erlass_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Body Worn Cameras

/ 15
PDF herunterladen
�
����������
�
��
�������
������������������������������������������
������������������
���������
��������������������������������������
�������������������������������������������
�����������������������������������������������������������������������
�
�
�
�
�
�
�
1

2 von 14 
Inhaltsverzeichnis 
1. Allgemeines ............................................................................................ 3 
2. Zielsetzung .............................................................................................. 4 
3. Rechtsgrundlagen ................................................................................... 5 
3.1. Verwendung im Streifendienst ................................ ............................. 5 
3.2. Verwendung im GSOD ..................................... ...................................... 6 
3.3. Datenschutz ......................................... .................................................. 6 
4. Einsatzfelder ........................................................................................... 7 
4.1. Organisatorisch ........................................ ............................................. 7 
4.2. Inhaltlich ......................................... ....................................................... 7 
5. Trageweise und Handhabung................................................................. 8 
6. Verwendung als audiovisuelles Einvernahmesystem (AVES) .............. 10 
7. Übermittlung und Löschung von Videos .............................................. 11 
7.1. Übermittlung von Videos ............................... ..................................... 11 
7.2. Löschung von Videos .................................. ......................................... 11 
8. Akteneinsicht ........................................................................................ 12 
9. Reporting/Statistiken ........................................................................... 12 
10. Organisation ......................................................................................... 12 
11. Evaluierung ........................................................................................... 13 
12. Schlussbestimmungen .......................................................................... 13
2

3 von 14 
1. Allgemeines 
Im Jahr 2016 wurde durch eine ˜nderung des Sicherheitspolizeigesetzes der offene Einsatz 
von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zur Dokumentation von Amtshan dlungen, bei 
denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befehls- und Zwangsgew alt 
ausüben, gesetzlich verankert (§ 13a Abs 3 SPG).  
 
Mit dem Strafrechtlichen EU-Anpassungsgesetz 2020 (StrEU AG 2020) BGBl I 20/2020 vom  
21.03.2020 erfolgte die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgaran tien 
in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren 
sind (RL Jugendstrafverfahren) im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Dabei wurde unter anderem 
die rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Vernehmung in  Bild und Ton mit einem 
jugendlichen Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzung geschaffen (§ 36a Abs 2 JGG).  
 
Für beide Anwendungsbereiche gelangen so genannte Body Worn Cameras (in der  Folge 
„BWC“) zum Einsatz, die in einer Doppelverwendung („Dual-Use“) als 
1) Bild- und Tonaufzeichnungsgerät zur Dokumentation von Amtshandlungen, bei 
denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befehls- u nd Zwangsgewalt 
ausüben (BWC) sowie 
2) Audiovisuelles Einvernahmesystem zur Vernehmung jugendlicher Beschuldigter in  
Bild und Ton unter der Voraussetzung, dass der Jugendliche nicht  durch einen 
Verteidiger vertreten ist, keine Person seines Vertrauens beizieht, oder eine solche 
Beiziehung mangels Verfügbarkeit einer geeigneten Person binnen angemessener 
Frist nicht möglich ist (AVES). 
eingesetzt werden. 
 
Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie wird bundesweit ein System der Fir ma Motorola mit 
folgenden Komponenten implementiert: 
• BWC Motorola Solutions VB400 
• RFID-Kartenleser (Buchen der Kamera mit Dienstausweis) 
• Ladeschale (Hochladen der Aufnahmen und Laden der Kameras) 
• Stativ (Fixieren der BWC für stationären Betrieb - Einvernahme)
3

4 von 14 
• Upload Client (am BAKS-Gerät installierte Software - Motorola Videomanager). 
 
2. Zielsetzung 
Der Einsatz der BWC dient primär der authentischen Beweissicherung für Gerichte und 
Behörden und unterstützt sowohl präventive als auch repressive polizeil iche Maßnahmen, 
wie Festnahmen, Hausdurchsuchungen, Täteransprachen, Wegweisungen etc. Dadurch soll 
insbesondere bei der Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen polizeilichen 
Handelns die Dokumentation des Einschreitens möglichst umfassend durch Audio-  und 
Videoaufnahmen unterstützt werden.  
 
Im Falle einer Videodokumentation eines gesetzwidrigen Verhaltens können Aufna hmen 
sowohl im Strafverfahren als auch im Verwaltungsverfahren als Beweismittel verwendet 
werden. Durch das Vorliegen einer audiovisuellen Dokumentation werden 
Strafverfolgungsmaßnahmen erleichtert.  
 
