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Einschränkungen (ICNL 13.10.2021). Der Gesetzgeber geht regelmäßig auf Vorschläge von NGOs 
ein (FH 3.3.2021).
Die  Verfassung  und  die  Gesetze  sehen  Versammlungs-  und  Vereinigungsfreiheit  vor.  Die 
Regierung respektiert diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).  
Anders als in früheren Jahren müssen Proteste jetzt nicht mehr vorab bei lokalen Behörden  
angekündigt  werden;  allerdings  berichten  NGOs,  dass  derartige  Ankündigungen  von  vielen 
Gemeinden  nach  wie  vor  eingefordert  werden  (USDOS  30.3.2021).  Nach  anderen  Angaben 
müssen Demonstrationen nach wie vor angekündigt werden, diese werden aber nur sehr selten  
untersagt (FH 3.3.2021).
Es  gibt  keine  Meldungen  hinsichtlich  politischer  Gefangener  (USDOS  30.3.2021).  Allerdings 
kommt es immer wieder zu politisch motivierten Morden. Seit 2015 hat es alleine in der Provinz  
KwaZulu-Natal mehr als 90 solcher Morde gegeben (FH 3.3.2021).
Quellen:
- CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, 
Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 
14.1.2022
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021
- GOS - Government of South Africa [Südafrika] (23.7.2021): Common core document forming 
part of the reports of States parties - South Africa [10 May 2021] [HRI/CORE/ZAF/2021], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2057386/HRI_CORE_ZAF_2021_9436_E.docx, Zugriff 
17.12.2021
- ICNL - International Center for Not-for-Profit Law (13.10.2021): Civic Freedom Monitor - South 
Africa, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/south-africa, Zugriff 17.12.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
 11. Meinungs- und Pressefreiheit
Die  Verfassung  und  die  Gesetze  sehen  Meinungs-  und  Pressefreiheit  vor.  Die  Regierung 
respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Es gibt eine aktive und unabhängige  
Presse, die eine breites Spektrum an Meinungen abbildet  (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021;  
GAN 5.2020). Auch Bürger können sich frei über die Politik äußern, ohne Belästigungen fürchten  
zu müssen (FH 3.3.2021).
Einige Gesetze ermöglichen es den Behörden, die Pressefreiheit hinsichtlich der Berichterstattung  
zu Sicherheitskräften, Gefängnisse und Psychiatrien einzuschränken. Zudem ist die Verbreitung  
von  Falschnachrichten  (fake  news)  hinsichtlich  der  Covid-19-Pandemie  unter  Strafe  gestellt 
worden (USDOS 30.3.2021), das Strafausmaß umfasst Haftstrafen (RSF 20.4.2021).
In Einzelfällen wurden Journalisten von Behörden der Gewalt, Belästigung oder Einschüchterung  
ausgesetzt  (USDOS  30.3.2021;  vgl.  FH  3.3.2021).  Die  Regierung  und  politische  Vertreter 
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reagieren oft sehr scharf auf kritische Medienberichte und werfen Journalisten einen Mangel an  
Professionalität vor (USDOS 30.3.2021).
Der Zugang zum Internet wird weder eingeschränkt noch unterbrochen oder zensuriert. Es gibt  
keine  Meldungen  hinsichtlich  einer  staatlichen  Überwachung  privater  Online-Kommunikation  – 
abseits jener, die gesetzlich vorgesehen ist (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021
- GAN - GAN Integrity Inc. (5.2020): South Africa Corruption Report, 
https://www.ganintegrity.com/portal/country-profiles/south-africa/, Zugriff 14.1.2022
- RSF - Reporters Sans Frontières (20.4.2021): RSF 2021 Index: Covid makes African 
journalism more vulnerable than ever, https://www.ecoi.net/de/dokument/2049669.html, Zugriff 
17.12.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
 12. Haftbedingungen
Die  Bedingungen  in  Haftanstalten  sind  aufgrund  von  Überbelegung,  schlechten  sanitären 
Einrichtungen und inadäquater medizinischer Versorgung und bestehender Krankheiten – v.a.  
