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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Leitlinien, Regeln und Handlungsanweisungen zur Informationsfreiheit

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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 11 von 51 
gelten. Die Information ist in dem Fall auch nur insoweit (teilweise) zugänglich zu machen 
(„partial access“ nach Möglichkeit und mit verhältnismäßigem Aufwand12).  
Verkürzt dargestellt kann somit festgehalten werden, dass eine Veröffentlichung 
beziehungsweise ein Informationszugang auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht 
vorzunehmen beziehungsweise zu gewähren ist, wenn die Geheimhaltung geboten ist. Die 
Geheimhaltung ist dann geboten, soweit und solange ein Geheimhaltungsgrund vorliegt 
und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Achtung: Interessenabwägung erforderlich). 
Geheimhaltungsgründe sind (großteils wie auch nach Art. 20 Abs. 3 B-VG):  
 
Zu den einzelnen Geheimhaltungsgründen samt Beispielen: 
• Zwingende integrations- bzw. außenpolitische Gründe sind insbesondere 
Geheimhaltungsgründe, die sich aus unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des 
EU-Rechts oder der Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen ergeben. Ein Beispiel 
wären Informationen über Verhandlungsstrategien neuer Handelsabkommen.  
 
12 vgl. § 9 Abs. 2. 
Geheimhaltungsgründe
Zwingende integrations-
oder außenpolitische 
Gründe
Nationale Sicherheit -
umfassende 
Landesverteidigung
Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Ordnung und 
Sicherheit
Unbeeinträchtigte 
Vorbereitung einer 
Entscheidung
Abwehr erheblicher 
wirtschaftlicher oder 
finanzieller Schäden
Überwiegende berechtigte 
Interessen anderer
Datenschutz
Berufs-, Geschäfts-, 
Betriebsgeheimnis
Bankgeheimnis
Redaktionsgeheimnis
Urheberrecht
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 12 von 51 
• Hinsichtlich nationale Sicherheit und umfassende Landesverteidigung – wobei diese 
beiden Tatbestände terminologisch zu unterscheiden sind – sind primär 
Informationen zur Gefahrenabwehr von außen, zur Militärischen Landesverteidigung 
(zum Beispiel militärischer Schutz der Neutralität und Verteidigung der Souveränität), 
zur Zivilen Landesverteidigung (zum Beispiel Vorsorge zum Schutz der Zivilbevölkerung 
und lebenswichtiger Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der 
Behörden), zur Wirtschaftlichen Landesverteidigung (zum Beispiel Maßnahmen gegen 
kriegsbedingte Störungen der Wirtschaft) und zur Geistigen Landesverteidigung (zum 
Beispiel Maßnahmen zur Förderung und Erhaltung des Wehrwillens der Bevölkerung) 
zu schützen; Beispiele sind Informationen über Bundesheer-Einsatzpläne, Fähigkeiten 
von Waffensystemen, Standorteignung zur Errichtung militärischer Anlagen oder die 
Einsatzbereitschaft des Bundesheers. 
• Die Geheimhaltungspflicht zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und 
Sicherheit dient dem Schutz von Informationen über Einsatztaktiken der 
Sicherheitspolizei, von Informationen zu von Kriminellen zur Tatbegehung 
verwendeten Mitteln, von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und kritischen 
Infrastruktur (Staatsschutz, Nachrichtendienst, etc.), das Krisenmanagement im 
eigenen Wirkungsbereich als auch im Zusammenhang mit dem staatlichen Krisen- und 
Katastrophenmanagement (SKKM) und im Rahmen des Bundes-
Krisensicherheitsgesetzes (B-KSG), von besonders sensiblen Angelegenheiten des 
Bundeskriminalamts (zum Beispiel Zeugen- und Opferschutz) sowie von Informationen 
zur außenwirtschaftsrechtlichen Exportkontrolle (zum Beispiel Verkehr mit 
Verteidigungsgütern). Auch der Schutz der Stabilität des Finanzmarktes kann unter 
den Geheimhaltungstatbestand der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und 
Sicherheit subsumiert werden. 
