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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.12.2021a): Südafrika – politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/suedafrika-node/innenpolitik/ 208444#content_0, Zugriff 13.1.2022 - AQ1 - Anonyme Quelle 1 (1.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter - CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 14.1.2022 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2020): Südafrika, https://www.giz.de/de/weltweit/312.html, Zugriff 14.1.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 4. Sicherheitslage Das deutsche Auswärtige Amt berichtet lediglich darüber, dass es zu Protesten und Demonstrationen kommen kann, und dass Südafrika eine hohe Kriminalitätsrate verzeichnet (AA 10.1.2021), die auch laut der privaten Sicherheitsfirma Gardaworld das relevanteste Sicherheitsproblem Südafrikas darstellt. Es gibt keine Grenzkonflikte und es droht kein bewaffneter Konflikt (GW 13.1.2022). Das österreichische Außenministerium nennt keine relevanten Sicherheitsprobleme (BMEIA 13.1.2022). Jedenfalls herrschen überaus hohe Kriminalitätsraten – mitunter die höchsten der Welt. Dies gilt für Morde (5. Rang weltweit 2018 mit 36,4 Morden pro 100.000 Einwohnern; im Vergleich: USA hatten 5) aber auch für Vergewaltigungen und Kriminalität mit Schusswaffen. Brutale, Drogen dealende Straßenbanden verfügen in vielen großen Townships über beträchtliche Macht, am deutlichsten in Townships um Kapstadt (CRS 17.9.2020). Am 8.7.2021 trat Ex-Präsident Jacob Zuma seine 15-monatige Haftstrafe wegen Missachtung der Justiz an. Die Proteste gegen die Haftstrafe entwickelten sich innerhalb weniger Tage zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Hauptbetroffen waren Gauteng und KwaZulu-Natal. Gebäude und Autos wurden in Brand gesetzt, Infrastruktur zerstört, und es kam zu massiven Plünderungen. Die Sicherheitskräfte, zu deren Unterstützung auch 30.000 Armeeangehörige entsandt wurden, gingen mit Tränengas und Gummigeschossen dagegen vor. Es gab mindestens 200 Todesopfer und viele Verletzte. Mehr als 2.500 Personen wurden bei Plünderungen und Vandalismus festgenommen (BAMF 19.7.2021; vgl ACLED 21.7.2021). Nach jüngeren Angaben sind bei den Unruhen mindestens 337 Menschen getötet worden. Seither hat sich die Lage stabilisiert (WKO 1.9.2021). Allerdings rechnet Gardaworld damit, dass derartige, von Anhängern des ehemaligen Präsidenten Zuma ausgelöste, gewaltsame Proteste – wenn auch in kleinerem Maßstab – in Zukunft v.a. in KwaZulu-Natal öfter vorkommen werden (GW 13.1.2022). Quellen: .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 31

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Südafrika – Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/suedafrika-node/ suedafrikasicherheit/208400, Zugriff 13.1.2022 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (21.7.2021): ACLED Regional Overview – Africa (10 - 16 July 2021) , 21. Juli 2021, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/acleddata.com- Regional%20Overview%20Africa10-16%20July%202021.pdf, Zugriff 17.12.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland]: Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/ 2021/briefingnotes-kw29-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 17.12.2021 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (13.1.2022): Reiseinformation – Südafrika, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/suedafrika/, Zugriff 13.1.2022 - CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 14.1.2022 - GW - Gardaworld (13.1.2022): South Africa Country Report, https://crisis24.garda.com/insights- intelligence/intelligence/country-reports/south-africa, Zugriff 13.1.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (1.9.2021): Die südafrikanische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-suedafrikanische-wirtschaft.html, Zugriff 13.1.2022 5. Rechtsschutz / Justizwesen Das Land verfügt über ein rechtliches Mischsystem aus römisch-holländischem, englischem und traditionellem Recht (CIA 2.12.2021; vgl. ICNL 13.10.2021). Die Unabhängigkeit der Justiz ist gesetzlich gewährleistet, und die Regierung respektiert diese Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021). Die Justiz wird weitgehend als unabhängig erachtet (GAN 5.2020; vgl. FH 3.3.2021). Manche NGOs berichten allerdings von Korruption bei der Justiz (USDOS 30.3.2021), wobei es zu erkauften Gerichtsentscheidungen kommen kann (GAN 5.2020). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vorgesehen. Eine unabhängige Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen auch um. Es herrschen die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf einen Anwalt, der u.a. auch auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt wird. Letztere Maßnahme wird aber nicht immer umgesetzt (USDOS 30.3.2021). Zuständig für diese Rechtsvertretung ist die Legal Aid South Africa, eine öffentliche Einrichtung (GOS 23.7.2021). Es gibt kein automatisches Recht auf Berufung, wenn der Verurteilte älter als 16 Jahre ist (USDOS 30.3.2021). Ein Mangel an juristischem Personal und an finanziellen Ressourcen unterminiert mitunter das Recht auf ein ordentliches Verfahren – etwa hinsichtlich eines zeitgerechten Gerichtsverfahrens und der Zurverfügungstellung eines Rechtsvertreters (FH 3.3.2021). Folglich ist überlange Untersuchungshaft üblich, davon waren 2020 rund 47.000 Häftlinge betroffen – 33 Prozent der gesamten Gefängnispopulation Südafrikas. Nach offiziellen Angaben beträgt die durchschnittliche Dauer der Untersuchungshaft 176 Tage und übersteigt damit oft die Höchststrafe .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 31

des der Haft zugrundeliegenden vorgeworfenen Verbrechens (USDOS 30.3.2021). Das rechtliche Höchstmaß der Untersuchungshaft liegt bei zwei Jahren (FH 3.3.2021). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (2.12.2021): The World Factbook – South Africa, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/south-africa/, Zugriff 22.12.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 - GAN - GAN Integrity Inc. (5.2020): South Africa Corruption Report, https://www.ganintegrity.com/portal/country-profiles/south-africa/, Zugriff 14.1.2022 - GOS - Government of South Africa [Südafrika] (23.7.2021): Common core document forming part of the reports of States parties - South Africa [10 May 2021] [HRI/CORE/ZAF/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2057386/HRI_CORE_ZAF_2021_9436_E.docx, Zugriff 17.12.2021 - ICNL - International Center for Not-for-Profit Law (13.10.2021): Civic Freedom Monitor - South Africa, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/south-africa, Zugriff 17.12.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 6. Sicherheitsbehörden Das South African Police Service trägt die Hauptverantwortung für die innere Sicherheit, die South African National Defense Force jene für die äußere Sicherheit. Allerdings wird die Armee auch im Inneren Südafrikas eingesetzt. So wurde die Armee etwa beauftragt, die Polizei bei der Durchsetzung des ersten Lockdowns im Zuge der Covid-19-Pandemie zu unterstützen (USDOS 30.3.2021). Diesbezüglich wurden 76.000 Polizisten und Soldaten eingesetzt, um die Restriktionen zu überwachen (AI 7.4.2021). Generell üben zivile Behörden eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 30.3.2021). Die Armee ist professionell und hält sich im Allgemeinen aus politischen Angelegenheiten heraus (FH 3.3.2021). Die Polizei ist ausreichend finanziert (CRS 17.9.2020). Quellen: - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21, The State of the World's Human Rights - South Africa 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048756.html, Zugriff 17.12.2021 - CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 14.1.2022 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 7. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung. Trotzdem gibt es Folter- und Gewaltvorwürfe gegen die Polizei. Derartige Vorfälle ereignen sich bei .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 31

Hausdurchsuchungen, Verhaftungen, Verhören und in Haft. Manchmal kommt es zu Todesfällen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt einige Berichte über die ungesetzliche Tötung von Personen durch Vertreter des Staates. Das Independent Police Investigative Directorate (IPID) und NGOs berichten, dass die Polizei tödliche und exzessive Gewalt anwendet – darunter Folter – welche in zahlreichen Todesfällen und Verletzungen resultiert (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 sind mindestens 115 Menschen in Polizeigewahrsam verstorben (AI 7.4.2021). Im Zuge der Durchsetzung von Lockdown-Maßnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie hat sich der Einsatz von exzessiver und tödlicher Gewalt durch Sicherheitskräfte verstärkt (AI 7.4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Mindestens zehn Bürger wurden 2020 im Zuge dieser Maßnahmen von Sicherheitskräften getötet (FH 3.3.2021; vgl. CRS 17.9.2020). Die Aufsichtsbehörde IPID erhielt alleine im Zeitraum 25.3. bis 5.5.2021 828 Eingaben wegen Polizeigewalt – darunter 16 Todesfälle in Polizeigewahrsam, 32 Todesfälle aufgrund von Polizeiaktionen, 8 Vergewaltigungen durch Polizisten und 25 Fälle von Folter in Gewahrsam (AI 7.4.2021). Im IPID-Jahresbericht 2019-2020 fanden sich folgende Zahlen: 629 Todesfälle in Polizeigewahrsam oder aufgrund polizeilicher Aktionen; 120 Vergewaltigungen durch Polizisten; 216 Fälle von Folter; 3.820 Tätlichkeiten (FH 3.3.2021). Gemäß Untersuchungen einer NGO geben fast ein Drittel der Prostituierten an, dass sie von Polizisten vergewaltigt oder sexuell angegriffen worden waren (USDOS 30.3.2021). In einzelnen Fällen wurden Polizisten für ihre Taten suspendiert, verhaftet und angeklagt. Generell stellt die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte jedoch ein Problem dar. Die große Verbreitung von Polizeigewalt ist auf einen Mangel an Ausbildung zurückzuführen, und darauf, dass Täter nicht zur Verantwortung gezogen werden (USDOS 30.3.2021). Es gibt keine Berichte über Verschwindenlassen (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21, The State of the World's Human Rights - South Africa 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048756.html, Zugriff 17.12.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 8. Korruption Gesetzlich sind Strafen wegen Korruption vorgesehen, und die Regierung unternimmt weiterhin Anstrengungen, das Gesetz auch effektiv durchzusetzen. Mindestens zehn Institutionen sind im Antikorruptionsbereich aktiv. Das Office of the Public Prosecutor verfolgt alleine tausende Fälle, darunter einige prominente (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 31

Unter Präsident Ramaphosa hat die Verwaltung Schritte unternommen, um gegen den starken Anstieg der Korruption vorzugehen. Es wurden mehrere Untersuchungskommissionen eingesetzt und im öffentlichen Sektor zahlreiche Ermittlungen eingeleitet (CRS 17.9.2020). Im Jahr 2018 wurde eine Anti-Korruptions-Kommission eingesetzt, um Korruption auf höherer Staatsebene zu untersuchen (FH 3.3.2021) – namentlich die Vorgänge unter der Präsidentschaft von Ex-Präsident Zuma (Zondo-Commission) (CRS 17.9.2020). Es werden aber etwa auch Korruptionsfälle in Zusammenhang mit Anschaffungen im Zuge der Covid-19-Pandemie untersucht (AI 7.4.2021; vgl. FH 3.3.2021, CRS 17.9.2020). Auch gegen den ehemaligen Präsidenten Zuma werden Ermittlungen geführt (FH 3.3.2021). Er sieht sich 16 Anklagen ausgesetzt, darunter Betrug, Korruption, Geldwäsche und Organisierte Kriminalität (CRS 17.9.2020). Zudem wurden von der National Prosecuting Authority mehrere hochrangige Wirtschaftstreibende verhaftet und angeklagt (FH 3.3.2021). Die Regierung hat Untersuchungsbehörden Listen mit hunderten Namen beschuldigter öffentlich Bediensteter weitergegeben (CRS 17.9.2020). Insgesamt dauert es aber beträchtliche Zeit, bis Beschuldigte angeklagt werden (AQ1 1.2022). Jedenfalls bleibt Korruption auch weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. CRS 17.9.2020). Es wird von Korruption in der Justiz und der Verwaltung sowie von Kleinkorruption bzw. Bestechungen (v.a. im Straßenverkehr) bei der Polizei berichtet (GAN 5.2020). Problematisch ist u.a. die weitverbreitete Korruption innerhalb der Regierungspartei ANC. Berichtet wird von Stimmenkauf und Bestechung, um an einflussreiche politische Posten zu gelangen. Vor allem während der Regierung von Präsident Jacob Zuma war Korruption und Einflussnahme überall vorhanden, und diese haben das Funktionieren der Regierung maßgeblich gehemmt (FH 3.3.2021). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International fand sich Südafrika im Jahr 2020 auf Rang 69 von 179 untersuchten Staaten (TI 2021). Quellen: - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21, The State of the World's Human Rights - South Africa 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048756.html, Zugriff 17.12.2021 - AQ1 - Anonyme Quelle 1 (1.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter - CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 14.1.2022 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 - GAN - GAN Integrity Inc. (5.2020): South Africa Corruption Report, https://www.ganintegrity.com/portal/country-profiles/south-africa/, Zugriff 14.1.2022 - TI - Transparency International (2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://images.transparencycdn.org/images/CPI2020_Report_EN_0802-WEB-1.pdf, Zugriff 17.12.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 31

