handbuchinformationsfreiheitsgesetz_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Leitlinien, Regeln und Handlungsanweisungen zur Informationsfreiheit

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Handbuch 
Informationsfreiheitsgesetz 
Handbuch zur Implementierung im BMF 
Wien, 2025
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 2 von 51 
Inhalt 
Vorbemerkungen ........................................................................................... 4
 
1. Grundsätzliches ........................................................................................ 6 
2. Regelungskreis 1: proaktive Information ............................................... 15 
2.1. Wer ....................................................................................................... 15 
2.2. Was ....................................................................................................... 17 
2.3. Wo ........................................................................................................ 20 
2.4. Wann .................................................................................................... 22 
2.5. Dokumentation und Kommunikation zur proaktiven Information ...... 23 
2.6. In kurzen Worten – Checkliste ............................................................. 23 
2.7. Musterprozess ...................................................................................... 24 
2.8. Beispiele von in Betracht kommenden Informationen zur 
proaktiven Veröffentlichung ....................................................................... 25 
3. Regelungskreis 2: Informationserteilung auf Anfrage ............................ 26 
3.1. Wer ....................................................................................................... 26 
3.1.1. Auskunftspflichtig ......................................................................... 26 
3.1.2. 4.1.2. Auskunftsberechtigt ........................................................... 26 
3.2. Was ....................................................................................................... 27 
3.2.1. Ausnahmetatbestand „Interesse der unbeeinträchtigten 
Vorbereitung einer Entscheidung“ ........................................................ 29 
3.2.2. Ausnahmetatbestand „Abwehr eines erheblichen 
wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer 
Gebietskörperschaft“ ............................................................................. 30 
3.2.3. Ausnahmetatbestand „Wahrung überwiegender berechtigter 
Interessen eines anderen“ ..................................................................... 31 
3.2.4. Interessenabwägung .................................................................... 31 
3.3. Wie ....................................................................................................... 34
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 3 von 51 
3.4. Wo ........................................................................................................ 36 
3.5. Wann: ................................................................................................... 38 
3.6. In kurzen Worten – Checkliste ............................................................. 38 
3.7. Musterprozess für Anfragen ................................................................ 39 
4. Organisatorische Verantwortungsbereiche ........................................... 41 
4.1. Informationsfreiheitsbeauftragte/r ..................................................... 41 
4.2. Informationsfreiheitskoordinator/innen (IFK) ..................................... 42 
5. Zusammenfassung .................................................................................. 44 
6. Begleitmaßnahmen ................................................................................ 45 
7. Mustervorlagen ...................................................................................... 46 
7.1. Musterschreiben zur Fristerstreckung auf 8 Wochen ......................... 46 
7.2. Musterschreiben zur Informationsgewährung .................................... 46 
7.3. Musterschreiben zur Nichtgewährung der Information ...................... 47 
7.4. Musterschreiben „Anhörung betroffene Person“ ............................... 48 
7.5. „Interessenabwägung“ ......................................................................... 48
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 4 von 51 
Vorbemerkungen 
Das Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein 
Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, wurde nach vorangegangener jahrelanger 
Diskussion über die Abschaffung der Amtsverschwiegenheit zu Gunsten eines 
transparenten Verwaltungshandelns am 31. Jänner 2024 vom Nationalrat beschlossen. Die 
wesentlichen die Informationsfreiheit betreffenden Bestimmungen treten nach einer 
längeren Phase der Legisvakanz zwecks Vorbereitung auf die Umsetzung mit 1. September 
2025 in Kraft. 
Umfassendes Informationsfreiheitsanpassungsgesetz war erforderlich 
Die Zeit zwischen Beschlussfassung und Inkrafttreten wurde genutzt, um zunächst den 
sich daraus ergebenden legistischen Anpassungsbedarf in den Materiengesetzen zu prüfen 
und schließlich in einer Regierungsvorlage dem Nationalrat zur Beschlussfassung 
zuzuleiten. Allein für den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen waren 26 
Bundesgesetze anzupassen.  