• Auch eine unbeeinträchtigte Entscheidungsvorbereitung ist zu schützen: Vom Begriff 
der Entscheidung sind dabei alle Arten der Willensbildung umfasst.13 Die 
Veröffentlichung bzw. Erteilung von Informationen hat dann nicht zu erfolgen, wenn 
Zweck bzw. Erfolg des Tätigwerdens vereitelt oder eine unabhängige bzw. ungestörte 
Beratung und Entscheidungsfindung beeinträchtigt werden würden (Abstimmungs- 
und Beratungsgeheimnis). Ein Beispiel ist die Entscheidung von Kollegialorganen, 
wenn zu befürchten ist, dass ohne Geheimhaltung eine objektive kollegiale 
Entscheidungsfindung nicht erfolgen kann.14 Weitere Beispiele wären Informationen 
über:  
− Beratungs- und Sitzungsprotokolle  
 
13  Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2 161. 
14  Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2, S 162 f.
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 13 von 51 
− Erledigungsentwürfe / persönliche Notizen  
− Laufende behördliche und gerichtliche Verfahren  
− Laufende Prüfungen, Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten  
− Unangekündigte behördliche Kontrollen  
− Vorbereitende Tätigkeiten  
− Achtung: „Ob dieser Geheimhaltungsgrund auch nach Entscheidungsfällung 
weiter fortbesteht, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall. Auch nach 
Entscheidung kann die Geheimhaltung erforderlich sein, wenn ansonsten der 
Schutz umgangen oder eine künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt 
werden würde.  
• Zur Abwehr erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schäden hat die 
Veröffentlichung bzw. Erteilung von Informationen dann nicht zu erfolgen, wenn diese 
nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, bspw. dem 
Unternehmen, einem verbundenen Unternehmen, einem Organ, einer 
Gebietskörperschaft oder einer gesetzlichen beruflichen Vertretung einen erheblichen 
Nachteil zuzufügen. Sofern eine Tätigkeit am Markt vorliegt, zählt auch die 
Wettbewerbsfähigkeit zum abzuwägenden, bspw. der Gebietskörperschaft nicht nur 
abstrakt drohenden wirtschaftlichen Schaden. Beispiele wären Informationen über:  
− Planungsvorhaben  
− Verträge, bei deren Veröffentlichung Vertrauen der Kunden in Verschwiegenheit 
des Unternehmens erschüttern könnte15 
• Überwiegende berechtigte Interessen eines anderen (iSv Art 10 Abs. 2 EMRK) 
Die Veröffentlichung bzw. Erteilung von Informationen hat dann nicht zu erfolgen, 
wenn geschützte private Interessen, die das Informationsinteresse überwiegen, 
gegeben sind. Zu schützen sind alle Interessen aller natürlichen und juristischen 
Personen. Insbesondere:  
− Datenschutz 
Die Erteilung der Information kann nur erfolgen, wenn das Informationsinteresse 
gegenüber dem Recht auf Datenschutz überwiegt oder in die Datenweitergabe 
eingewilligt wurde (ein überwiegendes Informationsinteresse kann zum Beispiel 
bei der Weitergabe von Namen, akad. Grad und dienstliche Kontaktdaten eines 
Sachverständigen / Gutachters vorliegen). Bei „sensiblen Daten“ (besondere 
Kategorien personenbezogener Daten gem. Art. 9 der Datenschutz-
Grundverordnung wie zum Beispiel Gesundheitsdaten, Religion) ist besonderer 
Schutz geboten. Es wird dazu auf den Leitfaden der Datenschutzbehörde zum 
Informationsfreiheitsgesetz mit zahlreichen Beispielen verwiesen. 
 
15 Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2, S 158 ff.
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− Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse 
Bspw. von ˜rzten, Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe, 
Unternehmen. Einzelfallprüfung bei Vergabe öffentlicher Aufträge (evtl. 
wirtschaftl. Schaden). Konkrete unternehmerische Veranlagungsstrategien und 
deren Umsetzung bzw. Syndikatsverträge werden unter diesen 
Geheimhaltungstatbestand fallen.  
− Bankgeheimnis 
Dient dem Schutz von Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen von 
Geschäftskundinnen und -kunden und der Bank sowie Schutz personenbezogener 
Daten und des Privatlebens privater Kundinnen und Kunden. 
