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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Einschränkungen (ICNL 13.10.2021). Der Gesetzgeber geht regelmäßig auf Vorschläge von NGOs ein (FH 3.3.2021). Die Verfassung und die Gesetze sehen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Anders als in früheren Jahren müssen Proteste jetzt nicht mehr vorab bei lokalen Behörden angekündigt werden; allerdings berichten NGOs, dass derartige Ankündigungen von vielen Gemeinden nach wie vor eingefordert werden (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben müssen Demonstrationen nach wie vor angekündigt werden, diese werden aber nur sehr selten untersagt (FH 3.3.2021). Es gibt keine Meldungen hinsichtlich politischer Gefangener (USDOS 30.3.2021). Allerdings kommt es immer wieder zu politisch motivierten Morden. Seit 2015 hat es alleine in der Provinz KwaZulu-Natal mehr als 90 solcher Morde gegeben (FH 3.3.2021). Quellen: - CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 14.1.2022 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 - GOS - Government of South Africa [Südafrika] (23.7.2021): Common core document forming part of the reports of States parties - South Africa [10 May 2021] [HRI/CORE/ZAF/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2057386/HRI_CORE_ZAF_2021_9436_E.docx, Zugriff 17.12.2021 - ICNL - International Center for Not-for-Profit Law (13.10.2021): Civic Freedom Monitor - South Africa, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/south-africa, Zugriff 17.12.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 11. Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Es gibt eine aktive und unabhängige Presse, die eine breites Spektrum an Meinungen abbildet (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021; GAN 5.2020). Auch Bürger können sich frei über die Politik äußern, ohne Belästigungen fürchten zu müssen (FH 3.3.2021). Einige Gesetze ermöglichen es den Behörden, die Pressefreiheit hinsichtlich der Berichterstattung zu Sicherheitskräften, Gefängnisse und Psychiatrien einzuschränken. Zudem ist die Verbreitung von Falschnachrichten (fake news) hinsichtlich der Covid-19-Pandemie unter Strafe gestellt worden (USDOS 30.3.2021), das Strafausmaß umfasst Haftstrafen (RSF 20.4.2021). In Einzelfällen wurden Journalisten von Behörden der Gewalt, Belästigung oder Einschüchterung ausgesetzt (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Regierung und politische Vertreter .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 31

reagieren oft sehr scharf auf kritische Medienberichte und werfen Journalisten einen Mangel an Professionalität vor (USDOS 30.3.2021). Der Zugang zum Internet wird weder eingeschränkt noch unterbrochen oder zensuriert. Es gibt keine Meldungen hinsichtlich einer staatlichen Überwachung privater Online-Kommunikation – abseits jener, die gesetzlich vorgesehen ist (USDOS 30.3.2021). Quellen: - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 - GAN - GAN Integrity Inc. (5.2020): South Africa Corruption Report, https://www.ganintegrity.com/portal/country-profiles/south-africa/, Zugriff 14.1.2022 - RSF - Reporters Sans Frontières (20.4.2021): RSF 2021 Index: Covid makes African journalism more vulnerable than ever, https://www.ecoi.net/de/dokument/2049669.html, Zugriff 17.12.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 12. Haftbedingungen Die Bedingungen in Haftanstalten sind aufgrund von Überbelegung, schlechten sanitären Einrichtungen und inadäquater medizinischer Versorgung und bestehender Krankheiten – v.a. Tuberkulose – hart. Zudem kommt es mitunter zu Vergewaltigungen durch Mithäftlinge, zu physischer Gewalt und Folter. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln, die sanitären Einrichtungen und die medizinische Versorgung sind inadäquat (USDOS 30.3.2021). Das für Gefängnisse zuständige Department of Correction Services (DCS) hat im Jahr 2019 bekanntgegeben, dass sich in Haftanstalten um ca. 43.000 mehr Häftlinge aufhalten, als vorgesehen; insgesamt waren es damals ca. 163.000 Häftlinge. Daraufhin wurden Ende 2019 rund 16.000 Häftlinge vom Präsidenten pardoniert. Allerdings hat die Zahl an Häftlingen im Zuge der Covid-19-Pandemie wieder zugenommen. Noch dazu war in Haftanstalten ein Social Distancing nur inadäquat umsetzbar. Manche Zellen beherbergen anstatt von 36 Insassen fast die doppelte Menge. Der Präsident hat mit einer Pardonierung von weiteren 19.000 Häftlingen im Mai 2020 versucht, die Situation zu entschärfen (USDOS 30.3.2021). Untersuchungshäftlinge werden im Allgemeinen gemeinsam mit Verurteilten gehalten (USDOS 30.3.2021). Medien und NGOs berichten über schweren Missbrauch von Häftlingen. Laut einem Bericht sind in den Jahren 2019/2020 237 Menschen in Polizeigewahrsam verstorben; 120 Häftlinge wurden von Polizisten vergewaltigt und in 216 Fällen kam es zu Folter und Gewalt (USDOS 30.3.2021). Aus Haftanstalten wurden im Zeitraum 2018/2019 103 unnatürliche Todesfälle und 155 Beschwerden wegen Übergriffen auf Häftlinge gemeldet (FH 3.3.2021). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 31

Die Regierung gestattet üblicherweise ein unabhängiges Monitoring, etwa durch das IKRK (USDOS 30.3.2021). Quellen: - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 13. Todesstrafe In Südafrika gibt es keine Todesstrafe (AI 2021). Quellen: - AI - Amnesty International (2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.amnesty.de/sites/default/files/2021-04/Amnesty-Bericht-Todesstrafe-2020-April- Englische-Version.pdf, Zugriff 17.1.2022 14. Religionsfreiheit Nach Regierungsangaben sind 86 Prozent der Bevölkerung Christen (GOS 23.7.2021). Nach anderen Angaben sind schätzungsweise 81 Prozent der Bevölkerung Christen. Davon sind wiederum 84 Prozent Protestanten, 11 Prozent Katholiken und 5 Prozent folgen anderen Kirchen – v.a. Freikirchen. 15 Prozent der Bevölkerung glauben an keine bestimmte Religion oder geben keine solche an (USDOS 12.5.2021); nach anderen Angaben geben dies nur 5,2 Prozent an (GOS 23.7.2021). 1,7 Prozent sind – mehrheitlich sunnitische – Muslime. Daneben gibt es kleine Anteile an Schiiten, Hindus, Juden und Buddhisten sowie Anhänger indigener Glaubensrichtungen. Letztere kombinieren oft Elemente des Christentums und indigener Praktiken. Die Scientology- Sekte zählt nach eigenen Angaben in Südafrika 100.000 Mitglieder (USDOS 12.5.2021). Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und wird von der Regierung auch aktiv geschützt (FH 3.3.2021). Quellen: - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 - GOS - Government of South Africa [Südafrika] (23.7.2021): Common core document forming part of the reports of States parties - South Africa [10 May 2021] [HRI/CORE/ZAF/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2057386/HRI_CORE_ZAF_2021_9436_E.docx, Zugriff 17.12.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051706.html, Zugriff 17.12.2021 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 31

15. Minderheiten Die Bevölkerung setzt sich zu ca. 81 Prozent aus Schwarzen, 9 Prozent aus Coloureds, 8 Prozent aus Weißen und mehr als 2 Prozent Indern/Asiaten zusammen (CIA 2.12.2021). 24,7 Prozent der Bevölkerung sprechen als Muttersprache Zulu, 15,6 Prozent Xhosa, 12,1 Prozent Afrikaans und 8,4 Prozent Englisch (GOS 23.7.2021). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse oder Kultur (FH 3.3.2021). Die Beziehungen zwischen den Rassen haben sich zwar verbessert, trotzdem verbleibt eine Spaltung. Auf Rassen bezogene Anmerkungen in Politik und sozialen Medien führen zu hitzigen Debatten und auch zu rassisch motivierter Kriminalität (CRS 17.9.2020). Es gibt zahlreiche Berichte über durch Rasse hervorgerufene Diskriminierung, z.B. bei Krankenversicherungen oder beim Hauskauf. Es wird berichtet, dass weiße Farmer zunehmend zum Ziel von Home Invasions und Einbrüchen werden; dabei kommt es mitunter auch zu Morden (USDOS 30.3.2021). Derartigen Morden liegen manchmal rassistische oder sozioökonomische Motive zugrunde (CRS 17.9.2020). Khoi-San leiden an sozialer und rechtlicher Diskriminierung (FH 3.3.2021) Bereits seit dem Jahr 2008 kommt es immer wieder zu Mob-Angriffen auf Ausländer (MRG 6.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Xenophobie ist in Südafrika – und insbesondere in der Provinz Gauteng (Witwatersrand) – ein Problem. Ausländer werden oft für den Verlust des eigenen Jobs oder der Unterkunft verantwortlich gemacht (USDOS 30.3.2021). Viele arme, schwarze Südafrikaner sehen Migranten als Bedrohung (MRG 6.2021). Manchmal zetteln lokale Führer Übergriffe gegen afrikanische Migranten und ethnische Minderheiten an. In einigen Fällen reagiert die Regierung schnell und entschlossen auf derartige xenophobe Zwischenfälle und entsendet Polizei und Soldaten. Derartige Reaktionen sind aber nicht die Regel, kommen nur sporadisch vor und sind zudem meistens langsam und inadäquat (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben gelingt es der Regierung und den Sicherheitskräften zum größten Teil nicht, in Fällen ausländerfeindlicher Gewalt für Gerechtigkeit zu sorgen. Manchmal beteiligten sich Polizisten an Übergriffen (HRW 13.1.2021). Die Covid-19-Pandemie hat das Problem noch einmal verstärkt (MRG 6.2021). Xenophobische Mob-Gewalt gegen Ausländer – und spezifisch gegen ausländische Ladenbesitzer – kommt regelmäßig vor (CRS 17.9.2020). Im April 2019 kam es in Durban und im September 2020 in Gauteng zu Ausschreitungen gegen Migranten. Dabei wurden mehrere Personen getötet und Geschäfte im Besitz von Ausländern angegriffen (FH 3.3.2021). Betroffen von gewalttätigen Ausschreitungen und Plünderungen waren in Johannesburg und Pretoria v.a. Nigerianer, Somalier und Kongolesen (USDOS 30.3.2021). Quellen: .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 31

- CIA - Central Intelligence Agency (2.12.2021): The World Factbook – South Africa, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/south-africa/, Zugriff 22.12.2021 - CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 14.1.2022 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 - GOS - Government of South Africa [Südafrika] (23.7.2021): Common core document forming part of the reports of States parties - South Africa [10 May 2021] [HRI/CORE/ZAF/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2057386/HRI_CORE_ZAF_2021_9436_E.docx, Zugriff 17.12.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043719.html, Zugriff 17.12.2021 - MRG - Minority Rights Group International (6.2021): Minority and Indigenous Trends 2021, Focus on Covid-19, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055978/Minority-and-Indigenous- Trends-2021.pdf, Zugriff 17.12.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 16. Relevante Bevölkerungsgruppen 16.1. Frauen Die Verfassung sieht die rechtliche Gleichstellung von Frauen vor. In staatlichen Institutionen sind Frauen gut vertreten. 