mong-lib-2024-01-02-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Das Gesetz sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Es gibt nur wenige formale und signifikante Hindernisse für eine freie und offene private Diskussion. Dennoch berichten viele politisch aktive Mongolen seit einigen Jahren über zunehmende Spannungen, die die freie Meinungsäußerung behindern. Die Verhaftung und strafrechtliche Verfolgung von Aktivisten bei Demonstrationen wurde von vielen als Warnung an diejenigen interpretiert, die offen gegen die Regierungspolitik protestieren könnten (FH 2023). Frei gewählte Abgeordnete haben ein ordnungsgemäßes Mandat und sind im Allgemeinen in der Lage, die Regierungspolitik ohne unzulässige Einmischung zu gestalten. Die begrenzten Mittel, die den Parlamentariern zur Verfügung stehen, schränken jedoch ihre Möglichkeiten ein, Gesetzesinitiativen voranzutreiben, und Parteifunktionäre entwickeln nur selten solche Vorschläge (FH 2023). Quellen: - FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 5.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023 14. Haftbedingungen Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vgl. FH 2023). Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen (Working Group on Arbitrary Detention, WGAD) äußerte in einem vorläufigen Bericht im Oktober Bedenken über die schlechte Versorgung mit Lebensmitteln in allen Haftanstalten, über Personen, die lebenslange Haftstrafen verbüßen und 15 Jahre lang in Einzelhaft gehalten werden, sowie über Gefangene, die einem "sehr strengen Verhaltensregime" unterworfen sind (USDOS 20.3.2023). Die Generalstaatsanwaltschaft überwacht die Bedingungen in Gefängnissen, Arrestzentren und Haftanstalten; sie und der NHRC führten mehrere planmäßige, unangekündigte und auf Beschwerden basierende Inspektionen von Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten, Arrestzentren und von der Polizei betriebenen Entgiftungszentren durch. Die NHRC untersuchte auch glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 26

Quellen: - FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 1.12.2023 -ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023 15. Todesstrafe Die Todesstrafe wurde am 1. Juli 2017 als strafrechtliche Repressalie (nicht jedoch verfassungsrechtlich) abgeschafft, nachdem bereits im Dezember 2015 eine Änderung des Strafgesetzbuches zu ihrer Abschaffung beschlossen wurde (ÖB 3.2023; vgl. Frankreich Diplomatie 10.2022, laenderdaten.info ohne Datum). Quellen: - Frankreich Diplomatie [Frankreich] (10.2022): Abschaffung der Todesstrafe, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-und-humanitare- hilfe/abschaffung-der-todesstrafe/, Zugriff 7.12.2023 -ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, politische Indikatoren, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/index.php, Zugriff 7.12.2023 16. Religionsfreiheit Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor, verbietet die Diskriminierung aufgrund der Religion und schreibt die Trennung der Tätigkeiten von staatlichen und religiösen Einrichtungen vor. Das Gesetz schreibt vor, dass sich religiöse Einrichtungen bei den Behörden registrieren lassen müssen, enthält jedoch nur wenige Einzelheiten zu den Registrierungsverfahren und überlässt den lokalen Behörden die Entscheidung über die meisten Einzelheiten der Umsetzung. Das Gesetz verbietet es, die freie Ausübung des Glaubens zu behindern, schränkt aber die Bekehrung ein (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023). Laut der letzten Volkszählung von 2020 bezeichnen sich 59,4 Prozent der Personen ab 15 Jahren als religiös, während 40,6 % angeben, keine religiöse Identität zu haben. Von denjenigen, die eine religiöse Identität angegeben haben, bezeichnen sich 87,1 % als Buddhisten, 5,4 Prozent als Muslime, 4,2 % als Schamanisten, 2,2 % als Christen und 1,1 % als Anhänger anderer Religionen. Die Mehrheit der Buddhisten sind Mahayana-Buddhisten. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit anderen Religionen, insbesondere dem Buddhismus. Die Mehrheit der Christen ist protestantisch. Andere christliche Gruppen im Land sind die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die römisch-katholische Kirche, die Zeugen Jehovas, die russisch-orthodoxe Kirche und die Familienföderation für Weltfrieden und Vereinigung .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 26

