suda-lib-2024-02-02-ke

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Die  SAF sind  das  Militär  des  Sudan.  Sie  bestehen  aus  Armee,  Marine,  Luftwaffe  und  den 
Grenzschutztruppen. Seit der Unabhängigkeit 1956 ist das sudanesische Militär ein dominanter 
Akteur im Land. Darüber hinaus spielen die SAF, wie die Sicherheitskräfte im Allgemeinen, eine 
wichtige  Rolle  in  der  sudanesischen  Volkswirtschaft,  da  sie  Berichten  zufolge  mehr  als  200 
Handelsunternehmen kontrollieren, darunter solche, die im Goldabbau, der Kautschukproduktion, 
der Landwirtschaft oder dem Fleischexport tätig sind (UKHO 6.2023; vgl. CIA 23.10.2023).Die
Armee und pro-demokratische Gruppen haben die Integration der RSF in die regulären Streitkräfte 
gefordert, allerdings hat sich die RSF der Integration in die Armee widersetzt, um ihre Macht nicht 
zu verlieren(AJ 16.4.2023) Die SAF konzentrieren sich in erster Linie auf die innere Sicherheit, 
Grenzfragen und potenzielle Bedrohungen von außen durch die Nachbarländer (CIA 23.10.2023). 
Da es nicht gelingt, den Schutz der Zivilbevölkerung in der Peripherie, insbesondere in Darfur, 
sicherzustellen,  geraten  die  Sicherheitskräfte  häufig  in  Kritik.  Auch  der  Aufbau  der  im 
Friedensabkommen von Juba vereinbarten integrierten Sicherheitskräfte für Darfur („joint forces“) 
verläuft schleppend (AA 1.6.2022).
 
Die  RSF  sind  eine  halbautonome  paramilitärische  Truppe,  die  2013  gegründet  wurde,  um 
bewaffnete  Rebellengruppen  im  Sudan  zu  bekämpfen.  Ihr  Befehlshaber  ist  der  als  Hemeti 
bekannte  General  Dagalo.  Die  RSF  waren  zunächst  dem  Nationalen  Nachrichten-  und 
Sicherheitsdienst  unterstellt,  kamen  dann  aber  unter  das  direkte  Kommando  des  damaligen 
Präsidenten al-Baschir, der sie als seine persönliche Leibgarde aufbaute (CIA 23.10.2023; vgl. AA 
1.6.2022), wobei Hemeti mit al-Baschir bei dessen Sturz brach. Die RSF gingen aus den sog. 
Janjaweed-Milizen hervor, die für einen Großteil der Menschenrechtsverletzungen in Darfur (2005-
2008)  verantwortlich  gemacht  werden.  Sie  werden  des  Weiteren  als  an  der  gewaltsamen 
Auflösung der Proteste vom 3.6.2019 beteiligt angesehen (AA 1.6.2022). Die RSF rekrutiert aus 
allen  Teilen  des  Sudan,  nicht  nur  wie  ursprünglich  aus  arabischen  Darfuri-Gruppen.  In  der 
Vergangenheit kämpfte diese paramilitärische Miliz sowohl im Jemen als auch gegen
Aufständische in Darfur sowie den Bundesstaaten Südkordofan und Blue Nile (CIA 23.10.2023). 
Überdies schützte sie die Grenze zu Libyen (AA 1.6.2022; vgl. CIA 23.10.2023) und war an der zur 
Zentralafrikanischen  Republik  aktiv.  Ökonomisch  gesehen  sind  die  RSF  Berichten  zufolge  an 
einigen Wirtschaftsunternehmen beteiligt, vornehmlich am Goldabbau,(CIA 23.10.2023). Hemeti ist 
seit der Revolution jedenfalls ein Machtfaktor im Sudan (AA 1.6.2022). Seit der Entmachtung al-
Baschirs waren die RSF in mehr als 155 Vorfälle verwickelt, die auf Zivilisten abzielten und über 
300 zivile Todesopfer forderten. Ferner wurde ihr vorgeworfen, Zivilisten willkürlich festzunehmen 
(ACLED 14.4.2023; vgl. UKHO 6.2022).
