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- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.12.2021a): Südafrika – politisches Porträt, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/suedafrika-node/innenpolitik/
208444#content_0, Zugriff 13.1.2022
- AQ1 - Anonyme Quelle 1 (1.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen 
Newsletter
- CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, 
Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 
14.1.2022
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2020): Südafrika, 
https://www.giz.de/de/weltweit/312.html, Zugriff 14.1.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
 4. Sicherheitslage
Das  deutsche  Auswärtige  Amt  berichtet  lediglich  darüber,  dass  es  zu  Protesten  und  
Demonstrationen kommen kann, und dass Südafrika eine hohe Kriminalitätsrate verzeichnet (AA  
10.1.2021),  die  auch  laut  der  privaten  Sicherheitsfirma  Gardaworld  das  relevanteste  
Sicherheitsproblem Südafrikas darstellt. Es gibt keine Grenzkonflikte und es droht kein bewaffneter 
Konflikt  (GW  13.1.2022).  Das  österreichische  Außenministerium  nennt  keine  relevanten  
Sicherheitsprobleme (BMEIA 13.1.2022). 
Jedenfalls herrschen überaus hohe Kriminalitätsraten – mitunter die höchsten der Welt. Dies gilt  
für Morde (5. Rang weltweit 2018 mit 36,4 Morden pro 100.000 Einwohnern; im Vergleich: USA  
hatten 5) aber auch für Vergewaltigungen und Kriminalität mit Schusswaffen. Brutale, Drogen  
dealende  Straßenbanden  verfügen  in  vielen  großen  Townships  über  beträchtliche  Macht,  am 
deutlichsten in Townships um Kapstadt (CRS 17.9.2020).
Am 8.7.2021 trat Ex-Präsident Jacob Zuma seine 15-monatige Haftstrafe wegen Missachtung der  
Justiz  an.  Die  Proteste  gegen  die  Haftstrafe  entwickelten  sich  innerhalb  weniger  Tage  zu 
gewalttätigen  Auseinandersetzungen.  Hauptbetroffen  waren  Gauteng  und  KwaZulu-Natal.  
Gebäude und Autos wurden in Brand gesetzt, Infrastruktur zerstört, und es kam zu massiven  
Plünderungen.  Die  Sicherheitskräfte,  zu  deren  Unterstützung  auch  30.000  Armeeangehörige 
entsandt wurden, gingen mit Tränengas und Gummigeschossen dagegen vor. Es gab mindestens  
200 Todesopfer und viele Verletzte. Mehr als 2.500 Personen wurden bei Plünderungen und  
Vandalismus festgenommen (BAMF 19.7.2021; vgl ACLED 21.7.2021). Nach jüngeren Angaben  
sind  bei  den  Unruhen  mindestens  337  Menschen  getötet  worden.  Seither  hat  sich  die  Lage 
stabilisiert (WKO 1.9.2021). Allerdings rechnet Gardaworld damit, dass derartige, von Anhängern  
des ehemaligen Präsidenten Zuma ausgelöste, gewaltsame Proteste – wenn auch in kleinerem  
Maßstab – in Zukunft v.a. in KwaZulu-Natal öfter vorkommen werden (GW 13.1.2022). 
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 31
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- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Südafrika – Reise- und Sicherheitshinweise 
(COVID-19-bedingte Reisewarnung), 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/suedafrika-node/
suedafrikasicherheit/208400, Zugriff 13.1.2022
- ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (21.7.2021): ACLED Regional 
Overview – Africa (10 - 16 July 2021) , 21. Juli 2021, 
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/acleddata.com-
Regional%20Overview%20Africa10-16%20July%202021.pdf, Zugriff 17.12.2021
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland]: Briefing Notes, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2021/briefingnotes-kw29-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 17.12.2021
- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(13.1.2022): Reiseinformation – Südafrika, 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/suedafrika/, Zugriff 13.1.2022
- CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, 
Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 
14.1.2022
- GW - Gardaworld (13.1.2022): South Africa Country Report, https://crisis24.garda.com/insights-
intelligence/intelligence/country-reports/south-africa, Zugriff 13.1.2022
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (1.9.2021): Die südafrikanische Wirtschaft, 
https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-suedafrikanische-wirtschaft.html, Zugriff 
13.1.2022
 5. Rechtsschutz / Justizwesen
Das Land verfügt über ein rechtliches Mischsystem aus römisch-holländischem, englischem und  
traditionellem Recht (CIA 2.12.2021; vgl. ICNL 13.10.2021). Die Unabhängigkeit der Justiz ist  
gesetzlich gewährleistet, und die Regierung respektiert diese Unabhängigkeit und Unparteilichkeit  
im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021). Die Justiz wird weitgehend als unabhängig erachtet (GAN  
5.2020;  vgl.  FH  3.3.2021).  Manche  NGOs  berichten  allerdings  von  Korruption  bei  der  Justiz 
(USDOS 30.3.2021), wobei es zu erkauften Gerichtsentscheidungen kommen kann (GAN 5.2020).
Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vorgesehen. Eine unabhängige  
Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen auch um. Es herrschen die Unschuldsvermutung sowie  
das Recht auf einen Anwalt, der u.a. auch auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt wird.  
Letztere Maßnahme wird aber nicht immer umgesetzt (USDOS 30.3.2021). Zuständig für diese  
Rechtsvertretung ist die Legal Aid South Africa, eine öffentliche Einrichtung (GOS 23.7.2021).
Es gibt kein automatisches Recht auf Berufung, wenn der Verurteilte älter als 16 Jahre ist (USDOS  
30.3.2021). Ein Mangel an juristischem Personal und an finanziellen Ressourcen unterminiert  
mitunter  das  Recht  auf  ein  ordentliches  Verfahren  –  etwa  hinsichtlich  eines  zeitgerechten 
Gerichtsverfahrens und der Zurverfügungstellung eines Rechtsvertreters (FH 3.3.2021). Folglich ist 
überlange Untersuchungshaft üblich, davon waren 2020 rund 47.000 Häftlinge betroffen – 33  
Prozent  der  gesamten  Gefängnispopulation  Südafrikas.  Nach  offiziellen  Angaben  beträgt  die 
durchschnittliche Dauer der Untersuchungshaft 176 Tage und übersteigt damit oft die Höchststrafe  
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 31
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des der Haft zugrundeliegenden vorgeworfenen Verbrechens (USDOS 30.3.2021). Das rechtliche  
Höchstmaß der Untersuchungshaft liegt bei zwei Jahren (FH 3.3.2021).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency (2.12.2021): The World Factbook – South Africa, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/south-africa/, Zugriff 22.12.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021
- GAN - GAN Integrity Inc. (5.2020): South Africa Corruption Report, 
https://www.ganintegrity.com/portal/country-profiles/south-africa/, Zugriff 14.1.2022
- GOS - Government of South Africa [Südafrika] (23.7.2021): Common core document forming 
part of the reports of States parties - South Africa [10 May 2021] [HRI/CORE/ZAF/2021], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2057386/HRI_CORE_ZAF_2021_9436_E.docx, Zugriff 
17.12.2021
- ICNL - International Center for Not-for-Profit Law (13.10.2021): Civic Freedom Monitor - South 
Africa, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/south-africa, Zugriff 17.12.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
 6. Sicherheitsbehörden
Das South African Police Service trägt die Hauptverantwortung für die innere Sicherheit, die South  
African National Defense Force jene für die äußere Sicherheit. Allerdings wird die Armee auch im  
Inneren  Südafrikas  eingesetzt.  So  wurde  die  Armee  etwa  beauftragt,  die  Polizei  bei  der 
Durchsetzung des ersten Lockdowns im Zuge der Covid-19-Pandemie zu unterstützen (USDOS  
30.3.2021). Diesbezüglich wurden 76.000 Polizisten und Soldaten eingesetzt, um die Restriktionen  
zu überwachen (AI 7.4.2021).
Generell üben zivile Behörden eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS  
30.3.2021).  Die  Armee  ist  professionell  und  hält  sich  im  Allgemeinen  aus  politischen 
Angelegenheiten heraus (FH 3.3.2021). Die Polizei ist ausreichend finanziert (CRS 17.9.2020).
Quellen:
- AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21, The State of the 
World's Human Rights - South Africa 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048756.html, 
Zugriff 17.12.2021
- CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, 
Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 
14.1.2022
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
 7. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung. 
