saud-lib-2025-04-23-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU- Mitgliedsstaaten. Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht. Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Zugunsten der besseren Les- und Verwendbarkeit wird im vorliegenden Produkt auf eine genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter gemeint. Qualitäts- und Aktualisierungshinweis Das LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen. Auswahl, Verwertung und Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der Staatendokumentation. Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 42

Länderspezifische Anmerkungen keine .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 42

Inhaltsverzeichnis 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................6 2. Politische Lage..........................................................................................................................6 3. Sicherheitslage..........................................................................................................................7 4. Rechtsschutz / Justizwesen...................................................................................................... 8 5. Sicherheitsbehörden...............................................................................................................12 6. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................13 7. Korruption................................................................................................................................14 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten.....................................................................................14 9. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................15 10. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................16 11. Meinungs- und Pressefreiheit.................................................................................................17 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition............................................................22 12.1. Versammlungsfreiheit......................................................................................................... 22 12.2. Vereinigungsfreiheit............................................................................................................ 23 12.3. Parteien / Opposition.......................................................................................................... 23 13. Haftbedingungen.....................................................................................................................24 14. Todesstrafe..............................................................................................................................25 15. Religionsfreiheit.......................................................................................................................26 15.1. Religiöse Gruppen..............................................................................................................26 16. Ethnische und religiöse Minderheiten.....................................................................................27 17. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 28 17.1. Frauen................................................................................................................................28 17.2. Kinder.................................................................................................................................33 17.3. Sexuelle Minderheiten........................................................................................................ 35 18. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................36 19. IDPs und Flüchtlinge............................................................................................................... 37 20. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................38 20.1. Sozialbeihilfen.................................................................................................................... 40 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 42

21. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 41 22. Rückkehr................................................................................................................................. 41 23. Dokumente..............................................................................................................................42 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 42

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. 2. Politische Lage Saudi-Arabien ist eine absolute Monarchie (BAMF 1.2024; vgl. FH 2024, USDOS 23.4.2024), die seit der Staatsgründung und Ausrufung des Königreichs 1932 von Clan-Mitgliedern des Beduinenstammes al-Saud regiert wird. Staatsoberhaupt ist König Salman bin Abd al- Aziz al- Saud, der 2015 seinem verstorbenen Halbbruder (väterlicherseits) Abdullah bin Abd al-Aziz al- Saud auf den Thron folgte. Bis 2022 war König Salman zugleich Regierungschef. Kronprinz Muhammad bin Salman bin Abd al-Aziz al-Saud ist Premierminister und seit September 2022 zusätzlich Regierungschef (BAMF 1.2024). Der saudi-arabische König wird von seinem Vorgänger aus dem Kreis der männlichen Nachkommen des Staatsgründers gewählt, wobei die Wahl von einem Rat hochrangiger Prinzen, dem Allegiance Council, genehmigt werden muss (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Der König regiert auf Lebenszeit (FH 2024). Der saudische Ministerrat (al-wizara al-sa’udi) dient als Kabinett Saudi-Arabiens. Das Kabinett setzt sich aus dem König, dem Kronprinzen und 30 Ministern zusammen. Der Kronprinz ist zugleich Premierminister und Vorsitzender des Ministerrats. Alle Mitglieder des Rates werden durch königlichen Erlass ernannt (BAMF 1.2024). Das Kabinett verabschiedet Gesetze, die nach ihrer Ratifizierung durch ein königliches Dekret in Kraft treten (BAMF 1.2024; vgl. FH 2024) und besitzt exekutive Befugnisse in den Finanz- und Verwaltungsangelegenheiten aller Ministerien und anderer staatlicher Einrichtungen. Es legt die Außen-, Finanz-, Wirtschafts-, Bildungs- und Verteidigungspolitik des Staates fest und überwacht deren Umsetzung (BAMF 1.2024). Die 150 Mitglieder des saudischen Shura- oder Konsultativrates (majlis al-shura al-sa’udi), die für eine Amtszeit von vier Jahren vom König ernannt werden, haben die Funktion von königlichen Beratern. Der Konsultativrat hat keine legislativen Befugnisse, jedoch ist er berechtigt, dem König und dem Ministerrat (Kabinett) Gesetzesentwürfe vorzuschlagen, Einsicht in Regierungsdokumente zu beantragen und Minister vorzuladen (BAMF 1.2024; vgl. FH 2024). Das Gesetz gewährt den Bürgern das Recht, sich in allen Angelegenheiten an die Behörden zu wenden, und legt die Regierung auf dem Prinzip der Shura (Beratung) fest. Der König und hochrangige Beamte, darunter Minister und Regionalgouverneure, müssen in Majlis, offenen Versammlungen, an denen alle männlichen Bürger und Nichtbürger ohne Termin ihre Meinung äußern oder Beschwerden vorbringen können, zur Verfügung stehen. Hochrangige Führungskräfte sind in der Regel für die Öffentlichkeit nicht zugänglich, aber ihre Vertreter oder untergeordneten .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 42

