maur-lib-2018-08-01-ke

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Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren mit dem Recht auf Berufung
vor.  In  der  Praxis  werden  diese  Rechte  nicht  immer  gewahrt.  Laut  Gesetz  gilt  die 
Unschuldsvermutung. Nach einer ersten Festnahme- und Ermittlungsphase, die mehrere Monate 
dauern  kann,  werden  die  Angeklagten  über  die  endgültigen  Anklagepunkte  informiert.  Des 
Weiteren haben Angeklagte das Recht bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich mit einem 
Anwalt zu beraten. Der Angeklagte kann auch seine Teilnahme verweigern und ein Richter kann 
das Verfahren in dessen Abwesenheit fortsetzen. Die Behörden sind verpflichtet, in Fällen, in 
denen die mögliche Strafe mehr als fünf Jahre beträgt, Rechtsanwälte zur Verfügung zu stellen, 
wenn der Angeklagte nicht in der Lage ist, sich eine solche zu leisten. Öffentlich zur Verfügung 
gestellte Verteidiger werden oft schlecht bezahlt und unzureichend geschult. Viele NGOs stellten 
Anwälte für schutzbedürftige Personen (Minderjährige, Flüchtlinge, Opfer häuslicher Gewalt), die 
häufig nicht über die nötigen Mittel verfügten, zur Verfügung. Das Gesetz verbietet es Richtern, 
Geständnisse unter Zwang zuzulassen. NGOs berichteten, dass sich das Justizsystem bei der 
Verfolgung von Strafsachen oft auf Geständnisse stützt (USDOS 20.4.2018). 
Gleichbehandlung von Frauen wird von Gerichten nicht immer praktiziert. Es gibt ein spezielles 
Gericht, das Fälle, in denen Minderjährige unter 18 Jahren involviert sind, anhört. Kinder, die vor 
Gericht  stehen,  erhalten  mildere  Strafen  als  Erwachsene  und  mildernde  Umstände  werden 
tendenziell  eher  beachtet  (USDOS  20.4.2018).  Das  Familienrecht  ist  stark  von  der  Scharia 
geprägt.  Auch  das  1989  verkündete  "Bürgerliche  Gesetzbuch",  das  implizit  den  bis  dahin  in 
Mauretanien geltenden französischen Code civil ablöste, schöpft aus den Quellen des islamischen 
und des französischen Rechts. Das moderne Recht überwiegt jedoch (GIZ 6.2018a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Mauretanien – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-
amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/-/219206, Zugriff 13.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Mauretanien, 
Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/mauretanien/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018 
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 13.7.2018
 4. Sicherheitsbehörden
Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Durchsetzung der Gesetze 
und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in städtischen Gebieten zuständig. Die Nationalgarde, 
ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, übt beschränkte Polizeifunktionen aus, indem sie in 
Friedenszeiten als Sicherheitsunterstützung für Regierungseinrichtungen dient. Die Nationalgarde 
kann auch von den Regionalbehörden angefordert werden, um im Fall von bedeutenden Vorfällen 
(wie etwa Aufständen) die öffentliche Ordnung wieder herzustellen. Die Gendarmerie ist eine 
spezialisierte paramilitärische Einheit des Verteidigungsministeriums, die für die Aufrechterhaltung 
von  Recht  und  Ordnung  außerhalb  der  Ballungsgebiete  sowie  für  den  Gesetzesvollzug  in 
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ländlichen Gebieten zuständig ist. Die neueste Einheit des Innenministeriums (General Group for
Road  Safety)  ist  für  die  Sicherheit  auf  Straßen  zuständig  und  verfügt  im  ganzen  Land  über 
Checkpoints (USDOS 20.4.2018).
Die Polizei und die Gendarmerie sind schlecht bezahlt, ausgebildet und ausgerüstet. Korruption 
und  Straffreiheit  sind  ernste  Probleme.  Berichten  zufolge  verlangen  Polizei  und  Gendarmerie 
regelmäßig Bestechungsgelder bei nächtlichen Straßensperren und an Kontrollpunkten. Es kommt 
auch zu willkürlichen und grundlosen Festnahmen für mehrere Stunden oder über Nacht. Dennoch 
kontrollieren zivile Behörden wirksam die Sicherheitskräfte (USDOS 20.4.2018). 
