konvolut_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren über den Bericht zur Unabhängigkeit der HLB gegenüber der LGA“
3. Sicherung der Unabhängigkeit (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindam, dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Auftragnehmers gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dieser Unabhängigkeit zu unterlassen, Dies gilt Insbesondere für Angebote auf ee und für Angebote, Aufträge auf eigene Rachnung zu übernehmen, (2) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass seine hlerfür notwendigen personenbezogenen Daten sowie Art und Umfang Inklusive Leistungszeitraum der zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbarten Leistungen (sowohl Prüfungs- als auch Nichtprüfungsteistungen) zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens von Befangenheits- oder Äusschließungsgründen und Interessenkollisionen in einem allfälligen Netzwerk, dem der Auftragnehmer angehört, verarbeitet und zu diesem Zweck an die übrigen Mitglieder dieses Netzwerkes auch ins Ausland übermittelt werden. Hierfür entbindet der Auftraggeber den Auftragnehmer nach dem Datenschutzgesetz und gemäß $ 80 Abs.4 22 WTBG 2017 ‚ausdrücklich von dessen Verschwiegenheitspflicht. Der Auftraggeber kann die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht jederzeit widerrufen. 4. Berichterstattung und Kommunikation (1) (Berichterstattung durch den Auftragnehmer) Bel Prüfungen und Gutachten ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ein schriflicher Bericht zu erstatten. (2) (Kommunikation an den Auftraggeber) Alle auftragsbezogenen Auskünfte und Steilungnahmen, einschließlich Berichte, (allesamt Wissenserklärungen) des Auflragnehmers, seiner Mitarbeiter, sonstiger Erfülungsgehlfen oder Substitute (‚berufliche Äußerungen”) sind nur dann verbindlich, wenn sie schriflich erfolgen. Berufliche Äußerungen in elektronischen Dateiformaten, welche per Fax oder E-Mail oder unter Verwendung ähnlicher Formen dar elektronischen Kommunikation (speicher- und wiedergabefählg und nicht mündlich dh zB SMS aber nicht Telefon) erfolgen, übermittelt oder bestätigt werden, gelten als schriftlich; dies gilt ausschließlich für berufliche Äußerungen. Das Risiko der Erteilung der beruflichen in.durch dazu Nichibefugte und das Risiko der Übersendung dieser trägt der Auftraggeber. (3) (Kommunikation an den Auftraggeber) Der Auftraggeber stimmt hiermit zu, dass der Auftragnehmer eleklronische Kommunikalion mit dem Auftraggeber (zB via E-Mail) in unverschlüsselter Form vomimmt. Der Auftraggeber erklärt, über die mit der Verwendung elektronischer Kommunikalion verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhallung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein. Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter, sonsligen Erfüllungsgehilfen oder Substitute haften nicht für Schäden, die durch die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verursacht werden. (4) (Kommunikation an den Auftragnehmer) Der Empfang und die Weeltvileltung von Infunmallun un Jun Auflugmolno wind wol Mitarbeiter sind bei Verwendung von Telefon — Insbesondere in Verbindung mit automatischen Anrufbeantwortungssystemen, Fax, E-Mail und anderen Formen der elektronischen Kommunikation — nicht immer sichergestellt, Aufträge und wichtige Informationen gelten daher dem Auftragnehmer nur dann als zugegangen, wenn sie auch physisch (nicht (fem-mündlich oder eiektrönisch) zugegangen sind, es sei denn, es wird im Einzelfall der Empfang susdrücklich bestätigt. Automatische Übermittlungs- und Lesebestätigungen gelten nicht als solche ausdrückfichen Empfangsbestätigungen. Dies gilt Insbesondere für die Übermittlung von Bescheiden und andaren Informalionen über Fristen. Kritische und wichtige Mittellungan müssen daher per Post oder Kuriar an den Auftragnehmer gesandt werden. Die Übergabe von Schriftstücken an Mitarbeiter außerhalb der Kanzlei gilt nicht als Übergabe. (5) (Allgemein) Schniftlich meint insoweit in Purikt.4 (2) nicht anderes bestimmt, Schriftlichkeit iSd $ 886 ABGB (Unterschrifliichkeit). Eine [ tlene eleklronische Signatur (Ar. 26 elIDAS- Vo, (EU) Nr. 91072014) erfüll das Erfordernis der Schriflichkelt iSd 5 886 ag (Unterschriftlichkeit), soweit dias Innerhalb der Partelendisposition iegt. (6) _(Werbliche Information) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggebor wiederkehrend allgemeine steusrrechlice und allgemeine wirtschaftsrechtliche Informationen elektronisch (zB per E-Mail) übermitteln. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er das Recht hat, der Zusendung von Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. 5. Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Im Rahmen des Auftrages vorn Auftragnehmer erstellten Berichte, Gutachten, Organisstionspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen nur für Auftragszwecke (z.B. gemäß ‘8 44 Abs 3 ESIG 1988) verwendel werden. Im Übrigen bedarf die Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an einen Dritten zur Nutzung der schrifllichen Zustimmung des Auftrag hmers. (2) Die Verwendung schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur frislosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers. (3) Dem Auftragnehmer verbleibt an seinen Leistungen das Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers vorbehalten. 