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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Body Worn Cameras“
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2 von 14 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines ............................................................................................ 3 2. Zielsetzung .............................................................................................. 4 3. Rechtsgrundlagen ................................................................................... 5 3.1. Verwendung im Streifendienst ................................ ............................. 5 3.2. Verwendung im GSOD ..................................... ...................................... 6 3.3. Datenschutz ......................................... .................................................. 6 4. Einsatzfelder ........................................................................................... 7 4.1. Organisatorisch ........................................ ............................................. 7 4.2. Inhaltlich ......................................... ....................................................... 7 5. Trageweise und Handhabung................................................................. 8 6. Verwendung als audiovisuelles Einvernahmesystem (AVES) .............. 10 7. Übermittlung und Löschung von Videos .............................................. 11 7.1. Übermittlung von Videos ............................... ..................................... 11 7.2. Löschung von Videos .................................. ......................................... 11 8. Akteneinsicht ........................................................................................ 12 9. Reporting/Statistiken ........................................................................... 12 10. Organisation ......................................................................................... 12 11. Evaluierung ........................................................................................... 13 12. Schlussbestimmungen .......................................................................... 13
3 von 14 1. Allgemeines Im Jahr 2016 wurde durch eine ˜nderung des Sicherheitspolizeigesetzes der offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zur Dokumentation von Amtshan dlungen, bei denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befehls- und Zwangsgew alt ausüben, gesetzlich verankert (§ 13a Abs 3 SPG). Mit dem Strafrechtlichen EU-Anpassungsgesetz 2020 (StrEU AG 2020) BGBl I 20/2020 vom 21.03.2020 erfolgte die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgaran tien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (RL Jugendstrafverfahren) im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Dabei wurde unter anderem die rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Vernehmung in Bild und Ton mit einem jugendlichen Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzung geschaffen (§ 36a Abs 2 JGG). Für beide Anwendungsbereiche gelangen so genannte Body Worn Cameras (in der Folge „BWC“) zum Einsatz, die in einer Doppelverwendung („Dual-Use“) als 1) Bild- und Tonaufzeichnungsgerät zur Dokumentation von Amtshandlungen, bei denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befehls- u nd Zwangsgewalt ausüben (BWC) sowie 2) Audiovisuelles Einvernahmesystem zur Vernehmung jugendlicher Beschuldigter in Bild und Ton unter der Voraussetzung, dass der Jugendliche nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, keine Person seines Vertrauens beizieht, oder eine solche Beiziehung mangels Verfügbarkeit einer geeigneten Person binnen angemessener Frist nicht möglich ist (AVES). eingesetzt werden. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie wird bundesweit ein System der Fir ma Motorola mit folgenden Komponenten implementiert: • BWC Motorola Solutions VB400 • RFID-Kartenleser (Buchen der Kamera mit Dienstausweis) • Ladeschale (Hochladen der Aufnahmen und Laden der Kameras) • Stativ (Fixieren der BWC für stationären Betrieb - Einvernahme)
