mali-lib-2023-11-10-ke

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Weiteren sind Kinder in Mali auch den schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, z.B. im
Rahmen von erblicher Sklaverei und in bewaffneten Konflikten als Kindersoldaten [vgl. Kapitel 11. 
Wehrdienst und Rekrutierungen, Anm.] (USDOL 26.9.2023). Eine Durchsetzung der Kinderrechte 
scheitert im Wesentlichen an den wirtschaftlich-sozialen Realitäten (AA 3.6.2022). 2022 machte 
das Land minimale Fortschritte bei seinen Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit 
zu beseitigen, wie z. B. durch die Rekrutierung von drei zusätzliche Arbeitsinspektoren durch die 
Übergangsregierung (USDOL 26.9.2023).
Weitere Problemfelder sind der Kinderhandel (AA 3.6.2022; vgl. USDOS 15.6.2023), vor allem im 
Südwesten, sowie Zwangsverheiratungen von jungen Mädchen (AA 3.6.2022). Das Mindestalter 
für eine Ehe ohne elterliche Zustimmung beträgt 16 Jahre für Mädchen und 18 Jahre für Buben. 
Ein Mädchen von 15 Jahren kann mit Zustimmung der Eltern und mit richterlicher Genehmigung 
heiraten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.6.2023). Die Behörden setzen diese Gesetze nicht wirksam 
durch, insbesondere in ländlichen Gebieten. Kinder-, Früh- und Zwangsehen sind im ganzen Land 
weit verbreitet. In einigen Regionen werden Mädchen bereits im Alter von zehn Jahren verheiratet. 
Dort ist es üblich, dass ein 14-jähriges Mädchen einen Mann heiratet, der doppelt so alt ist wie sie 
(USDOS 20.3.2023). Gemäß einem Urteil des Afrikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte und 
die Rechte der Völker vom 11.5.2018 stellt die Regelung der Ehemündigkeit in Mali einen Verstoß 
gegen das Maputo-Protokoll für die Rechte von Frauen in Afrika wie die Afrikanische Charta über 
die Rechte und das Wohlergehen des Kindes, welche beide von Mali ratifiziert wurden, dar. Das 
Mindestalter für eine Ehe müsste auch für Frauen bei 18 Jahren liegen und die freie Zustimmung
der Betroffenen zur Heirat ist jedenfalls zwingend erforderlich, so die Richter. Trotz der Gewährung 
einer zweijährigen Frist zur Abänderung des Gesetzes ist es immer noch in Kraft (AI 25.6.2023). 
Ein politischer Wille der Regierung zu einer Anpassung des Heiratsalters besteht derzeit nicht (AA 
3.6.2023).
Die sexuelle Ausbeutung von Kindern ist ex lege verboten, darunter die kommerzielle Ausbeutung, 
obwohl sich das Gesetz nicht unmissverständlich auf Verkauf, Grooming oder Missbrauch von 
Kindern zu gewerblichen Zweck bezieht. Das Gesetz über die Vergewaltigung legt 18 Jahre als 
Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr fest. Da dieses nicht mit dem gesetzlichen 
Mindestheiratsalter für Mädchen übereinstimmt, wird es nicht durchgesetzt. Kinderpornographie ist 
verboten, aber die Behörden unternehmen nur begrenzt Schritte, um es zu vollstrecken. Sexuelle 
Ausbeutung von Kindern kommt vor (USDOS 20.3.2023).
Aus dem Norden und Zentrum von Mali werden immer wieder Verletzungen von Kinderrechten von 
den UN berichtet. Verantwortlich für die Verletzungen sind vornehmlich bewaffnete Gruppen bzw. 
Banden sowie islamistische Gruppierungen, die Minderjährige rekrutieren und bei Überfällen auch 
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bewaffnet einsetzen (AA 3.6.2022). Außerdem werden Schulen in den Gebieten, die von militanten
islamistischen Kräften kontrolliert werden, gezwungen, Lehrpläne zu nutzen, die mit den Ideologien 
dieser Gruppen übereinstimmen (FH 2023).