Beamten setzen diese traditionelle Praxis fort. Beamte können auch über schriftliche Petitionen erreicht werden (USDOS 23.4.2024). Die Monarchie ist ausdrücklich gegen die Demokratie im Land und schließt die Öffentlichkeit generell von jeder bedeutenden politischen Beteiligung aus. Oppositionsbewegungen sind verboten, und die Regierung zeigt sich selbst gegenüber gemäßigten Kritikern zunehmend intolerant (FH 2024). Die Verfassung besteht aus dem Koran und der Sunna (Traditionen und Praktiken, die auf dem Leben des Propheten Mohammed basieren) (USDOS 23.4.2024: vgl. FH 2024, BAMF 1.2024). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderreport 65, Saudi Arabien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104658/laenderreport-65-Saudi-Arabien.pdf, Zugriff 22.4.2024 - FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108065.html; Zugriff 22.4.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111948.html, Zugriff 18.4.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107728.html, Zugriff 17.4.2025 3. Sicherheitslage Wegen der komplexen Verhältnisse im Mittleren Osten kann sich die Sicherheitslage plötzlich ändern (EDA 23.4.2025). Der bewaffnete Konflikt im Jemen wirkt sich auf die Sicherheitslage in Saudi-Arabien aus (EDA 23.4.2025; vgl. BMEIA 23.4.2025, AA 23.4.2025). Nach dem Ende der Waffenruhe, die von April bis Oktober 2022 dauerte, ist im Grenzgebiet zum Jemen ein Beschuss mit Raketen und Drohnen aus dem Jemen nicht auszuschließen. Raketen und bewaffnete Drohnen können auch die anderen Landesteile erreichen, einschließlich Riad. Bisher konnten die meisten Angriffe durch die saudische Luftabwehr vereitelt werden (EDA 23.4.2025). Die Bedrohung durch terroristische Anschläge ist durch aus benachbarten Konfliktzonen rückgekehrte saudische Anhänger von militanten Gruppierungen weiterhin hoch (BMEIA 23.4.2025; vgl. EDA 23.4.2025, AA 23.4.2025). Sie richten sich primär gegen die Sicherheitskräfte und gegen die schiitische Gemeinschaft. Attentate gegen westliche Personen, und Einrichtungen können nicht ausgeschlossen werden. Bei der Verfolgung von Terroristengruppen durch die Sicherheitskräfte kann es zu Schusswechseln kommen (EDA 23.4.2025). Die Kriminalitätsrate bewegt sich auf vergleichsweise niedrigem Niveau. Telefonbetrug ist weit verbreitet (AA 23.4.2025). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 42

Im Laufe des Jahres 2023 hat das Land als Teil der von Saudi-Arabien geführten Koalition nach dem Waffenstillstand vom April 2022 größere Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung Jemens gegen die Houthi-Milizen ausgesetzt. Mit der Aussetzung der größeren Militäroperationen beschränkten sich die Konflikte zwischen der von Saudi-Arabien geführten Koalition und den Houthi-Kräften im Wesentlichen auf Boden- und Luftangriffe entlang der saudisch-jemenitischen Grenze, und die Auswirkungen des Konflikts auf die saudische Zivilbevölkerung gingen im Vergleich zu den Vorjahren deutlich zurück (USDOS 23.4.2024). Es gab Berichte, wonach 2023 saudische Sicherheitskräfte entlang der Grenze zum Jemen eine erhebliche Anzahl afrikanischer und jemenitischer Migranten und Asylsuchender mit Sprengwaffen und durch Schüsse aus nächster Nähe getötet haben (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024, HRW 16.1.2025). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.4.2025): Saudi-Arabien: Reise und Sicherheitshinweise, Sicherheit, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/saudiarabien-node/ saudiarabiensicherheit-202298?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 23.4.2024 - AI – Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Saudi Arabien 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108021.html, Zugriff 18.4.2025 - BMEIA – BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (23.4.2025): Saudi Arabien, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/saudi-arabien, Zugriff 23.4.2025 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten {Schweiz] (23.4.2025); Reisehinweise für Saudi-Arabien, Grundsätzliche Einschätzung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/saudi-arabien/ reisehinweise-fuersaudiarabien.html#eda112216, Zugriff 23.4.2025 - HRW – Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120113.html, Zugriff 18.4.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107728.html, Zugriff 17.4.2025 4. Rechtsschutz / Justizwesen Das Justizsystem basiert historisch gesehen weitgehend auf Gesetzen, die aus dem Koran und der Sunna abgeleitet sind, und ist weitgehend unkodifiziert. Alle Richter verfügen über eine religiöse Ausbildung, müssen jedoch im Rahmen ihrer juristischen Ausbildung nun auch nicht- religiöse Rechtsfächer studieren, die vom Justizministerium vorgeschrieben sind (USDOS 26.6.2024). Das Gesetz sieht vor, dass Richter unabhängig sind (USDOS 23.4.2024) und keiner anderen Autorität als den Bestimmungen der Sharia und den geltenden Gesetzen unterstehen (USDOS 23.4.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 42