4 von 14 • Upload Client (am BAKS-Gerät installierte Software - Motorola Videomanager). 2. Zielsetzung Der Einsatz der BWC dient primär der authentischen Beweissicherung für Gerichte und Behörden und unterstützt sowohl präventive als auch repressive polizeil iche Maßnahmen, wie Festnahmen, Hausdurchsuchungen, Täteransprachen, Wegweisungen etc. Dadurch soll insbesondere bei der Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen polizeilichen Handelns die Dokumentation des Einschreitens möglichst umfassend durch Audio- und Videoaufnahmen unterstützt werden. Im Falle einer Videodokumentation eines gesetzwidrigen Verhaltens können Aufna hmen sowohl im Strafverfahren als auch im Verwaltungsverfahren als Beweismittel verwendet werden. Durch das Vorliegen einer audiovisuellen Dokumentation werden Strafverfolgungsmaßnahmen erleichtert. Weitere Ziele des BWC-Einsatzes sind: • Objektivierte Dokumentation von polizeilichen Amtshandlungen bei denen mi t Befehls- und Zwangsgewalt eingeschritten wird (vgl. § 10 RLV) • Schutz der Exekutivbediensteten (EB) durch die präventive und deeskalieren de Gesamtwirkung auf das polizeiliche Gegenüber • Verhinderung von Straftaten, insbesondere Gewalt an Menschen und Sachen (generelle präventive Wirkung) • Unterstützung von Strafverfolgungsmaßnahmen • Minimierung bzw. Verhinderung von Solidarisierungseffekten durch Unbet eiligte bei Amtshandlungen
5 von 14 3. Rechtsgrundlagen 3.1. Verwendung im Streifendienst Die für den Einsatz der BWC primär relevante Rechtsgrundlage findet sich im § 13a Abs 3 Sicherheitspolizeigesetz. § 13a Abs 3 SPG: „Zum Zweck der Dokumen tation von Amtshandlungen, bei denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, ist der offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, sofern gesetzlich nicht an deres bestimmt ist, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Absatzes zulässig. Vor Beginn der Aufzei chnung ist der Einsatz auf solche Weise anzukündigen, dass er dem Betroffenen bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Verfolgung von s trafbaren Handlungen, die sich während der Amtshandlung ereignet haben, sowie zu r Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ausgewertet werden. Bis zu ihrer Auswertung und Löschung sind die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des § 54 de s Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, vor unberechtigter Verarbeitung, insbesondere durch Protokollierung jedes Zugriffs und Verschlüsselung der D aten, zu sichern, sofern nicht Art. 32 DSGVO unmittelbar zur Anwendung kommt. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen; kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlun g zu einem Rechtsschutzverfahren, so sind die Aufzeichnungen erst nach Abschluss dieses Verfahrens zu löschen. Bei jeglichem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhält nismäßigkeit (§ 29) zum Anlass wahren.“ Der Einsatz der BWC ist dem Betroffenen vor Beginn der Aufzeichnung in einer ihm verständlichen Weise mitzuteilen. Die Ankündigung hat in der Regel durch mündliche Bekanntgabe zu erfolgen, wobei ein konkreter Wortlaut im Gesetz nicht normiert wird. Dem Erfordernis der Ankündigung kann beispielsweise mit Formulierungen wie „Polizei Mödling – Die Amtshandlung wird ab sofort mit Video aufgenommen“ Genüge getan werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Ankündigung unter den Voraussetzungen des § 50 Abs 2 SPG unterbleiben (in Fällen von Notwehr oder zur Beendigung gefährlicher Angriffe).
6 von 14 Die Nennung der Sicherheitsbehörde, in deren Verantwortung die Aufnahme durchgeführt wird, ist in Ergänzung zu dem an der BWC angebrachten Aufkleber eine datenschutzrechtliche Vorgabe. Der Einsatz einer ständig aufzeichnenden BWC ist rechtlich nicht zu lässig. Ebenso ist die Verwendung der BWC in einem Dienstkraftfahrzeug als „Dashcam“ vom Gesetz nicht umfasst, zumal in diesem Fall dem Betroffenen die Aufnahme in der Regel ni cht angekündigt werden kann. 3.2. Verwendung im GSOD Neben der Bestimmung des § 13a Abs 3 SPG kommt für die Verwendung der BWC auch § 54 Abs 5 SPG als Rechtsgrundlage in Betracht. Dieser normiert den Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, sofern im Zusammenhang mit einer Zusammenkunft zahlreicher Menschen zu befürchten ist, dass es zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen werde (bspw. Großveranstaltungen, Demonstrationen…). Vor Inbetriebnahme der BWC ist auch hier die Ankündigung vorzunehmen, un d zwar auf eine Weise, dass der Einsatz der Kamera einem möglichst weiten Kreis potenziell Betroffener bekannt wird. § 54 Abs 5 SPG ist in erster Linie für den Einsatz der Beweissicherun gs- und Dokumentationsteams (BESI) konzipiert. Die Verwendung der BWC im Zuge ein es GSOD- Einsatzes dient regelmäßig der Aufnahme individueller und konkreter Amtshandlungen. Der Einsatz von Beweissicherungstrupps (BESI) bleibt vom gegenständlichen Erlass unberührt. 3.3. Datenschutz Zum Schutz vor Datenverlust, Manipulation und unberechtigtem Zugriff w erden die gespeicherten Daten durch Verschlüsselung geschützt. Jeder Zugriff im Videomanager wird protokolliert.
