mong-lib-2024-01-02-ke

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13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Das Gesetz sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektierte
diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Es gibt nur wenige formale und signifikante 
Hindernisse für eine freie und offene private Diskussion. Dennoch berichten viele politisch aktive 
Mongolen seit einigen Jahren über zunehmende Spannungen, die die freie Meinungsäußerung 
behindern.  Die  Verhaftung  und  strafrechtliche  Verfolgung  von  Aktivisten  bei  Demonstrationen 
wurde von vielen als Warnung an diejenigen interpretiert, die offen gegen die Regierungspolitik 
protestieren könnten (FH 2023).
Frei gewählte Abgeordnete haben ein ordnungsgemäßes Mandat und sind im Allgemeinen in der 
Lage, die Regierungspolitik ohne unzulässige Einmischung zu gestalten. Die begrenzten Mittel, die 
den  Parlamentariern zur  Verfügung  stehen,  schränken  jedoch  ihre  Möglichkeiten  ein, 
Gesetzesinitiativen voranzutreiben, und Parteifunktionäre entwickeln nur selten solche Vorschläge 
(FH 2023).
Quellen:
- FH  –  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Mongolia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 5.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023
 14. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit 
unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen 
umsetzen  und  zuletzt  auch  Vorzeige-Strafanstalten  eröffnet  wurden,  existieren  besonders  in 
älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist 
minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vgl. FH 2023).
Die  UN-Arbeitsgruppe  für  willkürliche  Inhaftierungen  (Working  Group  on  Arbitrary  Detention, 
WGAD) äußerte in einem vorläufigen Bericht im Oktober Bedenken über die schlechte Versorgung 
mit Lebensmitteln in allen Haftanstalten, über Personen, die lebenslange Haftstrafen verbüßen und 
15 Jahre lang in Einzelhaft gehalten werden, sowie über Gefangene, die einem "sehr strengen 
Verhaltensregime" unterworfen sind (USDOS 20.3.2023).
Die Generalstaatsanwaltschaft überwacht die Bedingungen in Gefängnissen, Arrestzentren und 
Haftanstalten;  sie  und  der  NHRC  führten  mehrere  planmäßige,  unangekündigte  und  auf 
Beschwerden  basierende  Inspektionen  von  Gefängnissen,  Untersuchungshaftanstalten, 
Arrestzentren und von der Polizei betriebenen Entgiftungszentren durch. Die NHRC untersuchte 
auch glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang 
(USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023). 
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Quellen:
- FH  –  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Mongolia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 1.12.2023
-ÖB  –  Österreichische  Botschaft  Peking  [Österreich]  (3.2023):  Asylländerbericht  2022, 
Mongolei, Zugriff 28.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023
 15. Todesstrafe
Die  Todesstrafe  wurde  am  1.  Juli  2017  als  strafrechtliche  Repressalie  (nicht  jedoch 
verfassungsrechtlich)  abgeschafft,  nachdem  bereits  im  Dezember  2015  eine  Änderung  des 
Strafgesetzbuches  zu  ihrer  Abschaffung  beschlossen  wurde  (ÖB  3.2023;  vgl.  Frankreich 
Diplomatie 10.2022, laenderdaten.info ohne Datum).
Quellen:
- Frankreich  Diplomatie  [Frankreich]  (10.2022):  Abschaffung  der  Todesstrafe, 
https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-und-humanitare-
hilfe/abschaffung-der-todesstrafe/, Zugriff 7.12.2023
-ÖB  –  Österreichische  Botschaft  Peking  [Österreich]  (3.2023):  Asylländerbericht  2022, 
Mongolei, Zugriff 28.12.2023
- laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, politische Indikatoren,
https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/index.php, Zugriff 7.12.2023
 16. Religionsfreiheit
Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor, verbietet die Diskriminierung aufgrund 
der  Religion  und  schreibt  die  Trennung  der  Tätigkeiten  von  staatlichen  und  religiösen 
Einrichtungen vor.  Das Gesetz schreibt vor, dass sich religiöse Einrichtungen bei den Behörden 
registrieren lassen müssen, enthält jedoch nur wenige Einzelheiten zu den
Registrierungsverfahren und überlässt den lokalen Behörden die Entscheidung über die meisten 
Einzelheiten der Umsetzung.  Das Gesetz verbietet es, die freie Ausübung des Glaubens zu 
behindern, schränkt aber die Bekehrung ein (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023).