Quellen:
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 16.7.2018
 5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter. NGOs berichten dennoch von Vorwürfen von 
Folter  durch  Sicherheits-  und  Strafverfolgungsbehörden  und  es  gibt  Berichte  über  Folter  und 
Misshandlungen in Polizeihaftanstalten und mehreren Gefängnissen, sowie in Gendarmerie- und 
Militäreinrichtungen im ganzen Land (USDOS 20.4.2018).
Häftlinge  berichten  während  der  Untersuchungshaft  über  Folter  zur  Einschüchterung  und  um 
Geständnisse  zu  erlangen.  Es  kommt  vor,  dass  auf  Polizeistationen,  einschließlich  des 
Kommissariats in Nouakchott, Inhaftierte routinemäßig in längerer Einzelhaft festgehalten werden. 
Dies  wird  vom  UN-Menschenrechtsausschuss  als  Verstoß  gegen  das  Verbot  der  Folter  oder 
anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verurteilt (AI 22.2.2018).
Im Jahr 2015 verabschiedete die Regierung ein Gesetz gegen Folter, das die Einrichtung eines 
Mechanismus  zu  seiner  Prävention  vorschreibt.  Dieses  Gesetz  betrachtet  Folter,  und 
unmenschliche oder erniedrigende Strafen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die keiner 
Verjährung unterliegen. Im April 2016 schuf die Regierung den National Mechanism for Prevention 
of Torture (MNP) als unabhängiges Regierungsorgan, der mit der Untersuchung glaubwürdiger 
Foltervorwürfe  beauftragt  wird.  Der  MNP  hat  allerdings  seit  seiner  Gründung  noch  keine 
Untersuchung eingeleitet (USDOS 20.4.2018).
Der UN-Sonderberichterstatter für Folter besuchten vom 25.1.2017 zum bis 3.2.2017 viele
Gefängnisse.  Dieser  forderte  die  Justiz  auf,  ihre Anstrengungen  bei  der  Umsetzung  von 
Schutzmaßnahmen gegen Folter zu erhöhen und äußerte seine Besorgnis über das Fehlen von 
Ermittlungen wegen Foltervorwürfen und forderte darüber hinaus auch die Staatsanwälte auf, 
Verfahren gegen die der Folter beschuldigten Personen einzuleiten (USDOS 20.4.2018).
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In seinem Bericht vom März 2017 räumte der UN-Sonderberichterstatter für Folter ein, dass Folter
und andere Misshandlungen häufig vorkommen. Zudem stellte der Sonderberichterstatter fest, 
dass sich des Terrorismus Verdächtige bis zu 45 Tage lang ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand 
in Gewahrsam befinden und bemängelt, dass die Aufsichtsmechanismen für die Untersuchung von 
Foltervorwürfen  und  anderen  Misshandlungen  nicht  sorgfältig  genug  und  langsam  seien  (AI 
22.2.2018).
Quellen:
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of 
the World's Human Rights - Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1425528.html, 
Zugriff 13.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 16.7.2018 
 6. Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht 
effektiv um, und Beamte sind oft ungestraft in Korruption verwickelt. Es wird weithin angenommen, 
dass Korruption auf allen Ebenen der Regierung existiert (USDOS 20.4.2018). 
Die Anti-Korruptionspolitik des Präsidenten wird grundsätzlich positiv bewertet. Leider gibt es kaum 
konkrete  Resultate.  Auch  wenn  einige  hohe  Mitarbeiter  des  öffentlichen  Dienstes  entlassen 
wurden, wurden gleichzeitig keine Behörden geprüft, denen Militärs oder sehr einflussreichen 
Unterstützern  des  Präsidenten  vorstehen  (GIZ  6.2018a).  Korruption  und  Straflosigkeit  bleiben 
schwerwiegende Probleme in der öffentlichen Verwaltung, und die Regierung zieht Verantwortliche 
nur selten zur Rechenschaft oder verfolgt letztere aufgrund von begangenen Misshandlungen. 
Regierungsbeamte nutzten häufig ihre Macht, um Gefälligkeiten zu erlangen. Korruption bleibt im 
öffentlichen Sektor stark verbreitet. Obwohl es im Laufe des Jahres einen leichten Anstieg der 
Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Korruption gab, kam es nur selten zu Verhaftungen (USDOS 
20.4.2018). Grundsätzlich bleibt die Politik bezüglich Transparenz und Anti-Klientelismus weiterhin 
sehr beliebig. Das zeigt sich auch auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency 
International nahm Mauretanien 2017 den 143. von 180 Plätzen ein (GIZ 6.2018a; vgl. TI 2018).
