mali-lib-2023-11-10-ke

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Hungersnöten führten. Ebenjene Gruppen waren Berichten zufolge in mehrere kommunale Angriffe
verwickelt, und Vergeltungsangriffe waren üblich (USDOS 20.3.2023).
Interkommunale Gewalt im Zusammenhang mit der saisonalen Migration von Vieh und Weideland 
gibt es zwischen Dogon, Bambara und Fulani in der Region Mopti, zwischen Bambara und Fulani 
in der Region Ségou und zwischen verschiedenen Tuareg- und arabischen Gemeinschaften in den 
Regionen Gao, Timbuktu und Kidal. Ferner eskaliert die Gewalt in den Zentralregionen zwischen 
den verschiedenen Gemeinschaften weiter. Zusammenstöße zwischen Dogon und Fulani werden 
durch die Präsenz extremistischer Gruppen intensiviert und führen zu einer beträchtlichen Zahl von 
Todesopfern unter der Zivilbevölkerung (USDOS 20.3.2023). Dieser Konflikt hat die Sicherheits- 
und Versorgungslage für die Bevölkerung im Zentrum erheblich verschlechtert (AA 3.6.2022).
Es häufen sich Berichte über Übergriffe der Sicherheitsbehörden auf Angehörige der Fulani/Peulh, 
insbesondere in den Gebieten im Zentrum des Landes, welche nicht vollständig unter staatlicher 
Kontrolle stehen. Die von offenbar vielen Angehörigen der Sicherheitskräfte pauschal unterstellte 
Nähe von Fulani/Peulh zu terroristisch-dschihadistischen Gruppierungen hat zu Übergriffen von 
Sicherheitskräften auf die dortige Zivilbevölkerung geführt (AA 3.6.2023). Mehrere Fulani berichten 
zudem über Tötungen durch staatliche Sicherheitskräfte in den Regionen Mopti und Ségou. Nach 
einer Militäroperation töteten die Streitkräfte im März 2022 auf dem Wochenmarkt von Moura in 
Mopti  gemäß  eigenen  Angaben  mindestens  203  Personen,  die  sie  für  Terroristen  hielten; 
Schätzungen der UN gehen von mehr als 500 Getöteten aus. Die Übergangsregierung kündigte
eine Untersuchung der Vorfälle an (USDOS 20.3.2023).
In einigen nördlichen Landesteilen, die nicht unter staatlicher Kontrolle stehen, sowie in der Region 
Kayes, führen tradierte Gesellschaftsvorstellungen zur Fortdauer der Erbsklaverei („esclavage par 
ascendance“) in einigen Familien (AA 3.6.2022). Die gesellschaftliche Diskriminierung schwarzer 
Tuareg, oft als Bellah bezeichnet, kommt weiterhin vor. Einige Tuareg-Gruppen verweigern den 
schwarzen Tuareg grundlegende bürgerliche Freiheiten aufgrund von vererbten sklavenähnlichen 
Praktiken und vererbter Leibeigenschaft (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Es gibt immer wieder 
Berichte über Sklavenhalter, welche die Kinder ihrer Bellah-Sklaven entführen. Jene Sklavenhalter 
betrachten Sklaven und deren Kinder als ihr Eigentum und trennen letztere ohne Zustimmung von 
ihren Eltern, um sie anderswo aufzuziehen (USDOS 20.3.2023). Auch die Behörden versagen den 
schwarzen Tuareg mitunter offizielle Dokumente oder diskriminieren sie bei der Wohnungssuche, 
der Schulbildung oder dem Polizeischutz (FH 2023). Im Oktober 2022 hielten die Behörden in der 
Region Kayes ca. 80 Personen wegen Straftaten in Verbindung mit erblicher Sklaverei in Haft, was 
einen  erheblichen  Anstieg  gegenüber  den  Vorjahren  darstellt.  Die  Antisklaverei-Organisation 
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Temedt, organisiert in Kayes Workshops, um die Gemeinden von der Aufgabe der Sklaverei zu
überzeugen (USDOS 20.3.2023).
Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf kommt in Bezug auf die ethnische Herkunft vor. Es gibt 
Fälle, in welchen Arbeitgeber, die einer südlichen Volksgruppe angehören, aus nördlichen Ethnien 
stammende Personen benachteiligt haben (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 10.10.2023
-ARD - Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik 
Deutschland (24.6.2023): Mali bekommt eine neue Verfassung, 
https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/mali-wahl-verfassung-100.html, Zugriff 10.10.2023
-BBC - British Broadcasting Coperation (23.7.2023): Assimi Goïta: President gets sweeping 
powers in new Mali constitution, https://www.bbc.com/news/world-africa-66282417, Zugriff 
10.10.2023
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (26.9.2023): Mali, https://www.cia.gov/the-world-
factbook/countries/mali/, Zugriff 10.10.2023
-EB - Encyclopaedia Britannica (6.10.2023): Mali, https://www.britannica.com/place/Mali, Zugriff 
10.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 10.10.2023
- MRG - Minority Rights Group (6.2019): Mali, https://minorityrights.org/country/mali/, Zugriff 
10.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 
10.10.2023
 18. Relevante Bevölkerungsgruppen
18.1. Frauen
Die Gleichstellung von Frauen sowie ein Diskriminierungsverbot sind in der Verfassung verankert, 
und Mali hat alle UN-Vereinbarungen zum Schutz von Frauen ratifiziert. Nichtsdestotrotz ist die 
Diskrepanz zwischen rechtlichem Anspruch und Realität immens, so das deutsche Auswärtige Amt 
(AA 3.6.2022). Mali belegt im „Global Gender Gap Report“ 2023 Rang 141 von 146 ausgewerteten 
Ländern, die Gleichstellungsquote liegt bei 60,5 % (WEF 6.2023). 
Das Gesetz gewährt Frauen nicht den gleichen Rechtsstatus und dieselben Rechte wie Männern, 
insbesondere bei Scheidung und Erbschaft (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Diese strukturelle 
Ungleichheit ist gesetzlich im umstrittenen Familienrecht verankert (BS 23.2.2022). Einflussreiche 
islamische Vertreter stellen sich weiterhin gegen Reformen. Altherkömmliche gesellschaftliche
Leitbilder, tradierte Bräuche und religiöse Vorstellungen stehen einer tatsächlichen Gleichstellung 
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im Wege - sowohl im Bereich der Grundrechte als auch im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen
und  kulturellen  Rechte  (AA 3.6.2022).  Malische  Frauen  haben  nicht  dieselben  Chancen  wie 
Männer und verschiedene Hürden verhindern Chancengleichheit im Land (BS 23.2.2022). Das 
Ministerium  für  die  Förderung  von  Frauen,  Kindern  und  Familie  ist  für  die  Wahrung  der 
Frauenrechte zuständig (USDOS 20.3.2023).
Frauen sind ex lege verpflichtet, ihren Ehemännern zu gehorchen, und sind in puncto Scheidung, 
Sorgerecht und Erbschaft besonders vulnerabel. Das Gesetz räumt zwar gleiche Eigentumsrechte 
ein, aber traditionelle Praktiken und Unkenntnis der geltenden Rechtslage hindern Frauen an der 
vollumfänglichen Wahrnehmung ihre Rechte (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). In Eheverträgen 
muss angegeben werden, ob das Paar eine Gütertrennung wünscht. Falls in den Heiratsurkunden 
muslimischer Paare die Art der Ehe nicht angegeben ist, gehen die Richter von einer polygamen 
Verbindung aus. Aufgrund fehlender Bildung, Informationsmangel und hoher Kosten haben Frauen 
nur sehr begrenzt Zugang zu Rechtsdienstleistungen (USDOS 20.3.2023) sowie zur Justiz (AA 
3.6.2022). Die Regierung setzt das Gesetz trotz seines diskriminierenden Charakters wirksam 
durch (USDOS 20.3.2023).