Einjährige Vorbereitung des Umsetzungsrahmens abgeschlossen 
Darüber hinaus hat eine Arbeitsgruppe unter Einbezug aller Sektionen sowie der Internen 
Revision und des Datenschutzbeauftragten die Arbeit zur Schaffung der 
Rahmenbedingungen für eine Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes 
aufgenommen: nach einer Evaluierung und Abstimmung am 5. Juni 2024 wurde zunächst 
ein Grundlagenpapier mit einer Information zur geänderten Rechtslage gegenüber dem 
vormaligen Artikel 20 Abs. 5 B-VG (proaktive Information) und dem Auskunftspflichtgesetz 
(Informationszugang auf Anfrage) erstellt; dieses diente als Grundlage für die ressortweite 
Schaffung der Voraussetzungen für eine reibungslose Umsetzung mit 1.9.2025: es galt, 
Informationen aufzubereiten, Schulungen zu konzipieren, organisatorische Abläufe zu 
entwickeln und technische Unterstützungslösungen zu schaffen. Weiters waren 
Schnittstellen zur Datenschutzbehörde, welche nach der Intention des Gesetzgebers für 
Schulungen verantwortlich zeichnen sollte, und zum Bundeskanzleramt zwecks 
interministeriellen Austauschs zu Auslegungsfragen einzurichten. 
Handbuch als zentraler Einstieg in das Thema 
Das vorliegende Handbuch ist das zentrale Dokument zur Erleichterung eines 
reibungslosen Übergangs von der bereits vor dem 1.9.2025 bestanden habenden 
proaktiven Informationspflicht – nach Artikel 20 Abs. 5 B-VG waren Studien bereits zu
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 5 von 51 
veröffentlichen – sowie der ebenfalls seit Jahrzehnten bestehenden Verpflichtung zur 
Erteilung von Auskünften auf entsprechende Anfrage auf das neue Regime der 
Informationsfreiheit. Es soll dabei einerseits sensibilisieren für das Recht der Bürgerinnen 
und Bürger auf den für eine Demokratie unverzichtbaren Ansatz der Transparenz des 
Verwaltungshandelns ohne dabei auf die Wahrung schutzwürdiger 
Geheimhaltungsinteressen zu verzichten, andererseits die organisatorischen Abläufe und 
Zuständigkeiten ebenso vertraut machen wie ein Grundlagenwissen zu den gesetzlichen 
Rahmenbedingungen zur Informationsfreiheit. Das Handbuch wurde in Zusammenarbeit 
mit allen Sektionen erstellt. 
Informationsfreiheitskoordinatorinnen und –koordinatoren unterstützen 
Das Handbuch ist dabei so aufgebaut, dass zunächst das Regime der Informationsfreiheit 
dargestellt wird und im Anschluss auf die Besonderheiten der proaktiven 
Informationspflicht – bei jedem erstellten Dokument ist die Frage zu stellen, ob an diesem 
ein allgemeines Interesse besteht – sowie jener der Informationserteilung auf Anfrage 
eingegangen wird. Es werden dabei insbesondere die technischen Unterstützungen im 
Überblick vorgestellt, auch die organisatorische Unterstützung durch geschaffene 
Funktionen eines beziehungsweise einer Informationsfreiheitsbeauftragten sowie der 
Informationsfreiheitskoordinatorinnen und -koordinatoren wird skizziert. 
Werkzeugkoffer für eine reibungslose Umsetzung im BMF 
Das Handbuch als zentraler Einstieg in das Thema der Informationsfreiheit im 
Finanzressort wird neben zahlreichen weiteren unterstützenden Dokumenten auf der 
WIKI bereitgestellt: Mustererledigungen, Judikatur, Merkblätter, FAQ, Schulungsvideos 
und ein Forum für die Informationsfreiheitskoordinatorinnen und -koordinatoren, auf 
welchem Erfahrungswerte ausgetauscht werden können, sollen die Arbeit erleichtern und 
entsprechende Umsetzungssicherheit geben. Dieser Werkzeugkasten wird 
selbstverständlich laufend gewartet und erweitert werden.
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1. Grundsätzliches 
Das Informationsfreiheitsgesetz normiert zwei Regelungsbereiche: die proaktive 
Informationszurverfügungstellung sowie die Erledigung von Anfragen von Bürgerinnen 
und Bürgern. Beide Zielrichtungen fanden sich bereits vor Inkrafttreten (im Wesentlichen 
1.9.2025) in der Rechtsordnung: Bereits vor dem 1.9.2025 waren etwa Studien von 
allgemeinem Interesse proaktiv zu veröffentlichen, bereits vor dem 1.9.2025 waren 
Begehren von Bürgerinnen und Bürgern zu beantworten und war dazu gegebenenfalls ein 
Verwaltungsverfahren mit rechtsmittelfähigem Bescheid über eine allfällige Nichterteilung 
der gewünschten Auskünfte zu erlassen. Das Informationsfreiheitsgesetz normiert diese 
Informationsprozesse daher nicht erstmals, sondern gestaltet diese lediglich mit einigen 
˜nderungen neu. 
Die Bedeutung von Transparenz als Inklusionsparameter für die Demokratie hat bereits in 
der Vergangenheit in der Rechtsordnung den skizzierten Raum eingenommen und wurde 
von der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), des Verfassungsgerichtshofs 
(VfGH) und des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) entsprechend weiter ausdifferenziert im 
Aufeinandertreffen der einander entgegenstehenden Interessen einer gebotenen 
Geheimhaltung aus schutzwürdigen Interessen sowie einer Transparenz als Grundlage 
für demokratische Meinungsbildungsprozesse. Dabei hat auch die EMRK eine 
bedeutende Rolle gespielt. 
Das Informationsfreiheitsgesetz bildet somit vor dem dargestellten Hintergrund eine 
Kodifizierung der zur Auskunftspflicht entwickelten Judikatur ab. Dies wird beispielsweise 
deutlich an der dargestellten „Aufhebung der Amtsverschwiegenheit“, welche weitläufig 
so verstanden werden könnte, dass nunmehr keine Hindernisgründe mehr zu beachten 
wären bei der Zugänglichmachung von Informationen – proaktiv wie auch auf Antrag. 
Tatsächlich stellt das Informationsfreiheitsgesetz allerdings den von der Judikatur 
entwickelten Status quo der vorzunehmenden Interessenabwägung dar:   
„Soweit und solange“ die taxativ angeführten gewichtigen Schutzgüter zu wahren sind 
und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist keine Information zu erteilen. Das 
informationspflichtige Organ hat im konkreten Fall zu beurteilen, abzuwägen und zu 
begründen, ob, inwieweit und warum eine Geheimhaltung erforderlich bzw. notwendig 
ist. Dabei spielt die Verhältnismäßigkeitsprüfung (der Geheimhaltung) eine wesentliche
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 7 von 51 
Rolle, wie regelmäßig bei Grundrechtsvorbehalten. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit 
ergibt sich schon aus dem Begriff „erforderlich“ im grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt1.  
Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich 
schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des 
Informationszugangsrechts gemäß den Vorgaben des Art. 10 MRK und der dazu 
ergangenen Rechtsprechung des EGMR, des VwGH2 und des VfGH3. Welche Interessen 
abzuwägen sind, ist von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern abhängig; diese sollen 
potenziell alle in die Abwägungsentscheidung einfließen. Eine grundrechtskonforme 
Abwägung hat sich am sogenannten „harm test“ zu orientieren, das ist die Prüfung, 
welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung 
oder -veröffentlichung droht. Zusätzlich wäre mittels „public interest test“ zu prüfen, ob 
ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das 
Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter 
Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (so etwa im Fall von 
Informationen betreffend Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verletzungen von 
fundamentalen Grund- und Menschenrechten oder Korruption). Eine besondere Rolle in 
der Abwägung kommt „social watchdogs“ im Sinn der Rsp. des EGMR4 zu. Die 
Abwägungsentscheidung ist hinreichend zu begründen.  