6. Mängelbeseitigung (1) Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich hervorkormmende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner schriftlichen als auch mündlichen beruflichen Äußerung zu beseitigen, und verpflichtet, den ‚Auftraggeber hiarvon unverzüglich zu verständigen. Er ist berechtigf, auch Über die ursprüngliche berufliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen. (2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer zu vertreten sind; dieser Anspruch erlischt sechs Monale nach ‚erbrachler Leistung des Auftragnehmers bzw. — falls eine schrifliche berufliche Äußerung nicht abgegeben wird — sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit des Auftragnehmers. (3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Punkt 7. 7. Haftung (1) Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis (einschließlich dessen Beendigung) nur bel Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des $ 1298 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen. (2) Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht des Auftragnahmers höchstens das zahnfache der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gemäß $ 41 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) in der jeweils geltenden Fassüng. (3) Die Beschränkung der Haftung gemäß Punkt 7 (2) bezieht sich auf den einzelnen Schadensfall. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterfassen als eine einheitliche Pflichtverletzung, wann die betroffondan Angalogontisltsn mitalnanden in rwuhlliuhenn und wirtschaflichem Zusammenhang stehen, Ein einheitlicher Schaden bleibt ein einzelner Schadensfall, auch wenn er aufmehreren Pflichtverletzungen beruht. Weiters ist, außer bel vorsätzlicher Schädigung, eine Haftung des ‚Auftragnehmers für entgangenen Gewinn sowie Begleit-, Folge-, Neben- oder ähnliche Schäden, ausgeschlossen. (4) Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber Innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind. (5) Im Falle der (tatbestandsmäßigen) Anwendbarkeit des $ 275 UGB gelten dessen Haftungsnormen auch dann, wenn an der Durchführung des Auftrages mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen warden sind und ohne Rücksicht darauf, ab andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. (6) In Fällen, in denen ein förmlicher Bestätigungsvermerk erteilt wird, beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Ertellung des Bestätigungsvermerkes zu laufen. (7) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Daten verarbeitenden Untemehmens, durchgsführt, so gelten mit Benachrichtigung des Auftraggebers darüber nach Gesetz oder Vertrag be- oder entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. Der Auftragnehmer haftet, unbeschadet Punkt 4. (3), diesfalls nur für Verschulden bei der Auswahl des Dritten. (8) Eine Haftung des Auftragnehmers Dritten gegenüber ist in Jedern Fall ausgeschlossen. Geraten Dritte mit der Arbeit des Auftragnehmers wegen des Auftraggebers In welcher Form auch immer in Kontakt hat der Auftraggeber diese über diesen Umstand ausdrücklich aufzuklären. Soweit
ein solcher Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist oder eine Haftung gegenüber Dritten vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommen wurde, gelten subsidiär diese Haftungsbeschränkungen jedenfalls auch gegenüber Dritten. Dritte können jedenfalls keine Ansprüche stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Auflraggebars hinausgehen, Die Haftungshöchstsumme gilt nur Insgesamt einmal füralle Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers selbst, auch wann mehrere Personen (der Auftraggeber und ein Dritter oder auch mehrers Dritte) geschädigt worden sind; Geschädigte werden nach ihrem Zuvorkommen befriedigt, Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Weitergabe schriftiicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers anı diese Dritte schad- und klaglos halten. (9) _ Punkt7 gilt auch für allfällige Haftungsansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Auflragsverhältnis gegenüber Dritten (Erfüllungs- und Besorgungsgehllfen des Auftragnehmers) und den Substituten des Auftragnehmers. 8, Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz (1) Der Auftragnehmer ist gemäß $ 80 WTBG 2017 verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Täligkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen. (2) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Auftragnehmers (Insbesondere Ansprüche auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer (insbesondere Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Drittergegen den Auftragnehmer) notwendig Ist, ist der Auftragnehmer von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbunden, (3) Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche berufliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht. (4) Der Auftragnehmer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher Im Sinne der Datenschutz-Grundvarordnung („DSGVO*) hinsichtlich aller im Rahmen des Auftrages verarbeitster personenbezogenen Daten. Der Auftragnehmer ist daher befugt, ihm anvertraute persanenbezogene Daten Im Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten. Dem Auftragnehmer überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart ist vom Auftragnehmar verwahrt oder vemichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt Kopien davon aufzubewahren soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich Ist. (5) _ Sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei unterstützt, die den Auftraggeber als datenschutzrechtiich Verantwortlichen treffenden Pflichten gegenüber Betroffenen zu erfüllen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen. Gleiches gilt, für den Aufwand der für Auskünfte im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis anfällt, die nach Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber gegenüber Dritten diesen Dritten erteilt werden. 