[Für Unterernährung bei Kindern siehe Kapitel 21. Grundversorgung und Wirtschaft, Anm.]
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 13.10.2023
-AI - Amnesty International (25.6.2023): Case on the fight against forced and early marriage in 
Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2093915.html, Zugriff 13.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 13.10.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085475.html, Zugriff 13.10.2023
-NRC - Norwegian Refugee Council (13.9.2023): Insecurity forces closure of 13,000 schools for 
the upcoming school year in Central and West Africa, https://www.nrc.no/news/education-cwa/, 
Zugriff 13.10.2023
-R-EiE WG - Regional Education in Emergencies Working Group (9.2022): Education under 
Attack in West and Central Africa: 2022 Update, 
https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/
files/education_under_attack_2022_update-eng.pdf, Zugriff 13.10.2023
-UNICEF - United Nations Children’s Fund (o.D.): Children in Mali, 
https://www.unicef.org/mali/en/children-mali, Zugriff 13.10.2023
-UN IGME - United Nations Inter-agency Group for Child Mortality Estimation (o.D.): Mali, 
https://childmortality.org/data/Mali, Zugriff 13.10.2023
-USDOL - United States Department of Labor [USA] (26.9.2023): 2022 Findings on the Worst 
Forms of Child Labor: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2098491.html, Zugriff 13.10.2023
-USDOS - US Department of State [USA] (15.6.2023): 2023 Trafficking in Persons Report: Mali, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2093644.html, Zugriff 13.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 
13.10.2023
18.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten
Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind in Mali zwar legal (FH 2023) bzw. nicht explizit 
strafrechtlich verboten (ILGA o.D.), aber das Gesetz verbietet Verhaltensweisen, welche „Angriffe 
auf die Sittlichkeit“ darstellen. Jene vage Formulierung wird zur Kriminalisierung von konsensuellen 
homosexuellen  Handlungen  zwischen  Erwachsenen  verwendet.  Die  Regierung  wendet  dieses 
Gesetz unverhältnismäßig stark auf LGBTQI-Personen an. Aus 2022 sind jedoch keine Fälle 
bekannt, in denen Personen auf der Grundlage ebenjener Rechtsvorschriften strafrechtlich verfolgt 
wurden (USDOS 20.3.2023).
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Es gibt keine Gesetze, die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität
bzw. -ausdruck oder Geschlechtsmerkmalen ausdrücklich verbieten; es erkennt zudem LGBTQI-
Personen,  Paare  oder  deren  Familien  nicht  an  (USDOS  20.3.2023).  Homosexualität  wird  im 
öffentlichen Diskurs tabuisiert, religiöse Führer bedienen sich bestehender Ressentiments und 
stigmatisieren sexuelle Minderheiten (AA 3.6.2022). Im August 2022 bezeichnete der Justizminister 
Mahamadou Kassogué Homosexualität als eine „Beziehung wider der Natur“ und deutete an, dass 
sie bald verboten werden würde (ILGA o.D.). Andere Formen von sexueller und genderbasierter 
Identität (LGBTQI) finden im gesellschaftlichen Diskurs so gut wie keine Beachtung. Überwiegend 
verbreitet ist die Ansicht, Homosexualität gebe es in Mali nicht (AA 3.6.2022).
