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Weiteren sind Kinder in Mali auch den schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, z.B. im Rahmen von erblicher Sklaverei und in bewaffneten Konflikten als Kindersoldaten [vgl. Kapitel 11. Wehrdienst und Rekrutierungen, Anm.] (USDOL 26.9.2023). Eine Durchsetzung der Kinderrechte scheitert im Wesentlichen an den wirtschaftlich-sozialen Realitäten (AA 3.6.2022). 2022 machte das Land minimale Fortschritte bei seinen Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen, wie z. B. durch die Rekrutierung von drei zusätzliche Arbeitsinspektoren durch die Übergangsregierung (USDOL 26.9.2023). Weitere Problemfelder sind der Kinderhandel (AA 3.6.2022; vgl. USDOS 15.6.2023), vor allem im Südwesten, sowie Zwangsverheiratungen von jungen Mädchen (AA 3.6.2022). Das Mindestalter für eine Ehe ohne elterliche Zustimmung beträgt 16 Jahre für Mädchen und 18 Jahre für Buben. Ein Mädchen von 15 Jahren kann mit Zustimmung der Eltern und mit richterlicher Genehmigung heiraten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.6.2023). Die Behörden setzen diese Gesetze nicht wirksam durch, insbesondere in ländlichen Gebieten. Kinder-, Früh- und Zwangsehen sind im ganzen Land weit verbreitet. In einigen Regionen werden Mädchen bereits im Alter von zehn Jahren verheiratet. Dort ist es üblich, dass ein 14-jähriges Mädchen einen Mann heiratet, der doppelt so alt ist wie sie (USDOS 20.3.2023). Gemäß einem Urteil des Afrikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die Rechte der Völker vom 11.5.2018 stellt die Regelung der Ehemündigkeit in Mali einen Verstoß gegen das Maputo-Protokoll für die Rechte von Frauen in Afrika wie die Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohlergehen des Kindes, welche beide von Mali ratifiziert wurden, dar. Das Mindestalter für eine Ehe müsste auch für Frauen bei 18 Jahren liegen und die freie Zustimmung der Betroffenen zur Heirat ist jedenfalls zwingend erforderlich, so die Richter. Trotz der Gewährung einer zweijährigen Frist zur Abänderung des Gesetzes ist es immer noch in Kraft (AI 25.6.2023). Ein politischer Wille der Regierung zu einer Anpassung des Heiratsalters besteht derzeit nicht (AA 3.6.2023). Die sexuelle Ausbeutung von Kindern ist ex lege verboten, darunter die kommerzielle Ausbeutung, obwohl sich das Gesetz nicht unmissverständlich auf Verkauf, Grooming oder Missbrauch von Kindern zu gewerblichen Zweck bezieht. Das Gesetz über die Vergewaltigung legt 18 Jahre als Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr fest. Da dieses nicht mit dem gesetzlichen Mindestheiratsalter für Mädchen übereinstimmt, wird es nicht durchgesetzt. Kinderpornographie ist verboten, aber die Behörden unternehmen nur begrenzt Schritte, um es zu vollstrecken. Sexuelle Ausbeutung von Kindern kommt vor (USDOS 20.3.2023). Aus dem Norden und Zentrum von Mali werden immer wieder Verletzungen von Kinderrechten von den UN berichtet. Verantwortlich für die Verletzungen sind vornehmlich bewaffnete Gruppen bzw. Banden sowie islamistische Gruppierungen, die Minderjährige rekrutieren und bei Überfällen auch .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 51 von 66