Trotzdem gibt es Folter- und Gewaltvorwürfe gegen die Polizei. Derartige Vorfälle ereignen sich bei 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 31
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Hausdurchsuchungen, Verhaftungen, Verhören und in Haft. Manchmal kommt es zu Todesfällen  
(USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt einige Berichte über die ungesetzliche Tötung von  
Personen durch Vertreter des Staates. Das Independent Police Investigative Directorate (IPID) und 
NGOs berichten, dass die Polizei tödliche und exzessive Gewalt anwendet – darunter Folter –  
welche in zahlreichen Todesfällen und Verletzungen resultiert (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020  
sind mindestens 115 Menschen in Polizeigewahrsam verstorben (AI 7.4.2021).
Im Zuge der Durchsetzung von Lockdown-Maßnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie hat  
sich  der  Einsatz  von  exzessiver  und  tödlicher  Gewalt  durch  Sicherheitskräfte  verstärkt  (AI 
7.4.2021;  vgl.  USDOS  30.3.2021).  Mindestens  zehn  Bürger  wurden  2020  im  Zuge  dieser 
Maßnahmen  von  Sicherheitskräften  getötet  (FH  3.3.2021;  vgl.  CRS  17.9.2020).  Die  
Aufsichtsbehörde  IPID  erhielt  alleine  im  Zeitraum  25.3.  bis  5.5.2021  828  Eingaben  wegen 
Polizeigewalt  –  darunter  16  Todesfälle  in  Polizeigewahrsam,  32  Todesfälle  aufgrund  von 
Polizeiaktionen, 8 Vergewaltigungen durch Polizisten und 25 Fälle von Folter in Gewahrsam (AI  
7.4.2021).  Im  IPID-Jahresbericht  2019-2020  fanden  sich  folgende  Zahlen:  629  Todesfälle  in 
Polizeigewahrsam oder aufgrund polizeilicher Aktionen; 120 Vergewaltigungen durch Polizisten;  
216  Fälle  von  Folter;  3.820  Tätlichkeiten  (FH  3.3.2021).  Gemäß  Untersuchungen  einer  NGO 
geben fast ein Drittel  der Prostituierten an, dass sie von Polizisten vergewaltigt oder sexuell  
angegriffen worden waren (USDOS 30.3.2021).
In einzelnen Fällen wurden Polizisten für ihre Taten suspendiert, verhaftet und angeklagt. Generell  
stellt die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte jedoch ein Problem dar. Die große Verbreitung von  
Polizeigewalt ist auf einen Mangel an Ausbildung zurückzuführen, und darauf, dass Täter nicht zur  
Verantwortung gezogen werden (USDOS 30.3.2021).
Es gibt keine Berichte über Verschwindenlassen (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21, The State of the 
World's Human Rights - South Africa 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048756.html, 
Zugriff 17.12.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
 8. Korruption
Gesetzlich sind Strafen wegen Korruption vorgesehen, und die Regierung unternimmt weiterhin  
Anstrengungen, das Gesetz auch effektiv durchzusetzen. Mindestens zehn Institutionen sind im  
Antikorruptionsbereich aktiv. Das Office of the Public Prosecutor verfolgt alleine tausende Fälle,  
darunter einige prominente (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). 
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Unter Präsident Ramaphosa hat die Verwaltung Schritte unternommen, um gegen den starken  
Anstieg der Korruption vorzugehen. Es wurden mehrere Untersuchungskommissionen eingesetzt  
und im öffentlichen Sektor zahlreiche Ermittlungen eingeleitet (CRS 17.9.2020). Im Jahr 2018  
wurde eine Anti-Korruptions-Kommission eingesetzt, um Korruption auf höherer Staatsebene zu  
untersuchen (FH 3.3.2021) – namentlich die Vorgänge unter der Präsidentschaft von Ex-Präsident  
Zuma  (Zondo-Commission)  (CRS  17.9.2020).  Es  werden  aber  etwa  auch  Korruptionsfälle  in 
Zusammenhang mit Anschaffungen im Zuge der Covid-19-Pandemie untersucht (AI 7.4.2021; vgl.  