− Redaktionsgeheimnis (samt Quellenschutz) 
− Recht am geistigen Eigentum einer betroffenen Person, zum Beispiel 
Urheberrechte, Patentrechte, Grundrecht auf Privatleben 
 
Bei staatsnahen privaten Informationspflichtigen sind Informationen zusätzlich dann nicht 
zugänglich zu machen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Beeinträchtigung von 
deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.
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2. Regelungskreis 1: proaktive 
Information 
2.1. Wer 
Für die Entscheidung über die proaktive Veröffentlichung einer Information von 
öffentlichem Interesse ist jene Organisationseinheit der Dienststelle (durch den oder unter 
Beteiligung des jeweiligen datenschutzrechtlich Verantwortlichen) zuständig, die nach der 
Geschäfts- und Personaleinteilung für die betroffene Materie inhaltlich zuständig ist. Im 
Falle von Informationen, die im Wege eines Beschaffungsvorganges oder eines sonstigen 
Vertragsabschlusses entstanden sind, ist dies die jeweilige bedarfstragende 
Organisationseinheit. Das ist jene Organisationseinheit, die den Nutzen aus einer 
Beschaffung bzw. aus einem Vertragsabschluss zieht. 
Zur Unterstützung wird ein Informationsfreiheitskoordinator bzw. eine 
Informationsfreiheitskoordinatorin (IFK) bestimmt. 
Anlässlich der Erstellung einer Information im Sinne des IFG ist daher ab 1.9.2025 im 
Sachverhalt des bezughabenden ELAKs gemäß der Checkliste darzulegen, dass eine 
Prüfung einer Veröffentlichungspflicht vorgenommen wurde; das begründete Ergebnis der 
Prüfung ist im Sachverhalt klar zu dokumentieren. Darüber hinaus ist, zur späteren 
leichteren Auffindbarkeit und zwecks Schaffung von Auswertungsmöglichkeiten, eine 
entsprechende Beschlagwortung mit Aufnahme der Begriffe „Information zur 
Veröffentlichung“ oder „Information zur Teilveröffentlichung“ oder „keine proaktive 
Veröffentlichung“ vorzunehmen (siehe ELAK-Merkblatt).  
Ergibt die Prüfung, dass begründetermaßen keine Information von allgemeinem Interesse 
vorliegt, so kann die nachstehend beschriebene Erweiterung des ELAK-Prozesses um die 
Prozesselemente zum IFG entfallen. In allen anderen Fällen ist wie folgt vorzugehen: 
Für die Dokumentation der Entscheidung über eine (teilweise) Veröffentlichung oder auch 
das begründete Unterbleiben einer solchen ist der ELAK jener Personen, welche die 
Bearbeitung des Dokuments vorgenommen hat, durch eine entsprechende Vorschreibung 
im ELAK mit dem dafür vorgesehenen Prozesselement („IFG Veröffentlichung 
vorbereiten“) zur weiteren Veranlassung zu übermitteln mit klarer Bezeichnung des
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 16 von 51 
gegebenenfalls zu veröffentlichenden Dokuments. Im Anschluss an diese Vorschreibung 
ist nach erfolgter Aufbereitung die Umsetzung vorzusehen mit dem dafür vorgesehenen 
Prozesselement („IFG Veröffentlichung freigeben“), nach dessen Bestätigung mit 
„Veröffentlichung durchführen“ die vorgesehenen Dokumente in der vorbereiteten Form 
automatisationsunterstützt mit den Metadaten des Sachgebietes, in welchem der Akt 
protokolliert wurde, an das Datenmanagementportal und von dort nach data.gv.at 
synchronisiert wird. Damit wird zugleich automatisationsunterstützt der gesetzlichen 
Vorgabe, dass die zur Information gehörenden, gesetzlich festgelegten Metadaten dem 
Informationsregister formularmäßig zur Verfügung zu stellen sind, entsprochen. Nachdem 
diese Metadaten großteils dem Sachgebiet des Aktenplans entnommen werden, wird es 
erforderlich sein, die Beschreibung der Sachgebiete möglichst aussagekräftig zu gestalten 
und eine korrekte Protokollierung zum jeweils zutreffenden Sachgebiet vorzunehmen. Alle 
relevanten Daten werden im Akt vermerkt. 
