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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Leitlinien, Regeln und Handlungsanweisungen zur Informationsfreiheit

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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 6 von 51 
1. Grundsätzliches 
Das Informationsfreiheitsgesetz normiert zwei Regelungsbereiche: die proaktive 
Informationszurverfügungstellung sowie die Erledigung von Anfragen von Bürgerinnen 
und Bürgern. Beide Zielrichtungen fanden sich bereits vor Inkrafttreten (im Wesentlichen 
1.9.2025) in der Rechtsordnung: Bereits vor dem 1.9.2025 waren etwa Studien von 
allgemeinem Interesse proaktiv zu veröffentlichen, bereits vor dem 1.9.2025 waren 
Begehren von Bürgerinnen und Bürgern zu beantworten und war dazu gegebenenfalls ein 
Verwaltungsverfahren mit rechtsmittelfähigem Bescheid über eine allfällige Nichterteilung 
der gewünschten Auskünfte zu erlassen. Das Informationsfreiheitsgesetz normiert diese 
Informationsprozesse daher nicht erstmals, sondern gestaltet diese lediglich mit einigen 
˜nderungen neu. 
Die Bedeutung von Transparenz als Inklusionsparameter für die Demokratie hat bereits in 
der Vergangenheit in der Rechtsordnung den skizzierten Raum eingenommen und wurde 
von der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), des Verfassungsgerichtshofs 
(VfGH) und des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) entsprechend weiter ausdifferenziert im 
Aufeinandertreffen der einander entgegenstehenden Interessen einer gebotenen 
Geheimhaltung aus schutzwürdigen Interessen sowie einer Transparenz als Grundlage 
für demokratische Meinungsbildungsprozesse. Dabei hat auch die EMRK eine 
bedeutende Rolle gespielt. 
Das Informationsfreiheitsgesetz bildet somit vor dem dargestellten Hintergrund eine 
Kodifizierung der zur Auskunftspflicht entwickelten Judikatur ab. Dies wird beispielsweise 
deutlich an der dargestellten „Aufhebung der Amtsverschwiegenheit“, welche weitläufig 
so verstanden werden könnte, dass nunmehr keine Hindernisgründe mehr zu beachten 
wären bei der Zugänglichmachung von Informationen – proaktiv wie auch auf Antrag. 
Tatsächlich stellt das Informationsfreiheitsgesetz allerdings den von der Judikatur 
entwickelten Status quo der vorzunehmenden Interessenabwägung dar:   
„Soweit und solange“ die taxativ angeführten gewichtigen Schutzgüter zu wahren sind 
und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist keine Information zu erteilen. Das 
informationspflichtige Organ hat im konkreten Fall zu beurteilen, abzuwägen und zu 
begründen, ob, inwieweit und warum eine Geheimhaltung erforderlich bzw. notwendig 
ist. Dabei spielt die Verhältnismäßigkeitsprüfung (der Geheimhaltung) eine wesentliche
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 7 von 51 
Rolle, wie regelmäßig bei Grundrechtsvorbehalten. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit 
ergibt sich schon aus dem Begriff „erforderlich“ im grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt1.  
Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich 
schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des 
Informationszugangsrechts gemäß den Vorgaben des Art. 10 MRK und der dazu 
ergangenen Rechtsprechung des EGMR, des VwGH2 und des VfGH3. Welche Interessen 
abzuwägen sind, ist von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern abhängig; diese sollen 
potenziell alle in die Abwägungsentscheidung einfließen. Eine grundrechtskonforme 
Abwägung hat sich am sogenannten „harm test“ zu orientieren, das ist die Prüfung, 
welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung 
oder -veröffentlichung droht. Zusätzlich wäre mittels „public interest test“ zu prüfen, ob 
ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das 
Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter 
Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (so etwa im Fall von 
Informationen betreffend Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verletzungen von 
fundamentalen Grund- und Menschenrechten oder Korruption). Eine besondere Rolle in 
der Abwägung kommt „social watchdogs“ im Sinn der Rsp. des EGMR4 zu. Die 
Abwägungsentscheidung ist hinreichend zu begründen.  