7 von 14 Die Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen ist nur bei dienstlicher Notwendigkeit zulässig (Analogie zu den PAD-Regelungen). Eine Auswertung des Videomaterials darf nur zur Verfolgung von strafb aren Handlungen (strafbar = StR u. VwStR), die sich während der aufgezeichneten Amtshan dlung ereignet haben, sowie zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung, insbeson dere bei Maßnahmen-/Richtlinienbeschwerden, erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels BWC unterliegt gem. § 44 DSG d er Auskunftspflicht. 4. Einsatzfelder 4.1. Organisatorisch Der Einsatz der BWC ist a. verpflichtend im exekutiven Streifendienst (Außendienst) b. anlassbezogen in Polizeiinspektionen sowie Polizeianhaltezentren vorgesehen. Der Einsatz der BWC im Kriminaldienst ist anlassbezogen ebenfalls möglich (bs pw. im Bereich der EGS). 4.2. Inhaltlich Die Dokumentation von Amtshandlungen mittels BWC ist in einer Vie lzahl von Einsatzbereichen denkbar. Sämtliche polizeiliche Amtshandlungen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Einschreitens (Sicherheits-, Verwaltungs- oder Kriminalpol izei), können mittels BWC dokumentiert werden, sofern von den Organen des öffentl ichen Sicherheitsdienstes im Anlassfall Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt wird. Festnahmen, Anwendung von Körperkraft, Anlegen von Handfesseln, Personsdurch- suchungen, Anhaltungen zur Identitätsfeststellung, oder möglicherweise auc h kritische Fahrzeuganhaltungen und Hausdurchsuchungen bzw. Wohnungsöffnungen sind jed enfalls als Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren und rechtfertigen daher
8 von 14 bei Vorliegen der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit einer Beweismittelsicherung die Aufnahme der Amtshandlung mittels BWC. Die Entscheidung zum Starten einer Aufnahme liegt in der Verantwortung des die Kamera mitführenden Exekutivbediensteten. Für die Aktivierung der BWC sprechen beisp ielsweise die zunehmende Steigerung des Aggressionspotentials beim Gegenüber oder die begründete Annahme einer bevorstehenden Eskalation. Nicht jede Amtshandlung mit Befehls- und Zwangsgewalt führt autom atisch zu einem Einsatz der BWC. 5. Trageweise und Handhabung Die auf den Dienststellen verfügbaren BWC sind von den Exekutivbedi ensteten während des exekutivdienstlichen Streifen- und Überwachungsdienstes verpflich tend zu tragen, wobei jeweils eine Kamera pro Streife mitzuführen ist. Der Streifen- und Überwachungsdienst bezieht sich sowohl auf den uniformierten Fuß- und Fahrzeugstreifendienst als auch auf den KSOD1. Die Einhaltung dieser Vorgabe obliegt dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Ausnahmen von der Trageverpflichtung bestehen, wenn das Tragen den Zweck der Dienstverrichtung gefährden würde oder wenn der Anbringung der BWC mittels Magneten gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Dies kann insbesondere bei der Verwendung eines Herzschrittmachers der Fall sein. Die BWC ist erkennbar und offen im Brustbereich an den obersten U niformteilen anzubringen. Sie ist so zu befestigen, dass die Nutzung anderer Einsatzmittel nicht beeinträchtigt und die Kameralinse nicht durch Bekleidungsteile oder Ausrüstungsgegenstände verdeckt wird. Zur Anbringung stehen 1 KSOD: Sicherheits- und Ordnungsdienst der Bundespolizei in primärer Form des Streifendienstes bzw. das Einschreiten und Auftreten von Kräften, die nicht alle Eigenschaften von geschlossenen Einheiten aufweisen.