bewaffnet einsetzen (AA 3.6.2022). Außerdem werden Schulen in den Gebieten, die von militanten islamistischen Kräften kontrolliert werden, gezwungen, Lehrpläne zu nutzen, die mit den Ideologien dieser Gruppen übereinstimmen (FH 2023). [Für Unterernährung bei Kindern siehe Kapitel 21. Grundversorgung und Wirtschaft, Anm.] Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_ %28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 13.10.2023 -AI - Amnesty International (25.6.2023): Case on the fight against forced and early marriage in Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2093915.html, Zugriff 13.10.2023 -FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 13.10.2023 -HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2085475.html, Zugriff 13.10.2023 -NRC - Norwegian Refugee Council (13.9.2023): Insecurity forces closure of 13,000 schools for the upcoming school year in Central and West Africa, https://www.nrc.no/news/education-cwa/, Zugriff 13.10.2023 -R-EiE WG - Regional Education in Emergencies Working Group (9.2022): Education under Attack in West and Central Africa: 2022 Update, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/ files/education_under_attack_2022_update-eng.pdf, Zugriff 13.10.2023 -UNICEF - United Nations Children’s Fund (o.D.): Children in Mali, https://www.unicef.org/mali/en/children-mali, Zugriff 13.10.2023 -UN IGME - United Nations Inter-agency Group for Child Mortality Estimation (o.D.): Mali, https://childmortality.org/data/Mali, Zugriff 13.10.2023 -USDOL - United States Department of Labor [USA] (26.9.2023): 2022 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2098491.html, Zugriff 13.10.2023 -USDOS - US Department of State [USA] (15.6.2023): 2023 Trafficking in Persons Report: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2093644.html, Zugriff 13.10.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 13.10.2023 18.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind in Mali zwar legal (FH 2023) bzw. nicht explizit strafrechtlich verboten (ILGA o.D.), aber das Gesetz verbietet Verhaltensweisen, welche „Angriffe auf die Sittlichkeit“ darstellen. Jene vage Formulierung wird zur Kriminalisierung von konsensuellen homosexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen verwendet. Die Regierung wendet dieses Gesetz unverhältnismäßig stark auf LGBTQI-Personen an. Aus 2022 sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Personen auf der Grundlage ebenjener Rechtsvorschriften strafrechtlich verfolgt wurden (USDOS 20.3.2023). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 52 von 66

Es gibt keine Gesetze, die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität bzw. -ausdruck oder Geschlechtsmerkmalen ausdrücklich verbieten; es erkennt zudem LGBTQI- Personen, Paare oder deren Familien nicht an (USDOS 20.3.2023). Homosexualität wird im öffentlichen Diskurs tabuisiert, religiöse Führer bedienen sich bestehender Ressentiments und stigmatisieren sexuelle Minderheiten (AA 3.6.2022). Im August 2022 bezeichnete der Justizminister Mahamadou Kassogué Homosexualität als eine „Beziehung wider der Natur“ und deutete an, dass sie bald verboten werden würde (ILGA o.D.). Andere Formen von sexueller und genderbasierter Identität (LGBTQI) finden im gesellschaftlichen Diskurs so gut wie keine Beachtung. Überwiegend verbreitet ist die Ansicht, Homosexualität gebe es in Mali nicht (AA 3.6.2022). Die meisten Mitglieder sexueller Minderheiten isolieren sich und verbergen ihre sexuelle Identität, oftmals auch aus Angst vor Ausgrenzung durch die eigene Familie (AA 3.6.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Nach Angaben einer NGO brechen LGBTQI-Personen häufig die Schule ab, verlassen ihren Arbeitsplatz und begeben sich nicht in ärztliche Behandlung, um ihre Identität zu verbergen und eine soziale Stigmatisierung zu vermeiden (USDOS 20.3.2023). Einige von ihnen sind Opfer von körperlicher, psychischer und sexueller Gewalt (AA 3.6.2022; vgl. USDOS 20.3.2023), welche die Gesellschaft als „korrigierende“ Strafe ansieht (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Auch „korrigierende“ Vergewaltigungen kommen laut lokalen NGOs vor (USDOS 20.3.2023). Viele dieser Gewaltfälle werden nicht Gegenstand von Beschwerden oder Klagen (AA 3.6.2022; vgl. USDOS 20.3.2023) und die Polizei weigert sich häufig, einzugreifen. Anekdotische Hinweise deuten auf ein Gewaltrisiko für LGBTQI-Personen hin, wenn ihr Status öffentlich wird (USDOS 20.3.2023). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_ %28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 13.10.2023 -FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 13.10.2023 -ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (o.D.): Mali, https://database.ilga.org/mali-lgbti, Zugriff 13.10.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 13.10.2023 19. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und die Gesetze sehen Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration sowie Wiedereinbürgerung vor. Im Allgemeinen respektiert die Regierung diese Rechte (USDOS 20.3.2023). Die Bewegungsfreiheit und die freie Wohnsitznahme sind allerdings nach wie .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 53 von 66

vor durch die unsichere Lage eingeschränkt, insbesondere im nördlichen und zentralen Mali (FH 2023). Die Bevölkerung von Gao, Kidal, Timbuktu und Teilen von Mopti haben Bedenken, die Städte aus Sicherheitsgründen zu verlassen, u. a. wegen der Bedrohung durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (improvised explosive devices - IEDs). Das Militär sowie manche Milizen betreiben Checkpoints, angeblich zur Gewährleistung der Sicherheit. Einige internationale Organisationen berichten, dass der Zugang für humanitäre Hilfe im Zentrum des Landes, wo die Streitkräfte militärische Operationen durchführen, schwieriger wurde. Auch Angriffe bewaffneter Gruppen auf Infrastrukturen wie Brücken und die Abriegelung von Städten wie z. B. von Boni oder Marebougou durch solche Gruppen schränken die Bewegungsfreiheit ein (USDOS 20.3.2023). Reisemöglichkeiten werden durch erhebliche Distanzen sowie klimatische und geografische Verhältnisse (Wüste im Norden) erschwert; die Benutzung von Transportmitteln birgt im Norden des Landes des Weiteren Anschlagsgefahren (AA 3.6.2022). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_ %28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 16.10.2023 -FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 16.10.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 16.10.2023 20. IDPs und Flüchtlinge Unsicherheit, Banditentum, ethnische Konflikte und Gewalt zwischen Gemeinschaften im Norden und in der Mitte von Mali zwingen viele Menschen zur Flucht, wobei sie bisweilen auch außerhalb des Landes Zuflucht suchen. Die regionale Unsicherheit, vor allem in den Nachbarländern Niger und Burkina Faso, führt jedoch zur Rückkehr einiger malischer Flüchtlinge. Hierbei unterstützt die Regierung die freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen aus Burkina Faso, Nigeria und Mauretanien (USDOS 20.3.2023). Laut dem UNHCR waren mit Stand 30.9.2023 66.415 Flüchtlinge, davon 274 Asylwerber, und mit Stand 30.4.2023 375.539 IDPs im Land. Zusätzlich kehrten 85.146 Flüchtlinge nach Mali sowie 776.315 IDPs (jeweils mit Stand 30.4.2023) zurück (UNHCR o.D.). Nach Angaben von UNICEF machen Kinder etwa 64 % der IDPs im Lande aus (USDOS 20.3.2023). Die Regierung arbeitet grundsätzlich sowohl mit dem UNHCR als auch mit anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, sowie anderen bedrohten Personen Schutz und Hilfe zu gewährleisten, wobei die unsichere Lage die Bereitstellung humanitärer Hilfe beeinträchtigt. Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 54 von 66