Entscheidungen, mit denen der Informationszugang nicht gewährt wird, unterliegen der 
Kontrolle durch die unabhängigen Verwaltungsgerichte (§ 11). Gegen ein (abweisendes) 
Erkenntnis des Verwaltungsgerichts kann mit der Behauptung, durch das Erkenntnis im 
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen (Art. 22a Abs. 2 
B-VG) verletzt zu sein, Beschwerde beim VfGH erhoben werden.   
Als Ausnahmetatbestände sind zunächst besonders wichtige öffentliche Interessen 
genannt (Z 1 bis 4), die aus anderen Grundrechtsvorbehalten oder 
Verfassungsbestimmungen bekannt sind (Art. 22a Abs. 2 B-VG). So stehen 
unionsrechtliche Geheimhaltungsverpflichtungen (Z 1) der Preisgabe derart geschützter 
 
1 vgl. Art. 22a Abs. 2 B-VG. 
2 vgl. grundlegend VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, und VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, und die darin 
zitierten Urteile des EGMR. 
3 vgl. zum Informationsanspruch auf Grund von Art. 10 MRK und dessen Abwägungskriterien grundlegend VfSlg. 
20.446/2021. 
4 Journalistinnen und Journalisten, die Informationen benötigen, um eine öffentliche Debatte zu ermöglichen, 
oder Nichtregierungsorganisationen, die im öffentlichen Interesse agieren; vgl. VfSlg. 20.446/2021; sogar ein 
rechtliches Interesse dieser bejahend OGH 5.12.2022, 5 Ob 178/22w.
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Informationen entgegen5; ebenso können in Einzelfällen unionsrechtlich vorgesehene 
Konsultationsverfahren beim Zugang zu Informationen europäischer Institutionen 
einzuhalten sein. Aber auch genuin nationale Dokumente können unter den Schutz dieses 
Ausnahmetatbestandes fallen. Beim Geheimhaltungstatbestand der „nationalen 
Sicherheit“ (Z 2)6 und jenem der „umfassenden Landesverteidigung“ (Z 3) geht es primär 
um den Schutz von Informationen zur Gefahrenabwehr von außen, zur Militärischen 
Landesverteidigung (zum Beispiel militärischer Schutz der Neutralität und Verteidigung 
der Souveränität), zur Zivilen Landesverteidigung (zum Beispiel Vorsorge zum Schutz der 
Zivilbevölkerung und lebenswichtiger Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der 
Funktionsfähigkeit der Behörden), zur Wirtschaftlichen Landesverteidigung (zum Beispiel 
Maßnahmen gegen kriegsbedingte Störungen der Wirtschaft) und zur Geistigen 
Landesverteidigung (zum Beispiel Maßnahmen zur Förderung und Erhaltung des 
Wehrwillens der Bevölkerung). Unter das Interesse der „öffentlichen Ordnung und 
Sicherheit“ (Z 4) kann, abhängig von den konkreten Umständen, etwa der notwendige 
Schutz von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und kritischen Infrastruktur zu subsumieren 
sein. Insbesondere Angelegenheiten des Staatsschutzes, des Krisenmanagements im 
eigenen Wirkungsbereich als auch im Zusammenhang mit dem Staatlichen Krisen- und 
Katatrophenmanagement (SKKM) und im Rahmen des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes 
(B-KSG) und des Nachrichtendienstes sowie vom Bundeskriminalamt zu besorgende 
besonders sensible Angelegenheiten (zum Beispiel Zeugen- oder Opferschutz) werden 
regelmäßig unter diese Geheimhaltungstatbestände zu subsumieren sein. Auch im 
Rahmen der außenwirtschaftsrechtlichen Exportkontrolle kann das Interesse der 
Sicherheit (zum Beispiel betreffend den Verkehr mit Verteidigungsgütern) maßgeblich 
sein. Der Ausnahmetatbestand der „Vorbereitung einer Entscheidung“ (Z 5) soll laufende 
behördliche und gerichtliche Verfahren (zum Beispiel strafrechtliche oder auch andere 
Ermittlungs-, Verwaltungs-, Gerichts- und Disziplinarverfahren) schützen. Er betrifft aber 
auch generelles, nichthoheitliches und nicht unbedingt formgebundenes zu schützendes 
Handeln, wie zum Beispiel laufende Prüfungen, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten etwa 
des Rechnungshofes oder der Volksanwaltschaft oder vorbereitende Tätigkeiten von 
gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Ein Schutz ist einerseits erforderlich, wenn 
ansonsten der Zweck bzw. der Erfolg des behördlichen Tätigwerdens vereitelt würde 
(zum Beispiel im Fall von Ermittlungsverfahren, unangekündigten behördlichen Kontrollen 
oder Prüfungsfragen im Bildungsbereich). Andererseits kann der Prozess der internen 
 
5 Z 1; vgl. zum Beispiel Art. 37 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen 
Zentralbank. 
