handbuchinformationsfreiheitsgesetz_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Leitlinien, Regeln und Handlungsanweisungen zur Informationsfreiheit“
Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 38 von 51 Materiengesetz, zu dem die Information erteilt werden soll, eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist; es handelt sich in der Sache dennoch um eine Angelegenheit der Informationsfreiheit, das maßgebliche Bundesgesetz (Materiengesetz) ist das Informationsfreiheitsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat nach Maßgabe des § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden. 3.5. Wann: Spätestens binnen einer Frist von vier Wochen ist entweder die Information zu erteilen oder über die Nichterteilung zu informieren (Abs. 1). Diese Frist soll aus besonderen Gründen sowie, wenn eine von der Informationserteilung betroffene Person zu hören (§ 10) und dies nicht binnen der vierwöchigen Frist zu bewerkstelligen ist, höchstens um weitere vier Wochen verlängert werden können (Abs. 2). Im Fall der Nichterteilung, teilweisen oder nicht antragsgemäßen Erteilung der Information ist auf Antrag unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages, ein (negativer) Bescheid darüber zu erlassen. 3.6. In kurzen Worten – Checkliste 1. Liegt ein Antrag auf Zugang zu Informationen vor? 2. Ist eine Zuständigkeit für die angesprochene Information und deren Verfügbarkeit gegeben? 3. Handelt es sich um eine Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes? 4. Bestehen besondere Informationszugangsregelungen (zum Beispiel nach dem UIG) bzw. ist ein spezielles öffentliches elektronisches Register für den Zugang zur Information eingerichtet (zum Beispiel Transparenzdatenbank) oder wurde die Information ohnehin bereits veröffentlicht in Wahrnehmung der Verpflichtung zur proaktiven Informationspflicht? 5. Liegen Ausnahmetatbestände bzw. Geheimhaltungsgründe vor? 6. Überwiegen die Geheimhaltungsinteressen in der Abwägung gegen das Auskunftsinteresse (harm test und interest test)? 7. Ist eine teilweise Veröffentlichung jener Informationen möglich, auf welche das Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen in der Abwägung gegen das Auskunftsinteresse (harm test und interest test) nicht zutrifft? 8. Ist die Beantragung des Zugangs zur Information offenbar missbräuchlich erfolgt bzw. würde die Erteilung der Information die Erfüllung der sonstigen Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen?

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 39 von 51 Wird eine der Fragen 1 bis 3 verneint oder Frage 4 bejaht, so hat keine Informationsgewährung zu erfolgen. Werden die Fragen 1 bis 3 bejaht und Frage 4 verneint, aber auch Frage 5 wird bejaht, so ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; die Veröffentlichung hat dann lediglich bei Verneinung der Frage 6 beziehungsweise bei deren Bejahung nur soweit zu erfolgen, als es die Antwort zu Frage 7 zulässt. Wird Frage 8 bejaht, so hat keine Informationsgewährung zu erfolgen. Werden Interessen des Datenschutzes in der Interessenabwägung angesprochen, so hat eine Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten in Angelegenheiten der Zentralleitung bzw. den Datenschutzkoordinatorinnen und –koordinatoren in Angelegenheiten im nachgeordneten Bereich zu erfolgen, werden Rechte Dritter angesprochen, so sind diese als Beteiligte mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu informieren. 3.7. Musterprozess für Anfragen • Eingang des Verlangens bei IFB (Zentralstelle) oder IF-KO (nachgeordneter Bereich) − Protokollierung des Eingangsstückes im ELAK unter dem Sachgebiet 240600 mit Definition des Sammelaktes für den Vollzug des Informationsfreiheitsgesetzes; es werden Musterelaks zur Verfügung gestellt, wesentlich ist, dass der Betreff stets besteht aus • „Vorname Nachname, Datum des Schreibens − Begehren des Zugangs zu Informationen gemäß IFG zu Beschreibung des Themas − Erteilung der Auskunft/Erstreckung der Frist/Verständigung Betroffener/Nichtgewährung des Zugangs zur begehrten Information/Bescheiderlassung wegen Nichtgewährung des Zugangs zur Information/Vorlage der Beschweidbeschwerde an das BVwG (nur zutreffendes anführen und allfällige Vorkorrespondenz als elektronische Bezugszahl(en) dem ELAK anschließen“ • Vorprüfung: − Liegt eine grundsätzliche Auskunftlegitimation vor („Jedermannsrecht“), − ist denkmöglich, dass eine angeforderte Information bei einem anderen Organ vorliegt („Abtretung“),

