palg-westbank-lib-2022-06-03-ke

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- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights  
Practices:  Israel,  West  Bank  and  Gaza  -  West  Bank  and  Gaza,  
https://www.ecoi.net/de/dokument/2071205.html, Zugriff 24.5.2022
 11. Wehrdienst und Rekrutierungen
Gemäß  den  Osloer  Abkommen  ist  der  Palästinensischen  Autonomiebehörde  (PA)  kein 
konventionelles Militär erlaubt, sie unterhält jedoch Sicherheits- und Polizeikräfte (CIA 16.5.2022).  
Es gibt keine Wehrpflicht (USDOL 29.9.2021).
Anm.: Die Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen ist nicht Gegenstand des Kapitels und kann bei  
Bedarf im Rahmen von Anfragebeantwortungen recherchiert werden.
Quellen:
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (Stand:  16.5.2022): The World Factbook – West Bank,  
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/west-bank/#military-and-security, Zugriff 24.5.2022
- USDOL – US Department of Labor [USA] (29.9.2021): 2020 Findings on the Worst Forms of Child 
Labor:  West  Bank  and  Gaza  Strip,  
https://www.ecoi.net/de/dokument/2061993.html, Zugriff 24.5.2022
 12. Allgemeine Menschenrechtslage
Im Februar 2021 entschied der Internationale Strafgerichtshof, dass er Jurisdiktion über schwere  
Verbrechen in den besetzten palästinensischen Gebieten hat, und im März folgte die Eröffnung  
einer formalen Ermittlung zur dortigen Lage (HRW 13.1.2022).
Die  israelische  Militärbesatzung  des  Westjordanlandes  bringt  schwerwiegende  physische 
Barrieren  und  Einschränkungen  der  Bewegungsfreiheit  mit  sich,  ebenso  wie  den  Abriss  von 
Häusern und anderen Bauten, Restriktionen der politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten  
sowie eine Ausweitung israelischer Siedlungen, die verbreitet als Verletzung des Völkerrechts  
gelten.  Mit  Stand  2021  gab  es  ungefähr  700.000  jüdische  Siedler  im  Westjordanland, 
einschließlich Ost-Jerusalem, welche israelische Staatsbürger mit vollen politischen Rechten in  
Israel sind (FH 28.2.2022).
Mit Stand 1.10.2022 hielt Israel 4.4.60 PalästinenserInnen für sicherheitsbezogene Straftaten fest,  
darunter 200 Kinder – viele für Steinewerfen – sowie 492 Personen in Administrativhaft ohne  
formale  Anklage  oder  Prozeß  und  basierend  auf  geheimen  Beweisen.  Die  meisten  
palästinensischen  Gefangenen  wurden  im  Staat  Israel  festgehalten,  was  Besuche  durch 
Familienangehörige kompliziert, und gegen das Völkerrecht verstößt, das den Transfer außerhalb  
eines besetzten Gebiets untersagt (HRW 13.1.2022).
Anm.: Nähere Informationen zu den menschenrechtlichen Auswirkungen der israelischen Politik  
sind auch in den jeweiligen anderen Kapiteln des Länderinformationsblatts zu finden.
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 26 von 52
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Aktuell gibt es keine Hinweise auf die Abhaltung der nationalen (Präsidenten- und Parlaments-)  
Wahlen  trotz  ihrer  ursprünglichen  Ankündigung  Anfang  2021.  Die  palästinensische  
Menschenrechtsorganisation Al-Haq konstatiert hierfür einen fehlenden politischen Willen. Dem  
palästinensischen Parlament wird zudem von internationalen Organisationen eine zentrale Rolle  
bei  der  Umsetzung  von  Menschenrechtskonventionen  wie  zum  Beispiel  zu  Frauen-  oder 
Kinderrechten  zugeordnet.  Das  Fehlen  des  Engagements  der  Zivilgesellschaft  und  des 
Palästinensischen Legislativrats [Anm.: offizieller Name des Parlaments] sowie der breite Einsatz  
von Dekreten haben zu einer Monopolisierung von Macht und der Marginalisierung öffentlicher  
Institutionen geführt – und auch zum Niedergang des palästinensischen Justizwesens. Dies hat  
negative Auswirkungen auf die Menschenrechtslage (Al-Haq 2.5.2022).