Auch aufgrund des im April 2023 ausgebrochenen Konflikts zwischen SAF und RSF  leidet die 
Zivilbevölkerung  in  Darfur  weiterhin  unter  dem  Versagen  der  sudanesischen  Behörden,  für 
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Sicherheit  zu  sorgen.  Amnesty  International  und  andere  Nichtregierungsorganisationen  haben 
wiederholt  Beweise  für  Kriegsverbrechen,  Verbrechen  gegen  die  Menschlichkeit  und  andere 
schwerwiegende  Verstöße  gegen  das  humanitäre  Völkerrecht  durch  sudanesische 
Regierungstruppen dokumentiert, u. a. rechtswidrige Tötungen von Zivilpersonen, rechtswidrige 
Zerstörungen von zivilem Eigentum, Vergewaltigungen von Frauen und Mädchen, gewaltsame 
Vertreibungen von Zivilpersonen, ethnische Säuberungen und Einsätze chemischer Waffen (AI 
24.4.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
-ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (14.4.2023): Sudan: Political Process
to Form a Transitional Government and Shifting Disorder Trends, 
https://acleddata.com/2023/04/14/sudan-situation-update-april-2023-political-process-to-form-
a-transitional-civilian-government-and-the-shift-in-disorder-trends/, Zugriff 31.10.2023
-AI - Amensty International (24.4.2023): Sudan: Kein Ende des Leids für die Zivilbevölkerung, 
https://www.amnesty.at/presse/sudan-kein-ende-des-leids-fuer-die-zivilbevoelkerung/, Zugriff 
31.10.2023
-AJ - Al Jazeera (16.4.2023): Sudan unrest: What are the Rapid Support Forces?, 
https://www.aljazeera.com/news/2023/4/16/sudan-unrest-what-is-the-rapid-support-forces, 
Zugriff 31.10.2023
-CIA - Central intelligence Agency (23.10.2023): The World Factbook Sudan, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sudan/#military-and-security, Zugriff 
31.10.2023
-UKHO - UKHome Office [Vereinigtes Königreich] (6.2023): Country Policy and Information Note 
- Sudan: Security situation, 
https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/
file/1162778/SDN_CPIN_Security_situation.pdf, Zugriff 31.10.2023
-USDOS - United States Department of State  [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
 7. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassungserklärung von 2019 verbietet zwar Folter oder unmenschliche Behandlung oder 
Bestrafung (USDOS 20.3.2023), Übergriffe der Polizei, der Armee oder der Sicherheitsdienste 
können jedoch Folter, auch mit Todesfolge, einschließen. Daneben gibt es eine verbreitete Praxis 
von brutalen Übergriffen der Polizei als Ermittlungsinstrument und Einschüchterungsmethode auch 
unterhalb der Folterschwelle (AA 1.6.2022). Auch gibt es zahlreiche Berichte über gewaltsame 
Übergriffe  auf  friedliche  Demonstranten  unter  der  Militärjunta (USDOS  20.3.2023).  Die 
Sicherheitskräfte  haben  auch  Kinder  misshandelt,  bzw.  menschenunwürdiger  Behandlung 
ausgesetzt (HRW 12.1.2023).
Die  Übergangsregierung  hatte  Schritte  zur  Stärkung  einiger  Rechte  unternommen.  Durch 
Änderungen des Strafgesetzes sind Auspeitschen und andere Formen der Körperstrafe seit 13. 
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Juli  2020  verboten  (AA  1.6.2022;  vgl.  FH  2023,  USDOS  20.3.2023).  Verfehlungen  der 
Sicherheitskräfte  können  nach  dem  Gesetz  zwar  grundsätzlich  mit  Disziplinarverfahren, 
Entlassung aus dem Dienst und Haft geahndet werden. Angehörige der Sicherheitskräfte, die 
foltern, wurden bislang jedoch kaum zur Verantwortung gezogen (AA 1.6.2022). Außerdem wird 
häufig mit Gewalt gegen Aktivisten, politische Gefangene und Journalisten vorgegangen. Diese 
werden ohne Zugang zu einem Rechtsanwalt in Isolationshaft gehalten und waren häufig Opfer 
von Folter und unmenschlicher Behandlung (FH 2023). Auch in Gefängnissen sind
außergerichtliche Tötung und tödliche Folter verbreitete Praktiken (BS 2022; vgl. OMCT 30.8.2021, 
USDOS 20.3.2023).
UN-Experten  äußerten  sich  im  August  2023  alarmiert  über  Berichte  über  brutale  und 
weitverbreitete Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt durch die Streitkräfte RSF. 