47 Prozent der Mandatare in der Nationalversammlung und zwei Provinzpremiers sind weiblich (FH 3.3.2021). Auf lokaler Ebene, in der Justiz (UNCEDAW 15.11.2021) und im höheren Management sind Frauen kaum vertreten. Zudem werden Frauen beim Gehalt diskriminiert (FH 3.3.2021). Südafrika gilt als einer der gefährlichsten Orte für Frauen weltweit. Dies gilt insbesondere für arme, schwarze Frauen (MRG 6.2021). Die Rate geschlechtsspezifischer Gewalt liegt in Südafrika fünf Mal über dem globalen Durchschnitt (AI 7.4.2021) und ist damit eine der höchsten weltweit (CRS 17.9.2020) und weiter im Steigen begriffen (AI 7.4.2021; vgl. FH 3.3.2021). Das Land muss diesbezüglich als in einer Krise befindlich bezeichnet werden (HRW 13.1.2021). Während des ersten Lockdowns im Jahr 2020 haben sich Fälle von Gewalt gegen Frauen und Kinder noch einmal drastisch erhöht. Alleine in den ersten neun Tagen hat die Polizei 2.300 Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt registriert (AI 2.2021). Häusliche Gewalt und Vergewaltigung – auch jene in der Ehe – sind strafrechtlich verboten. Die Mindeststrafe bei Vergewaltigung beträgt zehn Jahre Haft; in schwereren Fällen, bei Wiederholungsfällen oder wenn der Täter über seine HIV-Infektion Bescheid weiß, auch bis zu lebenslang. Die Gesetze werden aber nicht effektiv durchgesetzt. Zudem erstatten Opfer, da die Täter oft Bekannte oder Familienangehörige sind, in vielen Fällen keine Anzeige. Im Jahr 2020 registrierte die Polizei mehr als 87.000 Fälle von Vergewaltigung und geschlechtsspezifischer Gewalt. Aufgrund von Stigmatisierung, unfairer Behandlung, Angst und Einschüchterung von .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 31

Opfern sowie des geringen Vertrauens ins Justizsystem gibt es eine hohe Dunkelziffer (USDOS 30.3.2021). Es gibt 96 eigene Gerichte für Sexualvergehen. Außerdem gibt es 51 sogenannte Rape Management Centers, wo für Opfer u.a. Rechtsberatung angeboten wird (USDOS 30.3.2021). Im Zeitraum 2019/2020 wurden 42.289 Vergewaltigungen registriert (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021), im gleichen Zeitraum kam es zu 5.451 Anklagen und 4.098 Verurteilungen (USDOS 30.3.2021). Insgesamt stellen soziokulturelle und institutionelle Aspekte für weibliche Opfer allerdings eine Barriere dar, wenn es um die Suche nach Gerechtigkeit geht. Diese Barrieren haben sich im Zuge der Covid-19-Pandemie noch erhöht. Trotz gesetzlicher Vorschriften zeigen Polizisten gegenüber Opfern oft Gleichgültigkeit und verfolgen derartige Straftaten mit einem Mangel an Ernsthaftigkeit (AI 2.2021). Geschlechtsspezifische Gewalt wird durch eine Kultur des Stillschweigens und der Straflosigkeit gefördert; die Polizei versagt dabei, Fälle von Amtsmissbrauch zu verfolgen. Zudem gibt es bei Fällen sexueller Gewalt nur eine niedrige Rate an Verurteilungen. Dies liegt mitunter an eine unzureichenden Schulung von Richtern und Staatsanwälten sowie an einem Vorherrschen von Stereotypen im Justizwesen und einer damit verbundenen Stigmatisierung weiblicher Opfer – v.a. von armen Frauen, Migrantinnen, Frauen im ländlichen Raum und Frauen mit Behinderungen oder Albinismus (UNCEDAW 15.11.2021). Auch häusliche Gewalt ist weit verbreitet. Strafrechtlich wird sie gemäß den Gesetzen zu Vergewaltigung, Sittlichkeit, Sachbeschädigung und hinsichtlich der Nichteinhaltung eines Kontaktverbots (protection order) verfolgt. Die Polizei ist angehalten, Opfer zu beschützen; allerdings tut sie dies nicht immer. Die Strafandrohung bei häuslicher Gewalt beträgt Geldstrafen und Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren (USDOS 30.3.2021). Die Regierung finanziert zur Unterstützung misshandelter Frauen Frauenhäuser. Vor allem in ländlichen Gebieten mangelt es an derartigen Einrichtungen (USDOS 30.3.2021). Im Zuge des ersten aufgrund der Covid-19-Pandemie verhängten Lockdowns verzeichneten Hilfshotlines für Frauen einen 54prozentigen Anstieg an Anrufen; Frauenhäuser waren überfordert (MRG 6.2021) bzw. wurden Kapazitätsgrenzen ausgeschöpft (AI 2.2021). Weibliche Genitalverstümmelung bzw. Beschneidung ist gesetzlich verboten, kommt aber in vereinzelten Gebieten der Venda (Provinz Limpopo) vor. Die Regierung versucht, die Praktik auszurotten – etwa mit Sensibilisierungsmaßnahmen (USDOS 30.3.2021). In manchen Gegenden kommt es zur Entführung von Mädchen und Frauen, um diese einer Zwangsehe zuzuführen (ukuthwala) (UNCEDAW 15.11.2021). Frauen sind in der Familie, der Arbeit, bei Besitz und Erbschaft, beim Staatsbürgerschafts- und beim Scheidungs- sowie beim Sorgerecht gleichgestellt. Bei Einkommen, Krediten und Landbesitz kommt es allerdings zu wirtschaftlicher Diskriminierung. Viele ländliche Gebiete werden von .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 31