Tuberkulose  –  hart.  Zudem  kommt  es  mitunter  zu  Vergewaltigungen  durch  Mithäftlinge,  zu 
physischer Gewalt und Folter. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln, die sanitären Einrichtungen  
und die medizinische Versorgung sind inadäquat (USDOS 30.3.2021).
Das für  Gefängnisse zuständige Department of Correction Services (DCS) hat im Jahr 2019  
bekanntgegeben,  dass  sich  in  Haftanstalten  um  ca.  43.000  mehr  Häftlinge  aufhalten,  als 
vorgesehen; insgesamt waren es damals ca. 163.000 Häftlinge. Daraufhin wurden Ende 2019 rund 
16.000 Häftlinge vom Präsidenten pardoniert. Allerdings hat die Zahl an Häftlingen im Zuge der  
Covid-19-Pandemie wieder zugenommen. Noch dazu war in Haftanstalten ein Social Distancing  
nur inadäquat umsetzbar. Manche Zellen beherbergen anstatt von 36 Insassen fast die doppelte  
Menge. Der Präsident hat mit einer Pardonierung von weiteren 19.000 Häftlingen im Mai 2020  
versucht, die Situation zu entschärfen (USDOS 30.3.2021).
Untersuchungshäftlinge werden im Allgemeinen gemeinsam mit Verurteilten gehalten (USDOS  
30.3.2021). 
Medien und NGOs berichten über schweren Missbrauch von Häftlingen. Laut einem Bericht sind in  
den Jahren 2019/2020 237 Menschen in Polizeigewahrsam verstorben; 120 Häftlinge wurden von  
Polizisten vergewaltigt und in 216 Fällen kam es zu Folter und Gewalt (USDOS 30.3.2021). Aus  
Haftanstalten wurden im Zeitraum 2018/2019 103 unnatürliche Todesfälle und 155 Beschwerden  
wegen Übergriffen auf Häftlinge gemeldet (FH 3.3.2021).
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Die  Regierung  gestattet  üblicherweise  ein  unabhängiges  Monitoring,  etwa  durch  das  IKRK 
(USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
 13. Todesstrafe
In Südafrika gibt es keine Todesstrafe (AI 2021).
Quellen:
- AI - Amnesty International (2021): Death Sentences and Executions 2020, 
https://www.amnesty.de/sites/default/files/2021-04/Amnesty-Bericht-Todesstrafe-2020-April-
Englische-Version.pdf, Zugriff 17.1.2022
 14. Religionsfreiheit
Nach Regierungsangaben sind 86 Prozent der Bevölkerung Christen (GOS 23.7.2021). Nach  
anderen  Angaben  sind  schätzungsweise  81  Prozent  der  Bevölkerung  Christen.  Davon  sind 
wiederum 84 Prozent Protestanten, 11 Prozent Katholiken und 5 Prozent folgen anderen Kirchen –  
v.a. Freikirchen. 15 Prozent der Bevölkerung glauben an keine bestimmte Religion oder geben  
keine solche an (USDOS 12.5.2021); nach anderen Angaben geben dies nur 5,2 Prozent an (GOS  
23.7.2021). 1,7 Prozent sind – mehrheitlich sunnitische – Muslime. Daneben gibt es kleine Anteile  
an  Schiiten,  Hindus,  Juden  und  Buddhisten  sowie  Anhänger  indigener  Glaubensrichtungen. 
Letztere kombinieren oft Elemente des Christentums und indigener Praktiken. Die Scientology-
Sekte zählt nach eigenen Angaben in Südafrika 100.000 Mitglieder (USDOS 12.5.2021).
Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und wird von der Regierung auch aktiv  
geschützt (FH 3.3.2021).