Laut der letzten Volkszählung von 2020 bezeichnen sich 59,4 Prozent der Personen ab 15 Jahren 
als religiös, während 40,6 % angeben, keine religiöse Identität zu haben.  Von denjenigen, die eine 
religiöse Identität angegeben haben, bezeichnen sich 87,1 % als Buddhisten, 5,4 Prozent als 
Muslime, 4,2 % als Schamanisten, 2,2 % als Christen und 1,1 % als Anhänger anderer Religionen. 
Die Mehrheit der Buddhisten sind Mahayana-Buddhisten.  Viele Menschen praktizieren Elemente 
des Schamanismus in Kombination mit anderen Religionen, insbesondere dem Buddhismus.  Die 
Mehrheit der Christen ist protestantisch.  Andere christliche Gruppen im Land sind die Kirche Jesu 
Christi der Heiligen der Letzten Tage, die römisch-katholische Kirche, die Zeugen Jehovas, die 
russisch-orthodoxe  Kirche  und  die  Familienföderation  für  Weltfrieden  und  Vereinigung 
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(Vereinigungskirche). Auch andere religiöse Gruppen, darunter der Baha'i-Glaube, sind hier
vertreten. Die ethnische kasachische Gemeinschaft, die sich vor allem im äußersten Westen 
befindet, ist mehrheitlich muslimisch (USDOS 15.5.2023).
Quellen:
- FH  –  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Mongolia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 1.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious 
Freedom: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091951.html, Zugriff 7.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023
 17. Minderheiten
Zu den ethnischen Minderheiten zählen Kasachen (3,8 %) sowie mehrere mongolische Gruppen,
u.a. Durvud (2,6 %), Bayad (2 %), Buriad (1,4 %), Zakhchin (1,2 %), Dariganga (1,1 %) (ÖB 
3.2023; vgl. CIA 6.12.2023). 
Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, 
Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 
20.3.2023). Die Regierung hat die Gesetze wirksam durchgesetzt (USDOS 20.3.2023).
Die  Verfassung  anerkennt  zwar  die  Rechte  von  nationalen  ethnischen  Minderheiten  (v.a. 
turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von 
Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es gibt kasachische Medien, die allerdings über mangelnde 
staatliche Unterstützung klagen (ÖB 3.2023).
NRO aus der kleinen kasachischen Minderheit des Landes, die sich auf den äußersten Westen 
konzentriert,  äußerten  gelegentlich  Bedenken  wegen  Diskriminierung  bei  der  Beschäftigung 
(USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-CIA  –  Central  Intelligence  Agency  [USA]  (6.12.2023):  The  World  Factbook,  Mongolia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security,  Zugriff 
19.12.2023
-ÖB  –  Österreichische  Botschaft  Peking  [Österreich]  (3.2023):  Asylländerbericht  2022, 
Mongolei, Zugriff 28.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
 18. Relevante Bevölkerungsgruppen
18.1.Frauen
Art. 16 Abs. 11 VerfG bestimmt, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, 
kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen (ÖB 3.2023).
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Nach dem Wahlgesetz müssen mindestens 20 % der von einer politischen Partei oder Koalition für
lokale und nationale politische Ämter nominierten Kandidaten Frauen sein; die politischen Parteien 
hielten  sich  im  Allgemeinen  an  diese  Vorschrift.  So  waren  beispielsweise  bei  den 
Parlamentswahlen  2020  rund  25  %  der  von  den  verschiedenen  Parteien  und  Koalitionen 
nominierten Kandidaten Frauen. Im August wurde die erste Gouverneurin des Landes in der 
Provinz Khovd ernannt (USDOS 20.3.2023). Trotz Quoten zur Förderung der Geschlechtervielfalt 
sind Frauen in der Politik jedoch nach wie vor unterrepräsentiert (FH 2023).
