mont-lib-2024-02-09-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und 
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels 
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung 
im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In 
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen
im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt 
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine 
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der
Staatendokumentation.
Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten 
Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete 
Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
Länderspezifische Anmerkungen
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Montenegro wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als siche-
rer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus, geben die jüngsten Ak-
tualisierungen der Länderinformationen zu Montenegro keinen Anlass zur Änderung der 
länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der 
HStV.
COVID-19:
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: 
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports.
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: 
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942
3467b48e9ecf6 .
Ukrainer:
Seit Beginn des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine kamen laut UNHCR mehr als 120.000 
ukrainische und russische Staatsangehörige nach Montenegro, viele sind jedoch weitergereist 
oder zurückgekehrt. Mehr als 26.000 russische Staatsangehörige leben dauerhaft oder 
überwiegend in Montenegro, hinzu kommen inzwischen ca. 32.000 Geflüchtete aus der Ukraine, 
die sich längerfristig in Montenegro aufhalten. Die Regierung arbeitet mit dem Roten Kreuz, 
UNHCR, IOM und NGOs zusammen, um Unterkunft, Grundversorgung und andere Unterstützung 
bereitzustellen. 6.534 ukrainische Kriegsflüchtlinge (ukrainische Staatsangehörige, Staatenlose mit 
letztem Wohnsitz in der Ukraine sowie Personen mit ukrainischem Schutzstatus) haben einen 
befristeten Schutzstatus von bis zu einem Jahr erhalten (Stand: November 2022). Dieser 
Personenkreis erhält freie medizinische Versorgung, Bildung, Unterkunft und die Möglichkeit einer 
Arbeitsaufnahme. UNHCR hat zusätzlich zu seiner Niederlassung in Podgorica Außenstellen in 
Bar, Budva und Herceg Novi für Flüchtlinge aus der Ukraine eröffnet (AA 26.5.2023).
Montenegro beherbergt nach wie vor die höchste Zahl ukrainischer Staatsangehöriger in den 
westlichen Balkanstaaten, sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zur Bevölkerung (1 
Prozent) (EK 8.11.2023). 
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Montenegro  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  April  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2092799/Ausw%C3%A4rtiges_Am  t   %2C_Bericht_im_Hinblick_a  
uf_die_Einstufung_von_Montenegro_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_
a_AsylG_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf,  Zugriff  24.1.2024EK  -  Europäische 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 35
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Kommission  (8.11.2023):  Montenegro  2023  Report  [SWD(2023)  694  final], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2101213/SWD_2023_694+Montenegro+report.pdf,  Zugriff 
30.1.2024
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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen.............................................................6
2. Politische Lage.......................................................................................................................7
3. Sicherheitslage......................................................................................................................9
4. Rechtsschutz / Justizwesen...................................................................................................9
5. Sicherheitsbehörden............................................................................................................12
6. Korruption.............................................................................................................................13
7. Wehrdienst und Rekrutierungen..........................................................................................15
8. Allgemeine Menschenrechtslage.........................................................................................16
1. Folter............................................................................................................................. 17
2. Haftbedingungen...........................................................................................................18
3. NGOs/Menschenrechtsaktivisten..................................................................................19
4. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition...................................................20
5. Meinungs- und Pressefreiheit........................................................................................21
6. Religionsfreiheit............................................................................................................. 23
9. Todesstrafe...........................................................................................................................24
10. Minderheiten........................................................................................................................ 24
1. Roma, Ashkali und Balkan-Ägypter (RAE)....................................................................26
11. Relevante Bevölkerungsgruppen.........................................................................................27
1. Frauen...........................................................................................................................27
2. Sexuelle Minderheiten...................................................................................................30
3. Kinder............................................................................................................................31
12. Bewegungsfreiheit...............................................................................................................32
13. Grundversorgung und Wirtschaft.........................................................................................32
14. Medizinische Versorgung.....................................................................................................34
15. Rückkehr.............................................................................................................................. 35
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden
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2. Politische Lage
Montenegro ist eine parlamentarische Republik. Staatsoberhaupt ist Präsident Jakov Milatović (seit 
20.05.2023), Regierungschef ist Premierminister Milojko Spajić (seit 31.10.2023) (AA 6.11.2023).
Der Staatspräsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Das Parlament besteht aus einer Kammer 
mit 81 Sitzen. Die Abgeordneten werden in direkter, freier, gleicher und geheimer Wahl für vier 
Jahre gewählt. Es gilt eine Dreiprozenthürde, außer für Parteien ethnischer Minderheiten (AA 
9.10.2023). Der Präsident ernennt den Premierminister, der vom Parlament bestätigt wird (USDOS 
20.3.2023; vgl. FH 2023).
Montenegro wurde 2006 von Serbien unabhängig. Die Verfassung garantiert alle demokratischen 
Grundrechte (AA 9.10.2023). 
In der 1. Runde der montenegrinischen Präsidentschaftswahl am 19. März 2023 lag der 
Amtsinhaber Milo Ðukanović mit 37,2 Prozent der Stimmen vor Herausforderer Jakov Milatović 
(26,6 Prozent) von der Partei „Europa jetzt!“ (DS 19.3.2023). Bei der Stichwahl am 2. April 2023
gewann Milatović schließlich mit über 60 Prozent der Stimmen gegen den bis dahin dienstältesten 
Staatschef Europas Ðukanović. Die Wahlbeteiligung lag bei 70,7 Prozent, etwa 542.000 Bürger 
waren wahlberechtigt. Milatović wird unter anderem von europäisch orientierten Reformkräften in 
Montenegro unterstützt (DS 3.4.2023).
Die Zentrumspartei "Europa jetzt!" unter Parteichef und Ex-Finanzminister Milojko Spajić gewann 
am 11. Juni 2023 die Parlamentswahl in Montenegro mit über 25 Prozent der Stimmen. Die bis 
dahin regierende DPS kam mit knapp 24 Prozent auf den zweiten Platz. Sie wurde jahrelang von 
Ex-Präsident Milo Ðukanović geleitet. Die Wahlbeteiligung lag mit 56,4 Prozent auf einem 
Rekordtief (DS 12.6.2023). Nach langem Tauziehen wählte das Parlament Spajić schließlich Ende 
Oktober 2023 zum neuen Premierminister. Ausschlaggebend bei dem Votum waren die Stimmen 
der Abgeordneten der offen proserbischen und prorussischen Allianz ZBCG (früher: DF). Diese ist 
zwar formell nicht Teil der neuen Mitte-Rechts-Koalition von Spajić, erhält aber im Gegenzug für 
die Unterstützung wichtige Positionen in Staatsverwaltung, staatlichen und staatsnahen 
Unternehmen. "Europa jetzt“ (PES) ist selbst nicht homogen, Staatspräsident Milatović steht für 
ihren proserbischen Flügel. Die neue Regierung besteht formell aus Ministern der PES, zweier 
kleinerer proserbischer Parteien sowie aus Vertretern der ethnischen Albaner. In seiner 
Regierungserklärung betonte Spajić, dass er den Beitritt Montenegros zur EU vorantreiben und die 
Justiz im Kampf gegen Korruption und organisiertes Verbrechen stärken wolle (DS 31.10.2023).
Wahlbeobachtungsmissionen der OSZE überwachten die Präsidentschafts- und 
Parlamentswahlen und bewerteten beide Wahlen als friedlich und wettbewerbsorientiert, trotz 
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einiger Mängel im Ablauf. Der rechtliche Rahmen erfordert eine umfassende Reform und 
Harmonisierung der Wahlgesetzgebung, des Stimm- und Wahlrechts, der Transparenz, der 
Streitbeilegungsmechanismen und der Aufsicht über die Wahlkampffinanzierung und Medien. 
Diese und andere Fragen sind nach wie vor ungelöst. Das Fehlen eines funktionsfähigen 
Verfassungsgerichts zwischen September 2022 und Februar 2023 beeinträchtigte den 
Wahlprozess erheblich (EK 8.11.2023).
Generell sind Wahlen in Montenegro frei. Lokale sowie internationale Wahlbeobachter tragen 
regelmäßig dazu bei, dass der Wahlvorgang im Wesentlichen korrekt abläuft. Begünstigt durch die 
zahlenmäßig geringe Wählerschaft versuchen mehrere Parteien jedoch regelmäßig, 
Wahlergebnisse u. a. durch direkte finanzielle Zuwendungen an einzelne Wähler in illegitimer oder 
illegaler Weise zu beeinflussen. Wesentlicher, das Wahlergebnis beeinflussender Faktor ist die 
Teilnahme von zahlreichen Angehörigen der montenegrinischen Auslands-Diaspora: Diese reisen 
zum Teil mit finanzieller Unterstützung der jeweiligen Parteien aus dem Ausland zur Stimmabgabe 
an. Eine auch von der internationalen Gemeinschaft nachdrücklich angemahnte Wahlrechtsreform 
steht weiterhin aus (AA 26.5.2023).
Montenegro verhandelt seit 2012 über einen EU-Beitritt, ließ aber in den vergangenen Jahren bei 
den nötigen Reformbemühungen nach (DS 31.10.2023). Ein EU-Beitritt wird von der Bevölkerung 
mit großer Mehrheit befürwortet und bleibt oberstes außenpolitisches Ziel fast aller politischen 
Parteien. Seit einigen Jahren gibt es in den Beitrittsverhandlungen jedoch kaum noch Fortschritte, 
weil entscheidende Reformen nicht unternommen werden. Der Schwerpunkt der Verhandlungen 
liegt auf der Erfüllung der Etappenziele (interim benchmarks) der Rechtsstaatskapitel 23 (Justiz 
und Grundrechte) und 24 (Recht, Freiheit, Sicherheit, u. a. Kampf gegen organisierte Kriminalität 
und Korruption) des EU-Aquis (AA 26.5.2023).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Montenegro als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2092799/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick
_auf_die_Einstufung_von_Montenegro_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7
_29_a_AsylG_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 24.1.2024
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.11.2023): Montenegro: Steckbrief, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/montenegro-node/montenegro/216320, 
Zugriff 24.1.2024
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2023): Montenegro: Politisches Porträt, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/montenegro-node/politisches-portraet/
216348, Zugriff 24.1.2024
- DS – Der Standard (19.3.2023): Ðukanović und Milatović in Montenegro in Stichwahl, 
https://www.derstandard.at/story/2000144669817/djukanovic-und-milatovic-in-montenegro-in-
stichwahl, Zugriff 24.1.2024
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 35
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- DS – Der Standard (3.4.2023): Montenegros neuer Staatschef Milatović ist ein ziemlich 
unbekannter Sieger, https://www.derstandard.at/story/2000145167648/montenegros-neuer-
staatschefmilatovic-ein-ziemlich-unbekannter-sieger, Zugriff 24.1.2024
- DS – Der Standard (12.6.2023): Neue Zentrumspartei gewinnt Wahl in Montenegro, 
https://www.derstandard.at/story/3000000174240/neue-zentrumspartei-gewinnt-wahl-in-
montenegro, Zugriff 24.1.2024
- DS - Der Standard (31.10.2023): Montenegro hat fast fünf Monate nach der Wahl eine neue 
Regierung, https://www.derstandard.at/story/3000000193251/montenegro-hat-fast-fuenf-
monate-nach-den-wahlen-eine-neue-regierung, Zugriff 24.1.2024
- EK - Europäische Kommission (8.11.2023): Montenegro 2023 Report [SWD(2023) 694 final], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2101213/SWD_2023_694+Montenegro+report.pdf, Zugriff 
30.1.2024
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Montenegro, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2088541.html, Zugriff 8.2.2024
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Montenegro, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089698.html, Zugriff 25.1.2024
 3. Sicherheitslage
Montenegro ist NATO-Mitglied (AA 9.10.2023).
Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig (AA 17.8.2023). Das Staatsgebiet von Montenegro
beinhaltet keine Konfliktregionen (AA 26.5.2023).
Gewaltverbrechen stellen für die Bevölkerung kein nennenswertes Problem dar, obwohl es in den 
letzten Jahren zu mehreren Morden unter rivalisierenden kriminellen Banden gekommen ist (FH 
2023). 
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (9.10.2023):  Montenegro:  Politisches  Porträt, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/montenegro-node/politisches-portraet/
216348, Zugriff 24.1.2024
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Montenegro  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  April  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2092799/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_a
uf_die_Einstufung_von_Montenegro_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_
a_AsylG_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 24.1.2024
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.8.2023): Montenegro: Reise- und Sicherheitshinweise, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/montenegro-node/montenegrosicherheit/
216330, Zugriff 24.1.2024
- FH  -  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  -  Montenegro, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2088541.html, Zugriff 8.2.2024
 4. Rechtsschutz / Justizwesen
Mangelnde Einigungsfähigkeit der Politik führt auch weiterhin dazu, dass zahlreiche Positionen im 
Justizbereich unbesetzt, unvollständig oder nur kommissarisch besetzt sind, was nicht nur die 
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Rechtsprechung, sondern auch notwendige Reformen im Justizsystem beeinträchtigt (AA 
26.5.2023).
Montenegro ist nach wie vor mäßig auf die Anwendung des EU-Besitzstands und der 
europäischen Standards im Bereich Justiz und Grundrechte vorbereitet, hat aber insgesamt 
begrenzte Fortschritte gemacht. Keine Fortschritte wurden bei der Justizreform erzielt, dem bisher 
schwierigsten Bereich der Rechtsstaatlichkeit. Das Justizsystem befindet sich weiterhin in einer
tiefen institutionellen Krise, die sich in schwacher Führung, einem Mangel an strategischer Vision 
und schlechter Planung niederschlägt und auch die Rechtsprechung beeinträchtigt. Es gibt auch 
weiterhin Probleme bei der Rechenschaftspflicht. Montenegro erfüllt weiterhin seine 
Verpflichtungen in Bezug auf die Grundrechte gemäß internationalen Menschenrechtsinstrumenten 
und -gesetzen (EK 8.11.2023).
Es lassen sich keine diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis und keine 
unverhältnismäßige Bestrafung feststellen. Effektivität und Unabhängigkeit der Justiz sind nicht 
vollständig gewährleistet. Die montenegrinische Justiz arbeitet am Abbau eines über Jahre 
gewachsenen Verfahrensstaus. Professionalisierung und Unabhängigkeit des Justizsystems sind 
zentrale Forderungen der Europäischen Union gegenüber Montenegro im Rahmen des 
Beitrittsprozesses. Mit den am 31. Juli 2013 vom Parlament angenommenen 
Verfassungsänderungen, (Modifizierung der Verfahren zur Ernennung der Richter, der 
Verfassungsrichter und des Generalstaatsanwaltes) und der Einrichtung einer 
Sonderstaatsanwaltschaft im Juni 2015 für die Bekämpfung von organisierter Kriminalität und 
Korruption auf hoher Ebene, wurden hierfür wichtige Voraussetzungen geschaffen. Gleichwohl 
erfolgt die Auswahl von Richtern bzw. die Besetzung der Gremien zur Auswahl von Richtern und 
Staatsanwälten weiterhin vielfach in einem hoch politisierten Verfahren. Wenn eine politische 
Einigung im Parlament nicht erzielt werden kann, bleiben die entsprechenden Positionen, mitunter 
über Jahre, vakant oder werden nur geschäftsführend besetzt. Die weit in die Zeit vor der
Unabhängigkeit Montenegros zurückreichenden Defizite insbesondere im Bereich der Bekämpfung
von Korruption und organisierter Kriminalität hatten zu einer partiellen Straffreiheit geführt. So 
konnten Dutzende Mordfälle an hochrangigen Amtsträgern oder Intellektuellen in der Zeit von der 
Unabhängigkeit bis heute nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden. Neben diesen Mordfällen 
gibt es im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität eine Reihe von Vorwürfen über 
Drohungen, Einschüchterungen und Korruption, deren Hintergründe im Einzelfall nicht geklärt oder 
justiziell aufgearbeitet werden konnten. Ähnliches gilt für Übergriffe gegen oder Einschüchterungen 
von Oppositionellen und Medienvertretern. Zuletzt wurden auch aktuelle und ehemalige 
Spitzenvertreter des Justiz- und Strafverfolgungssystems unter dem Vorwurf der Korruption bzw. 