Dazu gehören Berichte über das gewaltsame Verschwindenlassen von Frauen und Mädchen und 
Handlungen wie Zwangsarbeit und sexuelle Ausbeutung. Berichten zufolge wurden Hunderte von 
Frauen durch die RSF inhaftiert und unter unmenschlichen oder erniedrigenden Bedingungen 
festgehalten, sexuellen Übergriffen ausgesetzt und sind von sexueller Sklaverei bedroht (OHCHR 
17.8.2023). Am 6.12.2023 erklärten die USA offiziell, dass man bestätigen könne, dass die Rapid 
Support Forces (RSF) und verbündete Milizen Kriegsverbrechen begangen haben. Dazu zählten 
Verbrechen gegen die Menschlichkeit und ethnische Säuberungen, insbesondere in West-Darfur. 
Zudem wird die Misshandlung von Inhaftierten in Haftanstalten der sudanesischen Armee (SAF) 
und der RSF angemahnt. Unmittelbare Konsequenzen für die Kriegsparteien haben diese
Feststellungen allerdings nicht (BAMF 11.12.2023).
Von den in der Scharia, die im Sudan als Rechtsquelle Gültigkeit besitzt, festgelegten Köperstrafen 
ist  vor  allem  die  Prügelstrafe  weit  verbreitet.  Es  kommt  außerdem  vor,  dass  Frauen  wegen 
„unschicklicher Kleidung“ mit Stockhieben bestraft werden. Das einschlägige Gesetz (Public Order 
Law) wurde Ende November 2019 abgeschafft. Amputationen und Steinigungen haben in den 
letzten  Jahren  nicht  mehr  stattgefunden.  In  bestimmten  Fällen  können  Körperstrafen  durch 
Zahlung von „Blutgeld“ abgewendet werden. Insgesamt ist eine Lockerung der strengen Regeln zu 
beobachten (AA 1.6.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.12.2023): Kurzmitteilungen 
(KW50/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw50-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 
13.12.2023
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-BS 2022 - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report – Sudan, https://bti-
project.org/en/reports/country-report/SDN#pos0, Zugriff 2.11.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, 
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 
2022, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/sudan, Zugriff 7.11.2023
-OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (17.08.2023): UN experts 
alarmed by reported widespread use of rape and sexual violence against women and girls by 
RSF in Sudan, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/08/un-experts-alarmed-reported-
widespread-use-rape-and-sexual-violence-against, Zugriff 3.11.2023
-OMCT - OMCT World Organisation Against Torture (30.8.2021), Sudan: Will the Convention 
against Torture prompt a better detention system?, 
https://www.omct.org/en/resources/statements/sudan-will-the-convention-against-torture-
prompt-a-better-detention-system, Zugriff 2.11.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
 8. Korruption
2022 wurde der Sudan als eines der korruptesten Länder der Welt wahrgenommen, wie es der 
162. Platz von 180 untersuchten Ländern im Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) belegt (TI 
2023 vgl. FH 2023). Im Vergleich zum Vorjahr 2021 stellt dies eine Verbesserung um zwei Ränge 
dar (TI 2023). Staatsbedienstete sollen zusätzliche Zahlungen für Dienstleistungen verlangen, auf 
die Einzelpersonen oder Unternehmen Anspruch haben, wodurch ein System entstand, in dem 
Regierungsbeamte  persönliche  und  indirekte  Interessen  an  verschiedenen  Unternehmen 
verfolgen.  Die  Korruption  behindert  zudem  Rechtssprechung  und  Strafverfolgung  im  Sudan 
(ACAPS 11.7.2023).
Zwar sieht das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, allerdings wird 
es  nicht  wirksam  umgesetzt.  Korruption  ist  daher  auch  in  Regierungskreisen  weit  verbreitet 
(USDOS 20.3.2023). Die zivil-geführte Übergangsregierung nutzte dieses bestehende Recht und 
die Verfassungserklärung zur Bekämpfung offizieller Korruption und richtete im Jahr 2021 die 
„Kommission für Korruptionsbekämpfung und Rückgewinnung öffentlicher Vermögenswerte“ ein 
(USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Kommission hatte die Aufgabe, korrupte Handlungen zu 
untersuchen, aufzudecken und zu verhindern. Ein spezieller Antikorruptionsanwalt untersuchte und 
verfolgte Korruptionsfälle, in die Beamte, ihre Ehepartner oder Kinder verwickelt waren. Zu den 
Strafen für Beamte bei Verurteilung wegen Unterschlagung zählten Gefängnis bzw. Hinrichtung, 
obwohl sie fast nie vollstreckt wurden. Nach der Machtübernahme durch das Militär wurde die 
Antikorruptionskommission jedoch aufgelöst (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
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-ACAPS - ACAPS (11.7.2023), Sudan: Khartoum pre-crisis profile, 
https://www.acaps.org/fileadmin/Data_Product/Main_media/20230711_ACAPS_Thematic_repo
rt_Sudan_Khartoum_pre-crisis_profile.pdf, Zugriff 3.11.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, 
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
-TI - Transparancy International (2023), Corruption Perception Index 2022, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2022/index/sdn, Zugriff: 6.11.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Die  Arbeit  zivilgesellschaftlicher  Organisationen  stand  während  des  al-Baschir-Regimes  unter 
strenger  staatlicher  Beobachtung.  In  der  Zeit  der  zivil-geführten  Regierung  ließ  dieser  Druck 
kurzzeitig nach, doch seit dem Militärputsch steigt er wieder an (AA 1.6.2022; vgl. FH 2023). 
Menschenrechtsgruppen befürchten seitdem Vergeltungsmaßnahmen seitens der Regierung.
Unter der Übergangsregierung (arbeiteten inländische wie internationale Menschenrechtsgruppen 
im  Allgemeinen  ohne  staatliche  Einschränkungen  -  sie  untersuchten  und  veröffentlichten  ihre 
Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle. Regierungsbeamte waren oft kooperativ und gingen auf 
ihre Ansichten ein, auch wenn einige Einschränkungen für NGOs bestehen blieben, insbesondere 
in Konfliktgebieten (USDOS 20.3.2023).
Der Zugang nach Darfur, darunter einige Teile Nord-Darfurs und das östliche Marra-Gebirge, und 
zu anderen vom Konflikt betroffenen Regionen ist für UN-Organisationen weiter eingeschränkt. Für 
humanitäre Hilfeleistung sind die Verwaltungsverfahren nach wie vor kompliziert und variieren 
sowohl zwischen Bundes- und Landesbehörden als auch zwischen den einzelnen Bundesstaaten. 
Laut  manchen  Beobachtern  versucht  die  Regierung  aktiv  den  internationalen  Zugang  zu 
„sensiblen“ Gebieten einzuschränken, weshalb auch die Zahl ausgestellter Visa für UN-Polizisten 
wie IStGH-Ankläger gering ausfällt (USDOS 20.3.2023).
Menschenrechtsaktivisten können Beschwerden über mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen 
bei  der  staatlichen  Nationalen  Menschenrechtskommission  einreichen.  In  der  Regel  leitet  sie 
solche Beschwerden an die beschuldigte Institution weiter. Obwohl die Kommission nicht formell 
aufgelöst wurde, ist sie seit dem Militärputsch untätig (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Mai 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 23.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, 
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
-ICNL - International Center for Not-for-Profit Law (1.10.2023): Civic Freedom Monitor: Sudan, 
https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/sudan, Zugriff 5.12.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
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10. Wehrdienst und Rekrutierungen
Laut dem weiterhin gültigen „Gesetz über den Nationalen Dienst“ aus 2013, besteht für Männer
eine einjährige Dienstpflicht (AA 1.62022). Betroffen sind alle im Alter von 18 bis 33 Jahren (CIA 
1.11.2023). Dieser Nationaldienst kann bei der Polizei, bei den SAF, aber auch als Ersatzdienst bei 
anderen staatlichen Organisationen abgeleistet werden. Für Universitätsabsolventen bestimmter 
Fachrichtungen,  insbesondere  Ärzte  und  Apotheker,  ist  diese  Ersatzpflicht  obligatorisch  (AA 
1.6.2023). Die gesetzlich bestehende Wehrpflicht für Frauen (CIA 1.11.2023) wird in der Praxis 
häufig nicht durchgesetzt. Frauen müssen zwar ein einjähriges „soziales Jahr“ absolvieren, wobei 
dieses de facto auch nur Studentinnen bestimmter Fachrichtungen (z. B. Medizin, Buchhaltung) 
betrifft (AA 1.6.2022).