FH  3.3.2021,  CRS  17.9.2020).  Auch  gegen  den  ehemaligen  Präsidenten  Zuma  werden 
Ermittlungen  geführt  (FH  3.3.2021).  Er  sieht  sich  16  Anklagen  ausgesetzt,  darunter  Betrug, 
Korruption, Geldwäsche und Organisierte Kriminalität (CRS 17.9.2020). Zudem wurden von der  
National Prosecuting Authority mehrere hochrangige Wirtschaftstreibende verhaftet und angeklagt  
(FH  3.3.2021).  Die  Regierung  hat  Untersuchungsbehörden  Listen  mit  hunderten  Namen 
beschuldigter öffentlich Bediensteter weitergegeben (CRS 17.9.2020). Insgesamt dauert es aber  
beträchtliche Zeit, bis Beschuldigte angeklagt werden (AQ1 1.2022). 
Jedenfalls bleibt Korruption auch weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. CRS 17.9.2020).  
Es  wird  von  Korruption  in  der  Justiz  und  der  Verwaltung  sowie  von  Kleinkorruption  bzw. 
Bestechungen (v.a. im Straßenverkehr) bei der Polizei berichtet (GAN 5.2020). Problematisch ist  
u.a.  die  weitverbreitete  Korruption  innerhalb  der  Regierungspartei  ANC.  Berichtet  wird  von 
Stimmenkauf und Bestechung, um an einflussreiche politische Posten zu gelangen. Vor allem  
während der Regierung von Präsident Jacob Zuma war Korruption und Einflussnahme überall  
vorhanden,  und  diese  haben  das  Funktionieren  der  Regierung  maßgeblich  gehemmt  (FH 
3.3.2021).  Auf  dem  Korruptionswahrnehmungsindex  von  Transparency  International  fand  sich 
Südafrika im Jahr 2020 auf Rang 69 von 179 untersuchten Staaten (TI 2021).
Quellen:
- AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21, The State of the 
World's Human Rights - South Africa 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048756.html, 
Zugriff 17.12.2021
- AQ1 - Anonyme Quelle 1 (1.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen 
Newsletter
- CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, 
Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 
14.1.2022
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021
- GAN - GAN Integrity Inc. (5.2020): South Africa Corruption Report, 
https://www.ganintegrity.com/portal/country-profiles/south-africa/, Zugriff 14.1.2022
- TI - Transparency International (2021): Corruption Perceptions Index 2020, 
https://images.transparencycdn.org/images/CPI2020_Report_EN_0802-WEB-1.pdf, Zugriff 
17.12.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 31
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9. Wehrdienst und Rekrutierungen
Es gibt keine Wehrpflicht; Personen im Alter zwischen 18 und 26 Jahren können freiwillig in den  
Militärdienst eintreten (CIA 2.12.2021).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.12.2021): The World Factbook – South Africa, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/south-africa/, Zugriff 22.12.2021
 10. Allgemeine Menschenrechtslage
Zu  den  signifikantesten  Menschenrechtsvergehen  zählen  u.a.:  Ungesetzliche  und  willkürliche 
Tötungen durch Sicherheitskräfte; Folter und Fälle grausamer und unmenschlicher Behandlung  
oder Bestrafung; harte und lebensbedrohende Haftbedingungen; und willkürliche Verhaftungen  
(USDOS 30.3.2021). Manchmal kommt es zu Mob-Justiz, manchmal setzt die Polizei übermäßige  
Gewalt  ein,  um  Kriminalität  zu  bekämpfen  und  öffentliche  Unruhen  einzudämmen  (CRS 
17.9.2020).  Auch  wenn  einige  Fälle  von  durch  Staatsvertreter  begangene  
Menschenrechtsverbrechen  untersucht  und  zur  Verurteilung  gebracht  worden  sind,  gibt  es 
zahlreiche Berichte über Straflosigkeit. Problematisch ist außerdem, dass nur wenige Täter wegen  
politischer Gewalt verurteilt werden. Nach Angaben von NGOs ist ein Großteil der Morde auf  
Konflikte innerhalb der Regierungspartei ANC zurückzuführen; als Motive gelten der Wettstreit um  
Ressourcen oder die Rache an Whistleblowern bei Korruptionsfällen (USDOS 30.3.2021).
Die Verfassung und die Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen. Die Regierung achtet diese  
Verbote im Allgemeinen auch in der Praxis. Trotzdem gibt es Fälle willkürlicher Verhaftungen – v.a. 
hinsichtlich Gastarbeitern, Asylwerbern und Flüchtlingen. Manchmal werden die Verhafteten zu  
Schmiergeldzahlungen erpresst. Außerdem verhaftet die Polizei immer wieder Menschen, die sich  
geringfügiger Vergehen schuldig gemacht haben, für welche eine Verhaftung nicht vorgesehen ist  
–  z.B.  fehlende  Identitätsdokumente  oder  Bagatelldiebstahl  (USDOS  30.3.2021).  Wegen 
Verletzung  des  Lockdowns  waren  im  Jahr  2020  hunderttausende  Menschen  verhaftet  (CRS 
17.9.2020).