Flüchtlingsstatus vor und die Regierung hat ein Schutzsystem für Flüchtlinge eingerichtet. Der stetige Anstieg von Flüchtlingsströmen belastet allerdings die ohnehin knappen Ressourcen, die für deren Schutz und Betreuung bereitgestellt werden. Die Regierung registriert und unterstützt Binnenvertriebene, die in der Regel bei Verwandten, Freunden oder in gemieteten Unterkünften leben. Die meisten IDPs leben in städtischen Gebieten und haben Zugang zu Nahrungsmitteln, Wasser und anderen Formen der Unterstützung. Ca. die Hälfte aller vertriebenen Familien verfügt nicht über die erforderlichen Ausweispapiere, um Zugang zu öffentlichen Diensten, einschließlich der Schulen, zu erhalten. Hilfsorganisationen leisten humanitäre Hilfe für IDPs in ganz Mali, sofern dies möglich ist (USDOS 20.3.2023). Von den derzeit in Mali lebenden 66.415 ausländischen Flüchtlingen kommt die Mehrheit aus drei Nachbarstaaten: Mit Stand 30.9.2023 stammen 29.138 aus Burkina Faso, 20.617 aus dem Niger, und 14.956 aus Mauretanien (UNHCR o.D.). Sie werden von IOM bzw. im Fall von Asylsuchenden vom UNHCR betreut (AA 3.6.2022). Der größten Gruppe (mauretanische Flüchtlinge sowie weitere Staatsangehörige von ECOWAS-Staaten, in denen ohnehin Bewegungsfreiheit gilt) wird wegen ihres sehr langen Aufenthaltes die Einbürgerung angeboten (AA 3.6.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Am 24.6.2022 beendete die Übergangsregierung den prima facie Flüchtlingsstatus für Ivoirer (USDOS 20.3.2023). Ältere Meldungen über große Zahlen (bis zu 20.000) von nigerianischen Frauen, die zur Prostitution nahe Goldminen gezwungen werden sollen, können in dieser Größenordnung nicht festgestellt werden, das Phänomen existiert aber. In Mali leben zudem zahlreiche Migranten aus Nachbarländern - aus dem Niger, Burkina Faso oder der Côte d‘Ivoire (AA 3.6.2022). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_ %28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 16.10.2023 -UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.): Operational Data Portal: Mali, https://data.unhcr.org/en/country/mli, Zugriff 16.10.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 16.10.2023 21. Grundversorgung und Wirtschaft Mali ist eines der ärmsten Länder der Welt (BS 23.2.2022). Gemäß dem aktuellen HDI (Human Development Index) liegt das Land auf Platz 186 von 191 untersuchten Ländern (UNDP 8.9.2022; vgl. BMZ 18.7.2023a) und in etwa 42,1 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (CIA 26.9.2023). Dementsprechend hart sind die Lebensbedingungen: Sehr viele Malier haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser, ca. 80 % verfügen über keine adäquate Sanitärversorgung. Die .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 55 von 66

Lebenserwartung beträgt nur etwa 59 Jahre. Das Bevölkerungswachstum liegt bei jährlich 3,1 % (BMZ 18.7.2023b) und 47 % der Einwohner von Mali sind jünger als 15 Jahre (BMZ 18.7.2023b; vgl. EB 12.10.2023). 17,3 % der Malier, die unter 25 Jahre alt sind, sind außerdem arbeitslos (CIA 26.9.2023). Aufgrund von Störungen des internationalen Handels infolge der COVID-19-Pandemie sowie der unsicheren Lage stiegen die Inlandspreise 2021 stark an. Besonders der Anstieg der Lebensmittelpreise verstärkt den Druck auf Armut und Ernährungsunsicherheit (WB 4.2022), vor allem, weil der malische Staat nicht in der Lage ist, die Armut konsequent aus eigener Kraft zu bekämpfen (BS 23.2.2022). 