Frauen und Mädchen erfahren in Mali nach wie vor Benachteiligungen in vielen Lebensbereichen, 
einschließlich der Gesundheit und Bildung (IWF 7.2023). Analphabetismus ist unter Mädchen und 
Frauen besonders verbreitet, die ohnehin schwache Einschulungsrate liegt bei Mädchen noch 
einmal deutlich niedriger (AA 3.6.2022). Das Bildungsniveau der Frauen gehört zu den niedrigsten
der Welt - nur etwa 8 % über 25 Jahren haben einen Hauptschulabschluss. Bei den Männern über 
25 Jahren liegt die vergleichbare Zahl bei 15,5 % (IWF 7.2023). Das ungleiche Bildungsniveau 
spiegelt sich auch in der Alphabetisierungsrate wider (BS 23.2.2022). Nach Angaben der Weltbank 
konnten in 2020 40,4 % der malischen Männer und nur 22,1 % der Frauen lesen. Dasselbe gilt für 
die Erwerbsquote: 2022 arbeiteten 54,2 % der Frauen und 80,5 % der Männer (WB o.D.). Erstere 
sind jedoch stark in der informellen Wirtschaft tätig, vor allem als Verkäuferinnen auf Märkten (BS 
23.2.2022). Es gibt rechtliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen in „gefährlichen 
Berufen“ sowie in Branchen wie z. B. Bergbau oder Bauwesen. Zudem ist es Frauen verboten, an 
der Herstellung oder dem Verkauf von Schriften und Bildern zu arbeiten, die als sittenwidrig gelten. 
Die Regierung ist der größte Frauenarbeitgeber im formellen Sektor und bezahlt ihnen angeblich 
dasselbe wie Männern, aber Unterschiede in Stellenausschreibungen lassen Lohnunterschiede zu. 
Die vorhandene Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023) ist strukturell, da 
religiöse und kulturelle Überzeugungen der malischen Gesellschaft die Dominanz der Männer im 
öffentlichen wie privaten Bereich fördern (ISS 10.5.2023).
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Ebenjene soziale Normen schränken die politischen Partizipationsmöglichkeiten von Frauen ein.
Obwohl ein Gesetz aus 2015 vorschreibt, dass 30 % der gewählten und ernannten Positionen mit 
Frauen besetzt werden müssen (FH 2023; vgl. AA. 3.6.2022, BS 23.2.2022), sind nur knapp über 
28 % der Sitze des Nationalen Übergangsrates mit Frauen besetzt, und im 25-köpfigen Kabinett, 
das im Juni 2021 - nach dem zweiten Staatsstreich - gebildet wurde, sind nur sechs Frauen 
vertreten (FH 2023). Gleichwohl sind die malischen Frauen entschlossen, beim Wiederaufbau des 
neuen Mali, das sich die Übergangsbehörden vorstellen, eine Rolle zu spielen und auch laufende 
politische  Prozesse  zu  beeinflussen.  So  haben  sich  z.  B.  mehrere  Frauengruppen 
zusammengetan, um das Projekt „Talking Tree“ umzusetzen, mit dem sie eine stärkere Beteiligung 
am politischen Leben, an Reformen und am Wahlprozess fordern. Mit lokaler wie staatlicher Hilfe 
konnten  bereits  Dialogräume  exklusiv  für  Frauen  in  mehreren  Regionen  geschaffen  sowie 
verschiedene Aktivitäten wie Aufklärungsveranstaltungen umgesetzt werden (ISS 10.5.2023).
Es gibt kein Gesetz gegen sexuelle Belästigung, die allgemein verbreitet ist, auch in Schulen oder 
am Arbeitsplatz. Eine Studie von der Friedrich-Ebert-Stiftung besagt, dass geschlechtsspezifische 
Gewalt für malische Frauen und Mädchen zum Alltag gehört (USDOS 20.3.2023; vgl. FES 2021). 
Es gibt keine staatlichen Bemühungen, sexuelle Belästigung zu unterbinden (USDOS 20.3.2023).