Die  Nationale  Menschenrechtskommission  bearbeitete  2017/18  v.a.  Fälle  aus  folgenden 
Bereichen: Gleichberechtigung (14 Prozent); Gesundheits-, Lebensmittel-, Wasserversorgung und  
soziale Sicherheit (9 Prozent); ungerechte Verwaltungsakte (9 Prozent); Arbeitsrecht (8 Prozent);  
und  Menschenwürde  (8  Prozent).  Ein  Volksanwalt  (Public  Protector)  bearbeitete  ebenfalls 
Vorbringen von Bürgern (GOS 23.7.2021).
Südafrika beherbergt eine sehr lebendige Zivilgesellschaft. NGOs können sich ohne Probleme  
registrieren  lassen  und  agieren  (FH  3.3.2021),  es  gibt  keine  signifikanten  rechtlichen  
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Einschränkungen (ICNL 13.10.2021). Der Gesetzgeber geht regelmäßig auf Vorschläge von NGOs 
ein (FH 3.3.2021).
Die  Verfassung  und  die  Gesetze  sehen  Versammlungs-  und  Vereinigungsfreiheit  vor.  Die 
Regierung respektiert diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).  
Anders als in früheren Jahren müssen Proteste jetzt nicht mehr vorab bei lokalen Behörden  
angekündigt  werden;  allerdings  berichten  NGOs,  dass  derartige  Ankündigungen  von  vielen 
Gemeinden  nach  wie  vor  eingefordert  werden  (USDOS  30.3.2021).  Nach  anderen  Angaben 
müssen Demonstrationen nach wie vor angekündigt werden, diese werden aber nur sehr selten  
untersagt (FH 3.3.2021).
Es  gibt  keine  Meldungen  hinsichtlich  politischer  Gefangener  (USDOS  30.3.2021).  Allerdings 
kommt es immer wieder zu politisch motivierten Morden. Seit 2015 hat es alleine in der Provinz  
KwaZulu-Natal mehr als 90 solcher Morde gegeben (FH 3.3.2021).
Quellen:
- CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, 
Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 
14.1.2022
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021
- GOS - Government of South Africa [Südafrika] (23.7.2021): Common core document forming 
part of the reports of States parties - South Africa [10 May 2021] [HRI/CORE/ZAF/2021], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2057386/HRI_CORE_ZAF_2021_9436_E.docx, Zugriff 
17.12.2021
- ICNL - International Center for Not-for-Profit Law (13.10.2021): Civic Freedom Monitor - South 
Africa, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/south-africa, Zugriff 17.12.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
 11. Meinungs- und Pressefreiheit
Die  Verfassung  und  die  Gesetze  sehen  Meinungs-  und  Pressefreiheit  vor.  Die  Regierung 
respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Es gibt eine aktive und unabhängige  
Presse, die eine breites Spektrum an Meinungen abbildet  (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021;  
GAN 5.2020). Auch Bürger können sich frei über die Politik äußern, ohne Belästigungen fürchten  
zu müssen (FH 3.3.2021).
Einige Gesetze ermöglichen es den Behörden, die Pressefreiheit hinsichtlich der Berichterstattung  
zu Sicherheitskräften, Gefängnisse und Psychiatrien einzuschränken. Zudem ist die Verbreitung  
von  Falschnachrichten  (fake  news)  hinsichtlich  der  Covid-19-Pandemie  unter  Strafe  gestellt 
worden (USDOS 30.3.2021), das Strafausmaß umfasst Haftstrafen (RSF 20.4.2021).
In Einzelfällen wurden Journalisten von Behörden der Gewalt, Belästigung oder Einschüchterung  
ausgesetzt  (USDOS  30.3.2021;  vgl.  FH  3.3.2021).  Die  Regierung  und  politische  Vertreter 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 31
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reagieren oft sehr scharf auf kritische Medienberichte und werfen Journalisten einen Mangel an  
Professionalität vor (USDOS 30.3.2021).