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 40 von 51 − ist denkmöglich, dass eine Information nach einer vorgenommenen Interessenabwägung zur Verfügung zu stellen ist („Prüfung auch abstrakt bereits ersichtlicher Hindernisgründe“)? • Befassung all jener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Organisationseinheiten, welche in Betracht kommen, über die geforderten Informationen zu verfügen • Prüfung durch die befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Organisationseinheiten, − ob die verlangten Informationen vorliegen, − welche Interessen von einer Weitergabe berührt wären, − ob eine Teilbarkeit der Information (etwa durch Schwärzung) möglich ist für den Fall, dass von einer vollständigen Informationserteilung schwerwiegende Interessen berührt wären − welche Interessen gegen eine Informationserteilung sprechen (harm test) − in welchem Verhältnis diese Interessen zu jenen nach dem interest test gesehen werden mit fachlicher Begründung • Es gilt das Ursprungsprinzip und im Falle von Informationen, die im Wege eines Beschaffungsvorganges oder eines sonstigen Vertragsabschlusses entstanden sind, hat die Prüfung und Stellungnahme durch die jeweilige bedarfstragende Organisationseinheit zu erfolgen. • Bewertung der aus der Fachsicht heraus getätigten Angaben der befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Organisationseinheiten durch den IFB (Zentralstelle) oder IF-KO (nachgeordneter Bereich) und Verfassung der Information oder begründeten Nichtinformation; gegebenenfalls Einbindung des Datenschutzbeauftragten in Angelegenheiten im Bereich der Zentralleitung bzw. des Datenschutzkoordinators oder der Datenschutzkoordinatorin in Angelegenheiten des nachgeordneten Bereichs; Verfahrensführung zu allfälligem Bescheidbegehren. • Ein Rechtsmittelverfahren ist vom IFB (Zentralstelle) oder IF-KO (nachgeordneter Bereich) zu führen, die inhaltlich angesprochenen Fachabteilungen haben dabei zu unterstützen. • Für den Bereich der Zentralstelle ist die Abteilung Präs. 4 IFB und steht dem nachgeordneten Bereich in Grundsatzfragen als Anlaufstelle zur Verfügung.

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 41 von 51 4. Organisatorische Verantwortungsbereiche 4.1. Informationsfreiheitsbeauftragte/r Die bzw. der Informationsfreiheitsbeauftragte (IFB) des BMF fungiert als gemeinsame bzw. gemeinsamer IFB für das gesamte Finanzressort. Die bzw. der IFB ist für die Organisation, die kontinuierliche Evaluierung und die Weiterentwicklung der für die Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes erforderlichen Prozesse und Regelungen des Finanzressorts sowie für die begleitende Setzung von Maßnahmen zur bestmöglichen Wahrung der Normkonformität zuständig. Ihr bzw. ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: • Prüfung und Aktualisierung von Regelungen und Mustervorlagen für die Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes; • Unterstützung der Informationsfreiheitskoordinatorinnen und Informationsfreiheitskoordinatoren – auf Anfrage – bei der Prüfung und Dokumentation von Verlangen auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz sowie im daran anschließenden Rechtsschutzverfahren; • Formelle Informationserteilung bei Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die in die Zuständigkeit des BMF (Zentralleitung) fallen (Abfertigung des ELAKs mit dem von der inhaltlich zuständigen Abteilung in der ELAK- Stellungnahme beigesteuerten Inhalt; im Falle von Informationen, die im Wege eines Beschaffungsvorganges oder eines sonstigen Vertragsabschlusses entstanden sind, hat die Prüfung und Stellungnahme durch die jeweilige bedarfstragende Organisationseinheit zu erfolgen) • Formelle Erlassung eines abschlägigen Bescheides bei Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die in die Zuständigkeit des BMF (Zentralleitung) fallen (falls erforderlich mit der von der inhaltlich zuständigen Abteilung in der ELAK- Stellungnahme beigesteuerten Begründung; im Falle von Informationen, die im Wege eines Beschaffungsvorganges oder eines sonstigen Vertragsabschlusses entstanden sind, hat die Prüfung und Stellungnahme durch die jeweilige bedarfstragende Organisationseinheit zu erfolgen)