Die meisten Mitglieder sexueller Minderheiten isolieren sich und verbergen ihre sexuelle Identität, 
oftmals auch aus Angst vor Ausgrenzung durch die eigene Familie (AA 3.6.2022; vgl. USDOS 
20.3.2023). Nach Angaben einer NGO brechen LGBTQI-Personen häufig die Schule ab, verlassen 
ihren Arbeitsplatz und begeben sich nicht in ärztliche Behandlung, um ihre Identität zu verbergen 
und eine soziale Stigmatisierung zu vermeiden (USDOS 20.3.2023). Einige von ihnen sind Opfer 
von körperlicher, psychischer und sexueller Gewalt (AA 3.6.2022; vgl. USDOS 20.3.2023), welche 
die  Gesellschaft  als  „korrigierende“  Strafe  ansieht  (USDOS  20.3.2023;  vgl.  FH  2023).  Auch 
„korrigierende“  Vergewaltigungen  kommen  laut  lokalen  NGOs  vor  (USDOS  20.3.2023).  Viele 
dieser Gewaltfälle werden nicht Gegenstand von Beschwerden oder Klagen (AA 3.6.2022; vgl. 
USDOS  20.3.2023)  und  die  Polizei  weigert  sich  häufig,  einzugreifen.  Anekdotische  Hinweise 
deuten auf ein Gewaltrisiko für LGBTQI-Personen hin, wenn ihr Status öffentlich wird (USDOS
20.3.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 13.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 13.10.2023
-ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (o.D.): Mali, 
https://database.ilga.org/mali-lgbti, Zugriff 13.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 
13.10.2023
 19. Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und die Gesetze sehen Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, 
Emigration sowie Wiedereinbürgerung vor. Im Allgemeinen respektiert die Regierung diese Rechte 
(USDOS 20.3.2023). Die Bewegungsfreiheit und die freie Wohnsitznahme sind allerdings nach wie 
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vor durch die unsichere Lage eingeschränkt, insbesondere im nördlichen und zentralen Mali (FH
2023). Die Bevölkerung von Gao, Kidal, Timbuktu und Teilen von Mopti haben Bedenken, die 
Städte aus Sicherheitsgründen zu verlassen, u. a. wegen der Bedrohung durch unkonventionelle 
Spreng- und Brandvorrichtungen (improvised explosive devices - IEDs). Das Militär sowie manche 
Milizen betreiben Checkpoints, angeblich zur Gewährleistung der Sicherheit. Einige internationale 
Organisationen berichten, dass der Zugang für humanitäre Hilfe im Zentrum des Landes, wo die 
Streitkräfte militärische Operationen durchführen, schwieriger wurde. Auch Angriffe bewaffneter 
Gruppen auf Infrastrukturen wie Brücken und die Abriegelung von Städten wie z. B. von Boni oder 
Marebougou durch solche Gruppen schränken die Bewegungsfreiheit ein (USDOS 20.3.2023).
Reisemöglichkeiten  werden  durch  erhebliche  Distanzen  sowie  klimatische  und  geografische 
Verhältnisse (Wüste im Norden) erschwert; die Benutzung von Transportmitteln birgt im Norden 
des Landes des Weiteren Anschlagsgefahren (AA 3.6.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 16.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 16.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 
16.10.2023
 20. IDPs und Flüchtlinge
Unsicherheit, Banditentum, ethnische Konflikte und Gewalt zwischen Gemeinschaften im Norden 
und in der Mitte von Mali zwingen viele Menschen zur Flucht, wobei sie bisweilen auch außerhalb 
des Landes Zuflucht suchen. Die regionale Unsicherheit, vor allem in den Nachbarländern Niger 
und Burkina Faso, führt jedoch zur Rückkehr einiger malischer Flüchtlinge. Hierbei unterstützt die 
Regierung die freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen aus Burkina Faso, Nigeria und Mauretanien 
(USDOS 20.3.2023). Laut dem UNHCR waren mit Stand 30.9.2023 66.415 Flüchtlinge, davon 274 
Asylwerber, und mit Stand 30.4.2023 375.539 IDPs im Land. Zusätzlich kehrten 85.146 Flüchtlinge 
nach Mali sowie 776.315 IDPs (jeweils mit Stand 30.4.2023) zurück (UNHCR o.D.). Nach Angaben 