Bezüglich der Palästinensischen Autonomiebehörde liegen glaubhafte Berichte über ungesetzliche  
oder willkürliche Tötungen durch ihre MitarbeiterInnen vor, ebenso Folter oder unmenschliche oder  
herabwürdigende Behandlungen und Bestrafungen, willkürliche Verhaftungen und Haft, politische  
Gefangene,  bedeutende  Probleme  bei  der  Unabhängigkeit  der  Justiz,  willkürliche  oder 
ungesetzliches  Eingreifen  in  die  Privatsphäre,  schwere  Einschränkungen  der  Meinungs-  und 
Pressefreiheit,  einschließlich  durch  Gewalt,  Androhungen  von  Gewalt,  ungerechtfertigten 
Verhaftungen  und  Strafverfolgungen  gegen  JournalistInnen  sowie  Zensur.  Hinzukommen 
substanzielle Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich Schikanen  
gegen NGOs und schwerer Restriktionen der politischen Beteiligung mangels nationaler Wahlen  
seit  2006.  Erhebliche  Regierungskorruption,  ein  Mangel  an  Ermittlungen  und  
Zurrechenschaftziehung  bei  geschlechtsspezifischer  Gewalt  sowie  bei  antisemitischer  Gewalt 
liegen  ebenso  vor  wie  Gewaltverbrechen  gegen  sexuelle  Minderheiten  und  Berichte  über 
schlimmste  Formen  von  Kinderarbeit  (USDOS  12.4.2022,  für  Details  zu  Rechtsverstößen  bei 
Verhaftungen vgl. Al-Haq 2.5.2022)
Der anhaltende Ausnahmezustand und die Absage der Legislativ- und Präsidentschaftswahlen im  
April  2021  stellten  große  Rückschritte  für  die  Menschenrechtslage  in  der  Westbank  dar.  Die 
willkürlichen  Verhaftungen  erreichten  nach  der  Ermordung  des  Aktivisten  Nizar  Banat  durch 
palästinensisches  Sicherheitspersonal  am  24.  Juni  2021  ihren  Höhepunkt:  Dutzende  
Protestierende, welche friedlich Gerechtigkeit für Banat und die Abhaltung der Präsidenten- und  
Parlamentswahlen forderten, wurden bei gewaltsamen Auflösungen der Versammlungen und unter 
Einsatz  exzessiver  Gewalt  festgenommen  und  inhaftiert  (Al  Haq  2.5.2022).  Der  
zivilgesellschaftliche  Aktivist  Nizar  Banat,  war  in  Hebron  gewaltsam  festgenommen  und 
misshandelt worden und verstarb in Haft (FH 28.2.2022).
Weil  viele  Palästinenserinnen  und  Palästinenser  für  den  personell  aufgeblähten  
Regierungsapparat  arbeiten,  sind  ihre  Möglichkeiten,  offen  gegen  das  System  von  Präsident 
Abbas und seiner PA-Regierung vorzugehen, jedoch begrenzt. Die Autonomiebehörde hat damit  
„eine  Atmosphäre  der  Angst,  Repression  und  Abhängigkeit“  geschaffen  (KAS  9.2021).  Auch 
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JournalistInnen,  AktivistInnen  und  andere,  welche  die  PA-Politik  hinterfragen,  unterliegen 
Einschüchterungen und Schikanen (FH 28.2.2022).
Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten der PA im Westjordanland sind Berichten 
zufolge schlecht, was weitgehend auf Überfüllung und strukturelle Probleme zurückzuführen ist.  
Die Gefängnisse der PA sind weiterhin überfüllt und verfügten nicht über Lüftungs-, Heizungs-,  
Kühlungs- und Beleuchtungssysteme, die internationalen Standards entsprachen. Die Behörden  
hielten zeitweise männliche Jugendliche zusammen mit erwachsenen männlichen Gefangenen  
fest. Die Sicherheitsdienste haben getrennte Haftanstalten. Die Haftbedingungen für Frauen sind  
ähnlich wie die für Männer (USDOS 12.4.2022).
Die  PA gestattete  dem  Internationalen  Komitee  des  Roten  Kreuzes  (IKRK)  Zugang  zu  den 
Gefangenen, um die Behandlung und die Bedingungen zu beurteilen. Menschenrechtsgruppen,  
humanitäre  Organisationen  und  Rechtsanwälte  wiesen  darauf  hin,  dass  es  wie  in  den 
vergangenen Jahren einige Schwierigkeiten beim Zugang zu bestimmten Gefangenen gab, die von 
der PA festgehalten wurden, je nachdem, welche Sicherheitsorganisation der PA die Einrichtung  
verwaltete (USDOS 12.4.2022).