Das Gesetz verbietet die Rekrutierung von Kindern und sieht strafrechtliche Sanktionen für die 
Täter vor. Nach wie vor bestehen jedoch Behauptungen, dass bewaffnete Oppositionsbewegungen 
Kindersoldaten rekrutieren und in ihren Reihen unterhalten (USDOS 20.3.2023). Seit 2015 haben 
die UN keine Fälle dokumentiert, in denen die SAF Kindersoldaten rekrutiert oder eingesetzt hat 
(AA 1.6.2022), UN-Experten sind jedoch weiterhin über solche Rekrutierungen besorgt (OHCHR 
16.10.2023). Die SAF wurde 2018 von der UN-Liste, die Staaten und Akteure anführt, die
Kindersoldaten rekrutieren, gestrichen. Immer wieder hört man, dass die RSF auch Minderjährige 
rekrutieren (AA 1.6.2022; vgl. FH 2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
-CIA - Central intelligence Agency (23.10.2023): The World Factbook Sudan, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sudan/#military-and-security, Zugriff 
31.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Sudan, 
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
-OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.10.2023), Sudan: UN 
expert warns of child recruitment by armed forces, 
https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/10/sudan-un-expert-warns-child-recruitment-
armed-forces, Zugriff 7.11.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
 11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Übergangsverfassung von 2019 verpflichtet die Übergangsregierung die Menschenrechte aller 
Bürger  ohne  Diskriminierung  zu  wahren  und  ihre  Gleichbehandlung  vor  dem  Gesetz  zu 
gewährleisten.  In  der  Verfassung  wird  ferner  die  Rechenschaftspflicht  für  Kriegsverbrechen, 
Verbrechen  gegen  die  Menschlichkeit  und  andere  schwere  Menschenrechtsverletzungen 
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eingefordert (FH 2023 vgl. AA 1.6.2022). Der Ausnahmezustand, der kurz nach dem Militärputsch 
verhängt wurde, schränkt jedoch einige bürgerliche Freiheiten ein (AA 1.6.2022).
Im  Jahr  2022  gehörten  zu  den  großen  Menschenrechtsproblemen  rechtswidrige  Tötungen, 
unmenschliche Haftbedingungen, Einschränkungen der Meinungsäußerung und der Medienfreiheit 
sowie  Korruption  in  der  Regierung.  Weitere  Probleme  sind  geschlechtsspezifische  Gewalt, 
Diskriminierung sexueller Minderheiten und Kinderarbeit (USDOS 20.3.2023).
Sicherheitskräfte  gehen  weiterhin  mit  exzessiver  Gewalt  gegen  Proteste  vor,  töten 
Demonstrierende und verletzen Tausende. Protestteilnehmer, darunter auch Minderjährige, werden 
rechtswidrig  inhaftiert  und  misshandelt  (AI  28.3.2023).  Zwar  hat  die  Militärregierung 
Sonderausschüsse zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen eingerichtet, bislang aber 
noch  keine  Verantwortlichen  zur  Rechenschaft  gezogen.  Paramilitärische  Kräfte  und 
Rebellengruppen  verüben  nach  wie  vor  Gewalttaten  gegen  Zivilisten,  vor  allem  in  Darfur, 
Südkordofan und Blue Nile, während lokale Milizen aufgrund von fehlender Militärpräsenz und 
Straffreiheit  weiterhin  erheblichen  Einfluss  ausüben.  Interkommunale  Gewalt,  die  auf 
Landbesitzstreitigkeiten  und  Ressourcenknappheit  beruht,  führt  zu  Todesfällen  (USDOS 
20.3.2023).