Das Gesetz sieht für Frauen und Männer den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor 
(USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023), einschließlich gleichen Lohns für gleiche Arbeit und 
gleichen Zugangs zu Bildung. Diese Rechte wurden im Allgemeinen eingehalten, obwohl Frauen in 
der Arbeitswelt diskriminiert wurden. Die Regierung setzte das Gesetz wirksam durch (USDOS 
20.3.2023).
Ein großer Teil der Frauen - vor allem in ländlichen Gebieten - ist in unbezahlten Tätigkeiten wie 
der  unbezahlten  Familienarbeit  beschäftigt  (IOM  7.2022).  Nach  der  letzten  vom  nationalen 
Statistikamt im Jahr 2020 durchgeführten Volkszählung lagen die Monatslöhne von Männern im 
Durchschnitt 20 % über denen von Frauen (USDOS 20.3.2023). 
Das  Nationale  Komitee  für  die  Gleichstellung  der  Geschlechter  unter  dem  Vorsitz  des 
Premierministers und unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit und Sozialschutz koordiniert 
die  Politik  und  die  Interessen  der  Frauen  zwischen  den  Ministerien,  den  NRO  und  den 
Gleichstellungsräten auf Provinz- und lokaler Ebene (USDOS 20.3.2023).
Das Strafgesetzbuch stellt erzwungenen oder nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr oder
sexuelle Handlungen unter Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt, den Missbrauch einer 
(finanziellen oder offiziellen) Machtposition und die Ausnutzung der Unfähigkeit einer Person, sich 
selbst zu schützen, unter Strafe; das Gesetz sieht je nach den Umständen Haftstrafen von einem 
Jahr bis lebenslänglich vor. Das Strafgesetzbuch stellt die Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe 
(USDOS 20.3.2023).
Häusliche Gewalt nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. 
FH 2023, ÖB 3.2023) und in der Mehrzahl der Fälle straflos (ÖB 3.2023). Die Bekämpfung von 
häuslicher Gewalt ist Teil des anerkannten Ausbildungsprogramms der Polizeiakademie und in 
allen Stellenbeschreibungen für Polizeibeamte enthalten. Eine spezielle nationale Polizeieinheit 
widmet sich der Bekämpfung von häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023).
Häusliche  Gewalt  ist  ebenfalls  eine  Straftat,  für  die  die  Täter  verwaltungsrechtlich  oder 
strafrechtlich bestraft werden können, im letzteren Fall mit einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei 
Jahren (USDOS 20.3.2023). In einem Bericht der UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen 
Frauen vom April 2022 wurde festgestellt, dass bei der Verhütung von Gewalt gegen Frauen 
Fortschritte erzielt wurden, aber auch eine breitere Definition dieser Gewalt über die häusliche 
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Gewalt hinaus sowie eine weitere Harmonisierung der nationalen Gesetze und mit internationalen
Standards gefordert (FH 2023).
Es gab 20 Heime und 17 zentrale Anlaufstellen für Opfer häuslicher Gewalt, die von der Polizei, 
Nichtregierungsorganisationen,  lokalen  Regierungsbehörden  und  Krankenhäusern  betrieben 
wurden.  Alle  Heime  arbeiteten  nach  Standardverfahren,  die  vom  Nationalen  Zentrum  gegen 
Gewalt entwickelt wurden. Die zentralen Anlaufstellen, die sich hauptsächlich in Krankenhäusern 
befanden,  boten  Notunterkünfte  für  maximal  72  Stunden.  Die  relativ  geringe  Anzahl  von 
Unterkünften in ländlichen Gebieten stellte ein Problem für die Opfer häuslicher Gewalt in diesen 
Gebieten dar (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung unterhält eine landesweite Datenbank über Täter häuslicher Gewalt, und wer ein 
zweites Mal häusliche Gewalt ausübt, wird automatisch strafrechtlich verfolgt. Die Regierung hat 
die Gesetze gegen Vergewaltigung und häusliche Gewalt nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 
20.3.2023).
Das Mongolian Gender Equality Center (MGEC) arbeitet mit NGOs und staatlichen mongolischen 
Stellen  zusammen  und  unterstützt  Opfer  von  Menschenhandel,  Gewalt  gegen  Frauen  und 
geschlechtsspezifischer Diskriminierung (ÖB 3.2023).