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Mauretanien, 
Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/mauretanien/geschichte-staat/, Zugriff 17.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 16.7.2018 
- TI - Transparency International (2018): Corruption Perception Index 2017 Results, 
https://www.transparency.org/country/MRT, Zugriff 16.7.2018
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7. Wehrdienst und Rekrutierungen
Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst beträgt 18 Jahre. Wehrpflicht existiert nicht (CIA
12.7.2018).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook – Mauritania, 
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mr.html, Zugriff 17.6.2018
 8. Allgemeine Menschenrechtslage
Es bestehen weiterhin Defizite bei der konsequenten Anwendung der in Verfassung und Gesetzen 
enthaltenen Vorschriften zum Schutz der Menschenrechte. Im Nachgang zum Referendum am 
5.8.2017  kam  es  zu  Inhaftierungen  wie  auch  Einschränkungen  der  Bewegungsfreiheit  bei 
ehemaligen  Senatoren,  Journalisten  und  Gewerkschaftern.  Nichtregierungsorganisationen 
kritisieren Einschränkungen bei der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Todesstrafe wird 
seit 1987 nicht mehr  vollstreckt. Mauretanien ist dem Zivilpakt, dem Sozialpakt und  der  VN-
Antifolterkonvention beigetreten. Im Oktober 2012 ratifizierte das Land das VN-Übereinkommen 
gegen das erzwungene Verschwindenlassen und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen 
gegen Folter (AA 11.2017a). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehörten Vorwürfe der 
Folter  durch  Strafverfolgungsbeamte,  öffentliche  Korruption,  anhaltende  Sklaverei  und 
sklavereibezogene Praktiken; mangelnde Rechenschaftspflicht (USDOS 20.4.2018).
In der Verfassung sind Meinungs- und Pressefreiheit verankert, und die Regierung respektiert 
diese Rechte im Wesentlichen auch in der Praxis (USDOS 20.4.2018). Mauretanien hat eine 
vergleichsweise freie und auch kritische Presse, die aber weitgehend nur in den Städten gelesen 
wird. Es gibt rund 20 Tages- und Wochenzeitungen, die auf dem Land aber kaum verbreitet sind. 
Das staatliche Fernsehen sendet auf zwei Kanälen. Daneben gibt es private Radiostationen und 
private  Fernsehsender. Die Medienlandschaft wird zunehmend  vom  frei  zugänglichen Internet 
beeinflusst. Auch die sozialen Netzwerke haben an Bedeutung zugenommen (AA 11.2017c).
Bürger können Kritik an der Regierung privat und auch öffentlich äußern, gelegentlich kommt es zu 
Vergeltungsmaßnahmen.  Es  wurden  mehrere  Fälle  von  Gewalt  gegen  und  Belästigung  von 
Journalisten gemeldet (USDOS 20.4.2018). Die Sicherheitskräfte schüchterten weiterhin Blogger, 
Menschenrechtsverteidiger und andere, die die Regierung kritisierten, ein (AI 22.2.2018).
Einige lokale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten generell ohne Beschränkungen 
durch  die  Regierung.  Sie  untersuchen  und  veröffentlichen  ihre  Ergebnisse  zu 
Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte zeigten sich in gewissem Maße kooperativ (USDOS 
20.4.2018).
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Alle lokalen NGOs müssen sich beim Ministerium für Inneres und Dezentralisierung registrieren.
Die  Regierung  ermutigt  NGOs  sich  der  Regierung  finanzierten  Plattform  Civil  Society 
anzuschließen. Rund 7.000 lokale NGOs taten dies (USDOS 20.4.2018).
Die  Verfassung  gewährt  Versammlungsfreiheit  (USDOS  20.4.2018).  Es  kommt  jedoch  zu 
Einschränkungen Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (AI 22.2.2018). Das Gesetz 
erfordert, dass NGO Organisatoren beim örtlichen Präfekten (Hakim) um eine Erlaubnis für die 
Abhaltung großer Treffen oder Versammlungen ansuchen.  Registrierte politische Parteien sind 
nicht  verpflichtet,  die  Erlaubnis  zur  Abhaltung  von  Versammlungen  oder  Demonstrationen 
einzuholen. Es kommt zu willkürliche Einschränkungen der Versammlungsfreiheit.. Generell wird 
die Erlaubnis erteilt, aber bei manchen Gelegenheiten verweigern die Behörden die Erlaubnis 
Demonstrationen abzuhalten (USDOS 20.4.2018. 