 
 
Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH), die jetzt 
schon Open Data Österreich technisch betreut, wurde als datenschutzrechtlicher 
Auftragsverarbeiter festgelegt. Datenschutzrechtlich verantwortlich bleiben dabei 
allerdings dennoch die informationspflichtigen Stellen sein, die die Daten hosten und – 
durch und zumindest unter Beteiligung ihres jeweiligen datenschutzrechtlich 
Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) – bereitstellen. 
Es ist im ELAK eine angemessene Wiedervorlagefrist für die Evaluierung der Entscheidung 
über die Veröffentlichung zu setzen. Es wurden technische Möglichkeiten vorgesehen für 
eine standardisierte Rücknahme der Veröffentlichung (siehe zur Notwendigkeit Punkt 3.4 
des Handbuches) nach vom Ressortadministrator festgelegten, aber im Einzelfall 
veränderbaren, Zeit ohne manuelles Zutun ähnlich der Skartierungsfrist (es sollen ja nur 
aktuelle Informationen – Argument: allgemeines Interesse – veröffentlicht werden)
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ebenso wie die Möglichkeit einer manuellen Rücknahme der Veröffentlichung im 
Einzelfall. 
 
Die proaktive Veröffentlichungspflicht soll dem Ursprungsprinzip (Herkunftsprinzip) 
folgen, dies schon aus Gründen der Effizienz, um die mehrfache Veröffentlichung 
derselben Information und den damit verbundenen Mehrfachaufwand zu vermeiden und 
die gespeicherten Datenmengen zu minimieren: So soll eine in Kopien mehrfach 
vorhandene Information (weil sie etwa allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur 
Kenntnis gebracht wurde) nicht mehrfach in das Informationsregister eingespeist werden 
müssen. Dies soll auch im Fall mehrerer über die Information verfügender Stellen gelten: 
Es soll genügen, dass die erste, über die Information verfügende informationspflichtige 
Stelle diese veröffentlicht; die folgenden, damit (in der Regel in Kopie) ebenfalls befassten, 
Informationspflichtigen sollen diese nicht noch einmal in das Register einspeisen müssen.  
Erlangt eine Organisationseinheit Kenntnis von einer nicht ihr im Sinne des 
Ursprungsprinzips zuzurechnenden Information, zu welcher sie davon ausgeht, dass diese 
der Informationspflicht unterliegen würde, aber nicht veröffentlicht ist, hat sie diesen 
Umstand, gegebenenfalls unter Einbezug der Informationsfreiheitskoordinatorinnen und 
Informationsfreiheitskoordinatoren sowie des jeweiligen datenschutzrechtlich 
Verantwortlichen – dies ist im Bereich der Zentralleitung der Datenschutzbeauftragte bzw. 
sind dies im nachgeordneten Bereich die Datenschutzkoordinatorinnen und -koodinatoren 
(Punkt 2.1.5 ff. Informationssicherheits- und Datenschutzmanagement-Handbuch, GZ. 
2024-0.032.391) – abzuklären und darüber einen Aktenvermerk anzulegen.  Im Zweifelsfall 
hat eine Rücksprache mit der Stelle zu erfolgen, welcher die Information entsprechend 
dem Ursprungsprinzip zuzurechnen ist. 
2.2. Was 
„Informationen von allgemeinem Interesse“ sollen von den informationspflichtigen 
Organen von sich aus, ohne konkretes Ansuchen, proaktiv in einer für jedermann 
zugänglichen Art und Weise veröffentlicht werden. Wann eine Information „von
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allgemeinem Interesse“ ist, wird, ebenso wie die Form der Veröffentlichung, in den §§ 2 
Abs. 2 und 4 IFG ausgeführt: 
Information soll jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende (das ist jede) 
Aufzeichnung (Dokument, Akt) eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- 
bzw. Geschäftsbereich sein. „Amtlich“ bedeutet nicht „behördlich“; auch 
privatwirtschaftliche Zwecke (so nicht ohnehin „unternehmerisch“) sollen davon umfasst 
sein. Die Form, in der die Information vorhanden ist, mit anderen Worten das 
Trägermedium, ob Aufzeichnung oder Speicherung, spielt keine Rolle. Persönliche 
Aufzeichnungen stellen ebenso wenig „amtliche“ oder „unternehmerische“ 
Informationen dar wie Vorentwürfe zum ausschließlichen Zweck der persönlichen 
(nichtamtlichen, nichtunternehmerischen) Verwendung. Die Information muss bereits 
vorhanden und verfügbar sein (im Sinn der Rsp. des Europäischen Gerichtshofes für 
Menschenrechte [EGMR] zu Art. 10 MRK „ready and available“, vgl. zum Beispiel EGMR 
14.4.2009, TÆrsasÆg a SzabadsÆgjogokØrt, BeschwNr. 37374/05, Z 36; EGMR 8.11.2016, 
Magyar Helsinki BizottsÆg, BeschwNr. 18030/11, Z 169 ff; EGMR 30.1.2020, Studio 
Monitori ua., BeschwNr. 44920/09 ua., Z 39 ff). Informationen beziehen sich auf bereits 
bekannte Tatsachen und müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet 
oder erläutert werden. Als noch nicht fertige Informationen können auch im internen 
Entscheidungsprozess befindliche Vorentwürfe in einem Vorstadium und zum 
ausschließlichen Zweck der internen Entscheidungsfindung des entwurfserstellenden 
Organs (zum Beispiel Vorentwurf eines Sachbearbeiters, noch bevor ihn der zuständige 
Genehmigende approbiert hat) anzusehen sein.  
Ausschlaggebend für die Qualifikation einer Information als „von allgemeinem Interesse“ 
soll ihre Relevanz für die Allgemeinheit sein. Anders ausgedrückt: ihre Bedeutung für 
einen hinreichend großen Adressaten- bzw. Personenkreis, der von der Information 
betroffen oder für den die Information relevant ist. Ein allgemeines Interesse kann für 
Informationen angenommen werden, solange sie aktuell und relevant sind. Bloße 
Partikularinteressen von Einzelpersonen begründen jedenfalls kein allgemeines Interesse.  
Die allgemein interessierenden Informationen sind nicht abschließend sondern 
beispielhaft aufgezählt (arg. „insbesondere“). Tätigkeitsberichte, Geschäftseinteilungen, 
Geschäfts- oder Kanzleiordnungen, amtliche Statistiken, Amtsblätter etc. liegen in aller 
Regel im allgemeinen Interesse. Unter die Veröffentlichungspflicht fallen auch „solche“ 
(die gesetzlichen Voraussetzungen der Relevanz für bzw. Betroffenheit von einem 
allgemeinen Personenkreis erfüllende) Studien, Gutachten, Umfragen und
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Stellungnahmen, die von den informationspflichtigen Organen erstellt oder in Auftrag 
gegeben wurden, und von diesen abgeschlossene Verträge mit dem gesetzlich 
festgelegten Schwellenwert oder sonstige Verträge von öffentlichem Interesse. Die 
Wertgrenze von Verträgen soll in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 
4. Abschnitts des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, 
konkret der §§ 13 bis 18, zu berechnen sein. Zur Auslegung im Verhältnis zu den 
vergaberechtlichen Bestimmungen wird auf das dazu ergangene Rundschreiben des 
Bundesministeriums für Justiz verwiesen. 
In der Regel werden die Erläuterungen zu einer Verordnung des BMF und die WFA zu 
einer Verordnung des BMF als Informationen von allgemeinem Interesse anzusehen sein 
und unterliegen daher der Veröffentlichungspflicht. Die Veröffentlichung der Materialien 
zu einer Verordnung ist als abschließender Prozessschritt des 
Verordnungserlassungsprozesses zu implementieren. Je nachdem können auch 
allgemeine Weisungen (Erlässe) zu veröffentlichen sein, sofern es sich nicht 
ausschließlich um Angelegenheiten des inneren Dienstes handelt, an denen kein 
allgemeines Interesse angenommen werden kann. Ein solches kann etwa an einer 
Auslegung von Rechtsvorschriften, von denen ein größerer Adressatenkreis betroffen ist, 
bestehen. Informationen zum rein internen Gebrauch, wie etwa zu Fragen der 
Ablauforganisation, werden im Allgemeinen eher nicht im allgemeinen Interesse liegen. 