Entscheidungen, mit denen der Informationszugang nicht gewährt wird, unterliegen der 
Kontrolle durch die unabhängigen Verwaltungsgerichte (§ 11). Gegen ein (abweisendes) 
Erkenntnis des Verwaltungsgerichts kann mit der Behauptung, durch das Erkenntnis im 
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen (Art. 22a Abs. 2 
B-VG) verletzt zu sein, Beschwerde beim VfGH erhoben werden.   
Als Ausnahmetatbestände sind zunächst besonders wichtige öffentliche Interessen 
genannt (Z 1 bis 4), die aus anderen Grundrechtsvorbehalten oder 
Verfassungsbestimmungen bekannt sind (Art. 22a Abs. 2 B-VG). So stehen 
unionsrechtliche Geheimhaltungsverpflichtungen (Z 1) der Preisgabe derart geschützter 
 
1 vgl. Art. 22a Abs. 2 B-VG. 
2 vgl. grundlegend VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, und VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, und die darin 
zitierten Urteile des EGMR. 
3 vgl. zum Informationsanspruch auf Grund von Art. 10 MRK und dessen Abwägungskriterien grundlegend VfSlg. 
20.446/2021. 
4 Journalistinnen und Journalisten, die Informationen benötigen, um eine öffentliche Debatte zu ermöglichen, 
oder Nichtregierungsorganisationen, die im öffentlichen Interesse agieren; vgl. VfSlg. 20.446/2021; sogar ein 
rechtliches Interesse dieser bejahend OGH 5.12.2022, 5 Ob 178/22w.
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Informationen entgegen5; ebenso können in Einzelfällen unionsrechtlich vorgesehene 
Konsultationsverfahren beim Zugang zu Informationen europäischer Institutionen 
einzuhalten sein. Aber auch genuin nationale Dokumente können unter den Schutz dieses 
Ausnahmetatbestandes fallen. Beim Geheimhaltungstatbestand der „nationalen 
Sicherheit“ (Z 2)6 und jenem der „umfassenden Landesverteidigung“ (Z 3) geht es primär 
um den Schutz von Informationen zur Gefahrenabwehr von außen, zur Militärischen 
Landesverteidigung (zum Beispiel militärischer Schutz der Neutralität und Verteidigung 
der Souveränität), zur Zivilen Landesverteidigung (zum Beispiel Vorsorge zum Schutz der 
Zivilbevölkerung und lebenswichtiger Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der 
Funktionsfähigkeit der Behörden), zur Wirtschaftlichen Landesverteidigung (zum Beispiel 
Maßnahmen gegen kriegsbedingte Störungen der Wirtschaft) und zur Geistigen 
Landesverteidigung (zum Beispiel Maßnahmen zur Förderung und Erhaltung des 
Wehrwillens der Bevölkerung). Unter das Interesse der „öffentlichen Ordnung und 
Sicherheit“ (Z 4) kann, abhängig von den konkreten Umständen, etwa der notwendige 
Schutz von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und kritischen Infrastruktur zu subsumieren 
sein. Insbesondere Angelegenheiten des Staatsschutzes, des Krisenmanagements im 
eigenen Wirkungsbereich als auch im Zusammenhang mit dem Staatlichen Krisen- und 
Katatrophenmanagement (SKKM) und im Rahmen des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes 
(B-KSG) und des Nachrichtendienstes sowie vom Bundeskriminalamt zu besorgende 
besonders sensible Angelegenheiten (zum Beispiel Zeugen- oder Opferschutz) werden 
regelmäßig unter diese Geheimhaltungstatbestände zu subsumieren sein. Auch im 
Rahmen der außenwirtschaftsrechtlichen Exportkontrolle kann das Interesse der 
Sicherheit (zum Beispiel betreffend den Verkehr mit Verteidigungsgütern) maßgeblich 
sein. Der Ausnahmetatbestand der „Vorbereitung einer Entscheidung“ (Z 5) soll laufende 
behördliche und gerichtliche Verfahren (zum Beispiel strafrechtliche oder auch andere 
Ermittlungs-, Verwaltungs-, Gerichts- und Disziplinarverfahren) schützen. Er betrifft aber 
auch generelles, nichthoheitliches und nicht unbedingt formgebundenes zu schützendes 