Das  Gesetz  gewährt  Vereinigungsfreiheit  und  üblicherweise  respektiert  die  Regierung  dieses 
Recht (USDOS 20.4.2018). Das Vereinigungsrecht wird durch Artikel 11 der Verfassung von 1991 
garantiert (BTI 2018). Die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018).
Die  Parteien  der  Opposition  haben  sich  in  zwei  Bündnissen  zusammengeschlossen  Der 
Zusammenschluss für Einheit, friedlichen und demokratischen Wandel (Convention pour l'Unité et 
l'Alternance Pacifique et Démocratique), gilt als gemäßigt und besteht aus drei Parteien, darunter 
die  Partei  Fortschrittliche  Allianz  des  Volkes  (Alliance  Populaire  Progressive)  des  früheren 
Präsidenten der Nationalversammlung, Messaoud Ould Boulkheir. Das radikalere Nationale Forum 
für Demokratie und Einheit (Forum National pour la Démocratie et l'Unité) setzt sich aus elf 
Parteien,  einer  Anzahl  gewerkschaftlicher  und  zivilgesellschaftlicher  Organisationen  sowie 
unabhängigen Persönlichkeiten zusammen (AA 11.2017a).
Die  Regierung  kooperierte  mit  dem  UNHCR  und  anderen  humanitären  Organisationen,  um 
Flüchtlingen,  IDPs,  zurückkehrenden  Flüchtlingen,  Asylwerbern  und  Staatenlosen  Schutz  und 
Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 20.4.2018). 
Das UNHCR arbeitet eng mit den mauretanischen Behörden bei der Entwicklung und Umsetzung 
eines nationalen Asylsystems zusammen. Im Südosten Mauretaniens bietet das UNHCR Schutz 
und Hilfe für 56.475 malische Flüchtlinge im Lager Mbera und für 1.592 städtische Flüchtlinge und 
771 Asylbewerber (hauptsächlich aus der Zentralafrikanischen Republik, Syrien und Côte d'Ivoire) 
in Nouakchott und Nouadhibou. Bis zur Verabschiedung des Asylgesetzes unterstützt das UNHCR
die Behörden bei der Verbesserung des Flüchtlingsschutzes in Mauretanien, um den Zugang zu 
Dokumenten, einschließlich Geburtsregistrierung, Basisdienstleistungen wie Gesundheit, Bildung 
und wirtschaftliche Möglichkeiten zu verbessern (UNHCR 15.6.2018).
Quellen:
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- AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Mauretanien – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-
amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/-/219206, Zugriff 17.7.2018
- AA - Auswärtiges Amt (11.2017c): Mauretanien – Kultur- und Bildungspolitik, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/-/219208, Zugriff 
17.7.2018
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of 
the World's Human Rights - Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1425528.html, 
Zugriff 17.7.2018
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Mauritania Country Report 2018, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/1427375/488301_en.pdf, Zugriff 18.7.2018
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.6.2018): Operational Update, 
Mauretania, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/64261, Zugriff 30.7.2018
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2015): 2015 UNHCR country 
operations profile – Mauritania, http://www.unhcr.org/pages/49e486026.html, Zugriff 28.4.2015
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 16.7.2018
 9. Haftbedingungen
Die  Haftbedingungen  bleiben  hart  und  lebensbedrohlich  aufgrund  von  Überbelegung, 
Nahrungsmittelknappheit,  Gewalt  und  unzureichenden  hygienischen  Bedingungen  und 
medizinischer Versorgung. Es kommt zu Korruption im Strafvollzug, Arzneimittelschmuggel und 
einem Mangel an medizinischem Fachpersonal. Des Weiteren sind Belüftung, Beleuchtung und 
Trinkwasser in vielen Zellen unzureichend oder nicht vorhanden. Die Regierung akzeptierte die 
Vorwürfe  bezüglich  unmenschlicher  Zustände,  ergreift  aber  nur  selten  Maßnahmen  (USDOS 
20.4.2018).  Das  Gefängnis  von  Nouakchott,  Dar  Naim,  ist  bekannt  für  häufige 
Menschenrechtsverletzungen,  Überbelegung,  sexuellen  Missbrauch  von  Minderjährigen,  lange 
Untersuchungshaft,  Todesfälle  von  Gefangenen  aufgrund  mangelhafter  gesundheitlicher 
Bedingungen und Folter (BTI 2018). 