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 42 von 51 • Formelle Führung eines allenfalls daran anschließenden Rechtsschutzverfahrens (bei inhaltlicher Beteiligung der inhaltlich zuständigen Abteilung; im Falle von Informationen, die im Wege eines Beschaffungsvorganges oder eines sonstigen Vertragsabschlusses entstanden sind, hat die Prüfung und Stellungnahme durch die jeweilige bedarfstragende Organisationseinheit zu erfolgen); • Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde unter Einbindung des Datenschutzbeauftragten bei Schulungsmaßnahmen gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz; • Koordination des Austausches zwischen den Informationsfreiheitskoordinatorinnen und Informationsfreiheitskoordinatoren; • Inhaltliche Ausgestaltung von Schulungsmaßnahmen zur Bearbeitung von Auskunftsverlangen nach dem Informationsfreiheitsgesetz; • Prüfung von Verbesserungsmaßnahmen iZm Prozessen und Regelungen in Vollziehung des Informationsfreiheitsgesetzes; • Laufende Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten. Als IFB fungiert die gemäß der Geschäfts- und Personaleinteilung für die koordinierende Wahrnehmung der Aufgaben des zweiten Teils des Informationsfreiheitsgesetzes zuständige Abteilung Präs. 4. 4.2. Informationsfreiheitskoordinator/innen (IFK) Die Informationsfreiheitskoordinatorinnen und –koordinatoren (IFK) der Sektionen der Zentralleitung, der ˜mter und der (nachgeordneten) Dienststellen fungieren für ihren Organisationsbereich als Anlaufstelle bei Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes und unterstützen die bzw. den IFB bei der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben. Ihr jeweiliger Zuständigkeitsbereich umfasst jene Informationen, die in die Zuständigkeit ihres Organisationsbereiches (Sektion in der Zentralstelle bzw. Amt oder nachgeordnete Dienststelle) fallen. Ihnen obliegen insb. folgende Aufgaben: • Unterstützung der Organisationseinheiten des eigenen Wirkungsbereiches bei der Prüfung von Informationen des eigenen Wirkungsbereiches auf das Bestehen einer

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 43 von 51 proaktiven Informationspflicht nach den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes • Unterstützung der bzw. des IFB bei der Evaluierung und Setzung von Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der diesbezüglichen Überprüfungen, jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich; • Laufende Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem IFG in der Zentralleitung bzw. mit den Datenschutzkoordinatoren bzw. den Datenschutzkoordinatorinnen im nachgeordneten Bereich; • IFK der ˜mter und der (nachgeordneten) Dienststellen nehmen darüber hinaus die formale Bearbeitung von Auskunftsbegehren gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz einschließlich des Rechtsschutzverfahrens, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, wahr; in der Zentralstelle unterstützen sie den IFB bei diesen Aufgaben. In der Zentralleitung fungieren folgende Kolleginnen und Kollegen für den jeweiligen Bereich als IFK: • IR: Mag.a Kornelia Hacker, MBA • Präs: Mag.a Ulrike Gärtner • S I: MMag.a Maria Gold-Tajalli • S II: Ing. Mag. Oliver Knell und Mag. Gregor Schmied, MA • S III: Magdalena Zeiner, MSc, Katharina Heindl MSc MSc (WU) • S IV: Dr. Martin Vock, LL.M. • S VI: Mag. Sebastian Küssel, Werner Weidlinger, BSc

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 44 von 51 5. Zusammenfassung Es wird, wie auch in der jüngeren Fachliteratur eingeschätzt und beschrieben, kein wesentlicher ˜nderungsbedarf zu den bestehenden Abläufen gesehen; primär stellen sich Fragen der inhaltlichen Bewertung, zu welchen Rechtssicherheit hergestellt werden muss: einerseits durch entsprechende authentische Interpretationen und Klarstellungen des Gesetzgebers im Zuge der Informationsfreiheitsanpassungsgesetze, andererseits wird die Judikatur abzuwarten sein, welche sich wohl vor allem am Beginn an jener zum Auskunftspflichtgesetz orientieren wird. Dieses Handbuch ist im Zusammenhang mit den ebenfalls auf der WIKI veröffentlichten Dokumenten zu verstehen, das sind insbesondere • Leitfaden der Datenschutzbehörde zum Informationsfreiheitsgesetz • Rundschreiben des Bundesministeriums für Justiz zu vergaberechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem IFG • laufend erweitertes Arbeitsdokument des BKA zu Auslegungsfragen.