Das Strafgesetzbuch sieht in Fällen von sexueller Belästigung Geldstrafen oder obligatorische 
Schulungen vor. Das Arbeitsgesetz verpflichtet die Arbeitgeber, Maßnahmen zur Verhinderung 
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu ergreifen, unter anderem durch die Festlegung interner 
Regeln für sexuelle Belästigung und die Bearbeitung von Beschwerden (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung setzte die Gesetze gegen sexuelle Belästigung wirksam durch; NRO bezeichneten
die Gesetze jedoch als unzureichend und stellten fest, dass es in der Gesellschaft an Bewusstsein 
und Konsens darüber mangelt, was unangemessenes Verhalten darstellt, was es schwierig macht, 
das  Ausmaß  des Problems  zu  erfassen.  Nach  Eingang  einer  Beschwerde  wegen  sexueller 
Belästigung kann die NHRC eine Untersuchung einleiten und anschließend ein Schreiben an den 
Arbeitgeber senden, in dem sie Verwaltungssanktionen gegen die beschuldigte Partei empfiehlt 
(USDOS 20.3.2023).
Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen seitens der 
Regierungsbehörden.  Die  Regierung  gewährte  Überlebenden  sexueller  Gewalt  Zugang  zu 
Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Überlebenden von Vergewaltigungen wird 
innerhalb von fünf Tagen eine Notfallverhütung angeboten (USDOS 20.3.2023).
Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der 
Männer. Geschiedenen Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu (ÖB 3.2023).
Quellen:
- FH  –  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Mongolia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 1.12.2023
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-IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022,
Mongolei,  https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf,  Zugriff 
7.12.2023
-ÖB  –  Österreichische  Botschaft  Peking  [Österreich]  (3.2023):  Asylländerbericht  2022, 
Mongolei, Zugriff 28.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
18.2. Kinder
Die Staatsbürgerschaft wird von den Eltern abgeleitet. Geburten werden sofort registriert, und eine 
Registrierungsnummer wird über ein vom Gesundheitsministerium, dem nationalen Statistikamt 
und der staatlichen Registrierungsbehörde gemeinsam entwickeltes Online-System vergeben. Die 
Nichtregistrierung  kann  zur  Verweigerung  von  öffentlichen  Dienstleistungen  führen  (USDOS 
20.3.2023).
Die Mongolei ist ein junges Land, in dem Kinder und Jugendliche fast ein Drittel der Bevölkerung 
ausmachen. Dennoch leben 28,9 % der Kinder in armen Haushalten, und diese Kinder machen 46 
%  der  armen  Menschen  mit  einem  Einkommen  unterhalb  der  Armutsgrenze  aus.  Die  weit 
verbreitete Einkommensarmut untergräbt das Wohlergehen der Kinder (IOM 7.2022).
Die  Mongolei  ist  ein  Ursprungs-  und  Transitland  für  den  illegalen  Handel  von Personen  zur 
sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution (ÖB 3.2023).
Das  Strafgesetzbuch  enthält  ein  spezielles  Kapitel  über  Straftaten  gegen  Kinder,  darunter 
Aussetzen, Herbeiführen von Abhängigkeit, Heranziehen von Kindern zu kriminellen Aktivitäten 
oder gefährlicher Arbeit, Zwangsbettelei und Heranziehen von Kindern zur Pornografie (USDOS 
20.3.2023).
Kindesmissbrauch war ein großes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt 
(USDOS  20.3.2023;  vgl.  ÖB  3.2023)  und  sexuellem  Missbrauch.  Die  Behörde  für  Familien-, 
Kinder- und Jugendentwicklung betrieb eine Hotline zur Meldung von Kindesmissbrauch, ein
Notdienstzentrum  und  ein  Heim  für  Kinder,  die  Opfer  von  Missbrauch  wurden.  Das  von  der 
Regierung  betriebene  Heim  diente  Opfern  von  häuslicher  Gewalt,  sexuellem  Missbrauch, 
Vernachlässigung  und  Aussetzung  von  Kindern,  verfügte  jedoch  nicht  über  ausreichende 
Kapazitäten, um besonders gefährdete Kinder separat unterzubringen (USDOS 20.3.2023).