Zusammenarbeit mit Strukturen der organisierten Kriminalität festgenommen. Unter ihnen sind 
eine ehemalige Vorsitzende des Obersten Gerichtshofs, ein stellvertretender Sonder-
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Generalstaatsanwalt sowie der Leiter der Kriminalpolizei. In keinem der Fälle ist jedoch bislang ein 
Urteil ergangen (AA 26.5.2023).
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor. Verfassung und Gesetze 
sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz hat dieses Recht im 
Allgemeinen durchgesetzt. Systembedingte Schwächen wie politische Einflussnahme und 
langwierige Verfahren, uneinheitliche Gerichtspraktiken und eine relativ nachsichtige
Strafzumessung schwächen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Effizienz und Unparteilichkeit 
der Justiz. Nach Angaben von NGOs lehnten die Gerichte in den meisten Fällen Zivilklagen wegen 
angeblicher Menschenrechtsverletzungen entweder ab oder verhandelten sie nur langsam. Wenn 
einheimische Gerichte Entscheidungen zu Menschenrechtsfragen fällten, befolgte die Regierung 
diese im Allgemeinen. Das Büro des Ombudsmanns stellte fest, dass die Zahl der Beschwerden 
über angebliche gerichtliche Verletzungen von Bürgerrechten zuletzt höher war als in den 
vergangenen Jahren, einschließlich Verletzungen des Rechts auf Unschuldsvermutung und des 
Rechts auf Privatsphäre. Nach Ausschöpfung aller anderen zur Verfügung stehenden wirksamen 
Rechtsbehelfe können die Bürger angebliche Menschenrechtsverletzungen vor dem 
Verfassungsgericht anfechten. NGOs und einige Aufsichtsbehörden äußerten ihre Frustration über 
die langsame Arbeit des Verfassungsgerichts. Das Büro des Ombudsmanns stellte fest, dass 
bereits vor den Verzögerungen durch die COVID-19-Pandemie die lange Dauer von Prozessen, 
insbesondere von solchen, die als vorrangig eingestuft wurden, das Vertrauen der Bürger in das 
Gerichtssystem untergraben hat. Sobald der nationale Rechtsweg ausgeschöpft ist, können 
Einzelpersonen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, beim Europäischen Gerichtshof für 
Menschenrechte (EGMR) Beschwerde wegen angeblicher Verstöße der Regierung gegen die 
Europäische Menschenrechtskonvention einlegen. Die meisten Beschwerden beim EGMR 
beziehen sich auf Verstöße gegen das Recht auf ein faires Verfahren, einschließlich der Länge des
Verfahrens. Die Regierung hält sich traditionell an die Entscheidungen des EGMR (USDOS 
20.3.2023).
Die verfassungsrechtlichen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht 
konsequent eingehalten. Gerichtsverfahren sind langwierig und oft sehr bürokratisch, vor allem 
wenn es um geschäftliche Angelegenheiten geht. Die Polizei hält Verdächtige häufig lange in 
Untersuchungshaft, um die Ermittlungen abzuschließen. Die Gerichte sind finanziell schlecht 
ausgestattet und oft überlastet (FH 2023). Im Jahr 2022 wurde das Funktionieren des 
montenegrinischen Justizsystems durch den Verlust der Beschlussfähigkeit des 
Verfassungsgerichts stark beeinträchtigt, als ein Richter Mitte September in den Ruhestand ging 
und nur noch drei von sieben Richtern auf der Richterbank saßen. Das Parlament hatte es bereits 
versäumt, die anderen freien Stellen zu besetzen, für die eine Mehrheit erforderlich ist. In ähnlicher 
Weise wurde nur eines der vier nichtständigen Mitglieder des Justizrats ernannt, nachdem die 
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