norw-lib-2025-06-25-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU- Mitgliedsstaaten. Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht. Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Zugunsten der besseren Les- und Verwendbarkeit wird im vorliegenden Produkt auf eine genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter gemeint. Qualitäts- und Aktualisierungshinweis Das LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen. Auswahl, Verwertung und Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der Staatendokumentation. Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. FA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 12

Länderspezifische Anmerkungen Keine. FA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 12

Inhaltsverzeichnis 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................ 5 2. Allgemeines zum Asylverfahren................................................................................................ 6 3. Dublin-Rückkehrer.................................................................................................................... 6 4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable.....................................................6 5. Non-Refoulement...................................................................................................................... 8 6. Versorgung................................................................................................................................9 6.1. Medizinische Versorgung................................................................................................... 10 7. Schutzberechtigte....................................................................................................................11 FA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 12

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. FA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 12

2. Allgemeines zum Asylverfahren Die Norwegische Direktion für Einwanderung (Utlendingsdirektoratet, UDI) ist die zentrale Stelle für alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen und somit auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig (UDI o.D.a). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (UDI o.D.b; vgl. NOAS o.D). Quellen: - NOAS - Norwegian Organisation for Asylum Seekers (ohne Datum): The Asylum Process in Norway, http://www.noas.no/the-asylum-process-in-norway-eng/, Zugriff 23.6.2025 - UDI – Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum a): What happens after I have applied for protection (asylum), https://www.udi.no/en/about-the-udi/about-udi-and-the- immigration-administration/who-does-what-in-the-immigration-administration/, Zugriff 23.6.2025 - UDI – Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum b): Who does what in the immigration administration, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/this-happens- when-you-have-applied-for-protection-asylum/, Zugriff 23.6.2025 3. Dublin-Rückkehrer Wenn ein Rückkehrer zuvor noch keinen Asylantrag in Norwegen gestellt hat, wird er bei seiner Ankunft zur Registrierung eines Asylantrags weitergeleitet. Die Überstellung nach Norwegen hat keine nachteiligen Auswirkungen, und der Fall wird wie gewohnt weiterbearbeitet. Wenn der Antrag bereits von der Rechtsmittelinstanz (Immigration Appeals Board, UNE) abgelehnt wurde, leitet die norwegische Polizei das Verfahren zur Rückführung ins Heimatland bzw. ein sicheres Drittland ein (EUAA 25.4.2023). Ein Rückkehrer wird in das Ankunftszentrum gebracht, wo innerhalb von acht Stunden die Registrierung seines Asylantrags erfolgen soll. Die maximale Aufenthaltsdauer im Ankunftszentrum beträgt 21 Tage, bevor dem Antragsteller ein Platz in der Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird (EUAA 25.4.2023). Quellen: - EUAA – EU Asylagentur (25.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Norway, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023- 05/factsheet_dublin_transfers_no.pdf, Zugriff 24.6.2025 4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Als vulnerabel gelten u.a. Opfer häuslicher Gewalt, Opfer von Zwangsheirat, Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung, Opfer von Menschenhandel, Opfer von Kinderheirat, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt, Minderjährige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, sexuelle Minderheiten, Schwangere, FA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 12

