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sie die Verantwortlichen entlassen kann (RSF 2023). Medienschaffende, welche Kritik an der
Übergangsregierung äußern, sind mit zunehmender Schikane bzw. Einschüchterung konfrontiert 
(BAMF 1.1.2023). Das Akkreditierungsverfahren für ausländische Reporter ist sehr aufwändig und 
gefährdet die Geheimhaltung ihrer Quellen (RSF 2023). Im Feber 2022 wurde es ausgesetzt (FH 
2023; vgl. AA 3.6.2022) und ein französischer Journalist wurde innerhalb von 24 Stunden nach 
seiner Ankunft wieder ausgewiesen (RSF 2023). Auslandskorrespondenten im Land dürfen jedoch 
weiterhin arbeiten. Laut dem deutschen Auswärtigen Amt gibt es Anzeichen, dass die Behörden 
diesen  unklaren  Status  nutzen,  um  die  hiesigen  Auslandskorrespondenten  zu  einer  positiven 
Berichterstattung zu bewegen (AA 3.6.2022).
Im März 2022 wurden die beiden Sender Radio France Internationale (RFI) und France 24 von den 
Behörden vorübergehend suspendiert, nachdem sie Artikel über Folter und rechtswidrige Tötungen 
durch die malische Armee veröffentlicht hatten (AI 27.3.2023; vgl. AA 3.6.2022, FH 2023; USDOS 
20.3.2023). Die Suspendierungen wurden im April 2022 als „endgültig“ bestätigt (FH 2023) und die 
Regierung erklärte, dies sei aufgrund „falscher Anschuldigungen“ notwendig (USDOS 20.3.2023). 
Im November 2022 wurde der Sender Joliba TV für zwei Monate aufgrund „schwerwiegender und 
wiederholter Verstöße gegen den Berufskodex für Journalisten“ suspendiert. Joliba TV hatte die 
Übergangsregierung sowie die mangelnde Reaktion seitens der Behörden auf Belästigungen und 
Einschüchterungen von Medienschaffenden kritisiert (AI 27.3.2023; vgl. BAMF 1.1.2023, FH 2023; 
USDOS 20.3.2023). Die Aussetzung wurde am 1.12.2022, einen Monat früher als erwartet, wieder 
aufgehoben (USDOS 20.3.2023; vgl. BAMF 1.1.2023).
Bürger können die Regierung kritisieren, jedoch nur innerhalb vorgeschriebener Grenzen (USDOS 
20.3.2023). Verleumdung ist eine Straftat, die mit Geld- oder Gefängnisstrafen geahndet werden 
kann (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Das Gesetz stellt zudem Vergehen wie Unterminierung 
der Staatssicherheit, Demoralisierung der Streitkräfte, Beleidigung des Staatschefs, Aufwiegelung 
sowie Verabredung mit dem Feind unter Strafe (USDOS 20.3.2023). Während 2022 wurden immer 
wieder Personen der Verleumdung von Regierung oder Streitkräften beschuldigt, angezeigt und 
mitunter verhaftet (AI 27.3.2023). Ferner existiert in Mali eine Form der Selbstzensur, die großteils 
auf Angst vor Repressalien durch die Regierung oder ihre Anhänger zurückgeführt (FH 2023), aber 
auch durch soziokulturelle Rahmenbedingungen gefördert wird (RSF 2023). Die Meinungsfreiheit 
ist auch in Gebieten eingeschränkt, in welchen militante Gruppen operieren oder interkommunale 
Gewalt ausgebrochen ist (FH 2023).
Die malische Regierung beschränkt oder unterbricht nicht den Internetzugang. Auch werden keine 
Online-Inhalte zensiert (USDOS 20.3.2023), mit Ausnahme der gesperrten Webseiten von RFI und 
France 24 (AA 3.6.2022). Des Weiteren gibt es keine glaubwürdigen Berichte, dass private Online-
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Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnis überwacht wird (USDOS 20.3.2023). Die
Meinungs- und Informationsfreiheit im Internet steht aber unter wachsendem Druck durch zum Teil 
aggressive Meinungsführer, Desinformationen und Falschnachrichten (AA 3.6.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 23.10.2023
-AI - Amnesty International (AI 27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of 
the World’s Human Rights; Mali 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089560.html, Zugriff 
23.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes 
Zusammenfassung. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration: Mali Januar - Juni 
2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2023/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2023-mali.pdf?