9. Wehrdienst und Rekrutierungen Es gibt keine Wehrpflicht; Personen im Alter zwischen 18 und 26 Jahren können freiwillig in den Militärdienst eintreten (CIA 2.12.2021). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.12.2021): The World Factbook – South Africa, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/south-africa/, Zugriff 22.12.2021 10. Allgemeine Menschenrechtslage Zu den signifikantesten Menschenrechtsvergehen zählen u.a.: Ungesetzliche und willkürliche Tötungen durch Sicherheitskräfte; Folter und Fälle grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung; harte und lebensbedrohende Haftbedingungen; und willkürliche Verhaftungen (USDOS 30.3.2021). Manchmal kommt es zu Mob-Justiz, manchmal setzt die Polizei übermäßige Gewalt ein, um Kriminalität zu bekämpfen und öffentliche Unruhen einzudämmen (CRS 17.9.2020). Auch wenn einige Fälle von durch Staatsvertreter begangene Menschenrechtsverbrechen untersucht und zur Verurteilung gebracht worden sind, gibt es zahlreiche Berichte über Straflosigkeit. Problematisch ist außerdem, dass nur wenige Täter wegen politischer Gewalt verurteilt werden. Nach Angaben von NGOs ist ein Großteil der Morde auf Konflikte innerhalb der Regierungspartei ANC zurückzuführen; als Motive gelten der Wettstreit um Ressourcen oder die Rache an Whistleblowern bei Korruptionsfällen (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung und die Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen. Die Regierung achtet diese Verbote im Allgemeinen auch in der Praxis. Trotzdem gibt es Fälle willkürlicher Verhaftungen – v.a. hinsichtlich Gastarbeitern, Asylwerbern und Flüchtlingen. Manchmal werden die Verhafteten zu Schmiergeldzahlungen erpresst. Außerdem verhaftet die Polizei immer wieder Menschen, die sich geringfügiger Vergehen schuldig gemacht haben, für welche eine Verhaftung nicht vorgesehen ist – z.B. fehlende Identitätsdokumente oder Bagatelldiebstahl (USDOS 30.3.2021). Wegen Verletzung des Lockdowns waren im Jahr 2020 hunderttausende Menschen verhaftet (CRS 17.9.2020). Die Nationale Menschenrechtskommission bearbeitete 2017/18 v.a. Fälle aus folgenden Bereichen: Gleichberechtigung (14 Prozent); Gesundheits-, Lebensmittel-, Wasserversorgung und soziale Sicherheit (9 Prozent); ungerechte Verwaltungsakte (9 Prozent); Arbeitsrecht (8 Prozent); und Menschenwürde (8 Prozent). Ein Volksanwalt (Public Protector) bearbeitete ebenfalls Vorbringen von Bürgern (GOS 23.7.2021). Südafrika beherbergt eine sehr lebendige Zivilgesellschaft. NGOs können sich ohne Probleme registrieren lassen und agieren (FH 3.3.2021), es gibt keine signifikanten rechtlichen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 31

Einschränkungen (ICNL 13.10.2021). Der Gesetzgeber geht regelmäßig auf Vorschläge von NGOs ein (FH 3.3.2021). Die Verfassung und die Gesetze sehen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Anders als in früheren Jahren müssen Proteste jetzt nicht mehr vorab bei lokalen Behörden angekündigt werden; allerdings berichten NGOs, dass derartige Ankündigungen von vielen Gemeinden nach wie vor eingefordert werden (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben müssen Demonstrationen nach wie vor angekündigt werden, diese werden aber nur sehr selten untersagt (FH 3.3.2021). Es gibt keine Meldungen hinsichtlich politischer Gefangener (USDOS 30.3.2021). Allerdings kommt es immer wieder zu politisch motivierten Morden. Seit 2015 hat es alleine in der Provinz KwaZulu-Natal mehr als 90 solcher Morde gegeben (FH 3.3.2021). Quellen: - CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 14.1.2022 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 - GOS - Government of South Africa [Südafrika] (23.7.2021): Common core document forming part of the reports of States parties - South Africa [10 May 2021] [HRI/CORE/ZAF/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2057386/HRI_CORE_ZAF_2021_9436_E.docx, Zugriff 17.12.2021 - ICNL - International Center for Not-for-Profit Law (13.10.2021): Civic Freedom Monitor - South Africa, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/south-africa, Zugriff 17.12.