ifg-k-isgnachfrageczakandreas4181almschutzgebiete-mitteilung
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Risikowolfsverordnung, Alm- und Weideschutzgesetz und Erhaltungszustand“
,
,
9021 Klagenfurt am Wörthersee Mießtaler Straße 1 Internet: www.landwirtschaft.ktn.gv.at
Amtsstunden (Öffnungszeiten): Montag - Donnerstag 7:30 – 16:00, Freitag 7:30 – 13:00 (vorab Terminvereinbarung erforderlich)
Austrian Anadi Bank AG IBAN: AT06 5200 0000 0115 0014 BIC: HAABAT2K
AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG
Abteilung 10 - Land - und Forstwirtschaft, Ländli cher
Raum
Unterabteilung Agrarrecht
Datum 24.02.2026
Abs: Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft,
Ländlicher Raum, Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee
Zahl 10-AR-76901/2025-92
Bei Eingaben Geschäftszahl anführen!
An Herrn
Andreas Czak
a.czak.uxn54kzfdy@foi.fragdenstaat.at
Auskünfte MMag. Renate Scherling, MA
Telefon 050 536-11401
Fax 050 536-11400
E-Mail abt10.agrarrecht@ktn.gv.at
Seite 1 von 2
Betreff:
IFG-K-ISG Nachfrage - Czak Andreas [#4181]
Almschutzgebiete - Herdenschutzmaßnahmen
Mitteilung
Beuzugnehmend auf Ihre neuerliche Anfrage vom 27.1.2026 wird Nachfolgendes mitgeteilt:
In Kärnten gibt es lt. Almkataster rund 2.400 Almen, lt. Mehrfachanträgen 2023 - 1789 Almen.
Bei der Festlegung der Almschutzgebiete wurden die Kriterien der österreichweiten „Arbeitsgruppe zur Beurteilung
der Durchführbarkeit, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Her denschutzmaßnahmen zum Schutz gegen
große Beutegreifer“ (2021) angewendet.
Alle Almen Kärntens - lt. Mehrfachanträgen 2023 – insgesamt 1789 Almen wurden von der Abteilung 10 – Land und
Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, gemeinsam mit der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz – ITU
Umweltdaten und KAGIS, im KAGIS, nach den Kriterien der österreichweit eingerichteten Arbeitsgruppe –
bestehend aus Fachexperten/Innen der Bundesländer (Vorarlberg, Tirol, Salzburg, Oberösterreich, Kärnten,
Steiermark, Nie derösterreich und Burgenland) zur Beurteilung der Durchführbarkeit, Zumutbarkeit und
Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen zum Schutz gegen große Beutegreifer (Wolf) – 17.9.2021, auf
ihre Schützbarkeit durch Zäunung, überprüft.
Die Auswertung/Beurteilung der Kriterien für die Ausweisung von Almschutzgebieten aufgrund der Kärntner
Almschutzgebietsverordnung, LGBl. Nr. 32/2024, erfolgte im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung. Zur Beurteilung
wurden Feldstücke mit der Nutzungsart Alm herangezogen
Die Überprüfung der Feldstücke erfolgte anhand folgender Kriterien:
Kriterium 1: Neigung/Hangneigung
Kriterium 4: Wasserläufe
Kriterium 5: Straßen und Wege
Kriterium 6: Feldstücksgeometrie
Kriterium 7: Wald/Waldweide
Ergebnis der Überprüfung - Schützbarkeit durch Zäunung
Effektive Herdenschutzmaßnahmen durch Zäunung sind auf den überprüften Almgebieten, aufgrund der
naturräumlichen Gegebenheiten, aber auch aufgrund der intensiven touristischen Nutzung dieser Almgebiete
bereits faktisch nicht möglich.
Öffentlichkeitszugänglichkeit:
RIS: Kärntner Alm- und Weideschutzgesetz – K-AWSG, LGBl. Nr. 30/2024
Kärntner Almschutzgebietsverordnung, LGBl. Nr. 32/2024, samt Anlage (Almgebiete) und Erläuterungen
https://www.ktn.gv.at/Themen-AZ/Details?thema=168&subthema=169&detail=1432
Zu: Anzahl Almen-Almschutzgebiete und Flächenumfang
Siehe: Almschutzgebiete Kärnten – Übersichtspläne
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-
10/Publikationen/Almschutzgebiete%20K%c3%a4rnten%20-%20%c3%9cbersichtsplan%20-%20Begutachtungsentwurf
Zahl: 10-AR-76901/2025-92 Seite 2 von 2 Zu: Keine anderweitige zufriedenstellende Lösung oder gelindere Mittel Die Präventionskosten für Herdenschutzmaßnahmen (Zaun, Hirten, Herdenschutzhunde ) wurden auf Basis von einzelbetrieblichen Daten realer Almbetriebe, ergänzt mit Informationen aus der Literatur und Expertenbefragungen ermittelt. Die Beurteilung der Kosten erfo lgte auf Basis der Differenzkosten, das sind jene Kosten, die Herdenschutzmaßnahmen im Vergleich zur Ausgangssituation verursachen. Die so ermittelten (Differenz)Kosten für Herdenschutz liegen – je nach Ausgangssituation einer Alm – im Bereich von 150 bis 550 Euro je GVE. Die Kosten für die Behirtung über die Alpungszeit von 3 Monaten betragen mindestens 13.722 Euro bis 16.290 Euro (je nach Ausbildungskategorie). Ein Herdenschutzhund schlägt sich mit rund 1.800 Euro jährlich zu Buche (aliquote jährliche Ans chaffungskosten 800 Euro – Lebenszeit 10 Jahre, hinzu kommen jährliche Futter -, Betreuungs- und