Handeln, wie zum Beispiel laufende Prüfungen, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten etwa 
des Rechnungshofes oder der Volksanwaltschaft oder vorbereitende Tätigkeiten von 
gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Ein Schutz ist einerseits erforderlich, wenn 
ansonsten der Zweck bzw. der Erfolg des behördlichen Tätigwerdens vereitelt würde 
(zum Beispiel im Fall von Ermittlungsverfahren, unangekündigten behördlichen Kontrollen 
oder Prüfungsfragen im Bildungsbereich). Andererseits kann der Prozess der internen 
 
5 Z 1; vgl. zum Beispiel Art. 37 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen 
Zentralbank. 
6 Z 2; vgl. Art. 10 Abs. 2 MRK; der EGMR gesteht der nationalen Gesetzgebung einen weiten Gestaltungsspielraum 
zu (vgl. EGMR 3.2.2022, Šeks, BeschwNr. 39325/20).
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Willensbildung des Organs zu schützen sein, wenn ansonsten die unabhängige und 
ungestörte Beratung und Entscheidungsfindung (zum Beispiel Abstimmung) 
beeinträchtigt würden. Der Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen bzw. 
Entscheidungsfindungsprozessen (Abstimmungs- bzw. Beratungsgeheimnis) kann unter 
diesen Ausnahmetatbestand subsumiert werden7. Über Aufzeichnungen, die über die 
unmittelbare Willensbildung solcher Organe Aufschluss geben (wie Beratungs- oder 
Sitzungsprotokolle, Erledigungsentwürfe, persönliche Notizen in dem Zusammenhang), 
soll daher nicht zu informieren sein. Eine Geheimhaltung dieser Informationen kann auch, 
nachdem die Entscheidung getroffen wurde, noch notwendig sein, wenn nämlich 
ansonsten der Schutz umgangen oder die künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt 
würde8; unabhängig davon kommen nach der Entscheidung womöglich auch noch andere 
Geheimhaltungstatbestände in Frage. Ein Organ wird unter anderem dann „sonst tätig“, 
wenn es kein konkretes Einzelverfahren führt. Zur Auslegung des Begriffs der „Abwehr 
eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens“ (Z 6) kann die 
Bestimmung des § 118 Abs. 3 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, 
herangezogen werden. Danach darf eine Auskunft unter anderem dann verweigert 
werden, wenn diese „nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, 
dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen [hier: auch den Organen, 
Gebietskörperschaften bzw. gesetzlichen beruflichen Vertretungen] einen erheblichen 
Nachteil zuzufügen“. Auch die Tätigkeit von „Unternehmungen“, die nicht ausgegliedert 
sind, sondern Wirtschaftskörper bilden, die Teil einer Gebietskörperschaft sind, können 
unter diese Ausnahme fallen; sofern eine Tätigkeit am Markt vorliegt, zählt auch die 
Wettbewerbsfähigkeit zum abzuwägenden, der Gebietskörperschaft nicht nur abstrakt 
drohenden wirtschaftlichen Schaden. Als „überwiegende berechtigte Interessen eines 
anderen“ (Z 7) sollen (verfassungs)gesetzlich geschützte private Interessen, die das 
Informationsinteresse überwiegen, gelten9. Dazu zählt primär das Recht auf Schutz der 
personenbezogenen Daten (lit. a). Eine Information über personenbezogene Daten soll 
demnach nur erteilt werden dürfen, wenn und soweit das schutzwürdige Interesse des 
bzw. der datenschutzrechtlich Betroffenen an der Geheimhaltung der Information das 
Informationsinteresse des Informationswerbers nicht überwiegt oder in die 
Datenverarbeitung (Information) eingewilligt wurde. Die gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO 
geschützten Interessen können in die Interessenabwägung einfließen. Im Fall besonderer 
 
7 zum öffentlichen Interesse des Schutzes der unabhängigen Willensbildung von Kollegialorganen vgl. VfSlg. 
17.863/2006. 
8 vgl. Wieser in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [4. Lfg. 2001], Art. 20 
Abs. 3 B-VG Rz. 34. 
9 vgl. den Schutz der „Rechte anderer“ gemäß dem Informationsgrundrecht gemäß Art. 10 Abs. 2 MRK und Art. 
22a Abs. 2 B-VG.
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Kategorien personenbezogener Daten sind die Vorgaben des Art. 9 DSGVO einzuhalten. 
Das Informationsinteresse des Informationswerbers wird in aller Regel gegenüber dem 
Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten eines Sachverständigen, Gutachters oder 
einer anderen, auf Grund ihrer Stellung im Verfahren vergleichbaren Person insoweit 
überwiegen, als der Name, ein akademischer Grad, die Berufs- oder Funktionsbezeichnung 
und die dienstlichen Kontaktdaten angegeben werden dürfen. Über den Namen, den 
(Amts-)Titel, einen akademischen Grad, die Funktion und die dienstlichen Kontaktdaten 
eines Bearbeiters der Information soll demnach zu informieren sein, soweit diese Daten 
Bestand der Information und Ausdruck bzw. Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein 
sonstiger Geheimhaltungsgrund überwiegt10. „Berufs-, Geschäfts- oder 
Betriebsgeheimnisse“ (lit. b), die zum Teil überdies in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK 
fallen, sollen zu wahren sein, beispielsweise solche von ˜rzten, Rechtsanwälten und 
Angehörigen anderer freier Berufe sowie Unternehmungen. Betreffend die Information 
über die Vergabe öffentlicher Aufträge wäre jeweils insbesondere zu prüfen, inwieweit ein 
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu wahren oder ein erheblicher wirtschaftlicher oder 
finanzieller Schaden hintanzuhalten (vgl. Z 6) ist. Das Grundrecht auf Privatleben (Art. 8 
EMRK) kann als „überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen“ zum Beispiel im 
Rahmen von besonders sensiblen und grundrechtsrelevanten Regelungsmaterien wie 
etwa dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe ein gesetzliche Verschwiegenheitspflichten 
rechtfertigendes Geheimhaltungsinteresse darstellen. Auch eigene geschützte Interessen 
der Informationspflichtigen selbst (etwa von Unternehmungen oder von juristischen 
Personen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) können als „Rechte anderer“ 
gelten und zu wahren sein. Das „Bankgeheimnis“ dient einerseits dem Schutz von Berufs-, 
Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (von Geschäftskunden und der Bank) und 
andererseits dem Schutz personenbezogener Daten und des Privatlebens privater Kunden. 
Mangels einer eindeutigen systematischen Zuordenbarkeit wurde es daher in einer 
eigenen Litera angeführt (lit. c). Das gemäß § 31 Abs. 1 MedienG geschützte 
„Redaktionsgeheimnis“ umfasst auch den Quellenschutz (lit. d). „Rechte am geistigen 
Eigentum“11 sollen bei der Informationserteilung ebenfalls zu achten sein (lit. e). Gemäß 
Abs. 2 sollen die Geheimhaltungsgründe auch nur für Teile einer (teilbaren) Information 
 
10 vgl. betreffend das vorgesehene Informationsregister Art. 86 DSGVO, wonach eine Veröffentlichung auch 
personenbezogener Daten in amtlichen Dokumenten erfolgen kann, wenn dies gemäß dem nationalen Recht 
zulässig ist. 
