palg-gaza-lib-2022-05-31-ke

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen  
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der  
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend  
auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels  
Recherche  von  vorhandenen,  vertrauenswürdigen  und  vorrangig  öffentlichen  Informationen 
gemäß  den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  
einzelfallunabhängige  Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  
Herkunftsländern  bzw.  in  EU-Mitgliedsstaaten.  Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen 
fremdsprachiger Quellen.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5  
Abs.  5  letzter  Satz  BFA-G,  d.h.  sie  sind  als  solche  nicht  Teil  der  allgemein  zugänglichen, 
öffentlichen  Staatendokumentation.  Sie  werden  aber  durch  Verwendung  im  Verfahren  
(Parteiengehör,  Verwendung  im  Bescheid)  der  jeweiligen  Partei  zugänglich  und  durch 
Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen  
Anspruch  auf  Vollständigkeit.  Aus  dem  vorliegenden  Produkt  ergeben  sich  keine  
Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine 
allgemeine  oder  individuelle  Entscheidungsvorgabe  dar.  Das  vorliegende  Dokument  kann 
insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder  
des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Aktualisierungshinweis
Dieses LIB wird mittels Einbezug relevanter Kurzinformationen der Staatendokumentation auf  
aktuellem Stand gehalten. Eine Gesamtaktualisierung des LIB erfolgt entweder in vorgegebenen  
Intervallen (TOP-Herkunftsstaaten) oder bei gegebenem Bedarf (andere Herkunftsstaaten). 
Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher  
können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Länderspezifische Anmerkungen
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) und  
bei der PLO (Palestinian Liberation Organization - Palästinensische Befreiungsorganisation, eine  
Dachorganisation  von  verschiedenen,  aber  nicht  allen  palästinensischen  Gruppen)  um  
Einrichtungen mit Sonderstatus handelt. Zu den Anerkennungen der palästinensischen Gebiete als 
ein Staat (trotz de facto zwei Regierungen) sowie den Einschränkungen der Souveränität siehe  
Abschnitt „Politische Lage“, „Sicherheitslage“, „Bewegungsfreiheit“ u.a.
Aufgrund der divergierenden Entwicklungen werden zum Gaza-Streifen und zum Westjordanland  
separate LIBs erstellt. Mehrere Quellen verwenden den Begriff „Gaza“ als Synonym für „Gaza-
Streifen“ und beziehen sich nicht alleine auf Gaza-Stadt. Auch werden die Begriffe „Palästina“ und  
„palästinensische Gebiete“ oft synonym gebraucht.
Es  wird  darauf  hingewiesen,  dass  einige  Aspekte  des  Länderinformationsblattes  raschen 
Veränderungen  unterliegen  können.  Insbesondere  können  auch  Ereignisse  in  Israel  oder  im 
Westjordanland (inklusive Ost-Jerusalem) Auswirkungen auf die Sicherheitslage im Gazastreifen  
haben. Besonders bei der Sicherheitslage kann es im Fall von Eskalationen zum Übergreifen von  
sicherheitsrelevanten  Entwicklungen  auf  andere  Gebiete  kommen.  Zum  Punkt  „Aktuelle  
Sicherheitslage“ darf mitgeteilt werden, dass die Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit 
unterliegen, sondern lediglich einen Ausschnitt von sicherheitsrelevanten Ereignissen darstellen. 
Im  Bereich  „Sicherheitsbehörden“  sind unabhängige  und  verlässliche  Informationen  weiterhin 
schwer ermittelbar, zumal die als Terrororganisation eingestufte Hamas diesen Bereich kontrolliert,  
und kein Interesse am Bekanntwerden ihrer Stärken und Schwächen besonders bezüglich ihrer  
Truppenkapazitäten und Bewaffnung im militärischen, terroristischen und paramilitärischen Bereich 
sowie betreffend geheimdienstlicher Organisationen hat. Diese gewollte Intransparenz kann in  
Hinblick auf das Verhältnis zur Fatah auch den polizeilichen Bereich betreffen.
Die Übermittlung von Informationen zu UNRWA-Flüchtlingen (Definition, Zugang zu Leistungen,  
etc.) erfolgt auf Anfrage.
Hinweis:
Das Länderinformationsblatt geht nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-
Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein – wie etwa Einstellungen des  
Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies  
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betrifft  insbesondere  auch  Auswirkungen  auf  die  Gesundheitsversorgung,  die  
Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und  
andere  Folgen,  die  derzeit  nicht  absehbar  sind.  Diese  Informationen  werden  in  den 
jeweiligen Kapiteln zur Verfügung gestellt, sind jedoch aufgrund der Möglichkeit schneller 
Änderungen im Land als Momentaufnahme zu sehen.