Obwohl  illegal,  war  die  kommerzielle  sexuelle  Ausbeutung  von  Kindern  unter  18  Jahren  ein 
Problem. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren. Auf Verstöße gegen das 
Gesetz wegen Vergewaltigung (definiert als Geschlechtsverkehr mit einer Person unter 16 Jahren, 
der  nicht  mit  körperlicher  Gewalt  oder  der  Androhung  von  Gewalt  verbunden  ist)  steht  eine 
Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis. Diejenigen, die Kinder dem Sexhandel oder der sexuellen 
Ausbeutung aussetzen, werden mit einer Höchststrafe von 20 Jahren Gefängnis oder bei Vorliegen 
erschwerender Umstände mit lebenslanger Haft bestraft. Das Gesetz verbietet Kinderpornografie 
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und die Behörden setzten das Gesetz durch. Die Höchststrafe für die Beteiligung von Kindern an
pornografischen Darstellungen beträgt acht Jahre Freiheitsentzug (USDOS 20.3.2023).
Auch die Vernachlässigung von Kindern war ein Problem. Einige Kinder wurden zu Waisen oder 
liefen von zu Hause weg, weil sie vernachlässigt oder von ihren Eltern misshandelt wurden. 
Polizeibeamte gaben an, dass sie Kinder misshandelnder Eltern in Heime schickten, aber einige 
Beobachter wiesen darauf hin, dass viele zu den misshandelnden Eltern zurückgebracht wurden. 
In jeder Provinz und in allen Bezirkspolizeibehörden Ulaanbaatars gab es einen spezialisierten 
Polizeibeamten, der für die Untersuchung von Straftaten gegen oder von Jugendlichen zuständig 
war (USDOS 20.3.2023).
Der Kinderschutz auf Gemeindeebene wird von den multidisziplinären Teams (MDT) gewährleistet, 
die  sich  aus  Sozialarbeitern,  Gemeindearbeitern,  Gesundheits-  und  Bildungsexperten, 
Polizeibeamten und den Gouverneuren der Khoroos und Soums zusammensetzen. Die Regierung 
stellt allen Kindern unter 16 Jahren eine kostenlose Gesundheitsversorgung zur Verfügung (IOM 
7.2022).
Es gab vereinzelte Berichte über Kinderzwangsarbeit, einschließlich Zwangsbettelei, aber es gab 
im Laufe des Jahres keine strafrechtliche Verfolgung von Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023).
Das  gesetzliche  Mindestalter  für die  Eheschließung  liegt  bei  18  Jahren,  mit  gerichtlich 
genehmigten Ausnahmen für Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren und mit Zustimmung der 
Eltern oder Erziehungsberechtigten (USDOS 20.3.2023).
Im Jahr 2022 machte die Mongolei moderate Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten 
Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Das überarbeitete Arbeitsgesetz der Mongolei enthält ein
formelles Verbot der Ausbeutung von Kinderarbeit und setzt das Mindestalter für die Arbeit auf 15 
Jahre  fest.  Die  Nationale  Menschenrechtskommission  der  Mongolei  hat  außerdem  mit 
Unterstützung der Internationalen Arbeitsorganisation eine qualitative Studie über Kinderarbeit 
veröffentlicht.  Darüber  hinaus  hat  die  Regierung  im  Rahmen  der  Child  Protection  Compact 
Partnership  Sozialarbeiter  und  Pädagogen  in  der  Gemeinde  in  der  Prävention  des 
Menschenhandels  und  der  Identifizierung  der  Opfer  geschult.  Mit  dem  überarbeiteten 
Arbeitsgesetz wurden unangekündigte Arbeitsinspektionen legalisiert, die zu Sanktionen führen 
können (USDOL 26.9.2023).
Kinder in Haushalten, die von ethnischen Minderheiten wie den Kasachen oder Tsaatan geführt
werden,  werden  durch  Indikatoren  in  den  Bereichen  Gesundheit,  Bildung  und  Schutz  als 
benachteiligt anerkannt. Kinder mit Behinderungen haben nur begrenzten Zugang zu sozialen
Diensten und sind Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt (IOM 7.2022).