Die  Menschenrechts-  und  Schutzsituation  im  Sudan  hat  sich  2023  weiter  dramatisch 
verschlechtert, insbesondere in Khartum und Darfur. Die Gewalteskalation in dicht besiedelten 
Gebieten der umkämpften Städte führt zu einer großen Zahl ziviler Opfern und zur weitgehenden 
Zerstörungen der Infrastruktur. Zwischen 7.5.2023 und 20.8.2023 dokumentierte die UN-Mission
im  Sudan  655  mutmaßliche  Menschenrechtsverletzungen  und  -Misshandlungen  in 
Zusammenhang mit interkommunaler Gewalt und bewaffneten Zusammenstößen. Davon waren 
insgesamt 12.629 Menschen direkt betroffen. Auch in Darfur hat sich die Menschenrechtslage 
deutlich verschlechtert, dank gezielter Angriffe und massiver Gewalt. In al-Dschunaina flammte im 
Kontext des Konflikts zwischen den SAF und den RSF ethnisch motivierte Gewalt ebenfalls wieder 
auf, ebenso außerhalb der größeren Städte Darfurs. Besorgniserregend, so der UN-Sicherheitsrat, 
sind die gezielten Drohungen und Schikanen gegen Menschenrechtsaktivisten sowie die Morde an 
prominenten Persönlichkeiten der Masalit. Die anhaltende Unterbrechung der Telekommunikation 
erschwert in Darfur die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das 
humanitäre Völkerrecht (UNSC 31.8.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
-AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report 2022 Sudan, 
https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 7.11.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 37
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-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Sudan, 
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 7.11.2023
-UNSC - UN Security Council (31.8.2023): Situation in the Sudan and the activities of the United 
Nations Integrated Transition Assistance Mission in the Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2097534/N2324851.pdf, Zugriff 7.11.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on 
Human Rights Practices: Sudan, Zugriff 7.11.2023
 12. Meinungs- und Pressefreiheit
Freie Meinungsäußerung und friedlicher Protest waren im Sudan seit der Revolution möglich (AA 
1.6.2022).  Die  Verfassungserklärung  von  2019  sieht  das  uneingeschränkte  Recht  auf  freie 
Meinungsäußerung und die gesetzlich geregelte Pressefreiheit vor (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 
1.6.2022, FH 2023), aber die Militärregierung respektiert diese Rechte nicht (USDOS 20.3.2023). 
Die Übergangsregierung hat sich des Weiteren verpflichtet, Gesetze zum Schutz von Journalisten 
zu erarbeiten (FH 2023). Während der Machtübernahme durch das Militär wurde die Pressefreiheit 
durch  Abschaltungen  von  Internet-  und  Telefonverbindungen  eingeschränkt.  Es  kam  zu 
Durchsuchungen und Schließungen von Medienhäusern sowie zu kurzzeitigen Festnahmen von 
Journalisten (AA 1.6.2022). Nach Verhängung des Ausnahmezustands Ende 2021 wurden sowohl 
Verhaftungen  als  auch  Repressionen  mehr  wie  gewalttätiger  (FH  2023).  In  den  ersten  neun 
Monaten  2022  meldeten  die  UN  mindestens  52  Übergriffe  auf  Journalisten  und 
Medieneinrichtungen (USDOS 20.3.2023).
Die Medien üben Selbstzensur, insbesondere bei der Berichterstattung über Korruption und die 
Sicherheitsdienste (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz zur Bekämpfung von Cyberkriminalität aus 
dem Jahr 2018, mit dem die Haftstrafen für Straftaten wie die Verbreitung von Falschinformationen 
erhöht wurden, ist weiterhin in Kraft (FH 2023). Die Regierung schränkt den Zugang zum Internet 
ein  und  unterbricht  ihn  zuweilen,  insbesondere  während  Großdemonstrationen  (USDOS 
20.3.2023; vgl. AI 28.3.2023).
Im August 2021 veröffentlichte das Ministerium für Kultur und Information den Entwurf  eines 
Medienreformgesetzes  zur  öffentlichen  Konsultation.  Er  beinhaltet  u.  a.  die  Einrichtung  einer 
Kommission zum Schutz des Rechts auf Information und der Unabhängigkeit von Journalisten wie 
Medienorganisationen, die Einrichtung eines Presserats zum Schutz der Pressefreiheit und zur 
Qualitätsüberwachung,  und  die  Einrichtung  eines  Verwaltungsrats  der  Rundfunk-  und 
Fernsehgesellschaft.  Das  Gesetz  wurde  vor  dem  Staatsstreich  im  Oktober  2021  nicht 
verabschiedet und seine Zukunft ist nach wie vor unklar (FH 2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 37
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-AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report Sudan 2022, 
https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 19.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, 
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Der SC hat das in der Interimsverfassung verankerte Versammlungsrecht, und 2021 kam es auch 
regelmäßig zu Demonstrationen (FH 2023). Dennoch wird das Recht auf Versammlungsfreiheit 
von  der  Regierung  eingeschränkt.  Friedliche  Proteste  werden  immer  wieder  von  den 
Sicherheitskräften gewaltsam unterdrückt (USDOS 20.3.2023).
Nach dem Staatsstreich vom Oktober 2021 nahm die Gewalt der Behörden jedoch zu, als sog.
NRCs  (Neighbourhood  Resistance  Committees)  begannen,  regelmäßig  landesweite 
Demonstrationen  gegen  den  Militärputsch  abzuhalten  und  eine  zivile  Regierung  zu  fordern. 
Wiederholt setzten die Sicherheitskräfte Tränengas, Gummigeschosse und scharfe Munition ein, 
um diese Demonstrationen aufzulösen. Seit Beginn der Proteste starben über 120 Demonstranten.
Demonstrierende  Frauen  berichteten  überdies,  dass  sie  von  Mitgliedern  der  Sicherheitskräfte 
vergewaltigt wurden (FH 2023).
Obwohl die Verfassungserklärung von 2019 die Vereinigungsfreiheit vorsieht, enthält das Gesetz 
zahlreiche  Beschränkungen  für  zivilgesellschaftliche  Organisationen  und  NGOs  (USDOS 
20.3.2023). Der Militärputsch vom 25.10.2021 markiert eine Zäsur, die direkten Einfluss auf die 
bürgerlichen  Freiheiten  hat.  Unter  dem  Deckmantel  des  Ausnahmezustandes  wurden  erneut 
repressive  und  teils  willkürlich  erscheinende  Maßnahmen  gegen  politische  Aktivisten  und  die 
Zivilgesellschaft angewandt (AA 1.6.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Der Sudan verfügt auch über kein 
Gewerkschaftsgesetz (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, 
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 
2022, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/sudan, Zugriff 7.11.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
 14. Haftbedingungen
Die  Bedingungen  in  sudanesischen  Gefängnissen  sind  nach  wie  vor  hart  und  teilweise 
lebensbedrohlich  (USDOS  20.3.2023).  Es  gibt  verschiedene  Arten  von  Haftanstalten,  von 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 37
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Gefängnissen  über  Untersuchungshaftanstalten,  Haftzellen  in  Polizeistationen  und 
Hafteinrichtungen des Nachrichtendienstes bzw. der Streitkräfte. Der Zustand der Haftanstalten 
kann  nicht  unabhängig  geprüft  werden.  Viele  sollen  überfüllt  sein  und  menschenunwürdige 
Zustände  aufweisen:  Überbelegung  von  Zellen,  mangelhafte  sanitäre  Einrichtungen, 
unzureichende  medizinische  Versorgung  und  keine  Trennung  von  weiblichen  und  männlichen 
respektive minderjährigen und erwachsenen Häftlingen (AA 1.6.2022). Auch Beheizung, Belüftung 
und Beleuchtung sind in den Gefängnissen oft unzureichend. Einige Gefangene haben keinen
Zugang zu Medikamenten oder ärztlichen Untersuchungen, und die meisten haben keine Betten. 
Familienmitglieder oder  Freunde  versorgen  die  Gefangenen  mit  Lebensmitteln  und  anderen 
Dingen (USDOS 20.3.2023). Begüterte Gefangene können sich die Haftbedingungen andererseits 
erträglicher gestalten (AA 1.6.2022).
Grundsätzlich ist es unklar, welche Unterschiede es zwischen Hafteinrichtungen gibt. Aussagen 
von Menschenrechtsorganisationen und ehemaligen Häftlingen sind hierzu widersprüchlich (AA 
1.6.2022). Die Aufsicht über die Gefängnisse liegt bei der Direktion für Gefängnisse und Reformen, 
eine Polizeiabteilung, die dem Innenministerium untersteht. Das Innenministerium gibt per se keine 
Informationen über die physischen Bedingungen in den Gefängnissen heraus (USDOS 20.3.2023). 
Das  im  Dezember  2009  durch  die  Nationalversammlung  verabschiedete  Gesetz  über 
Gefängnisvorschriften  und  die  Behandlung  von  Insassen  („The  Regulation  of  Prisons  and 
Treatment of Inmates Act“) entspricht nach UN-Angaben nicht ihren Mindestgrundsätzen für die 
Behandlung von Gefangenen (AA 1.6.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 37
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