von UNICEF machen Kinder etwa 64 % der IDPs im Lande aus (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung arbeitet grundsätzlich sowohl mit dem UNHCR als auch mit anderen humanitären 
Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, sowie 
anderen bedrohten Personen Schutz und Hilfe zu gewährleisten, wobei die unsichere Lage die 
Bereitstellung humanitärer Hilfe beeinträchtigt. Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder
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Flüchtlingsstatus vor und die Regierung hat ein Schutzsystem für Flüchtlinge eingerichtet. Der
stetige Anstieg von Flüchtlingsströmen belastet allerdings die ohnehin knappen Ressourcen, die 
für deren Schutz und Betreuung bereitgestellt werden. Die Regierung registriert und unterstützt 
Binnenvertriebene, die in der Regel bei Verwandten, Freunden oder in gemieteten Unterkünften 
leben. Die meisten IDPs leben in städtischen Gebieten und haben Zugang zu Nahrungsmitteln, 
Wasser und anderen Formen der Unterstützung. Ca. die Hälfte aller vertriebenen Familien verfügt 
nicht über die erforderlichen Ausweispapiere, um Zugang zu öffentlichen Diensten, einschließlich 
der Schulen, zu erhalten. Hilfsorganisationen leisten humanitäre Hilfe für IDPs in ganz Mali, sofern 
dies möglich ist (USDOS 20.3.2023). 
Von den derzeit in Mali lebenden 66.415 ausländischen Flüchtlingen kommt die Mehrheit aus drei 
Nachbarstaaten: Mit Stand 30.9.2023 stammen 29.138 aus Burkina Faso, 20.617 aus dem Niger, 
und 14.956 aus Mauretanien (UNHCR o.D.). Sie werden von IOM bzw. im Fall von Asylsuchenden 
vom UNHCR betreut (AA 3.6.2022). Der größten Gruppe (mauretanische Flüchtlinge sowie weitere 
Staatsangehörige von ECOWAS-Staaten, in denen ohnehin Bewegungsfreiheit gilt) wird wegen 
ihres sehr langen Aufenthaltes die Einbürgerung angeboten (AA 3.6.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). 
Am  24.6.2022  beendete  die  Übergangsregierung  den  prima  facie  Flüchtlingsstatus  für  Ivoirer 
(USDOS 20.3.2023). Ältere Meldungen über große Zahlen (bis zu 20.000) von nigerianischen 
Frauen,  die  zur  Prostitution  nahe  Goldminen  gezwungen  werden  sollen,  können  in  dieser 
Größenordnung  nicht  festgestellt  werden,  das  Phänomen  existiert  aber.  In  Mali  leben  zudem 
zahlreiche Migranten aus Nachbarländern - aus dem Niger, Burkina Faso oder der Côte d‘Ivoire
(AA 3.6.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 16.10.2023
-UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.): Operational Data Portal: 
Mali, https://data.unhcr.org/en/country/mli, Zugriff 16.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 
16.10.2023
 21. Grundversorgung und Wirtschaft
Mali ist eines der ärmsten Länder der Welt (BS 23.2.2022). Gemäß dem aktuellen HDI (Human 
Development Index) liegt das Land auf Platz 186 von 191 untersuchten Ländern (UNDP 8.9.2022; 
vgl. BMZ 18.7.2023a) und in etwa 42,1 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (CIA 
26.9.2023). Dementsprechend hart sind die Lebensbedingungen: Sehr viele Malier haben keinen 
Zugang zu sauberem Trinkwasser, ca. 80 % verfügen über keine adäquate Sanitärversorgung. Die
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Lebenserwartung beträgt nur etwa 59 Jahre. Das Bevölkerungswachstum liegt bei jährlich 3,1 %
(BMZ 18.7.2023b) und 47 % der Einwohner von Mali sind jünger als 15 Jahre (BMZ 18.7.2023b; 
vgl. EB 12.10.2023). 17,3 % der Malier, die unter 25 Jahre alt sind, sind außerdem arbeitslos (CIA 
26.9.2023). Aufgrund von Störungen des internationalen Handels infolge der COVID-19-Pandemie 
sowie der unsicheren Lage stiegen die Inlandspreise 2021 stark an. Besonders der Anstieg der 
Lebensmittelpreise verstärkt den Druck auf Armut und Ernährungsunsicherheit (WB 4.2022), vor 
allem, weil der malische Staat nicht in der Lage ist, die Armut konsequent aus eigener Kraft zu 
bekämpfen (BS 23.2.2022).
78,2 % der Gesamtbevölkerung sind von den Auswirkungen der Ernährungsunsicherheit betroffen. 
Zudem haben die kumulativen Auswirkungen der häufigen Dürre, der bewaffneten Gewalt und der 
weitverbreiteten Unsicherheit zu einer beständigen Verschlechterung der Lebensbedingungen in 
Mali beigetragen (WFP o.D.; vgl. WFP 31.3.2023). Im Global Hunger Index (GHI) von 2023 liegt 
Mali auf Platz 98 von 125 Ländern. Mit einem Wert von 25,6 weist Mali ein bedenkliches (serious) 
Hungerniveau auf (GHI o.D.). Im Jahr 2022 benötigten 7,5 Millionen Malier humanitäre Hilfe, so 
das UN-Welternährungsprogramm (WFP) (WFP 31.3.2023). Das deutsche Auswärtige Amt geht 
jedoch davon aus, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in den vom 
Staat kontrollierten Gebieten gewährleistet ist (AA 3.6.2022). Am 1.9.2023 warnten die beiden UN-
Organisationen  WFP  und  UNICEF,  dass  fast  eine  Million  Kinder  unter  fünf  Jahren  bis  zum 
Jahresende von akuter Unterernährung betroffen sein und mindestens 200.000 an Hunger sterben 
könnten. Insgesamt seien fünf Millionen Kinder auf humanitäre Hilfe angewiesen, 1,5 Millionen
mehr als noch in 2020 (BAMF 4.9.2023).
2022 ging die multidimensionale Krise in Mali in ihr zehntes Jahr. Das Land leidet weiterhin unter 
den Auswirkungen bereits bestehender Probleme, einschließlich der Unsicherheit, der politischen 
Instabilität und der Klimaunsicherheit (WFP 31.3.2023). Im Jänner 2022 verhängte die ECOWAS 
weitreichende Wirtschaftssanktionen gegen Mali, da es die Übergangsregierung versäumt hatte, 
Wahlen zu einem zuvor vereinbarten Zeitpunkt anzusetzen. Die Sanktionen wurden zwar im Juli 
2022 aufgehoben, aber die malische Wirtschaft erholte sich zunächst nur schwer (ITA 8.8.2022), 
wobei sie sich trotz dieser Sanktionen, der hohen Lebensmittelinflation und des Parasitenbefalls, 
welcher die Baumwollproduktion beeinträchtigte, als widerstandsfähig erwies. Das BIP-Wachstum 
wird von der Weltbank auf 1,8 % geschätzt, was auf die Erholung der Nahrungsmittellandwirtschaft 
und die Resilienz des Gold- und Telekommunikationssektors zurückgeht (WB 26.7.2023). Die 
Versorgung mit Treibstoff, unerlässlich für die Stromerzeugung des Landes, ist allerdings durch 
den Russisch-Ukrainischen Krieg nach wie vor stark gestört (ITA 8.8.2022). Das BIP betrug 2022 
19,2 Milliarden USD und 913 USD je Einwohner in 2013 (WKO 10.2023).
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Die malische Wirtschaft ist überwiegend agrarisch geprägt (EB 12.10.2023; vgl. WFP 31.3.2023).
Auf die Landwirtschaft entfällt grundsätzlich ungefähr ein Drittel des BIP, wobei schätzungsweise 
80 % der Bevölkerung in der Landwirtschaft, Viehzucht oder Fischerei tätig sind (ITA 8.8.2022), 
jedenfalls die Mehrheit. Der traditionelle Trockenfeldbau, bei dem die Pflanzen nur über natürliche 
Niederschläge ihr Wasser erhalten, kann die Ernährung der stark wachsenden Bevölkerung nicht 
sichern (BMZ 18.7.2023a). Der überwiegende Teil der Bevölkerung betreibt Subsistenzwirtschaft 
und ist dabei abhängig von internationaler Entwicklungshilfe (AA 3.6.2022). Viele Malier ergänzen 
dadurch ihr Einkommen durch den Anbau von Nutzpflanzen wie z. B. Baumwolle sowie saisonale 
Migration in die Côte d'Ivoire oder den Senegal (EB 12.10.2023). Ebenjene Arbeitsmigration sowie 
Geldsendungen sind wichtige Finanzierungsquellen der malischen Wirtschaft. Geldüberweisungen 
haben erhebliche Auswirkungen auf die Familien der Migranten, weil sie zu höheren Einkommen, 
weniger Armut und verbesserter Gesundheit respektive Bildung führen. Geldsendungen machen in 
etwa 11 % des BIP aus (BS 23.2.2022).
Im Jahr 2022 wurde die landwirtschaftliche Produktion durch vielfältige Faktoren, insbesondere 
Unsicherheit und Klimawandel, beeinträchtigt. Das Land erlebte sprunghafte Wetterverhältnisse: In 
einigen Regionen kam es zu Dürreperioden, während andere Gebiete von Überschwemmungen 
betroffen waren (WFP 31.3.2023). Mali ist grundsätzlich mit einigen Umweltproblemen konfrontiert, 
welche direkte Auswirkungen auf die Wirtschaft haben. Dazu zählen Entwaldung, Bodenerosion, 
ein sinkender Grundwasserspiegel, eine fortschreitende Versandung des Niger und zunehmende 
Extremwetterereignisse (BMZ 18.7.2023a). Hohe Unterernährungsraten sind die Folge (WFP
31.3.2023). Die Übergangsregierung wendet rund 12 % des Jahresbudgets für die Entwicklung 
des Agrarsektors auf und fördert hierfür inländische wie ausländische Investitionen (ITA 8.8.2022).
Neben der Landwirtschaft beruht die malische Wirtschaft vor allem auf dem Bergbau, weshalb sie 
stark von den Weltmarktpreisen der beiden wichtigsten Exportgüter Baumwolle und Gold abhängig 
ist  (BMZ  18.7.2023a).  Letzteres  ist  das  Hauptexportprodukt  des  Landes  (BMWi  6.2021)  und 
machte 2020 82,9 % der Ausfuhren aus. Obwohl der Baumwollsektor im Vergleich zum Gold nur 
den zweiten Platz einnimmt, bietet er mehr als vier Millionen Maliern, d. h. mehr als einem Fünftel 
der Bevölkerung, eine Lebensgrundlage (ITA 8.8.2022). Dennoch leben heutzutage vier von fünf 
Baumwollbauern in Armut, trotz der hohen Nachfrage nach dem „weißen Gold“ auf dem Weltmarkt 
(MI 15.4.2023). Sowohl der Industriesektor als auch der Abbau natürlicher Ressourcen sind noch 
nicht stark entwickelt (EB 12.10.2023; vgl. ITA 8.8.2022). Die Industrie konzentriert sich vor allem 
auf die Verarbeitung von Nahrungsmitteln (EB 12.10.2023; vgl. CIA 26.9.2023), umfasst aber auch 
Textilien, landwirtschaftliche Geräte, Kosmetika, Batterien, Farben, Kunststoffe, Zement, Zigaretten 
und Getränke (ITA 8.8.2022). Weniger als ein Fünftel der Erwerbsbevölkerung ist in der Industrie 
beschäftigt; viele Menschen sind anstelle im Kleingewerbe tätig. Die Förderung der umfangreichen 
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Bodenschätze kommt überdies nur langsam voran (EB 12.10.2023). Die Übergangsregierung hat
der Diversifizierung des Bergbausektors allerdings Vorrang eingeräumt und verspricht sich künftige 
Entwicklungsmöglichkeiten bei der Gewinnung von Uran, Bauxit, Phosphaten, Eisen, Lithium und 
Mangan (ITA 8.8.2022). Die Afrikanische Entwicklungsbank sieht Zukunftschancen in der Nutzung 
des großen malischen Naturkapitals, u. a. im Rahmen von privater Klimafinanzierung oder grünem 
Wachstum, und fördert diese (AFDB 5.10.2023).
Gebremst wird die wirtschaftliche Entwicklung durch den schlechten Zustand der Infrastruktur (z.B. 
Verkehrswege) sowie die Abhängigkeit von Ölimporten. Ein Großteil der Bevölkerung erzielt sein 
Einkommen im informellen Sektor. Die staatlichen Steuereinnahmen sind dadurch entsprechend 
niedrig (BMZ 18.7.2023a). Zudem ist Armut in ländlichen Gebieten wesentlich stärker verbreitet als 
in den städtischen Gebieten, und die Einkommensverteilung ist in den zwei Gebieten sehr ungleich 
(BS 23.2.2022). Mali ist insgesamt ein Land mit niedrigem Einkommen (WB o.D.). 55 % der 
Bevölkerung leben auf dem Land. Die Urbanisierung durch Bevölkerungswachstum und Landflucht 
nimmt jedoch rasant zu. Der Staat steht vor der schwierigen Aufgabe, Beschäftigungsperspektiven 
für die stark wachsende, junge Bevölkerung zu schaffen und Zugang zu Basisdienstleistungen für 
alle Einwohner zu ermöglichen (BMZ 18.7.2023b).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 17.10.2023
-AFDB - African Development Bank Group (5.10.2023): Mali's natural capital offers opportunities 
for private climate finance and green growth, says the African Development Bank's 2023 Country 
Focus Report, https://www.afdb.org/en/news-and-events/press-releases/malis-natural-capital-
offers-opportunities-private-climate-finance-and-green-growth-says-african-development-banks-
2023-country-focus-report-64820, Zugriff 17.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.9.2023): Briefing Notes. 
Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, 
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Ny4xLjE2Mzc5MjM4NTEuNDg, Zugriff 17.10.2023
21.1. Sozialbeihilfen
Die politische Krise, ihre Folgen und die anhaltende Unsicherheit im Norden und im Zentrum von 
Mali haben die soziale Infrastruktur des Landes geschwächt. Ein großer Prozentsatz der malischen 
Bevölkerung stützt sich auf ein System gegenseitiger Selbsthilfe innerhalb der Großfamilie. Ferner 
greifen viele Malier (vorrangig in ländlichen Gebieten) auf das weite Netz an zivilgesellschaftlichen 
Organisationen zurück, die häufig mit internationalen Geldern gefördert werden (BS 23.2.2022). So 
betreibt z. B. die Weltbank das „Jigiséméjiri“-Projekt, das durch Bargeldtransfers, arbeitsintensive 
öffentliche Bauarbeiten oder einkommensschaffende Maßnahmen versucht, Hilfe zu leisten (WB 
o.D.).  Genossenschaften spielen ebenfalls eine wichtige Rolle, indem sie grundlegende soziale 
Leistungen - Gesundheit, Bildung, Arbeitsplätze, etc. - bereitstellen (ILO 23.5.2022).
Der Zugang zur staatlichen Sozial- und Krankenversicherung ist aufgrund der Dominanz des 
informellen Sektors, in dem Arbeitnehmer nicht versichert sind, eingeschränkt. Das gilt besonders 
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für Frauen (BS 23.2.2022). Das malische Sozialversicherungssystem versichert die Beschäftigten
des öffentlichen und privaten Sektors. Selbstständigen steht der Versicherungsschutz für Alter, 
Krankheit und Familienleistungen auf freiwilliger Basis offen (CLEISS 2023). Für Beamte, Richter 
und Angehörige der Streitkräfte gibt es Sonderregelungen (SSA 2019; vgl. ISSA 1.2019).
Die Regierung verpflichtet Arbeitgeber des Weiteren zur Bereitstellung obligatorischer Leistungen 
wie z. B. Sozialversicherung oder Gesundheitsfürsorge. Das Gesetz enthält einige Normen zu 
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (USDOS 20.3.2023) und bei Arbeitsunfällen, 
Unfällen  am  Arbeitsweg  oder  Berufskrankheiten  stehen  dem  Arbeitnehmer  medizinische 
(Not-)Versorgung,  im  Falle  temporärer  Invalidität  Tagesgeld,  und  im  Falle  dauerhafter 
Erwerbsunfähigkeit eine Invaliditätspension zu (CLEISS 2023; vgl. ISSA 1.2019, SSA 2019).
Das malische Pensionssystem umfasst die Invaliditäts-, Alters- sowie Hinterbliebenenversicherung. 
Eine Invaliditätspension erhalten Arbeitnehmer, die mindestens acht Versicherungsjahre (zehn für 
freiwillig Versicherte) absolviert haben, eine nicht arbeitsbedingte Minderung der körperlichen oder 
geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 66,66 % aufweisen und nicht mehr in der Lage sind, 
mehr als ein Drittel ihres Lohns zu verdienen. Ab einem Alter von 53 Jahren (55 bei selbstständig 
Versicherten) wird die Invaliditätspension durch eine vorgezogene Alterspension ersetzt. Für einen 
Anspruch auf Letztere muss ein abhängig Beschäftigter 58 Jahre alt sein und braucht zumindest 
13 vollendete Versicherungsjahre, ein freiwillig Versicherter 60 Jahre mit 15 Beitragsjahren. Die 
Höhe der Pension ist von der Anzahl jener Beitragsjahre abhängig, muss aber mindestens den
doppelten  Mindestlohn  ausmachen.  Beim  Tod  eines  pensionierten  oder  erwerbstätigen 
Versicherten, welcher Anspruch auf eine Pension gehabt hätte, können Berechtigte - Ehepartner 
und  Waisen  -  Anspruch  auf  eine  Hinterbliebenenpension  erlangen  (CLEISS  2023;  vgl.  ISSA 
1.2019;, SSA 2019). Pensionen werden in Mali vierteljährlich ausgezahlt (CLEISS 2023).
Familienleistungen werden Arbeitnehmern gewährt, wenn sie zumindest neun aufeinanderfolgende 
Monate gearbeitet haben und ihr Gehalt dem Mindestlohn entspricht, freiwillig Versicherten, falls 
sie seit mindestens zwei Quartalen versichert sind und über einen Wohnsitz in Mali verfügen, und 
Pensionisten. Kinder müssen amtlich gemeldet sein und vom Versicherten tatsächlich unterhalten 
werden, um einen Anspruch auf Leistungen zu begründen. Die Witwe eines Leistungsbeziehers 
erhält, wenn sie die Kinder, für welche ihr Mann unterhaltspflichtig war, betreut, Familienleistungen, 
ohne dass sie erwerbstätig sein muss. Zu den Familienleistungen zählen Ersteinrichtungsprämien, 
pränatale Zulagen, Mutterschaftsleistungen, Tagesgeld für Arbeitnehmerinnen, Geburtsurlaub und 
Kindergeld (CLEISS 2023).
[Für Krankenversicherungsleistungen vgl. Kapitel 23. Medizinische Versorgung, Anm.]
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