11 Urheberrechte, Patentrechte; vgl. deren grundrechtlichen Schutz gemäß Art. 1 1. ZPMRK; vgl. auch die 
entsprechende Ausnahme in § 6 Abs. 2 Z 5 des Umweltinformationsgesetzes – UIG, BGBl. Nr. 495/1993.
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gelten. Die Information ist in dem Fall auch nur insoweit (teilweise) zugänglich zu machen 
(„partial access“ nach Möglichkeit und mit verhältnismäßigem Aufwand12).  
Verkürzt dargestellt kann somit festgehalten werden, dass eine Veröffentlichung 
beziehungsweise ein Informationszugang auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht 
vorzunehmen beziehungsweise zu gewähren ist, wenn die Geheimhaltung geboten ist. Die 
Geheimhaltung ist dann geboten, soweit und solange ein Geheimhaltungsgrund vorliegt 
und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Achtung: Interessenabwägung erforderlich). 
Geheimhaltungsgründe sind (großteils wie auch nach Art. 20 Abs. 3 B-VG):  
 
Zu den einzelnen Geheimhaltungsgründen samt Beispielen: 
• Zwingende integrations- bzw. außenpolitische Gründe sind insbesondere 
Geheimhaltungsgründe, die sich aus unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des 
EU-Rechts oder der Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen ergeben. Ein Beispiel 
wären Informationen über Verhandlungsstrategien neuer Handelsabkommen.  
 
12 vgl. § 9 Abs. 2. 
Geheimhaltungsgründe
Zwingende integrations-
oder außenpolitische 
Gründe
Nationale Sicherheit -
umfassende 
Landesverteidigung
Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Ordnung und 
Sicherheit
Unbeeinträchtigte 
Vorbereitung einer 
Entscheidung
Abwehr erheblicher 
wirtschaftlicher oder 
finanzieller Schäden
Überwiegende berechtigte 
Interessen anderer
Datenschutz
Berufs-, Geschäfts-, 
Betriebsgeheimnis
Bankgeheimnis
Redaktionsgeheimnis
Urheberrecht
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 12 von 51 
• Hinsichtlich nationale Sicherheit und umfassende Landesverteidigung – wobei diese 
beiden Tatbestände terminologisch zu unterscheiden sind – sind primär 
Informationen zur Gefahrenabwehr von außen, zur Militärischen Landesverteidigung 
(zum Beispiel militärischer Schutz der Neutralität und Verteidigung der Souveränität), 
zur Zivilen Landesverteidigung (zum Beispiel Vorsorge zum Schutz der Zivilbevölkerung 
und lebenswichtiger Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der 
Behörden), zur Wirtschaftlichen Landesverteidigung (zum Beispiel Maßnahmen gegen 
kriegsbedingte Störungen der Wirtschaft) und zur Geistigen Landesverteidigung (zum 
Beispiel Maßnahmen zur Förderung und Erhaltung des Wehrwillens der Bevölkerung) 
zu schützen; Beispiele sind Informationen über Bundesheer-Einsatzpläne, Fähigkeiten 
von Waffensystemen, Standorteignung zur Errichtung militärischer Anlagen oder die 
Einsatzbereitschaft des Bundesheers. 
• Die Geheimhaltungspflicht zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und 
Sicherheit dient dem Schutz von Informationen über Einsatztaktiken der 
Sicherheitspolizei, von Informationen zu von Kriminellen zur Tatbegehung 
verwendeten Mitteln, von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und kritischen 
Infrastruktur (Staatsschutz, Nachrichtendienst, etc.), das Krisenmanagement im 
eigenen Wirkungsbereich als auch im Zusammenhang mit dem staatlichen Krisen- und 
Katastrophenmanagement (SKKM) und im Rahmen des Bundes-
Krisensicherheitsgesetzes (B-KSG), von besonders sensiblen Angelegenheiten des 
Bundeskriminalamts (zum Beispiel Zeugen- und Opferschutz) sowie von Informationen 
zur außenwirtschaftsrechtlichen Exportkontrolle (zum Beispiel Verkehr mit 
Verteidigungsgütern). Auch der Schutz der Stabilität des Finanzmarktes kann unter 
den Geheimhaltungstatbestand der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und 
Sicherheit subsumiert werden. 