Tierarztkosten in Höhe von rd. 1.000 Euro). https://boku.ac.at/fileadmin/data/H03000/H83000/H83200/Publikationen/BOKU- Berichte/BOKU_Berichte_zur_Wildtierforschung_23.pdf Im Projekt „Grabneralm“ – Herdenschutz für kleinere Herden (2022) der Land- und Forstwirtschaftlichen Fachschule Grabnerhof – wurden für Herdenschutzmaßnahmen (Zäunung und Behirtung) – Material- und Lohnkosten – Kosten in Höhe von rund 300 Euro pro Tier und Jahr errechnet. https://www.fachschulen.steiermark.at/cms/beitrag/12902155/105467471 Nach der Rechtsprechung des Deutschen Bundesverwaltungsgerichtes zu Art 6 Abs 5 FFH -Richtlinie ist eine Alternativlösung zur Durchführung eines Planes oder Projektes dann nicht vorhanden, wenn sich die Alternative nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verwirklichen lässt. Für die artenschutzrechtliche Alternativprüfung, die durch Art 16 Abs 1 Satz 1 FFH -Richtlinie vorgegeben wird gilt Entsprechendes. Durch die hohen Kosten für geeignete Maßnahmen zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Angriffen von Wölfen (sowohl für die Zäunung, als auch für die Behirtung oder den Einsatz von Herdenschutzhunden) würde die Wirtschaftlichkeit der Almbewirtschaftung dieser Almgebiete nicht nur sinken, sondern sie wäre nicht mehr gegeben. In der Folge würden diese Almgebiete nicht mehr bewirtschaftet werden, was keinesfalls im öffentlichen Interesse gelegen ist. Geeignete Maßnahmen zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Angriffen von Wölfen, in Form der Zäunung, der Behirtung und durch den Einsatz von Herdenschutzhunden, sind für die betreffenden Almgebiete daher darüber hinaus weder zumutbar noch verhältnismäßig. Zur Zielerreichung (der Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gelegenen nachhaltigen Bewirtschaftung der betroffenen Almen und der Verhütung weiterer ernster Schäden an Nutztieren auf diesen Almen) gibt es daher keine anderweitige zufriedenst ellende Lösung als die Entnahme von einzelnen schadenverursachenden Wölfen (Schadwölfen) aus der Population, in den in Kärnten aufgrund der Kärntner Almschutzgebietsverordnung, LGBl. Nr. 32/2024, ausgewiesenen Almschutzgebieten. Vergrämung – Fang und Besenderung Die aktive Vergrämung (mit Gummigeschossen o.ä) eines schadensverursachenden Wolfes kommt nach derzeitigen Erkenntnissen bei Nutztierübergriffen als zumutbare Alternative zur letalen Entnahme in der Regel nicht in Betracht. Durch eine Vergrämung soll ein Tier eine bestimmte Situation mit negativen Erlebnissen wie Schmerz oder Gefahr verknüpfen. Eine Vergrämung wäre nur dann sachgerecht, wenn dem W olf zum Zeitpunkt seines Angriffs auch eine Tierherde die Erfahrung vermittelt werden kann, dass ein solcher Angriff mit unangenehmen oder schmerzhaften Einwirkungen verbunden ist. Dafür müsste der Wolf das Töten von Nutztieren generell mit negativen Erfahrungen verknüpfen. Das heißt, er müsste bei jedem Versuch ein Nutztier zu töten, bestraft und dadurch negativ auf Nutztierangriffe konditioniert werden. Schon angesichts der Vielzahl an Tierherden und des unbekannten Zeitpunktes künftiger Angriffe sind Vergrämungsmaßnahmen daher in der Regel nicht durchführbar. Bei einer aktiven Vergrämung eines Wolfes von einer Alm wäre auch davon auszugehen, dass dieser Wolf auf eine benachbarte Alm ausweichen würde und dort weitere Weidetiere reisst, sodass es dadurch nur zu einer Verlagerung des Problems kommen würde. Vergrämungen von Wölfen sind in ihrer Wirkung unzuverlässig und führen zur Verlagerung der Probleme auf andere Gebiete. Der Lebendfang eines erwachsenen Wolfes aus der Natur und die dauerhafte Haltung in Gefangenschaft ist ebenfalls kein gelinderes Mittel. Es ist davon auszugehen, dass zuvor freilebende Wölfe sich an ein Leben in Gefangenschaft nicht anpassen können und eine dauerhafte Haltung in Gefangenschaft zu länger anhaltenden, erheblichen Leiden fü hrt (siehe auch Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen, vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) am 19.04.2021 vorgelegt für TOP 18 der 96. UMK). Der Lebendfang eines Wolfes und die Besenderung ist ebenfalls keine anderwertige zufriedenstellende Lösung, da der zu besendernde Wolf entweder unmittelbar durch Distanzimmobilisation oder durch Fang und anschließende Betäubung immobilisiert werden muss. Die Distanzimmobilisation setzt voraus, dass man sich dem Wolf auf wenige Meter nähern kann. Da der betreffende schadenverursachende Wolf vorwiegend nachts unterwegs ist und den Menschen meiden ist diese Methode im Gegenstand auszuschließen. Für die Kärntner Landesregierung. MMag. Scherling MA.