ruan-lib-2018-02-26-ke

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Das  gegenständliche  Produkt  der  Staatendokumentation  des  Bundesamtes  für  
Fremdenwesen  und  Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  
beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein bescheidtaugliches CO I1-
Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens  
(RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels  Recherche  von  vorhandenen,  vertrauenswürdigen  und 
vorrangig  öffentlichen  Informationen  gemäß  den  Standards  der  Staatendokumentation 
erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend  
relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt  
§ 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen,  
öffentlichen  Staatendokumentation.  Sie  werden  aber  durch  Verwendung  im  Verfahren 
(Parteiengehör,  Verwendung  im  Bescheid)  der  jeweiligen  Partei  zugänglich  und  durch 
Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen  
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine  
Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt  
keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument  
kann  insbesondere  auch  nicht  als  politische  Stellungnahme  seitens  der  
Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für  Fremdenwesen  und  Asyl  gewertet 
werden.
Länderspezifische Anmerkungen
1COI – Country of Origin Information – Herkunftsländerinformation
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl  Seite 2 von 20
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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen............................................................ 4
2. Politische Lage......................................................................................................................5
3. Sicherheitslage......................................................................................................................6
4. Rechtsschutz/Justizwesen.................................................................................................... 7
4.1. "Gacaca"- Prozesse / Aufarbeitung des Völkermordes..................................................8
5. Sicherheitsbehörden............................................................................................................. 9
6. Folter und unmenschliche Behandlung...............................................................................10
7. Korruption............................................................................................................................11
8. Wehrdienst.......................................................................................................................... 11
9. Allgemeine Menschenrechtslage........................................................................................ 11
10. Haftbedingungen...............................................................................................................12
11. Todesstrafe....................................................................................................................... 13
12. Religionsfreiheit.................................................................................................................13
13. Ethnische Minderheiten.....................................................................................................14
14. Frauen/Kinder................................................................................................................... 15
15. Homosexuelle................................................................................................................... 16
16. Bewegungsfreiheit.............................................................................................................17
17. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge.......................................................................... 17
18. Grundversorgung/Wirtschaft............................................................................................. 17
19. Medizinische Versorgung..................................................................................................18
20. Behandlung nach Rückkehr.............................................................................................. 19
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
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2. Politische Lage
  
Ruanda  ist  eine  Präsidialrepublik.  Der  Präsident  wird  in  allgemeinen  Wahlen  bestimmt. 
Amtierender  Präsident  und  damit  Staatschef  ist  seit  April  2000  Paul  Kagame  (RPF  – 
Ruandische Patriotische Front). Er setzt den Regierungschef und seine Minister ein. Der  
Präsident  wird  alle  7  Jahre  direkt  vom  Volk  gewählt. Die  letzte  Präsidentschaftswahlen 
fanden planmäßig, fast auf den Tag genau nach sieben Jahren Amtszeit, am 4.8. 2017 statt. 
Mit dem amtlichen Endergebnis von 98,79 Prozent wurde der amtierende Präsident Kagame  
zum dritten Mal im Amt bestätigt. Schon im Vorfeld bestand kein Zweifel am Ausgang dieser  
Präsidentschaftswahlen.  Einzig  festzuhaltende  Beobachtungen  dabei  sind  die  landesweit 
friedliche Stimmung beim Urnengang sowie die fast hundertprozentige Wahlbeteiligung. Das  
außergewöhnlich hohe Wahlergebnis für Präsident Paul Kagame wurde weitgehend kaum in  
Frage gestellt. Die eigentliche Fragestellung gilt dem außergewöhnlichen Wahlkampf. Dabei  
demonstrierten  der  Präsident  und  seine  Regierungspartei  RPF  ihre  überwältigende 
Überlegenheit. In allen 30  Distrikten  des Landes wurden Wahlkampfveranstaltungen mit  
Volksfestcharakter abgehalten. Dagegen konnten die zwei weiteren Kandidaten jeweils nur  
bescheidene Menschenmengen um sich versammeln (GIZ 9.2017a). 