Anm.: Israel hält oft palästinensische Gefangene im Staat Israel fest - für nähere Informationen  
siehe Kapitel „Rechtsschutz / Justizwesen“ sowie „Folter und unmenschliche Behandlung“.
Zu Menschenrechtsverletzungen durch israelische Siedler siehe auch Kapitel „Sicherheitslage“  
und Kapitel „Religionsfreiheit“. Zu Todesfällen allgemein siehe auch Kapitel „Sicherheitslage“.
Quellen:
- Al-Haq (Autor), veröffentlicht von UN Human Rights Committee (2.5.2022): Al-Haq report to the  
Human Rights Committee on the List of Issues in relation to the comprehensive initial report of  
the  State  of  Palestine,  
https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/PSE/
INT_CCPR_ICO_PSE_48534_E.pdf, Zugriff 24.5.2022
- FH  -  Freedom  House  (28.2.2022):  Freedom  in  the  World  2022  -  West  Bank*,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (13.1.2022):  World  Report  2022  -  Israel  and  Palestine,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2066491.html, Zugriff 24.5.2022
- KAS  –  Konrad-Adenauer-Stiftung  (9.2021):  Ein  Sicherheitsapparat  ohne  Gewaltmonopol,  
https://www.ecoi.net/en/file/local/2061704/Pal%C3%A4stinensische+Gebiete+Sicherheitsapparat.
pdf, Zugriff 28.5.2022
- USDOS  –  US  Department  of  State  [USA]  (12.4.2022):  2021  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices:  Israel,  West  Bank  and  Gaza  -  West  Bank  and  Gaza,  
https://www.ecoi.net/de/dokument/2071205.html, Zugriff 24.5.2022
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13. Meinungs- und Pressefreiheit
Private  offene  Diskussionen  sind  mit  einiger  Freiheit  möglich,  obwohl  israelische  und  PA-
Sicherheitskräfte bekanntermaßen Onlineaktivitäten überwachen, und Verhaftungen wegen des  
Vorwurfes von Aufrufen zu Gewalt oder Kritik an den palästinensischen Behörden durchführen (FH  
28.2.2022)
Die Nachrichtenmedien sind im Westjordanland nicht frei: JournalistInnen werden überwacht und  
sind Repressalien sowohl seitens der palästinensischen wie der israelischen Behörden ausgesetzt. 
Soziale  Medien  blockieren  manchmal  die  Konten  der  palästinensischen  JournalistInnen  (FH 
28.2.2022).
- Die Palästinensische Autonomiebehörde
Im  Jahr  2018  kamen  Beweise  ans  Licht,  wonach  die  PA  eine  breite  Überwachung  von 
RechtsanwältInnen, AktivistInnen, politischen Persönlichkeiten und anderen durchführt, was eine  
abschreckende Wirkung auf die Meinungsäußerung haben könnte (FH 28.2.2022).
Nach  PA-Gesetz  können  JournalistInnen  mit  Geld-  und  Haftstrafen  belegt,  und  Zeitungen 
geschlossen werden, wenn sie Informationen publizieren, welche “der nationalen Einheit schade”,  
“der nationalen Verantwortung widerspräche” oder zu Gewalt aufrufe. Diese und weitere vage  
formulierte Vergehen können auch auf Basis des Electronic Crimes Law (ECL) z.B. zum Blockieren 
von Nachrichtenwebsites herangezogen werden.  Das Palestinian Center for Development and  
Media  Freedoms  (MADA)  berichtete  von  111  Verstößen  in  Form  physischer  Übergriffe, 
Verhaftungen  und  Folter  bis  hin  zu  Drohungen  und  Verhinderung  von  Berichterstattung  (FH 
28.2.2022).
Auch Beiträge in den Sozialen Medien zu geplanten Protesten, Kritik an der Regierung bezüglich  
der Covid-19-Pandemie oder auch Kritik an der Beziehung der PA zu Israel führten zu scharfen  
Verhören (FH 28.2.2022).
Im Juni 2021 nahmen PA-Sicherheitskräfte den in den Sozialen Medien als PA-kritisch bekannten  
Aktivisten Nizar Banat fest und misshandelten ihn, was zu seinem Tod in Haft führte. Die PA-
Sicherheitskräfte setzten dann Gewalt und willkürlich Verhaftungen ein, um die resultierenden  
Proteste  aufzulösen  (FH  28.2.2022).  Friedliche  politische  Meinungsäußerungen  wurden  mit 
politisch  motivierten  Anklagen  als  Schaffung  “konfessionellen  Unfriedens”  oder  Beleidigung 
“höherer Behörden” kriminalisiert  (HRW 13.1.2022).