Weitere Ziele des BWC-Einsatzes sind:  
• Objektivierte Dokumentation von polizeilichen Amtshandlungen bei denen mi t 
Befehls- und Zwangsgewalt eingeschritten wird (vgl. § 10 RLV) 
• Schutz der Exekutivbediensteten (EB) durch die präventive und deeskalieren de 
Gesamtwirkung auf das polizeiliche Gegenüber 
• Verhinderung von Straftaten, insbesondere Gewalt an Menschen und Sachen 
(generelle präventive Wirkung) 
• Unterstützung von Strafverfolgungsmaßnahmen  
• Minimierung bzw. Verhinderung von Solidarisierungseffekten durch Unbet eiligte 
bei Amtshandlungen
4

5 von 14 
3. Rechtsgrundlagen 
3.1. Verwendung im Streifendienst 
Die für den Einsatz der BWC primär relevante Rechtsgrundlage findet sich im § 13a Abs 3 
Sicherheitspolizeigesetz. 
§ 13a Abs 3 SPG: 
„Zum Zweck der Dokumen tation von Amtshandlungen, bei denen die Organe des 
öffentlichen Sicherheitsdienstes Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, ist der offene Einsatz 
von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, sofern gesetzlich nicht an deres bestimmt ist, nach 
Maßgabe der Bestimmungen dieses Absatzes zulässig. Vor Beginn der Aufzei chnung ist der 
Einsatz auf solche Weise anzukündigen, dass er dem Betroffenen bekannt wird. Die auf diese 
Weise ermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Verfolgung von s trafbaren 
Handlungen, die sich während der Amtshandlung ereignet haben, sowie zu r Kontrolle der 
Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ausgewertet werden. Bis zu ihrer Auswertung  und 
Löschung sind die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des § 54 de s 
Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, vor unberechtigter Verarbeitung, 
insbesondere durch Protokollierung jedes Zugriffs und Verschlüsselung der D aten, zu 
sichern, sofern nicht Art. 32 DSGVO unmittelbar zur Anwendung kommt. Sie sind nach sechs 
Monaten zu löschen; kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlun g zu einem 
Rechtsschutzverfahren, so sind die Aufzeichnungen erst nach Abschluss dieses Verfahrens zu 
löschen. Bei jeglichem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist besonders darauf 
zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhält nismäßigkeit (§ 29) 
zum Anlass wahren.“ 
 
Der Einsatz der BWC ist dem Betroffenen vor Beginn der Aufzeichnung in einer ihm 
verständlichen Weise mitzuteilen. Die Ankündigung hat in der Regel durch mündliche 
Bekanntgabe zu erfolgen, wobei ein konkreter Wortlaut im Gesetz nicht normiert wird. Dem 
Erfordernis der Ankündigung kann beispielsweise mit Formulierungen wie „Polizei Mödling 
– Die Amtshandlung wird ab sofort mit Video aufgenommen“ Genüge getan werden.  
 
Bei Gefahr im Verzug kann die Ankündigung unter den Voraussetzungen des § 50 Abs 2 SPG 
unterbleiben (in Fällen von Notwehr oder zur Beendigung gefährlicher Angriffe).
5

6 von 14 
Die Nennung der Sicherheitsbehörde, in deren Verantwortung die Aufnahme durchgeführt 
wird, ist in Ergänzung zu dem an der BWC angebrachten Aufkleber eine 
datenschutzrechtliche Vorgabe. 
 
Der Einsatz einer ständig aufzeichnenden BWC ist rechtlich nicht zu lässig. Ebenso ist die 
Verwendung der BWC in einem Dienstkraftfahrzeug als „Dashcam“  vom Gesetz nicht 
umfasst, zumal in diesem Fall dem Betroffenen die Aufnahme in der Regel ni cht 
angekündigt werden kann.  
3.2. Verwendung im GSOD 
Neben der Bestimmung des § 13a Abs 3 SPG kommt für die Verwendung der BWC auch 
§ 54 Abs 5 SPG als Rechtsgrundlage in Betracht. Dieser normiert den Einsatz von  Bild- und 
Tonaufzeichnungsgeräten, sofern im Zusammenhang mit einer Zusammenkunft zahlreicher 
Menschen zu befürchten ist, dass es zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit 
oder Eigentum von Menschen kommen werde (bspw. Großveranstaltungen, 
Demonstrationen…). 
Vor Inbetriebnahme der BWC ist auch hier die Ankündigung vorzunehmen, un d zwar auf 
eine Weise, dass der Einsatz der Kamera einem möglichst weiten Kreis potenziell 
Betroffener bekannt wird.  
 
§ 54 Abs 5 SPG ist in erster Linie für den Einsatz der Beweissicherun gs- und 
Dokumentationsteams (BESI) konzipiert. Die Verwendung der BWC im Zuge ein es GSOD-
Einsatzes dient regelmäßig der Aufnahme individueller und konkreter Amtshandlungen.  
 
