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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
15. Todesstrafe Der Sudan gehört zur Gruppe derjenigen Länder, die an der Todesstrafe für gewöhnliche Straftaten festhalten (AI 5.2023a; vgl. WCADP 23.5.2023), wobei sie derzeit nicht vollstreckt wird (AA 1.6.2022). Im Jahr 2022 wurde laut Amnesty International (AI) keine Person exekutiert wie nur eine zum Tode verurteilt, sechs weniger als im Vorjahr (AI 5.2023a), in dem zum bisher letzten Mal eine Hinrichtung stattfand (WCADP 23.5.2023). Allerdings widerspricht die sudanesische NGO African Centre for Justice and Peace Studies (ACJPS) dieser Auffassung: gemäß ihrer Angaben wurden im Jahr 2022 zwei Todesurteile und im Jänner 2023 eines vollstreckt (ACJPS 16.3.2023). Konkrete Zahlen zu den Vollstreckungen liegen im Allgemeinen nicht vor, und zivilgesellschaftliche Vertreter vermuten eine hohe Dunkelziffer (AA 1.6.2022). Mit Stand 23.5.2023 sollen sich rund 109 Häftlinge im Todestrakt befinden (WCADP 23.5.2023). Die Todesstrafe wird für Vergehen wie Landesverrat oder Mord verhängt (AA 1.6.2022), ausgeführt wird sie durch Erhängen oder Steinigung (WCADP 23.5.2023). Am 9.7.2020 billigte der Staatsrat grundlegende Reformen des Justizsystems, darunter die Abschaffung der Todesstrafe für gewisse Straftaten, für Apostasie (WCADP 31.7.2020; vgl. AA 1.6.2022) sowie gleichgeschlechtlichen Sex (WCADP 31.7.2020; vgl. REU 16.7.2020). Begnadigungen oder Umwandlungen von Todesurteilen in mildere Strafen, z. B. in eine Freiheitsstrafe, werden ebenfalls mitunter gewährt (AI 5.2023a). In der Vergangenheit, zuletzt im Jahr 2015, wurden auch Personen, die zum Zeitpunkt der Straftat minderjährig, d. h. unter 18 Jahre alt waren, hingerichtet (AI 5.2023b). Am 30.5.2019 wurde zum bis dato letzten Mal ein solches Todesurteil für ein Verbrechen verhängt, das der verurteilte Bub mit 15 Jahren begangen hat (UNICEF 30.5.2019; vgl. ACJPS 16.3.2023). Die Übergangsregierung verbot 2020 die Todesstrafe für Angeklagte unter 18 Jahren (FH 2023). Der Sudan verhängt noch die Todesstrafe auf bestimmte, im Koran festgelegte Hadd-Vergehen wie Diebstahl oder Ehebruch (BBC 27.10.2022). Im Juni 2022 verurteilte ein Gericht in Kusti eine 20- jährige Frau wegen Ehebruchs zum Tod durch Steinigung (BBC 27.10.2022; vgl. FH 2023), aber ein Berufungsgericht hob ihre Verurteilung aus verfahrensrechtlichen Gründen auf. Anstelle wurde sie zu sechs Monaten Haft verurteilt (FIDH 16.12.2022; vgl. FH 2023). Ein Regierungsversprechen aus 2015, die Steinigung als Hinrichtungsmethode abzuschaffen, wurde Menschenrechtsgruppen zufolge nicht eingehalten (BBC 27.10.2022). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Mai 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_(Stand_Mai_2022)%2C_01.06.2 022.pdf, Zugriff 15.11.2023 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 37

-ACJPS - African Centre for Justice and Peace Studies (16.3.2023): Position Statement on the Death Penalty to Sudanese Authorities, https://www.acjps.org/position-statement-on-the-death- penalty-to-sudanese-authorities/, Zugriff 15.11.2023 -AI - Amnesty International (5.2023a): Death Sentences and Executions 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 15.11.2023 -AI - Amnesty International (5.2023b): Executions of persons who were children at the time of the offence: 1990-2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091963/ACT5066302023ENGLISH.pdf, Zugriff 15.11.2023 -BBC - British Broadcasting Corporation (27.10.2022): Sudan: “No-one to intervene” for woman sentenced to stoning, https://www.bbc.com/news/world-africa-63383361, Zugriff 15.11.2023 -FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2088562.html, Zugriff 15.11.2023 -FIDH - Fédération internationale des ligues des droits de l’Homme (16.12.2022): Death by stoning turned