Quellen:
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021
- GOS - Government of South Africa [Südafrika] (23.7.2021): Common core document forming 
part of the reports of States parties - South Africa [10 May 2021] [HRI/CORE/ZAF/2021], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2057386/HRI_CORE_ZAF_2021_9436_E.docx, Zugriff 
17.12.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious 
Freedom - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051706.html, Zugriff 17.12.2021
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15. Minderheiten
Die Bevölkerung setzt sich zu ca. 81 Prozent aus Schwarzen, 9 Prozent aus Coloureds, 8 Prozent  
aus Weißen und mehr als 2 Prozent Indern/Asiaten zusammen (CIA 2.12.2021). 24,7 Prozent der  
Bevölkerung sprechen als Muttersprache Zulu, 15,6 Prozent Xhosa, 12,1 Prozent Afrikaans und  
8,4 Prozent Englisch (GOS 23.7.2021).
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse oder Kultur (FH 3.3.2021). Die  
Beziehungen zwischen den Rassen haben sich zwar verbessert, trotzdem verbleibt eine Spaltung.  
Auf Rassen bezogene Anmerkungen in Politik und sozialen Medien führen zu hitzigen Debatten  
und auch zu rassisch motivierter Kriminalität (CRS 17.9.2020). Es gibt zahlreiche Berichte über  
durch  Rasse  hervorgerufene  Diskriminierung,  z.B.  bei  Krankenversicherungen  oder  beim 
Hauskauf. Es wird berichtet, dass weiße Farmer zunehmend zum Ziel von Home Invasions und  
Einbrüchen werden; dabei kommt es mitunter auch zu Morden (USDOS 30.3.2021). Derartigen  
Morden liegen manchmal rassistische oder sozioökonomische Motive zugrunde (CRS 17.9.2020).  
Khoi-San leiden an sozialer und rechtlicher Diskriminierung (FH 3.3.2021)
Bereits seit dem Jahr 2008 kommt es immer wieder zu Mob-Angriffen auf Ausländer (MRG 6.2021;  
vgl. HRW 13.1.2021). Xenophobie ist in Südafrika – und insbesondere in der Provinz Gauteng  
(Witwatersrand) – ein Problem. Ausländer werden oft für den Verlust des eigenen Jobs oder der  
Unterkunft verantwortlich gemacht (USDOS 30.3.2021). Viele arme, schwarze Südafrikaner sehen  
Migranten  als  Bedrohung  (MRG  6.2021).  Manchmal  zetteln  lokale  Führer  Übergriffe  gegen 
afrikanische Migranten und ethnische Minderheiten an. In einigen Fällen reagiert die Regierung  
schnell  und  entschlossen  auf  derartige  xenophobe  Zwischenfälle  und  entsendet  Polizei  und 
Soldaten. Derartige Reaktionen sind aber nicht die Regel, kommen nur sporadisch vor und sind  
zudem meistens langsam und inadäquat (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben gelingt es  
der Regierung und den Sicherheitskräften zum größten Teil nicht, in Fällen ausländerfeindlicher  
Gewalt für Gerechtigkeit zu sorgen. Manchmal beteiligten sich Polizisten an Übergriffen (HRW  
13.1.2021).
Die Covid-19-Pandemie hat das Problem noch einmal verstärkt (MRG 6.2021). Xenophobische  
Mob-Gewalt  gegen  Ausländer  –  und  spezifisch  gegen  ausländische  Ladenbesitzer  –  kommt 
regelmäßig vor (CRS 17.9.2020). Im April 2019 kam es in Durban und im September 2020 in  
Gauteng zu Ausschreitungen gegen Migranten. Dabei  wurden mehrere Personen getötet und  
Geschäfte  im  Besitz  von  Ausländern  angegriffen  (FH  3.3.2021).  Betroffen  von  gewalttätigen 
Ausschreitungen und Plünderungen waren in Johannesburg und Pretoria v.a. Nigerianer, Somalier  
und Kongolesen (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
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- CIA - Central Intelligence Agency (2.12.2021): The World Factbook – South Africa, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/south-africa/, Zugriff 22.12.2021
- CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, 
Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 
14.1.2022
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021
- GOS - Government of South Africa [Südafrika] (23.7.2021): Common core document forming 
part of the reports of States parties - South Africa [10 May 2021] [HRI/CORE/ZAF/2021], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2057386/HRI_CORE_ZAF_2021_9436_E.docx, Zugriff 
17.12.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2043719.html, Zugriff 17.12.2021
- MRG - Minority Rights Group International (6.2021): Minority and Indigenous Trends 2021, 
Focus on Covid-19, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055978/Minority-and-Indigenous-
Trends-2021.pdf, Zugriff 17.12.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
 16. Relevante Bevölkerungsgruppen
16.1. Frauen
Die Verfassung sieht die rechtliche Gleichstellung von Frauen vor. In staatlichen Institutionen sind  
Frauen  gut  vertreten.  47  Prozent  der  Mandatare  in  der  Nationalversammlung  und  zwei 
Provinzpremiers  sind  weiblich  (FH  3.3.2021).  Auf  lokaler  Ebene,  in  der  Justiz  (UNCEDAW 
15.11.2021) und im höheren Management sind Frauen kaum vertreten. Zudem werden Frauen  
beim Gehalt diskriminiert (FH 3.3.2021).