Der Zugang zum Internet wird weder eingeschränkt noch unterbrochen oder zensuriert. Es gibt  
keine  Meldungen  hinsichtlich  einer  staatlichen  Überwachung  privater  Online-Kommunikation  – 
abseits jener, die gesetzlich vorgesehen ist (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021
- GAN - GAN Integrity Inc. (5.2020): South Africa Corruption Report, 
https://www.ganintegrity.com/portal/country-profiles/south-africa/, Zugriff 14.1.2022
- RSF - Reporters Sans Frontières (20.4.2021): RSF 2021 Index: Covid makes African 
journalism more vulnerable than ever, https://www.ecoi.net/de/dokument/2049669.html, Zugriff 
17.12.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
 12. Haftbedingungen
Die  Bedingungen  in  Haftanstalten  sind  aufgrund  von  Überbelegung,  schlechten  sanitären 
Einrichtungen und inadäquater medizinischer Versorgung und bestehender Krankheiten – v.a.  
Tuberkulose  –  hart.  Zudem  kommt  es  mitunter  zu  Vergewaltigungen  durch  Mithäftlinge,  zu 
physischer Gewalt und Folter. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln, die sanitären Einrichtungen  
und die medizinische Versorgung sind inadäquat (USDOS 30.3.2021).
Das für  Gefängnisse zuständige Department of Correction Services (DCS) hat im Jahr 2019  
bekanntgegeben,  dass  sich  in  Haftanstalten  um  ca.  43.000  mehr  Häftlinge  aufhalten,  als 
vorgesehen; insgesamt waren es damals ca. 163.000 Häftlinge. Daraufhin wurden Ende 2019 rund 
16.000 Häftlinge vom Präsidenten pardoniert. Allerdings hat die Zahl an Häftlingen im Zuge der  
Covid-19-Pandemie wieder zugenommen. Noch dazu war in Haftanstalten ein Social Distancing  
nur inadäquat umsetzbar. Manche Zellen beherbergen anstatt von 36 Insassen fast die doppelte  
Menge. Der Präsident hat mit einer Pardonierung von weiteren 19.000 Häftlingen im Mai 2020  
versucht, die Situation zu entschärfen (USDOS 30.3.2021).
Untersuchungshäftlinge werden im Allgemeinen gemeinsam mit Verurteilten gehalten (USDOS  
30.3.2021). 
Medien und NGOs berichten über schweren Missbrauch von Häftlingen. Laut einem Bericht sind in  
den Jahren 2019/2020 237 Menschen in Polizeigewahrsam verstorben; 120 Häftlinge wurden von  
Polizisten vergewaltigt und in 216 Fällen kam es zu Folter und Gewalt (USDOS 30.3.2021). Aus  
Haftanstalten wurden im Zeitraum 2018/2019 103 unnatürliche Todesfälle und 155 Beschwerden  
wegen Übergriffen auf Häftlinge gemeldet (FH 3.3.2021).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 31
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Die  Regierung  gestattet  üblicherweise  ein  unabhängiges  Monitoring,  etwa  durch  das  IKRK 
(USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
 13. Todesstrafe
In Südafrika gibt es keine Todesstrafe (AI 2021).
Quellen:
- AI - Amnesty International (2021): Death Sentences and Executions 2020, 
https://www.amnesty.de/sites/default/files/2021-04/Amnesty-Bericht-Todesstrafe-2020-April-
Englische-Version.pdf, Zugriff 17.1.2022
 14. Religionsfreiheit
Nach Regierungsangaben sind 86 Prozent der Bevölkerung Christen (GOS 23.7.2021). Nach  
anderen  Angaben  sind  schätzungsweise  81  Prozent  der  Bevölkerung  Christen.  Davon  sind 
wiederum 84 Prozent Protestanten, 11 Prozent Katholiken und 5 Prozent folgen anderen Kirchen –  
v.a. Freikirchen. 15 Prozent der Bevölkerung glauben an keine bestimmte Religion oder geben  
keine solche an (USDOS 12.5.2021); nach anderen Angaben geben dies nur 5,2 Prozent an (GOS  
23.7.2021). 1,7 Prozent sind – mehrheitlich sunnitische – Muslime. Daneben gibt es kleine Anteile  
an  Schiiten,  Hindus,  Juden  und  Buddhisten  sowie  Anhänger  indigener  Glaubensrichtungen. 