(Vereinigungskirche). Auch andere religiöse Gruppen, darunter der Baha'i-Glaube, sind hier vertreten. Die ethnische kasachische Gemeinschaft, die sich vor allem im äußersten Westen befindet, ist mehrheitlich muslimisch (USDOS 15.5.2023). Quellen: - FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 1.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091951.html, Zugriff 7.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023 17. Minderheiten Zu den ethnischen Minderheiten zählen Kasachen (3,8 %) sowie mehrere mongolische Gruppen, u.a. Durvud (2,6 %), Bayad (2 %), Buriad (1,4 %), Zakhchin (1,2 %), Dariganga (1,1 %) (ÖB 3.2023; vgl. CIA 6.12.2023). Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat die Gesetze wirksam durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung anerkennt zwar die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es gibt kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen (ÖB 3.2023). NRO aus der kleinen kasachischen Minderheit des Landes, die sich auf den äußersten Westen konzentriert, äußerten gelegentlich Bedenken wegen Diskriminierung bei der Beschäftigung (USDOS 20.3.2023). Quellen: -CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook, Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security, Zugriff 19.12.2023 -ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 18. Relevante Bevölkerungsgruppen 18.1.Frauen Art. 16 Abs. 11 VerfG bestimmt, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen (ÖB 3.2023). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 26

Nach dem Wahlgesetz müssen mindestens 20 % der von einer politischen Partei oder Koalition für lokale und nationale politische Ämter nominierten Kandidaten Frauen sein; die politischen Parteien hielten sich im Allgemeinen an diese Vorschrift. So waren beispielsweise bei den Parlamentswahlen 2020 rund 25 % der von den verschiedenen Parteien und Koalitionen nominierten Kandidaten Frauen. Im August wurde die erste Gouverneurin des Landes in der Provinz Khovd ernannt (USDOS 20.3.2023). Trotz Quoten zur Förderung der Geschlechtervielfalt sind Frauen in der Politik jedoch nach wie vor unterrepräsentiert (FH 2023). Das Gesetz sieht für Frauen und Männer den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023), einschließlich gleichen Lohns für gleiche Arbeit und gleichen Zugangs zu Bildung. Diese Rechte wurden im Allgemeinen eingehalten, obwohl Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert wurden. Die Regierung setzte das Gesetz wirksam durch (USDOS 20.3.2023). Ein großer Teil der Frauen - vor allem in ländlichen Gebieten - ist in unbezahlten Tätigkeiten wie der unbezahlten Familienarbeit beschäftigt (IOM 7.2022). Nach der letzten vom nationalen Statistikamt im Jahr 2020 durchgeführten Volkszählung lagen die Monatslöhne von Männern im Durchschnitt 20 % über denen von Frauen (USDOS 20.3.2023). Das Nationale Komitee für die Gleichstellung der Geschlechter unter dem Vorsitz des Premierministers und unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit und Sozialschutz koordiniert die Politik und die Interessen der Frauen zwischen den Ministerien, den NRO und den Gleichstellungsräten auf Provinz- und lokaler Ebene (USDOS 20.3.2023). Das Strafgesetzbuch stellt erzwungenen oder nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr oder sexuelle Handlungen unter Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt, den Missbrauch einer (finanziellen oder offiziellen) Machtposition und die Ausnutzung der Unfähigkeit einer Person, sich selbst zu schützen, unter Strafe; das Gesetz sieht je nach den Umständen Haftstrafen von einem Jahr bis lebenslänglich vor. Das Strafgesetzbuch stellt die Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023) und in der Mehrzahl der Fälle straflos (ÖB 3.2023). Die Bekämpfung von häuslicher Gewalt ist Teil des anerkannten Ausbildungsprogramms der Polizeiakademie und in allen Stellenbeschreibungen für Polizeibeamte enthalten. Eine spezielle nationale Polizeieinheit widmet sich der Bekämpfung von häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist ebenfalls eine Straftat, für die die Täter verwaltungsrechtlich oder strafrechtlich bestraft werden können, im letzteren Fall mit einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren (USDOS 20.3.2023). In einem Bericht der UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen vom April 2022 wurde festgestellt, dass bei der Verhütung von Gewalt gegen Frauen Fortschritte erzielt wurden, aber auch eine breitere Definition dieser Gewalt über die häusliche .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 26

Gewalt hinaus sowie eine weitere Harmonisierung der nationalen Gesetze und mit internationalen Standards gefordert (FH 2023). Es gab 20 Heime und 17 zentrale Anlaufstellen für Opfer häuslicher Gewalt, die von der Polizei, Nichtregierungsorganisationen, lokalen Regierungsbehörden und Krankenhäusern betrieben wurden. Alle Heime arbeiteten nach Standardverfahren, die vom Nationalen Zentrum gegen Gewalt entwickelt wurden. Die zentralen Anlaufstellen, die sich hauptsächlich in Krankenhäusern befanden, boten Notunterkünfte für maximal 72 Stunden. Die relativ geringe Anzahl von Unterkünften in ländlichen Gebieten stellte ein Problem für die Opfer häuslicher Gewalt in diesen Gebieten dar (USDOS 20.3.2023). Die Regierung unterhält eine landesweite Datenbank über Täter häuslicher Gewalt, und wer ein zweites Mal häusliche Gewalt ausübt, wird automatisch strafrechtlich verfolgt. Die Regierung hat die Gesetze gegen Vergewaltigung und häusliche Gewalt nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Das Mongolian Gender Equality Center (MGEC) arbeitet mit NGOs und staatlichen mongolischen Stellen zusammen und unterstützt Opfer von Menschenhandel, Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Diskriminierung (ÖB 3.2023). Das Strafgesetzbuch sieht in Fällen von sexueller Belästigung Geldstrafen oder obligatorische Schulungen vor. Das Arbeitsgesetz verpflichtet die Arbeitgeber, Maßnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu ergreifen, unter anderem durch die Festlegung interner Regeln für sexuelle Belästigung und die Bearbeitung von Beschwerden (USDOS 20.3.2023). Die Regierung setzte die Gesetze gegen sexuelle Belästigung wirksam durch; NRO bezeichneten die Gesetze jedoch als unzureichend und stellten fest, dass es in der Gesellschaft an Bewusstsein und Konsens darüber mangelt, was unangemessenes Verhalten darstellt, was es schwierig macht, das Ausmaß des Problems zu erfassen. Nach Eingang einer Beschwerde wegen sexueller Belästigung kann die NHRC eine Untersuchung einleiten und anschließend ein Schreiben an den Arbeitgeber senden, in dem sie Verwaltungssanktionen gegen die beschuldigte Partei empfiehlt (USDOS 20.3.2023). Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen seitens der Regierungsbehörden. Die Regierung gewährte Überlebenden sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Überlebenden von Vergewaltigungen wird innerhalb von fünf Tagen eine Notfallverhütung angeboten (USDOS 20.3.2023). Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu (ÖB 3.2023). Quellen: - FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 1.12.2023 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 26

-IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023 -ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 18.2. Kinder Die Staatsbürgerschaft wird von den Eltern abgeleitet. Geburten werden sofort registriert, und eine Registrierungsnummer wird über ein vom Gesundheitsministerium, dem nationalen Statistikamt und der staatlichen Registrierungsbehörde gemeinsam entwickeltes Online-System vergeben. Die Nichtregistrierung kann zur Verweigerung von öffentlichen Dienstleistungen führen (USDOS 20.3.2023). Die Mongolei ist ein junges Land, in dem Kinder und Jugendliche fast ein Drittel der Bevölkerung ausmachen. Dennoch leben 28,9 % der Kinder in armen Haushalten, und diese Kinder machen 46 % der armen Menschen mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze aus. Die weit verbreitete Einkommensarmut untergräbt das Wohlergehen der Kinder (IOM 7.2022). Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Personen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution (ÖB 3.2023). Das Strafgesetzbuch enthält ein spezielles Kapitel über Straftaten gegen Kinder, darunter Aussetzen, Herbeiführen von Abhängigkeit, Heranziehen von Kindern zu kriminellen Aktivitäten oder gefährlicher Arbeit, Zwangsbettelei und Heranziehen von Kindern zur Pornografie (USDOS 20.3.2023). Kindesmissbrauch war ein großes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023) und sexuellem Missbrauch. Die Behörde für Familien-, Kinder- und Jugendentwicklung betrieb eine Hotline zur Meldung von Kindesmissbrauch, ein Notdienstzentrum und ein Heim für Kinder, die Opfer von Missbrauch wurden. Das von der Regierung betriebene Heim diente Opfern von häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung und Aussetzung von Kindern, verfügte jedoch nicht über ausreichende Kapazitäten, um besonders gefährdete Kinder separat unterzubringen (USDOS 20.3.2023). Obwohl illegal, war die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern unter 18 Jahren ein Problem. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren. Auf Verstöße gegen das Gesetz wegen Vergewaltigung (definiert als Geschlechtsverkehr mit einer Person unter 16 Jahren, der nicht mit körperlicher Gewalt oder der Androhung von Gewalt verbunden ist) steht eine Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis. Diejenigen, die Kinder dem Sexhandel oder der sexuellen Ausbeutung aussetzen, werden mit einer Höchststrafe von 20 Jahren Gefängnis oder bei Vorliegen erschwerender Umstände mit lebenslanger Haft bestraft. Das Gesetz verbietet Kinderpornografie .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 26

und die Behörden setzten das Gesetz durch. Die Höchststrafe für die Beteiligung von Kindern an pornografischen Darstellungen beträgt acht Jahre Freiheitsentzug (USDOS 20.3.2023). Auch die Vernachlässigung von Kindern war ein Problem. Einige Kinder wurden zu Waisen oder liefen von zu Hause weg, weil sie vernachlässigt oder von ihren Eltern misshandelt wurden. Polizeibeamte gaben an, dass sie Kinder misshandelnder Eltern in Heime schickten, aber einige Beobachter wiesen darauf hin, dass viele zu den misshandelnden Eltern zurückgebracht wurden. In jeder Provinz und in allen Bezirkspolizeibehörden Ulaanbaatars gab es einen spezialisierten Polizeibeamten, der für die Untersuchung von Straftaten gegen oder von Jugendlichen zuständig war (USDOS 20.3.2023). Der Kinderschutz auf Gemeindeebene wird von den multidisziplinären Teams (MDT) gewährleistet, die sich aus Sozialarbeitern, Gemeindearbeitern, Gesundheits- und Bildungsexperten, Polizeibeamten und den Gouverneuren der Khoroos und Soums zusammensetzen. Die Regierung stellt allen Kindern unter 16 Jahren eine kostenlose Gesundheitsversorgung zur Verfügung (IOM 7.2022). Es gab vereinzelte Berichte über Kinderzwangsarbeit, einschließlich Zwangsbettelei, aber es gab im Laufe des Jahres keine strafrechtliche Verfolgung von Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt bei 18 Jahren, mit gerichtlich genehmigten Ausnahmen für Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren und mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 machte die Mongolei moderate Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Das überarbeitete Arbeitsgesetz der Mongolei enthält ein formelles Verbot der Ausbeutung von Kinderarbeit und setzt das Mindestalter für die Arbeit auf 15 Jahre fest. Die Nationale Menschenrechtskommission der Mongolei hat außerdem mit Unterstützung der Internationalen Arbeitsorganisation eine qualitative Studie über Kinderarbeit veröffentlicht. Darüber hinaus hat die Regierung im Rahmen der Child Protection Compact Partnership Sozialarbeiter und Pädagogen in der Gemeinde in der Prävention des Menschenhandels und der Identifizierung der Opfer geschult. Mit dem überarbeiteten Arbeitsgesetz wurden unangekündigte Arbeitsinspektionen legalisiert, die zu Sanktionen führen können (USDOL 26.9.2023). Kinder in Haushalten, die von ethnischen Minderheiten wie den Kasachen oder Tsaatan geführt werden, werden durch Indikatoren in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Schutz als benachteiligt anerkannt. Kinder mit Behinderungen haben nur begrenzten Zugang zu sozialen Diensten und sind Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt (IOM 7.2022). Quellen: -IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 26

-ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 -USDOL – US Department of Labor [USA] (26.9.2023): 2022 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2098506.html, Zugriff 7.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 18.3. Sexuelle Minderheiten Es gab keine Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellten (USDOS 20.3.2023; vgl. BMEIA 12.12.2023c, AA 14.12.2023), aber gesellschaftlich nicht akzeptiert (BMEIA 12.12.2023c). Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität, doch wurden diesbezügliche Fälle nur selten bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft registriert (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 14.12.2023). Das Gesetz erkennt gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht an (USDOS 20.3.2023). LGBTQI+-Personen wurden sowohl in der Öffentlichkeit als auch zu Hause diskriminiert und berichteten von Angst vor Obdachlosigkeit und häuslicher Gewalt. Es wurde berichtet, dass LGBTQI+-Personen in ländlichen Gebieten stärker diskriminiert werden und mehr Angst haben als in Ulaanbaatar, was auf ein geringeres öffentliches Bewusstsein und einen begrenzten Zugang zu den Online-Medien zurückzuführen ist (USDOS 20.3.2023). NRO, die NHRC und Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft berichteten, dass Unternehmen nur selten LGBTQI+-Personen einstellten, die offen über ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität sprachen, und dass LGBTQI+-Personen, die ihren Status am Arbeitsplatz offenlegten, häufig mit Diskriminierung konfrontiert waren, einschließlich der Möglichkeit einer Entlassung. Unrechtmäßig entlassene LGBTQI+-Personen suchten selten den Rechtsweg, um zu vermeiden, dass sie ihren Status offenlegen und das Risiko der Diskriminierung erhöhen (USDOS 20.3.2023). Die Nichtregierungsorganisation LGBT Center erhielt Berichte über Drohungen und Gewalt gegen LGBTQI+-Personen, wobei es sich in den meisten Fällen um junge Menschen handelte, die ihren LGBTQI+-Status gegenüber ihren Familien offenlegten oder deren Familien herausfanden, dass sie LGBTQI+ sind (USDOS 20.3.2023). Berichte aus der LGBTQI+-Gemeinschaft deuten auf ein mangelndes Verständnis der Gesundheitsdienstleister für sexuelle Minderheiten sowie auf ein mangelndes Verständnis der physischen und psychischen Probleme hin, mit denen Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft konfrontiert sein könnten (USDOS 20.3.2023). Die rechtliche Anerkennung des Geschlechts ist möglich, doch müssen die Betroffenen einen ärztlichen Nachweis über einen medizinischen Eingriff vorlegen (USDOS 20.3.2023). NRO berichten, dass es Fälle von so genannten Konversionstherapien gibt, einschließlich psychologischer Zwangsbehandlung und religiöser Rituale, die auf Jugendliche und junge .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 26