into harsh prison sentence in Sudan: Free Amal!, https://www.fidh.org/en/region/Africa/sudan/sudan-death-by-stoning-turned-into-harsh-prison- sentence-amal-must-be#, Zugriff 15.11.2023 -REU - Reuters (16.7.2020): “Great first step” as Sudan lifts death penalty and flogging for gay sex, https://www.reuters.com/article/us-sudan-lgbt-rights-trfn-idUSKCN24H30J, Zugriff 15.11.2023 -UNICEF - United Nations Children’s Fund (30.5.2019): Boy sentenced to death in Sudan for crime reportedly committed as a child, https://www.unicef.org/sudan/press-releases/boy- sentenced-death-sudan-crime-reportedly-committed-child, Zugriff 15.11.2023 -WCADP - World Coalition Against the Death Penalty (23.5.2023): Sudan, https://worldcoalition.org/pays/sudan/, Zugriff 15.11.2023 -WCADP - World Coalition Against the Death Penalty (31.7.2020): Sudan Repeals Capital Punishment for Homosexuality, https://worldcoalition.org/2020/07/31/sudan-repeals-capital- punishment-for-homosexuality/, Zugriff 15.11.2023 16. Religionsfreiheit Mit Stand 2023 leben ca. 49,2 Millionen Menschen im Sudan (CIA 14.11.2023), wobei anzumerken ist, dass demografische Daten über die Bevölkerung mangels einer glaubwürdigen wie aktuellen Volkszählung ungenau sind (USCIRF 11.2021). Die Mehrheit der Sudanesen ist muslimisch sowie überwiegend der sunnitischen Glaubensrichtung zugehörig (EB 11.11.2023; vgl. CIA 14.11.2023). Sie machen in etwa 91 % der Gesamtbevölkerung aus (USDOS 15.5.2023; vgl. USCIRF 11.2021), die Bräuche und Glaubensvorstellungen unter Sunniten sind jedoch unterschiedlich und umfassen sowohl Sufi- als auch salafistische Gemeinden (USCIRF 11.2021). Kleinere schiitische Gemeinden sind vor allem in Khartum ansässig. Es gibt zudem eine kleine Gemeinschaft der Bahá’í (USDOS 15.5.2023), rd. 0,5 % der Bevölkerung. Die christlichen Sudanesen, die ca. 5,5 bis 6 % ausmachen (USCIRF 11.2021), teilen sich in 36 Konfessionen auf, von denen 24 anerkannt sind, darunter die koptisch- und griechisch-orthodoxen Kirchen, die römisch-katholische Kirche, die Episkopalkirche (anglikanisch), bzw. presbyterianische Kirchen. Christen leben im gesamten Land, insbesondere in größeren Städten (Khartum, Bur Sudan oder Kassala) sowie in den Nuba-Bergen, in Süd-Kordofan und in Teilen von Blue Nile . Äthiopisch- und eritreisch-orthodoxe Gemeinden, die größtenteils aus Flüchtlingen und Migranten bestehen, befinden sich in Khartum wie im Osten. Zumindest eine .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 37

jüdische Familie lebt noch in der Umgebung der Hauptstadt (USDOS 15.5.2023). Ferner ist Berichten zufolge ungefähr 1 % der Bevölkerung ohne Bekenntnis (USCIRF 11.2021). Ein kleiner Prozentsatz der Sudanesen, weniger als 1 % (USDOS 15.5.2023) bis zu 2,8 % (USCIRF 11.2021), hängt traditionellen animistischen Religionen an, vor allem in den Nuba-Bergen. Obwohl alle Animisten einige Glaubensvorstellungen teilen, hat jede Ethnie ihre eigene Religion (EB 11.11.2023). Christen und Muslime integrieren auch in ihre Religionsausübung zum Teil animistische Elemente (USDOS 15.5.2023). Nach der Unabhängigkeit in 1956 oktroyierten die neuen Eliten allen Sudanesen eine sunnitische Auslegung des Islam, unabhängig von deren Religionszugehörigkeit (USCIRF 11.2021). Vor allem die Militärregierung unter al-Baschir (1989-2019) hat traditionelle Religionsgemeinschaften stark unterdrückt. Die Einführung der Scharia als Rechtsquelle führte zur Spaltung des Sudan in einen muslimisch-arabischen Norden respektive einen christlich-animistischen Süden (USCIRF 11.2023). Zudem hat die Militärregierung mit ihrer strengen sunnitischen Doktrin eklatant gegen die Religionsfreiheit verstoßen, z. B. durch das Gesetz zur öffentlichen Ordnung, welches systematisch genutzt wurde, um jegliche Abweichung zu unterdrücken (USCIRF 11.2021). Bestraft wurde durch Auspeitschung, in seltenen Fällen auch durch Steinigung (BBC 29.11.2019). Nach dem Sturz des Regimes hat die eingesetzte Übergangsregierung mehrere Reformen verabschiedet, um die vorher fehlende Religionsfreiheit nun zu gewährleisten (USCIRF 11.2021). Deshalb enthält die Verfassungserklärung von 2019 mehrere Bestimmungen, welche die Rechte auf Religions- und Bekenntnisfreiheit „in Einklang mit dem Gesetz und der öffentlichen Ordnung“ schützen (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 1.6.2022; FH 2023; USCIRF 11.2023). Sie enthält überdies keinen Verweis auf die Scharia, mit Ausnahme der Verhängung der Todesstrafe bei Hadd- Verbrechen [vgl. Kapitel 14. Todesstrafe, Anm.] (USDOS 15.5.2023; vgl. USCIRF 11.2023). Viele der repressiven, die Religionsfreiheit einschränkenden Gesetze und Verordnungen wurden in 2019 annulliert, darunter das Gesetz zur öffentlichen Ordnung und die Apostasiegesetze (USCIRF 11.2023; vgl. USCIRF 11.2021). Unter der Übergangsregierung konnten religiöse Minderheiten ihren Glauben öffentlich bekunden und Feiern abhalten (USCIRF 11.2023). Der damalige Minister für religiöse Angelegenheiten lud bereits wenige Tage nach seiner Amtseinführung 2019 die Angehörigen der ehemals in Sudan bestehenden jüdischen Gemeinde zur Rückkehr sowie zur Wiederannahme der sudanesischen Staatsbürgerschaft ein. Ebenso wurde Weihnachten 2019 zum ersten Mal seit acht Jahren wieder zum Feiertag erklärt (AA 1.6.2022). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Mai 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 37

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_(Stand_Mai_2022)%2C_01.06.2 022.pdf, Zugriff 17.11.2023 -BBC - British Broadcasting Corporation (29.11.2019): Sudan crisis: Women praise end of strict public order law, https://www.bbc.com/news/world-africa-50596805, Zugriff 17.11.2023 -CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.11.2023): The World Factbook: Sudan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sudan/, Zugriff 17.11.2023 -EB - Encyclopaedia Britannica (11.11.2023): Sudan, https://www.britannica.com/place/Sudan, Zugriff 17.11.2023 -FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2088562.html, Zugriff 17.11.2023 -USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (11.2023): Freedom of Religion or Belief in the Sahel Region of Africa, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2023-11/2023%20Factsheet%20Sahel%20Region %20of%20Africa.pdf, Zugriff 17.11.2023 -USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (11.2021): Preserving Religious Freedom Progress in Sudan, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2021-11/2021%20Sudan%20Policy%20Update.pdf, Zugriff 17.11.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2091931.html, Zugriff 17.11.2023 17. Minderheiten Die Bevölkerung umfasst mehr als 500 ethnische Gruppen, die zahlreiche Sprachen und Dialekte sprechen. Einige dieser ethnischen Gruppen bezeichnen sich selbst als Araber und berufen sich dabei auf ihre Sprache oder andere kulturelle Merkmale. In Konfliktregionen gibt es immer wieder Fälle interethnischer Gewalt. 2022 gab es mehrere Berichte über Hassreden und diskriminierende Äußerungen, die nach der Ernennung ziviler Gouverneure zunahmen, ebenso interkommunale Spannungen (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine Gesetze, die Frauen oder Angehörige von Minderheiten daran hindern, zu wählen oder anderweitig am politischen Leben teilzunehmen; und sie beteiligen sich auch (USDOS 20.3.2023). In Blue Nile, der Grenzregion zu Äthiopien, welche von der SPLA/M-North) regiert wird, forderten Zusammenstöße zwischen den ethnischen Gruppen der Hausa und der Birta schon über 100 Menschenleben und führten zu einer massiven Vertreibung in der Region (HRW 12.1.2023). Im Oktober 2022 wurden dort bei Kämpfen zwischen ethnischen Gruppen innerhalb von zwei Tagen mindestens 220 Menschen getötet. Laut UN gab es in diesem Bundesstaat ab Juli immer wieder schwere interethnische Auseinandersetzungen, bei denen mindestens 359 Menschen getötet und 469 verletzt wurden – sowohl Personen, die an den Kämpfen beteiligt waren, als auch unbeteiligte Zivilpersonen. Aufgrund der Kämpfe wurden mehr als 97.000 Zivilpersonen vertrieben. Die Regierung des Bundesstaats Blue Nile verhängte einen 30-tägigen Ausnahmezustand und verbot Versammlungen (AI 28.3.2023). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 25 von 37