Der Einsatz von Beweissicherungstrupps (BESI) bleibt vom gegenständlichen Erlass 
unberührt. 
3.3. Datenschutz  
Zum Schutz vor Datenverlust, Manipulation und unberechtigtem Zugriff w erden die 
gespeicherten Daten durch Verschlüsselung geschützt.  
Jeder Zugriff im Videomanager wird protokolliert.
6

7 von 14 
Die Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen ist nur bei dienstlicher  Notwendigkeit zulässig 
(Analogie zu den PAD-Regelungen).  
Eine Auswertung des Videomaterials darf nur zur Verfolgung von strafb aren Handlungen 
(strafbar = StR u. VwStR), die sich während der aufgezeichneten Amtshan dlung ereignet 
haben, sowie zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung, insbeson dere bei 
Maßnahmen-/Richtlinienbeschwerden, erfolgen.    
 
Die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels BWC unterliegt gem. § 44 DSG d er 
Auskunftspflicht. 
4. Einsatzfelder 
4.1. Organisatorisch 
Der Einsatz der BWC ist  
a. verpflichtend im exekutiven Streifendienst (Außendienst) 
b. anlassbezogen in Polizeiinspektionen sowie Polizeianhaltezentren  
vorgesehen. 
Der Einsatz der BWC im Kriminaldienst ist anlassbezogen ebenfalls möglich (bs pw. im 
Bereich der EGS).  
4.2. Inhaltlich 
Die Dokumentation von Amtshandlungen mittels BWC ist in einer Vie lzahl von 
Einsatzbereichen denkbar. Sämtliche polizeiliche Amtshandlungen, unabhängig  von der 
Rechtsgrundlage des Einschreitens (Sicherheits-, Verwaltungs- oder Kriminalpol izei), 
können mittels BWC dokumentiert werden, sofern von den Organen des öffentl ichen 
Sicherheitsdienstes im Anlassfall Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt wird. 
 
Festnahmen, Anwendung von Körperkraft, Anlegen von Handfesseln, Personsdurch-
suchungen, Anhaltungen zur Identitätsfeststellung, oder möglicherweise auc h kritische 
Fahrzeuganhaltungen und Hausdurchsuchungen bzw. Wohnungsöffnungen sind jed enfalls 
als Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren und rechtfertigen daher
7

8 von 14 
bei Vorliegen der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit einer Beweismittelsicherung 
die Aufnahme der Amtshandlung mittels BWC.  
 
Die Entscheidung zum Starten einer Aufnahme liegt in der Verantwortung des die Kamera 
mitführenden Exekutivbediensteten. Für die Aktivierung der BWC sprechen beisp ielsweise 
die zunehmende Steigerung des Aggressionspotentials beim Gegenüber oder die 
begründete Annahme einer bevorstehenden Eskalation. 
 
Nicht jede Amtshandlung mit Befehls- und Zwangsgewalt führt autom atisch zu einem 
Einsatz der BWC.   
5. Trageweise und Handhabung 
Die auf den Dienststellen verfügbaren BWC sind von den Exekutivbedi ensteten während 
des exekutivdienstlichen Streifen- und Überwachungsdienstes verpflich tend zu tragen, 
wobei jeweils eine Kamera pro Streife mitzuführen ist. 
Der Streifen- und Überwachungsdienst bezieht sich sowohl auf den uniformierten Fuß- und 
Fahrzeugstreifendienst als auch auf den KSOD1. Die Einhaltung dieser Vorgabe obliegt dem 
unmittelbaren Dienstvorgesetzten. 
 
Ausnahmen von der Trageverpflichtung bestehen, wenn das Tragen den Zweck der 
Dienstverrichtung gefährden würde oder wenn der Anbringung der BWC mittels Magneten 
gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Dies kann insbesondere bei der Verwendung 
eines Herzschrittmachers der Fall sein.  
 
Die BWC ist erkennbar und offen im Brustbereich an den obersten U niformteilen 
anzubringen. Sie ist so zu befestigen, dass die Nutzung anderer Einsatzmittel  nicht 
beeinträchtigt und die Kameralinse nicht durch Bekleidungsteile oder 
Ausrüstungsgegenstände verdeckt wird. 
Zur Anbringung stehen  
 
1 KSOD: Sicherheits- und Ordnungsdienst der Bundespolizei in primärer Form des Streifendienstes bzw. das 
Einschreiten und Auftreten von Kräften, die nicht alle Eigenschaften von geschlossenen Einheiten aufweisen.
8

9 von 14 
• Magnetbefestigungen,  
• Molle-Systeme (insbes. für Sondereinheiten) und 
• Gurte (insbes. bei der Dienstverrichtung in Zivilkleidung)  
zur Verfügung.  
 
