norw-lib-2025-06-25-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und  
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der 
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf  
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels 
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß  
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige 
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.  
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen  
Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung 
im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In  
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen  
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus 
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt  
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen  
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen  
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder 
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als  
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für  
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine 
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter  
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der  
Staatendokumentation.
Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten 
Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete  
Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Länderspezifische Anmerkungen
Keine.
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................ 5
 2. Allgemeines zum Asylverfahren................................................................................................ 6
 3. Dublin-Rückkehrer.................................................................................................................... 6
 4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable.....................................................6
 5. Non-Refoulement...................................................................................................................... 8
 6. Versorgung................................................................................................................................9
6.1. Medizinische Versorgung................................................................................................... 10
 7. Schutzberechtigte....................................................................................................................11
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
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2. Allgemeines zum Asylverfahren
Die Norwegische Direktion für Einwanderung (Utlendingsdirektoratet, UDI) ist die zentrale Stelle für 
alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen und somit auch für die Abwicklung des 
Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die 
Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig (UDI o.D.a). Es existiert ein rechtsstaatliches 
Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (UDI o.D.b; vgl. NOAS o.D).
Quellen:
- NOAS - Norwegian Organisation for Asylum Seekers (ohne Datum): The Asylum Process in  
Norway, http://www.noas.no/the-asylum-process-in-norway-eng/, Zugriff 23.6.2025
- UDI – Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum a): What happens after I  
have  applied  for  protection  (asylum),  https://www.udi.no/en/about-the-udi/about-udi-and-the-
immigration-administration/who-does-what-in-the-immigration-administration/, Zugriff 23.6.2025
- UDI – Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum b): Who does what in the  
immigration  administration,  https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/this-happens-
when-you-have-applied-for-protection-asylum/, Zugriff 23.6.2025
 3. Dublin-Rückkehrer
Wenn ein Rückkehrer zuvor noch keinen Asylantrag in Norwegen gestellt hat, wird er bei seiner 
Ankunft zur Registrierung eines Asylantrags weitergeleitet. Die Überstellung nach Norwegen hat 
keine nachteiligen Auswirkungen, und der Fall wird wie gewohnt weiterbearbeitet. Wenn der Antrag 
bereits von der Rechtsmittelinstanz (Immigration Appeals Board, UNE) abgelehnt wurde, leitet die 
norwegische Polizei das Verfahren zur Rückführung ins Heimatland bzw. ein sicheres Drittland ein 
(EUAA 25.4.2023).
Ein Rückkehrer wird in das Ankunftszentrum gebracht, wo innerhalb von acht Stunden die 
Registrierung seines Asylantrags erfolgen soll. Die maximale Aufenthaltsdauer im Ankunftszentrum 
beträgt 21 Tage, bevor dem Antragsteller ein Platz in der Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird 
(EUAA 25.4.2023).
Quellen:
- EUAA –  EU  Asylagentur  (25.4.2023):  Information  on  procedural  elements  and  rights  of 
applicants subject to a Dublin transfer to Norway, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-
05/factsheet_dublin_transfers_no.pdf, Zugriff 24.6.2025
 4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable 
Als vulnerabel gelten u.a. Opfer häuslicher Gewalt, Opfer von Zwangsheirat, Opfer von weiblicher 
Genitalverstümmelung, Opfer von Menschenhandel, Opfer von Kinderheirat, Opfer von Folter, 
Vergewaltigung oder anderen Formen körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt, 
Minderjährige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, sexuelle Minderheiten, Schwangere, 
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Alte, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, körperlich oder geistig Behinderte, usw. (EUAA 
25.4.2023).
Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen in den Aufnahmeeinrichtungen müssen identifiziert 
werden und eine bedarfsgerechte Unterbringung erhalten. UDI arbeitet mit den zuständigen 
Stellen zusammen, um sicherzustellen, dass Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen Zugang 
zu der Hilfe erhalten, auf die sie Anspruch haben. In dem Vertrag, den die Asylbehörde UDI mit 
den Betreibern von Unterbringungseinrichtungen abschließt, sind die Anforderungen für die 
Betreuung von Personen mit besonderen Bedürfnissen festgelegt (EUAA 25.4.2023).
Je nach ihrer Situation und ihren Bedürfnissen können einige dieser Antragsteller, mit zusätzlicher 
individueller Unterstützung, in herkömmlichen Aufnahmezentren bleiben, während andere in 
verschiedenen Unterkünften mit mehr Personal, besser qualifiziertem Personal und einer Rund-
um-die-Uhr-Betreuung untergebracht werden. Diese Personen werden in der Regel von einem 
privaten Akteur betreut, der einen Vertrag mit UDI hat (EUAA 25.4.2023). Das Programm für 
alternative Unterkünfte steht unter bestimmten Voraussetzungen Asylwerbern zur Verfügung, die 
Anspruch auf einen Platz in einer Asylunterkunft haben. Im Rahmen dieses Programms ist die 
Gemeinde verantwortlich eine Unterkunft zu arrangieren und sich um die besonderen Bedürfnisse 
zu kümmern (z.B. wenn diese in einer normalen Unterbringung nicht abgedeckt werden können 
(UDI o.D.f). 
Unbegleitete Minderjährige werden nicht im Ankunftszentrum gebracht, sondern von der Polizei in 
Oslo registriert und direkt an ein Transitzentrum für unbegleitete Minderjährige verwiesen. 
Unbegleitete Minderjährige unter 15 Jahren werden in separaten Betreuungszentren 
untergebracht, für welche die Direktion für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten (Bufdir) 
zuständig ist (EUAA 25.4.2023). Die Unterbringungseinrichtungen sind auf altersspezifische 
Bedürfnisse zugeschnitten. Im Jahr 2022 wurde ein neuer Aufsichtsmechanismus für 
Einrichtungen für Minderjährige über 15 Jahren eingeführt, der zu Verbesserungen in den bei 
Inspektionen festgestellten Bereichen führte (UNHRC 20.12.2024). 
Für unbegleitete Minderjährige wird ein Vertreter (Vormund) bestellt (UDI o.D.l; vgl. Asylbarn o.D.). 
Wenn der Minderjährige in einem Transitzentrum lebt, entscheidet der Bezirksgouverneur von Oslo 
und Akershus, wer als Vertreter des Minderjährigen fungiert. Der Vormund ist nicht für die tägliche 
Betreuung des Minderjährigen oder für dessen finanziellen Unterhalt verantwortlich. Diese 
Verantwortung liegt bei der Asylaufnahmeeinrichtung oder der Betreuungseinrichtung. Der 
Vormund muss sicherstellen, dass der Minderjährige angehört wird, angemessene Betreuung, 
Unterkunft, Bildung, Gesundheitsversorgung usw. erhält. Alle Entscheidungen müssen im besten 
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Interesse des Minderjährigen getroffen werden und gegebenenfalls im Namen des Minderjährigen 
gegen Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden (UDI o.D.l).