- Israel
Das  Palestinian  Center  for  Development  and  Media  Freedoms  (MADA)  berichtete  von  314 
Verstößen in Form physischer Übergriffe, Verhaftungen und Folter bis hin zu Drohungen und  
Verhinderung von Berichterstattung (FH 28.2.2022).
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Die israelischen Behörden überwachen genau die Online-Äußerungen von PalästinenserInnen und 
stützen sich bei der Festlegung der Zielpersonen teilweise auf Vorhersagen von Algorithmen und  
nehmen  PalästinenserInnen  auf  Basis  von  Beiträgen  in  den  Sozialen  Medien  und  anderen 
Meinungsäußerungsaktivitäten fest (HRW 13.1.2022).
Quellen:
- FH  -  Freedom  House  (28.2.2022):  Freedom  in  the  World  2022  -  West  Bank*,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (13.1.2022):  World  Report  2022  -  Israel  and  Palestine, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2066491.html, Zugriff 28.5.2022
 14. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Artikel 26 des Grundgesetzes bestätigt das Recht der PalästinenserInnen auf das Gründen von  
politischen Parteien, bzw. den Eintritt in eine Partei. Im „Gesetz über politische Parteien“ von 1955  
sind die Bedingungen und das Prozedere für die Registrierung von Parteien und die Rolle des  
Innenministeriums  festgelegt.  Allerdings  hat  das  PA-Innenministerium  keinen  derartigen 
Mechanismus. Aufgrund der absehbaren Abweisung werden keine Anträge auf die Registrierung  
von  Parteien  behandelt.  Es  können  sich  keine  neuen  Parteien  registrieren  lassen  (Al-Haq 
2.5.2022).
Aktuell  umfasst  die  politische  Bühne  Parteien,  welche  in  der  Palästinensischen  
Befreiungsorganisation (PLO) vertreten sind [Anm.: darunter führend die Fatah von PA-Präsident  
Mahmoud  Abbas]  sowie  Hamas  und  Islamischer  Jihad  [Anm.:  In  der  EU  beide  als 
Terrororganisationen  klassifiziert]  (Al-Haq  2.5.2022).  Mit  den  Auseinandersetzungen  zwischen 
Hamas  und  Fatah  ab  2007  wurden  in  beiden  Gebieten  Aktivisten  der  jeweils  anderen  Seite 
inhaftiert und misshandelt (GIZ 11.2020a).
Human Rights Watch berichtet, dass die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) „DissidentInnen 
systematisch willkürlich verhafte und foltere.“ Zwischen Jänner und September 2021 erhielt die  
ICHR 87 Beschwerden wegen willkürlicher Verhaftung, 15 wegen Haft ohne Gerichtsprozess oder  
Anklage auf Anordnung eines Gouverneurs und 76 Beschwerden wegen Folter und Misshandlung  
(HRW 13.1.2022)
Anm.: Zum Tod von Nizar Banat und den daraus resultierenden Vorfällen siehe auch Kapitel  
Meinungs- und Pressefreiheit.
Im April 2021 verschob die PA die geplanten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Diese  
wären die ersten in 15 Jahren gewesen (HRW 13.1.2022).
Für Details dazu siehe Kapitel “Politische Lage”.
Die  PA  hat  die  Verwaltungsbefugnis  über  das  palästinensische  Bildungssystem.  Politischer 
Aktivismus  an  den  palästinensischen  Universitäten  ist  verbreitet,  und  die  Wahlen  der 
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Studentenräte  verlaufen  im  Allgemeinen  frei.  Ein  islamistischer  Block  mit  Sympathien  für  die 
Hamas schnitt z.B. in den letzten Jahren stark bei den Wahlen zum Studentenrat der Universität  
Birzeit  ab.  Doch  nahmen  israelische  und  palästinensische  Sicherheitskräfte  StudentInnen  mit 
Verbindung  zu  dem  Block  fest.  Israelische  Einheiten  betreten  regelmäßig  für  Razzien 
Universitätsgelände und nehmen Verhaftungen vor. Schulen sind auch manchmal von israelischen  
Razzien betroffen (FH 28.2.2022).