traditionellen Institutionen verwaltet (z.B. Ältestenräte). Dort wird Frauen manchmal der Zugang zu Landtiteln verwehrt. Derartige Entscheidungen können bei Gericht beeinsprucht werden (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21, The State of the World's Human Rights - South Africa 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048756.html, Zugriff 17.12.2021 - AI - Amnesty International (2.2021): Southern Africa: Treated like furniture [AFR 03/3418/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2045021/AFR0334182021ENGLISH.pdf, Zugriff 17.12.2021 - CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 14.1.2022 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043719.html, Zugriff 17.12.2021 - MRG - Minority Rights Group International (6.2021): Minority and Indigenous Trends 2021, Focus on Covid-19, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055978/Minority-and-Indigenous- Trends-2021.pdf, Zugriff 17.12.2021 - UNCEDAW - UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (15.11.2021): Concluding observations on the fifth periodic report of South Africa [CEDAW/C/ZAF/CO/5], https://www.ecoi.net/en/file/local/2064361/CEDAW_C_ZAF_CO_5_47190_E.docx, Zugriff 17.12.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 16.2. Kinder Südafrika macht bei der Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit nur minimale Fortschritte. Kinder werden zum Betteln gezwungen oder sexuell ausgebeutet. Dabei ist Südafrika gleichzeitig Ursprungs-, Transit- und Zielland für Kinderhandel. Junge Mädchen – meist aus ländlichen Gebieten stammend – werden in Städten als Prostituierte ausgebeutet oder als Dienstmädchen verwendet. Laut ILO sind von den 1,39 Millionen Personen, die im Land zu kommerzieller Sexarbeit gezwungen wurden, 40-50 Prozent Kinder. Während hier meist Mädchen missbraucht werden (USDOL 26.9.2021), werden Buben – und hier v.a. Migranten – in der Landwirtschaft, als Bettler oder als Straßenhändler oder auch für kriminelle Zwecke eingesetzt (USDOS 30.3.2021). Arbeitsrechtliche Aspekte zu Kindern werden im formellen Arbeitsmarkt überwacht, im informellen Sektor hingegen erfolgt eine Überwachung nur inkonsistent. Hinsichtlich der schlimmsten Formen von Kinderarbeit wurden Fortschritte erzielt: Mit bewusstseinsbildenden Maßnahmen, Einführung strenger rechtlicher Rahmenbedingungen und einer Verschärfung von Strafen (USDOS 30.3.2021). Kinder, deren Geburt nicht registriert wurde, haben keinen Zugang zu öffentlichen Diensten (z.B. Bildung und Gesundheitswesen) (USDOS 30.3.2021). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 31

Schätzungsweise 42,8 Prozent der Kinder im Alter zwischen null und vier Jahren besuchen eine Tagesbetreuung, mehr als 98 Prozent besuchen die Schule (GOS 23.7.2021). Bis zum Alter von 15 Jahren bzw. zur neunten Schulstufe gilt eine Schulpflicht (USDOS 30.3.2021; vgl. GOS 23.7.2021). Für öffentliche Schulen fallen Schulgebühren an. Diese werden für soziale Härtefälle zwar erlassen, doch fällt es viele armen Eltern schwer, das Geld für Schuluniformen und -Material bereitzustellen (USDOS 30.3.2021). Für sehr arme Gebiete, für arme Familien und Waisen wurden eigene, sogenannte No-Fee-Schools eingerichtet. Davon profitieren neun Millionen Schüler (71,8 Prozent) an rund 21.000 Schulen (87,1 Prozent) (GOS 23.7.2021). Trotzdem verfügt Südafrika über eines der sozial am