Letztere kombinieren oft Elemente des Christentums und indigener Praktiken. Die Scientology-
Sekte zählt nach eigenen Angaben in Südafrika 100.000 Mitglieder (USDOS 12.5.2021).
Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und wird von der Regierung auch aktiv  
geschützt (FH 3.3.2021).
Quellen:
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021
- GOS - Government of South Africa [Südafrika] (23.7.2021): Common core document forming 
part of the reports of States parties - South Africa [10 May 2021] [HRI/CORE/ZAF/2021], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2057386/HRI_CORE_ZAF_2021_9436_E.docx, Zugriff 
17.12.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious 
Freedom - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051706.html, Zugriff 17.12.2021
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 31
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15. Minderheiten
Die Bevölkerung setzt sich zu ca. 81 Prozent aus Schwarzen, 9 Prozent aus Coloureds, 8 Prozent  
aus Weißen und mehr als 2 Prozent Indern/Asiaten zusammen (CIA 2.12.2021). 24,7 Prozent der  
Bevölkerung sprechen als Muttersprache Zulu, 15,6 Prozent Xhosa, 12,1 Prozent Afrikaans und  
8,4 Prozent Englisch (GOS 23.7.2021).
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse oder Kultur (FH 3.3.2021). Die  
Beziehungen zwischen den Rassen haben sich zwar verbessert, trotzdem verbleibt eine Spaltung.  
Auf Rassen bezogene Anmerkungen in Politik und sozialen Medien führen zu hitzigen Debatten  
und auch zu rassisch motivierter Kriminalität (CRS 17.9.2020). Es gibt zahlreiche Berichte über  
durch  Rasse  hervorgerufene  Diskriminierung,  z.B.  bei  Krankenversicherungen  oder  beim 
Hauskauf. Es wird berichtet, dass weiße Farmer zunehmend zum Ziel von Home Invasions und  
Einbrüchen werden; dabei kommt es mitunter auch zu Morden (USDOS 30.3.2021). Derartigen  
Morden liegen manchmal rassistische oder sozioökonomische Motive zugrunde (CRS 17.9.2020).  
Khoi-San leiden an sozialer und rechtlicher Diskriminierung (FH 3.3.2021)
Bereits seit dem Jahr 2008 kommt es immer wieder zu Mob-Angriffen auf Ausländer (MRG 6.2021;  
vgl. HRW 13.1.2021). Xenophobie ist in Südafrika – und insbesondere in der Provinz Gauteng  
(Witwatersrand) – ein Problem. Ausländer werden oft für den Verlust des eigenen Jobs oder der  
Unterkunft verantwortlich gemacht (USDOS 30.3.2021). Viele arme, schwarze Südafrikaner sehen  
Migranten  als  Bedrohung  (MRG  6.2021).  Manchmal  zetteln  lokale  Führer  Übergriffe  gegen 
afrikanische Migranten und ethnische Minderheiten an. In einigen Fällen reagiert die Regierung  
schnell  und  entschlossen  auf  derartige  xenophobe  Zwischenfälle  und  entsendet  Polizei  und 
Soldaten. Derartige Reaktionen sind aber nicht die Regel, kommen nur sporadisch vor und sind  
zudem meistens langsam und inadäquat (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben gelingt es  
der Regierung und den Sicherheitskräften zum größten Teil nicht, in Fällen ausländerfeindlicher  
Gewalt für Gerechtigkeit zu sorgen. Manchmal beteiligten sich Polizisten an Übergriffen (HRW  
13.1.2021).
Die Covid-19-Pandemie hat das Problem noch einmal verstärkt (MRG 6.2021). Xenophobische  
Mob-Gewalt  gegen  Ausländer  –  und  spezifisch  gegen  ausländische  Ladenbesitzer  –  kommt 
regelmäßig vor (CRS 17.9.2020). Im April 2019 kam es in Durban und im September 2020 in  
Gauteng zu Ausschreitungen gegen Migranten. Dabei  wurden mehrere Personen getötet und  
Geschäfte  im  Besitz  von  Ausländern  angegriffen  (FH  3.3.2021).  Betroffen  von  gewalttätigen 
Ausschreitungen und Plünderungen waren in Johannesburg und Pretoria v.a. Nigerianer, Somalier  
und Kongolesen (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 31
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