• Auch eine unbeeinträchtigte Entscheidungsvorbereitung ist zu schützen: Vom Begriff 
der Entscheidung sind dabei alle Arten der Willensbildung umfasst.13 Die 
Veröffentlichung bzw. Erteilung von Informationen hat dann nicht zu erfolgen, wenn 
Zweck bzw. Erfolg des Tätigwerdens vereitelt oder eine unabhängige bzw. ungestörte 
Beratung und Entscheidungsfindung beeinträchtigt werden würden (Abstimmungs- 
und Beratungsgeheimnis). Ein Beispiel ist die Entscheidung von Kollegialorganen, 
wenn zu befürchten ist, dass ohne Geheimhaltung eine objektive kollegiale 
Entscheidungsfindung nicht erfolgen kann.14 Weitere Beispiele wären Informationen 
über:  
− Beratungs- und Sitzungsprotokolle  
 
13  Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2 161. 
14  Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2, S 162 f.
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 13 von 51 
− Erledigungsentwürfe / persönliche Notizen  
− Laufende behördliche und gerichtliche Verfahren  
− Laufende Prüfungen, Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten  
− Unangekündigte behördliche Kontrollen  
− Vorbereitende Tätigkeiten  
− Achtung: „Ob dieser Geheimhaltungsgrund auch nach Entscheidungsfällung 
weiter fortbesteht, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall. Auch nach 
Entscheidung kann die Geheimhaltung erforderlich sein, wenn ansonsten der 
Schutz umgangen oder eine künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt 
werden würde.  
• Zur Abwehr erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schäden hat die 
Veröffentlichung bzw. Erteilung von Informationen dann nicht zu erfolgen, wenn diese 
nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, bspw. dem 
Unternehmen, einem verbundenen Unternehmen, einem Organ, einer 
Gebietskörperschaft oder einer gesetzlichen beruflichen Vertretung einen erheblichen 
Nachteil zuzufügen. Sofern eine Tätigkeit am Markt vorliegt, zählt auch die 
Wettbewerbsfähigkeit zum abzuwägenden, bspw. der Gebietskörperschaft nicht nur 
abstrakt drohenden wirtschaftlichen Schaden. Beispiele wären Informationen über:  
− Planungsvorhaben  
− Verträge, bei deren Veröffentlichung Vertrauen der Kunden in Verschwiegenheit 
des Unternehmens erschüttern könnte15 
• Überwiegende berechtigte Interessen eines anderen (iSv Art 10 Abs. 2 EMRK) 
Die Veröffentlichung bzw. Erteilung von Informationen hat dann nicht zu erfolgen, 
wenn geschützte private Interessen, die das Informationsinteresse überwiegen, 
gegeben sind. Zu schützen sind alle Interessen aller natürlichen und juristischen 
Personen. Insbesondere:  
− Datenschutz 
Die Erteilung der Information kann nur erfolgen, wenn das Informationsinteresse 
gegenüber dem Recht auf Datenschutz überwiegt oder in die Datenweitergabe 
eingewilligt wurde (ein überwiegendes Informationsinteresse kann zum Beispiel 
bei der Weitergabe von Namen, akad. Grad und dienstliche Kontaktdaten eines 
Sachverständigen / Gutachters vorliegen). Bei „sensiblen Daten“ (besondere 
Kategorien personenbezogener Daten gem. Art. 9 der Datenschutz-
Grundverordnung wie zum Beispiel Gesundheitsdaten, Religion) ist besonderer 
Schutz geboten. Es wird dazu auf den Leitfaden der Datenschutzbehörde zum 
Informationsfreiheitsgesetz mit zahlreichen Beispielen verwiesen. 