Alte, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, körperlich oder geistig Behinderte, usw. (EUAA 25.4.2023). Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen in den Aufnahmeeinrichtungen müssen identifiziert werden und eine bedarfsgerechte Unterbringung erhalten. UDI arbeitet mit den zuständigen Stellen zusammen, um sicherzustellen, dass Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen Zugang zu der Hilfe erhalten, auf die sie Anspruch haben. In dem Vertrag, den die Asylbehörde UDI mit den Betreibern von Unterbringungseinrichtungen abschließt, sind die Anforderungen für die Betreuung von Personen mit besonderen Bedürfnissen festgelegt (EUAA 25.4.2023). Je nach ihrer Situation und ihren Bedürfnissen können einige dieser Antragsteller, mit zusätzlicher individueller Unterstützung, in herkömmlichen Aufnahmezentren bleiben, während andere in verschiedenen Unterkünften mit mehr Personal, besser qualifiziertem Personal und einer Rund- um-die-Uhr-Betreuung untergebracht werden. Diese Personen werden in der Regel von einem privaten Akteur betreut, der einen Vertrag mit UDI hat (EUAA 25.4.2023). Das Programm für alternative Unterkünfte steht unter bestimmten Voraussetzungen Asylwerbern zur Verfügung, die Anspruch auf einen Platz in einer Asylunterkunft haben. Im Rahmen dieses Programms ist die Gemeinde verantwortlich eine Unterkunft zu arrangieren und sich um die besonderen Bedürfnisse zu kümmern (z.B. wenn diese in einer normalen Unterbringung nicht abgedeckt werden können (UDI o.D.f). Unbegleitete Minderjährige werden nicht im Ankunftszentrum gebracht, sondern von der Polizei in Oslo registriert und direkt an ein Transitzentrum für unbegleitete Minderjährige verwiesen. Unbegleitete Minderjährige unter 15 Jahren werden in separaten Betreuungszentren untergebracht, für welche die Direktion für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten (Bufdir) zuständig ist (EUAA 25.4.2023). Die Unterbringungseinrichtungen sind auf altersspezifische Bedürfnisse zugeschnitten. Im Jahr 2022 wurde ein neuer Aufsichtsmechanismus für Einrichtungen für Minderjährige über 15 Jahren eingeführt, der zu Verbesserungen in den bei Inspektionen festgestellten Bereichen führte (UNHRC 20.12.2024). Für unbegleitete Minderjährige wird ein Vertreter (Vormund) bestellt (UDI o.D.l; vgl. Asylbarn o.D.). Wenn der Minderjährige in einem Transitzentrum lebt, entscheidet der Bezirksgouverneur von Oslo und Akershus, wer als Vertreter des Minderjährigen fungiert. Der Vormund ist nicht für die tägliche Betreuung des Minderjährigen oder für dessen finanziellen Unterhalt verantwortlich. Diese Verantwortung liegt bei der Asylaufnahmeeinrichtung oder der Betreuungseinrichtung. Der Vormund muss sicherstellen, dass der Minderjährige angehört wird, angemessene Betreuung, Unterkunft, Bildung, Gesundheitsversorgung usw. erhält. Alle Entscheidungen müssen im besten FA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 12

Interesse des Minderjährigen getroffen werden und gegebenenfalls im Namen des Minderjährigen gegen Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden (UDI o.D.l). Wenn UDI Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers hat, ist eine Altersfeststellung mittels Röntgen eines Weisheitszahns möglich. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer Altersfeststellung kann sich auf die Beurteilung des Antrags auswirken (UDI o.D.k) Quellen: - Asylbarn (ohne Datum): Applying for protection (asylum), https://asylbarn.no/Asylum, Zugriff 24.6.2025 - EUAA – EU Asylagentur (25.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Norway, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023- 05/factsheet_dublin_transfers_no.pdf, Zugriff 24.6.2025 - UDI – Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum f): Alternative accommodation to reception centres, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/ alternative-reception-centres/, Zugriff 24.6.2025 - UDI – Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum k): Age assessment of unaccompanied minor asylum seekers, https://www.udi.no/en/word-definitions/age-examination- of-unaccompanied-minor-asylum-seekers/, Zugriff 24.6.2025 - UDI – Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum l): Age assessment of unaccompanied minor asylum seekers, https://www.udi.no/en/word-definitions/age-examination- of-unaccompanied-minor-asylum-seekers/, Zugriff 24.6.2025 - UNHRC - UN Human Rights Council (20.12.2024): Report of the Working Group on the Universal Periodic Review; Norway [A/HRC/58/4], https://www.ecoi.net/en/file/local/2121195/g2422561.pdf, Zugriff 24.6.2025 5. Non-Refoulement Niemand darf in ein Land zurückgeschickt werden, in dem ihm Folter oder Misshandlung drohen, auch nicht Personen, denen kein internationaler Schutz gewährt wird. Dieser Schutz vor Refoulement ist ein grundlegendes Prinzip des norwegischen und internationalen Rechts und wird stets beachtet (UNE 26.2.2025). Norwegen hält am Grundsatz des Non-Refoulement fest und stellt sicher, dass Asylanträge individuell geprüft werden. Schutzbedürftige Personen erhalten Asyl, während andere zur freiwilligen Ausreise oder zur Ausreise mit Unterstützung aufgefordert werden. Personen, die dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden abgeschoben und gegebenenfalls in der Immigrationshafteinrichtung der Polizei untergebracht, wo die Haftbedingungen durch Lockerung der Beschränkungen verbessert worden sind (UNHRC 20.12.2024). Quellen: - UNE – Refugee Appeals Board [Norwegen, Beschwerdeinstanz] (26.2.2025): Asylum/protection, https://www.une.no/en/case-types-and-countries/asylumprotection/, Zugriff 24.6.2025 FA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 12