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 11. Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Es gibt eine aktive und unabhängige Presse, die eine breites Spektrum an Meinungen abbildet (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021; GAN 5.2020). Auch Bürger können sich frei über die Politik äußern, ohne Belästigungen fürchten zu müssen (FH 3.3.2021). Einige Gesetze ermöglichen es den Behörden, die Pressefreiheit hinsichtlich der Berichterstattung zu Sicherheitskräften, Gefängnisse und Psychiatrien einzuschränken. Zudem ist die Verbreitung von Falschnachrichten (fake news) hinsichtlich der Covid-19-Pandemie unter Strafe gestellt worden (USDOS 30.3.2021), das Strafausmaß umfasst Haftstrafen (RSF 20.4.2021). In Einzelfällen wurden Journalisten von Behörden der Gewalt, Belästigung oder Einschüchterung ausgesetzt (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Regierung und politische Vertreter .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 31

reagieren oft sehr scharf auf kritische Medienberichte und werfen Journalisten einen Mangel an Professionalität vor (USDOS 30.3.2021). Der Zugang zum Internet wird weder eingeschränkt noch unterbrochen oder zensuriert. Es gibt keine Meldungen hinsichtlich einer staatlichen Überwachung privater Online-Kommunikation – abseits jener, die gesetzlich vorgesehen ist (USDOS 30.3.2021). Quellen: - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 - GAN - GAN Integrity Inc. (5.2020): South Africa Corruption Report, https://www.ganintegrity.com/portal/country-profiles/south-africa/, Zugriff 14.1.2022 - RSF - Reporters Sans Frontières (20.4.2021): RSF 2021 Index: Covid makes African journalism more vulnerable than ever, https://www.ecoi.net/de/dokument/2049669.html, Zugriff 17.12.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 12. Haftbedingungen Die Bedingungen in Haftanstalten sind aufgrund von Überbelegung, schlechten sanitären Einrichtungen und inadäquater medizinischer Versorgung und bestehender Krankheiten – v.a. Tuberkulose – hart. Zudem kommt es mitunter zu Vergewaltigungen durch Mithäftlinge, zu physischer Gewalt und Folter. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln, die sanitären Einrichtungen und die medizinische Versorgung sind inadäquat (USDOS 30.3.2021). Das für Gefängnisse zuständige Department of Correction Services (DCS) hat im Jahr 2019 bekanntgegeben, dass sich in Haftanstalten um ca. 43.000 mehr Häftlinge aufhalten, als vorgesehen; insgesamt waren es damals ca. 163.000 Häftlinge. Daraufhin wurden Ende 2019 rund 16.000 Häftlinge vom Präsidenten pardoniert. Allerdings hat die Zahl an Häftlingen im Zuge der Covid-19-Pandemie wieder zugenommen. Noch dazu war in Haftanstalten ein Social Distancing nur inadäquat umsetzbar. Manche Zellen beherbergen anstatt von 36 Insassen fast die doppelte Menge. Der Präsident hat mit einer Pardonierung von weiteren 19.000 Häftlingen im Mai 2020 versucht, die Situation zu entschärfen (USDOS 30.3.2021). Untersuchungshäftlinge werden im Allgemeinen gemeinsam mit Verurteilten gehalten (USDOS 30.3.2021). Medien und NGOs berichten über schweren Missbrauch von Häftlingen. Laut einem Bericht sind in den Jahren 2019/2020 237 Menschen in Polizeigewahrsam verstorben; 120 Häftlinge wurden von Polizisten vergewaltigt und in 216 Fällen kam es zu Folter und Gewalt (USDOS 30.3.2021). Aus Haftanstalten wurden im Zeitraum 2018/2019 103 unnatürliche Todesfälle und 155 Beschwerden wegen Übergriffen auf Häftlinge gemeldet (FH 3.3.2021). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 31