 
15 Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2, S 158 ff.
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 14 von 51 
− Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse 
Bspw. von ˜rzten, Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe, 
Unternehmen. Einzelfallprüfung bei Vergabe öffentlicher Aufträge (evtl. 
wirtschaftl. Schaden). Konkrete unternehmerische Veranlagungsstrategien und 
deren Umsetzung bzw. Syndikatsverträge werden unter diesen 
Geheimhaltungstatbestand fallen.  
− Bankgeheimnis 
Dient dem Schutz von Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen von 
Geschäftskundinnen und -kunden und der Bank sowie Schutz personenbezogener 
Daten und des Privatlebens privater Kundinnen und Kunden. 
− Redaktionsgeheimnis (samt Quellenschutz) 
− Recht am geistigen Eigentum einer betroffenen Person, zum Beispiel 
Urheberrechte, Patentrechte, Grundrecht auf Privatleben 
 
Bei staatsnahen privaten Informationspflichtigen sind Informationen zusätzlich dann nicht 
zugänglich zu machen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Beeinträchtigung von 
deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.
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Handbuch Informationsfreiheitsgesetz 15 von 51 
2. Regelungskreis 1: proaktive 
Information 
2.1. Wer 
Für die Entscheidung über die proaktive Veröffentlichung einer Information von 
öffentlichem Interesse ist jene Organisationseinheit der Dienststelle (durch den oder unter 
Beteiligung des jeweiligen datenschutzrechtlich Verantwortlichen) zuständig, die nach der 
Geschäfts- und Personaleinteilung für die betroffene Materie inhaltlich zuständig ist. Im 
Falle von Informationen, die im Wege eines Beschaffungsvorganges oder eines sonstigen 
Vertragsabschlusses entstanden sind, ist dies die jeweilige bedarfstragende 
Organisationseinheit. Das ist jene Organisationseinheit, die den Nutzen aus einer 
Beschaffung bzw. aus einem Vertragsabschluss zieht. 
Zur Unterstützung wird ein Informationsfreiheitskoordinator bzw. eine 
Informationsfreiheitskoordinatorin (IFK) bestimmt. 
Anlässlich der Erstellung einer Information im Sinne des IFG ist daher ab 1.9.2025 im 
Sachverhalt des bezughabenden ELAKs gemäß der Checkliste darzulegen, dass eine 
Prüfung einer Veröffentlichungspflicht vorgenommen wurde; das begründete Ergebnis der 
Prüfung ist im Sachverhalt klar zu dokumentieren. Darüber hinaus ist, zur späteren 
leichteren Auffindbarkeit und zwecks Schaffung von Auswertungsmöglichkeiten, eine 
entsprechende Beschlagwortung mit Aufnahme der Begriffe „Information zur 
Veröffentlichung“ oder „Information zur Teilveröffentlichung“ oder „keine proaktive 
Veröffentlichung“ vorzunehmen (siehe ELAK-Merkblatt).  
Ergibt die Prüfung, dass begründetermaßen keine Information von allgemeinem Interesse 
vorliegt, so kann die nachstehend beschriebene Erweiterung des ELAK-Prozesses um die 
Prozesselemente zum IFG entfallen. In allen anderen Fällen ist wie folgt vorzugehen: 
Für die Dokumentation der Entscheidung über eine (teilweise) Veröffentlichung oder auch 
das begründete Unterbleiben einer solchen ist der ELAK jener Personen, welche die 
Bearbeitung des Dokuments vorgenommen hat, durch eine entsprechende Vorschreibung 
im ELAK mit dem dafür vorgesehenen Prozesselement („IFG Veröffentlichung 
vorbereiten“) zur weiteren Veranlassung zu übermitteln mit klarer Bezeichnung des
15

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