Gesetzlich ist die Vergewaltigung von Frauen wie Männern verboten und mit einer Haftstrafe von 
fünf bis 20 Jahren belegt, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht konsequent durch (USDOS 
20.3.2023; vgl. AA 3.6.2022). Vergewaltigungen sowie häusliche Gewalt gegen Frauen sind weit
verbreitet. Meist kommt es gar nicht erst zur Anzeige der Vorfälle (AA 3.6.2022; vgl. FH 2023, 
USDOS 20.3.2023). Kein eigenes Gesetz verbietet die Vergewaltigung innerhalb der Ehe, jedoch 
kann das Gesetz gegen Vergewaltigung für solche Fälle angewendet werden. Polizei und Justiz 
sind willens, Vergewaltigungsfälle zu verfolgen, stellen die Ermittlungen jedoch ein, wenn sich die 
Parteien vor dem Prozess privat einigen. Laut dem US-amerikanischen Außenministerium fördert 
dies ein Umfeld, in dem Betroffene von ihren Familien unter Druck gesetzt werden, eine finanzielle 
Entschädigung zu akzeptieren, anstatt auf dem Rechtsweg Gerechtigkeit zu suchen (USDOS 
20.3.2023). Die bis dato neuste, 2019 erschienene „l’Enquête Démographique et de Santé du Mali 
(EDSM-VI)“ besagt, dass jede zweite - 49 % - verheiratete oder geschiedene Frau Gewalt in ihrer 
Ehe erlebt hat, sei es körperlich, sexuell oder emotional (INSTAT 2019; vgl. FES 2021). Häusliche 
Gewalt ist weit verbreitet (USDOS 20.3.2023). 43 % der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren haben 
seit ihrem 15. Lebensjahr körperliche Gewalt erfahren, 13 % sexuelle Gewalt. Zudem haben 68 % 
dieser Frauen nie Hilfe gesucht oder es jemandem erzählt (INSTAT 2019; vgl. USDOS 20.3.2023). 
Gewalt in der Ehe ist ein Verbrechen, aber das Gesetz verbietet häusliche Gewalt nicht explizit. 
Körperverletzung wird mit Gefängnisstrafen von einem bis fünf Jahren sowie hohen Geldstrafen 
geahndet. Die Strafe kann auf bis zu zehn Jahre Haft erhöht werden, falls diese Straftat vorsätzlich 
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begangen wurde. Viele Fälle werden aufgrund kultureller Tabus oder fehlender Rechtskenntnisse
nicht angezeigt, Frauen zögern wegen finanzieller Abhängigkeit oder Stigmatisierung, ihre Gatten 
anzuzeigen, und die Polizei zögert oft, Fälle häuslicher Gewalt zu verfolgen (USDOS 20.3.2023).
Weibliche Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung (FGM/C) ist legal und, mit Ausnahme einiger 
nördlicher Gebiete, unter allen religiösen wie ethnischen Gruppen weit verbreitet, insbesondere in 
ländlichen Gebieten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.6.2022, FH 2023). Acht Millionen oder 89 % der 
malischen Frauen und Mädchen zwischen 15 bis 49 Jahren wurden beschnitten, wobei die Raten 
stark variieren, von 1 % in Gao und Kidal bis zu mehr als 96 % der Frauen in Sikasso (UNICEF 
2.2022; vgl. EUAA 7.2022, USDOS 20.3.2023). FGM/C ist im regionalen Vergleich, in Westafrika, 
am weitesten verbreitet (AA 3.6.2022). Die Mehrzahl aller Beschneidungen findet vor dem fünften 
Lebensjahr statt und sie werden in der Regel von einem traditionellen Praktiker vorgenommen 
(USDOS 20.3.2023; vgl. UNICEF 2.2022). In staatlich finanzierten Gesundheitszentren ist FGM/C 
verboten. Informationskampagnen der Regierung über die Gefahren dieser Praxis erreichen die 
Bürger dort, wo es die Sicherheitslage zulässt, und Menschenrechtsorganisationen berichten über 
einen Rückgang von FGM/C bei Kindern gebildeter Eltern (USDOS 20.3.2023). Nichtsdestotrotz 
finden gemäß UNICEF weniger als eine von fünf Frauen, dass FGM/C in Mali aufhören sollte, und 
dies ist noch geringer unter Männern (UNICEF 2.2022). Auch Religionsführer sprechen sich gegen 
eine Abschaffung aus und stellten sich in der Vergangenheit, z. B. in 2017, dagegen (EUAA 
7.2022; vgl. BS 23.2.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 11.10.2023
-BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mali, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069611/country_report_2022_MLI.pdf, Zugriff 11.10.2023
-EUAA - European Union Agency for Asylum (7.2022): Female Genital Mutilation/Cutting in Mali, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2075115/2022_07_EUAA_COI_Report_Female_Genital_Mutilati
on_FGM_Cutting_in_Mali.pdf, Zugriff 11.10.2023
-FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (2021): Gender-Based Violence in West Africa: The Cases of 
Senegal, Mali, Burkina Faso and Niger, https://pscc.fes.de/e/gender-based-violence-in-west-
africa-the-cases-of-senegal-mali-burkina-faso-and-niger, Zugriff 11.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 11.10.2023
-INSTAT -  l’Institut National de la Statistique [Mali] (2019): Mali. 2018 Demographic and Health 
Survey. Key Findings, https://dhsprogram.com/pubs/pdf/SR261/SR261.E.pdf, Zugriff 11.10.2023
-ISS - Institute for Security Studies (10.5.2023), Women step up to the transition in Mali, 
https://issafrica.org/iss-today/women-step-up-to-the-transition-in-mali, Zugriff 11.10.2023
-IWF - Internationaler Währungsfonds (7.2023): Fragility, Demographics, Gender Inequality. 
Mali, https://www.imf.org/-/media/Files/Publications/Selected-Issues-Papers/2023/English/
SIPEA2023055.ashx, Zugriff 11.10.2023
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-UNICEF - United Nations Children’s Fund (2.2022): Female Genital Mutilation in Mali: Insights 
from a statistical analysis, https://www.unicef.org/mali/media/3536/file/FGM%20Mali_EN_HR.pdf, 
Zugriff 11.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 
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-WB - World Bank, The (o.D.): Gender Data Portal. Mali, 
https://genderdata.worldbank.org/countries/mali/, Zugriff 11.10.2023
-WEF - World Economic Forum (6.2023): Global Gender Gap Report 2023, 
https://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2023.pdf, Zugriff 11.10.2023
18.2. Kinder
Mehr als die Hälfte der malischen Gesamtbevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Viele Mädchen und 
Buben haben keinen Zugang zu hochwertiger Bildung, Gesundheits- und Ernährungsversorgung, 
sauberem Wasser, und angemessen sanitären Einrichtungen bzw. Hygienebedingungen (UNICEF 
o.D.). Die Kindersterblichkeitsrate liegt mit Stand 2021 bei 97,07 von 1000 Lebendgeburten (UN 
IGME o.D.). Ferner sind viele Kinder - vor allem Mädchen - verschiedenen Formen von Gewalt und 
Missbrauch ausgesetzt (UNICEF o.D.). 
Die Staatsbürgerschaft wird von einem Elternteil, durch Geburt im Land oder durch Einbürgerung 
erworben. Das Gesetz schreibt eine Registrierung innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt vor. 
Nicht alle Geburten werden sofort registriert, insbesondere auf dem Land und in Konfliktgebieten 
(USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz gewährleistet eine kostenfreie Schulbildung, einschließlich einer Schulpflicht für Kinder 
im Alter von sechs bis 15 Jahren. Viele Kinder besuchen dennoch keine Schule. Eltern müssen 
häufig Schulgebühren zahlen und für Uniformen und Material aufkommen. Weitere Probleme sind 
u.a. große Entfernungen zur nächstgelegenen Schule, fehlende Transportmöglichkeiten oder der 
Lehrermangel. Mädchen gehen prinzipiell seltener zu Schule als Buben (USDOS 20.3.2023). 2022
wurden wegen der Sicherheitslage zwischen ca. 1.700 Schulen (FH 2023; vgl. R-EiE WG 9.2022) 
und 1.950 (HRW 13.1.2023) Schulen geschlossen, was die Bildung von mehr als einer halben 
Million Kinder beeinträchtigt hat (FH 2023; vgl. HRW 13.1.2023). Dieser Trend, der ganz Zentral- 
und Westafrika betrifft, scheint sich auch 2023 fortzusetzen (NRC 13.9.2023).