Eine Sonderkommission aus Justizfachleuten gibt Stellungnahmen ab, die den Richtern als Leitlinien für die Auslegung der Sharia (islamisches Recht) dienen, die die Grundlage des saudischen Rechts bildet. Richter verfügen über einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Auslegung der Sharia und sind nicht verpflichtet, ihre Urteile zu begründen (FH 2024). Berichten zufolge ist die Justiz Einflussnahme ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), insbesondere bei Rechtsentscheidungen von spezialisierten Justizorganen wie dem SCC (Specialized Criminal Court), der Verdächtige nur selten freispricht. Der SCC und die Staatsanwaltschaft sind keine unabhängigen Einrichtungen, da sie Berichten zufolge ihre Entscheidungen mit Regierungsbehörden, darunter dem König und dem Kronprinzen, abstimmen müssen (USDOS 23.4.2024). Das Rechtssystem basiert weitgehend auf der Sharia, wie sie von der hanbalitischen Schule der sunnitischen Rechtswissenschaft ausgelegt wird (USDOS 26.6.2024; vgl. USCIRF 5.2024). Da Saudi-Arabien kein Strafgesetzbuch besitzt, existiert keine kodifizierte Rechtsnorm (BAMF 1.2024). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen nicht durch (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024). Dem Justizsystem fehlten traditionell veröffentlichte Rechtsprechung in Strafsachen, ein einheitliches Strafgesetzbuch, die Unschuldsvermutung und eine Doktrin der Stare Decisis, die Richter an Präzedenzfälle bindet (USDOS 23.4.2024). Berufungsgerichte können Urteile der Vorinstanzen über Schuld oder Unschuld nicht eigenständig aufheben, sondern sind darauf beschränkt, Urteile zu bestätigen, Strafen abzuändern oder zur Abänderung an die Vorinstanz zurück zu verweisen. Selbst wenn Berufungsrichter Urteile nicht bestätigten, verweisen sie diese in einigen Fällen an den ursprünglichen Richter zurück, was es den Parteien aufgrund der Zurückhaltung der Richter, Fehler einzugestehen, manchmal erschwert, eine vom ursprünglichen Urteil abweichende Entscheidung zu erlangen (USDOS 23.4.2024). Obwohl das Gesetz vorsieht, dass Gerichtsverhandlungen öffentlich sein sollten, schließen Richter regelmäßig nach eigenem Ermessen die Gerichte (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz gibt der Staatsanwaltschaft „vollständige und unabhängige Befugnisse“ zur Ermittlung schwerer Straftaten, die eine Inhaftierung erfordern (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht vor, dass keine Stelle die Handlungen einer Person einschränken oder eine Person inhaftieren darf, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Gemäß dem Gesetz „darf niemand außer in gesetzlich vorgesehenen Fällen festgenommen, durchsucht, inhaftiert oder inhaftiert werden, und jeder Beschuldigte hat das Recht, während der Ermittlungs- und Gerichtsverfahren einen Anwalt oder einen Vertreter zu seiner Verteidigung hinzuzuziehen“ (USDOS 23.4.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 42