9, Rücktritt und Kündigung („Beendigung“) (1) Die Erklärung der Beendigung eines Auftrags hat schrifllich zu erfolgen (siehe auch Punkt. 4 (4) und (5)). Das Erlöschen einer bestehenden Vollmacht bewirkt keine Beendigung des Auftrags. (2) Sowelt nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung beendigen. Der Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 11. (3) Ein Dauerauftrag (befristeter oder unbefristeter Auftrag über, wenn auch nicht ausschließlich, die Erbringung wiederholter Einzelleistungen, auch mit Pauschalvergütung) kann allerdings, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundss nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten („Beendigungsfrist") zum Ende eines Kalendermonats beendet werden. (4) Nach Erklärung der Beendigung eines Dauerauftrags - sind, soweit Im Folgenden nicht abweichend bestimmt, nur jene einzelnen Werke vom Auftragnehmer noch ferligzustellen (verbielbender Auftragsstand), deren vollständige Ausführung Innerhalb der Beendigungsfrist (grundsätzlich) möglich ist, soweit diese innerhalb eines Monats nach Beginn des Laufs der Beendigungsfrist dem Auftraggeber schriftlich Im Sinne des Punktes 4 (2) bekannt gegeben werden. Der verbleibende Auftragsstand Ist innerhalb der Beendigungsfrist fertig zu stellen, sofern sämtliche erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und soweit nicht ein wichtiger Grund vorliegt, der dies hindert. (5) Wären bei einem Dauerauftrag mehr als 2 gleichartige, üblicherweise nur einmal jährlich zu erstellenda Werke (z.B. Jahresabschlüsse, Steuererklärungen elc.) fertig zu stellen, so zählen die über 2 hinaus gehenden Werke nur bei ausdrücklichem Einverständnis des Auftraggebers zum verbleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber in der Bekanntgabe gemäß Punkt 9 (4) gegebenenfalls ausdrücklich hinzuweisen. 10. Beendigung bei Annahmeverzug und unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers und rechtlichen Ausführungshindemissen (1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 2. oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Beendigung des Vertrages berechtigt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber sine (auch teilweise) Durchführung des Auftrages verlangt, die, nach begründetem Dafürhallen des Auftragnehmers, nicht der Rechtslage oder berufsüblichen Grundsätzen entspricht. Selne Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 11. Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen auch dann den Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, wenn der Auflragnahmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. (2} Bei Verträgen Über die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrechnung ist eine fristlose Beendigung durch den Auftragnehmer gemäß Punkt 10 (1) zulässig, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 2. (1) zweimal nachweislich nicht nachkommt. 11. Honoraranspruch (1) _ Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Rücktritt oder Kündigung), so gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (Honorar), wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Selten des Auftraggebers liegen, ein bloßes Mitverschulden des Auftragnehmers bleibt diesbezüglich außer Ansatz, daran gehindert worden ist; der Auftragnehmer braucht sich in diesem Fall nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt. (2) Bei Beendigung eines Dauerauftrags gebührt das vereinbarte Entgelt für den verbleibenden Auftragsstand, sofern er fertiggestellt wird oder dies aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, unterbleibt (auf Punkt 11. (1) wird verwiesen). Vereinbarte Pauschalhonorare sind gegebenenfalls zu allquotiaren. (3) _Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers, so ist der Auftragnehmer auch berechtigt, ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dass nach fruchtllosem Verstreichen der Frist dar Vertrag als aufgehoben gelte, im Übrigen gelten die Folgen des Punkt 11.(1). (4) Bel Nichteinhaltung der Beendigungsfrist gemäß Punkt 9. (3) durch den Auftraggeber, sowie bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 10. (2) durch den Auftragnehmer behält der Auftragnehmer den vollen Honoraranspruch für drei Monate. 12. Honorar (1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist, wird jedenfalls gemäß 8 1004 und $ 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung geschuldet. Höhe und Art des Honoraranspruchs des Auftragnehmers ergeben sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Sofam nicht nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers immer auf die älteste Schuld anzurechnen. (2) Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine Viertelstunde. (3) Auch die Wegzeit wird im notwendigen Umfang verrechnet. (4) Das Aktenstudium in der eigenen Kanziel, das nach Art und Umfang zur Vorbereitung des Auftragnehmers notwendig ist, kann gesondert verrechnet werden. (5) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Umstände oder auf Grund besonderer Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen und sind Nachverhandlungen zur Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zu führen (auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren).
Il. TEIL 15. Ergänzende Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte (1) Für Verträge zwischen Wirtschaftstreuhändem und Verbrauchem gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesatzes. (2) Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen. (3) Anstelle der im Punkt 7 Abs 2 normlerten Begrenzung ist auch im Falle grober Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Auflragnehmers nicht begrenzt (4) Punkt 6 Abs 2 (Frist für Mängelbeseltigungsanspruch} und Punkt 7 Abs 4 (Geltendmachung der Schadsnersstzansprüche innerhalb einer bestimmten Frist) gilt nicht. (5) Rücktrittsrecht gemäß & 3 KSchG: Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den vom Auftragnehmer dauemd benützten:Kanzleiräumen abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift das Auftragnehmers sawie eina Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vartrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, 1. wenn er selbst die geschäflliche Verbindung mit dem Auftragnehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, 2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder Ihren Beauftragten vorangsgangen sind odar 3. bel Verträgen, bei denen die belderseitigen Lalstungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Auftragnehmer außsrhaib Ihrer Kanzleiräume geschlossen werden und das verelnbarte Entgelt € 15 nicht überstelgt. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schrifistück, das seine Verlragserklärung oder die des Auftragnehmers enthält, dem Auftragnehmer mit einem Vermerk zurückstelit, der erkennen.lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb einer Woche abgesendet wird. Tritt der Verbraucher garnäß $ 3 KSchG vom Vartrag zurück, so hat Zug um Zug 1. der Auftragnehmer alle empfangenen Leistungen samt gestehen Zinsen vam Empfangstag an zurlinkmterstatten und don vom 'erbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen, 2. der Verbraucher dem Auftragnehmer den Wert der Leistungen zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen. Gemäß 8 4 Abs 3 KSchG bleiben Schadenersatzansprüchs unberührt. (6) _Kostenvoranschläge gemäß 8 5 KSchG: Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages im Sinn des’$ 11703 ABGB durch den Auftragnehmer hal der Verbraucher ein Entgelt nur denn zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspficht hingewiesen worden ist. Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Auftragnehmers zugrunde gelagt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistel, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt Ist. (7) Mängelbessitigung: Punkt 6 wird ergänzt: Ist der Auftragnehmer nach $ 932 ABGB verpflichtel, seine Leistungen zu verbessern oder Fehlendes nachzutragen, so hat er diese Pflicht zu erfüllen, an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden Ist. Ist es für den Verbraucher tunlich, die Werke und Unterlagen vom Auftragnehmer gesendet zu erhalten, so kann diaser diese Übersendung auf seine Gefahr und Kosten vomehmen. (8) Gerichtsstand: Anstelle Punkt 14. (3) gilt: Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder selnen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er Im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den 88 88, 89, 93 Abs 2 und 104 Abs1 JN nur die Zuständigkelt eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel dar Wahnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung llagt. (9) Verträge über wiederkehrende Leistungen: (a) Verträge, durch dia sich der Auftragnehmer zu Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederhalten Geldzahlungen varpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher unter Einhaltung einer zwelmonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf Jeweils eines halben Jahres kündigen. (6) Istdie Gesamtheit der Leistungen eine nach ihrer Art untelibare Leistung, deren Umfang und Preis schon bei der Vertragsschließung bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin bis zum Ablauf des zwelten Jahres hinausgeschoben werden. In solchen Verträgen kann die Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate verlängert werden. (c) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, in lit. 8) genannten Vertrages erhebliche Aufwendungen des Auftragnehmers und hal er dies ‚dem Verbraucher ‚spätestens bei der Vertragsschließung bekannt gegeben, so können den Umständen angemessene, von den in Ill. a) und b) genannten abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfrisien vereinbart werden. (d) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht ausgesprocherı worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der Kündigungsfrist Ilagenden Kündigungstermin wirksam.
(6) Der Auftragnehmer verrechnet die Nebenkosten und die
Umsatzsteuer zusätzlich. Beispielhaft aber nicht atschiielend im
Folgenden (7) bis (9):
(7) Zu den verrschenbaren Nebenkosten zählen auch beiegte ader
pauschallerte Barauslagen, Reisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse),
Diäten, Kilometergeld, Kopiarkosten und ähnliche Nebenkosten.
(8) Bel besonderen Haftpflichtversicharungserfordemrnissen zählen die
betreffenden Versicherungsprämien (inkl. Versicherungsstauer) zu den
Nebenkosten.
(9) Weiters sind als Nebenkosten auch Parsonal- und
Sachaufwendungen für die Erstellung von Berichlen, ‚Guischten uä.
anzusehen.
(10) Für die Ausführung eines Auftrages, dessen gemeinschafliche
Erledigung mehreren Auftragnehmem übertragen worden Ist, wird von
jedem das seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet.
{11) Entgelle und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer
Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fälllg. Für
Entgeltzahlungen, die späler als 14 Tage nach Fälligkeit geleistel werden,
können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseltigen
Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der In 5 456 1. und 2.
Satz UGB festgelegten Hähe.
(12) Die Verjährung richtet sich nach $ 1486 ABGB und beginnt mit Ends
der Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist erfolgter
Rechnungslegung zu laufen.
(13) Gegen Rechnungen kann innerhalb von 4 Wochen ab
Röchnungsdatum schriflich beim Auftragnehmer Einspruch erhoben
werden, Andernfalls gilt die Rechnung äls anerkannt. Die Aufnahme einer
Rechnung in die Bücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis.
(14) Aufdie Anwendung des $ 934 ABGB im Sinne des & 351 UGB, das
ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter
Unternehmern, wird verzichtet.
(15) Falls bei Aufträgen betreffend die Führung der Bücher, die
Vornahme der Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrschnung ein
Pauschalhonorar vereinbart Ist, so sind mangels anderweitiger schrifllIcher
Vereinbarung die Vertretungstäligkeil im Zusammenhang mil abgaben-
und beitragsrechllichen Prüfungen aller Art einschließlich der Abschluss
von Vergleichen über Abgabenbemessungs- oder Beitragsgrundlagen,
Berichterstattung, Rechismiltelarhebung uä g dert zu honori
Sofem nichts anderes schrfllich vereinbart Ist, gilt das Honorar als Jeweils
für ein Auftragsjahr vereinbart.
(16) Die Bearbeitung besanderer Einzeifragen im Zusammenhang mit
den im Punkt 12. (15) genannten Tätigkaiten, insbesondere Feststellungen
über dss prinzipielle Vorliegen einer Pflichtversicherung, erfolgt nur
aufgrund elnes besonderen Auftrages.
(17) Der Auflragnehmer kann entsprechande Vorschüsse verlangen und
seine (fortgesetzte) Tätigkeit von der Zahlung dieser Vorschüsse abhängig
machen. Bel Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis
zur Bezahlung früherer Leistungen (sowie allfälliger Vorschüsse gemäß
Satz 1) verweigert warden. Bel Erbringung von Teilleistungen und offener
Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
(18) Eine Beanstandung der Arbellen des Auftragnehmers berechlgl,
außer bei offenkundigen wesenlichen Mängetn, nicht zur auch nur
leilweisen Zurückhaltung der inm nach Punkt 12. zustehenden Honorare,
sonstigen Entgelte, Kostenersätze und Vorschüsse (Vergütungen).
(19) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf
Vergütungen nach Punkt 12. ist nur mit unbestritienen oder rechtskräfüg
festgastellten Forderungen zulässig.
13. Sonstgss
(1) Im Zusammenhang mit Punkt 12. (17) wird auf das gesetzliche
Zurückbehaltungsrecht ($ 471 ABGB, $ 369 UGB) verwiesen; wird das
Zurückbehallungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der Aufiregnehmer
grundsätzlich gemäß Punkt 7. aber in Abweichung dazu nur bis zur Höhe
seinar noch offenen Forderung.
(2) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausfolgung von im Zuge
der Auftragserfüllung vom Auftragnehmer erstellten Arbellspapieren und
ähnlichen Unterlagen. Im Falle der Auftragserfüllung unter Einsatz
elektronischer Buchhallungssysteme Ist der Auftragnehmer berechtigt,
nach Übergabe sämtlicher vom Auftragnahmer auftragsbezogen damit
erstellter Daten, für die den Auftraggeber eins Aufbewahnungspflicht trifft,
in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format an den
Auftraggeber bzw. an den nachfolgenden Wirtschaftstreuhänder, die
Daten zu löschen. Für die Übergabe dieser Daten In einem strukturierten,
gängigen und maschinenlesbaren Format hat der Auftragnehmer
Anspruch auf ein angemessenes Honorar (Punkt 12 gilt sinngemäß). Ist
eine Übergabe dieser Daten in einem strukturierten, gängigen und
maschinenlesbaren Format aus besonderen Gründen unmöglich oder
untunlich, können diese ersatzwaise im Vollausdruck übergeben werden.
Eine Honorierung steht diesfalls dafür nicht zu.
(9) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen und Kosien des
Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner
Tätigkeit von diesem erhallen hal, Dies gill Jedoch nicht für den
Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber
und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber in Urschrift besitzt und für
Schriftstücke, die einer Aufbewahrungspflicht nach den für den
Auftragnehmer geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Verhinderung
von Geldwäsche unterliegen. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die
eran den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anferligen.
Sind diese Unterlagen bereits einmal an den Auftraggeber übermittelt
worden so hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein angemessenes
Honorar (Punkt 12. gilt sinngemäß).
(4) Der Auftraggeber hal die dem Auftragsnehmer übergebenen
Unterlagen nach Abschluss der Arbeiten binnen 3 Monaten abzuholen. Bei
Nichtabholung Übergebener Unterlagen kann der Auftragnehmer nach
zweimaliger nachwelslicher Aufforderung an den Auftraggeber,
übargebene Unterlagen abzuholen, diese auf dessen Kosten zurückstellen
und/oder ein angemessenes Honorar in Rechnung stellen (Punkt 12. gilt
sinngemäß). Die weitere Aufbewahrung kann auch auf Kosten des
Auftraggebers durch Dritie erfolgen. Der Auftragnehmer haftet im Weiteren
nicht für Folgen aus Beschädigung, Verlust oder Vemichtung der
Unterlagen.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, fälllge Honorarforderungen mit
etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldem, Treuhandgaldern oder
anderen in seiner Gewahrsame befindlichen liquiden Mitteln auch bei
ausdrücklicher Inverwahrungnahme zu kompensieren, sofem der
Auftraggeber mit einem Gegenanspruch des Auftragnehmers rechnen
musste.
(6) Zur Sicherung einer bestehenden oder künftigen Honorarforderung
ist der Auftrsgnehmer berechtigt, ein finanzamtiiches Guthaben oder ein
anderes Abgaben- oder Beitragsguthaben des Auftraggebers auf ein
Anderkorito zu transferieren. Diesfalls ist der Auftraggeber vom erfolgten
Transfer zu verständigen. Danach kann der sichergsstellte Betrag
entweder im Einvernehmen mit dem Auftraggeber oder bei
Vollstreckbarkeit der Honorarforderung eingezagen werden.
14. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus
ergebenden Ansprüche güt ausschließlich österreichisches Recht unter
Ausschluss des nationalen Verweisungsrechts.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des
Auftragnehmers.
(3) Gerichtsstand ist — mangels abweichender schriflicher
Vereinbarung — das sachlich zuständige Gericht des Erfüllungsortes.
(Me) wrerconsro AUSTRIA HLB Intercontrol Austria GmbH Wirtschaftsprölung und Steuerberatung www.hibintercontrol.at 1090 wien, Berggasse 16 +43 1313 62-0, offico@hlb.at GF: Dr. Markus Grün, Mag. Cornelia Spitzer, Mag. Andreas Urban An die EINGELANGT NÖ Landesgesundheitsagentur N Tr EEE D4. Nov. 202 Stattersdorfer Hauptstraße 6/C LH- 3100 St. Pölten Wien, 2. Prüfungsvertrag für 2021 Wir bestätigen dankend den Erhalt des Schreibens vom 20. Oktober 2017, mit dem unserer ischen Bletergemeinschaft den Zuschlag zur Prüfung der Jahresabschlüsse der Niederösterreich Landeskliniken, GE. der NÖ Landesgesundheitsagentur (vormals: NÖ Landeskliniken-Holding) auf unbestimmte Dauer erteilt haben. Die HLB ist Mitglied der HLB International - einer weitweiten Organisation von Wirtschaftsprüfern (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) - mit mehr als 1.500 Partnern in über 100 Ländern. Jedes Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbständig und unabhängig; die Leistungen werden jeweils durch die einzelnen Mitgliedsunternehmen erbracht.
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Festgehalten wird ausdrücklich, dass die bereits durch den Zuschlag erfolgte Vereinbarung durch
elt werden, die in der
dieses Schreiben nicht abgeändert wird, sondern lediglich Punkte gereg
ursprünglichen Vereinbarung noch nicht enthalten waren.
Weiters dürfen wir Sie auf die Bestimmung des $ 270 UGB hinweisen, wonach der Abschlussprüfer
r Wahl eine nach Leistungskategorlen gegliederte Aufstellung über die für d
Einbeziehung in ein
de darzulegen hat, die die
vor de
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häftsjahr erhaltene Gesamteinnahmen vorzulegen und über seine
Gesc
gesetzliches Qualitätssicherungssystem zu berichten sowie alle Umstän
Besorgnis einer Befangenheit oder Ausgeschlossenheit begründen kö nnten.
‚ Unsere Gesellschaften sind In das System der externen
Qualitätssicherung gemäß Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz {APAG) einbezogen und im öffentlichen
Register gemäß 5 52 APAG eingetragen. Sowohl für unsere Gesellschaften als auch für die an der
Prüfung involvierten Personen liegen keine Umstände vor, die die Besorgnis einer Befangenheit oder
Ausgeschlossenheit begründen könnten.
Verantwortung und Pflichten des Abschlussprüfers
8 269 UGB und entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Unsere Prüfung wird gemäß
vom Berufsstand
Durchführung von Abschlussprüfungen unter Beachtung der einschlägigen,
n Richtlinien und Fachgutachten durchgeführt werden. Diese berufsständischen
ausgearbeitete
Regeln erfordern die Anwendiung der International Standards on Auditine (ISA).
rundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über
Unsere Aufgabe Ist es, aufderG
die wir den Umständen
den Jahresabschluss abzugeben und alle Prüfungshandlungen durchzuführen,
entsprechend für unsere Beurteilung als notwendig erachten, ob und in welcher Form der in
8 274 UGB vorgesehene Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss erteilt werden kann.
Gemäß ISA 720 werden wir auch alle sonstigen Informationen (zB in einer nichtfinanziellen Erklärung,
einem Geschäftsbericht), auch wenn diese erst nach unserem Bestätigungsvermerk veröffentlicht
werden, lesen und abwägen, ob sie mit dem Abschluss bzw. mit unserem Wissen aus der
Abschlussprüfung in Widerspruch stehen oder sonst wesentlich falsch dargestellt erscheinen. Un
Prüfungsurtel! zum Jahresabschluss deckt die sonstigen Informationen nicht ab und wir werden
ser
darauf keine Zusicherung geben.
Seite 3 vonb- Die für Abschlussprüfung jeweils zuständigen Wirtschaftsprüfer sind Herr Mag. Andreas Urban (HLB) Das Testat wird von der Bietergemeinschaft erteilt. Die und Herr zeitliche Planung erfolgt im Einvernehmen mit der NÖ Landesgesundheitsagentur. Qualitätskontrollen und Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung Als Mitgliedsgesellschaften von zwei weltweiten Organisationen werden unsere österreichischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zusätzlich zu den gesetzlichen Überprüfungen nach dem APAG regelmäßig routinemäßigen Qualitätskontrollen durch ein internationales Team unterzogen. Hiermit ersuchen wir Sie im Voraus um Entbindung von unserer gesetzlichen Berufsverschwiegenheit