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 45 von 51 6. Begleitmaßnahmen Zur Erleichterung der Auffindbarkeit entsprechender Judikate und Muster sowie Textbausteine zur Orientierung im jeweils zu bewertenden Einzelfall wird ein WIKI zur Verfügung gestellt und laufend aktualisiert von IFB. In dieser WIKI werden 5 Teilbereiche angeboten: • Rechtsgrundlagen (samt Materialien des Gesetzgebungsprozesses zum IFG) • Handbuch, Richtlinien, Checklisten • Judikatur mit beispielhaften Judikaten aber auch einer Verlinkung in die Rechtsdatenbank des Bundes • Muster mit den Mustervorlagen aber auch beispielhaften anonymisierten Erledigungen • Forum mit der Möglichkeit des Erfahrungsaustausches Ferner sind umfangreiche Schulungsmaßnahmen geplant. Die in diesem Handbuch enthaltenen Checklisten für die beiden Regelungsbereiche des Informationsfreiheitsgesetzes sollen die Erleichterung der Umsetzung der Bestimmungen des IFG bezwecken und werden ebenfalls evaluiert.

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 46 von 51 7. Mustervorlagen 7.1. Musterschreiben zur Fristerstreckung auf 8 Wochen Sehr geehrte(r) Herr/Frau XY, wir haben Ihr Ersuchen um Zugang zu Informationen betreffend [Thema] am [Datum] erhalten. Aufgrund [zum Beispiel Komplexität des Antrags, Anzahl der Anträge oder Anhörung Betroffener – nähere Begründung notwendig!] müssen wir um Verständnis dafür ersuchen, dass es erforderlich ist, die Möglichkeit zur Fristverlängerung auf insgesamt 8 Wochen in Anspruch zu nehmen (§ 8 Abs. 2 IFG). Wir ersuchen um Verständnis, dürfen allerdings zugleich versichern, eine raschestmögliche Bearbeitung Ihres Anliegens vorzunehmen. 7.2. Musterschreiben zur Informationsgewährung Sehr geehrte(r) Herr/Frau XY, wir haben Ihr Ersuchen um Zugang zu Informationen betreffend [Thema] am [Datum] erhalten. Bei einer Beantwortung innerhalb der gesetzlichen Frist: Gerne kommen wir diesem innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach (§ 8 Abs. 1 IFG). Bei Fristverlängerung gemäß § 8 Abs. 2 IFG: Wie mit Schreiben vom [Datum; muss innerhalb 4 Wochen erfolgen] mitgeteilt, mussten wir aufgrund [zum Beispiel Komplexität des Antrags, Anzahl der Anträge oder Anhörung Betroffener – nähere Begründung notwendig!] die Möglichkeit zur Fristverlängerung auf insgesamt 8 Wochen in Anspruch nehmen (§ 8 Abs. 2 IFG).

Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 47 von 51 Informationsgewährung: Wir haben die in Betracht kommenden Interessen an der Erteilung der begehrten Information einerseits und an der Geheimhaltung der Information andererseits gegeneinander abgewogen und erteilen Ihnen die Information [ggfs. teilweise] wie folgt: [Inhaltliche Ausführung, ggfs. Übermittlung von Dokumenten; ggfs. Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen] Eventuell: Beilagen Freundliche Grüße XY 7.3. Musterschreiben zur Nichtgewährung der Information Sehr geehrte(r) Herr/Frau XY, wir haben Ihren Antrag auf Zugang zu Informationen betreffend [Thema] am [Datum] erhalten. Bei einer Nichtbeantwortung innerhalb der gesetzlichen Frist: Zu diesem bedauern wir, Ihnen innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen (§ 8 Abs. 1 IFG) mitteilen zu müssen: Bei Fristverlängerung gemäß § 8 Abs. 2 IFG: Wie mit Schreiben vom [Datum; muss innerhalb 4 Wochen erfolgen] mitgeteilt, mussten wir aufgrund [zum Beispiel Komplexität des Antrags, Anzahl der Anträge oder Anhörung Betroffener – nähere Begründung notwendig!] die Möglichkeit zur Fristverlängerung auf insgesamt 8 Wochen in Anspruch nehmen (§ 8 Abs. 2 IFG). Nunmehr bedauern wir, nach Abschluss der Bearbeitung Ihres Anliegens mitteilen zu müssen: Mitteilung über die Nichtgewährung der Information:
