. Nach Angaben von MINUSMA waren zwischen Jänner und März 2022 die Mehrzahl der Opfer von Übergriffen, die dem Militär zugeschrieben werden, Fulani (USDOS 20.3.2023). Ethnische Spannungen können nicht als zentrale Ursache für den bewaffneten Konflikt im Norden und Zentrum herangezogen werden. Willkürakte der dortigen Gruppierungen sind nicht rassistisch motiviert, aber Aspekte der bewaffneten Auseinandersetzungen und Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen oder Verschwindenlassen beruhen im Norden von Mali auf Clan-Konflikten (AA 3.6.2022). Im Zentrum des Landes kommt es u. a. wegen fehlender wirtschaftlicher und sozialer Perspektiven sowie der Konkurrenz um Landnutzung infolge von Bevölkerungswachstum und Klimawandel zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen sesshaften Ackerbauern (hauptsächlich Dogon und Bambara) und halbnomadisch wirtschaftenden Viehzüchtern (großteils Fulani/Peulh) (AA 3.6.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Fulani sollen angeblich bewaffnete Islamisten unterstützen, die mit Al- Qaida in Verbindung stehen. Laut Human Rights Watch haben diese Auseinandersetzungen zu einem kontinuierlichen Anstieg ethnischer „Selbstverteidigungsgruppen“ geführt, die Tausende von Menschen aus ihren Häusern vertrieben, ihre Lebensgrundlage bedrohten und zu weitverbreiteten .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 44 von 66

Hungersnöten führten. Ebenjene Gruppen waren Berichten zufolge in mehrere kommunale Angriffe verwickelt, und Vergeltungsangriffe waren üblich (USDOS 20.3.2023). Interkommunale Gewalt im Zusammenhang mit der saisonalen Migration von Vieh und Weideland gibt es zwischen Dogon, Bambara und Fulani in der Region Mopti, zwischen Bambara und Fulani in der Region Ségou und zwischen verschiedenen Tuareg- und arabischen Gemeinschaften in den Regionen Gao, Timbuktu und Kidal. Ferner eskaliert die Gewalt in den Zentralregionen zwischen den verschiedenen Gemeinschaften weiter. Zusammenstöße zwischen Dogon und Fulani werden durch die Präsenz extremistischer Gruppen intensiviert und führen zu einer beträchtlichen Zahl von Todesopfern unter der Zivilbevölkerung (USDOS 20.3.2023). Dieser Konflikt hat die Sicherheits- und Versorgungslage für die Bevölkerung im Zentrum erheblich verschlechtert (AA 3.6.2022). Es häufen sich Berichte über Übergriffe der Sicherheitsbehörden auf Angehörige der Fulani/Peulh, insbesondere in den Gebieten im Zentrum des Landes, welche nicht vollständig unter staatlicher Kontrolle stehen. Die von offenbar vielen Angehörigen der Sicherheitskräfte pauschal unterstellte Nähe von Fulani/Peulh zu terroristisch-dschihadistischen Gruppierungen hat zu Übergriffen von Sicherheitskräften auf die dortige Zivilbevölkerung geführt (AA 3.6.2023). Mehrere Fulani berichten zudem über Tötungen durch staatliche Sicherheitskräfte in den Regionen Mopti und Ségou. Nach einer Militäroperation töteten die Streitkräfte im März 2022 auf dem Wochenmarkt von Moura in Mopti gemäß eigenen Angaben mindestens 203 Personen, die sie für Terroristen hielten; Schätzungen der UN gehen von mehr als 500 Getöteten aus. Die Übergangsregierung kündigte eine Untersuchung der Vorfälle an (USDOS 20.3.2023). In einigen nördlichen Landesteilen, die nicht unter staatlicher Kontrolle stehen, sowie in der Region Kayes, führen tradierte Gesellschaftsvorstellungen zur Fortdauer der Erbsklaverei („esclavage par ascendance“) in einigen Familien (AA 3.6.2022). Die gesellschaftliche Diskriminierung schwarzer Tuareg, oft als Bellah bezeichnet, kommt weiterhin vor. Einige Tuareg-Gruppen verweigern den schwarzen Tuareg grundlegende bürgerliche Freiheiten aufgrund von vererbten sklavenähnlichen Praktiken und vererbter Leibeigenschaft (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Es gibt immer wieder Berichte über Sklavenhalter, welche die Kinder ihrer Bellah-Sklaven entführen. Jene Sklavenhalter betrachten Sklaven und deren Kinder als ihr Eigentum und trennen letztere ohne Zustimmung von ihren Eltern, um sie anderswo aufzuziehen (USDOS 20.3.2023). Auch die Behörden versagen den schwarzen Tuareg mitunter offizielle Dokumente oder diskriminieren sie bei der Wohnungssuche, der Schulbildung oder dem Polizeischutz (FH 2023). Im Oktober 2022 hielten die Behörden in der Region Kayes ca. 80 Personen wegen Straftaten in Verbindung mit erblicher Sklaverei in Haft, was einen erheblichen Anstieg gegenüber den Vorjahren darstellt. Die Antisklaverei-Organisation .