ifg-k-isgnachfrageczakandreas4181almschutzgebiete-mitteilung
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Risikowolfsverordnung, Alm- und Weideschutzgesetz und Erhaltungszustand“
Zahl: 10-AR-76901/2025-92 Seite 2 von 2 Zu: Keine anderweitige zufriedenstellende Lösung oder gelindere Mittel Die Präventionskosten für Herdenschutzmaßnahmen (Zaun, Hirten, Herdenschutzhunde ) wurden auf Basis von einzelbetrieblichen Daten realer Almbetriebe, ergänzt mit Informationen aus der Literatur und Expertenbefragungen ermittelt. Die Beurteilung der Kosten erfo lgte auf Basis der Differenzkosten, das sind jene Kosten, die Herdenschutzmaßnahmen im Vergleich zur Ausgangssituation verursachen. Die so ermittelten (Differenz)Kosten für Herdenschutz liegen – je nach Ausgangssituation einer Alm – im Bereich von 150 bis 550 Euro je GVE. Die Kosten für die Behirtung über die Alpungszeit von 3 Monaten betragen mindestens 13.722 Euro bis 16.290 Euro (je nach Ausbildungskategorie). Ein Herdenschutzhund schlägt sich mit rund 1.800 Euro jährlich zu Buche (aliquote jährliche Ans chaffungskosten 800 Euro – Lebenszeit 10 Jahre, hinzu kommen jährliche Futter -, Betreuungs- und Tierarztkosten in Höhe von rd. 1.000 Euro). https://boku.ac.at/fileadmin/data/H03000/H83000/H83200/Publikationen/BOKU- Berichte/BOKU_Berichte_zur_Wildtierforschung_23.pdf Im Projekt „Grabneralm“ – Herdenschutz für kleinere Herden (2022) der Land- und Forstwirtschaftlichen Fachschule Grabnerhof – wurden für Herdenschutzmaßnahmen (Zäunung und Behirtung) – Material- und Lohnkosten – Kosten in Höhe von rund 300 Euro pro Tier und Jahr errechnet. https://www.fachschulen.steiermark.at/cms/beitrag/12902155/105467471 Nach der Rechtsprechung des Deutschen Bundesverwaltungsgerichtes zu Art 6 Abs 5 FFH -Richtlinie ist eine Alternativlösung zur Durchführung eines Planes oder Projektes dann nicht vorhanden, wenn sich die Alternative nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verwirklichen lässt. Für die artenschutzrechtliche Alternativprüfung, die durch Art 16 Abs 1 Satz 1 FFH -Richtlinie vorgegeben wird gilt Entsprechendes. Durch die hohen Kosten für geeignete Maßnahmen zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Angriffen von Wölfen (sowohl für die Zäunung, als auch für die Behirtung oder den Einsatz von Herdenschutzhunden) würde die Wirtschaftlichkeit der Almbewirtschaftung dieser Almgebiete nicht nur sinken, sondern sie wäre nicht mehr gegeben. In der Folge würden diese Almgebiete nicht mehr bewirtschaftet werden, was keinesfalls im öffentlichen Interesse gelegen ist. Geeignete Maßnahmen zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Angriffen von Wölfen, in Form der Zäunung, der Behirtung und durch den Einsatz von Herdenschutzhunden, sind für die betreffenden Almgebiete daher darüber hinaus weder zumutbar noch verhältnismäßig. Zur Zielerreichung (der Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gelegenen nachhaltigen Bewirtschaftung der betroffenen Almen und der Verhütung weiterer ernster Schäden an Nutztieren auf diesen Almen) gibt es daher keine anderweitige zufriedenst ellende Lösung als die Entnahme von einzelnen schadenverursachenden Wölfen (Schadwölfen) aus der Population, in den in Kärnten aufgrund der Kärntner Almschutzgebietsverordnung, LGBl. Nr. 32/2024, ausgewiesenen Almschutzgebieten. Vergrämung – Fang und Besenderung Die aktive Vergrämung (mit Gummigeschossen o.ä) eines schadensverursachenden Wolfes kommt nach derzeitigen Erkenntnissen bei Nutztierübergriffen als zumutbare Alternative zur letalen Entnahme in der Regel nicht in Betracht. Durch eine Vergrämung soll ein Tier eine bestimmte Situation mit negativen Erlebnissen wie Schmerz oder Gefahr verknüpfen. Eine Vergrämung wäre nur dann sachgerecht, wenn dem W olf zum Zeitpunkt seines Angriffs auch eine Tierherde die Erfahrung vermittelt werden kann, dass ein solcher Angriff mit unangenehmen oder schmerzhaften Einwirkungen verbunden ist. Dafür müsste der Wolf das Töten von Nutztieren generell mit negativen Erfahrungen verknüpfen. Das heißt, er müsste bei jedem Versuch ein Nutztier zu töten, bestraft und dadurch negativ auf Nutztierangriffe konditioniert werden. Schon angesichts der Vielzahl an Tierherden und des unbekannten Zeitpunktes künftiger Angriffe sind Vergrämungsmaßnahmen daher in der Regel nicht durchführbar. Bei einer aktiven Vergrämung eines Wolfes von einer Alm wäre auch davon auszugehen, dass dieser Wolf auf eine benachbarte Alm ausweichen würde und dort weitere Weidetiere reisst, sodass es dadurch nur zu einer Verlagerung des Problems kommen würde. Vergrämungen von Wölfen sind in ihrer Wirkung unzuverlässig und führen zur Verlagerung der Probleme auf andere Gebiete. Der Lebendfang eines erwachsenen Wolfes aus der Natur und die dauerhafte Haltung in Gefangenschaft ist ebenfalls kein gelinderes Mittel. Es ist davon auszugehen, dass zuvor freilebende Wölfe sich an ein Leben in Gefangenschaft nicht anpassen können und eine dauerhafte Haltung in Gefangenschaft zu länger anhaltenden, erheblichen Leiden fü hrt (siehe auch Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen, vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) am 19.04.2021 vorgelegt für TOP 18 der 96. UMK). Der Lebendfang eines Wolfes und die Besenderung ist ebenfalls keine anderwertige zufriedenstellende Lösung, da der zu besendernde Wolf entweder unmittelbar durch Distanzimmobilisation oder durch Fang und anschließende Betäubung immobilisiert werden muss. Die Distanzimmobilisation setzt voraus, dass man sich dem Wolf auf wenige Meter nähern kann. Da der betreffende schadenverursachende Wolf vorwiegend nachts unterwegs ist und den Menschen meiden ist diese Methode im Gegenstand auszuschließen. Für die Kärntner Landesregierung. MMag. Scherling MA.