Südafrika gilt als einer der gefährlichsten Orte für Frauen weltweit. Dies gilt insbesondere für arme,  
schwarze Frauen (MRG 6.2021). Die Rate geschlechtsspezifischer Gewalt liegt in Südafrika fünf  
Mal über dem globalen Durchschnitt (AI 7.4.2021) und ist damit eine der höchsten weltweit (CRS  
17.9.2020)  und  weiter  im Steigen  begriffen  (AI 7.4.2021;  vgl. FH  3.3.2021).  Das  Land muss 
diesbezüglich als in einer Krise befindlich bezeichnet werden (HRW 13.1.2021). Während des  
ersten Lockdowns im Jahr 2020 haben sich Fälle von Gewalt gegen Frauen und Kinder noch  
einmal  drastisch  erhöht.  Alleine  in  den  ersten  neun  Tagen  hat  die  Polizei  2.300  Fälle 
geschlechtsspezifischer Gewalt registriert (AI 2.2021).
Häusliche Gewalt und Vergewaltigung – auch jene in der Ehe – sind strafrechtlich verboten. Die  
Mindeststrafe  bei  Vergewaltigung  beträgt  zehn  Jahre  Haft;  in  schwereren  Fällen,  bei  
Wiederholungsfällen oder wenn der Täter über seine HIV-Infektion Bescheid weiß, auch bis zu  
lebenslang. Die Gesetze werden aber nicht effektiv durchgesetzt. Zudem erstatten Opfer, da die  
Täter oft Bekannte oder Familienangehörige sind, in vielen Fällen keine Anzeige. Im Jahr 2020  
registrierte die Polizei mehr als 87.000 Fälle von Vergewaltigung und geschlechtsspezifischer  
Gewalt.  Aufgrund  von  Stigmatisierung,  unfairer  Behandlung,  Angst  und  Einschüchterung  von 
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Opfern sowie des geringen Vertrauens ins Justizsystem gibt es eine hohe Dunkelziffer (USDOS  
30.3.2021).
Es  gibt  96  eigene  Gerichte  für  Sexualvergehen.  Außerdem  gibt  es  51  sogenannte  Rape 
Management Centers, wo für Opfer u.a. Rechtsberatung angeboten wird (USDOS 30.3.2021). Im  
Zeitraum  2019/2020  wurden  42.289  Vergewaltigungen  registriert  (USDOS  30.3.2021;  vgl.  AI 
7.4.2021), im gleichen Zeitraum kam es zu 5.451 Anklagen und 4.098 Verurteilungen (USDOS  
30.3.2021).  Insgesamt  stellen  soziokulturelle  und  institutionelle  Aspekte  für  weibliche  Opfer 
allerdings eine Barriere dar, wenn es um die Suche nach Gerechtigkeit geht. Diese Barrieren  
haben sich im Zuge der Covid-19-Pandemie noch erhöht. Trotz gesetzlicher Vorschriften zeigen  
Polizisten  gegenüber  Opfern  oft  Gleichgültigkeit  und  verfolgen  derartige  Straftaten  mit  einem 
Mangel an Ernsthaftigkeit (AI 2.2021). Geschlechtsspezifische Gewalt wird durch eine Kultur des  
Stillschweigens  und  der  Straflosigkeit  gefördert;  die  Polizei  versagt  dabei,  Fälle  von  
Amtsmissbrauch zu verfolgen. Zudem gibt es bei Fällen sexueller Gewalt nur eine niedrige Rate an 
Verurteilungen.  Dies  liegt  mitunter  an  eine  unzureichenden  Schulung  von  Richtern  und 
Staatsanwälten sowie an einem Vorherrschen von Stereotypen im Justizwesen und einer damit  
verbundenen Stigmatisierung weiblicher Opfer – v.a. von armen Frauen, Migrantinnen, Frauen im  
ländlichen Raum und Frauen mit Behinderungen oder Albinismus (UNCEDAW 15.11.2021). 
Auch  häusliche  Gewalt  ist  weit  verbreitet.  Strafrechtlich  wird  sie  gemäß  den  Gesetzen  zu 
Vergewaltigung,  Sittlichkeit,  Sachbeschädigung  und  hinsichtlich  der  Nichteinhaltung  eines 
Kontaktverbots  (protection  order)  verfolgt.  Die  Polizei  ist  angehalten,  Opfer  zu  beschützen; 
allerdings tut sie dies nicht immer. Die Strafandrohung bei häuslicher Gewalt beträgt Geldstrafen  
und Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren (USDOS 30.3.2021).
Die  Regierung  finanziert  zur  Unterstützung  misshandelter  Frauen  Frauenhäuser.  Vor  allem  in 
ländlichen Gebieten mangelt es an derartigen Einrichtungen (USDOS 30.3.2021). Im Zuge des  
ersten aufgrund der Covid-19-Pandemie verhängten Lockdowns verzeichneten Hilfshotlines für  
Frauen einen 54prozentigen Anstieg an Anrufen; Frauenhäuser waren überfordert (MRG 6.2021)  
bzw. wurden Kapazitätsgrenzen ausgeschöpft (AI 2.2021).
Weibliche  Genitalverstümmelung  bzw.  Beschneidung  ist  gesetzlich  verboten,  kommt  aber  in 
vereinzelten  Gebieten  der  Venda  (Provinz  Limpopo)  vor.  Die  Regierung  versucht,  die  Praktik 
auszurotten – etwa mit Sensibilisierungsmaßnahmen (USDOS 30.3.2021). In manchen Gegenden  
kommt  es zur  Entführung von Mädchen und Frauen, um diese einer Zwangsehe zuzuführen  
(ukuthwala) (UNCEDAW 15.11.2021).
Frauen sind in der Familie, der Arbeit, bei Besitz und Erbschaft, beim Staatsbürgerschafts- und  
beim Scheidungs- sowie beim Sorgerecht gleichgestellt. Bei Einkommen, Krediten und Landbesitz  
kommt  es  allerdings  zu  wirtschaftlicher  Diskriminierung.  Viele  ländliche  Gebiete  werden  von 
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traditionellen Institutionen verwaltet (z.B. Ältestenräte). Dort wird Frauen manchmal der Zugang zu  
Landtiteln verwehrt. Derartige Entscheidungen können bei Gericht beeinsprucht werden (USDOS  
30.3.2021).