Wenn UDI Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers hat, ist eine Altersfeststellung 
mittels Röntgen eines Weisheitszahns möglich. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer 
Altersfeststellung kann sich auf die Beurteilung des Antrags auswirken (UDI o.D.k)
Quellen:
- Asylbarn (ohne Datum): Applying for protection (asylum),  https://asylbarn.no/Asylum, Zugriff  
24.6.2025
- EUAA –  EU  Asylagentur  (25.4.2023):  Information  on  procedural  elements  and  rights  of 
applicants subject to a Dublin transfer to Norway, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-
05/factsheet_dublin_transfers_no.pdf, Zugriff 24.6.2025
- UDI  –  Utlendingsdirektoratet  [Norwegen,  Asylbehörde]  (ohne  Datum  f):  Alternative  
accommodation  to  reception  centres,  
https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/
alternative-reception-centres/, Zugriff 24.6.2025
- UDI – Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum k): Age assessment of  
unaccompanied minor asylum seekers,  https://www.udi.no/en/word-definitions/age-examination-
of-unaccompanied-minor-asylum-seekers/, Zugriff 24.6.2025
- UDI – Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum l): Age assessment of  
unaccompanied minor asylum seekers,  https://www.udi.no/en/word-definitions/age-examination-
of-unaccompanied-minor-asylum-seekers/, Zugriff 24.6.2025
- UNHRC  -  UN  Human  Rights  Council  (20.12.2024):  Report  of  the  Working  Group  on  the 
Universal  Periodic  Review;  Norway  [A/HRC/58/4],  
https://www.ecoi.net/en/file/local/2121195/g2422561.pdf, Zugriff 24.6.2025
 5. Non-Refoulement
Niemand darf in ein Land zurückgeschickt werden, in dem ihm Folter oder Misshandlung drohen, 
auch nicht Personen, denen kein internationaler Schutz gewährt wird. Dieser Schutz vor 
Refoulement ist ein grundlegendes Prinzip des norwegischen und internationalen Rechts und wird 
stets beachtet (UNE 26.2.2025).
Norwegen hält  am Grundsatz des Non-Refoulement fest und stellt sicher, dass Asylanträge 
individuell geprüft werden. Schutzbedürftige Personen erhalten Asyl, während andere zur 
freiwilligen Ausreise oder zur Ausreise mit Unterstützung aufgefordert werden. Personen, die 
dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden abgeschoben und gegebenenfalls in der 
Immigrationshafteinrichtung der Polizei untergebracht, wo die Haftbedingungen durch Lockerung 
der Beschränkungen verbessert worden sind (UNHRC 20.12.2024). 
Quellen:
- UNE  –  Refugee  Appeals  Board  [Norwegen,  Beschwerdeinstanz]  (26.2.2025):  
Asylum/protection,  https://www.une.no/en/case-types-and-countries/asylumprotection/,  Zugriff  
24.6.2025
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- UNHRC  -  UN  Human  Rights  Council  (20.12.2024):  Report  of  the  Working  Group  on  the 
Universal  Periodic  Review;  Norway  [A/HRC/58/4],  
https://www.ecoi.net/en/file/local/2121195/g2422561.pdf, Zugriff 24.6.2025
 6. Versorgung
In Norwegen ist allen Asylwerbern bei ihrer Ankunft eine kostenlose Unterkunft in einer 
Aufnahmeeinrichtung anzubieten (EUAA 25.4.2023; vgl. UDI o.D.c). Antragsteller werden in das 
Ankunftszentrum gebracht, wo innerhalb von acht Stunden die Registrierung eines Asylantrags 
erfolgen soll. Die maximale Aufenthaltsdauer im Ankunftszentrum beträgt 21 Tage, bevor dem 
Antragsteller ein Platz in der Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird (EUAA 25.4.2023).
Das norwegische Aufnahmesystem umfasst zwei  Bereiche: zum einen überwacht die 
Einwanderungsbehörde (UDI) die Aufnahmebedingungen, einschließlich der 
Unterbringungsmöglichkeiten, der finanziellen Unterstützung und der Informationsprogramme. Der 
zweite Akteur ist das reguläre Gesundheits- und Sozialsystem. Schutzsuchende haben unter 
bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Gesundheits- und Sozialleistungen (EUAA 25.4.2023).
Auf der Netzseite von UDI sind nach Regionen unterteilt, Adressen der Unterbringungszentren zu 
finden (UDI o.D.g).
Je nach Art der Unterkunft, umfasst das Angebot das Recht auf Sachleistungen und/oder eine 
Beihilfe zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Medikamente, Transport usw. 