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: 
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der 
Johns-Hopkins-Universität:
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/
bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 
mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................ 6
 2. Politische Lage..........................................................................................................................7
 3. Sicherheitslage........................................................................................................................12
 4. Rechtsschutz / Justizwesen.................................................................................................... 15
 5. Sicherheitsbehörden............................................................................................................... 18
 6. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................19
 7. Korruption................................................................................................................................20
 8. Wehrdienst und Rekrutierungen............................................................................................. 21
 9. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................ 22
 10. Todesstrafe..............................................................................................................................26
 11. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 28
11.1. Frauen.....................................................................................................................................28
11.2. Kinder......................................................................................................................................30
11.3. Homosexuelle......................................................................................................................... 33
 12. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................34
 13. IDPs und Flüchtlinge............................................................................................................... 39
 14. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................ 41
 15. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 46
 16. Rückkehr................................................................................................................................. 50
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
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2. Politische Lage
Die Palästinensischen Gebiete bestehen aus dem Westjordanland, dem Gaza-Streifen und Ost-
Jerusalem (AA 3.2.2022a). Palästina hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, wird aber von  
Österreich nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 18.5.2022). 138 der 193  
Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen (UN) stimmten am 29.11.2012 für eine Aufwertung des  
völkerrechtlichen  Status  der  Palästinenser  zu  einem  „Beobachterstaat“.  Konkret  bedeutet  der 
Beobachterstatus  als  Nicht-Mitgliedstaat,  den  etwa  auch  der  Vatikan  innehat,  mehr  
Mitspracherechte bei den Vereinten Nationen. Künftig können die Palästinenser im Sicherheitsrat  
und in der Gener alversammlung – sofern sie betroffen sind – an Diskussionen teilnehmen und  
Resolutionen einbringen. Ein weiterer wichtiger Zugewinn ist der Zugang zu Unterorganisationen  
der UN wie dem Internationalen Strafgerichtshof.  Dadurch hätten die Palästinenser das Recht,  
etwaige Militäroperationen der Israelis in den Palästinensergebieten oder die Siedlungspolitik der  
israelischen Regierung vor Gericht zu bringen  (BPB 30.11.2012). Im Dezember 2014 stimmte das  
europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für  
die „Quasi“-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber stellt  
ein Signal an die internationale Gemeinschaft dar. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und 
hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014).
Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde  
1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO  
anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vgl. Britannica  
o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr  
1993  folgte  die  Anerkennung  der  PLO  als  einzige  Vertreterin  der  Palästinenser  durch  Israel 
(Haaretz 9.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen  
Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP),  
die  Arabische  Befreiungsfront,  die  Demokratische  Front  zur  Befreiung  Palästinas  (DFLP),  die 
Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP).  Hamas und  
Islamischer Jihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vgl. SZ 12.1.2018).
Die Palästinensische Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) wurde 1994 nach Abschluss  
der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue  PA 
unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind  
der  Präsident,  die  Regierung  unter  Vorsitz  eines  Premierministers  sowie  das  Parlament,  der 
sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC ) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht  
Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank  
und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen.  
Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am  
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22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 3.2.2022b; vgl. FH 28.2.2022).  
Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte.  
Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab. Im Januar 2021 kündigte  
Abbas nicht nur an, dass im Juli Präsidentschaftswahlen stattfinden würden, sondern rief auch  
PLC-Wahlen für Mai aus. Allerdings sagte er beide Wahlen im April ab, und es wurde kein neuer  
Termin festgelegt (FH 28.2.2022). Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk  
direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von  
Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 3.2.2022 b; vgl. FH 28.2.2022). Präsident  
Abbas ist auch Vorsitzender der PLO und Generalkommandant der Fatah-Bewegung (USDOS  
12.4.2022).  Der  Premierminister ist  laut  Verfassung  gegenüber  dem  Präsidenten  und  dem 
Legislativrat für sein Handeln und das Handeln des Kabinetts verantwortlich (GIZ 11.2020a).