- UNHRC - UN Human Rights Council (20.12.2024): Report of the Working Group on the Universal Periodic Review; Norway [A/HRC/58/4], https://www.ecoi.net/en/file/local/2121195/g2422561.pdf, Zugriff 24.6.2025 6. Versorgung In Norwegen ist allen Asylwerbern bei ihrer Ankunft eine kostenlose Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung anzubieten (EUAA 25.4.2023; vgl. UDI o.D.c). Antragsteller werden in das Ankunftszentrum gebracht, wo innerhalb von acht Stunden die Registrierung eines Asylantrags erfolgen soll. Die maximale Aufenthaltsdauer im Ankunftszentrum beträgt 21 Tage, bevor dem Antragsteller ein Platz in der Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird (EUAA 25.4.2023). Das norwegische Aufnahmesystem umfasst zwei Bereiche: zum einen überwacht die Einwanderungsbehörde (UDI) die Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringungsmöglichkeiten, der finanziellen Unterstützung und der Informationsprogramme. Der zweite Akteur ist das reguläre Gesundheits- und Sozialsystem. Schutzsuchende haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Gesundheits- und Sozialleistungen (EUAA 25.4.2023). Auf der Netzseite von UDI sind nach Regionen unterteilt, Adressen der Unterbringungszentren zu finden (UDI o.D.g). Je nach Art der Unterkunft, umfasst das Angebot das Recht auf Sachleistungen und/oder eine Beihilfe zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Medikamente, Transport usw. Die Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Bewohner nicht in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse durch ein Gehalt, andere Einkünfte oder Ersparnisse zu decken. Weiters kann beispielsweise eine Beihilfe für Fahrtkosten, etc. gewährt werden. Antragsteller müssen in einem Unterbringungszentrum leben, um Zugang zu den Unterstützungsleitungen zu haben (EUAA 25.4.2023; vgl. UDI o.D.d). Materielle Aufnahmebedingungen werden während des gesamten Asylverfahrens und darüber hinaus bis zur Übersiedlung in eine Gemeinde, bis zur freiwilligen Ausreise oder bis zur Rückführung (einschließlich Dublin-Überstellungen) gewährt. Abgelehnte Antragsteller (endgültige Ablehnung) erhalten bis zu ihrer Rückführung Leistungen, die um 25 bis 40 % gekürzt werden (EUAA 25.4.2023). In Norwegen gibt es auch die Integrationsaufnahmeeinrichtung Kristiansand. Diese bietet ein Vollzeit-Ausbildungsprogramm für Personen, denen eine Aufenthaltsgenehmigung in Norwegen erteilt wurde oder die voraussichtlich eine solche erhalten werden. Das Ziel des Vollzeit- Ausbildungsprogramms ist es, ihnen zu ermöglichen, eine Beschäftigung zu finden und ihnen den FA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 12

Übergang in die norwegische Gesellschaft zu erleichtern. Die Beantragung einer Unterkunft in einer Integrationsaufnahmeeinrichtung und die Teilnahme am Vollzeit-Ausbildungsprogramm sind freiwillig. Man erhält dort die gleiche finanzielle Unterstützung wie in einer normalen Aufnahmeeinrichtung und einen individuellen Plan mit klar definierten Zielen und Aktivitäten (UDI o.D.h). Quellen: - EUAA – EU Asylagentur (25.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Norway, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023- 05/factsheet_dublin_transfers_no.pdf, Zugriff 24.6.2025 - UDI – Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum c): Living at or moving from a reception centre , https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum- reception-centre/living-at-or-moving-from-a-reception-centre/, Zugriff 24.6.2025 - UDI – Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum d): Financial assistance, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/financial- assistance/#link-4069, Zugriff 24.6.2025 - UDI – Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum g): Asylum reception centre addresses , https://www.udi.no/en/asylum-reception-centres/ayslum-reception-centre- addresses/, Zugriff 24.6.2025 - UDI – Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum h): Integration reception centres, https://www.udi.no/en/asylum-reception-centres/are-you-living-at-or-would-like-to-live-at- an-asylum-reception-centre/integration-reception-centres/, Zugriff 24.6.2025 6.1. Medizinische Versorgung Während des Asylverfahrens gelten grundsätzlich dieselben Leistungen wie für norwegische Staatsbürger, nur bei zahnärztlicher Versorgung gibt es einige Ausnahmen. Personen, die noch keinen Asylantrag gestellt haben, Personen, deren Asylantrag endgültig abgelehnt wurde, oder andere Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung in Norwegen haben Anspruch auf absolut notwendige und unaufschiebbare Norfallversorgung. Diese Rechte umfassen sowohl die physische als auch die psychische Gesundheitsversorgung durch die Gemeinde und die spezialisierten Gesundheitsdienste. Frauen haben das Recht auf Schwangerschaftsabbruch und Gesundheitsversorgung vor und nach der Geburt. Alle Personen in Norwegen haben gemäß dem Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Infektionsprävention. Darüber hinaus haben Minderjährige ohne dauerhafte oder legale Aufenthaltsgenehmigung in Norwegen Anspruch auf Gesundheitsversorgung (EUAA 25.4.2023; vgl. UDI o.D.e). Ein Antragsteller, der in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht ist, erhält bei Bedarf Unterstützung durch das Personal, um Kontakt zu den Gesundheitsdiensten aufzunehmen. Ein Antragsteller, der sich gegen den Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung entscheidet, hat denselben Anspruch auf Gesundheitsdienstleistungen, erhält jedoch nicht die Unterstützung, die einem Antragsteller in einer Aufnahmeeinrichtung gewährt wird. Dazu gehört auch die Möglichkeit, zusätzliche Beihilfen zur Zahlung von Selbstbehalten und Medikamenten zu beantragen. FA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 12

Bei ihrer Ankunft in Norwegen werden die Antragsteller zunächst in einem Ankunftszentrum untergebracht, wo die Gemeinde die notwendige Gesundheitsversorgung sicherstellt. Bei der Überstellung in eine reguläre Aufnahmeeinrichtung liegt die Verantwortung für die Gesundheitsversorgung beim öffentlichen Gesundheitswesen der Gemeinde (EUAA 25.4.2023). Minderjährige (bis zum Alter von 18 Jahren) haben unabhängig von ihrem Status Anspruch auf alle Arten der Gesundheitsversorgung (EUAA 25.4.2023). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: - EUAA – EU Asylagentur (25.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Norway, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023- 05/factsheet_dublin_transfers_no.pdf, Zugriff 24.6.2025 - EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail - UDI – Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum e): Healthcare, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/ healthcare/#link-8677, Zugriff 24.6.2025 7. Schutzberechtigte Erhält ein Antragsteller internationalen Schutz, wird eine Aufenthaltserlaubnis, normalerweise für fünf Jahre (verlängerbar), ausgestellt. Die Unterbringung erfolgt in einer durch das Directorate of Integration and Diversity (IMDI) zugewiesenen Gemeinde. Familienzusammenführung ist binnen einer bestimmten Frist ohne Einkommenserfordernis möglich (UDI o.D.m; vgl. Asylinfo o.D.). Es besteht das Recht, in Norwegen zu arbeiten, sowie die Verpflichtung an Norwegisch- und Sozialkundeunterricht teilzunehmen. Jede in Norwegen lebende Person erhält eine persönliche Identifikationsnummer (Asylinfo o.D.). Personen, denen eine Aufenthaltsgenehmigung für Norwegen erteilt wurde, müssen in einer Gemeinde wohnen. Wer sich in einer Asylaufnahmeeinrichtung, einer Notunterkunft oder einer alternativen Unterkunft aufhält, muss keinen Antrag auf Ansiedlung stellen, da automatisch eine Ansiedlungsgemeinde zugewiesen wird. Man erhält nur ein Angebot zur Ansiedlung in einer Gemeinde, die sich in jeder Gemeinde in Norwegen befinden kann. Gemäß § 46 des Integrationsgesetzes können Antragsteller keine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Ansiedlung einlegen und eine Ablehnung eines Niederlassungsangebots hat in der Regel zur Folge, dass man das Recht auf Teilnahme am Einführungsprogramm und auf Einführungsbeihilfe verliert und sich finanziell selbst versorgen muss. Soweit möglich berücksichtigt IMDI bei der Wahl der Ansiedlungsgemeinde enge Familienangehörige, Bildungs- und Berufspläne sowie sonstige FA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 12