Erwachsene abzielen und versuchen, die sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität einer Person zu ändern. Befürworter berichten, dass so genannte geschlechtsangleichende Operationen und Hormonbehandlungen bei intersexuellen Kindern, wenn sie noch sehr jung sind, zur medizinischen Standardpraxis gehören (USDOS 20.3.2023). LGBT+-Personen sind mit einer gewissen gesellschaftlichen Diskriminierung konfrontiert, die sie daran hindert, sich für ihre Interessen im politischen Bereich einzusetzen. Öffentliche Veranstaltungen zur Unterstützung der Gleichstellung von LGBT+-Personen haben in den letzten Jahren an Teilnehmerzahl und Sichtbarkeit zugenommen (FH 2023). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 14.12.2023 -BMEIA – BM Europapolitische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.12.2023c): Mongolei, Besondere Bestimmungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/mongolei, Zugriff 12.12.2023 - FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 6.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 7.12.2023 19. Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, werden von den Gerichten überwacht (FH 2023). Quellen: - FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 5.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 7.12.2023 20. IDPs und Flüchtlinge Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um den vom UNHCR anerkannten Flüchtlingen, Asylbewerbern und anderen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 20.3.2023). Quellen: .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 26

- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 19.12.2023 21. Grundversorgung und Wirtschaft Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Mit einem Anteil von rund 23 % am Bruttoinlandsprodukt zählt der Bergbausektor zur treibenden Wirtschaftskraft des Landes (ÖB 3.2023). Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vgl. WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum). Mehr als die Hälfte der Stadtbevölkerung Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen). Diese bestehen fast ausschließlich aus traditionellen Jurten und verfügen nicht über die notwendige Infrastruktur wie Straßen, Elektrizität, Kanalisation, Wasserleitungen, sanitäre Einrichtungen und Heizung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Landflucht ist seit mehreren Jahren ein konstantes Problem. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich darum, ihre Grundbedürfnisse (v.a. Nahrung, Kleidung, etc.) zu stillen (ÖB 3.2023). Neben dem Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten ist der Arbeitsmarkt in der Mongolei durch einen Mangel an Qualifikationen in bestimmten Sektoren und ein allgemeines Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage nach Qualifikationen, die Abhängigkeit von saisonaler und befristeter Beschäftigung, geschlechtsspezifische Ungleichheiten und besondere Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Altersgruppen (sowohl für sehr junge Menschen als auch für die Generation der 40-Jährigen und älter) gekennzeichnet. Außerdem ist fast ein Drittel der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft tätig, wo Produktivität, Löhne und Gehälter vergleichsweise niedrig sind (IOM 7.2022). Das MLSP (Ministerium für Arbeit und Sozialschutz), die Arbeitsministerien in den Provinzen und Bezirken und die Arbeitsämter setzen die staatliche Beschäftigungspolitik um. Private Arbeitsvermittler (hauptsächlich in der Hauptstadt) bieten Dienstleistungen zur Beschäftigungsförderung an. Offene Stellen werden in einer einheitlichen Datenbank erfasst, die an Büroterminals und über das Internet leicht zugänglich ist (IOM 7.2022). Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist eine mindestens 24-monatige versicherte Beschäftigung, von der die letzten 6 Monate ununterbrochen sein müssen (IOM 7.2022). Nach Definition des Internationalen Währungsfonds (IMF) gehört die Mongolei aufgrund seiner Wirtschaftsleistung zu den Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 3.998 Euro gehört die Mongolei zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (laenderdaten.info, index, ohne Datum). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 26