__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 23.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes 
Zusammenfassung. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration: Mali Juli - Dezember 
2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-mali.pdf?
__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 23.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 23.10.2023
-OHCHR - United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (31.3.2023): 
Human Rights Council Hears that the Security Situation in Mali is Very Concerning, and that 
Severe Violations of Human Rights Have Become Shockingly Routine in Ukraine, 
https://www.ohchr.org/en/news/2023/03/human-rights-council-hears-security-situation-mali-very-
concerning-and-severe, Zugriff 23.10.2023
-RSF - Reporters Sans Frontières (2023): Mali, https://rsf.org/en/country/mali, Zugriff 
23.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 
23.10.2023
 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung gewährleistet das Recht auf sowohl Versammlungs- als auch Vereinigungsfreiheit 
(USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.6.2022, FH 2023), wobei die Behörden beide Freiheiten bisweilen 
einschränken bzw. nicht respektieren. Im Juni 2022 wurde beispielsweise eine Kundgebung gegen 
die schlechten Studienbedingungen an der Universität Bamako mit Verweis auf die Sicherheitslage
untersagt (USDOS 20.3.2023). Verbandsgenehmigungen sind in der Regel vergleichsweise leicht 
zu erhalten. Im Allgemeinen sind Vereinigungen in Mali frei, ihre eigenen Aktivitäten zu steuern und 
ihre Meinung zu äußern (BS 23.2.2022). Für LGBTQI-Gruppen ist die Vereinigungsfreiheit jedoch 
grundsätzlich eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). Teilnehmer öffentlicher Versammlungen riskieren 
Übergriffe durch staatliche Sicherheitskräfte und die Regierung begrenzt gelegentlich die Nutzung 
sozialer Medien, um Organisierungen von Protestaktionen zu verhindern (FH 2023).
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Mehrere Demonstrationen fanden 2022 statt und verliefen zumeist friedlich. Regierungsfreundliche 
Kundgebungen, u. a. Proteste gegen die ECOWAS-Sanktionen und das französische Engagement 
in Mali, verliefen das ganze Jahr über ungestört (FH 2023). Medienberichten zufolge gingen z. B. 
am 14.1.2022 Tausende Menschen in Bamako und anderen Städten auf die Straße, um gegen die 
ECOWAS und die westlichen Länder, besonders Frankreich, zu demonstrieren (BAMF 1.7.2022). 
Kleinere Proteste gegen die Übergangsregierung wurden im Jänner und Mai 2022 abgehalten (FH 
2023) und es kam auch zu Demonstrationen gegen anti-islamische Blasphemie [siehe Kapitel 16. 
Religionsfreiheit, Anm.] (BAMF 1.1.2023).
Arbeitnehmer besitzen das Verfassungsrecht, Gewerkschaften zu gründen und zu streiken, jedoch 
mit Einschränkungen. Die Regierung verfügt über einen großen Ermessensspielraum hinsichtlich 
der Zulassung von Gewerkschaften und der Anerkennung von Tarifverhandlungen. Die Behörden 
setzen die Gesetze gegen gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung zudem nicht wirksam durch. Im 
November 2022 hielten drei Gewerkschaften, darunter die größte des Landes, einen zweitägigen 
Streik in Gao ab, um das Regierungsversagen bei der Bekämpfung der wachsenden Unsicherheit 
in der Region zu verurteilen (FH 2023).