Quellen:
- AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21, The State of the 
World's Human Rights - South Africa 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048756.html, 
Zugriff 17.12.2021
- AI - Amnesty International (2.2021): Southern Africa: Treated like furniture [AFR 03/3418/2021], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2045021/AFR0334182021ENGLISH.pdf, Zugriff 17.12.2021
- CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, 
Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 
14.1.2022
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2043719.html, Zugriff 17.12.2021
- MRG - Minority Rights Group International (6.2021): Minority and Indigenous Trends 2021, 
Focus on Covid-19, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055978/Minority-and-Indigenous-
Trends-2021.pdf, Zugriff 17.12.2021
- UNCEDAW - UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (15.11.2021): 
Concluding observations on the fifth periodic report of South Africa [CEDAW/C/ZAF/CO/5], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2064361/CEDAW_C_ZAF_CO_5_47190_E.docx, Zugriff 
17.12.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
16.2. Kinder
Südafrika macht bei der Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit nur minimale  
Fortschritte. Kinder werden zum Betteln gezwungen oder sexuell ausgebeutet. Dabei ist Südafrika  
gleichzeitig  Ursprungs-,  Transit-  und  Zielland  für  Kinderhandel.  Junge  Mädchen  –  meist  aus 
ländlichen  Gebieten  stammend  –  werden  in  Städten  als  Prostituierte  ausgebeutet  oder  als 
Dienstmädchen  verwendet.  Laut  ILO  sind  von  den  1,39  Millionen  Personen,  die  im  Land  zu 
kommerzieller Sexarbeit gezwungen wurden, 40-50 Prozent Kinder. Während hier meist Mädchen  
missbraucht  werden  (USDOL 26.9.2021),  werden  Buben  –  und  hier  v.a.  Migranten  –  in  der 
Landwirtschaft, als Bettler oder als Straßenhändler oder auch für kriminelle Zwecke eingesetzt  
(USDOS 30.3.2021).
Arbeitsrechtliche Aspekte zu Kindern werden im formellen Arbeitsmarkt überwacht, im informellen  
Sektor hingegen erfolgt eine Überwachung nur inkonsistent. Hinsichtlich der schlimmsten Formen  
von Kinderarbeit wurden Fortschritte erzielt: Mit bewusstseinsbildenden Maßnahmen, Einführung  
strenger  rechtlicher  Rahmenbedingungen  und  einer  Verschärfung  von  Strafen  (USDOS  
30.3.2021).
Kinder, deren Geburt nicht registriert wurde, haben keinen Zugang zu öffentlichen Diensten (z.B.  
Bildung und Gesundheitswesen) (USDOS 30.3.2021).
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Schätzungsweise 42,8 Prozent der Kinder im Alter zwischen null und vier Jahren besuchen eine  
Tagesbetreuung, mehr als 98 Prozent besuchen die Schule (GOS 23.7.2021). Bis zum Alter von 15 
Jahren bzw. zur neunten Schulstufe gilt eine Schulpflicht (USDOS 30.3.2021; vgl. GOS 23.7.2021). 
Für  öffentliche  Schulen  fallen  Schulgebühren  an.  Diese  werden  für  soziale  Härtefälle  zwar 
erlassen, doch fällt es viele armen Eltern schwer, das Geld für Schuluniformen und -Material  
bereitzustellen (USDOS 30.3.2021). Für sehr arme Gebiete, für arme Familien und Waisen wurden 
eigene, sogenannte No-Fee-Schools eingerichtet. Davon profitieren neun Millionen Schüler (71,8  
Prozent) an rund 21.000 Schulen (87,1 Prozent) (GOS 23.7.2021). 
Trotzdem verfügt Südafrika über eines der sozial am wenigsten ausgewogenen Bildungssysteme  
weltweit. Das System ist von verfallenen Schulen, überfüllten Klassenräumen und schlechten  
Bildungsergebnissen geprägt. Mehr als 75 Prozent der Neunjährigen können nicht richtig lesen.  
Dabei  hat  die  Covid-19-Pandemie  die  Ungleichheit  noch  verstärkt,  da  ärmere  Schüler  über 
geringere  Möglichkeiten  verfügen,  am  Distance  Learning  zu  partizipieren  (AI  7.4.2021).  Nach 
anderen Angaben können 95 Prozent der 15jährigen Lesen und Schreiben (CIA 2.12.2021).
Kinderehe ist verboten; Kinder, die jünger als 18 Jahre alt sind, können nur mit elterlichem oder  
richterlichem Einverständnis heiraten. Trotz des Verbots wird in entlegenen Dörfern der Provinzen  
Western und Eastern Cape sowie in KwaZulu-Natal die Tradition des Ukuthwala praktiziert, wo  
Mädchen ab vierzehn Jahren entführt und zur Ehe gezwungen werden (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21, The State of the 
World's Human Rights - South Africa 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048756.html, 
Zugriff 17.12.2021
- CIA - Central Intelligence Agency (2.12.2021): The World Factbook – South Africa, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/south-africa/, Zugriff 22.12.2021
- GOS - Government of South Africa [Südafrika] (23.7.2021): Common core document forming 
part of the reports of States parties - South Africa [10 May 2021] [HRI/CORE/ZAF/2021], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2057386/HRI_CORE_ZAF_2021_9436_E.docx, Zugriff 
17.12.2021
- USDOL - US Department of Labor [USA] (26.9.2021): 2020 Findings on the Worst Forms of 
Child Labor - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2061976.html, Zugriff 17.12.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
16.3. Hexerei und Albinismus
Personen, die der Hexerei verdächtigt werden, werden mitunter vertrieben oder sogar getötet.  
Dabei  handelt  es  sich  oft  um  ältere  Frauen.  Traditionelle  Führer  arbeiten  mit  den  Behörden 
zusammen und melden Fälle von Drohungen gegen der Hexerei Verdächtigte (USDOS 30.3.2021).
Personen, die an Albinismus leiden, werden manchmal in Zusammenhang mit rituellen Praktiken  
angegriffen.  Generell  kommt  es  pro  Jahr  zu  schätzungsweise  50  rituellen  Morden,  um  an 
Körperteile für traditionelle Heilmethoden zu gelangen (USDOS 30.3.2021).
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Quellen:
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
16.4. Angehörige sexueller Minderheiten
Südafrika  verfügt  über  einen  der  weltweit  liberalsten  Rechtsrahmen  für  Angehörige  sexueller 
Minderheiten  (FH  3.3.2021).  Es  ist  eines  der  wenigen  Länder  weltweit,  wo  die  Verfassung 
Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung verbietet (ICJ 2021; vgl. USDOS 30.3.2021).  
Gesetzlich ist eine solche auch hinsichtlich Wohnungsmarkt, Anstellung, nationaler Gesetze und  
Zugang  zu  öffentlichen  Diensten  verboten  (USDOS  30.3.2021).  Gleichgeschlechtliche  
Partnerschaften werden anerkannt, Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten geschützt  
(ICJ 2021).
Allerdings reichen gesetzliche Vorschriften nicht aus, um Angehörige sexueller Minderheiten auch  
in  der  Praxis  effektiv  zu  schützen  (ICJ  2021).  Die  Akzeptanz  unter  der  Bevölkerung  kann 
unterschiedlich  sein,  und  in  ländlichen  Gebieten  oder  Townships  sind  Ressentiments  nicht 
ausgeschlossen (AA 10.1.2022). Es gibt Berichte über Diskriminierung und Misshandlung – z.B.  
über  die  Vergewaltigung  von  Angehörigen  sexueller  Minderheiten  in  Polizeigewahrsam.  In 
manchem Fällen werden solche Personen, wenn sie bei der Polizei Missbrauch melden, von  
letzterer eingeschüchtert, lächerlich gemacht oder sogar angegriffen (USDOS 30.3.2021). Vor  
allem Transgender werden von Behörden diskriminiert und in ihren Rechten eingeschränkt (ICJ  
2021).  Zudem  gibt  es  häufig  Berichte  über  physische  Übergriffe  gegen  Angehörige  sexueller 
Minderheiten  (FH  3.3.2021).  Aufgrund  vorherrschender  kultureller,  religiöser  und  traditioneller 
moralischer Grundsätze sind sie nach wie vor einem Risiko der Gewalt ausgesetzt (ICJ 2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Südafrika – Reise- und Sicherheitshinweise 
(COVID-19-bedingte Reisewarnung), 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/suedafrika-node/
suedafrikasicherheit/208400, Zugriff 13.1.2022
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021
- ICJ - International Commission of Jurists (2021): Invisible, Isolated, and Ignored, Human Rights 
Abuses Based on Sexual Orientation and Gender Identity/Expression in Colombia, South 
Africa and Malaysia, https://www.icj.org/wp-content/uploads/2021/03/Colombia-SouthAfrica-
Malaysia-SOGIE-Publications-Reports-Thematic-reports-2021-ENG.pdf, Zugriff 17.12.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
 17. Bewegungsfreiheit, Meldewesen
Das  Gesetz  sieht  Bewegungsfreiheit  im  Land  vor  und  dieses  Recht  wird  in  der  Regel  auch 
respektiert.  Im  Rahmen  der  Covid-19-Pandemie  wurden  teils  harte  Einschränkungen  der 
Bewegungsfreiheit eingeführt (USDOS 30.3.2021). Zudem schränkt die hohe Verbrechensrate die  
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Bewegungsfreiheit ein. Für im Land befindliche Ausländer kommt Xenophobie als Bedrohung hinzu 
(FH 3.3.2021).