Quellen:
-IOM  –  Internationale  Organisation  für  Migration  (7.2022):  Länderinformationsblatt  2022, 
Mongolei,  https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf,  Zugriff 
7.12.2023
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-ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022,
Mongolei, Zugriff 28.12.2023
-USDOL – US Department of Labor [USA] (26.9.2023): 2022 Findings on the Worst Forms of 
Child Labor: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2098506.html, Zugriff 7.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
18.3. Sexuelle Minderheiten
Es gab keine Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen 
Erwachsenen unter Strafe stellten (USDOS 20.3.2023; vgl. BMEIA 12.12.2023c, AA 14.12.2023), 
aber gesellschaftlich nicht akzeptiert (BMEIA 12.12.2023c).
Das Gesetz  verbietet  Diskriminierung  aufgrund  der  sexuellen  Ausrichtung  und  der 
Geschlechtsidentität, doch wurden diesbezügliche Fälle nur selten bei der Polizei oder
Staatsanwaltschaft registriert (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 14.12.2023).
Das Gesetz erkennt gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht an (USDOS 20.3.2023).
LGBTQI+-Personen  wurden  sowohl  in  der  Öffentlichkeit  als  auch  zu  Hause  diskriminiert  und 
berichteten  von  Angst  vor  Obdachlosigkeit  und  häuslicher  Gewalt.  Es  wurde  berichtet,  dass 
LGBTQI+-Personen in ländlichen Gebieten stärker diskriminiert werden und mehr Angst haben als 
in Ulaanbaatar, was auf ein geringeres öffentliches Bewusstsein und einen begrenzten Zugang zu 
den Online-Medien zurückzuführen ist (USDOS 20.3.2023).
NRO, die NHRC und Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft berichteten, dass Unternehmen nur 
selten  LGBTQI+-Personen  einstellten,  die  offen  über  ihre  sexuelle  Orientierung  oder 
Geschlechtsidentität sprachen, und dass LGBTQI+-Personen, die ihren Status am Arbeitsplatz 
offenlegten,  häufig  mit  Diskriminierung  konfrontiert  waren,  einschließlich  der  Möglichkeit  einer 
Entlassung. Unrechtmäßig entlassene LGBTQI+-Personen suchten selten den Rechtsweg, um zu 
vermeiden, dass sie ihren Status offenlegen und das Risiko der Diskriminierung erhöhen (USDOS 
20.3.2023).
Die Nichtregierungsorganisation LGBT Center erhielt Berichte über Drohungen und Gewalt gegen 
LGBTQI+-Personen, wobei es sich in den meisten Fällen um junge Menschen handelte, die ihren 
LGBTQI+-Status gegenüber ihren Familien offenlegten oder deren Familien herausfanden, dass 
sie LGBTQI+ sind (USDOS 20.3.2023).
Berichte  aus  der  LGBTQI+-Gemeinschaft  deuten  auf  ein  mangelndes  Verständnis  der 
Gesundheitsdienstleister für sexuelle Minderheiten sowie auf ein mangelndes Verständnis der
physischen  und  psychischen  Probleme  hin,  mit  denen  Mitglieder  der  LGBTQI+-Gemeinschaft 
konfrontiert sein könnten (USDOS 20.3.2023). 
Die rechtliche Anerkennung des Geschlechts ist möglich, doch müssen die Betroffenen einen 
ärztlichen Nachweis über einen medizinischen Eingriff vorlegen (USDOS 20.3.2023).
NRO  berichten,  dass  es  Fälle  von  so  genannten  Konversionstherapien  gibt,  einschließlich 
psychologischer  Zwangsbehandlung  und  religiöser  Rituale,  die  auf  Jugendliche  und  junge 
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Erwachsene abzielen und versuchen, die sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität einer
Person zu ändern. Befürworter berichten, dass so genannte geschlechtsangleichende Operationen 
und  Hormonbehandlungen  bei  intersexuellen  Kindern,  wenn  sie  noch  sehr  jung  sind,  zur 
medizinischen Standardpraxis gehören (USDOS 20.3.2023).