Die Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Bewohner nicht in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse 
durch ein Gehalt, andere Einkünfte oder Ersparnisse zu decken. Weiters kann beispielsweise eine 
Beihilfe für Fahrtkosten, etc. gewährt werden. Antragsteller müssen in einem 
Unterbringungszentrum leben, um Zugang zu den Unterstützungsleitungen zu haben (EUAA 
25.4.2023; vgl. UDI o.D.d).
Materielle Aufnahmebedingungen werden während des gesamten Asylverfahrens und darüber 
hinaus bis zur Übersiedlung in eine Gemeinde, bis zur freiwilligen Ausreise oder bis zur 
Rückführung (einschließlich Dublin-Überstellungen) gewährt. Abgelehnte Antragsteller (endgültige 
Ablehnung) erhalten bis zu ihrer Rückführung Leistungen, die um 25 bis 40 % gekürzt werden 
(EUAA 25.4.2023).
In Norwegen gibt es auch die Integrationsaufnahmeeinrichtung Kristiansand. Diese bietet ein 
Vollzeit-Ausbildungsprogramm für Personen, denen eine Aufenthaltsgenehmigung in Norwegen 
erteilt wurde oder die voraussichtlich eine solche erhalten werden. Das Ziel des Vollzeit-
Ausbildungsprogramms ist es, ihnen zu ermöglichen, eine Beschäftigung zu finden und ihnen den 
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Übergang in die norwegische Gesellschaft zu erleichtern. Die Beantragung einer Unterkunft in 
einer Integrationsaufnahmeeinrichtung und die Teilnahme am Vollzeit-Ausbildungsprogramm sind 
freiwillig. Man erhält dort die gleiche finanzielle Unterstützung wie in einer normalen 
Aufnahmeeinrichtung und einen individuellen Plan mit klar definierten Zielen und Aktivitäten (UDI 
o.D.h).
Quellen:
- EUAA –  EU  Asylagentur  (25.4.2023):  Information  on  procedural  elements  and  rights  of 
applicants subject to a Dublin transfer to Norway, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-
05/factsheet_dublin_transfers_no.pdf, Zugriff 24.6.2025
- UDI – Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum c):  Living at or moving  
from  a reception centre ,  https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-
reception-centre/living-at-or-moving-from-a-reception-centre/, Zugriff 24.6.2025
- UDI – Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum d): Financial assistance, 
https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/financial-
assistance/#link-4069, Zugriff 24.6.2025
- UDI  –  Utlendingsdirektoratet  [Norwegen,  Asylbehörde]  (ohne  Datum  g):  Asylum  reception 
centre  addresses ,  https://www.udi.no/en/asylum-reception-centres/ayslum-reception-centre-
addresses/, Zugriff 24.6.2025
- UDI – Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum h):  Integration reception  
centres,  https://www.udi.no/en/asylum-reception-centres/are-you-living-at-or-would-like-to-live-at-
an-asylum-reception-centre/integration-reception-centres/, Zugriff 24.6.2025
6.1. Medizinische Versorgung
Während des Asylverfahrens gelten grundsätzlich dieselben Leistungen wie für norwegische 
Staatsbürger, nur bei zahnärztlicher Versorgung gibt es einige Ausnahmen. Personen, die noch 
keinen Asylantrag gestellt haben, Personen, deren Asylantrag endgültig abgelehnt wurde, oder 
andere Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung in Norwegen haben Anspruch auf absolut 
notwendige und unaufschiebbare Norfallversorgung. Diese Rechte umfassen sowohl die physische 
als auch die psychische Gesundheitsversorgung durch die Gemeinde und die spezialisierten 
Gesundheitsdienste. Frauen haben das Recht auf Schwangerschaftsabbruch und 
Gesundheitsversorgung vor und nach der Geburt. Alle Personen in Norwegen haben gemäß dem 
Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Infektionsprävention. Darüber hinaus haben Minderjährige 
ohne dauerhafte oder legale Aufenthaltsgenehmigung in Norwegen Anspruch auf 
Gesundheitsversorgung (EUAA 25.4.2023; vgl. UDI o.D.e).