In den Landesteilen, in welchen der Staat präsent ist, sind die Betätigungsmöglichkeiten für die 
politische Opposition (auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene) nicht systematisch beschnitten, 
und die parlamentarische sowie die außerparlamentarische Opposition kann sich grundsätzlich frei
betätigen (AA 3.6.2022). Ein Gesetz aus dem Jahr 2014 institutionalisierte besondere Privilegien 
für Oppositionsparteien im Parlament, wie etwa die Möglichkeit, einen offiziellen Oppositionsführer 
zu wählen. Seit 2016 bevorzugt eine Änderung des Wahlgesetzes jedoch etablierte Parteien sowie 
Mehrheitsparteien, weil Kandidaten seither eine beträchtliche finanzielle Einlage leisten und von 
einigen amtierenden Mandatsträgern unterstützt werden müssen (FH 2023). In den Landesteilen, 
die unter dem Einfluss bewaffneter Gruppierungen stehen, ist eine freie politische Betätigung 
hingegen praktisch nicht möglich (AA 3.6.2022).
Normalerweise steht der Wahlkampf auch den Oppositionskräften offen (FH 2023), aber seit dem 
Staatsstreich im August 2020 sind Exekutive und Legislative in Mali nicht durch Wahlen legitimiert 
(BS 23.2.2022). Anstelle eines gewählten Parlaments wirkt der eingesetzte, 121-köpfige Nationale 
Übergangsrat (CNT), wobei das Oppositionsbündnis M5-RFP nur acht Sitze erhielt (FH 2023). M5-
RFP führte 2020 die Proteste an, bei denen es zu gewaltsamen Übergriffen auf Oppositionelle kam 
(FH 2023) und die schlussendlich zum Sturz der Keïta-Regierung führten (BS 23.2.2022; vgl. VOA 
17.7.2020). Die fortan regierende Militärjunta hat seit ihrer Machtkonsolidierung im Mai 2021 hohe 
Beamte ernannt und den Zeitplan für Neuwahlen festgelegt, ohne die Öffentlichkeit direkt zu 
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befragen. Dennoch gab es für die Zivilgesellschaft und die Parteien Gelegenheiten, sich an diesen
Konsultationsprozessen zu beteiligen, auch im Vorfeld der Wahlgesetzesänderung vom Juni 2022 
(FH 2023). Allerdings beklagen Vertreter politischer Parteien in letzter Zeit, dass sich der Raum für 
freie Meinungsäußerungen zunehmend verengt (AA 3.6.2022).
Im Juli 2022 wurden vom Obersten Gerichtshof Haftbefehle gegen Boubou Cissé, den ehemaligen 
Premierminister, sowie gegen weitere vormalige Amtsträger erlassen. Regimekritiker befürchten, 
dass hiermit eine Teilnahme von Vertretern der Keïta-Ära an den nächsten Präsidentschaftswahlen 
im März 2024 zu verhindern versucht wird. Es ist geplant, dass bei jenen Wahlen wieder eine zivile 
Exekutive ins Amt kommt (FH 2023), aber die neue, im Juni 2023 unter Widerstand der Opposition 
angenommene Verfassungsänderung stärkt die Vollmachten des Präsidenten. Kritiker befürchten, 
dass sie vom Militär zur Machterhaltung genutzt wird (BBC 23.7.2023; vgl. AJ 23.6.2023).
Exilgruppen im Sinne einer „Auslandsopposition“ gibt es in Mali nicht. Mehrere Millionen Malier 
leben im Ausland, vor allem in den Nachbarländern, und sind in verschiedenen Vereinigungen 
organisiert. Letztere haben einen festen Platz im politischen Diskurs des Landes und werden zum 
Teil staatlich gefördert. Es existiert in der Regel ein Ministerium für Auslandsmalier, über das die 
Regierung den Kontakt zur Diaspora aufrechterhält und deren politische Teilhabe organisiert (z.B. 
Teilnahme an Wahlen). Politische Tätigkeiten im Ausland werden wie inländische behandelt und 
führen nach einer Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen (AA 3.6.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 24.10.2023
-AJ - Al Jazeera (23.6.2023): Malians approve amendments to constitution in referendum, 
https://www.aljazeera.com/news/2023/6/23/mali-approves-constitutional-amendments-in-a-
referendum, Zugriff 24.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes 
Zusammenfassung. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration: Mali Juli - Dezember 
2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-mali.pdf?