wenigsten ausgewogenen Bildungssysteme weltweit. Das System ist von verfallenen Schulen, überfüllten Klassenräumen und schlechten Bildungsergebnissen geprägt. Mehr als 75 Prozent der Neunjährigen können nicht richtig lesen. Dabei hat die Covid-19-Pandemie die Ungleichheit noch verstärkt, da ärmere Schüler über geringere Möglichkeiten verfügen, am Distance Learning zu partizipieren (AI 7.4.2021). Nach anderen Angaben können 95 Prozent der 15jährigen Lesen und Schreiben (CIA 2.12.2021). Kinderehe ist verboten; Kinder, die jünger als 18 Jahre alt sind, können nur mit elterlichem oder richterlichem Einverständnis heiraten. Trotz des Verbots wird in entlegenen Dörfern der Provinzen Western und Eastern Cape sowie in KwaZulu-Natal die Tradition des Ukuthwala praktiziert, wo Mädchen ab vierzehn Jahren entführt und zur Ehe gezwungen werden (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21, The State of the World's Human Rights - South Africa 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048756.html, Zugriff 17.12.2021 - CIA - Central Intelligence Agency (2.12.2021): The World Factbook – South Africa, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/south-africa/, Zugriff 22.12.2021 - GOS - Government of South Africa [Südafrika] (23.7.2021): Common core document forming part of the reports of States parties - South Africa [10 May 2021] [HRI/CORE/ZAF/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2057386/HRI_CORE_ZAF_2021_9436_E.docx, Zugriff 17.12.2021 - USDOL - US Department of Labor [USA] (26.9.2021): 2020 Findings on the Worst Forms of Child Labor - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2061976.html, Zugriff 17.12.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 16.3. Hexerei und Albinismus Personen, die der Hexerei verdächtigt werden, werden mitunter vertrieben oder sogar getötet. Dabei handelt es sich oft um ältere Frauen. Traditionelle Führer arbeiten mit den Behörden zusammen und melden Fälle von Drohungen gegen der Hexerei Verdächtigte (USDOS 30.3.2021). Personen, die an Albinismus leiden, werden manchmal in Zusammenhang mit rituellen Praktiken angegriffen. Generell kommt es pro Jahr zu schätzungsweise 50 rituellen Morden, um an Körperteile für traditionelle Heilmethoden zu gelangen (USDOS 30.3.2021). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 31

Quellen: - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 16.4. Angehörige sexueller Minderheiten Südafrika verfügt über einen der weltweit liberalsten Rechtsrahmen für Angehörige sexueller Minderheiten (FH 3.3.2021). Es ist eines der wenigen Länder weltweit, wo die Verfassung Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung verbietet (ICJ 2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Gesetzlich ist eine solche auch hinsichtlich Wohnungsmarkt, Anstellung, nationaler Gesetze und Zugang zu öffentlichen Diensten verboten (USDOS 30.3.2021). Gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden anerkannt, Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten geschützt (ICJ 2021). Allerdings reichen gesetzliche Vorschriften nicht aus, um Angehörige sexueller Minderheiten auch in der Praxis effektiv zu schützen (ICJ 2021). Die Akzeptanz unter der Bevölkerung kann unterschiedlich sein, und in ländlichen Gebieten oder Townships sind Ressentiments nicht ausgeschlossen (AA 10.1.2022). Es gibt Berichte über Diskriminierung und Misshandlung – z.B. über die Vergewaltigung von Angehörigen sexueller Minderheiten in Polizeigewahrsam. In manchem Fällen werden solche Personen, wenn sie bei der Polizei Missbrauch melden, von letzterer eingeschüchtert, lächerlich gemacht oder sogar angegriffen (USDOS 30.3.2021). Vor allem Transgender werden von Behörden diskriminiert und in ihren Rechten eingeschränkt (ICJ 2021). Zudem gibt es häufig Berichte über physische Übergriffe gegen Angehörige sexueller Minderheiten (FH 3.3.2021). Aufgrund vorherrschender kultureller, religiöser und traditioneller moralischer Grundsätze sind sie nach wie vor einem Risiko der Gewalt ausgesetzt (ICJ 2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Südafrika – Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/suedafrika-node/ suedafrikasicherheit/208400, Zugriff 13.1.2022 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 - ICJ - International Commission of Jurists (2021): Invisible, Isolated, and Ignored, Human Rights Abuses Based on Sexual Orientation and Gender Identity/Expression in Colombia, South Africa and Malaysia, https://www.icj.org/wp-content/uploads/2021/03/Colombia-SouthAfrica- Malaysia-SOGIE-Publications-Reports-Thematic-reports-2021-ENG.pdf, Zugriff 17.12.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 17. Bewegungsfreiheit, Meldewesen Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Land vor und dieses Recht wird in der Regel auch respektiert. Im Rahmen der Covid-19-Pandemie wurden teils harte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit eingeführt (USDOS 30.3.2021). Zudem schränkt die hohe Verbrechensrate die .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 31

Bewegungsfreiheit ein. Für im Land befindliche Ausländer kommt Xenophobie als Bedrohung hinzu (FH 3.3.2021). Der öffentliche Fernverkehr funktioniert in aller Regel zuverlässig. Es gibt ein Inlandsflugnetz und Busverbindungen zwischen allen großen Städten, aber nur wenige Zugverbindungen. Die Verkehrswege können aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein (AA 10.1.2022). Die meisten Verkehrsmittel bzw. -Wege (Hauptstraßen, Gautrain-Zug, nationale Fluglinien) werden als relativ sicher erachtet (GW 13.1.2022). Gesetzlich bekommt jedes Kind bei der Geburt die südafrikanische Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil selbst Staatsbürger ist oder seinen ständigen Wohnsitz in Südafrika hat. Die Geburtsregistrierung erfolgt nur inkonsistent, v.a. Kinder in ländlichen Gebieten und von nicht registrierten Ausländern bleiben unregistriert (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Südafrika – Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/suedafrika-node/ suedafrikasicherheit/208400, Zugriff 13.1.2022 - CIA - Central Intelligence Agency (2.12.2021): The World Factbook – South Africa, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/south-africa/, Zugriff 22.12.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 - GW - Gardaworld (13.1.2022): South Africa Country Report, https://crisis24.garda.com/insights- intelligence/intelligence/country-reports/south-africa, Zugriff 13.1.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 18. IDPs, Flüchtlinge und Migranten Im Land gibt es kaum IDPs; diese werden für 2020 mit 5.000 angegeben (CIA 2.12.2021) und wurden nahezu alle durch einen Vorfall in Kapstadt vertrieben, wo es zu Gewalt und Feuer im Zuge eines Landstreits gekommen war (IDMC 5.2021). Die politische Stabilität und das wirtschaftliche Wachstum haben Südafrika allerdings zu einem Magneten für Flüchtlinge, Asylwerber und Arbeitsmigranten gemacht (CIA 2.12.2021; vgl. MRG 6.2021). Die Zahl an Migranten betrug im Jahr 2019 mehr als 4,2 Millionen (SADC 12.8.2021). Die meisten dieser Menschen stammen aus dem südlichen Afrika, aber auch aus Nigeria, Somalia oder Bangladesch (MRG 6.2021). Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen relevanten Personen Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 30.3.2021). Allerdings ist das Asylsystem von Verzögerungen und Verwaltungsfehlern geprägt – es gibt einen Rückstand von hunderttausenden Anträgen (FH 3.3.2021) – und schafft es nicht, die am meisten .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 25 von 31
