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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren über den Bericht zur Unabhängigkeit der HLB gegenüber der LGA“
ein solcher Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist oder eine Haftung gegenüber Dritten vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommen wurde, gelten subsidiär diese Haftungsbeschränkungen jedenfalls auch gegenüber Dritten. Dritte können jedenfalls keine Ansprüche stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Auftraggebers hinausgehen. Die Haftungshöchstsumme gilt nur Insgesamt einmal für alle Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers selbst, auch wenn mehrere Personen (der Auftraggeber und ein Dritter oder auch mehrere Dritte) geschädigt worden sind; Geschädigte werden nach Ihrem Zuvorkommen befriedigt. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an diese Dritte schad- und klaglos halten, (9) Punkt7 gilt auch für allfällige Haftungsansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem verhältnis gegenüber Dritten (Erfüllungs- und Besorgungsgehllfen des Auftragnehmers) und den Substituten des Auftragnehmers. 8. Verschwiegenheltspflicht, Datenschutz (1) Der Auftragnehmer ist gemäß $ 80 WTBG 2017 verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen. (2) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Auftragnehmers (insbesondere Ansprüche auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer (insbesondere Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter gegen den Auftragnehmer) notwendig ist, ist der Auftragnehmer von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbunden. (3) Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche berufliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht. (4) Der Auftragnehmer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher Im Sinne der Datenschutz-Grundvarordnung („DSGVO*) hinsichtlich aller im Rahmen des Auftrages verarbeiteter personenbezogenen Daten. Der Auftragnehmer ist daher befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten. Dem Auftragnehmer überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart Ist vom Auftragnehmer verwahrt oder vemichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt Kopien davan aufzubewahren soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist. (5) Ovfann der Auftragnahmar don Auftroggaber daboi untorstützt, dio den Auftraggeber als datenschutzrechtiich Verantwortlichen treffenden Pflichten gegenüber Betroffenen zu erfüllen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dan entstandenen tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen. Gleiches gilt, für den Aufwand der für Auskünfte im Zusammenhang mit dem rhältnis anfällt, die nach Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber gegenüber Dritten diesen Dritten erteilt werden. 9, Rücktritt und Kündigung („Beendigung“) (1) Die Erklärung der Beendigung eines Auftrags hat schriflich zu erfolgen (siehe auch Punkt. 4 (4) und (5)). Das Erlöschen einer bestehenden Vollmacht bewirkt keine Beendigung des Auftrags. (2) Soweit nicht etwas anderes schrifllich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung beendigen. Der Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 11. (3) Ein Dauerauftrag (befristeter oder unbefristeter Auflrag über, wenn auch nicht ausschließlich, die Erbringung wiederholter Einzelleistungen, auch mit Pauschalvergütung) kann allerdings, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten (.Beendigungsfrist‘) zum Ende eines Kalendermonats beendst werden. (4) Nach Erklärung der Beendigung eines Dauerauftrags — sind, soweit im Folgenden nicht abweichend bestimmt, nur jene einzelnen Werke vom Auftragnehmer noch ferligzustellen (verbleibender Auftragsstand), deren vollständige Ausführung Innerhalb der Beendigungsfrist (grundsätzlich) möglich ist, soweit diese innerhalb eines Monats nach Beginn des Laufs der Beendigungsfrist dem Auftraggeber schriftlich im Sinne des Punktes 4 (2) bekannt gegeben werden. Der verbleibende Auftragsstand Ist innerhalb der Beendigungsfrist fertig zu stellen, sofem sämtliche erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und soweit nicht ein wichtiger Grund vorliegt, der dies hindert. (5) Wären bei einem Dauerauftrag mehr als 2 gleichartige, Üblicherweise nur elnmal jährlich zu erstellende Werke (z.B. Jah bschlüsse, St rklärungen etc.) fertig zu stellen, so zählen die über 2 hinaus gehenden Werke nur bei ausdrücklicher Einverständnis des Auftraggebers zum verbleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber in der Bekanntgabe gemäß Punkt 9 (4) gegebenenfalls ausdrücklich hinzuweisen. 10. Beendigung bei Annahmeverzug und unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers und rechtlichen Ausführungshindemissen (1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 2. oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer zur fristiosen Beendigung des Vertrages berechtigt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber eine (auch teilweise) Durchführung des Auftrages verlangt, die, nach begründetem Dafürhalten des Auftragnehmers, nicht der Rechtsiage oder berufsüblichen Grundsätzen entspricht, Seine Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 11. Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen auch dann den Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, wenn der Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. (2) Bei Verträgen Über die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrechnung ist eine fristlose Beendigung durch den Auftragnehmer gemäß Punkt 10 (1) zulässig, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 2. (1) zweimal nachweislich nicht nachkommt. 11. Honoraranspruch (1) _ Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Rücktritt oder Kündigung), so gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Entgeit (Honorar), wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Auftraggebers liegen, ein bloßes Mitverschulden des Auftragnehmers bleibt diesbezüglich außer Ansatz, daran gehindert worden ist; der Auftragnehmer braucht sich in diesem Fall nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt. (2) Bei Beendigung eines Dauerauftrags gebührt das vereinbarte Entgelt für den verbleibenden Auftragsstand, sofern er fertiggestellt wird oder dies aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, unterbleibt (auf Punkt 11. (1) wird verwiesen). Vereinbarte Pauschalhonorare sind gegebenenfalls zu aliquotieren. (3) _Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirktung dos Aufsaygubuıs, 30 Ist dar Aufrognahmer auch berachligl, ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dass nach fruchliosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte, im Übrigen gelten die Folgen des Punkt 11. (1). (4) Bei Nichteinhaltung der Beendigungsfrist gemäß Punkt 9, (3) durch den Auftraggeber, sowie bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 10. (2) durch den Auftragnehmer behält der Auftragnehmer den vollen Honoraranspruch für drei Monate. 12. Honorar (1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist, wird jedenfalls gemäß $ 1004 und $ 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung geschuldet. Höhe und Art des Honoraranspruchs des Auftragnehmers ergeben sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Sofern nicht nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers immer auf die älteste Schuld anzurechnen. (2) Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine Viertelstunde. (3) Auch die Wegzeit wird im notwendigen Umfang verrechnet. (4) Das Aktenstudium in der eigenen Kanzlel, das nach Art und Umfang zur Vorbereitung des Auftragnehmers notwendig ist, kann gesondert verrechnet werden. (5) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Umstände oder auf Grund besonderer Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen und sind Nachverhandlungen zur Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zu führen (auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren).
3. Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um zu verhinden, dass die Unabhängigkeit der Milarbeiler des Auftragnehmers gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dieser Unabhängigkeit zu unterlassen, Dies gilt Insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
(2) Der Auftraggeber nimmt zur Kenninis, dass seine hlerlür notwendigen personenbezogenen Daten sowie Art und Umfang Inklusive Leistungszeitraum der zwisch Auftragneh und Auftraggeber vereinbarten Leistungen (sowohl Prüfungs- als auch
Nichtprüfungsleistungen) zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens von Befangenheits- oder Ausschließungsgründen und Interessenkollisionen In einem allfälligen Netzwerk, dem der Auftragnehmer angehört, verarbeitet
und zu diesem Zweck an die übrigen Mitglieder dieses Netzwerkes auch
ins Ausland übermittelt werden. Hierfür entbindet der Auftraggeber den
Auftragnehmer nach dem Datenschutzgesetz und gemäß $ 80 Abs 42.2 WTBG 2017 ausdrücklich von ‘dessen Verschwiegenheitspflicht. Der Auftraggeber kann die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht
jederzeit widerrufen.
4. Berichterstattung und Kommunikation
(1) (Berichterstattung durch den Auftragnehmer) Bei Prüfungen und
Gutachten ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ein schrifilicher
Bericht zu erstatten,
(2) (Kommunikation an dan Auftraggeber) Alle auftragsbezogenen
Auskünfte und Stellungnahmen, einschließlich Berichte, (allesamt Wissenserklärungen) des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter, sonstiger
Erfüllungsgehilfen oder Substilute („berufliche Äußerungen”) sind nur dann verbindlich, wenn sie schrifllich erfolgen. Berufliche Berungen in
elektronischen Dateiformaten, welche per Fax oder E-Mail oder unter
Verwendung ähnlicher Formen dar elektronischen Kommunikation
(speicher- und wiedergabefählg und nicht mündlich dh 2B SMS aber nicht.
Telefon) erfolgen, übermittelt oder bestäligt werden, gelten als schrifllich;
dies gilt ausschließlich für berufliche Äußerungen. Das Risiko der Erteilung
der beruflichen n durch dazu Nichtbefugte und das Risiko der
Übersendung dieser trägt der Auftraggeber.