__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 24.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.7.2022): Briefing Notes 
Zusammenfassung. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration: Mali Januar - Juni 
2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2022-mali.pdf?
__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 24.10.2023
-BBC - British Broadcasting Coperation (23.7.2023): Assimi Goïta: President gets sweeping 
powers in new Mali constitution, https://www.bbc.com/news/world-africa-66282417, Zugriff 
23.10.2023 
-BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mali, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069611/country_report_2022_MLI.pdf, Zugriff 24.10.2023
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-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 24.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 
24.10.2023
-VOA - Voice of America (17.7.2020): Who Is Behind Mali’s Surging Protest Movement?, 
https://www.voanews.com/a/africa_who-behind-malis-surging-protest-movement/6193002.html, 
Zugriff 24.10.2023
 14. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind aufgrund von Überbelegung, unzureichenden sanitären Bedingungen - 
in einigen Gefängnissen werden weiterhin Eimer als Toiletten verwendet - und einer mangelhaften 
medizinischen  Versorgung  hart  und  lebensbedrohlich  (USDOS  20.3.2023;  vgl.  FH  2023);  es 
mangelt auch an einer angemessener Ernährung (FH 2023) und nicht alle Gefangenen haben 
Zugang zu Trinkwasser (USDOS 20.3.2023). Im März 2022 verstarb Soumeylou Boubèye Maïga,
ein ehemaliger Premierminister, der im August 2021 wegen Korruption verhaftet worden war, in 
Haft,  nachdem  mehrfach  Aufforderungen  seiner  Familie  sowie  seines  Arztes,  ihn  in  einem 
Krankenhaus zu versorgen, ignoriert worden waren. Die Regierung weigert sich, eine Autopsie 
durchzuführen (AI 27.3.2023).
Zudem  verschlimmert  die  Kombination  aus  allgemeiner  Sicherheitslage  und  überlasteten, 
ineffizienten  Gerichten  die  ohnehin  schlechten  Haftbedingungen,  indem  sie  die  Zahl  der 
Untersuchungshäftlinge erhöht und die Entlassung von Gefangenen, welche ihre Strafe gebüßt 
haben, verhindert. So waren z. B. 3.305 Personen im August 2022 im Zentralgefängnis von 
Bamako  inhaftiert,  welches  für  400  Häftlinge  ausgelegt  ist.  Auch  die  Gendarmerie  und 
Polizeihaftanstalten waren Ende 2022 voll ausgelastet (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben von 
World Prison Brief (WPB) sind in Mali mit Stand Juni 2022 ungefähr 8.670 Individuen in Haft, von 
denen ca. 69 % in Untersuchungshaft (Stand September 2020) sind (WPB o.D.).
Im Allgemeinen wurden die Haftbedingungen jedoch verbessert. Die Übergangsregierung hat 52 
der 60 Gefängnisse des Landes reorganisiert, in welchen die Behörden geräumigere Zellen samt 
Toiletten einbauten. Auch das Essen wurde dort qualitativ und quantitativ verbessert, genauso wie 
die hygienischen bzw. medizinischen Verhältnisse. Das moderne, neue Gefängnis in Kenioroba 
nahe  Bamako  verfügt  über  Elektrizität,  einen  adäquaten  Wasseranschluss  und  eine  bessere 
Ausstattung als ältere Anstalten (USDOS 20.3.2023).
Die Häftlinge werden nach Alter (Erwachsene respektive Kinder), Geschlecht und Art der Straftat 
(terroristisch oder kriminell) getrennt, wobei die Haftbedingungen im Frauengefängnis von Bamako 
besser als in denen für Männer sind. Die Vollzugsbehörden verwahren Untersuchungshäftlinge 
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gemeinsam mit verurteilten Straftätern und können verhaftete Personen bis zu 72 Stunden lang in
Polizeistationen festhalten. Es gibt jedoch Berichte, dass die Polizei Gefangene manchmal länger 
behielt. Des Weiteren gibt es in den Polizeistationen keine separaten Haftbereiche für Frauen und 
Kinder (USDOS 20.3.2023).