Die Regierung erlaubte Besuche von Gefängnis- und Haftanstalten durch NGOs, Diplomaten und 
internationalen Menschenrechtsbeobachtern. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) 
hatte unbegrenzten Zugang zu den Gefängnissen und führte mehrere Besuche durch, darunter 
auch Besuche bei Terrorismusverdächtigen und um die Haftbedingungen und die Behandlung der 
Häftlinge zu verbessern (USDOS 20.4.2018). Dennoch gibt es glaubwürdige Berichte über Folter, 
Schläge und Misshandlungen in Polizeihaftanstalten und mehreren Gefängnissen im ganzen Land 
sowie in Gendarmerie- und Militäreinrichtungen (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Mauritania Country Report 2018, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/1427375/488301_en.pdf, Zugriff 18.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 17.7.2018
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10. Todesstrafe
In den letzten Jahren wurden von Gerichten in Mauretanien vereinzelt Todesurteile
ausgesprochen, diese sind aber stets in Haftstrafen umgewandelt worden. Trotzdem ist es in 
diesem Land theoretisch noch heute möglich, bei der Abkehr vom islamischen Glauben mit der 
Todesstrafe belegt zu werden. Der bestehende Artikel 306 des mauretanischen Strafrechts bedroht 
zum Christentum konvertierte Muslime mit der Todesstrafe (TS o.D.). Die Todesstrafe wird seit 
1987 nicht mehr vollstreckt (AA 11.2017a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Mauretanien – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-
amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/-/219206, Zugriff 17.6.2018
- TS - todesstrafe.de (o.D.): Mauretanien, 
http://www.todesstrafe.de/todesstrafenatlas_mauretanien.html, Zugriff 17.6.2018
 11. Religionsfreiheit
Der Islam ist Staatsreligion (AA 11.2017a). Es gibt sehr wenige Nichtmuslime, meist Christen und 
eine  kleine  Anzahl  von  Juden,  von  denen  fast  alle  Ausländer  sind  (USDOS  29.5.2018).  Die 
Bevölkerung  Mauretaniens  bekennt  sich  zu  99%  zum  sunnitischen  Islam  (GIZ  6.2018c).  Die 
Regierung bezeichnet Mauretanien als Islamische Republik und der Islam wird als einzige Religion 
der  Bürger  betrachtet.  Nur  Muslime  können  Staatsbürger  sein.  Personen  die  vom  Islam 
konvertieren,  können  zum  Tod  verurteilt  werden  bzw.  die  Staatsbürgerschaft  verlieren.  Die 
Todesstrafe wurde in der Vergangenheit für dieses Vergehen jedoch niemals angewendet. Die 
Verfassung und andere Gesetze schränken somit die Religionsfreiheit ein. In der Praxis werden 
diese Einschränkungen von der Regierung üblicherweise auch durchgesetzt. In der Praxis sind 
nicht-muslimische  Glaubensgemeinschaften  jedoch  keiner  expliziten  Verfolgung  seitens  des 
Staates ausgesetzt (USDOS 20.4.2018).
Eine christliche Minderheit von rund 4500 Menschen verfügt über Kirchen in Nouakchott, Atar, 
Zouérate,  Nouadhibou  und  Rosso.  Es  besteht  das  Bistum  Nouakchott.  Religionsfreiheit  für 
Christen ist garantiert, aber es ist verboten, Muslime zu missionieren (GIZ 6.2018c).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Mauretanien – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-
amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/-/219206, Zugriff 18.6.2018
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Mauritania Country Report 2018, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/1427375/488301_en.pdf, Zugriff 18.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018c): Mauretanien, 
Gesellschaft, https://www.liportal.de/mauretanien/gesellschaft/, Zugriff 19.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious 
Freedom – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1436836.html, Zugriff 19.7.2018
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12. Ethnische Minderheiten
In Mauretanien leben arabische, berberische und schwarzafrikanische Volksgruppen zusammen 
(GIZ  6.2018c).  Die  Verfassung  und  das  Gesetz  gewähren  Gleichheit  für  alle  Staatsbürger, 
unabhängig von Rasse, nationalem Ursprung, Geschlecht oder sozialem Status und verbieten 
rassische oder ethnische Propaganda. Das Gesetz verbietet auch jegliche Form von Zwangsarbeit 
und kriminalisiert die Praxis der Sklaverei. Ethnische Minderheiten sind dennoch Diskriminierungen 
seitens der Regierung ausgesetzt (USDOS 20.7.2018). 
Zu den arabisch-berberischen Mauren, den Hassania, gehören rund 70% der Bevölkerung. Zu den 
Bidhan oder Weiße Mauren gehören etwa 30% der Bevölkerung. Sie bilden die beiden oberen 
Schichten der traditionell stark hierarchisch gegliederten mauretanischen Gesellschaft, die sich in 
Hassani (Kriegern) und Marabout (Islamgelehrten) gliedert (GIZ 6.2018c). 
Haratin  oder  Schwarze  Mauren  stellen  etwa  40%  der  Bevölkerung;  ihre  Vorfahren  waren 
ehemalige Sklaven. Die schwarzafrikanischen Ethnien der Halpulaar, Soninke, Wolof und Bambara 
stellen  die  übrigen  30%  der  Bevölkerung;  die  Peul  sind  die  größte  Gruppe  und  ihr 
Bevölkerungsanteil wird auf 20% geschätzt (GIZ 6.2018c). 
Die  weißen  Mauren  dominieren  in  Wirtschaft  und  Regierung.  Es  kommt  zu  systematischer 
Diskriminierung gegenüber schwarzen Mauren (Haratine) und Afro-Mauretaniern. Die inkonsistente 
Ausstellung von Personalausweisen, die zum Wählen benötigt werden, entrechtet viele Angehörige 
südlicher Minderheitengruppen (vgl. AI 22.2.2018; USDOS 20.4.2018). Sklaverei besteht weiterhin 
(AI  22.2.2018).  Es  gibt  Berichte  über  Landstreitigkeiten  zwischen  ehemaligen  Sklaven,  Afro-
Mauretaniern und Mauren (USDOS 20.4.2018). 
Die Gesetzesänderungen von 2015 erweitern die Definition von Sklaverei auf Zwangsarbeit und 
Kinderarbeit und es kam zur Errichtung von drei Anti-Sklaverei-Gerichten. Den Gerichten fehlen 
jedoch noch Mittel und Ressourcen (USDOS 20.4.2018). All diese rechtlichen Institutionen blieben
jedoch nutzlos, da sie nicht in der Lage sind, ehemalige Sklavenbesitzer zu verfolgen. Es kommt 
nicht zur Umsetzung von Maßnahmen (BTI 2018).
Quellen:
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of 
the World's Human Rights - Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1425528.html, 
Zugriff 19.7.2018
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Mauritania Country Report 2018, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/1427375/488301_en.pdf, Zugriff 19.7.2018 
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018c): Mauretanien, 
Gesellschaft, https://www.liportal.de/mauretanien/gesellschaft/, Zugriff 19.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 19.7.2018 
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13. Relevante Bevölkerungsgruppen
13.1. Frauen
Frauen genießen in Mauretanien mehr politische und gesellschaftliche Freiheiten als in anderen 
islamischen Staaten. Die Gründe dafür liegen in der nomadischen Tradition und in einem liberalen 
Islamverständnis.  Vor  allem  in  der  maurischen  Bevölkerung  sind  sie  wirtschaftlich  und  im 
Familienleben  weitgehend  unabhängig.  In  ärmeren  Bevölkerungsschichten  ist  dieser  Freiraum 
weniger stark ausgeprägt (AA 7.2017a; vgl. GIZ 6.2018c). Der Gender Gap Index der Vereinten 
Nationen listet Mauretanien 2017 auf Platz 132 von 144 Ländern. Einer Gleichstellung der Frauen 
steht  der  Scharia-Vorbehalt  in  der  Verfassung  entgegen,  dem  alle  Gesetze  Mauretaniens 
unterliegen. Trotzdem hat Mauretanien die VN-Konvention gegen Frauendiskriminierun g (unter 
Vorbehalt gegen Bestimmungen, die der Scharia widersprechen) ratifiziert (GIZ 6.2018c). 
Frauen  sind  mit  rechtlicher  Diskriminierung  konfrontiert  und  werden  vor  dem  Gesetz  als 
Minderjährige betrachtet. Laut Scharia ist die Aussage zweier Frauen nötig, um der eines Mannes 
gleichzukommen (USDOS 20.4.2018). 