Nach  dem  Erdrutschsieg  der Hamas  [Anm.:  bei  den  Wahlen  im  Jahr  2006]  begannen  die 
gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern von Hamas und Fatah, in deren  
Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im  
Gazastreifen  als  die  Hamas  mit  Gewalt  die  Kontrolle  über  alle  Sicherheitseinrichtungen  und 
Regierungsgebäude der PA übernahm (GIZ 11.2020a). Zahlreiche Mitglieder und Anhänger der  
Fatah  von  Palästinenserpräsident  Abbas  flohen  aus  Gaza  (Spiegel  Online  13.6.2007;  FAZ 
3.8.2008).  Von  diesem  Zeitpunkt  an  war  Palästina  zweigeteilt,  in  einen  von  der  Hamas 
kontrollierten  Gazastreifen  und  ein  von  der  Fatah  kontrolliertes  Westjordanland.  In  beiden 
Gebieten  wurden  Aktivisten  der  jeweils  anderen  Seite  inhaftiert  und  misshandelt,  deren 
Einrichtungen  geschlossen,  ihre  Medien  verboten  und  ihre  Demonstrationen  aufgelöst  (GIZ 
11.2020a). In den letzten Jahren sind mehrere Versöhnungsversuche zwischen Fatah und Hamas  
gescheitert (CGRS 6.3.2020).
Die  ständige  Verschiebung  der  Wahlen  im  Gaza-Streifen  verhindert jede  Möglichkeit  für  eine 
Änderung des politischen Status quo. Die Umsetzung des Versöhnungsabkommens von 2017, das 
schließlich zu Wahlen geführt hätte, scheiterte zum Teil an der Frage der Kontrolle über die innere  
Sicherheit des Gazastreifens, weil die Hamas ihren unabhängigen bewaffneten Flügel und eine  
dominante Sicherheitsposition im Territorium behalten wollte (FH 3.3.2021; vgl. CGRS 6.3.2020).  
Die  regional  geförderten  Gespräche  zur  Überbrückung  der  Kluft  zwischen  Hamas  und  Fatah 
scheiterten zuletzt, nachdem die Palästinensische Autonomiebehörde im April 2021 angekündigt  
hatte, dass die für Mai geplanten palästinensischen Parlamentswahlen und die für Juli geplanten  
Präsidentschaftswahlen  auf  unbestimmte  Zeit  verschoben  würden  (FH  28.2.2022).  
Entscheidungen über die Durchführung von Wahlen sind stark politisiert. Die Hamas weigerte sich, 
an den Kommunalwahlen der PA 2017 teilzunehmen, die aufgrund von Streitigkeiten zwischen  
Hamas und Fatah über die Kandidatenlisten vom Vorjahr verschoben worden waren. Im Dezember 
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2021 wurden im Westjordanland erneut Kommunalwahlen abgehalten, eine zweite Runde ist für  
Anfang 2022 angesetzt. Die Hamas lehnte jedoch die Durchführung der Wahlen im Gazastreifen  
ab.  Die Fähigkeit palästinensischer Regierungsvertreter, im Gazastreifen Politik zu machen und  
umzusetzen, ist durch israelische und ägyptische Grenzkontrollen, israelische Militäraktionen und  
die anhaltende Spaltung mit der PA im Westjordanland stark eingeschränkt (FH 28.2.2022).
Seit dem Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas  
regiert  die  Hamas  allein  im  Gazastreifen  und  wird  höchstens  von  noch  radikaleren  Kräften 
herausgefordert (DS 17.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza  
formal gültig sind (USDOS 11.3.2020; vgl. EU 30.3.2022), gelten die von der PA im Westjordanland 
seit 2007 erlassenen Gesetze de facto nicht mehr für die Bürger des von der Hamas kontrollierten  
Gazastreifens,  und  die  in  Gaza  erlassenen  Gesetze  gelten  nicht  im  Westjordanland  (ICHR 
4.2022).
Kleinere Parteien – darunter [Anm.: die beiden Terrorgruppen] Islamischer Jihad und die Volksfront 
für die Befreiung Palästinas (PFLP) sowie die Demokratische Front für die Befreiung Palästinas  
(DFLP)  und  eine  von  Präsident  Abbas  nicht  unterstützte  Fraktion  der  Fatah  –  werden  in 
unterschiedlichem Maße von der Hamas toleriert. Einige dieser Gruppen verfügen über eigene  
Medien und veranstalten Kundgebungen und Versammlungen. Diejenigen, die mit Präsident Abbas 
und seinen Unterstützern in der Fatah verbunden sind, sind jedoch der Verfolgung ausgesetzt (FH  
28.2.2022).
Zivilgesellschaftliche Organisationen in Gaza geben an, dass die Hamas und andere islamistische  
Gruppen keinen öffentlichen Dissens, keine Opposition, keinen bürgerlichen Aktivismus oder die  
Förderung von Werten, die der politischen und religiösen Ideologie der Hamas widersprechen,  
tolerieren (USDOS 12.4.2022). 