Staatliche  Handlungen,  die  sich  gegen  Kinder  richten,  sind  nicht  bekannt.  Das  Land  hat  die 
entscheidenden  internationalen  Instrumente  zum  Schutz  der  Kinder  ratifiziert.  Kinderarbeit, 
insbesondere im informellen Sektor, ist dennoch weiterhin weit verbreitet und für viele Familien 
eine wirtschaftliche Notwendigkeit (AA 3.6.2022). Laut dem US-amerikanischen Arbeitsministerium 
arbeiten 30,4 % der Kinder im Alter von fünf bis 14 Jahren. Sie verrichten u.a. gefährliche Arbeiten 
in der Landwirtschaft, insbesondere beim Baumwoll- und Reisanbau sowie im Kleinbergbau. Des 
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Weiteren sind Kinder in Mali auch den schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, z.B. im
Rahmen von erblicher Sklaverei und in bewaffneten Konflikten als Kindersoldaten [vgl. Kapitel 11. 
Wehrdienst und Rekrutierungen, Anm.] (USDOL 26.9.2023). Eine Durchsetzung der Kinderrechte 
scheitert im Wesentlichen an den wirtschaftlich-sozialen Realitäten (AA 3.6.2022). 2022 machte 
das Land minimale Fortschritte bei seinen Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit 
zu beseitigen, wie z. B. durch die Rekrutierung von drei zusätzliche Arbeitsinspektoren durch die 
Übergangsregierung (USDOL 26.9.2023).
Weitere Problemfelder sind der Kinderhandel (AA 3.6.2022; vgl. USDOS 15.6.2023), vor allem im 
Südwesten, sowie Zwangsverheiratungen von jungen Mädchen (AA 3.6.2022). Das Mindestalter 
für eine Ehe ohne elterliche Zustimmung beträgt 16 Jahre für Mädchen und 18 Jahre für Buben. 
Ein Mädchen von 15 Jahren kann mit Zustimmung der Eltern und mit richterlicher Genehmigung 
heiraten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.6.2023). Die Behörden setzen diese Gesetze nicht wirksam 
durch, insbesondere in ländlichen Gebieten. Kinder-, Früh- und Zwangsehen sind im ganzen Land 
weit verbreitet. In einigen Regionen werden Mädchen bereits im Alter von zehn Jahren verheiratet. 
Dort ist es üblich, dass ein 14-jähriges Mädchen einen Mann heiratet, der doppelt so alt ist wie sie 
(USDOS 20.3.2023). Gemäß einem Urteil des Afrikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte und 
die Rechte der Völker vom 11.5.2018 stellt die Regelung der Ehemündigkeit in Mali einen Verstoß 
gegen das Maputo-Protokoll für die Rechte von Frauen in Afrika wie die Afrikanische Charta über 
die Rechte und das Wohlergehen des Kindes, welche beide von Mali ratifiziert wurden, dar. Das 
Mindestalter für eine Ehe müsste auch für Frauen bei 18 Jahren liegen und die freie Zustimmung
der Betroffenen zur Heirat ist jedenfalls zwingend erforderlich, so die Richter. Trotz der Gewährung 
einer zweijährigen Frist zur Abänderung des Gesetzes ist es immer noch in Kraft (AI 25.6.2023). 
Ein politischer Wille der Regierung zu einer Anpassung des Heiratsalters besteht derzeit nicht (AA 
3.6.2023).
Die sexuelle Ausbeutung von Kindern ist ex lege verboten, darunter die kommerzielle Ausbeutung, 
obwohl sich das Gesetz nicht unmissverständlich auf Verkauf, Grooming oder Missbrauch von 
Kindern zu gewerblichen Zweck bezieht. Das Gesetz über die Vergewaltigung legt 18 Jahre als 
Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr fest. Da dieses nicht mit dem gesetzlichen 
Mindestheiratsalter für Mädchen übereinstimmt, wird es nicht durchgesetzt. Kinderpornographie ist 
verboten, aber die Behörden unternehmen nur begrenzt Schritte, um es zu vollstrecken. Sexuelle 
Ausbeutung von Kindern kommt vor (USDOS 20.3.2023).
Aus dem Norden und Zentrum von Mali werden immer wieder Verletzungen von Kinderrechten von 
den UN berichtet. Verantwortlich für die Verletzungen sind vornehmlich bewaffnete Gruppen bzw. 
Banden sowie islamistische Gruppierungen, die Minderjährige rekrutieren und bei Überfällen auch 
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bewaffnet einsetzen (AA 3.6.2022). Außerdem werden Schulen in den Gebieten, die von militanten
islamistischen Kräften kontrolliert werden, gezwungen, Lehrpläne zu nutzen, die mit den Ideologien 
dieser Gruppen übereinstimmen (FH 2023).
[Für Unterernährung bei Kindern siehe Kapitel 21. Grundversorgung und Wirtschaft, Anm.]
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 13.10.2023
-AI - Amnesty International (25.6.2023): Case on the fight against forced and early marriage in 
Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2093915.html, Zugriff 13.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 13.10.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085475.html, Zugriff 13.10.2023
-NRC - Norwegian Refugee Council (13.9.2023): Insecurity forces closure of 13,000 schools for 
the upcoming school year in Central and West Africa, https://www.nrc.no/news/education-cwa/, 
Zugriff 13.10.2023
-R-EiE WG - Regional Education in Emergencies Working Group (9.2022): Education under 
Attack in West and Central Africa: 2022 Update, 
https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/
files/education_under_attack_2022_update-eng.pdf, Zugriff 13.10.2023
-UNICEF - United Nations Children’s Fund (o.D.): Children in Mali, 
https://www.unicef.org/mali/en/children-mali, Zugriff 13.10.2023
-UN IGME - United Nations Inter-agency Group for Child Mortality Estimation (o.D.): Mali, 
https://childmortality.org/data/Mali, Zugriff 13.10.2023
-USDOL - United States Department of Labor [USA] (26.9.2023): 2022 Findings on the Worst 
Forms of Child Labor: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2098491.html, Zugriff 13.10.2023
-USDOS - US Department of State [USA] (15.6.2023): 2023 Trafficking in Persons Report: Mali, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2093644.html, Zugriff 13.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 
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18.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten
Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind in Mali zwar legal (FH 2023) bzw. nicht explizit 
strafrechtlich verboten (ILGA o.D.), aber das Gesetz verbietet Verhaltensweisen, welche „Angriffe 
auf die Sittlichkeit“ darstellen. Jene vage Formulierung wird zur Kriminalisierung von konsensuellen 
homosexuellen  Handlungen  zwischen  Erwachsenen  verwendet.  Die  Regierung  wendet  dieses 
Gesetz unverhältnismäßig stark auf LGBTQI-Personen an. Aus 2022 sind jedoch keine Fälle 
bekannt, in denen Personen auf der Grundlage ebenjener Rechtsvorschriften strafrechtlich verfolgt 
wurden (USDOS 20.3.2023).
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Es gibt keine Gesetze, die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität
bzw. -ausdruck oder Geschlechtsmerkmalen ausdrücklich verbieten; es erkennt zudem LGBTQI-
Personen,  Paare  oder  deren  Familien  nicht  an  (USDOS  20.3.2023).  Homosexualität  wird  im 
öffentlichen Diskurs tabuisiert, religiöse Führer bedienen sich bestehender Ressentiments und 
stigmatisieren sexuelle Minderheiten (AA 3.6.2022). Im August 2022 bezeichnete der Justizminister 
Mahamadou Kassogué Homosexualität als eine „Beziehung wider der Natur“ und deutete an, dass 
sie bald verboten werden würde (ILGA o.D.). Andere Formen von sexueller und genderbasierter 
Identität (LGBTQI) finden im gesellschaftlichen Diskurs so gut wie keine Beachtung. Überwiegend 
verbreitet ist die Ansicht, Homosexualität gebe es in Mali nicht (AA 3.6.2022).
Die meisten Mitglieder sexueller Minderheiten isolieren sich und verbergen ihre sexuelle Identität, 
oftmals auch aus Angst vor Ausgrenzung durch die eigene Familie (AA 3.6.2022; vgl. USDOS 
20.3.2023). Nach Angaben einer NGO brechen LGBTQI-Personen häufig die Schule ab, verlassen 
ihren Arbeitsplatz und begeben sich nicht in ärztliche Behandlung, um ihre Identität zu verbergen 
und eine soziale Stigmatisierung zu vermeiden (USDOS 20.3.2023). Einige von ihnen sind Opfer 
von körperlicher, psychischer und sexueller Gewalt (AA 3.6.2022; vgl. USDOS 20.3.2023), welche 
die  Gesellschaft  als  „korrigierende“  Strafe  ansieht  (USDOS  20.3.2023;  vgl.  FH  2023).  Auch 
„korrigierende“  Vergewaltigungen  kommen  laut  lokalen  NGOs  vor  (USDOS  20.3.2023).  Viele 
dieser Gewaltfälle werden nicht Gegenstand von Beschwerden oder Klagen (AA 3.6.2022; vgl. 
USDOS  20.3.2023)  und  die  Polizei  weigert  sich  häufig,  einzugreifen.  Anekdotische  Hinweise 
deuten auf ein Gewaltrisiko für LGBTQI-Personen hin, wenn ihr Status öffentlich wird (USDOS
20.3.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 13.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 13.10.2023
-ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (o.D.): Mali, 
https://database.ilga.org/mali-lgbti, Zugriff 13.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 
13.10.2023
 19. Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und die Gesetze sehen Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, 
Emigration sowie Wiedereinbürgerung vor. Im Allgemeinen respektiert die Regierung diese Rechte 
(USDOS 20.3.2023). Die Bewegungsfreiheit und die freie Wohnsitznahme sind allerdings nach wie 
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vor durch die unsichere Lage eingeschränkt, insbesondere im nördlichen und zentralen Mali (FH
2023). Die Bevölkerung von Gao, Kidal, Timbuktu und Teilen von Mopti haben Bedenken, die 
Städte aus Sicherheitsgründen zu verlassen, u. a. wegen der Bedrohung durch unkonventionelle 
Spreng- und Brandvorrichtungen (improvised explosive devices - IEDs). Das Militär sowie manche 
Milizen betreiben Checkpoints, angeblich zur Gewährleistung der Sicherheit. Einige internationale 
Organisationen berichten, dass der Zugang für humanitäre Hilfe im Zentrum des Landes, wo die 
Streitkräfte militärische Operationen durchführen, schwieriger wurde. Auch Angriffe bewaffneter 
Gruppen auf Infrastrukturen wie Brücken und die Abriegelung von Städten wie z. B. von Boni oder 
Marebougou durch solche Gruppen schränken die Bewegungsfreiheit ein (USDOS 20.3.2023).
Reisemöglichkeiten  werden  durch  erhebliche  Distanzen  sowie  klimatische  und  geografische 
Verhältnisse (Wüste im Norden) erschwert; die Benutzung von Transportmitteln birgt im Norden 
des Landes des Weiteren Anschlagsgefahren (AA 3.6.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2074954/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_
%28Stand_April_2022%29%2C_03.06.2022.pdf, Zugriff 16.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Mali, 
https://www.ecoi.net/en/document/2097713.html, Zugriff 16.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2089138.html, Zugriff 
16.10.2023
 20. IDPs und Flüchtlinge
Unsicherheit, Banditentum, ethnische Konflikte und Gewalt zwischen Gemeinschaften im Norden 
und in der Mitte von Mali zwingen viele Menschen zur Flucht, wobei sie bisweilen auch außerhalb 
des Landes Zuflucht suchen. Die regionale Unsicherheit, vor allem in den Nachbarländern Niger 
und Burkina Faso, führt jedoch zur Rückkehr einiger malischer Flüchtlinge. Hierbei unterstützt die 
Regierung die freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen aus Burkina Faso, Nigeria und Mauretanien 
(USDOS 20.3.2023). Laut dem UNHCR waren mit Stand 30.9.2023 66.415 Flüchtlinge, davon 274 
Asylwerber, und mit Stand 30.4.2023 375.539 IDPs im Land. Zusätzlich kehrten 85.146 Flüchtlinge 
nach Mali sowie 776.315 IDPs (jeweils mit Stand 30.4.2023) zurück (UNHCR o.D.). Nach Angaben 
von UNICEF machen Kinder etwa 64 % der IDPs im Lande aus (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung arbeitet grundsätzlich sowohl mit dem UNHCR als auch mit anderen humanitären 
Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, sowie 
anderen bedrohten Personen Schutz und Hilfe zu gewährleisten, wobei die unsichere Lage die 
Bereitstellung humanitärer Hilfe beeinträchtigt. Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder
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