Die PA verlangt Genehmigungen für Demonstrationen. Proteste gegen die PA oder ihre Politik  
werden im Allgemeinen verboten und oft von den PA-Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst (FH 
28.2.2022)
Die israelische Militärorder 101 von 1967 sieht eine Erlaubnis für alle politischen Demonstrationen  
von mehr als 10 Personen vor, wobei in der Praxis selten Genehmigungen erteilt werden. Die  
israelische Militärorder 1651 von 2009 wird zur Strafverfolgung und Verurteilung von Personen  
angewendet, die beschuldigt werden, die öffentliche Ordnung gestört oder angebliche Aufhetzung  
zu betreiben. Die israelischen Behörden schränken häufig Demonstrationen ein und lösen die  
Proteste auf, von denen manche gewaltsam werden. Bestimmte Gebiete für Kundgebungen sind  
als  gesperrte  Militärgelände  definiert.  Protestierende  riskieren  Verletzungen  durch  
Tränengaskartuschen, Gummigeschosse oder scharfe Munition (FH 28.2.2022).
Zusammenstöße  zwischen  DemonstrantInnen  und  israelischen  Truppen  haben  regelmäßig 
Todesfälle zur Folge. Die israelischen Behörden setzten exzessive Gewalt in Reaktion auf Proteste 
ein, die im April 2021 anlässlich der drohenden Delogierung palästinensischer Familien im Ost-
Jerusalemer Stadtteil Scheich Jahrah begannen und sich im Mai von dort aus ausbreiteten  (FH 
28.2.2022).
Anm.: Für weitere Informationen siehe dazu auch Kapitel “Sicherheitslage” und für Details zur 
rechtlichen Ausgangslage von Versammlungen siehe Al-Haq (2.5.2022)
ArbeiterInnen dürfen ohne PA-Erlaubnis Gewerkschaften gründen, aber der Arbeitnehmerschutz  
wurde kaum durchgesetzt. Streiks müssen zur Schlichtung dem PA-Arbeitsministerium vorgelegt  
werden und auch weitere Gesetze erschweren einen gesetzeskonformen Streik (FH 28.2.2022).
Die  PA  übt  Druck  auf  die  Gewerkschaften  mit  dem  Ziel  einer  Kooptierung  aus,  bzw.  der 
Aufrechterhaltung der Dominanz der Fatah [Anm.: die Partei von Präsident Mahmoud Abbas].  
Nichtsdestotrotz wurde eine Kritikerin der PA, Nadia Habash, Im August 2021 zur Leiterin der  
Vereinigung der Ingenieure gewählt. Im März 2021 trat die Ärztevereinigung einen Streik über die  
Beendigung ihrer Arbeitsvereinbarung durch die PA an. Der Leiter der Gewerkschaft und zwei  
Mitglieder wurden daraufhin verhaftet. Die Anwaltsvereinigung hielt während des Jahres 2021  
zahlreiche  Streiks  und  Proteste  gegen  die  Einmischung  von  PA-Sicherheitskräften,  
Menschenrechtsverletzungen und den Mangel an justizieller Unabhängigkeit ab (FH 28.2.2022).
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Quellen:
- Al-Haq (Autor), veröffentlicht von UN Human Rights Committee (2.5.2022): Al-Haq report to the  
Human Rights Committee on the List of Issues in relation to the comprehensive initial report of  
the  State  of  Palestine,  
https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/PSE/
INT_CCPR_ICO_PSE_48534_E.pdf, Zugriff 24.5.2022
- FH  -  Freedom  House  (28.2.2022):  Freedom  in  the  World  2022  -  West  Bank*,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020a)  
[Archivversion  vom  14.5.2021]:  Palästinensische  Gebiete,  Geschichte  &  Staat,  
https://web.archive.org/web/20210514035926/https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/
geschichte-staat/, Zugriff 19.5.2022
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (13.1.2022):  World  Report  2022  -  Israel  and  Palestine,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2066491.html, Zugriff 24.5.2022
 15. Todesstrafe
Die Strafgesetzbücher, welche in der Westbank Anwendung finden, erlauben die Todesstrafe, aber 
seit 2005 wurden keine Hinrichtungen mehr durchgeführt. Im Jahr 2018 unterzeichnete der „Staat  
Palästina“ die International Covenant on Civil and Political Rights (ICCPR), welche den Einsatz der  
Todesstrafe stark einschränkt (FH 28.2.2022). Jedes Todesurteil muss vom Präsidenten der PA  
unterzeichnet werden (USDOS 12.4.2022).
Trotz  der  Unterzeichnung  des  Zweiten  Protokolls  des  ICCPR  ist  die  Todesstrafe  u.a.  im 
jordanischen Strafgesetzbuch, Gesetz Nr. 16 (1960) in Kraft – 18 Fälle – und auf Basis des  
Militärstrafgesetzes liegen 44 Fälle vor. Deshalb müssten diese Gesetze geändert werden. Die  
palästinensische  Menschenrechtsorganisation  al-Haq  fordert  daher  eine  Klarstellung  der 
ergriffenen Maßnahmen zur Abschaffung der Todesstrafe in Übereinstimmung mit dem Zweiten  
Optionalen Protokoll des ICCPR (Al-Haq 2.5.2022).
Die israelischen Militärgerichte – die sich auch mit Fällen befassen, in denen PalästinenserInnen  
im  besetzten  Westjordanland  involviert  sind  –  können  die  Todesstrafe  verhängen  (Reuters 
3.1.2018), obwohl dies nie ausgeführt wurde (Stroum 31.3.2022). Anfang 2018 gab das israelische  
Parlament jedoch eine vorläufige Zustimmung zu einem Gesetz, das es einem Gericht erleichtern  
würde,  ein  Todesurteil  gegen  Angreifer  zu  verhängen,  die  wegen  Mordes  in  als  Terrorismus 
eingestuften Anschlägen verurteilt wurden (Reuters 3.1.2018).
Quellen:
- Al-Haq (Autor), veröffentlicht von UN Human Rights Committee (2.5.2022): Al-Haq report to the  
Human Rights Committee on the List of Issues in relation to the comprehensive initial report of  
the  State  of  Palestine,  
https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/PSE/
INT_CCPR_ICO_PSE_48534_E.pdf, Zugriff 24.5.2022
- FH  -  Freedom  House  (28.2.2022):  Freedom  in  the  World  2022  -  West  Bank*,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 32 von 52
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- Reuters  (3.1.20018):  Israeli  death  penalty  advocates  win  preliminary  vote  in  parliament, 
https://www.reuters.com/article/us-israel-palestinians-deathpenalty/israeli-death-penalty-
advocates-win-preliminary-vote-in-parliament-idUSKBN1ES1DT, Zugriff 5.5.2020
- Stroum –  Stroum Center for Jewish Studies, University of Washington  (Ben-Natan, Smadar)  
(31.3.2022): The shadow of the death penalty in Israel: Why is a legal punishment never used?,  
https://jewishstudies.washington.edu/israel-hebrew/death-penalty-in-israel-history/,  Zugriff  
25.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights  
Practices:  Israel,  West  Bank  and  Gaza  -  West  Bank  and  Gaza,  
https://www.ecoi.net/de/dokument/2071205.html, Zugriff 24.5.2022
 16. Religionsfreiheit
Die US-Regierung schätzt die palästinensische Bevölkerung der Westbank auf 2,8 Millionen. Die  
überwiegende  Mehrheit  der  palästinensischen  Bewohner  dieser  Gebiete  sind  sunnitische 
MuslimInnen.  Das israelische Zentralamt für Statistik berichtet, dass schätzungsweise  441,600 
jüdische  Israelis  in  israelischen  Siedlungen  im  Westjordanland  (ohne  Ost-Jerusalem)  leben. 
Verschiedenen  Schätzungen  zufolge  leben  50.000  ChristInnen  im  Westjordanland  und  in 
Jerusalem. Die Auswanderung palästinensischer ChristInnen setzte sich fort. Die Mehrheit der  
ChristInnen sind griechisch-orthodox. Ansonsten gibt u.a. ChristInnen folgender Konfessionen:  
römisch-katholisch,  melkitisch-griechisch-katholische,  syrisch-orthodox,  armenisch-apostolisch, 
armenisch-katholisch,  koptisch-orthodox,  maronitisch,  äthiopisch-orthodox,  syrisch-katholisch, 
lutheranisch sowie andere protestantische Konfessionen, einschließlich evangelikaler ChristInnen.  
Die  ChristInnen  konzentrieren  sich  vor  allem  in  Bethlehem,  Ramallah  und  Nablus;  kleinere 
Gemeinschaften gibt es auch an anderen Orten.  Etwa 360 SamaritanerInnen leben vor allem im  
Gebiet von Nablus (USDOS 2.6.2022).
Es gibt kein festgelegtes Verfahren, nach dem religiöse Organisationen offiziell anerkannt werden;  
jede religiöse Gruppe muss ihre Beziehung zur PA bilateral aushandeln. Die PA unterhält einige  
ungeschriebene Absprachen mit offiziell nicht-anerkannten Kirchen, auf Grundlage von Status-quo-
Vereinbarungen: dies betrifft u.a. Assemblies of God, Nazarener und einige evangelikale christliche 
Kirchen, die frei agieren dürfen. Für die Registrierung von Personenstandsangelegenheiten wie  
etwa Eheschließungen bei der PA ist für jeden Fall vorher eine Lizenz bei der PA zu beantragen.  
Missionieren ist ihnen nicht erlaubt (USDOS 2.6.2022).
Islamische oder christliche geistliche Gerichte sind zuständig, über Personenstandsfragen wie  
Ehe, Scheidung und Erbschaft zu entscheiden. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Mitglieder einer  
Religionsgemeinschaft einen Streit betreffs Personenstatus einer anderen Religionsgruppe zur  
Entscheidung vorlegen können, wenn die Streitparteien zustimmen (USDOS 2.6.2022).
Das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) erklärt den Islam zur offiziellen  
Religion Palästinas (FH 28.2.2022), und sieht vor, dass die Prinzipien der Scharia die Hauptquelle  
der Gesetzgebung sind. Es sieht jedoch auch die Freiheit des Glaubens, des Gottesdienstes und  
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der Durchführung religiöser Riten vor, sofern diese nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die  
Moral verstoßen (USDOS 2.6.2022). Das Grundgesetz besagt außerdem, dass „Respekt und  
Heiligkeit aller anderen himmlischen Religionen (Judentum, Christentum) gewahrt werden sollen“.  
Blasphemie ist ein  kriminelles Vergehen. Das Gesetz über elektronische  Straftaten  von 2017  
kriminalisiert Äußerungen, die darauf abzielen, moralische und religiöse Werte zu verletzen, ohne  
diese Werte zu definieren, was eine willkürliche Anwendung ermöglicht (FH 28.2.2022).
Religiöse  Minderheiten  genießen  nach  den  Gesetzen  der  PA  formelle  politische  
Gleichberechtigung,  und  ChristInnen  haben  6  Sitze  im  seit  2007  disfunktionalen  Palestinian 
Legislative Council (PLC). Allerdings sind sie in politischen Ämtern tendenziell unterrepräsentiert  
und ihre besonderen Interessen werden vom politischen System nicht unbedingt berücksichtigt  
(FH 2020; vgl. USDOS 21.6.2019). Für andere religiöse Minderheiten sind keine Sitze im PLC  
reserviert. Ein Präsidialerlass schreibt vor, dass ChristInnen 9 Gemeinderäte („municipal councils“)  
im  Westjordanland (einschließlich Ramallah, Bethlehem, Birzeit und Beit Jala)  leiten  müssen.  
Obwohl die Palästinensische Autonomiebehörde die Kategorie der Religionszugehörigkeit aus den  
seit  2014  ausgestellten  palästinensischen  Personalausweisen  gestrichen  hat,  sind  ältere 
Personalausweise weiterhin im Umlauf, die den Inhaber entweder als MuslimIn oder als ChristIn  
ausweisen (USDOS 2.6.2022).
Laut Gesetz gewährt die PA islamischen Institutionen und Gotteshäusern finanzielle Unterstützung, 
einige christliche Organisationen und Geistliche erhalten begrenzte finanzielle Unterstützung . Der 
Religionsunterricht  ist  Teil  des  Lehrplans  für  SchülerInnen  der  Klassen  eins  bis  sechs  an 
öffentlichen  Schulen.  Es  gibt  getrennten  Religionsunterricht  für  MuslimInnen  und  ChristInnen. 
Anerkannte Kirchen unterhalten Privatschulen in der Westbank mit Religionsunterricht, ebenso wie  
private islamische Schulen (USDOS 2.6.2022).
Es  gibt  gesellschaftlichen  Druck,  innerhalb  der  eigenen  Religionsgemeinschaft  zu  verbleiben 
(USDOS 2.6.2022). D ie meisten christlichen und muslimischen Familien übten Druck auf ihre  
Kinder – besonders ihre Töchter – aus, innerhalb ihrer jeweiligen Religionsgruppe zu heiraten.  
Interreligiöse  Paare  –  besonders  christliche  oder  muslimische  PalästinenserInnen,  die 
Juden/Jüdinnen –  heirateten, waren  mit erheblichem gesellschaftlichem und familiärem Druck  
konfrontiert (USDOS 2.6.2022).
Sicherheitsbedingte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie Vandalismus oder körperliche  
Angriffe gegen Besucher von Gottesdiensten oder Kultstätten betreffen jüdische, muslimische und  
christliche Bewohner des Westjordanlands in unterschiedlichem Maße ( FH 28.2.2022) . Es gab  
tödliche  Vorfälle,  welche  religiös  begründet  wurden  (USDOS  2.6.2022).  Die  Gewalt  zwischen 
PalästinenserInnen und Israelis setzte sich fort, besonders im Westjordanland. E s gab Fälle von  
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 34 von 52
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Gewalt, deren Täter diese religiös begründeten, Vandalismus und Graffiti mit intolerantem Inhalt,  
Belästigungen von Geistlichen und religiöse Intoleranz  (USDOS 21.6.2019, USDOS 2.6.2022).  
Aber weil Religion und Ethnizität oft eng verbunden waren, ist es schwer, viele Vorfälle als allein  
auf religiöse Identität beruhend zu kategorisieren (USDOS 2.6.2022).
Die  israelischen  Behörden  hindern  palästinensische  Muslime  im  Westjordanland  regelmäßig 
daran, zum Beten nach Jerusalem zu gelangen, und beschränken im Allgemeinen freitags den  
Zugang für junge erwachsene Männer zum Tempelberg/Haram al-Sharif-Gelände (FH 28.2.2022).
Anm.: Zur Lage von KonvertitInnen siehe auch ein Fallbeispiel im Kapitel “Kinder” unter “- Zugang 
zu einer Geburtsurkunde, bzw. Stigmatisierung unehelicher Kinder”. Zu den religiösen 
Personenstandsrechten in Bezug auf die Lage von Frauen siehe auch Kapitel „Frauen“.
Quellen:
- FH  -  Freedom  House  (28.2.2022):  Freedom  in  the  World  2022  -  West  Bank*,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022
- FH  –  Freedom  House  (2020):  Freedom  in  the  World  2020,  West  Bank,  
https://freedomhouse.org/country/west-bank/freedom-world/2020, Zugriff 5.5.2020
- USDOS – United States Department of State (2.6.2022): 2020 Report on International Religious  
Freedom:  Israel:  West  Bank  and  Gaza,  
https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/05/ISRAEL-INCLUDES-WEST-BANK-AND-
GAZA-2021-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 3.6.2022
- USDOS – United States Department of State (12.5.2021): 2020 Report on International Religious  
Freedom:  Israel:  West  Bank  and  Gaza,  https://www.state.gov/reports/2020-report-on-
international-religious-freedom/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff 19.5.2022
- USDOS  –  US  Department  of  State  [USA]  (21.6.2019):  2018  Report  on  International  Religious 
Freedom:  Israel:  West  Bank  and  Gaza,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2011172.html,  Zugriff 
7.5.2020
 17. Relevante Bevölkerungsgruppen
17.1. Frauen
Das Personenstandsrecht ist grundsätzlich abhängig von Religions- und Konfessionszugehörigkeit  
(WCLAC/DCAF 5.2012; vgl. USDOS 12.4.2022). Seine Gesetze diskriminieren Frauen in Bezug  
auf Heirat, Scheidung, Obsorge für Kinder und im Erbrecht (HRW 13.1.2022). Auch Christinnen  
können im jeweiligen für sie zuständigen kirchlichen Gericht in Personenstandsangelegenheiten  
einigen Nachteilen ausgesetzt sein. Auch soziale Normen benachteiligen Frauen in den Bereichen  
Heirat  und  Scheidung  (FH  28.2.2022):  Sie  können  für  den  Fall  von  Scheidung  oder 
Sorgerechtsstreitigkeiten zusätzliche Konditionen in den Ehevertrag einfügen lassen, werden aber  
generell  sozial unter Druck gesetzt, dies nicht zu tun (USDOS 12.4.2022). Die beschränkten  
Möglichkeiten einiger PA-Gesetze für die Gleichberechtigung von Frauen sind oft in der Praxis den  
sozialen Normen untergeordnet, und es fehlt an der Durchsetzung der Gesetze (FH 28.2.2022) .
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 35 von 52
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