Dazu zählen zum Beispiel Erlässe, welche amtsinterne Abläufe oder amtsinterne 
Approbationszuständigkeiten regeln, oder bloße Anweisungen zur IT-Anwendung 
enthalten. Die Begründung, warum es sich um einen solchen bloß internen Erlass handelt, 
ist im ELAK zu dokumentieren. 
Sachverständigengutachten, die in einem Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, 
unterliegen nicht automatisch der aktiven Veröffentlichungspflicht.16 Auch 
erstinstanzliche verwaltungsbehördliche Entscheidungen sind nach der Literatur zum IFG 
grundsätzlich keine Informationen von allgemeinem Interesse.17 
Es gelten die (verfassungs-)gesetzlichen Ausnahmen von der Informationspflicht (vgl. 
Art. 22a Abs. 2 B-VG und § 6 IFG). Im Zuge der Veröffentlichung sollen die gesetzlichen 
Geheimhaltungsgründe zu beachten sein – in der Praxis häufig die, die sich aus dem Recht 
 
16 vgl. Krakow, Das neue InformationsfreiheitsG kommt – was ist zu erwarten?, ecolex 2024, 547 (548); zur 
bisherigen Rechtslage des Art. 20 Abs. 5 B-VG idF der Novelle BGBl. I Nr. 141/2022 vgl. auch das Rundschreiben 
des BKA-VD zu GZ 2022-0.851.995 sowie Miernicki, Die Veröffentlichungspflicht von Informationen der 
Verwaltungsorgane, ÖJZ 2022/158. 
17 vgl. Miernicki, IFG, § 2 K 41
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auf Schutz der personenbezogenen Daten ergeben; Rechte am geistigen Eigentum sind 
unter dem Titel „Rechte anderer“ zu berücksichtigen. Ein Schutz kann etwa auch durch 
teilweise Unkenntlichmachung erfolgen.  
Die proaktive Veröffentlichungspflicht soll zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen 
Aufwandes nur auf ab Inkrafttreten (siehe Inkrafttretensbestimmungen) entstehende 
Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden sein und nicht auf 
Bestandsinformationen. Eine freiwillige Veröffentlichung noch relevanter 
Altinformationen (unter denselben Maßgaben) ist freilich dadurch nicht ausgeschlossen.  
Die allgemeine proaktive Veröffentlichungspflicht soll weiters in den Bereichen nicht 
gelten, in denen gesetzlich ein spezielles öffentliches elektronisches Register 
(Verzeichnis in einer Datenbank) eingerichtet ist (vgl. insbesondere das 
Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS gemäß dem Bundesgesetzblattgesetz – 
BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003; die Veröffentlichungsvorschriften nach dem TDBG 2012, 
BGBl. I Nr. 99/2012; das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA; das Firmen- und das 
Grundbuch, das Bergbauinformationssystem – BergIS uam.). Vor dem Hintergrund, dass 
diese Informationen bereits öffentlich zugänglich und systematisch aufbereitet sind, die 
Menge an gespeicherten Daten möglichst geringgehalten werden soll und für jede dieser 
Informationen zumindest ein Metadatensatz zu erstellen wäre, soll ein zusätzlicher 
(personeller und infrastruktureller) Aufwand durch Mehrfachveröffentlichungen mit 
überschaubarem Informationsmehrwert möglichst vermieden werden. Einer freiwilligen, 
auf einer informellen Kooperation der betreffenden Stellen beruhenden zusätzlichen 
Veröffentlichung (Verlinkung) auch dieser Informationen im Informationsregister steht 
diese Regelung jedoch nicht entgegen. 
Die FINDOK ist kein gesetzlich eingerichtetes spezielles allgemein zugängliches 
elektronisches Register im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes18 und ersetzt daher die 
Veröffentlichung auf www.data.gv.at nicht. 
2.3. Wo 
Die Veröffentlichung durch die Organe der Verwaltung in organisatorischer und 
funktioneller Hinsicht ist über ein zentrales, allgemein zugängliches 
Informationsmetadatenregister vorgesehen; als solches wird die bereits eingerichtete und 
bewährte Informationsplattform Open Data Österreich (www.data.gv.at) genutzt und 
 
18 vgl. Ausschussbericht S. 26 (EB zu § 16 IFG)
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