Die Regierung gestattet üblicherweise ein unabhängiges Monitoring, etwa durch das IKRK (USDOS 30.3.2021). Quellen: - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 13. Todesstrafe In Südafrika gibt es keine Todesstrafe (AI 2021). Quellen: - AI - Amnesty International (2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.amnesty.de/sites/default/files/2021-04/Amnesty-Bericht-Todesstrafe-2020-April- Englische-Version.pdf, Zugriff 17.1.2022 14. Religionsfreiheit Nach Regierungsangaben sind 86 Prozent der Bevölkerung Christen (GOS 23.7.2021). Nach anderen Angaben sind schätzungsweise 81 Prozent der Bevölkerung Christen. Davon sind wiederum 84 Prozent Protestanten, 11 Prozent Katholiken und 5 Prozent folgen anderen Kirchen – v.a. Freikirchen. 15 Prozent der Bevölkerung glauben an keine bestimmte Religion oder geben keine solche an (USDOS 12.5.2021); nach anderen Angaben geben dies nur 5,2 Prozent an (GOS 23.7.2021). 1,7 Prozent sind – mehrheitlich sunnitische – Muslime. Daneben gibt es kleine Anteile an Schiiten, Hindus, Juden und Buddhisten sowie Anhänger indigener Glaubensrichtungen. Letztere kombinieren oft Elemente des Christentums und indigener Praktiken. Die Scientology- Sekte zählt nach eigenen Angaben in Südafrika 100.000 Mitglieder (USDOS 12.5.2021). Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und wird von der Regierung auch aktiv geschützt (FH 3.3.2021). Quellen: - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 - GOS - Government of South Africa [Südafrika] (23.7.2021): Common core document forming part of the reports of States parties - South Africa [10 May 2021] [HRI/CORE/ZAF/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2057386/HRI_CORE_ZAF_2021_9436_E.docx, Zugriff 17.12.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051706.html, Zugriff 17.12.2021 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 31

15. Minderheiten Die Bevölkerung setzt sich zu ca. 81 Prozent aus Schwarzen, 9 Prozent aus Coloureds, 8 Prozent aus Weißen und mehr als 2 Prozent Indern/Asiaten zusammen (CIA 2.12.2021). 24,7 Prozent der Bevölkerung sprechen als Muttersprache Zulu, 15,6 Prozent Xhosa, 12,1 Prozent Afrikaans und 8,4 Prozent Englisch (GOS 23.7.2021). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse oder Kultur (FH 3.3.2021). Die Beziehungen zwischen den Rassen haben sich zwar verbessert, trotzdem verbleibt eine Spaltung. Auf Rassen bezogene Anmerkungen in Politik und sozialen Medien führen zu hitzigen Debatten und auch zu rassisch motivierter Kriminalität (CRS 17.9.2020). Es gibt zahlreiche Berichte über durch Rasse hervorgerufene Diskriminierung, z.B. bei Krankenversicherungen oder beim Hauskauf. Es wird berichtet, dass weiße Farmer zunehmend zum Ziel von Home Invasions und Einbrüchen werden; dabei kommt es mitunter auch zu Morden (USDOS 30.3.2021). Derartigen Morden liegen manchmal rassistische oder sozioökonomische Motive zugrunde (CRS 17.9.2020). Khoi-San leiden an sozialer und rechtlicher Diskriminierung (FH 3.3.2021) Bereits seit dem Jahr 2008 kommt es immer wieder zu Mob-Angriffen auf Ausländer (MRG 6.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Xenophobie ist in Südafrika – und insbesondere in der Provinz Gauteng (Witwatersrand) – ein Problem. Ausländer werden oft für den Verlust des eigenen Jobs oder der Unterkunft verantwortlich gemacht (USDOS 30.3.2021). Viele arme, schwarze Südafrikaner sehen Migranten als Bedrohung (MRG 6.2021). Manchmal zetteln lokale Führer Übergriffe gegen afrikanische Migranten und ethnische Minderheiten an. In einigen Fällen reagiert die Regierung schnell und entschlossen auf derartige xenophobe Zwischenfälle und entsendet Polizei und Soldaten. Derartige Reaktionen sind aber nicht die Regel, kommen nur sporadisch vor und sind zudem meistens langsam und inadäquat (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben gelingt es der Regierung und den Sicherheitskräften zum größten Teil nicht, in Fällen ausländerfeindlicher Gewalt für Gerechtigkeit zu sorgen. Manchmal beteiligten sich Polizisten an Übergriffen (HRW 13.1.2021). Die Covid-19-Pandemie hat das Problem noch einmal verstärkt (MRG 6.2021). Xenophobische Mob-Gewalt gegen Ausländer – und spezifisch gegen ausländische Ladenbesitzer – kommt regelmäßig vor (CRS 17.9.2020). Im April 2019 kam es in Durban und im September 2020 in Gauteng zu Ausschreitungen gegen Migranten. Dabei wurden mehrere Personen getötet und Geschäfte im Besitz von Ausländern angegriffen (FH 3.3.2021). Betroffen von gewalttätigen Ausschreitungen und Plünderungen waren in Johannesburg und Pretoria v.a. Nigerianer, Somalier und Kongolesen (USDOS 30.3.2021). Quellen: .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 31