Ein Antragsteller, der in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht ist, erhält bei Bedarf 
Unterstützung durch das Personal, um Kontakt zu den Gesundheitsdiensten aufzunehmen. Ein 
Antragsteller, der sich gegen den Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung entscheidet, hat 
denselben Anspruch auf Gesundheitsdienstleistungen, erhält jedoch nicht die Unterstützung, die 
einem Antragsteller in einer Aufnahmeeinrichtung gewährt wird. Dazu gehört auch die Möglichkeit, 
zusätzliche Beihilfen zur Zahlung von Selbstbehalten und Medikamenten zu beantragen.
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Bei ihrer Ankunft in Norwegen werden die Antragsteller zunächst in einem Ankunftszentrum 
untergebracht, wo die Gemeinde die notwendige Gesundheitsversorgung sicherstellt. Bei der 
Überstellung in eine reguläre Aufnahmeeinrichtung liegt die Verantwortung für die 
Gesundheitsversorgung beim öffentlichen Gesundheitswesen der Gemeinde (EUAA 25.4.2023). 
Minderjährige (bis zum Alter von 18 Jahren) haben unabhängig von ihrem Status Anspruch auf alle 
Arten der Gesundheitsversorgung (EUAA 25.4.2023).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 
19.2.2021).
Quellen:
- EUAA –  EU  Asylagentur  (25.4.2023):  Information  on  procedural  elements  and  rights  of 
applicants subject to a Dublin transfer to Norway, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-
05/factsheet_dublin_transfers_no.pdf, Zugriff 24.6.2025
- EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail
- UDI  –  Utlendingsdirektoratet  [Norwegen,  Asylbehörde]  (ohne  Datum  e):  Healthcare, 
https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/
healthcare/#link-8677, Zugriff 24.6.2025
 7. Schutzberechtigte
Erhält ein Antragsteller internationalen Schutz, wird eine Aufenthaltserlaubnis, normalerweise für 
fünf Jahre (verlängerbar), ausgestellt. Die Unterbringung erfolgt in einer durch das Directorate of 
Integration and Diversity (IMDI) zugewiesenen Gemeinde. Familienzusammenführung ist binnen 
einer bestimmten Frist ohne Einkommenserfordernis möglich (UDI o.D.m; vgl. Asylinfo o.D.). 
Es besteht das Recht, in Norwegen zu arbeiten, sowie die Verpflichtung an Norwegisch- und 
Sozialkundeunterricht teilzunehmen. Jede in Norwegen lebende Person erhält eine persönliche 
Identifikationsnummer (Asylinfo o.D.). 
Personen, denen eine Aufenthaltsgenehmigung für Norwegen erteilt wurde, müssen in einer 
Gemeinde wohnen. Wer sich in einer Asylaufnahmeeinrichtung, einer Notunterkunft oder einer 
alternativen Unterkunft aufhält, muss keinen Antrag auf Ansiedlung stellen, da automatisch eine 
Ansiedlungsgemeinde zugewiesen wird. Man erhält nur ein Angebot zur Ansiedlung in einer 
Gemeinde, die sich in jeder Gemeinde in Norwegen befinden kann. Gemäß § 46 des 
Integrationsgesetzes können Antragsteller keine Beschwerde gegen die Entscheidung über die 
Ansiedlung einlegen und eine Ablehnung eines Niederlassungsangebots hat in der Regel zur 
Folge, dass man das Recht auf Teilnahme am Einführungsprogramm und auf Einführungsbeihilfe 
verliert und sich finanziell selbst versorgen muss. Soweit möglich berücksichtigt IMDI bei der Wahl 
der Ansiedlungsgemeinde enge Familienangehörige, Bildungs- und Berufspläne sowie sonstige 
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