Laut Gesetz können die Behörden jede Person zur Untersuchung vorladen und auf der Grundlage von Beweisen einen Haftbefehl erlassen. Die Behörden verzichten häufig auf Haftbefehle, die gesetzlich nicht in allen Fällen vorgeschrieben waren. (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verpflichte die Behörden, innerhalb von 72 Stunden nach der Festnahme Anklage zu erheben und innerhalb von sechs Monaten ein Gerichtsverfahren durchzuführen, vorbehaltlich Ausnahmen, die durch Änderungen des Strafprozessrechts und des Antiterrorgesetzes festgelegt wurden. Die Behörden dürfen eine festgenommene Person ohne schriftliche Anordnung eines Staatsanwalts nicht länger als 24 Stunden in Gewahrsam halten. Berichten zufolge halten sich die Behörden häufig nicht an diese gesetzlichen Schutzvorschriften, und es besteht keine Verpflichtung, Verdächtige über ihre Rechte aufzuklären (USDOS 23.4.2024). Laut Gesetz haben Angeklagte das Recht, „innerhalb einer von der Ermittlungsbehörde festzulegenden angemessenen Frist“ einen Anwalt zu ihrer Verteidigung zu beauftragen. Die Regierung stellt den Angeklagten, die beim Justizministerium einen formellen Antrag auf einen Pflichtverteidiger einbringen und ihre Zahlungsunfähigkeit nachweisen können, einen Anwalt zur Verfügung. In Fällen, in denen wegen „Terrorismus“ oder „Staatssicherheit“ angeklagt wird (häufig in politischen Fällen oder Fällen wegen Einschränkung der Meinungsfreiheit), dürfen die Inhaftierten in der Regel nicht von einem Anwalt ihrer Wahl vertreten werden (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz gewährt den Angeklagten das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und während der Verhandlung einen Anwalt zu konsultieren (USDOS 23.4.2024). Die Angeklagten haben kein Recht auf Akteneinsicht und können weder ihre eigenen Akten noch die Protokolle ihrer Verhöre einsehen (USDOS 23.4.2024). Häftlingen wird während der Verhöre oft der Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigert (FH 2024). Die Angeklagten haben das Recht, Zeugen zu laden und ins Kreuzverhör zu nehmen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht kein Recht auf Selbstbelastungsfreiheit vor (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht vor, dass „das Gericht die Unterstützung von Dolmetschern in Anspruch nehmen sollt“, verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dies ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung zu tun, und legt auch nicht fest, dass der Staat die Kosten für solche Dienstleistungen zu tragen hat. In der Praxis werden häufig kostenlose Dolmetscherdienste bereitgestellt (USDOS 23.4.2024). Die Sharia, wie sie von der Regierung ausgelegt wird, gilt für alle Bürger und Nichtbürger, aber in der Praxis diskriminiert das Gesetz Frauen, Nichtbürger, nicht praktizierende Sunniten, Schiiten und Angehörige anderer Religionen (USDOS 23.4.2024). Quellen berichten, dass Richter .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 42

manchmal Aussagen von Schiiten völlig ignorieren oder sich weigern, sie anzuhören (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Es gibt regelmäßig glaubwürdige Berichte über Geständnisse, die durch Folter und andere Misshandlungen erzwungen werden (USDOS 23.4.2024). Es kommt regelmäßig zu Isolationshaft (USDOS 23.4.2024). Für weniger schwere und unpolitische Straftaten gibt es ein funktionierendes System der Haftentlassung gegen Kaution (USDOS 23.4.2024). Die lange Untersuchungshaft war ein Problem, und Personen wurden über lange Zeiträume ohne Anklage inhaftiert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Berichten zufolge respektieren die Behörden nicht immer das Recht von Inhaftierten, nach ihrer Festnahme Kontakt zu ihren Familienangehörigen aufzunehmen, und das Antiterrorismusgesetz ermächtigt die Ermittlungsbehörden, einen Angeklagten bis zu 90 Tage (oder länger) ohne Zugang zu Familienangehörigen oder Rechtsbeistand in Haft zu halten (USDOS 23.4.2024). Familienangehörige von Personen, die sich in Untersuchungshaft oder in Untersuchungsgewahrsam befinden, geben an, dass Familienbesuche in der Regel nicht erlaubt sind, während andere angeben, dass Besuche oder Telefonate äußerst kurz sind (weniger als fünf Minuten) (USDOS 23.4.2024). Bürger können Missbräuche durch Sicherheitskräfte bei jeder Polizeidienststelle oder bei der Human Rights Commission (HRC) oder der National Society for Human Rights (NSHR) melden. Bürger und Einwohner können Beschwerden über rechtswidrige Inhaftierungen oder Verletzungen der Rechte von Inhaftierten auch online, über eine Hotline oder persönlich bei der Staatsanwaltschaft einreichen (USDOS 23.4.2024). Der Beschwerdeausschuss, ein hochrangiges Verwaltungsgericht, das Fälle gegen staatliche Stellen verhandelt und direkt dem König unterstellt ist, gilt als die wichtigste Instanz, um Rechtsbehelf bei Missbrauchsvorwürfen einzulegen (USDOS 23.4.2024). Der König setzt die Tradition fort, einige gerichtliche Strafen umzuwandeln. Durch königliche Begnadigungen können Verurteilungen aufgehoben oder körperliche Strafen gemildert oder aufgehoben werden (USDOS 23.4.2024). Das Recht ausländischer Häftlinge auf rechtzeitigen Zugang zu konsularischer Unterstützung wird im Allgemeinen respektiert (USDOS 23.4.2024). Sowohl die Todesstrafe als auch Körperstrafen sind in Saudi-Arabien legal und werden auch gegen Minderjährige verhängt (BAMF 1.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 42