(3) {Kommunikation an den Auftraggeber) Der Auftraggeber stimmt
hiermit zu, dass der Auftragnehmer eleklronische Kommunikation mit dem Auftraggeber (zB via E-Mail) in unverschlüsselter Form vomimmt. Der
Auftraggeber erklärt, über die mit der Verwendung elektronischer
Kommunikation verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhallung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein. Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter, sonstigen Erfüllungsgehilfen oder Substitute haften nicht für Schäden, die durch die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verursacht werden.
(4) (Kommunikation an den Auftragnehmer) Der Empfang und die
Weiterleitung von Informationen an den Auftragnehmer und seine
Mitarbeiter sind bei Verwendung von Telefon — Insbesondere in
Verbindung mit automatischen Anrufbeantwortungssystemen, Fax, E-Mail und anderen Formen der elektronischen Kommunikation — nicht immer
sichergestellt. Aufträge und wichtige Informationen gelten daher dem
Auftragnehmer nur dann als zugegangen, wenn sie auch physisch (nicht
(fem-Jmündlich oder elektronisch) zugegangen sind, es sei denn, es wird im Einzelfall der Empfang ausdrücklich bestätigt. Automatische
Übermittlungs- und Lesebestätigungen gelten nicht als solche ausdrücklichen Empfangsbestätigungen. Dies gilt Insbesondere für die Übermittlung von Beschelden und anderen Informationen über Fristen.
Kritische und wichtige Mitteilungen müssen daher per Post oder Kurier an dan Auftragnehmer gesandt werden. Die Übergabe von Schriftstücken an
Mitarbeiter außerhalb der Kanzlei gilt nicht als Übergabe.
(5) (Allgemein) Schriftlich meint insoweit in Punkt 4 (2) nicht anderes bestimmt, Schntlichkelt iSd $ 886 ABGB (Unterschriftlichkeit). Eine fortgeschrittene elektronische Signetur (Art. 26 elDAS- VO, (EU) Nr. 910/2014) erfüllt das Erfordernis der Schrillichkelt iSd 5886
ABGB (Unterschrifllichkeit), soweit dies Innerhalb der Parteiendisposition liegt.
(6) (Werbliche Information) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber wiederkehrend allgemeine steuerrechliche und allgemeine
wirtschaftsrechtiiche Informationen elektronisch (zB per E-Mail) übermitteln. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er das Recht hat, der Zusendung von Direktwerbung jederzeit zu widersprechen,
5. Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer erstellten Berichte, Gutachten, Organisallonspläöne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen nur für Auftiregszwecke (2.8. gemäß $ 44 Abs 3 ESIG 1988) verwendet warden. Im Übrigen bedart die Weitergabe schriftlicher als auch
mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers anı einen Dritten
zur Nutzung der schrifllichen Zustimmung des Auftragnehmers.
2) Die Verwendung schriftlicher als auch mündlicher beruflicher
ußerungen das Auftragnehmers zu Werbezwecken ist unzulässig; ein
Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur fristiosen Kündigung aller noch
nicht durchgeführten Aufträgs des Auftraggebers.
(9) Dem Auftragnehmer verbleibt an seinen Leistungen das
Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt der
schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers vorbehalten.
6. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich
hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner schriftlichen als
auch mündlichen beruflichen Äußerung zu beseitigen, und verpflichtet, den
Auflraggeber hiervon unverzüglich zu verständigen, Er ist berechtigl, auch
übor die ursprüngliche berufliche Äußerung informierte Dritte von der
Änderung zu verständigen.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von
Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer zu vertreten sind;
dieser Anspruch erlischt sechs Monale nach erbrachler Leistung des
Auftragnehmers bzw. - falls eine schriftliche berufiche Äußerung nicht
abgegeben wird - sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten
Tätigkeit des Auftragnehmers.
(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung
etwalger Mängel Anspruch auf Minderung. Soweit darüber hinaus
Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Punkt 7.
7. Haftung
(1) Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeiten im
Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem
Rechtsgrund. Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Zusammenhang
mit dem Auftragsverhältnis (einschließlich dessen Beendigung) nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des $ 1298 Satz 2
ABGB wird ausgeschlossen.
(2) Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht des
Auftragnehmers höchstens das zahnfache der
Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gemäß 8
11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) in der jeweils
geltenden Fassung.
(9) Die Beschränkung der Haftung gemäß Punkt 7 (2) bezieht sich auf
den einzelnen Schadensfall. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche
Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in
einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind.
Dabei gilt mahrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle
beruhendes Tun oder Unterlassen als eine einheitliche Pflichtverletzung,
wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem und
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein einheitlicher Schaden blelbt
ein einzelner Schadensfall, auch wenn er auf mehreren Pflichtverletzungen
beruht. Weiters ist, außer bel vorsätzlicher Schädigung, eine Haftung des
Auftragnehmers für entgangenen Gewinn sowie Beglelt-, Folge-, Neben-
oder ähnliche Schäden, ausgeschlossen.
(4) Jeder Schadenersatzanspnich kann nur innerhalb von sechs
Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden
Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab
Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis
gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen
Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.
(5) Im Falle der (tatbestandsmäßigen) Anwendbarkait des $ 275 UGB
gelten dessen Haftungsnormen auch dann, wenn an der Durchführung des
Auftrages mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz
verpflichtende Handlungen begangen worden sind und ohne Rücksicht
darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.
(6) In Fällen, in denen ein förmlicher Bestätigungsvermerk erteilt wird,
beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Erteilung des
Bestätigungsvermerkes zu laufen.
(7) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Daten
verarbeitenden Untemehmens, durchgeführt, so gelten mit
Benachrichtigung des Auftraggebers darüber nach Gesetz oder Vertrag
be- oder entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. Der Auftragnehmer
haftet, unbeschadet Punkt 4. (3), diesfalls nur für Verschulden bei der
Auswahl des Dritten.
(4) Eine Haftung des Auftragnehmers Dritten gegenüber istin jedem Fall
ausgeschlossen. Geraten Dritte mit der Arbeit des Auftragnehmers wegen
des Auftraggebers In welcher Form auch immer in Kontakt hat der Auftraggeber diesa über diesen Umstand ausdrücklich aufzuklären. Soweit
KAMWIER DER STEUERBERATER UND WERTSCHAFTSPRÜFER Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018) Empfohlen vom Vorstand der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zuletzt mit Beschluss vom 18.04.2018 Präambei und Allgemelnes (1) Aufirag im Sinne dieser Bedingungen meint jeden Vertrag über vom zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechliglen in Ausübung dieses Berufes zu erbringende Leistungen (sowohl faklsche Tätigkeiten als auch die Besorgung oder Durchführung von Rechtsgeschäflen oder Rechishandlungen, jeweils im Rahmen der $$ 2 oder 3 Wirschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017). Die Parteien des Auftrages werden In Folge zum einen „Auftragnehmer“, zum anderen „Auftraggeber genannt). (2) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe gliedem sich in zwei Teile: Die Auftragsbedingungen des I. Teiles gelten für Aufträge, bei denen die Auftragsertsilung zum Betrieb des Unternehmens des Auftraggebers (Unternehmer ISd KSchG) gehört. Für Verbrauchergeschäfle gemäß Konsumentenschutzgesetz (Bundesgesetz vom 3.3.1979/BGBI Nr.140 in der derzeit güligen Fassung) gelten sie insoweit der ll. Teil keine abweichenden Bestimmungen für diese enthält. (9) Im Falle der Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung ist diese durch eine wirksame, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen. I.TEIL 1. Umfang und Ausführung des Auftrages (1) Der Umfang des Auftrages ergibt sich in der Regel aus der schriftlichen Auftragsvereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Fehlt diesbezüglich eine detaillierte schriftliche Auftragsvereinbarung gilt im Zweifel (2)-(4): (2) Bel Beauftragung mit Steuerberatungsleistungen umfasst die Beratungstätigkeit folgende Tätigkeiten: a)-Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden odar (bei entsprechender Vereinbarung) vom Auftragnehmer erstellten Jahresabschlüsse und sonstiger, für dia Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die für die Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise vom Auftraggeber beizubringen. b) Prüfung der Bescheide zu den unler 8) genannten Erklärungen. c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genarınten Erklärungen und Bescheiden. d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern. e) Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern, Ermält der Auftragnehmer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweiliger schrifllicher Vereinbarungen die unter d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren. ()) Soweit die Ausarbeitung von einer oder mehreren Jahressteuarerklärung(en) zum übernommenen Auftrag zählt, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Prüfung, ob alle in Betracht kommenden insbesondere umsatzsteuerrechtlichen Begünstigungen wahrgenommen worden sind, es sei denn, hierüber besteht eine nachweisliche Beauftragung. (4) Die Verpflichtung zur Erbringung anderer Leistungen gemäß 55 2 und 3 WTBG 2017 bedarf jedenfalls nachweislich einer gesonderten Beauftragung. (5) Vorstehende Absätze (2) bis (4) gelten nicht bei Sachverständigentätigkeit. (6) Es bestehen keinerlei Pflichten des Auftragnehmers zur Leistungserbringung, Wamung oder Aufklärung über den Umfang des Auftrages hinaus. (7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages geeigneter Mitarbeiter und sonstiger Erlüllungsgehilfen (Subunternehmer) zu bedienen, als auch sich bei der Durchführung des Auftrages durch einen Berufsbefugten substituleren zu lassen. Mitarbeiter im Sinne dieser Bedingungen meint alle Personen, die den Auftragnehmer auf regelmäßiger oder dauerhafter Basis bei seiner betrieblichen Tätigkeit unterstützen, unabhängig von der Art der rechtsgeschäftlichen Grundfage. (8) Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung seiner Leistungen ausschließlich österreichisches Recht zu berücksichtigen; ausländisches Recht Ist nur bei ausdrücklicher schrifticher Vereinbarung zu berücksichtigen. (9) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden schriflichen als auch mündlichen bersflichen Äußerung, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teile eines Auftrages. (10) Der Auftraggeberist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten vom Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitet werden dürfen. Diesbezüglich hat der Auftraggeber insbesondere aber nicht ausschließlich die anwendbaren datenschutz- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. (41) Bringt der Auftragnehmer bei einer Behörde ein Anbringen elektronisch ein, so handelt er — mangeis ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung — lediglich als Bote und stellt dies keine Ihm oder einem einreichend Bevollmächtigten zurechenbare Willens- oder Wissenserklärung dar. (12) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Personen, die während des Auftragsverhältnisses Mitarbeiter des Auftragnehmers sind oder waren, während und binnen eines Jahres nach Beendigung des Auflragsverhältnisses nicht in seinem Unternehmen oder in einem ihm nahestehenden Unternehmen zu beschäftigen, widrigenfalls er sich zur Bezahlung eines Jahresbezuges des übernommenen Mitarbeiters an den Auftragnehmer verpflichtet. 2. Aufklärungspfiicht des Auftraggebers: Vollständigkeitserklärung (1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterisgen zum vereinbarten Termin und In Ermangelung eines solchen rechtzeitig in geeigneter Form vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterfagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden. (2) Der Auftragnehmer Ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, Insbesondere Zahlenangaben, als richlig und vollständig anzusehen und dem Auftrag zu Grunde zu legen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Insbesondere gilt dies auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Rechnungen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben. Er hat im Finanzstrafverfahren die Rechte des Auftraggebers zu wahren. (3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen im Falle von Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit schriftich zu bestätigen. (4) Wenn bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und anderen Abschlüssen vom Auftraggeber erhebliche Risiken nicht bekannt gegeben worden sind, bestehen für den Auftragnehmer insoweit diese Risiken schlagend werden keinerlei Ersatzpflichten. (5) Vom Auftragnehmer angegebene Termine und Zeitpläne für die Fertigstellung von Produkten des Auftragnehmers oder Teilen davon sind bestmögliche Schätzungen und, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nicht bindend, Selbiges gilt für etwaige Honorarschätzungen: diese werden nach bestem Wissen erstellt; sie sind Jedoch stets unverbindlich. (6) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jeweils aktuelle Kontaktdaten (Insbesondere Zustelladresse) bekannt zu geben. Der Auftragnehmer darf sich bis zur Bekanntgabe neuer Kontaktdaten auf die Gültigkeit der zuletzt vom Auftraggeber bekannt gegebenen Kontaktdaten verlassen, insbesondere Zustellung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse vornehmen lassen,
- Seite 7/von 7 - EINVERSTÄNDNIS DES MANDANTEN Hiermit bestätigen wir den Ihnen erteilten Auftrag gemäß dem oben wiedergegebenen Prüfungsvertrag vom 6. November 2020. Die beigefügten Allgemeinen Auftragsbe- dingungen haben wir zur Kenntnis genommen und stimmen ihnen zu. In Kenntnis des Absatzes betreffend Korrespondenz per E-Mail stimmen wir der Versendung von Informationen und Dokumenten auf elektronischem Wege zu und sind mit dem dort vereinbarten Haftungsausschluss einverstanden. NÖ Landesgesundheitsagentur BETRITT, 2311-2 Ort, Datılm Unterschrift(en)