Der  Politiker  der  Grünen  Partei  Frank  Habineza  (DGPR)  erhielt  0,5  Prozent,  der 
unabhängige  Kandidat  Philippe  Mpayimana  0,7  Prozent.  Die  Vorbereitung  der  
Präsidentschaftswahlen verlief nach Ansicht von Beobachtern kritisch. Bemängelt wurde z.B.  
die Transparenz des Zulassungsverfahrens. So wurden nur zwei oppositionelle Kandidaten  
zur Wahl zugelassen, während alle anderen die Voraussetzungen nicht erfüllt haben sollen.  
Von  den  Parteien  stellte  neben  der  regierenden  RPF  (Kagame)  nur  die  
außerparlamentarisch operierende grüne Partei (DGPR) einen Kandidaten auf. Alle übrigen  
verzichteten und unterstützten Präsident Kagames Kampagne (AA 8.2017a).
Bereits im Dezember 2015 wurde die ruandische Verfassung per Referendum geändert, um  
eine erneute Kandidatur Präsident Kagames bei den Wahlen zu ermöglichen. 98,1 Prozent  
der  Teilnehmer  am  Referendum  (Wahlbeteiligung  98,3  Prozent)  stimmten  für  die 
Verfassungsänderung. Nach dem neuen Wortlaut der Verfassung hat Präsident Kagame das  
Recht zur Kandidatur für eine weitere siebenjährige sowie anschließend zwei fünfjährige  
Amtszeiten (insgesamt bis 2034) (AA 8.2017a).
Das Parlament besteht aus zwei Kammern: der Chamber of Deputies mit 80 Sitzen und dem  
Senat  mit  26  Sitzen.  Mitte  2015  wurden  konkrete  Schritte  zur  Umsetzung  der  intensiv 
diskutierten  Verfassungsreform  eingeleitet.  Als  erstes  wurde  eine  groß  angelegte 
Mobilisierungskampagne  angestoßen,  welche  mehr  als  3,7  Millionen  Bürger  hinter  sich 
brachte. Die daraus resultierende Unterschriftensammlung wurde in einer Petition bei der  
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Parlamentspräsidentin eingereicht. Dadurch wurde der Verfassungsreformprozess in Gang  
gesetzt. Inhaltlich ging es darum, dem amtierenden Staatsoberhaupt Paul Kagame eine  
dritte  Kandidatur  bei  den  im  Jahr  2017  stattgefundenen  Präsidentschaftswahlen  zu 
ermöglichen.  Im  weiteren  Verlauf  wurden  entsprechende  Artikel  durch  das  Parlament 
geändert. Ein neuer Verfassungsentwurf wurde von beiden Parlamentskammern einstimmig  
verabschiedet  und  schließlich  der  Bevölkerung  in  einem  Referendum  vorgelegt  (GIZ 
9.2017a).
Die Verfassung lässt ein Mehrparteiensystem zu. Eine ausgrenzende Parteienbildung, u.a.  
nach Ethnie, Religion oder Geschlecht, ist ausdrücklich verboten. Ferner wurde die Regel,  
gemäß  der  die  parlamentarische  Mehrheitspartei  nicht  mehr  als  50  Prozent  der 
Kabinettsmitglieder stellen darf, in der Verfassung verankert. Auch Gender-Fragen finden  
darin  Beachtung.  So  ist  z.B.  in  der  öffentlichen  Verwaltung  und  im  Parlament  eine 
Frauenquote von 30 Prozent festgeschrieben. Dieses hat nach den letzten Wahlen zu einer  
Vertretung  von  Frauen  in  der  Nationalversammlung  von  über  50  Prozent  geführt,  der 
weltweit höchsten parlamentarischen Frauenvertretung (GIZ 9.2017a).
Lang  anhaltende  Spannungen  im  Land  gipfelten  im  Jahr  1994  in  einem  staatlich 
instrumentalisierten  Genozid,  bei  welchem  bis  zu  eine  Million  Ruander  getötet  wurden, 
darunter schätzungsweise drei Viertel der Tutsi-Bevölkerung. Infolge der Ermordung des  
Präsidenten  im  Jahr  1994  führte  eine  extremistische  Übergangsregierung  die  Hutu-
dominierte Nationalarmee, Milizgruppen und gewöhnliche Bürger an, um Tutsi und moderate  
Hutu zu ermorden. Der Genozid endete später im selben Jahr als die hauptsächlich aus  
Tutsi bestehende RPF, die von Uganda und Nordruanda aus operierte, die Nationalarmee  
und Hutumilizen schlug und eine von der RPF geführte Regierung der nationalen Einheit  
einsetzte,  welche  auch  die  Mitglieder  von  acht  politischen  Parteien  mit  einschloss.  Die 
Regierung  wendet  sich  gegen  die  Völkermord-Ideologie  und  ethnischen  Divisionismus 
(USDOS 3.3.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ruanda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 
21.2.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017a): 
Ruanda - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat.html, Zugriff 
21.2.2018
- USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights 
Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395590.html, Zugriff 
21.2.2018
3. Sicherheitslage
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Die politische Lage in Ruanda kann als relativ stabil bezeichnet werden, dennoch können  
gewisse politische Spannungen nicht ausgeschlossen werden. Das Risiko von terroristischen 
Anschlägen  kann  auch  in  Ruanda  nicht  ausgeschlossen  werden  (EDA  21.2.2018).  Das 
französische Außenministerium mahnt bei Reisen an die Grenze zur DR Kongo zu erhöhter  
Aufmerksamkeit,  da  die  Spannungen  und  Rebellionen  im  Osten  des  Nachbarlandes 
anhalten.  Das  gesamte  Staatsgebiet  von  Ruanda  wird  allerdings  lediglich  mit  
Sicherheitsstufe  2  (von  4)  bewertet  (FD  21.2.2018).  Auch  das  österreichische  
Außenministerium  bewertet  die  Sicherheit  im  ganzen  Land  mit  Stufe  2  (von  6).  Die 
Sicherheitslage in Kigali gilt grundsätzlich als gut (BMEIA 23.2.2018).
Aufgrund  der  Lage  im  Ostkongo  rät  auch  das  Auswärtige  Amt  von  Reisen  in  das 
unmittelbare Grenzgebiet zur DR Kongo ab (AA 21.2.2018). In den Grenzregionen zur DR  
Kongo und Burundi besteht die Gefahr von Überfällen durch bewaffnete Banden aus den  
beiden Nachbarländern. Die Eskalation der Gewalt im Osten der DR Kongo (Provinzen Nord- 
und  Südkivu)  wirkt  sich  seit  Herbst  2012  auch  auf  das  Grenzgebiet  zu  Ruanda  aus. 
Granaten werden zeitweise bis in ruandische Gebiete geschossen (EDA  21.2.2018). Das  
österreichische  Außenministerium  mahnt  für  Reisen  an  die  Grenze  zu  Burundi  zu 
besonderer Aufmerksamkeit; die Grenzen zur DR Kongo sollten gemieden werden. Reisen  
im Inneren des Landes gelten als unbedenklich (BMEIA 23.2.2018). Gewaltkriminalität ist in  
Ruanda eher selten (EDA 21.2.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.2.2018): Ruanda - Landesspezifische Sicherheitshinweise, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/
ruandasicherheit/212026, Zugriff 21.2.2018
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (23.2.2018): Ruanda – 
Reiseinformationen, 
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ruanda/, Zugriff 23.2.2018
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.2.2018): 
Ruanda – Reisehinweise für Ruanda 
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ruanda/
reisehinweise-fuerruanda.html, Zugriff 21.2.2018
- FD - France Diplomatie (12.10.2015): Conseils aux Voyageurs / Conseils par Pays – 
Rwanda, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/
rwanda/, Zugriff 21.2.2018
4. Rechtsschutz/Justizwesen
Verfassung und Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor und die Justiz arbeitet in den  
meisten Fällen ohne Einflussnahme durch die Regierung. Im Wesentlichen respektieren die  
Behörden die Entscheidungen der Gerichte. Laut Gesetz gilt die Unschuldsvermutung. Die  
Gesetzgebung  verlangt,  dass  die  Angeklagten  in  einer  für  sie  verständlichen  Sprache 
umfassend  über  die  Anklagepunkte  aufgeklärt  werden.  Da  diese  Vorschrift  nicht  immer 
befolgt wird, werden zahlreiche Anhörungen von Richtern vertagt.  Angeklagte haben das  
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Recht auf einen fairen Prozess ohne unangemessene Verzögerungen. In der Praxis kommt  
es aufgrund Personalmangels und des Mangels an Gerichtssälen jedoch zu Verzögerungen  
bei  der  Prozessführung.  Angeklagte  haben  das  Recht,  einen  Anwalt  ihrer  Wahl  zu 
konsultieren. Für mittellose Angeklagte stellt das Gesetz keinen Anwalt auf Staatskosten  
bereit (USDOS 3.3.2017).
In Folge des Völkermords von 1994 hat die Regierung Ruandas ein grundlegend neues  
Justizwesen  aufgebaut.  Dabei  wurden  neue  rechtliche  und  administrative  
Rahmenbedingungen  eingeführt.  Demnach  bestehen  die  Justizeinrichtungen  aus  dem 
Obersten Gerichtshof (Supreme Court), den Hohen Gerichten der Republik (High Courts of  
the Republic), den Provinzgerichtshöfen (Provincial Courts), den Gerichtshöfen der Distrikte  
(Districts  Courts)  sowie  Vermittlungsräten  (Mediation  Committees).  Zusätzlich  wurden 
spezielle Einrichtungen, wie die sogenannten Gacaca–Gerichte, welche charakteristisch für  
das Justizwesen Ruandas sind, geschaffen. Diese neuen Institutionen wurden initiiert, um  
der besonders schwierigen Lage der Post-Konfliktzeit zu begegnen (GIZ 9.2017a).
Wichtige gesellschaftliche Themen bleiben die juristische und gesellschaftliche Aufarbeitung  
des Völkermords, das Dezentralisierungsprogramm der Regierung sowie der wirtschaftliche  
Wiederaufbau  und  die  Entwicklung  des  Landes.  Seit  der  2005  in  Kraft  getretenen 
Landreform gibt es erstmalig in Ruanda ein individuell belastbares, verbrieftes Recht auf  
Grundbesitz (AA 8.2017a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ruanda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 
21.2.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017a): 
Ruanda -  Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat.html, Zugriff 
21.2.2018
- USDOS -  U.S. Department of State (27.7.2017): Country Report on Human Rights 
Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395590.html, Zugriff 
21.2.2017
4.1. "Gacaca"- Prozesse / Aufarbeitung des Völkermordes
Die Gacaca-Prozesse dienten zur Aufarbeitung des Völkermords von 1994 (AA 8.2017a).  
Bemerkenswert  ist  die  Tatsache,  dass  die  Eingliederung  geflohener  Hutu  und  vormals 
exilierter  Tutsi  funktioniert  hat.  Die  juristische  und  gesellschaftliche  Aufarbeitung  des 
Völkermords bleibt jedoch, neben dem wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes, weiterhin  
wichtigstes gesellschaftliches Thema. Bis heute fordern einerseits die Angehörigen der Opfer 
des Genozids Gerechtigkeit und Entschädigung, oppositionelle Kräfte auf der anderen Seite  
Gewissheit über die Rolle der damaligen Befreiungsarmee RPF (Ruandische Patriotische  
Front). Sie werfen den Regierenden außerdem einen ungerechten Umgang insbesondere  
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mit Opfern vor, die es auch auf der Seite der Volksgruppe der Hutu zu beklagen gab (GIZ  
9.2017a).
Aufgrund der Überlastung der klassischen Gerichte bei der Aufarbeitung des Völkermordes  
entschied sich die Regierung 1999, aus pragmatischer Notwendigkeit, für die Revitalisierung  
der so genannten "Gacaca", eine traditionelle Form von Gerichtsverfahren. Dieser neue  
Versuch der Regierung zur Wahrheitsfindung und um Täter zu bestrafen, bekam zusätzlich  
den  schwierigen  Auftrag,  eine  umfassende  Aufarbeitung  unter  Berücksichtigung  
versöhnender Aspekte zu leisten. Die Gacaca-Verfahren kamen nur mühsam zu Stande.  
Nach einer Pilotphase arbeiteten 11.000 Gacaca-Gerichte über das ganze Land verteilt.  
2006 traten diese oft kontrovers diskutierten Dorfgerichte in die Entscheidungsphase ein  
(GIZ 9.2017a).
Die im Jänner 2005 begonnene Hauptphase der Gacaca-Prozesse zur Aufarbeitung des  
Völkermords von 1994 mit bis zu einer Million Opfern wurde im Jahr 2012 beendet (AA  
8.2017a).  Neue  Verfahren  werden  nicht  mehr  aufgelegt.  Im  Juni  2012  wurde  in  einer 
Abschlussveranstaltung diesem zentralen Instrument der Aufarbeitung des Genozids und  
seines Beitrags zur gesellschaftlichen Versöhnung gedacht. Die Herausforderungen waren  
angesichts  mehrerer  100.000  Beschuldigter  gewaltig:  Landesweit  waren  über  15.000 
Gerichte und 200.000 Laienrichter befasst. Ein großer Teil der ruandischen Bevölkerung war  
beteiligt, sei es als Täter, Überlebende, Zeugen, Angehörige oder Richter. Im September  
2013  wurde  eine  überarbeitete  Fassung  des  Gesetzes  zur  Genozidideologie  mit  enger 
gefassten Tatbeständen und geringeren Haftstrafen verkündet (AA 10.2015a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ruanda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 
20.2.2018
- GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, Geschichte & Staat, 
(9.2017a): http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat/, Zugriff 20.2.2018
5. Sicherheitsbehörden
Nach der Auflösung des Ministeriums für innere Sicherheit untersteht die ruandische Polizei  
(RNP  –  Rwanda  National  Police)  nunmehr  dem  Justizministerium.  Trotz  Mangel  an 
grundlegender Ausrüstung (z.B. Handschellen, Streifenwagen, usw.) schreiben Beobachter  
der RNP einen hohen Grad an Disziplin und Wirksamkeit zu. Die ruandische Armee (RDF –  
Rwandan Defence Forces) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die äußere  
Sicherheit verantwortlich. Allerdings arbeitet sie auch im Bereich der inneren Sicherheit und  
in  nachrichtendienstlichen  Belangen.  Die  RDF  weist  einen  hohen  Grad  an  militärischer 
Professionalität  auf.  Im  Dezember  2016  wurde  beim  Justizministerium  das  Rwanda 
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Investigation Bureau eingerichtet, das nunmehr als Kriminalpolizei abseits der RNP operiert.  
Die zivilen Behörden üben im Wesentlichen die Kontrolle über RNP und RDF aus, und die  
Regierung  verfügt  über  Mechanismen,  um  Korruption  und  (Amts-)Missbrauch  zu 
untersuchen  und  zu  bestrafen.  Der  Generalinspektor  der  RNP  verfügt  gegen  Polizisten 
wegen exzessiver Gewaltanwendung Disziplinarstrafen und verfolgt Korruption strafrechtlich.  
Es  gibt  allerdings  auch  Berichte,  wonach  Angehörige  der  Sicherheitskräfte  manchmal 
außerhalb der öffentlichen Kontrolle agieren.  Die RNP institutionalisierte in der Ausbildung  
Themen wie eine verhältnismäßige  Anwendung von Gewalt und Menschenrechte (USDOS  
3.3.2017). 
Quellen:
- USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights 
Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 
20.2.2018
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Laut  Verfassung  und  per  Gesetz  sind  Folter  und  unmenschliche  Behandlung  verboten. 
Dennoch wird von zahlreichen Misshandlungen von Gefangenen seitens der Polizei, des  
Militärs  und  des  Geheimdienstes  (NISS  -  National  Intelligence  and  Security  Services) 
berichtet. Um an Geständnisse zu gelangen, werden Inhaftierte im Gefängnis von der Polizei  
zeitweise  geschlagen.  Berichte  weisen  darauf  hin,  dass  auch  die  SSF  (State  Security 
Forces) und Militärgeheimdienstpersonal in Gefangenenlagern des Militärs Folter und andere 
unmenschliche  Praktiken  anwenden,  um  Geständnisse  zu  erhalten.  Straflosigkeit  ist  ein 
Problem.  Es  gibt  jedoch  auch  Berichte  von  Disziplinarmaßnahmen  gegen  Mitlieder  der 
Sicherheitskräfte,  die  solche  Praktiken  anwenden. Im  Gegensatz  zum  Vorjahr  gab  es 
mehrere Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen.  Berichten zufolge sollen  
Sicherheitsbehörden – der SSF und RDF (Rwandan Defence Forces), NISS wie auch die  
RNP (Rwanda National Police) – für diese verantwortlich sein (USDOS 3.3.2017).
Gemäß HRW  halten die Behörden weiterhin Personen in inoffiziellen Militärgefängnissen  
gefangen, in welchen zahlreiche Häftlinge gefoltert werden. Zudem nutzen die Behörden  
außergerichtlichen Hinrichtungen als Warnung. Regierungsvertreter verleugnen die Berichte  
über Morde. Personen, die wegen Verbrechen gegen die Staatssicherheit angeklagt werden,  
werden  weiterhin  unrechtmäßig  in  Militärlagern  festgehalten.  Viele  Menschen  in  diesen 
Lagern werden gefoltert. Behörden inhaftieren Straßenhändler, Sexarbeiter, Straßenkinder  
und arme Menschen weiterhin in Transitzentren im ganzen Land. Die Zustände in diesen  
Zentren sind hart und unmenschlich und Prügel sind üblich (HRW 18.1.2018). 
Quellen:
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- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Rwanda, 
https://www.ecoi.net/en/document/1422587.html, Zugriff 20.2.2018 
- USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights 
Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 
20.2.2018
7. Korruption
Obwohl die Regierung bereits Maßnahmen setzt, ist Korruption weiterhin ein Problem in  
Ruanda.  Das  Gesetz  sieht  Haft  und  Geldstrafen  für  Korruption  bei  Beamten  und 
Privatpersonen  vor.  Bürger,  die  Bestechungsgeldforderungen  durch  Beamte  anzeigen, 
haben Anspruch auf eine finanzielle Belohnung.  Transparency International Ruanda und  
anderen  Organisationen  berichten,  dass  die  Regierung  Untersuchungen  durchführt  und 
Korruption bei Polizei und Regierungsbeamten verfolgt. Die Polizei unternimmt häufig die  
internen Untersuchungen von Korruption unter Polizisten und führt verdeckte Ermittlungen  
gegen diese durch (USDOS 3.3.2017). 
Das Büro des Ombudsmannes arbeitete in Zusammenarbeit mit Exekutivagenturen und und  
ergriff  Maßnahmen  in  Fällen  von  Korruption  und  anderen  Verstößen,  einschließlich 
Menschenrechtsfällen. Des Weiteren leitet das Büro des Ombudsmannes den Nationalen  
Antikorruptionsrat und verfügt über ein aktives Good Governance-Programm und mehrere  
lokale Antikorruptionseinheiten. Journalisten und andere Beobachter haben bemerkt, dass  
sich  Korruptionsuntersuchungen  vorwiegend  auf  lokale  Beamte  und  Privatpersonen 
konzentrieren.  Die  Regierung  verfolgte  2016  keinen  leitenden  Angestellten  wegen 
Korruption.  Kabinettsminister  und  andere  an  Korruption  beteiligte,  leitende  Angestellte 
wurden nicht weiter verfolgt (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
- USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights 
Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 
20.2.2018
8. Wehrdienst
Es gibt keine Wehrpflicht. Das Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst beträgt 18 Jahre.  
Zu  den  weiteren  Voraussetzungen  zählen  Staatsbürgersaft  und  unter  anderem  eine 
abgeschlossene 9. Schulstufe (CIA 20.2.2018).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency (20.2.2018): The World Factbook – Rwanda: 
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rw.html, Zugriff 
20.2.2018
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl  Seite 11 von 20
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