Es ist beabsichtigt, an den neu zu beschaffenden ballistischen Gilets mit Stichschutz (BG-ST) 
Klick-Fast-Halterungen ab Werk zu montieren, um ein rasches und stabi les Anbringen der 
Kamera zu gewährleisten.  
 
Bei Dienstende oder nach Beendigung des Streifendienstes ist die BWC in d ie Ladestation 
zurückzugeben, wodurch automatisch sowohl ein Upload der aufgenommen en Videos als 
auch der Ladevorgang der Kamera erfolgt.  
 
Befindet sich unter den Aufzeichnungen eine beweisrelevante Amtshandlu ng, so ist diese 
vom aufnehmenden Beamten bzw. der aufnehmenden Beamtin im Videomanager als  
„Vorfall“ zu kennzeichnen.  In der zu einer solchen Amtshandlung gehörigen PAD-
Protokollierung ist das Vorhandensein einer audiovisuellen Dokumentation zu vermerken.  
 
Befinden sich Aufzeichnungen ohne Relevanz auf der Kamera (bspw. versehent liche 
Auslösung) ist dies sowohl in der Tagesdokumentation als auch im Videomanager z u 
vermerken. Ein Amtsvermerk ist nicht anzulegen. 
 
Der Diebstahl oder Verlust der BWC ist im Dienstweg der Logistikabteilun g zu melden. 
Zusätzlich ist die Ausschreibung in der Sachenfahndung mit der ind ividuellen 
Gerätenummer zu veranlassen2. 
 
Bei jeglicher Beschädigung oder bei Funktionsverlust der BWC ist die Logistikabteilung zu 
kontaktieren. 
 
 
2 Siehe Gemeinsame Fahndungs- und Informationsvorschrift der Bundesministerien für Inneres, Justiz, Finanzen 
und Klimaschutz (GFI 2023)
9

10 von 14 
6. Verwendung als audiovisuelles Einvernahmesystem (AVES) 
Mit dem Strafrechtlichen EU-Anpassungsgesetz 2020 (StrEU AG 2020) BGBl I 20/2020 vom  
21.03.2020 erfolgte die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien 
in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren 
sind (RL Jugendstrafverfahren) im JGG.  
 
Diese Neuerungen traten mit 01.06.2020 in Kraft. Dabei wurde unter ander em die 
rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Vernehmung in Bild und Ton unter der 
Voraussetzung, dass der Jugendliche nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, keine 
Person seines Vertrauens beizieht, oder eine solche Beiziehung mangels Verfügbarkeit einer 
geeigneten Person binnen angemessener Frist nicht möglich ist, geschaffen (§ 36 a Abs. 2 
JGG). 
§ 36a JGG: 
(1) Die Vernehmung eines jugendlichen Beschuldigten ist in einer Art un d Weise 
durchzuführen, die seinem Alter und seinem Entwicklungs- und Bildu ngsstand Rechnung 
trägt. 
(2) Von der Vernehmung eines jugendlichen Beschuldigten durch Kriminalpolizei oder 
Staatsanwaltschaft ist neben einem Protokoll (§ 96 StPO) auch eine Ton- und Bildaufnahme 
anzufertigen, soweit der jugendliche Beschuldigte keinen Verteidiger beizieht und auch kein 
gesetzlicher Vertreter oder eine andere Person des Vertrauens anwesend ist. 
(3) Ist eine Ton- und Bildaufnahme aufgrund eines unüberwindbaren tec hnischen 
Problems nicht möglich, so kann die Vernehmung ausschließlich in einem Protokoll 
dokumentiert (§ 96 StPO) werden, sofern angemessene Anstrengungen zur Behebung  des 
Problems unternommen wurden und eine Verschiebung der Befragung wegen der 
Dringlichkeit der Ermittlungen untunlich wäre. 
(4) Die Daten einer Ton- und Bildaufnahme sind nur so lange aufzubewahren, als dies 
für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Sie sind unmittelbar nachdem das 
Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wurde oder nach Rechtsk raft des Urteils zu 
löschen, jedenfalls aber fünf Jahre nach dem Tag der Aufnahme. Hat die Kriminalpolizei die 
Aufnahmen angefertigt, so sind die Daten nach ihrer Übermittlung an  die 
Staatsanwaltschaft bei der Kriminalpolizei zu löschen.“ 
 
Datenschutzrechtliche Gründe erfordern, dass BWC-Aufnahmen und AVES-
Vernehmungsvideos nicht vermischt werden. Aus diesem Grund erfolgt für AVES der 
Einstieg in den Videomanager mittels separatem Zugang. 
 
Wesentliche Unterschiede zur Nutzung als BWC sind:
10

Go to next pages