78,2 % der Gesamtbevölkerung sind von den Auswirkungen der Ernährungsunsicherheit betroffen. Zudem haben die kumulativen Auswirkungen der häufigen Dürre, der bewaffneten Gewalt und der weitverbreiteten Unsicherheit zu einer beständigen Verschlechterung der Lebensbedingungen in Mali beigetragen (WFP o.D.; vgl. WFP 31.3.2023). Im Global Hunger Index (GHI) von 2023 liegt Mali auf Platz 98 von 125 Ländern. Mit einem Wert von 25,6 weist Mali ein bedenkliches (serious) Hungerniveau auf (GHI o.D.). Im Jahr 2022 benötigten 7,5 Millionen Malier humanitäre Hilfe, so das UN-Welternährungsprogramm (WFP) (WFP 31.3.2023). Das deutsche Auswärtige Amt geht jedoch davon aus, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in den vom Staat kontrollierten Gebieten gewährleistet ist (AA 3.6.2022). Am 1.9.2023 warnten die beiden UN- Organisationen WFP und UNICEF, dass fast eine Million Kinder unter fünf Jahren bis zum Jahresende von akuter Unterernährung betroffen sein und mindestens 200.000 an Hunger sterben könnten. Insgesamt seien fünf Millionen Kinder auf humanitäre Hilfe angewiesen, 1,5 Millionen mehr als noch in 2020 (BAMF 4.9.2023). 2022 ging die multidimensionale Krise in Mali in ihr zehntes Jahr. Das Land leidet weiterhin unter den Auswirkungen bereits bestehender Probleme, einschließlich der Unsicherheit, der politischen Instabilität und der Klimaunsicherheit (WFP 31.3.2023). Im Jänner 2022 verhängte die ECOWAS weitreichende Wirtschaftssanktionen gegen Mali, da es die Übergangsregierung versäumt hatte, Wahlen zu einem zuvor vereinbarten Zeitpunkt anzusetzen. Die Sanktionen wurden zwar im Juli 2022 aufgehoben, aber die malische Wirtschaft erholte sich zunächst nur schwer (ITA 8.8.2022), wobei sie sich trotz dieser Sanktionen, der hohen Lebensmittelinflation und des Parasitenbefalls, welcher die Baumwollproduktion beeinträchtigte, als widerstandsfähig erwies. Das BIP-Wachstum wird von der Weltbank auf 1,8 % geschätzt, was auf die Erholung der Nahrungsmittellandwirtschaft und die Resilienz des Gold- und Telekommunikationssektors zurückgeht (WB 26.7.2023). Die Versorgung mit Treibstoff, unerlässlich für die Stromerzeugung des Landes, ist allerdings durch den Russisch-Ukrainischen Krieg nach wie vor stark gestört (ITA 8.8.2022). Das BIP betrug 2022 19,2 Milliarden USD und 913 USD je Einwohner in 2013 (WKO 10.2023). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 56 von 66

Die malische Wirtschaft ist überwiegend agrarisch geprägt (EB 12.10.2023; vgl. WFP 31.3.2023). Auf die Landwirtschaft entfällt grundsätzlich ungefähr ein Drittel des BIP, wobei schätzungsweise 80 % der Bevölkerung in der Landwirtschaft, Viehzucht oder Fischerei tätig sind (ITA 8.8.2022), jedenfalls die Mehrheit. Der traditionelle Trockenfeldbau, bei dem die Pflanzen nur über natürliche Niederschläge ihr Wasser erhalten, kann die Ernährung der stark wachsenden Bevölkerung nicht sichern (BMZ 18.7.2023a). Der überwiegende Teil der Bevölkerung betreibt Subsistenzwirtschaft und ist dabei abhängig von internationaler Entwicklungshilfe (AA 3.6.2022). Viele Malier ergänzen dadurch ihr Einkommen durch den Anbau von Nutzpflanzen wie z. B. Baumwolle sowie saisonale Migration in die Côte d'Ivoire oder den Senegal (EB 12.10.2023). Ebenjene Arbeitsmigration sowie Geldsendungen sind wichtige Finanzierungsquellen der malischen Wirtschaft. Geldüberweisungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Familien der Migranten, weil sie zu höheren Einkommen, weniger Armut und verbesserter Gesundheit respektive Bildung führen. Geldsendungen machen in etwa 11 % des BIP aus (BS 23.2.2022). Im Jahr 2022 wurde die landwirtschaftliche Produktion durch vielfältige Faktoren, insbesondere Unsicherheit und Klimawandel, beeinträchtigt. Das Land erlebte sprunghafte Wetterverhältnisse: In einigen Regionen kam es zu Dürreperioden, während andere Gebiete von Überschwemmungen betroffen waren (WFP 31.3.2023). Mali ist grundsätzlich mit einigen Umweltproblemen konfrontiert, welche direkte Auswirkungen auf die Wirtschaft haben. Dazu zählen Entwaldung, Bodenerosion, ein sinkender Grundwasserspiegel, eine fortschreitende Versandung des Niger und zunehmende