Die Strafvollzugsverwaltung der Regierung hat die Aufgabe, die Bedingungen in den Gefängnissen 
zu überwachen, aber die Behörden sind nur begrenzt imstande, die Haftanstalten zu kontrollieren, 
einschließlich der Gewalt zwischen Häftlingen. Es wird Gefangenen gestattet, sich bei der CNDH 
(Commission nationale des droits de l'homme) oder dem Büro des Ombudsmanns der Republik zu 
beschweren oder sich an die Justiz zu wenden, um eine Untersuchung glaubhafter Behauptungen 
über unmenschliche Haftbedingungen zu beantragen. Justizbehörden gehen diesen Beschwerden 
durch eine Weiterleitung an die Strafvollzugsverwaltung zuweilen nach. Die CNDH darf ex lege 
Gefängnisse ohne vorherige behördliche Genehmigung besuchen, um die Bedingungen zu prüfen. 
Während  einer  solchen  Inspektion  werden  manchmal  mündliche  Beschwerden  gestellt.  Im 
Allgemeinen  erlaubt  die  Regierung  Gefängnisbesuche  von  nationalen  sowie  internationalen 
Menschenrechtsbeobachtern und -organisationen, vorausgesetzt diese stellen zuvor einen Antrag 
an den Gefängnisdirektor, welcher ihn dann an das Justizministerium weiterleitet. Zu den vom 
Geheimdienst ANSE (l’Agence nationale de la Sécurité d’État) überwachten Militärgefängnis wird 
kein Zugang gewährt. Laut Berichten von internationalen Organisationen haben diese jedoch nur 
Zugang zu Haftanstalten in Bamako, aber kaum oder gar keinen zu denen im Zentrum des Landes 
(USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AI - Amnesty International (AI 27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of 
the World’s Human Rights; Mali 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089560.html, Zugriff 
5.10.2023 
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 5.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 5.10.2023
-WPB - World Prison Brief (o.D.): Mali, https://www.prisonstudies.org/country/mali, Zugriff 
5.10.2023
 15. Todesstrafe
Die Todesstrafe wird in Mali trotz verschiedener Gesetzesinitiativen bisher nicht abgeschafft und 
wird jährlich in mehreren Fällen verhängt. Sie kann verhängt werden beim Vorliegen verschiedener 
Qualifikationsmerkmale bei Tötungs- (z. B. Terrorismus, Folter durch Amtsträger), Brandstiftungs-, 
Entführungs- (i.V.m. Folter), Hochverrats- und Spionagedelikten. Seit 1980 wurde die Todesstrafe 
jedoch nicht mehr vollstreckt. Verurteilte verbleiben in der Regel lebenslang in Haft. In Einzelfällen 
wurden sie auch vom Präsidenten begnadigt. Trotz des andauernden Moratoriums lehnen die 
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Regierung und das Parlament, aber auch einige religiöse Führer, die endgültige Abschaffung der
Todesstrafe ab (AA 3.6.2022).
Gemäß Amnesty International sank 2022 die Zahl registrierten Todesurteile im Vergleich zu 2021, 
von 48 auf acht. Nichtsdestotrotz geht die NGO von mehr als acht Verurteilungen aus - die Zahl 
bezieht sich nur auf bestätigte Todesurteile (AI 5.2023).
Im Dezember 2022 verurteilte ein malisches Gericht drei der 49 ivorischen Soldaten, welche im 
Juli 2022 zur Teilnahme an der MINUSMA entsandt und bei ihrer Ankunft unter dem Vorwurf, die 
Sicherheit in Mali zu untergraben, verhaftet worden sind, in Abwesenheit zum Tode (FH 2023; vgl. 
USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 4.10.2023
-AI - Amnesty International (5.2023): Death Sentences and Executions 2022, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 4.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 4.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 4.10.2023
 16. Religionsfreiheit
Die Verfassung definiert Mali als säkularen Staat, verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion 
und gewährleistet Religionsfreiheit im Einklang mit dem Gesetz (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023). 
Letztere wird durch den malischen Staat, der sich als laizistisch versteht, nicht eingeschränkt; die 
freie Ausübung der Religion wird von der Verfassung garantiert (Art. 18, 25, 28 und 118) (AA 
3.6.2022). Die Gültigkeit dieser Verfassungsbestimmungen wurde im Mai 2021 von der sich derzeit 
im Amt befindenden Übergangsregierung bestätigt. Außerdem stellt das Gesetz Verstöße gegen 
die Religionsfreiheit unter Strafe (USDOS 15.5.2023). Religiöse und konfessionelle Vielfalt werden 
in den unter staatlicher Kontrolle stehenden Gebieten gewährt und gefördert. Der malische Staat 
öffnet sich aber langsam stärkerem islamischen Einfluss, was sich in der Anerkennung der
religiösen  Eheschließung  und  dem  Einwirken  religiöser  Führer  auf  den  politischen  Bereich 
manifestiert (AA 3.6.2022).
Die malische Bevölkerung ist gemäß dem Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Gottesdienste 
und Bräuche (Ministère des Affaires religieuses, du Culte et des Coutumes - MARCC) zu 95 % 
muslimisch  (USDOS  15.5.2023;  vgl.  MRG  6.2019).  Fast  alle  Muslime  sind  Sunniten  und  die 
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meisten hängen dem Sufismus an (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023); laut einem prominenten
schiitischen Imam sollen jedoch bis zu 10 % der Muslime Schiiten sein. Die übrigen 5 % der 
Bevölkerung sind Christen (von denen ungefähr zwei Drittel römisch-katholisch und ein Drittel 
protestantisch  sind),  Befürworter  des  Kemetismus,  eine  Wiederbelebung  einer  ägyptischen 
Religion,  Anhänger  indigener  Religionen  und  Menschen  ohne  Religionsbekenntnis  (USDOS 
15.5.2023). Viele der Gruppen, die Gur sprechen, insbesondere die Dogon sowie einige Malinke 
und Bambara, praktizieren traditionelle afrikanische Religionen (EB 6.10.2023). Synkretistische 
Glaubensformen  sind  weit  verbreitet,  weil  Elemente  des  traditionellen  Glaubens  auch  unter 
Muslimen und Christen fortbestehen (USDOS 15.5.2023; vgl. EB 6.10.2023). In den staatlich 
kontrollierten Landesteilen lässt sich keine Strafverfolgungspraxis feststellen, die nach Merkmalen 
wie  Rasse,  Religion,  Nationalität,  Zugehörigkeit  zu  einer  gewissen  sozialen  Gruppe  oder 
politischer  Überzeugung  systematisch  diskriminiert.  D.  h.,  dass  im  Süden  des  Landes  keine 
praktischen und rechtlichen, staatlichen Einschränkungen für eine freie Ausübung der Religion 
(z.B. Christentum, traditionelle Religionen, etc.) bestehen (AA 3.6.2022).
Das MARCC ist für die Umsetzung der nationalen Strategie gegen gewalttätigen Extremismus, die 
Förderung von religiöser Toleranz und die Koordinierung von nationalen religiösen Aktivitäten wie 
Pilgerfahrten oder religiöse Feiertage für Anhänger aller Religionen zuständig. Ein Entwurf für ein 
Gesetz zur Regelung der Religionsfreiheit und -ausübung, welches bereits im Dezember 2021 vom 
Ministerrat angenommen wurde und noch bei der Übergangsregierung anhängig ist, würde es dem 
MARCC ermöglichen, religiöse Organisationen leichter zu beaufsichtigen, indem es eine führende
Rolle bei deren Registrierung spiele (USDOS 15.5.2023).