Der öffentliche Fernverkehr funktioniert in aller Regel zuverlässig. Es gibt ein Inlandsflugnetz und  
Busverbindungen  zwischen  allen  großen  Städten,  aber  nur  wenige  Zugverbindungen.  Die 
Verkehrswege  können  aufgrund  von  Maßnahmen  im  Zusammenhang  zur  Eindämmung  von 
COVID-19  beeinträchtigt  sein  (AA  10.1.2022).  Die  meisten  Verkehrsmittel  bzw.  -Wege  
(Hauptstraßen,  Gautrain-Zug,  nationale  Fluglinien)  werden  als  relativ  sicher  erachtet  (GW 
13.1.2022).
Gesetzlich bekommt jedes Kind bei der Geburt die südafrikanische Staatsbürgerschaft, wenn ein  
Elternteil  selbst  Staatsbürger  ist  oder  seinen  ständigen  Wohnsitz  in  Südafrika  hat.  Die 
Geburtsregistrierung erfolgt nur inkonsistent, v.a. Kinder in ländlichen Gebieten und von nicht  
registrierten Ausländern bleiben unregistriert (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Südafrika – Reise- und Sicherheitshinweise 
(COVID-19-bedingte Reisewarnung), 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/suedafrika-node/
suedafrikasicherheit/208400, Zugriff 13.1.2022
- CIA - Central Intelligence Agency (2.12.2021): The World Factbook – South Africa, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/south-africa/, Zugriff 22.12.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021
- GW - Gardaworld (13.1.2022): South Africa Country Report, https://crisis24.garda.com/insights-
intelligence/intelligence/country-reports/south-africa, Zugriff 13.1.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
 18. IDPs, Flüchtlinge und Migranten
Im Land gibt es kaum IDPs; diese werden für 2020 mit 5.000 angegeben (CIA 2.12.2021) und  
wurden nahezu alle durch einen Vorfall in Kapstadt vertrieben, wo es zu Gewalt und Feuer im  
Zuge eines Landstreits gekommen war (IDMC 5.2021).
Die politische Stabilität und das wirtschaftliche Wachstum haben Südafrika allerdings zu einem  
Magneten für Flüchtlinge, Asylwerber und Arbeitsmigranten gemacht (CIA 2.12.2021; vgl. MRG  
6.2021). Die Zahl an Migranten betrug im Jahr 2019 mehr als 4,2 Millionen (SADC 12.8.2021). Die  
meisten dieser Menschen stammen aus dem südlichen Afrika, aber auch aus Nigeria, Somalia  
oder  Bangladesch  (MRG  6.2021).  Die  Regierung  kooperiert  mit  dem  UNHCR  und  anderen 
humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen relevanten  
Personen Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 30.3.2021). Allerdings ist das  
Asylsystem von Verzögerungen und Verwaltungsfehlern geprägt – es gibt einen Rückstand von  
hunderttausenden  Anträgen  (FH  3.3.2021)  –  und  schafft  es  nicht,  die  am  meisten  
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