straenpolizeilichertatbestandskatalog
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bußgelder für Verkehrsordnungswidrigkeiten und Richtlinien für die Strafbemessung in Niederösterreich“
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 11 § 21 StVO 1960 Verminderung der Fahrgeschwindigkeit § 21 Abs. 1 Jähes und für den Nachfolgeverkehr überraschendes Abbremsen eines Fahrzeuges unter gleichzeitiger Behinderung ohne zwingenden Grund .......... ............................ € 40,-- § 22 StVO 1960 Warnzeichen § 22 Abs. 1 Unterlassung der Abgabe von akustischen Warnzeichen, obwohl es die Verkehrssic herheit erforderte; Verwen- dung von Blinkzeichen als Warnzeichen, obwohl sie nicht ausreichten oder blendeten; Verwenden von Blinkzeichen, obwohl sie keine Warnf unktion hatten ................ € 30,-- § 22 Abs. 2 Schallzeichen abgegeben, ohne dass es die Verkehrs- sicherheit erforderte ...... ............................................................ € 30,-- § 23 StVO 1960 Halten und Parken § 23 Abs. 1 Das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, dass der Lenker eines anderen Fahr zeuges am Vorbeifahren gehindert wurde ................. ....................................................... € 30,-- § 23 Abs. 1 Das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert wurde ........................................................................ € 30,-- § 23 Abs. 1 Das Fahrzeug zum Parken so aufgestellt, dass der Lenker eines anderen Fahr zeuges am Vorbeifahren gehindert wurde ................. ....................................................... € 30,-- § 23 Abs. 1 Das Fahrzeug zum Parken so aufgestellt, dass der Lenker eines anderen Fahr zeuges am Wegfahren ge- hindert wurde .......... .................................................................. € 30,-- § 23 Abs. 2 Außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht am Rand der Fahrbahn zum Halten aufgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergeben hat .... ................................................... € 30,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 12 § 23 Abs. 2 Außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht am Rand der Fahrbahn zum Parken aufgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder St raßenverkehrszeichen nichts anderes ergeben hat ................................................................. € 30,-- § 23 Abs. 2 Außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht parallel zum Fahrbahnrand zum Halten aufgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straß enverkehrszeichen nichts anderes ergeben hat ............... .................................................. € 30,-- § 23 Abs. 2 Außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht parallel zum Fahrbahnrand zum Parken aufgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergeben hat ................................................................. € 30,-- § 23 Abs. 2 Das einspurige Fahrzeug nicht am Fahrbahnrand platzsparend aufgestellt ...... ...................................................... € 30,-- § 23 Abs. 2 Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen, die schwerer als 3.500 kg sind, sofern das Aufstellen vorgesehen ist......... ....................................................................€ 30,-- § 23 Abs. 2 a Das Kraftfahrzeug in einer Wohnstraße oder Begegnungszone außerhalb der dafür gekennzeichneten St ellen geparkt ............ € 30,-- § 23 Abs. 3 Das Fahrzeug vor einer Hauseinfahrt/Grundstückseinfahrt gehalten und nicht im Fahrzeug verblieb en .............................. € 30,-- § 23 Abs. 3 Mit dem Fahrzeug die Haus einfahrt/Grundstückseinfahrt bei Benützungsabsicht nicht unverzüglic h freigemacht ............. € 30,-- § 23 Abs. 4 Die Tür des Fahrzeuges geöffnet/so lange offen ge- lassen, dass dadurch andere Straßenbenützer behindert werden konnten ..... .................................................... € 30,-- § 23 Abs. 5 Unterlassung der Sicherung eines Fahrzeuges gegen Abrollen vor dem Verlassen des Fahrz euges ........................... € 30,-- § 23 Abs. 6 Vorschriftswidriges Stehenlassen eines Anhängers auf der Fahrbahn .................. .......................................................... € 30,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 13 § 24 StVO 1960 Halte- und Parkverbote § 24 Abs. 1 lit. a Im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ gehal ten/geparkt (gegebenenfalls eine bestehende Ausnahme z. B. „ausgenommen Zustelldienste“ nicht beachtet) ............ ...................................... € 30,-- § 24 Abs. 1 lit. b Auf einer engen Stelle der Fahrbahn gehalten/geparkt ............. € 30,-- § 24 Abs. 1 lit. b Auf einer Brücke gehalten/geparkt .......... .................................. € 30,-- § 24 Abs. 1 lit. b In einer Unterführung gehalt en/geparkt ..................................... € 30,-- § 24 Abs. 1 lit. b In einem Straßentunnel gehalten/geparkt .. ............................... € 30,-- § 24 Abs. 1 lit. c Auf einem Schutzweg/einer Radfahrüberfahrt gehalten/geparkt ............... ........................................................ € 30,-- § 24 Abs. 1 lit. c Innerhalb von 5 m vor einem/einer nicht durch Lichtzeichen geregelten Schutzweg/Radfahrüberfahrt gehalten/geparkt ............... ........................................................ € 30,-- § 24 Abs. 1 lit. d Im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten/geparkt ............... ........................................................ € 30,-- § 24 Abs. 1 lit. e Im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungs- mittels während der Betriebszeit gehalt en/geparkt ................... € 30,-- § 24 Abs. 1 lit. f Ein Fahrzeug auf einer Hauptfahrbahn im Ortsgebiet gehalten/geparkt, obwohl das Aufstellen auf einer Nebenfahrbahn ohne Verkehrsb ehinderung möglich gewesen wäre ....... .................................................................... € 30,-- § 24 Abs.1 lit. g Ein Fahrzeug so gehalten/gepar kt, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehind ert wurde, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen ............... .......................................................... € 30,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 14 § 24 Abs. 1 lit. i In einer Fußgängerzone gehalten/geparkt und die Vor- aussetzungen des § 24 Abs. 1 lit. i Z. 1 bis 3 StVO 1960 nicht gegeben waren ............ ..................................................... € 30,-- § 24 Abs. 1 lit. j Auf einer Straße für Omnibusse gehalt en/geparkt .................... € 30,-- § 24 Abs. 1 lit. k Auf einem Radfahrst reifen/Radweg/Gehweg/ Rad- und Gehweg gehalten/gep arkt ......................................... € 30,-- § 24 Abs. 1 lit. m Auf einer Sperrfläche gehalten/geparkt .... ................................. € 30,-- § 24 Abs. 1 lit. n Auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbot es erreicht werden kann, gehalten/geparkt ............... ........................................................ € 30,-- § 24 Abs. 1 lit. o Ein Fahrzeug so gehalten/gepar kt, dass dadurch Fußgänger, insbesondere auch Pers onen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert wurden ... ................................................. € 30,-- § 24 Abs. 1 lit. p Ein Fahrzeug entlang einer nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten Linie gemäß § 55 Abs. 8 StVO 1960 gehalten/geparkt ... .............................. € 30,-- § 24 Abs. 3 lit. a Im Bereich des Vorschriftszeichens „Parken verboten“ geparkt ............ .......................................................... € 30,-- § 24 Abs. 3 lit. a Im Bereich des Vorschriftszeichens „Wechselseitiges Parkverbot“ vorschriftswidrig geparkt .... ................................... € 30,-- § 24 Abs. 3 lit. a Auf einer Straßenstelle, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet ist, geparkt .. .................................................... € 30,-- § 24 Abs. 3 lit. b Vor einer Hauseinfahrt/Grundstücksein fahrt geparkt ................ € 30,-- § 24 Abs. 3 lit. c Auf Gleisen von Schienenfahrzeugen geparkt .......................... € 30,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 15 § 24 Abs. 3 lit. c Auf einem Fahrstreifen für Omnibusse gep arkt ......................... € 30,-- § 24 Abs. 3 lit. d Auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben sind, geparkt ........ .................................. € 30,-- § 24 Abs. 3 lit. e Auf der linken Seite einer Einbahnstraße, obwohl nicht ein Fahrstreifen für den Fließverkehr freigeblieben ist, geparkt ............... ....................................................................... € 30,-- § 24 Abs. 3 lit. f Einen Lastkraftwagen, Anhänger oder ein Sattelzugfahr- zeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t im Or tsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die au sschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen oder Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheime sind, geparkt, obwohl dies in der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42 Abs. 1 StVO 1960 sowie sonst von 22.00 Uhr bis 06.00 Uh r verboten ist .............. € 30,-- § 24 Abs. 3 lit. g Während der Dunkelheit auf einer Vorrangstraße außerhalb des Ortsgebietes vorschri ftswidrig geparkt .............. € 30,-- § 24 Abs. 3 lit. h Vor einer Tankstelle gepark t, obwohl diese nicht durch bauliche Einrichtungen v on der Fahrbahn getrennt ist .............. € 30,-- § 24 Abs. 3 lit. i Einen Omnibus mit einem höchstzulässigen Gesamt- gewicht von mehr als 7,5 t im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen oder Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheime sind, geparkt, obwohl dies in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten ist und es sich nicht um einen Parkstreifen oder eine Parkfläche für Omnibusse gehandelt hat .......... .................................................................. € 30,-- § 26a StVO 1960 Omnibus – Abfahren von Haltestellen § 26a Abs. 2 Ein Fahrzeug gelenkt und dabei einem Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs, welcher im Ortsgebiet mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Abfahrt von einer gekennzeichneten Haltestelle angezeigt hat, die un- gehinderte Abfahrt aus der Haltestelle nicht ermöglicht ............ € 30,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 16 § 26a Abs. 3 Nichtverbleiben im Fahrzeug beim Halten auf Fahrstreifen für Omnibusse während der Betriebszeiten des Kraftfahr- linienverkehrs; Nichtverlassen des Fahrstreifens für Omnibusse so rasch wie möglich beim Herannahmen eines Linienbusses ............ ....................................................... € 40,-- § 27 StVO 1960 Fahrzeuge des Straßendienstes § 27 Abs. 2 Vorschriftswidriges Ver halten gegenüber einem auf einer Arbeitsfahrt bef indlichen Fahrzeug des Straßendienstes ............. ........................................................... € 30,-- § 37 StVO 1960 Armzeichen § 37 Abs. 1 Das Armzeichen „Halt" (ein Arm senkrecht nach oben) des auf der Fahrbahn stehenden Verkehrspostens nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Ver- kehrsposten angehalten .......... .................................................. € 40,-- § 37 Abs. 1 Bei einer Kreuzung das Armz eichen „Halt“ (ein Arm senkrecht nach oben) nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Schutzweg/Radfahr überfahrt angehalten ........... € 40,-- § 37 Abs. 1 Bei einer Kreuzung das Armz eichen „Halt“ (ein Arm senkrecht nach oben) nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten ........ .................................... € 40,-- § 37 Abs. 1 Bei einer Kreuzung das Armz eichen „Halt“ (ein Arm senkrecht nach oben) nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor der Kreuzung angehalten ........... ................................ € 40,-- § 38 StVO 1960 Lichtzeichen § 38 Abs. 1 lit. a Ein Fahrzeug trotz gelben nicht blinkenden Lichtes der Lichtzeichenanlage nich t vor der Haltelinie ange- halten, sondern weitergefahr en, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre ............ .................................. € 40,-- § 38 Abs. 1 lit. b Ein Fahrzeug trotz gelben nicht blinkenden Lichtes der Lichtzeichenanlage nich t vor dem Schutzweg/vor der
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 17 Radfahrerüberfahr t (ohne Haltelinie) angehalten, sondern weitergefahren, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre ....... ....................................................... € 40,-- § 38 Abs. 1 lit. c Ein Fahrzeug trotz gelben nich t blinkenden Lichtes nicht vor der Kreuzung (kein Sc hutzweg und keine Haltelinie vorhanden) angehalten, s ondern weitergefahren, obwohl ein sicheres A nhalten möglich gewesen wäre .............. € 40,-- § 38 Abs. 1 lit. d Ein Fahrzeug trotz gelben nich t blinkenden Lichtes nicht vor dem Lichtzeichen (k eine Querungshilfe und keine Haltelinie vor handen) angehalten, sondern weitergefahren, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre ....... .................................................................... € 40,-- § 38 Abs. 2 Verstoß gegen die Verpflichtung, die Kreuzung zu durchfahren, obwohl ein Anha lten nicht mehr möglich war oder Nichtverlassen der Kreuzung, so rasch als möglich bei gelben nicht blinkendem Licht der Lichtzeichenanlage ............ ....................................................... € 30,-- § 38 Abs. 7 Nichtbeachten der Spurensignalisation bei gelbem nicht blinkenden Licht........... ..................................................... € 40,-- § 38 Abs. 7 Nichtbeachten der Spurensi gnalisation bei Grünlicht bezüglich der Verpflichtung zur Weiterf ahrt .............................. € 30,-- § 42 StVO 1960 Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge § 42 Abs. 8 Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr bis 10 km/h................................................................................ € 30,-- um mehr als 10 km/h bis 20 km/h ............................................ € 45,-- um mehr als 20 km/h bis 25 km/h .............................................€ 60,-- um mehr als 25 km/h bis 30 km/h ............................................ € 80,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 18 § 46 StVO 1960 Autobahnen § 46 Abs. 2 Beim Abfahren von der Au tobahn eine Abfahrtsstraße benutzt, die nicht durch Hinweiszeichen als Abfahrt gekennzeichnet war ........... ....................................................... € 70,-- § 46 Abs. 2 Beim Zufahren auf die Au tobahn eine Zufahrtsstraße benutzt, die nicht durch Hinweiszeichen als Zufahrt gekennzeichnet war ........... ....................................................... € 70,-- § 46 Abs. 4 lit. c Eine Betriebsumkehre auf der Autobahn vorschriftswidrig befahren ................. ................................................................... € 70,-- § 46 Abs. 4 lit. e Auf der Autobahn außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen gehalten/geparkt ............................. € 70,-- § 46 Abs. 6 und § 47 Trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Rettungsgasse gebildet (ohne Behinder ung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes) ............ .......................................................... € 60,-- § 46 Abs. 6 und § 47 Verbotenerweise eine Rettungsgasse befahren (ohne Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes) ............ .......................................................... € 70,-- § 52 StVO 1960 Vorschriftszeichen § 52 lit. a Z. 1 Das Verbotszeichen „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ nicht bea chtet (gegebenenfalls eine bestehende Ausnahme z. B. „ausgenommen Anrainer“ nicht beachtet) ...... .................................................................... € 40,-- § 52 lit. a Z. 2 Das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Einfahrt verboten" ni cht beachtet (gegebenenfalls eine bestehende Ausnahme z. B. „ausgenommen Radfahrer“ nicht beachtet) ........................................................ € 70,-- § 52 lit. a Z. 3a Das Verbotszeichen „Einbi egen nach links verboten" nicht beachtet ....... ..................................................................... € 40,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 19 § 52 lit. a Z. 3b Das Verbotszeichen „Einbiegen nach rechts verboten" nicht beachtet ....... ..................................................................... € 40,-- § 52 lit. a Z. 3c Das Verbotszeichen “Umkehren verboten” nicht beachtet ........ € 40,-- § 52 lit. a Z. 5 Das Verbotszeichen „Wart epflicht bei Gegenverkehr" nicht beachtet ....... ..................................................................... € 40,-- § 52 lit. a Z. 6a Das Verbotszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge außer einspurigen Motorrädern“ nicht beac htet ........................ € 40,-- § 52 lit. a Z. 6b Das Verbotszeichen „Fahr verbot für Motorräder“ nicht beachtet ....... ..................................................................... € 40,-- § 52 lit. a Z. 6c Das Verbotszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ nicht beachtet ....... ..................................................................... € 40,-- § 52 lit. a Z. 6d Das Verbotszeichen „Fahrver bot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger“ nicht beachtet ..... ..................................................... € 40,-- § 52 lit. a Z. 7a Das Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“ nicht beachtet ....... ..................................................................... € 40,-- § 52 lit. a Z. 7b Das Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger“ nicht beachtet .................................................... € 40,-- § 52 lit. a Z. 8a Das Verbotszeichen „Fahrverbot für Fahrräder und Motorfahrräder“ nicht beachtet .................................................. € 40,-- § 52 lit. a Z. 8b Das Verbotszeichen „Fahrve rbot für Motorfahrräder“ nicht beachtet ....... ..................................................................... € 40,-- § 52 lit. a Z. 10a Die durch Straßenverkehrsze ichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet überschritten bis 10 km/h ................................................................................ € 30,-- um mehr als 10 km/h bis 15 km/h ..............................................€ 45,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 20 um mehr als 15 km/h bis 20 km/h .............................................. € 60,-- § 52 lit. a Z. 10a Die durch Straßenverkehrsze ichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen überschritten bis 10 km/h ................................................................................ € 30,-- um mehr als 10 km/h bis 20 km/h ............................................. € 45,-- um mehr als 20 km/h bis 25 km/h ............................................. € 60,-- um mehr als 25 km/h bis 30 km/h ............................................. € 80,-- um mehr als 30 km/h bis 35 km/h ......... .................................... € 110,-- um mehr als 35 km/h bis 40 km/h ............................................. € 150,-- § 52 lit. a Z. 10a Die durch Straßenverkehrsze ichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen überschritten bis 10 km/h ......... ....................................................................... € 30,-- um mehr als 10 km/h bis 20 km/h ............................................. € 45,-- um mehr als 20 km/h bis 25 km/h ............................................. € 60,-- um mehr als 25 km/h bis 30 km/h ............................................. € 80,-- um mehr als 30 km/h bis 35 km/h ............................................. € 110,-- um mehr als 35 km/h bis 40 km/h ............................................. € 150,-- § 52 lit. a Z. 11a Die durch Zonenbeschränkung kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten bis 10 km/h ................................................................................ € 30,-- um mehr als 10 km/h bis 15 km/h ......... .................................... € 45,-- um mehr als 15 km/h bis 20 km/h ............................................. € 60,-- § 52 lit. a Z. 11a Nichtbeachten sonstiger Zonenbeschränkungen (z.B. Fahrverbot für einspurige Kraftf ahrzeuge) ........................ € 40,-- § 52 lit. a Z. 14 Das Verbotszeichen „Hupverbot“ nicht beac htet ...................... € 40,--