6 Z 2; vgl. Art. 10 Abs. 2 MRK; der EGMR gesteht der nationalen Gesetzgebung einen weiten Gestaltungsspielraum 
zu (vgl. EGMR 3.2.2022, Šeks, BeschwNr. 39325/20).
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 9 von 51 
Willensbildung des Organs zu schützen sein, wenn ansonsten die unabhängige und 
ungestörte Beratung und Entscheidungsfindung (zum Beispiel Abstimmung) 
beeinträchtigt würden. Der Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen bzw. 
Entscheidungsfindungsprozessen (Abstimmungs- bzw. Beratungsgeheimnis) kann unter 
diesen Ausnahmetatbestand subsumiert werden7. Über Aufzeichnungen, die über die 
unmittelbare Willensbildung solcher Organe Aufschluss geben (wie Beratungs- oder 
Sitzungsprotokolle, Erledigungsentwürfe, persönliche Notizen in dem Zusammenhang), 
soll daher nicht zu informieren sein. Eine Geheimhaltung dieser Informationen kann auch, 
nachdem die Entscheidung getroffen wurde, noch notwendig sein, wenn nämlich 
ansonsten der Schutz umgangen oder die künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt 
würde8; unabhängig davon kommen nach der Entscheidung womöglich auch noch andere 
Geheimhaltungstatbestände in Frage. Ein Organ wird unter anderem dann „sonst tätig“, 
wenn es kein konkretes Einzelverfahren führt. Zur Auslegung des Begriffs der „Abwehr 
eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens“ (Z 6) kann die 
Bestimmung des § 118 Abs. 3 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, 
herangezogen werden. Danach darf eine Auskunft unter anderem dann verweigert 
werden, wenn diese „nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, 
dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen [hier: auch den Organen, 
Gebietskörperschaften bzw. gesetzlichen beruflichen Vertretungen] einen erheblichen 
Nachteil zuzufügen“. Auch die Tätigkeit von „Unternehmungen“, die nicht ausgegliedert 
sind, sondern Wirtschaftskörper bilden, die Teil einer Gebietskörperschaft sind, können 
unter diese Ausnahme fallen; sofern eine Tätigkeit am Markt vorliegt, zählt auch die 
Wettbewerbsfähigkeit zum abzuwägenden, der Gebietskörperschaft nicht nur abstrakt 
drohenden wirtschaftlichen Schaden. Als „überwiegende berechtigte Interessen eines 
anderen“ (Z 7) sollen (verfassungs)gesetzlich geschützte private Interessen, die das 
Informationsinteresse überwiegen, gelten9. Dazu zählt primär das Recht auf Schutz der 
personenbezogenen Daten (lit. a). Eine Information über personenbezogene Daten soll 
demnach nur erteilt werden dürfen, wenn und soweit das schutzwürdige Interesse des 
bzw. der datenschutzrechtlich Betroffenen an der Geheimhaltung der Information das 
Informationsinteresse des Informationswerbers nicht überwiegt oder in die 
Datenverarbeitung (Information) eingewilligt wurde. Die gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO 
geschützten Interessen können in die Interessenabwägung einfließen. Im Fall besonderer 
 
7 zum öffentlichen Interesse des Schutzes der unabhängigen Willensbildung von Kollegialorganen vgl. VfSlg. 
17.863/2006. 
8 vgl. Wieser in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [4. Lfg. 2001], Art. 20 
Abs. 3 B-VG Rz. 34. 
9 vgl. den Schutz der „Rechte anderer“ gemäß dem Informationsgrundrecht gemäß Art. 10 Abs. 2 MRK und Art. 
22a Abs. 2 B-VG.
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Kategorien personenbezogener Daten sind die Vorgaben des Art. 9 DSGVO einzuhalten. 
Das Informationsinteresse des Informationswerbers wird in aller Regel gegenüber dem 
Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten eines Sachverständigen, Gutachters oder 
einer anderen, auf Grund ihrer Stellung im Verfahren vergleichbaren Person insoweit 
überwiegen, als der Name, ein akademischer Grad, die Berufs- oder Funktionsbezeichnung 
und die dienstlichen Kontaktdaten angegeben werden dürfen. Über den Namen, den 
(Amts-)Titel, einen akademischen Grad, die Funktion und die dienstlichen Kontaktdaten 
eines Bearbeiters der Information soll demnach zu informieren sein, soweit diese Daten 
Bestand der Information und Ausdruck bzw. Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein 
sonstiger Geheimhaltungsgrund überwiegt10. „Berufs-, Geschäfts- oder 
Betriebsgeheimnisse“ (lit. b), die zum Teil überdies in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK 
fallen, sollen zu wahren sein, beispielsweise solche von ˜rzten, Rechtsanwälten und 
Angehörigen anderer freier Berufe sowie Unternehmungen. Betreffend die Information 
über die Vergabe öffentlicher Aufträge wäre jeweils insbesondere zu prüfen, inwieweit ein 
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu wahren oder ein erheblicher wirtschaftlicher oder 
finanzieller Schaden hintanzuhalten (vgl. Z 6) ist. Das Grundrecht auf Privatleben (Art. 8 
EMRK) kann als „überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen“ zum Beispiel im 
Rahmen von besonders sensiblen und grundrechtsrelevanten Regelungsmaterien wie 
etwa dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe ein gesetzliche Verschwiegenheitspflichten 
rechtfertigendes Geheimhaltungsinteresse darstellen. Auch eigene geschützte Interessen 
der Informationspflichtigen selbst (etwa von Unternehmungen oder von juristischen 
Personen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) können als „Rechte anderer“ 
gelten und zu wahren sein. Das „Bankgeheimnis“ dient einerseits dem Schutz von Berufs-, 
Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (von Geschäftskunden und der Bank) und 
andererseits dem Schutz personenbezogener Daten und des Privatlebens privater Kunden. 
Mangels einer eindeutigen systematischen Zuordenbarkeit wurde es daher in einer 
eigenen Litera angeführt (lit. c). Das gemäß § 31 Abs. 1 MedienG geschützte 
„Redaktionsgeheimnis“ umfasst auch den Quellenschutz (lit. d). „Rechte am geistigen 
Eigentum“11 sollen bei der Informationserteilung ebenfalls zu achten sein (lit. e). Gemäß 
Abs. 2 sollen die Geheimhaltungsgründe auch nur für Teile einer (teilbaren) Information 
 
10 vgl. betreffend das vorgesehene Informationsregister Art. 86 DSGVO, wonach eine Veröffentlichung auch 
personenbezogener Daten in amtlichen Dokumenten erfolgen kann, wenn dies gemäß dem nationalen Recht 
zulässig ist. 
11 Urheberrechte, Patentrechte; vgl. deren grundrechtlichen Schutz gemäß Art. 1 1. ZPMRK; vgl. auch die 
entsprechende Ausnahme in § 6 Abs. 2 Z 5 des Umweltinformationsgesetzes – UIG, BGBl. Nr. 495/1993.
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