Im Norden und teils im Zentrum von Mali ist die Ausübung der Religionsfreiheit de facto dort stark 
eingeschränkt, wo bewaffnete Gruppen eine islamistisch-fundamentalistische Ausrichtung haben 
(AA 3.6.2022). Diese Gruppen greifen seit 2012 diejenigen an, welche ihrer strengen Auslegung 
des Islam nicht folgen. Sie haben mitunter gezielt Christen entführt und gewaltsam schikaniert (FH 
2023). In den von ihnen kontrollierten Gebieten bringen islamistische bewaffnete Gruppierungen 
Telekommunikationsmasten zu Fall, führen die Zakat (Religionssteuer) ein und setzen die Scharia 
sowie Strafen über Gerichte durch, die sich nicht an die Standards für faire Verfahren halten (HRW 
12.1.2023). In einigen Gemeinden geht die Anwendung islamischen Rechts über das Familienrecht 
hinaus, für welches das malische Rechtssystem die Anwendung des Kadi-Systems gestattet (AA 
3.6.2022). Viele Andersdenkende haben diese Gebiete verlassen (AA 3.6.2022).
Im Oktober 2020 gab das Nationale Sekretariat für Prävention und Bekämpfung von gewalttätigem 
Extremismus des MARCC mithilfe des UN-Entwicklungsprogramm eine Studie über Faktoren, die 
den Extremismus in Hinblick auf die Religion beeinflussen, in Auftrag. Auf Grundlage der Resultate 
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dieser Studie beschloss die Übergangsregierung im Juli 2021 den nationalen Aktionsplan 2021-25
zur Bekämpfung und Prävention von gewalttätigem Extremismus sowie Terrorismus, welcher auch 
interreligiöse Maßnahmen und die Förderung von religiöser Toleranz umfasst (USDOS 15.5.2023).
Nach der Veröffentlichung eines Videos in den sozialen Medien, in dem ein Mann auf einen Koran 
tritt  und  sich  beleidigend  über  den  Islam  äußert,  sind  am  4.11.2022  Tausende Menschen  in 
Bamako auf die Straße gegangen, um gegen Blasphemie zu protestieren. Medienberichten zufolge 
sind sechs Personen wegen des Vorwurfs der Beteiligung an Blasphemie festgenommen worden 
(BAMF 1.1.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 9.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes 
Zusammenfassung. Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration: Mali Juli - Dezember 
2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-mali.pdf?
__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 9.10.2023
-EB - Encyclopaedia Britannica (6.10.2023): Mali, https://www.britannica.com/place/Mali, Zugriff 
9.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 9.10.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085475.html, Zugriff 9.10.2023
-MRG - Minority Rights Group (6.2019): Mali, https://minorityrights.org/country/mali/, Zugriff 
9.10.2023
-USDOS - US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious 
Freedom: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091925.html, Zugriff 9.10.2023
 17. Ethnische Minderheiten
Mali ist ein Vielvölkerstaat und durch große ethische Vielfalt geprägt (AA 3.6.2022). Der Begriff der 
ethnischen Zugehörigkeit ist in Mali fließend (EB 6.10.2023). Zu den größeren zählen Bambara 
(33,3 %), Fulani oder Peulh (13,3 %), Sarakole/Soninke/Marka (9,8 %), Senufo/Manianka (9,6 %), 
Malinke (8,8 %), Dogon (8,7 %), Sonrai (5,9 %), Bobo (2,1 %) und Tuareg/Bella (1,7 %); auf den 
Rest entfallen 6 % (CIA 26.9.2023; vgl. EB 6.10.2023). Gemäß der neuen Verfassung von 2023 
soll es in Mali künftig 13 Amtssprachen geben, während Französisch zur Arbeitssprache wird (ARD 
24.6.2023; vgl. BBC 23.7.2023; CIA 26.9.2023). Rund 80 % aller Malier verwenden Bambara als 
Verkehrssprache, vor allem im Zentrum, Westen und Süden (MRG 6.2019).