Extremwetterereignisse (BMZ 18.7.2023a). Hohe Unterernährungsraten sind die Folge (WFP 31.3.2023). Die Übergangsregierung wendet rund 12 % des Jahresbudgets für die Entwicklung des Agrarsektors auf und fördert hierfür inländische wie ausländische Investitionen (ITA 8.8.2022). Neben der Landwirtschaft beruht die malische Wirtschaft vor allem auf dem Bergbau, weshalb sie stark von den Weltmarktpreisen der beiden wichtigsten Exportgüter Baumwolle und Gold abhängig ist (BMZ 18.7.2023a). Letzteres ist das Hauptexportprodukt des Landes (BMWi 6.2021) und machte 2020 82,9 % der Ausfuhren aus. Obwohl der Baumwollsektor im Vergleich zum Gold nur den zweiten Platz einnimmt, bietet er mehr als vier Millionen Maliern, d. h. mehr als einem Fünftel der Bevölkerung, eine Lebensgrundlage (ITA 8.8.2022). Dennoch leben heutzutage vier von fünf Baumwollbauern in Armut, trotz der hohen Nachfrage nach dem „weißen Gold“ auf dem Weltmarkt (MI 15.4.2023). Sowohl der Industriesektor als auch der Abbau natürlicher Ressourcen sind noch nicht stark entwickelt (EB 12.10.2023; vgl. ITA 8.8.2022). Die Industrie konzentriert sich vor allem auf die Verarbeitung von Nahrungsmitteln (EB 12.10.2023; vgl. CIA 26.9.2023), umfasst aber auch Textilien, landwirtschaftliche Geräte, Kosmetika, Batterien, Farben, Kunststoffe, Zement, Zigaretten und Getränke (ITA 8.8.2022). Weniger als ein Fünftel der Erwerbsbevölkerung ist in der Industrie beschäftigt; viele Menschen sind anstelle im Kleingewerbe tätig. Die Förderung der umfangreichen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 57 von 66

Bodenschätze kommt überdies nur langsam voran (EB 12.10.2023). Die Übergangsregierung hat der Diversifizierung des Bergbausektors allerdings Vorrang eingeräumt und verspricht sich künftige Entwicklungsmöglichkeiten bei der Gewinnung von Uran, Bauxit, Phosphaten, Eisen, Lithium und Mangan (ITA 8.8.2022). Die Afrikanische Entwicklungsbank sieht Zukunftschancen in der Nutzung des großen malischen Naturkapitals, u. a. im Rahmen von privater Klimafinanzierung oder grünem Wachstum, und fördert diese (AFDB 5.10.2023). Gebremst wird die wirtschaftliche Entwicklung durch den schlechten Zustand der Infrastruktur (z.B. Verkehrswege) sowie die Abhängigkeit von Ölimporten. Ein Großteil der Bevölkerung erzielt sein Einkommen im informellen Sektor. Die staatlichen Steuereinnahmen sind dadurch entsprechend niedrig (BMZ 18.7.2023a). Zudem ist Armut in ländlichen Gebieten wesentlich stärker verbreitet als in den städtischen Gebieten, und die Einkommensverteilung ist in den zwei Gebieten sehr ungleich (BS 23.2.2022). Mali ist insgesamt ein Land mit niedrigem Einkommen (WB o.D.). 55 % der Bevölkerung leben auf dem Land. Die Urbanisierung durch Bevölkerungswachstum und Landflucht nimmt jedoch rasant zu. Der Staat steht vor der schwierigen Aufgabe, Beschäftigungsperspektiven für die stark wachsende, junge Bevölkerung zu schaffen und Zugang zu Basisdienstleistungen für alle Einwohner zu ermöglichen (BMZ 18.7.2023b). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_ %28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 17.10.2023 -AFDB - African Development Bank Group (5.10.2023): Mali's natural capital offers opportunities for private climate finance and green growth, says the African Development Bank's 2023 Country Focus Report, https://www.afdb.org/en/news-and-events/press-releases/malis-natural-capital- offers-opportunities-private-climate-finance-and-green-growth-says-african-development-banks- 2023-country-focus-report-64820, Zugriff 17.10.2023 -BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.9.2023): Briefing Notes. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/ 2023/briefingnotes-kw36-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 17.10.2023 -BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mali, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069611/country_report_2022_MLI.pdf, Zugriff 17.10.2023 -BMWi - Bundesministerium für Wirtschaft und Energie [Deutschland] (6.2021): Sektoranalyse Mali und Senegal. Analyse des Potenzials der Energieversorgung des Bergbausektors durch erneuerbare Energien, https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Aussenwirtschaft/sektoranalyse-mali- senegal.pdf?__blob=publicationFile&v=1, Zugriff 17.10.2023 -BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (18.7.2023a): Mali: Wirtschaftliche Situation. Mehrheit der Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft, https://www.bmz.de/de/laender/mali/wirtschaftliche-situation-16134, Zugriff 17.10.2023 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 58 von 66

-BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (18.7.2023b): Mali: Soziale Situation. Sehr harte Lebensbedingungen, https://www.bmz.de/de/laender/mali/soziale-situation-16132, Zugriff 17.10.2023 -CIA - Central Intelligence Agency [USA] (26.9.2023): Mali, https://www.cia.gov/the-world- factbook/countries/mali/, Zugriff 17.10.2023 -EB - Encyclopaedia Britannica (12.10.2023): Mali, https://www.britannica.com/place/Mali, Zugriff 17.10.2023 -GHI - Global Hunger Index (o.D.): Mali, https://www.globalhungerindex.org/mali.html, Zugriff 17.10.2023 -ITA - International Trade Administration [USA] (8.8.2022): Mali - Country Commercial Guide. Market Overview, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/mali-market-overview, Zugriff 17.10.2023 -MI - Medico International (15.4.2023): Weißes Gold ohne Wert, https://www.medico.de/weisses-gold-ohne-wert-16492, Zugriff 17.10.2023 -UNDP - United Nations Development Programme (8.9.2022): Human Development Insights, https://hdr.undp.org/data-center/country-insights#/ranks, Zugriff 17.10.2023 -WB - World Bank, The (26.7.2023): World Bank Says Mali’s Economy Showed Signs of Resilience Despite Sanctions and Climate Shocks, https://www.worldbank.org/en/news/press- release/2023/07/26/mali-economy-has-shown-signs-of-resilience-despite-sanctions-and-climatic- shocks-says-the-world-bank, Zugriff 17.10.2023 -WB - World Bank, The (4.2022): Mali Economic Update, April 2022. Resilience in uncertain times: renewing the social contract, https://reliefweb.int/attachments/164a27f5-77e6-40b5-b021- ebdd17e843c2/EN.pdf, Zugriff 17.10.2023 -WB - World Bank, The (o.D.): Sahel Adaptive Social Protection Program: Mali, https://www.worldbank.org/en/programs/sahel-adaptive-social-protection-program-trust-fund/ country-work/mali, Zugriff 17.10.2023 -WFP - World Food Programme (31.3.2023): Mali. Annual Country Report 2022, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000148014/download/, Zugriff 17.10.2023 -WFP - World Food Programme (o.D.): Mali, https://www.wfp.org/countries/mali, Zugriff 17.10.2023 -WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Länderprofil Mali, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-mali.pdf? _gl=1*rch4ti*_ga*ODcyNDk2Nzc0LjE2MjU4MTI4MzU.*_ga_4YHGVSN5S4*MTYzNzkyMzgzOS4x Ny4xLjE2Mzc5MjM4NTEuNDg, Zugriff 17.10.2023 21.1. Sozialbeihilfen Die politische Krise, ihre Folgen und die anhaltende Unsicherheit im Norden und im Zentrum von Mali haben die soziale Infrastruktur des Landes geschwächt. Ein großer Prozentsatz der malischen Bevölkerung stützt sich auf ein System gegenseitiger Selbsthilfe innerhalb der Großfamilie. Ferner greifen viele Malier (vorrangig in ländlichen Gebieten) auf das weite Netz an zivilgesellschaftlichen Organisationen zurück, die häufig mit internationalen Geldern gefördert werden (BS 23.2.2022). So betreibt z. B. die Weltbank das „Jigiséméjiri“-Projekt, das durch Bargeldtransfers, arbeitsintensive öffentliche Bauarbeiten oder einkommensschaffende Maßnahmen versucht, Hilfe zu leisten (WB o.D.). Genossenschaften spielen ebenfalls eine wichtige Rolle, indem sie grundlegende soziale Leistungen - Gesundheit, Bildung, Arbeitsplätze, etc. - bereitstellen (ILO 23.5.2022). Der Zugang zur staatlichen Sozial- und Krankenversicherung ist aufgrund der Dominanz des informellen Sektors, in dem Arbeitnehmer nicht versichert sind, eingeschränkt. Das gilt besonders .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 59 von 66

für Frauen (BS 23.2.2022). Das malische Sozialversicherungssystem versichert die Beschäftigten des öffentlichen und privaten Sektors. Selbstständigen steht der Versicherungsschutz für Alter, Krankheit und Familienleistungen auf freiwilliger Basis offen (CLEISS 2023). Für Beamte, Richter und Angehörige der Streitkräfte gibt es Sonderregelungen (SSA 2019; vgl. ISSA 1.2019). Die Regierung verpflichtet Arbeitgeber des Weiteren zur Bereitstellung obligatorischer Leistungen wie z. B. Sozialversicherung oder Gesundheitsfürsorge. Das Gesetz enthält einige Normen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (USDOS 20.3.2023) und bei Arbeitsunfällen, Unfällen am Arbeitsweg oder Berufskrankheiten stehen dem Arbeitnehmer medizinische (Not-)Versorgung, im Falle temporärer Invalidität Tagesgeld, und im Falle dauerhafter Erwerbsunfähigkeit eine Invaliditätspension zu (CLEISS 2023; vgl. ISSA 1.2019, SSA 2019). Das malische Pensionssystem umfasst die Invaliditäts-, Alters- sowie Hinterbliebenenversicherung. Eine Invaliditätspension erhalten Arbeitnehmer, die mindestens acht Versicherungsjahre (zehn für freiwillig Versicherte) absolviert haben, eine nicht arbeitsbedingte Minderung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 66,66 % aufweisen und nicht mehr in der Lage sind, mehr als ein Drittel ihres Lohns zu verdienen. Ab einem Alter von 53 Jahren (55 bei selbstständig Versicherten) wird die Invaliditätspension durch eine vorgezogene Alterspension ersetzt. Für einen Anspruch auf Letztere muss ein abhängig Beschäftigter 58 Jahre alt sein und braucht zumindest 13 vollendete Versicherungsjahre, ein freiwillig Versicherter 60 Jahre mit 15 Beitragsjahren. Die Höhe der Pension ist von der Anzahl jener Beitragsjahre abhängig, muss aber mindestens den doppelten Mindestlohn ausmachen. Beim Tod eines pensionierten oder erwerbstätigen Versicherten, welcher Anspruch auf eine Pension gehabt hätte, können Berechtigte - Ehepartner und Waisen - Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension erlangen (CLEISS 2023; vgl. ISSA 1.2019;, SSA 2019). Pensionen werden in Mali vierteljährlich ausgezahlt (CLEISS 2023). Familienleistungen werden Arbeitnehmern gewährt, wenn sie zumindest neun aufeinanderfolgende Monate gearbeitet haben und ihr Gehalt dem Mindestlohn entspricht, freiwillig Versicherten, falls sie seit mindestens zwei Quartalen versichert sind und über einen Wohnsitz in Mali verfügen, und Pensionisten. Kinder müssen amtlich gemeldet sein und vom Versicherten tatsächlich unterhalten werden, um einen Anspruch auf Leistungen zu begründen. Die Witwe eines Leistungsbeziehers erhält, wenn sie die Kinder, für welche ihr Mann unterhaltspflichtig war, betreut, Familienleistungen, ohne dass sie erwerbstätig sein muss. Zu den Familienleistungen zählen Ersteinrichtungsprämien, pränatale Zulagen, Mutterschaftsleistungen, Tagesgeld für Arbeitnehmerinnen, Geburtsurlaub und Kindergeld (CLEISS 2023). [Für Krankenversicherungsleistungen vgl. Kapitel 23. Medizinische Versorgung, Anm.] .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 60 von 66