9 von 14 • Magnetbefestigungen, • Molle-Systeme (insbes. für Sondereinheiten) und • Gurte (insbes. bei der Dienstverrichtung in Zivilkleidung) zur Verfügung. Es ist beabsichtigt, an den neu zu beschaffenden ballistischen Gilets mit Stichschutz (BG-ST) Klick-Fast-Halterungen ab Werk zu montieren, um ein rasches und stabi les Anbringen der Kamera zu gewährleisten. Bei Dienstende oder nach Beendigung des Streifendienstes ist die BWC in d ie Ladestation zurückzugeben, wodurch automatisch sowohl ein Upload der aufgenommen en Videos als auch der Ladevorgang der Kamera erfolgt. Befindet sich unter den Aufzeichnungen eine beweisrelevante Amtshandlu ng, so ist diese vom aufnehmenden Beamten bzw. der aufnehmenden Beamtin im Videomanager als „Vorfall“ zu kennzeichnen. In der zu einer solchen Amtshandlung gehörigen PAD- Protokollierung ist das Vorhandensein einer audiovisuellen Dokumentation zu vermerken. Befinden sich Aufzeichnungen ohne Relevanz auf der Kamera (bspw. versehent liche Auslösung) ist dies sowohl in der Tagesdokumentation als auch im Videomanager z u vermerken. Ein Amtsvermerk ist nicht anzulegen. Der Diebstahl oder Verlust der BWC ist im Dienstweg der Logistikabteilun g zu melden. Zusätzlich ist die Ausschreibung in der Sachenfahndung mit der ind ividuellen Gerätenummer zu veranlassen2. Bei jeglicher Beschädigung oder bei Funktionsverlust der BWC ist die Logistikabteilung zu kontaktieren. 2 Siehe Gemeinsame Fahndungs- und Informationsvorschrift der Bundesministerien für Inneres, Justiz, Finanzen und Klimaschutz (GFI 2023)
10 von 14 6. Verwendung als audiovisuelles Einvernahmesystem (AVES) Mit dem Strafrechtlichen EU-Anpassungsgesetz 2020 (StrEU AG 2020) BGBl I 20/2020 vom 21.03.2020 erfolgte die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (RL Jugendstrafverfahren) im JGG. Diese Neuerungen traten mit 01.06.2020 in Kraft. Dabei wurde unter ander em die rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Vernehmung in Bild und Ton unter der Voraussetzung, dass der Jugendliche nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, keine Person seines Vertrauens beizieht, oder eine solche Beiziehung mangels Verfügbarkeit einer geeigneten Person binnen angemessener Frist nicht möglich ist, geschaffen (§ 36 a Abs. 2 JGG). § 36a JGG: (1) Die Vernehmung eines jugendlichen Beschuldigten ist in einer Art un d Weise durchzuführen, die seinem Alter und seinem Entwicklungs- und Bildu ngsstand Rechnung trägt. (2) Von der Vernehmung eines jugendlichen Beschuldigten durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft ist neben einem Protokoll (§ 96 StPO) auch eine Ton- und Bildaufnahme anzufertigen, soweit der jugendliche Beschuldigte keinen Verteidiger beizieht und auch kein gesetzlicher Vertreter oder eine andere Person des Vertrauens anwesend ist. (3) Ist eine Ton- und Bildaufnahme aufgrund eines unüberwindbaren tec hnischen Problems nicht möglich, so kann die Vernehmung ausschließlich in einem Protokoll dokumentiert (§ 96 StPO) werden, sofern angemessene Anstrengungen zur Behebung des Problems unternommen wurden und eine Verschiebung der Befragung wegen der Dringlichkeit der Ermittlungen untunlich wäre. (4) Die Daten einer Ton- und Bildaufnahme sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Sie sind unmittelbar nachdem das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wurde oder nach Rechtsk raft des Urteils zu löschen, jedenfalls aber fünf Jahre nach dem Tag der Aufnahme. Hat die Kriminalpolizei die Aufnahmen angefertigt, so sind die Daten nach ihrer Übermittlung an die Staatsanwaltschaft bei der Kriminalpolizei zu löschen.“ Datenschutzrechtliche Gründe erfordern, dass BWC-Aufnahmen und AVES- Vernehmungsvideos nicht vermischt werden. Aus diesem Grund erfolgt für AVES der Einstieg in den Videomanager mittels separatem Zugang. Wesentliche Unterschiede zur Nutzung als BWC sind: