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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren über den Bericht zur Unabhängigkeit der HLB gegenüber der LGA

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ein solcher Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist oder eine 
Haftung gegenüber Dritten vom Auftragnehmer ausnahmsweise 
übernommen wurde, gelten subsidiär diese Haftungsbeschränkungen 
jedenfalls auch gegenüber Dritten. Dritte können jedenfalls keine 
Ansprüche stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Auftraggebers 
hinausgehen. Die Haftungshöchstsumme gilt nur Insgesamt einmal für alle 
Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers 
selbst, auch wenn mehrere Personen (der Auftraggeber und ein Dritter 
oder auch mehrere Dritte) geschädigt worden sind; Geschädigte werden 
nach Ihrem Zuvorkommen befriedigt. Der Auftraggeber wird den 
Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen Dritter 
im Zusammenhang mit der Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher 
beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an diese Dritte schad- und 
klaglos halten, 
(9)  Punkt7 gilt auch für allfällige Haftungsansprüche des Auftraggebers 
im Zusammenhang mit dem verhältnis gegenüber Dritten 
(Erfüllungs- und Besorgungsgehllfen des Auftragnehmers) und den 
Substituten des Auftragnehmers. 
8. Verschwiegenheltspflicht, Datenschutz 
(1) Der Auftragnehmer ist gemäß $ 80 WTBG 2017 verpflichtet, über 
alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für 
den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei 
denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder 
gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen. 
(2) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Auftragnehmers 
(insbesondere Ansprüche auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen 
gegen den Auftragnehmer (insbesondere Schadenersatzansprüche des 
Auftraggebers oder Dritter gegen den Auftragnehmer) notwendig ist, ist der 
Auftragnehmer von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht 
entbunden. 
(3) Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige 
schriftliche berufliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit 
Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, 
dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht. 
(4) Der Auftragnehmer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher Im 
Sinne der Datenschutz-Grundvarordnung („DSGVO*) hinsichtlich aller im 
Rahmen des Auftrages verarbeiteter personenbezogenen Daten. Der 
Auftragnehmer ist daher befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten 
im Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten. Dem 
Auftragnehmer überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden 
grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung 
dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte 
übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart Ist vom Auftragnehmer 
verwahrt oder vemichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt Kopien davan 
aufzubewahren soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation 
seiner Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist. 
(5)  Ovfann der Auftragnahmar don Auftroggaber daboi untorstützt, dio 
den Auftraggeber als datenschutzrechtiich Verantwortlichen treffenden 
Pflichten gegenüber Betroffenen zu erfüllen, so ist der Auftragnehmer 
berechtigt, dan entstandenen tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber 
zu verrechnen. Gleiches gilt, für den Aufwand der für Auskünfte im 
Zusammenhang mit dem rhältnis anfällt, die nach Entbindung 
von der Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber gegenüber 
Dritten diesen Dritten erteilt werden. 
9, Rücktritt und Kündigung („Beendigung“) 
(1) Die Erklärung der Beendigung eines Auftrags hat schriflich zu 
erfolgen (siehe auch Punkt. 4 (4) und (5)). Das Erlöschen einer 
bestehenden Vollmacht bewirkt keine Beendigung des Auftrags. 
(2) Soweit nicht etwas anderes schrifllich vereinbart oder gesetzlich 
zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag 
jederzeit mit sofortiger Wirkung beendigen. Der Honoraranspruch 
bestimmt sich nach Punkt 11. 
(3) Ein Dauerauftrag (befristeter oder unbefristeter Auflrag über, wenn 
auch nicht ausschließlich, die Erbringung wiederholter Einzelleistungen, 
auch mit Pauschalvergütung) kann allerdings, soweit nichts anderes 
schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter 
Einhaltung einer Frist von drei Monaten (.Beendigungsfrist‘) zum Ende 
eines Kalendermonats beendst werden. 
(4) Nach Erklärung der Beendigung eines Dauerauftrags — sind, soweit 
im Folgenden nicht abweichend bestimmt, nur jene einzelnen Werke vom 
Auftragnehmer noch ferligzustellen (verbleibender Auftragsstand), deren 
vollständige Ausführung Innerhalb der Beendigungsfrist (grundsätzlich) 
möglich ist, soweit diese innerhalb eines Monats nach Beginn des Laufs 
der Beendigungsfrist dem Auftraggeber schriftlich im Sinne des Punktes 4 
(2) bekannt gegeben werden. Der verbleibende Auftragsstand Ist innerhalb 
der Beendigungsfrist fertig zu stellen, sofem sämtliche erforderlichen 
Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und soweit nicht ein 
wichtiger Grund vorliegt, der dies hindert. 
(5) Wären bei einem Dauerauftrag mehr als 2 gleichartige, 
Üblicherweise nur elnmal jährlich zu erstellende Werke (z.B. 
Jah bschlüsse, St rklärungen etc.) fertig zu stellen, so zählen die 
über 2 hinaus gehenden Werke nur bei ausdrücklicher Einverständnis des 
Auftraggebers zum verbleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist 
der Auftraggeber in der Bekanntgabe gemäß Punkt 9 (4) gegebenenfalls 
ausdrücklich hinzuweisen. 
10. Beendigung bei Annahmeverzug und unterlassener Mitwirkung des 
Auftraggebers und rechtlichen Ausführungshindemissen 
(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer 
angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm 
nach Punkt 2. oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der 
Auftragnehmer zur fristiosen Beendigung des Vertrages berechtigt. 
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber eine (auch teilweise) Durchführung 
des Auftrages verlangt, die, nach begründetem Dafürhalten des 
Auftragnehmers, nicht der Rechtsiage oder berufsüblichen Grundsätzen 
entspricht, Seine Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 11. 
Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers 
begründen auch dann den Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der 
ihm hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten 
Schadens, wenn der Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen 
Gebrauch macht. 
(2) Bei Verträgen Über die Führung der Bücher, die Vornahme der 
Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrechnung ist eine fristlose 
Beendigung durch den Auftragnehmer gemäß Punkt 10 (1) zulässig, wenn 
der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 2. (1) zweimal 
nachweislich nicht nachkommt. 
11. Honoraranspruch 
(1) _ Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Rücktritt oder 
Kündigung), so gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte 
Entgeit (Honorar), wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, 
deren Ursache auf Seiten des Auftraggebers liegen, ein bloßes 
Mitverschulden des Auftragnehmers bleibt diesbezüglich außer Ansatz, 
daran gehindert worden ist; der Auftragnehmer braucht sich in diesem Fall 
nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner 
und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt. 
(2) Bei Beendigung eines Dauerauftrags gebührt das vereinbarte 
Entgelt für den verbleibenden Auftragsstand, sofern er fertiggestellt wird 
oder dies aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, 
unterbleibt (auf Punkt 11. (1) wird verwiesen). Vereinbarte 
Pauschalhonorare sind gegebenenfalls zu aliquotieren. 
(3) _Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche 
Mitwirktung dos Aufsaygubuıs, 30 Ist dar Aufrognahmer auch berachligl, 
ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, 
dass nach fruchliosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben 
gelte, im Übrigen gelten die Folgen des Punkt 11. (1). 
(4) Bei Nichteinhaltung der Beendigungsfrist gemäß Punkt 9, (3) durch 
den Auftraggeber, sowie bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 10. (2) durch 
den Auftragnehmer behält der Auftragnehmer den vollen Honoraranspruch 
für drei Monate. 
12. Honorar 
(1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist, wird 
jedenfalls gemäß $ 1004 und $ 1152 ABGB eine angemessene 
Entlohnung geschuldet. Höhe und Art des Honoraranspruchs des 
Auftragnehmers ergeben sich aus der zwischen ihm und seinem 
Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Sofern nicht nachweislich eine 
andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers 
immer auf die älteste Schuld anzurechnen. 
(2) Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine 
Viertelstunde. 
(3) Auch die Wegzeit wird im notwendigen Umfang verrechnet. 
(4) Das Aktenstudium in der eigenen Kanzlel, das nach Art und Umfang 
zur Vorbereitung des Auftragnehmers notwendig ist, kann gesondert 
verrechnet werden. 
(5) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere 
Umstände oder auf Grund besonderer Inanspruchnahme durch den 
Auftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so hat der 
Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen und sind 
Nachverhandlungen zur Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zu 
führen (auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren).
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3. Sicherung der Unabhängigkeit 
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um zu verhinden, dass die Unabhängigkeit der Milarbeiler des Auftragnehmers gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dieser Unabhängigkeit zu unterlassen, Dies gilt Insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen. 
(2) Der Auftraggeber nimmt zur Kenninis, dass seine hlerlür notwendigen personenbezogenen Daten sowie Art und Umfang Inklusive Leistungszeitraum der zwisch Auftragneh und Auftraggeber vereinbarten Leistungen (sowohl Prüfungs- als auch 
Nichtprüfungsleistungen) zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens von Befangenheits- oder Ausschließungsgründen und Interessenkollisionen In einem allfälligen Netzwerk, dem der Auftragnehmer angehört, verarbeitet 
und zu diesem Zweck an die übrigen Mitglieder dieses Netzwerkes auch 
ins Ausland übermittelt werden. Hierfür entbindet der Auftraggeber den 
Auftragnehmer nach dem Datenschutzgesetz und gemäß $ 80 Abs 42.2 WTBG 2017 ausdrücklich von ‘dessen Verschwiegenheitspflicht. Der Auftraggeber kann die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht 
jederzeit widerrufen. 
4. Berichterstattung und Kommunikation 
(1)  (Berichterstattung durch den Auftragnehmer) Bei Prüfungen und 
Gutachten ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ein schrifilicher 
Bericht zu erstatten, 
(2) (Kommunikation an dan Auftraggeber) Alle auftragsbezogenen 
Auskünfte und Stellungnahmen, einschließlich Berichte, (allesamt Wissenserklärungen) des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter, sonstiger 
Erfüllungsgehilfen oder Substilute („berufliche Äußerungen”) sind nur dann verbindlich, wenn sie schrifllich erfolgen. Berufliche Berungen in 
elektronischen Dateiformaten, welche per Fax oder E-Mail oder unter 
Verwendung ähnlicher Formen dar elektronischen Kommunikation 
(speicher- und wiedergabefählg und nicht mündlich dh 2B SMS aber nicht. 
Telefon) erfolgen, übermittelt oder bestäligt werden, gelten als schrifllich; 
dies gilt ausschließlich für berufliche Äußerungen. Das Risiko der Erteilung 
der beruflichen n durch dazu Nichtbefugte und das Risiko der 
Übersendung dieser trägt der Auftraggeber. 
(3) {Kommunikation an den Auftraggeber) Der Auftraggeber stimmt 
hiermit zu, dass der Auftragnehmer eleklronische Kommunikation mit dem Auftraggeber (zB via E-Mail) in unverschlüsselter Form vomimmt. Der 
Auftraggeber erklärt, über die mit der Verwendung elektronischer 
Kommunikation verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhallung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein. Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter, sonstigen Erfüllungsgehilfen oder Substitute haften nicht für Schäden, die durch die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verursacht werden. 
(4) (Kommunikation an den Auftragnehmer) Der Empfang und die 
Weiterleitung von Informationen an den Auftragnehmer und seine 
Mitarbeiter sind bei Verwendung von Telefon — Insbesondere in 
Verbindung mit automatischen Anrufbeantwortungssystemen, Fax, E-Mail und anderen Formen der elektronischen Kommunikation — nicht immer 
sichergestellt. Aufträge und wichtige Informationen gelten daher dem 
Auftragnehmer nur dann als zugegangen, wenn sie auch physisch (nicht 
(fem-Jmündlich oder elektronisch) zugegangen sind, es sei denn, es wird im Einzelfall der Empfang ausdrücklich bestätigt. Automatische 
Übermittlungs- und Lesebestätigungen gelten nicht als solche ausdrücklichen Empfangsbestätigungen. Dies gilt Insbesondere für die Übermittlung von Beschelden und anderen Informationen über Fristen. 
Kritische und wichtige Mitteilungen müssen daher per Post oder Kurier an dan Auftragnehmer gesandt werden. Die Übergabe von Schriftstücken an 
Mitarbeiter außerhalb der Kanzlei gilt nicht als Übergabe. 
(5) (Allgemein) Schriftlich meint insoweit in Punkt 4 (2) nicht anderes bestimmt, Schntlichkelt iSd $ 886 ABGB (Unterschriftlichkeit). Eine fortgeschrittene elektronische Signetur (Art. 26 elDAS- VO, (EU) Nr. 910/2014) erfüllt das Erfordernis der Schrillichkelt iSd 5886 
ABGB (Unterschrifllichkeit), soweit dies Innerhalb der Parteiendisposition liegt. 
(6)  (Werbliche Information) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber wiederkehrend allgemeine steuerrechliche und allgemeine 
wirtschaftsrechtiiche Informationen elektronisch (zB per E-Mail) übermitteln. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er das Recht hat, der Zusendung von Direktwerbung jederzeit zu widersprechen, 
5. Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers 
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer erstellten Berichte, Gutachten, Organisallonspläöne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen nur für Auftiregszwecke (2.8. gemäß $ 44 Abs 3 ESIG 1988) verwendet warden. Im Übrigen bedart die Weitergabe schriftlicher als auch 
mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers anı einen Dritten 
zur Nutzung der schrifllichen Zustimmung des Auftragnehmers. 
2) Die Verwendung schriftlicher als auch mündlicher beruflicher 
ußerungen das Auftragnehmers zu Werbezwecken ist unzulässig; ein 
Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur fristiosen Kündigung aller noch 
nicht durchgeführten Aufträgs des Auftraggebers. 
(9) Dem Auftragnehmer verbleibt an seinen Leistungen das 
Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt der 
schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers vorbehalten. 
6. Mängelbeseitigung 
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich 
hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner schriftlichen als 
auch mündlichen beruflichen Äußerung zu beseitigen, und verpflichtet, den 
Auflraggeber hiervon unverzüglich zu verständigen, Er ist berechtigl, auch 
übor die ursprüngliche berufliche Äußerung informierte Dritte von der 
Änderung zu verständigen. 
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von 
Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer zu vertreten sind; 
dieser Anspruch erlischt sechs Monale nach erbrachler Leistung des 
Auftragnehmers bzw. - falls eine schriftliche berufiche Äußerung nicht 
abgegeben wird - sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten 
Tätigkeit des Auftragnehmers. 
(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung 
etwalger Mängel Anspruch auf Minderung. Soweit darüber hinaus 
Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Punkt 7. 
7. Haftung 
(1) Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeiten im 
Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem 
Rechtsgrund. Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Zusammenhang 
mit dem Auftragsverhältnis (einschließlich dessen Beendigung) nur bei 
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des $ 1298 Satz 2 
ABGB wird ausgeschlossen. 
(2) Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht des 
Auftragnehmers höchstens das zahnfache der 
Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gemäß 8 
11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) in der jeweils 
geltenden Fassung. 
(9) Die Beschränkung der Haftung gemäß Punkt 7 (2) bezieht sich auf 
den einzelnen Schadensfall. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche 
Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in 
einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. 
Dabei gilt mahrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle 
beruhendes Tun oder Unterlassen als eine einheitliche Pflichtverletzung, 
wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem und 
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein einheitlicher Schaden blelbt 
ein einzelner Schadensfall, auch wenn er auf mehreren Pflichtverletzungen 
beruht. Weiters ist, außer bel vorsätzlicher Schädigung, eine Haftung des 
Auftragnehmers für entgangenen Gewinn sowie Beglelt-, Folge-, Neben- 
oder ähnliche Schäden, ausgeschlossen. 
(4) Jeder Schadenersatzanspnich kann nur innerhalb von sechs 
Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden 
Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab 
Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis 
gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen 
Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind. 
(5) Im Falle der (tatbestandsmäßigen) Anwendbarkait des $ 275 UGB 
gelten dessen Haftungsnormen auch dann, wenn an der Durchführung des 
Auftrages mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz 
verpflichtende Handlungen begangen worden sind und ohne Rücksicht 
darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. 
(6) In Fällen, in denen ein förmlicher Bestätigungsvermerk erteilt wird, 
beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Erteilung des 
Bestätigungsvermerkes zu laufen. 
(7) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Daten 
verarbeitenden Untemehmens, durchgeführt, so gelten mit 
Benachrichtigung des Auftraggebers darüber nach Gesetz oder Vertrag 
be- oder entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche 
gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. Der Auftragnehmer 
haftet, unbeschadet Punkt 4. (3), diesfalls nur für Verschulden bei der 
Auswahl des Dritten. 
(4) Eine Haftung des Auftragnehmers Dritten gegenüber istin jedem Fall 
ausgeschlossen. Geraten Dritte mit der Arbeit des Auftragnehmers wegen 
des Auftraggebers In welcher Form auch immer in Kontakt hat der Auftraggeber diesa über diesen Umstand ausdrücklich aufzuklären. Soweit
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KAMWIER 
DER STEUERBERATER 
UND WERTSCHAFTSPRÜFER 
Allgemeine 
Auftragsbedingungen 
für Wirtschaftstreuhandberufe 
(AAB 2018) 
Empfohlen vom Vorstand der Kammer der Steuerberater und 
Wirtschaftsprüfer zuletzt mit Beschluss vom 18.04.2018 
Präambei und Allgemelnes 
(1) Aufirag im Sinne dieser Bedingungen meint jeden Vertrag über 
vom zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechliglen in 
Ausübung dieses Berufes zu erbringende Leistungen (sowohl faklsche 
Tätigkeiten als auch die Besorgung oder Durchführung von 
Rechtsgeschäflen oder Rechishandlungen, jeweils im Rahmen der $$ 2 
oder 3 Wirschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017). Die Parteien 
des Auftrages werden In Folge zum einen „Auftragnehmer“, zum anderen 
„Auftraggeber genannt). 
(2) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen für 
Wirtschaftstreuhandberufe gliedem sich in zwei Teile: Die 
Auftragsbedingungen des I. Teiles gelten für Aufträge, bei denen die 
Auftragsertsilung zum Betrieb des Unternehmens des Auftraggebers 
(Unternehmer ISd KSchG) gehört. Für Verbrauchergeschäfle gemäß 
Konsumentenschutzgesetz (Bundesgesetz vom 3.3.1979/BGBI Nr.140 in 
der derzeit güligen Fassung) gelten sie insoweit der ll. Teil keine 
abweichenden Bestimmungen für diese enthält. 
(9) Im Falle der Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung ist diese 
durch eine wirksame, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, 
zu ersetzen. 
I.TEIL 
1. Umfang und Ausführung des Auftrages 
(1) Der Umfang des Auftrages ergibt sich in der Regel aus der 
schriftlichen Auftragsvereinbarung zwischen Auftraggeber und 
Auftragnehmer. Fehlt diesbezüglich eine detaillierte schriftliche 
Auftragsvereinbarung gilt im Zweifel (2)-(4): 
(2) Bel Beauftragung mit Steuerberatungsleistungen umfasst die 
Beratungstätigkeit folgende Tätigkeiten: 
a)-Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommen- oder 
Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer und zwar auf Grund der vom 
Auftraggeber vorzulegenden odar (bei entsprechender Vereinbarung) vom 
Auftragnehmer erstellten Jahresabschlüsse und sonstiger, für dia 
Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise. Wenn nicht 
ausdrücklich anders vereinbart, sind die für die Besteuerung erforderlichen 
Aufstellungen und Nachweise vom Auftraggeber beizubringen. 
b) Prüfung der Bescheide zu den unler 8) genannten Erklärungen. 
c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den 
unter a) und b) genarınten Erklärungen und Bescheiden. 
d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von 
Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern. 
e) Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der unter a) genannten 
Steuern, 
Ermält der Auftragnehmer für die laufende Steuerberatung ein 
Pauschalhonorar, so sind mangels anderweiliger schrifllicher 
Vereinbarungen die unter d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu 
honorieren. 
()) Soweit die Ausarbeitung von einer oder mehreren 
Jahressteuarerklärung(en) zum übernommenen Auftrag zählt, gehört dazu 
nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger 
Voraussetzungen sowie die Prüfung, ob alle in Betracht kommenden 
insbesondere umsatzsteuerrechtlichen Begünstigungen wahrgenommen 
worden sind, es sei denn, hierüber besteht eine nachweisliche 
Beauftragung. 
(4) Die Verpflichtung zur Erbringung anderer Leistungen gemäß 55 2 
und 3 WTBG 2017 bedarf jedenfalls nachweislich einer gesonderten 
Beauftragung. 
(5) Vorstehende Absätze (2) bis (4) gelten nicht bei 
Sachverständigentätigkeit. 
(6) Es bestehen keinerlei Pflichten des Auftragnehmers zur 
Leistungserbringung, Wamung oder Aufklärung über den Umfang des 
Auftrages hinaus. 
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des 
Auftrages geeigneter Mitarbeiter und sonstiger Erlüllungsgehilfen 
(Subunternehmer) zu bedienen, als auch sich bei der Durchführung des 
Auftrages durch einen Berufsbefugten substituleren zu lassen. Mitarbeiter 
im Sinne dieser Bedingungen meint alle Personen, die den Auftragnehmer 
auf regelmäßiger oder dauerhafter Basis bei seiner betrieblichen Tätigkeit 
unterstützen, unabhängig von der Art der rechtsgeschäftlichen Grundfage. 
(8) Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung seiner Leistungen 
ausschließlich österreichisches Recht zu berücksichtigen; ausländisches 
Recht Ist nur bei ausdrücklicher schrifticher Vereinbarung zu 
berücksichtigen. 
(9) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden 
schriflichen als auch mündlichen bersflichen Äußerung, so ist der 
Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder 
sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen. Dies gilt auch für in sich 
abgeschlossene Teile eines Auftrages. 
(10) Der Auftraggeberist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die von 
ihm zur Verfügung gestellten Daten vom Auftragnehmer im Rahmen der 
Leistungserbringung verarbeitet werden dürfen. Diesbezüglich hat der 
Auftraggeber insbesondere aber nicht ausschließlich die anwendbaren 
datenschutz- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. 
(41) Bringt der Auftragnehmer bei einer Behörde ein Anbringen 
elektronisch ein, so handelt er — mangeis ausdrücklicher gegenteiliger 
Vereinbarung — lediglich als Bote und stellt dies keine Ihm oder einem 
einreichend Bevollmächtigten zurechenbare Willens- oder 
Wissenserklärung dar. 
(12) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Personen, die während des 
Auftragsverhältnisses Mitarbeiter des Auftragnehmers sind oder waren, 
während und binnen eines Jahres nach Beendigung des 
Auflragsverhältnisses nicht in seinem Unternehmen oder in einem ihm 
nahestehenden Unternehmen zu beschäftigen, widrigenfalls er sich zur 
Bezahlung eines Jahresbezuges des übernommenen Mitarbeiters an den 
Auftragnehmer verpflichtet. 
2. Aufklärungspfiicht des Auftraggebers: Vollständigkeitserklärung 
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer 
auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des 
Auftrages notwendigen Unterisgen zum vereinbarten Termin und In 
Ermangelung eines solchen rechtzeitig in geeigneter Form vorgelegt 
werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben 
wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. 
Dies gilt auch für die Unterfagen, Vorgänge und Umstände, die erst 
während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden. 
(2) Der Auftragnehmer Ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und 
übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, Insbesondere 
Zahlenangaben, als richlig und vollständig anzusehen und dem Auftrag zu 
Grunde zu legen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten schriftlichen 
Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Insbesondere gilt 
dies auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Rechnungen. Stellt er 
allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu 
geben. Er hat im Finanzstrafverfahren die Rechte des Auftraggebers zu 
wahren. 
(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Vollständigkeit der 
vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen 
im Falle von Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit 
schriftich zu bestätigen. 
(4) Wenn bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und anderen 
Abschlüssen vom Auftraggeber erhebliche Risiken nicht bekannt gegeben 
worden sind, bestehen für den Auftragnehmer insoweit diese Risiken 
schlagend werden keinerlei Ersatzpflichten. 
(5) Vom Auftragnehmer angegebene Termine und Zeitpläne für die 
Fertigstellung von Produkten des Auftragnehmers oder Teilen davon sind 
bestmögliche Schätzungen und, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, 
nicht bindend, Selbiges gilt für etwaige Honorarschätzungen: diese werden 
nach bestem Wissen erstellt; sie sind Jedoch stets unverbindlich. 
(6) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jeweils aktuelle 
Kontaktdaten (Insbesondere Zustelladresse) bekannt zu geben. Der 
Auftragnehmer darf sich bis zur Bekanntgabe neuer Kontaktdaten auf die 
Gültigkeit der zuletzt vom Auftraggeber bekannt gegebenen Kontaktdaten 
verlassen, insbesondere Zustellung an die zuletzt bekannt gegebene 
Adresse vornehmen lassen,
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EINVERSTÄNDNIS DES MANDANTEN 
Hiermit bestätigen wir den Ihnen erteilten Auftrag gemäß dem oben wiedergegebenen 
Prüfungsvertrag vom 6. November 2020. Die beigefügten Allgemeinen Auftragsbe- 
dingungen haben wir zur Kenntnis genommen und stimmen ihnen zu. 
In Kenntnis des Absatzes betreffend Korrespondenz per E-Mail stimmen wir der 
Versendung von Informationen und Dokumenten auf elektronischem Wege zu und sind 
mit dem dort vereinbarten Haftungsausschluss einverstanden. 
NÖ Landesgesundheitsagentur 
BETRITT, 2311-2 
Ort, Datılm Unterschrift(en)
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