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 45 von 66

Temedt, organisiert in Kayes Workshops, um die Gemeinden von der Aufgabe der Sklaverei zu überzeugen (USDOS 20.3.2023). Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf kommt in Bezug auf die ethnische Herkunft vor. Es gibt Fälle, in welchen Arbeitgeber, die einer südlichen Volksgruppe angehören, aus nördlichen Ethnien stammende Personen benachteiligt haben (USDOS 20.3.2023). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_ %28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 10.10.2023 -ARD - Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (24.6.2023): Mali bekommt eine neue Verfassung, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/mali-wahl-verfassung-100.html, Zugriff 10.10.2023 -BBC - British Broadcasting Coperation (23.7.2023): Assimi Goïta: President gets sweeping powers in new Mali constitution, https://www.bbc.com/news/world-africa-66282417, Zugriff 10.10.2023 -CIA - Central Intelligence Agency [USA] (26.9.2023): Mali, https://www.cia.gov/the-world- factbook/countries/mali/, Zugriff 10.10.2023 -EB - Encyclopaedia Britannica (6.10.2023): Mali, https://www.britannica.com/place/Mali, Zugriff 10.10.2023 -FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 10.10.2023 - MRG - Minority Rights Group (6.2019): Mali, https://minorityrights.org/country/mali/, Zugriff 10.10.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 10.10.2023 18. Relevante Bevölkerungsgruppen 18.1. Frauen Die Gleichstellung von Frauen sowie ein Diskriminierungsverbot sind in der Verfassung verankert, und Mali hat alle UN-Vereinbarungen zum Schutz von Frauen ratifiziert. Nichtsdestotrotz ist die Diskrepanz zwischen rechtlichem Anspruch und Realität immens, so das deutsche Auswärtige Amt (AA 3.6.2022). Mali belegt im „Global Gender Gap Report“ 2023 Rang 141 von 146 ausgewerteten Ländern, die Gleichstellungsquote liegt bei 60,5 % (WEF 6.2023). Das Gesetz gewährt Frauen nicht den gleichen Rechtsstatus und dieselben Rechte wie Männern, insbesondere bei Scheidung und Erbschaft (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Diese strukturelle Ungleichheit ist gesetzlich im umstrittenen Familienrecht verankert (BS 23.2.2022). Einflussreiche islamische Vertreter stellen sich weiterhin gegen Reformen. Altherkömmliche gesellschaftliche Leitbilder, tradierte Bräuche und religiöse Vorstellungen stehen einer tatsächlichen Gleichstellung .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 46 von 66

im Wege - sowohl im Bereich der Grundrechte als auch im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (AA 3.6.2022). Malische Frauen haben nicht dieselben Chancen wie Männer und verschiedene Hürden verhindern Chancengleichheit im Land (BS 23.2.2022). Das Ministerium für die Förderung von Frauen, Kindern und Familie ist für die Wahrung der Frauenrechte zuständig (USDOS 20.3.2023). Frauen sind ex lege verpflichtet, ihren Ehemännern zu gehorchen, und sind in puncto Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft besonders vulnerabel. Das Gesetz räumt zwar gleiche Eigentumsrechte ein, aber traditionelle Praktiken und Unkenntnis der geltenden Rechtslage hindern Frauen an der vollumfänglichen Wahrnehmung ihre Rechte (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). In Eheverträgen muss angegeben werden, ob das Paar eine Gütertrennung wünscht. Falls