Im Allgemeinen zeichnet sich die malische Gesellschaft durch einen hohen Grad der Toleranz und 
des Respekts gegenüber allen im Land vertretenen Sprachen, Kulturen und Traditionen aus (AA 
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3.6.2022). Keine ethnische Gruppe hat eine dominante Stellung weder in der Regierung noch den
Sicherheitskräften (FH 2023), alle Bevölkerungsgruppen sind im Staats- und Sicherheitsapparat 
vertreten (AA 3.6.2022). Es gibt kein Gesetz, welches die politischen Rechte von Minderheiten 
einschränkt (FH 2023; vgl. AA 3.6.2022, USDOS 20.3.2023) und diese partizipieren im politischen 
Prozess (USDOS 20.3.2023), wobei die Tuareg-Hirten im Norden des Landes seit jeher eine 
marginale Position im politischen Leben von Mali einnehmen (FH 2023). Die malische Verfassung 
schützt  Minderheiten  vor  Diskriminierung  (Art.  2)  aufgrund  von  sozialer  Herkunft,  Hautfarbe, 
Sprache,  Rasse,  Geschlecht,  Religion  und  politischer  Meinung.  In  den  staatlich  kontrollierten 
Landesteilen  besteht  keine  diskriminierende  Verwaltungspraxis  oder  Gesetzgebung.  Politiker 
schlagen in der Regel kein politisches Kapital aus kulturellen Unterschieden oder Ressentiments, 
und die jeweiligen Regierungen propagieren nationale Einheit und Solidarität stets als gewichtige 
Elemente der Staatsbildung (AA 3.6.2022).
Die meisten Menschenrechtsverletzungen, die vom Militär begangen wurden, scheinen sich gegen 
Fulani, Tuareg und arabische Personen zu richten. Dabei wird vermutet, dass es sich entweder um 
Vergeltung für Angriffe durch bewaffnete Gruppen, die mit diesen Ethnien in Verbindung gebracht 
werden,  handelt  oder  um  das  Resultat  verstärkter  Antiterroroperationen.  So  berichten  z.  B. 
mehrere Zeugen und Medien, dass während der Tötungen in Moura im März 2022 Fulani aufgrund 
ihres Aussehens, wie etwa der Länge ihrer Bärte oder der Art ihrer Kleidung, gezielt angegriffen 
wurden. Nach Angaben von MINUSMA waren zwischen Jänner und März 2022 die Mehrzahl der 
Opfer von Übergriffen, die dem Militär zugeschrieben werden, Fulani (USDOS 20.3.2023).
Ethnische Spannungen können nicht als zentrale Ursache für den bewaffneten Konflikt im Norden 
und Zentrum herangezogen werden. Willkürakte der dortigen Gruppierungen sind nicht rassistisch 
motiviert, aber Aspekte der bewaffneten Auseinandersetzungen und Menschenrechtsverletzungen 
wie Entführungen oder Verschwindenlassen beruhen im Norden von Mali auf Clan-Konflikten (AA 
3.6.2022).
Im Zentrum des Landes kommt es u. a. wegen fehlender wirtschaftlicher und sozialer Perspektiven 
sowie der Konkurrenz um Landnutzung infolge von Bevölkerungswachstum und Klimawandel zu 
gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen sesshaften Ackerbauern (hauptsächlich Dogon und 
Bambara) und halbnomadisch wirtschaftenden Viehzüchtern (großteils Fulani/Peulh) (AA 3.6.2022; 
vgl. USDOS 20.3.2023). Die Fulani sollen angeblich bewaffnete Islamisten unterstützen, die mit Al-
Qaida in Verbindung stehen. Laut Human Rights Watch haben diese Auseinandersetzungen zu 
einem kontinuierlichen Anstieg ethnischer „Selbstverteidigungsgruppen“ geführt, die Tausende von 
Menschen aus ihren Häusern vertrieben, ihre Lebensgrundlage bedrohten und zu weitverbreiteten 
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