Quellen: -AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report 2022 Sudan, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 7.11.2023 -HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2022, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/sudan, Zugriff 7.11.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023 18. Relevante Bevölkerungsgruppen 18.1. Frauen Trotz der in der Übergangsverfassung verankerten Gleichbehandlungsgarantien und einiger Verbesserungen in jüngster Zeit sind Frauen in vielen Rechtsbereichen weiterhin benachteiligt. Die Übergangsregierung ratifizierte im April 2021 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, versäumte es jedoch, die Bestimmungen zur Anerkennung der Gleichstellung in den Bereichen Ehe, Scheidung und Elternschaft zu billigen. Zudem werden Frauen durch die geltenden Ehegesetze diskriminiert (FH 2023). Gegenwärtig sind mehr als vier Millionen sudanesische Frauen und Mädchen von sexueller bzw. geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht (WHO 24.7.2023), wobei schon vor Ausbruch der Kämpfe nach UN-Schätzungen mehr als drei Millionen gefährdet waren, auch durch häusliche Gewalt (WHO 5.7.2023). Vergewaltigung, sexuelle Belästigung sowie häusliche Gewalt sind im Sudan Straftaten, und eine Überlebende einer Vergewaltigung kann nicht wegen Ehebruchs belangt werden. Die Vergewaltigung in der Ehe ist hingegen nicht als Straftat anerkannt. Es gibt keine verlässlichen Statistiken zur Häufigkeit von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt im Land. Menschenrechtsorganisationen berichten von erheblichen Hindernissen bei Anzeigen von geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter kulturelle Normen, eine zurückhaltende Ermittlungsbereitschaft der Polizei und Straffreiheit für Täter (USDOS 20.3.2023). Letztere bleiben vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte straffrei (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Demonstrantinnen sind im Sudan oft sexuellen Übergriffen ausgesetzt (AI 27.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Nach Angaben des UN-Experten für die Menschenrechtssituation im Sudan wandten Angehörige der Sicherheitskräfte sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, darunter auch Vergewaltigungen, gegen Frauen, die sich an vorderster Front an den Protesten gegen den Militärputsch beteiligt hatten, an (AI 27.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Ferner gibt es mehrere Berichte über sexuelle Gewalt von Sicherheitskräften gegen Frauen im ganzen Land, angeblich um sie von der Teilnahme an Protesten abzuhalten (USDOS 20.3.2023). Seit dem Ausbruch des Konflikts im April 2023 ist sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen im Sudan endemisch geworden. Mit Stand Ende August 2023 hat das Referat zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (Combating Violence Against Women - CVAW), eine staatliche Stelle, 124 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 26 von 37

Vergewaltigungsfälle seit Konfliktbeginn dokumentiert, wobei fast alle Fälle von den RSF begangen wurden (TG 29.8.2023). Angesichts der hohen Dunkelziffer bei geschlechtsspezifischer Gewalt ist die tatsächliche Zahl der Fälle höchstwahrscheinlich weitaus höher (WHO 5.7.2023): Die CVAW geht z. B. davon aus, dass sie nur ungefähr 2 % der Gesamtfälle dokumentiert (SC 7.7.2023). Für viele Überlebende ist es aufgrund von Scham, Stigmatisierung oder Angst vor Repressalien schwer, sexuelle Gewalt anzuzeigen. Die Meldung von Übergriffen und die Inanspruchnahme von Hilfe wird auch durch den Mangel an Elektrizität und Internetanschlüssen sowie durch den fehlenden Zugang für humanitäre Hilfe aufgrund der instabilen Sicherheitslage erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Angriffe auf und die Besetzung von Gesundheitseinrichtungen hindern Opfer auch daran, medizinische Notversorgung zu suchen und in Anspruch zu nehmen (WHO 5.7.2023). Aktivisten und Mediziner nutzen die sozialen Medien, um ein Unterstützungsnetz für Überlebende und von sexueller Gewalt bedrohte Frauen zu schaffen (AJ 16.5.2023). Vertriebene und sich auf der Flucht befindende Frauen sind überdies besonders gefährdet, Opfer sexueller Gewalt zu werden (WHO 24.7.2023; vgl. UNHCR 15.6.2023, WHO 5.7.2023). Mehrere NGOs berichten, dass Frauen von den RSF entführt werden, um Lösegeld zu erpressen. Während sie als Geiseln gehalten werden, werden sie oft vergewaltigt. Viele werden in den Tschad verschleppt oder als Sexsklaven missbraucht (TG 29.8.2023), und Hunderte Frauen werden von den Milizionären unter unmenschlichen, erniedrigenden Bedingungen gefangen gehalten (UN News 17.8.2023). Gemäß einer Gruppe unabhängiger UN-Menschenrechtsexperten setzen die RSF „Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt“ gegen Frauen wie Mädchen „als Mittel zur Bestrafung und Terrorisierung von Gemeinschaften“ ein (UN News 17.8.2023; vgl. TG 29.8.2023). Die überwiegende Mehrheit jener Taten wird in den beiden Bundesstaaten al-Khartum und Darfur begangen (SC 7.7.2023; vgl. ST 1.7.2023, WHO 5.7.2023). In Khartum und in al-Dschunaina, West-Darfur, soll es die meisten Fälle von sexueller Gewalt geben (AJ 16.5.2023). In West-Darfur kommt es weiterhin zu geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter konfliktbedingte sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen. In Darfur wurden nach Angaben des UN-Experten bei interethnischen Auseinandersetzungen und Angriffen auf vertriebene Frauen und Mädchen acht Vergewaltigungen verübt, die 15 Frauen und fünf Mädchen betrafen. Bei den Tätern handelte es sich um bewaffnete Männer, von denen die meisten Militäruniformen trugen. Obwohl alle acht Fälle bei der Polizei angezeigt wurden, erfolgte nur in einem einzigen Fall - der Vergewaltigung eines zwölfjährigen Mädchens in Nord-Darfur - eine Festnahme (AI 27.3.2023). Die Einheit zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen des sudanesischen Ministeriums für soziale Entwicklung berichtet von einer deutlichen Zunahme geschlechtsspezifischer Gewalt in Khartum, Süd-Darfur und West-Darfur, die angeblich von den RSF und verbündeten Einheiten verübt wurde (UNSC 31.8.2023). 2019 hob die Übergangsregierung das Gesetz über die öffentliche Ordnung auf, das u. a. Frauen für als unanständig empfundene Kleidung oder Verhalten bestrafen konnte. Nichtsdestotrotz .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 27 von 37

berichten feministische Gruppen, dass Frauen weiterhin für „Verstöße gegen die Moral“ bestraft werden (FH 2023). Weibliche Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung (FGM/C) ist nach wie vor verbreitet und wird im ganzen Land angewendet. 2020 wurde FGM/C kriminalisiert und unter Strafe gestellt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht eine Strafe von drei Jahren Haft vor. Ob es seit dem Militärputsch durchgesetzt wird, ist allerdings unklar. Nach UN-Angaben liegt die Prävalenzrate von FGM/C bei Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren bei 87 %, wobei es geografische wie ethnische Unterschiede gibt (USDOS 20.3.2023). Quellen: -AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Sudan 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089612.html, Zugriff 20.11.2023 -AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report 2022 Sudan, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 7.11.2023 -AJ - Al Jazeera (16.5.2023): Women speak out about sexual violence in Sudan fighting, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/16/women-speak-out-online-about-reports-of-sexual- violence-in-sudan, Zugriff 20.11.2023 -FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023 -HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2085500.html, Zugriff 20.11.2023 -SC - Save the Children (7.7.2023): Sudan: Children as young as 12 raped and assaulted, as sexual violence rips through the country, https://www.savethechildren.net/news/sudan-children- young-12-raped-and-assaulted-sexual-violence-rips-through-country, Zugriff 20.11.2023 -ST - Sudan Tribune (1.7.2023): Sudan’s women unit reports surge in sexual violence cases linked to RSF elements, https://sudantribune.com/article274786/, Zugriff 20.11.2023 -TG - The Guardian (29.8.2023): Women in Sudan facing a “tragedy” of sexual violence as rape cases rise, https://www.theguardian.com/global-development/2023/aug/29/women-in-sudan- facing-a-tragedy-of-sexual-violence-as-cases-rise, Zugriff 20.11.2023 -UNFPA - United Nations Population Fund (15.10.2023): Sudan’s women and girls endure six months of conflict with no end in sight, https://www.unfpa.org/news/sudan%E2%80%99s- women-and-girls-endure-six-months-conflict-no-end-sight, Zugriff 20.11.2023 -UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.6.2023): UNHCR: Heightened risks, violations and sexual violence reported by civilians fleeing Sudan, https://www.unhcr.org/news/press-releases/unhcr-heightened-risks-violations-and-sexual- violence-reported-civilians, Zugriff 20.11.2023 -UN News - United Nations News (17.8.2023): Rape by Sudan’s RSF militia used to “punish and terrorise” warn rights experts, https://news.un.org/en/story/2023/08/1139847?s=03, Zugriff 20.11.2023 - UNSC - United Nations Security Council (31.8.2023): Situation in the Sudan and the activities of the United Nations Integrated Transition Assistance Mission in the Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097534/N2324851.pdf, Zugriff 7.11.2023 -WHO - World Health Organization (24.7.2023): Three months of violence in Sudan: Health hanging in the balance, https://reliefweb.int/report/sudan/three-months-violence-sudan-health- hanging-balance, Zugriff 20.11.2023 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 28 von 37

-WHO - World Health Organization (5.7.2023): Sudan: top UN officals sound alarm at spike in violence against women and girls, https://www.who.int/news/item/05-07-2023-sudan-top-un- officials-sound-alarm-at-spike-in-violence-against-women-and-girls, Zugriff 20.11.2023 18.2. Kinder In der Verfassungserklärung heißt es, dass Personen, deren Mutter oder Vater sudanesische Staatsangehörige sind, das Recht auf die Staatsbürgerschaft innehaben. In der Regel erfolgen Geburtenregistrierungen auf nicht diskriminierende Weise. Somit erhalten die meisten Neugeborenen Geburtsurkunden, einige in entlegenen Gebieten jedoch nicht. Zugelassene Hebammen, Ambulanzen, Kliniken und Krankenhäuser können entsprechende Zertifikate ausstellen. Ohne eine gültige Geburtsurkunde ist weder eine Einschulung noch der Zugang zur medizinischen Versorgung möglich. Allerdings akzeptieren viele Ärzte die mündliche Zusicherung des Patienten, dass eine solche vorhanden ist (USDOS 20.3.2023). Die nicht obligatorische Primärschulbildung ist bis zur achten Klasse ex lege gebührenfrei, wobei Schul-, Uniform- und Prüfungsgebühren dennoch häufig zu entrichten sind (USDOS 20.3.2023). Durch den Konflikt haben seit April 2023 etwa 12 Millionen Kinder die Schule nicht mehr besucht, gleichbedeutend mit insgesamt 19 Millionen Kindern, die im Sudan nicht zur Schule gehen. „Der Sudan steht kurz davor, zur schlimmsten Bildungskrise der Welt zu werden", so UNICEF zur aktuellen Lage (RW 19.10.2023). Im Sudan existiert weder ein Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr noch ein Vergewaltigungsgesetz (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Save the Children (SC) werden Kinder schon im Alter von 12 Jahren vergewaltigt, einige aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihres Geschlechts (SC 7.7.2023; vgl. TG 29.8.2023). Die Regierung bemüht sich um die Durchsetzung von Gesetzen, die Kindesmissbrauch unter Strafe stellen, und verfolgt Fälle von Kindesmissbrauch wie sexueller Ausbeutung von Kindern eher als vergleichbare Erwachsenenfälle. Hierbei kann das Strafmaß variieren: Eine Verurteilung kann eine Haftstrafe, eine Geldbuße oder beides umfassen. Einige Polizeiinspektionen verfügen über „kinderfreundliche“ Familien- und Kinderschutzeinheiten und bieten rechtliche, medizinische und psychosoziale Unterstützung für Kinder an (USDOS 20.3.2023). Pornografie, einschließlich der Kinderpornografie, ist illegal. Verstöße gegen Letzteres ziehen eine Geldstrafe sowie eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (USDOS 20.3.2023). Weiters kommt es im Sudan zu Früh- bzw. Zwangsehen. Das gesetzliche Heiratsalter liegt für Mädchen bei 10 und für Buben bei 15 Jahren respektive der Pubertät. Nach UN-Angaben werden 12 % der Frauen vor dem Alter von 15 Jahren und 34 % vor dem 18. Lebensjahr verheiratet. In .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 29 von 37

einigen Fällen, sagt das US-amerikanische Außenministerium, heiraten Männer Mädchen, um ihre Arbeitskraft auszubeuten (USDOS 20.3.2023). Kinder leiden stark unter den Auswirkungen des anhaltenden Konflikts. Tod, Verstümmelung und Zwangsrekrutierung von Kindern sind zu beobachten. Die Risiken Krankheit, Unterernährung und mangelnde Gesundheitsversorgung haben sich für Kinder ebenfalls erhöht (UNHCR 10.10.2023 vgl. UNICEF 24.7.2023). Einige bewaffnete Gruppen des Landes rekrutieren angeblich Kinder als Kämpfer (FH 2023). Am 7.12.2023 befanden sich 80 Kinder unter den von den RSF in West-Darfur festgenommenen Personen (BAMF 11.12.2023). Viele Kinder besitzen keine Dokumente, die ihr Alter belegen. Daher glauben Kinderrechtsorganisationen, dass bewaffnete Gruppen den Mangel an Dokumenten ausnutzen, um Kinder zu rekrutieren oder zu beschäftigen. Durch fehlenden Zugang gibt es nur wenige Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch solche Gruppen, und diese Berichte sind oft schwer zu verifizieren. Die bewaffneten Gruppen geben an, Kindersoldaten nicht aktiv zu rekrutieren, Kinder, die sich freiwillig melden, aber auch nicht zu hindern, sich ihren Bewegungen anzuschließen. Zudem setzen sie sie angeblich nicht im Kampf ein (USDOS 20.3.2023). Quellen: -BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.12.2023): Kurzmitteilungen (KW50/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/ BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw50-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 13.12.2023 -FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023 -RW - ReliefWeb (19.10.2023): Sudan Six months of conflict - Key Facts and Figures, https://reliefweb.int/report/sudan/sudan-six-months-conflict-key-facts-and-figures-19-october- 2023, Zugriff 13.12.2023 -SC - Save the Children (7.7.2023): Sudan: Children as young as 12 raped and assaulted, as sexual violence rips through the country, https://www.savethechildren.net/news/sudan-children- young-12-raped-and-assaulted-sexual-violence-rips-through-country, Zugriff 20.11.2023 -TG - The Guardian (29.8.2023): Women in Sudan facing a “tragedy” of sexual violence as rape cases rise, https://www.theguardian.com/global-development/2023/aug/29/women-in-sudan- facing-a-tragedy-of-sexual-violence-as-cases-rise, Zugriff 20.11.2023 -UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.10.2023): Protection Brief Sudan September 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098634/Protection+Brief+-+Sudan+- +September+2023.pdf, Zugriff 8.11.2023 -UNICEF - United Nations Children's Fund (24.7.2023): Severe violations of children’s rights an ‘hourly occurrence’ in Sudan, warns UNICEF, https://www.unicef.org/press-releases/severe- violations-childrens-rights-hourly-occurrence-sudan-warns-unicef, Zugriff 8.11.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023 18.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten Gleichgeschlechtliche Beziehungen sind im Sudan illegal (FH 2023). Das Gesetz stellt Sodomie für Männer unter Strafe (USDOS 20.3.2023), und Personen, die des „homosexuellen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 30 von 37

Geschlechtsverkehrs“ beschuldigt werden, drohen je nach Anzahl der Vorstrafen zwischen fünf Jahren und lebenslänglicher Freiheitsstrafe (HRW 12.1.2023). Dieses Gesetz wird auch durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2020 schaffte die Übergangsregierung allerdings die körperliche Bestrafung wie die Todesstrafe für Sodomie ab, obwohl NGOs berichteten, dass Auspeitschungen manchmal noch stattfinden (USDOS 20.3.2023). Sexuelle Minderheiten gelten nicht als geschützte Gruppe im Sinne der Antidiskriminierungsgesetze. Homosexualität wird von der Gesellschaft weiterhin allgegenwärtig abgelehnt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), deren Diskriminierung ist weit verbreitet (FH 2023) und laut Angaben von führenden Vertretern und Organisationen der LGBTQI+-Gemeinschaft kommt es weiterhin zu Einschüchterungen und körperlichen Angriffen auf sexuelle Minderheiten. Es wird auch zunehmend von Hassreden gegen sie berichtet (USDOS 20.3.2023). Sexuelle Minderheiten werden zudem nach wie vor politisch marginalisiert (FH 2023). Es kommt zu Einschränkungen der Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigung und friedlicher Versammlung. Organisationen berichten über den zunehmenden Druck, ihre Aktivitäten auszusetzen oder einzuschränken, weil sie Belästigungen, Einschüchterungen oder Missbrauch befürchten. Überdies gibt es einige Berichte über Ärzte, die sich weigern, sexuellen Minderheiten medizinische Leistungen zu erbringen (USDOS 20.3.2023). Quellen: -FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023 -HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2022, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/sudan, Zugriff 7.11.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023 19. Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen und Emigration vor, und obwohl die Regierung diese Rechte weitgehend respektiert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), werden diese Rechte in der Praxis immer noch von staatlichen Sicherheitskräften und anderen bewaffneten Gruppen im ganzen Land behindert. Die meisten der mehr als 3,7 Millionen IDPs im Sudan (Stand: Juli 2022) konzentrieren sich auf die langjährigen Konfliktgebiete Darfur, Südkordofan und Blue Nile (FH2023). Die sudanesische Lagerpolitik schränkt die Bewegungsfreiheit von Asylbewerbern und Flüchtlingen ein, indem sie sie verpflichtet, in ausgewiesenen Lagern zu bleiben. Außerhalb der Lager wurden einige Flüchtlinge und Asylbewerber verhaftet, schikaniert oder erpresst (HRW 12.1.2023). Ferner begann die Regierung die Bewegungsfreiheit von Personen in einigen der von ethnischen Konflikten betroffenen Bundesstaaten einzuschränken. Aus mehreren Berichten geht hervor, dass diese Entscheidung vor allem bereits gefährdete oder marginalisierte Gemeinschaften getroffen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 31 von 37