Am  6.  Mai  2017  wurde  Ismail  Haniyye  zum  neuen  Vorsitzenden  des  Politbüros  der  Hamas 
gewählt. Er löste damit Khaled Mashaal ab, der das Amt seit 1996 innehatte (GIZ 11.2020a). Im  
August 2021 wurde Haniyye durch eine Wahl innerhalb der Hamas-Führung in dieser Funktion für  
weitere vier Jahre bestätigt, ebenso wie Yahya (al-)Sinwar als Vorsitzender der Hamas in Gaza  
und damit als de facto-Regierungschef des Gebiets im März 2021 bestätigt wurde (FH 28.2.2022). 
2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab,  
behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der  
Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht (DS 17.5.2018). Israel hat weiterhin  
die Kontrolle über Wasser, Elektrizität, Infrastruktur, Grenzübergänge, medizinische Behandlung,  
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Exporte/Importe und viele andere Bereiche des täglichen Lebens. Die Palästinenser  haben keine  
Souveränität über ihre Ressourcen (M EE 13.10.2019). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007  
durch Israel,  die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch  
verschärft wird, schränkt den Zugang der rund  zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu  
Bildung,  wirtschaftlichen  Möglichkeiten,  medizinischer  Versorgung,  sauberem  Wasser  und 
Elektrizität  ein.  Achtzig  Prozent  der  Bevölkerung  im Gazastreifen  sind  von  humanitärer  Hilfe 
abhängig (HRW 13.1.2022; vgl. BBC 1.7.2021). Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf rund 2,1  
Millionen,  von denen  etwa  1,4 Millionen  registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA  
o.D.).
Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021, EU  
4.2.2022, USDOS 16.12.2021).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  (3.2.2022a):  Palästinensische  Gebiete:  Steckbrief,  
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-
node/steckbrief/203564, Zugriff 19.5.2022
- AA  -  Auswärtiges  Amt  (3.2.2022b):  Palästinensische  Gebiete:  Politisches  Porträt, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-
node/politisches-portrait/204438, Zugriff 19.5.2022
- BBC – British Broadcasting Corporation News (1.7.2021): Hamas: The Palestinian militant  
group  that  rules  Gaza,  https://www.bbc.com/news/world-middle-east-13331522,  Zugriff 
19.5.2022
- BBC – BBC British Broadcasting Corporation News (17.12.2014): MEPs back Palestinian  
statehood bid, https://www.bbc.com/news/blogs-eu-30516523, Zugriff 19.5.2022
- BMEIA  –  Bundesministerium  für  europäische  und  internationale  Angelegenheiten  
(18.5.2022):  Palästina,  
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestina/, Zugriff 19.5.2022
- BPB  –  Bundeszentrale  für  politische  Bildung  (30.11.2012):  Vereinte  Nationen  machen 
Palästina  zum  Beobachterstaat,  https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/150698/un-
machen-palaestina-zum-beobachterstaat-30-11-2012, Zugriff 19.5.2022
- BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (17.7.2011): Hamas und Palästinensischer  
Islamischer Jihad, https://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/36365/hamas, Zugriff 
19.5.2022
- Britannica  –  Encyclopaedia  Britannica  (o.D.):  Palestine  Liberation  Organization,  
https://www.britannica.com/topic/Palestine-Liberation-Organization, Zugriff 19.5.2022
- CGRS-CEDOCA –  Office  of  the  Commissioner  General  for  Refugees  and  Stateless 
Persons (Belgium), COI unit (6.3.2020): Territoires Palestiniens - Gaza Situation sécuritaire, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2026441/coi_focus_territoires_palestiniens_-
_gaza_situation_securitaire_20200306.pdf, Zugriff 30.5.2022
- DS  -  Der  Standard  (17.5.2018):  Gaza  und  das  Fenster  zur  Welt,  
https://derstandard.at/2000079890527/Gaza-und-das-Fenster-zur-Wel  t  , Zugriff 19.5.2022
- DS  -  Der  Standard  (1.11.2017):  Hamas  übergibt  Gaza-Grenzverwaltung  an  
Palästinenserbehörde, https://www.derstandard.de/story/2000066993193/hamas-uebergibt-
gaza-grenzverwaltung-an-palaestinenserbehoerde, Zugriff 19.5.2022
- EU  –  Europäische  Union  (4.2.2022):  Beschluss  (GASP)  2022/152  des  Rates  vom  3. 
Februar  2022  zur  Aktualisierung  der  Liste  der  Personen,  Vereinigungen  und  
Körperschaften,  für  die  die  Artikel  2,  3  und  4  des  Gemeinsamen  Standpunkts 
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2001/931/GASP  über  die  Anwendung  besonderer  Maßnahmen  zur  Bekämpfung  des 
Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/1192 , https://eur-
lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32022D0152, Zugriff 20.5.2022
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nach-aegypten-a-488423.htm  l  , Zugriff 19.5.2022
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