LGBT+-Personen sind mit einer gewissen gesellschaftlichen Diskriminierung konfrontiert, die sie 
daran  hindert,  sich  für  ihre  Interessen  im  politischen  Bereich  einzusetzen.  Öffentliche 
Veranstaltungen zur Unterstützung der Gleichstellung von LGBT+-Personen haben in den letzten 
Jahren an Teilnehmerzahl und Sichtbarkeit zugenommen (FH 2023).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842,
Zugriff 14.12.2023
-BMEIA – BM Europapolitische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.12.2023c): 
Mongolei,  Besondere  Bestimmungen, 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/mongolei, Zugriff 12.12.2023
- FH  –  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Mongolia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 6.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 7.12.2023
 19. Bewegungsfreiheit
Das  Gesetz  sieht  Freizügigkeit  von  Reisen  im  Inland,  Auslandsreisen,  Auswanderung  und 
Rückführung  vor,  und  die  Regierung  respektierte  diese  Rechte  im  Allgemeinen  (USDOS 
20.3.2023; vgl. FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, 
werden von den Gerichten überwacht (FH 2023).
Quellen:
- FH  –  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Mongolia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 5.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 7.12.2023
 20. IDPs und Flüchtlinge
Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen 
(UNHCR)  und  anderen  humanitären  Organisationen  zusammen,  um  den  vom  UNHCR 
anerkannten Flüchtlingen, Asylbewerbern und anderen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren 
(USDOS 20.3.2023).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 26
21

- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights
Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 19.12.2023
 21. Grundversorgung und Wirtschaft
Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Mit einem Anteil von rund 
23 % am Bruttoinlandsprodukt zählt der Bergbausektor zur treibenden Wirtschaftskraft des Landes 
(ÖB 3.2023).
Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info 
Index, ohne Datum; vgl. WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der 
Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum).
Mehr als die Hälfte der Stadtbevölkerung Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen).
Diese  bestehen  fast  ausschließlich  aus  traditionellen  Jurten  und  verfügen  nicht  über  die 
notwendige  Infrastruktur  wie  Straßen,  Elektrizität,  Kanalisation,  Wasserleitungen,  sanitäre 
Einrichtungen und Heizung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die 
Wohnungsversorgung  noch  schlimmer.  Landflucht  ist  seit  mehreren  Jahren  ein  konstantes 
Problem. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die 
gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich darum, ihre Grundbedürfnisse 
(v.a. Nahrung, Kleidung, etc.) zu stillen (ÖB 3.2023).
Neben dem Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten ist der Arbeitsmarkt in 
der Mongolei durch einen Mangel an Qualifikationen in bestimmten Sektoren und ein allgemeines 
Missverhältnis  zwischen  Angebot  und  Nachfrage  nach  Qualifikationen,  die  Abhängigkeit  von 
saisonaler und befristeter Beschäftigung, geschlechtsspezifische Ungleichheiten und besondere 
Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Altersgruppen (sowohl für sehr junge 
Menschen als auch für die Generation der 40-Jährigen und älter) gekennzeichnet. Außerdem ist 
fast ein Drittel der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft tätig, wo Produktivität, Löhne und Gehälter 
vergleichsweise niedrig sind (IOM 7.2022).
Das MLSP (Ministerium für Arbeit und Sozialschutz), die Arbeitsministerien in den Provinzen und 
Bezirken  und  die  Arbeitsämter  setzen  die  staatliche  Beschäftigungspolitik  um.  Private 
Arbeitsvermittler  (hauptsächlich  in  der  Hauptstadt)  bieten  Dienstleistungen  zur 
Beschäftigungsförderung an. Offene Stellen werden in einer einheitlichen Datenbank erfasst, die 
an Büroterminals und über das Internet leicht zugänglich ist (IOM 7.2022).
Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist eine mindestens 24-monatige versicherte
Beschäftigung, von der die letzten 6 Monate ununterbrochen sein müssen (IOM 7.2022).
Nach Definition des Internationalen Währungsfonds (IMF) gehört die Mongolei aufgrund seiner 
Wirtschaftsleistung zu den Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen 
von  3.998  Euro  gehört  die  Mongolei  zu  den  Ländern  mit  niedrigerem  Mitteleinkommen 
(laenderdaten.info, index, ohne Datum). 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 26
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