Nach Angaben von NGOs ist Vergewaltigung ein ernstes Problem. Vergewaltigung – auch in der 
Ehe – ist illegal und die vorgesehenen Strafen sind hart, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht 
effektiv  durch.  Die  Familien  der  Opfer  treffen  normalerweise  eine  Vereinbarung  mit  dem 
Vergewaltiger und erhalten finanzielle Kompensation. Häusliche Gewalt ist ebenfalls ein ernstes 
Problem. Häusliche Gewalt und Misshandlung in der Ehe sind illegal, aber die Regierung setzt das 
Gesetz nicht effektiv um. Die meisten Fälle werden nicht angezeigt und Menschenrechtsaktivisten 
und Anwälte berichten, dass Vergewaltigungsopfer stigmatisiert, strafverfolgt und sogar eingesperrt 
werden (USDOS 20.4.2018). 
FGM wird von allen ethnischen Gruppen praktiziert und an jungen Mädchen, oft am siebten Tag 
nach der Geburt und fast immer vor dem Alter von sechs Monaten durchgeführt. Das Strafrecht 
zum Kinderschutz besagt, dass jede Tat oder jeder Versuch die Sexualorgane eines Mädchens zu 
verletzen mit Haft und einer Geldstrafe von 120.000 bis 300.000 Ouguiya (338 bis 845 US-Dollar)
strafbar ist. Die Regierung und internationale NGOs setzten die Koordination ihrer Anti-FGM-
Bemühungen fort, mit dem Fokus, die Praxis in Krankenhäusern auszumerzen, Hebammen von 
der Durchführung abzubringen und die Bevölkerung aufzuklären (USDOS 20.4.2018). Gegen die 
verbreitete  Genitalverstümmelung  von  Mädchen  engagieren  sich  Organisationen  der 
Entwicklungszusammenarbeit  und  NGOs  mit  Unterstützung  islamischer  Geistlicher  und  der 
Regierung (AA 11.2017a).
Zudem ist die traditionelle Form der Misshandlung, die Zwangsernährung  jugendlicher Mädchen 
vor der Heirat, die von einigen Beydane-Familien praktiziert wird, weiterhin dabei zurückzugehen 
(USDOS 20.4.2018).
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Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Mauretanien – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-
amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/-/219206, Zugriff 9.7.2018
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Mauritania Country Report 2018, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/1427375/488301_en.pdf, Zugriff 19.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018c): Mauretanien, 
Gesellschaft, https://www.liportal.de/mauretanien/gesellschaft/, Zugriff 19.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 19.7.2018
13.2. Homosexuelle
Homosexuelle Handlungen sind verboten und können formell mit harten Strafen geahndet werden 
(AA 19.7.2018).  Es  gibt  keine  Gesetze,  die  LGBT Personen  vor  Diskriminierungen  schützen 
(USDOS 20.4.2018). 2012 wurden mindestens sechs Todesurteile gefällt. Hinrichtungen hat es seit 
1987 aber keine mehr gegeben. Homosexualität ist in Mauretanien stark tabuisiert (GIZ 6.2018a). 
Nach der Scharia sind homosexuelle Handlungen zwischen Männern mit dem Tod zu bestrafen 
(GIZ 6.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018), wenn es vier Zeugen gibt. Solche Handlungen zwischen 
Frauen  sind  mit  Haftstrafen  bzw.  Geldstrafen  belegt.  Es  gibt  jedoch  keinen  Hinweis  von 
gesellschaftlicher Gewalt oder systematischer Diskriminierung durch die Regierung aufgrund der 
sexuellen Orientierung und es gab im Laufe des Jahres 2017 keine strafrechtliche Verfolgung 
(USDOS 20.4.2018). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (19.7.2018): Reise- und Sicherheitshinweise Mauretanien, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/
mauretaniensicherheit/219190, Zugriff 19.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Mauretanien, 
Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/mauretanien/geschichte-staat/, Zugriff 19.7.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 19.7.2018
 14. Bewegungsfreiheit
Das  Gesetz  gewährt  Reisefreiheit  im  Land,  Reisen  ins  Ausland,  Emigration  und  Rückkehr. 
Generell respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch Ausnahmen. Menschen ohne 
Identitätsdokumente können nicht ungehindert in manchen Regionen reisen. Wie in den Vorjahren 
errichtete die Regierung mobile Straßensperren, in denen Gendarmen, Polizei oder Zollbeamte die 
Papiere der Reisenden kontrollieren (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 – Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 19.7.2018
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