in den Heiratsurkunden muslimischer Paare die Art der Ehe nicht angegeben ist, gehen die Richter von einer polygamen Verbindung aus. Aufgrund fehlender Bildung, Informationsmangel und hoher Kosten haben Frauen nur sehr begrenzt Zugang zu Rechtsdienstleistungen (USDOS 20.3.2023) sowie zur Justiz (AA 3.6.2022). Die Regierung setzt das Gesetz trotz seines diskriminierenden Charakters wirksam durch (USDOS 20.3.2023). Frauen und Mädchen erfahren in Mali nach wie vor Benachteiligungen in vielen Lebensbereichen, einschließlich der Gesundheit und Bildung (IWF 7.2023). Analphabetismus ist unter Mädchen und Frauen besonders verbreitet, die ohnehin schwache Einschulungsrate liegt bei Mädchen noch einmal deutlich niedriger (AA 3.6.2022). Das Bildungsniveau der Frauen gehört zu den niedrigsten der Welt - nur etwa 8 % über 25 Jahren haben einen Hauptschulabschluss. Bei den Männern über 25 Jahren liegt die vergleichbare Zahl bei 15,5 % (IWF 7.2023). Das ungleiche Bildungsniveau spiegelt sich auch in der Alphabetisierungsrate wider (BS 23.2.2022). Nach Angaben der Weltbank konnten in 2020 40,4 % der malischen Männer und nur 22,1 % der Frauen lesen. Dasselbe gilt für die Erwerbsquote: 2022 arbeiteten 54,2 % der Frauen und 80,5 % der Männer (WB o.D.). Erstere sind jedoch stark in der informellen Wirtschaft tätig, vor allem als Verkäuferinnen auf Märkten (BS 23.2.2022). Es gibt rechtliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen in „gefährlichen Berufen“ sowie in Branchen wie z. B. Bergbau oder Bauwesen. Zudem ist es Frauen verboten, an der Herstellung oder dem Verkauf von Schriften und Bildern zu arbeiten, die als sittenwidrig gelten. Die Regierung ist der größte Frauenarbeitgeber im formellen Sektor und bezahlt ihnen angeblich dasselbe wie Männern, aber Unterschiede in Stellenausschreibungen lassen Lohnunterschiede zu. Die vorhandene Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023) ist strukturell, da religiöse und kulturelle Überzeugungen der malischen Gesellschaft die Dominanz der Männer im öffentlichen wie privaten Bereich fördern (ISS 10.5.2023). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 47 von 66

Ebenjene soziale Normen schränken die politischen Partizipationsmöglichkeiten von Frauen ein. Obwohl ein Gesetz aus 2015 vorschreibt, dass 30 % der gewählten und ernannten Positionen mit Frauen besetzt werden müssen (FH 2023; vgl. AA. 3.6.2022, BS 23.2.2022), sind nur knapp über 28 % der Sitze des Nationalen Übergangsrates mit Frauen besetzt, und im 25-köpfigen Kabinett, das im Juni 2021 - nach dem zweiten Staatsstreich - gebildet wurde, sind nur sechs Frauen vertreten (FH 2023). Gleichwohl sind die malischen Frauen entschlossen, beim Wiederaufbau des neuen Mali, das sich die Übergangsbehörden vorstellen, eine Rolle zu spielen und auch laufende politische Prozesse zu beeinflussen. So haben sich z. B. mehrere Frauengruppen zusammengetan, um das Projekt „Talking Tree“ umzusetzen, mit dem sie eine stärkere Beteiligung am politischen Leben, an Reformen und am Wahlprozess fordern. Mit lokaler wie staatlicher Hilfe konnten bereits Dialogräume exklusiv für Frauen in mehreren Regionen geschaffen sowie verschiedene Aktivitäten wie Aufklärungsveranstaltungen umgesetzt werden (ISS 10.5.2023). Es gibt kein Gesetz gegen sexuelle Belästigung, die allgemein verbreitet ist, auch in Schulen oder am Arbeitsplatz. Eine Studie von der Friedrich-Ebert-Stiftung besagt, dass geschlechtsspezifische Gewalt für malische Frauen und Mädchen zum Alltag gehört (USDOS 20.3.2023; vgl. FES 2021). Es gibt keine staatlichen Bemühungen, sexuelle Belästigung zu unterbinden (USDOS 20.3.2023). Gesetzlich ist die Vergewaltigung von Frauen wie Männern verboten und mit einer Haftstrafe von fünf bis 20 Jahren belegt, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht konsequent durch (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.6.2022). Vergewaltigungen sowie häusliche Gewalt gegen Frauen sind weit verbreitet. Meist kommt es gar nicht erst zur Anzeige der Vorfälle (AA 3.6.2022; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Kein eigenes Gesetz verbietet die Vergewaltigung innerhalb der Ehe, jedoch kann das Gesetz gegen Vergewaltigung für solche Fälle angewendet werden. Polizei und Justiz sind willens, Vergewaltigungsfälle zu verfolgen, stellen die Ermittlungen jedoch ein, wenn sich die Parteien vor dem Prozess privat einigen. Laut dem US-amerikanischen Außenministerium fördert dies ein Umfeld, in dem Betroffene von ihren Familien unter Druck gesetzt werden, eine finanzielle Entschädigung zu akzeptieren, anstatt auf dem Rechtsweg Gerechtigkeit zu suchen (USDOS 20.3.2023). Die bis dato neuste, 2019 erschienene „l’Enquête Démographique et de Santé du Mali (EDSM-VI)“ besagt, dass jede zweite - 49 % - verheiratete oder geschiedene Frau Gewalt in ihrer Ehe erlebt hat, sei es körperlich, sexuell oder emotional (INSTAT 2019; vgl. FES 2021). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet (USDOS 20.3.2023). 43 % der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren haben seit ihrem 15. Lebensjahr körperliche Gewalt erfahren, 13 % sexuelle Gewalt. Zudem haben 68 % dieser Frauen nie Hilfe gesucht oder es jemandem erzählt (INSTAT 2019; vgl. USDOS 20.3.2023). Gewalt in der Ehe ist ein Verbrechen, aber das Gesetz verbietet häusliche Gewalt nicht explizit. Körperverletzung wird mit Gefängnisstrafen von einem bis fünf Jahren sowie hohen Geldstrafen geahndet. Die Strafe kann auf bis zu zehn Jahre Haft erhöht werden, falls diese Straftat vorsätzlich .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 48 von 66

begangen wurde. Viele Fälle werden aufgrund kultureller Tabus oder fehlender Rechtskenntnisse nicht angezeigt, Frauen zögern wegen finanzieller Abhängigkeit oder Stigmatisierung, ihre Gatten anzuzeigen, und die Polizei zögert oft, Fälle häuslicher Gewalt zu verfolgen (USDOS 20.3.2023). Weibliche Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung (FGM/C) ist legal und, mit Ausnahme einiger nördlicher Gebiete, unter allen religiösen wie ethnischen Gruppen weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.6.2022, FH 2023). Acht Millionen oder 89 % der malischen Frauen und Mädchen zwischen 15 bis 49 Jahren wurden beschnitten, wobei die Raten stark variieren, von 1 % in Gao und Kidal bis zu mehr als 96 % der Frauen in Sikasso (UNICEF 2.2022; vgl. EUAA 7.2022, USDOS 20.3.2023). FGM/C ist im regionalen Vergleich, in Westafrika, am weitesten verbreitet (AA 3.6.2022). Die Mehrzahl aller Beschneidungen findet vor dem fünften Lebensjahr statt und sie werden in der Regel von einem traditionellen Praktiker vorgenommen (USDOS 20.3.2023; vgl. UNICEF 2.2022). In staatlich finanzierten Gesundheitszentren ist FGM/C verboten. Informationskampagnen der Regierung über die Gefahren dieser Praxis erreichen die Bürger dort, wo es die Sicherheitslage zulässt, und Menschenrechtsorganisationen berichten über einen Rückgang von FGM/C bei Kindern gebildeter Eltern (USDOS 20.3.2023). Nichtsdestotrotz finden gemäß UNICEF weniger als eine von fünf Frauen, dass FGM/C in Mali aufhören sollte, und dies ist noch geringer unter Männern (UNICEF 2.2022). Auch Religionsführer sprechen sich gegen eine Abschaffung aus und stellten sich in der Vergangenheit, z. B. in 2017, dagegen (EUAA 7.2022; vgl. BS 23.2.2022). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_ %28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 11.10.2023 -BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mali, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069611/country_report_2022_MLI.pdf, Zugriff 11.10.2023 -EUAA - European Union Agency for Asylum (7.2022): Female Genital Mutilation/Cutting in Mali, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075115/2022_07_EUAA_COI_Report_Female_Genital_Mutilati on_FGM_Cutting_in_Mali.pdf, Zugriff 11.10.2023 -FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (2021): Gender-Based Violence in West Africa: The Cases of Senegal, Mali, Burkina Faso and Niger, https://pscc.fes.de/e/gender-based-violence-in-west- africa-the-cases-of-senegal-mali-burkina-faso-and-niger, Zugriff 11.10.2023 -FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 11.10.2023 -INSTAT - l’Institut National de la Statistique [Mali] (2019): Mali. 2018 Demographic and Health Survey. Key Findings, https://dhsprogram.com/pubs/pdf/SR261/SR261.E.pdf, Zugriff 11.10.2023 -ISS - Institute for Security Studies (10.5.2023), Women step up to the transition in Mali, https://issafrica.org/iss-today/women-step-up-to-the-transition-in-mali, Zugriff 11.10.2023 -IWF - Internationaler Währungsfonds (7.2023): Fragility, Demographics, Gender Inequality. Mali, https://www.imf.org/-/media/Files/Publications/Selected-Issues-Papers/2023/English/ SIPEA2023055.ashx, Zugriff 11.10.2023 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 49 von 66

-UNICEF - United Nations Children’s Fund (2.2022): Female Genital Mutilation in Mali: Insights from a statistical analysis, https://www.unicef.org/mali/media/3536/file/FGM%20Mali_EN_HR.pdf, Zugriff 11.10.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 11.10.2023 -WB - World Bank, The (o.D.): Gender Data Portal. Mali, https://genderdata.worldbank.org/countries/mali/, Zugriff 11.10.2023 -WEF - World Economic Forum (6.2023): Global Gender Gap Report 2023, https://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2023.pdf, Zugriff 11.10.2023 18.2. Kinder Mehr als die Hälfte der malischen Gesamtbevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Viele Mädchen und Buben haben keinen Zugang zu hochwertiger Bildung, Gesundheits- und Ernährungsversorgung, sauberem Wasser, und angemessen sanitären Einrichtungen bzw. Hygienebedingungen (UNICEF o.D.). Die Kindersterblichkeitsrate liegt mit Stand 2021 bei 97,07 von 1000 Lebendgeburten (UN IGME o.D.). Ferner sind viele Kinder - vor allem Mädchen - verschiedenen Formen von Gewalt und Missbrauch ausgesetzt (UNICEF o.D.). Die Staatsbürgerschaft wird von einem Elternteil, durch Geburt im Land oder durch Einbürgerung erworben. Das Gesetz schreibt eine Registrierung innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt vor. Nicht alle Geburten werden sofort registriert, insbesondere auf dem Land und in Konfliktgebieten (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz gewährleistet eine kostenfreie Schulbildung, einschließlich einer Schulpflicht für Kinder im Alter von sechs bis 15 Jahren. Viele Kinder besuchen dennoch keine Schule. Eltern müssen häufig Schulgebühren zahlen und für Uniformen und Material aufkommen. Weitere Probleme sind u.a. große Entfernungen zur nächstgelegenen Schule, fehlende Transportmöglichkeiten oder der Lehrermangel. Mädchen gehen prinzipiell seltener zu Schule als Buben (USDOS 20.3.2023). 2022 wurden wegen der Sicherheitslage zwischen ca. 1.700 Schulen (FH 2023; vgl. R-EiE WG 9.2022) und 1.950 (HRW 13.1.2023) Schulen geschlossen, was die Bildung von mehr als einer halben Million Kinder beeinträchtigt hat (FH 2023; vgl. HRW 13.1.2023). Dieser Trend, der ganz Zentral- und Westafrika betrifft, scheint sich auch 2023 fortzusetzen (NRC 13.9.2023). Staatliche Handlungen, die sich gegen Kinder richten, sind nicht bekannt. Das Land hat die entscheidenden internationalen Instrumente zum Schutz der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit, insbesondere im informellen Sektor, ist dennoch weiterhin weit verbreitet und für viele Familien eine wirtschaftliche Notwendigkeit (AA 3.6.2022). Laut dem US-amerikanischen Arbeitsministerium arbeiten 30,4 % der Kinder im Alter von fünf bis 14 Jahren. Sie verrichten u.a. gefährliche Arbeiten in der Landwirtschaft, insbesondere beim Baumwoll- und Reisanbau sowie im Kleinbergbau. Des .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 50 von 66
